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Gesezenwurf, betreffend

das Gewicht- und Maßsystem.

Sie Bundesversammlung der schweizerische«!

Eidgenossenschaft,

in Betracht, daß es von Wichtigkeit ist, ein gleichförmiges Gewicht- und Maßsystem in der ganzen Cidge» nofsenschast einzuführen ; in Betracht, daß es als unumgänglich nothwendig erscheint, das Gewicht- und Maßsystem mit dem Münzfuße in Einklang zu bringen; in Gemäßheit des Art. 37 der Verfassung und der ©rundgeseze des eidgenössischen Konkordats,

beschließt: Erstes Kapitel.

Art. 1. Es gibt für die ganze schweizerische Eidgenojsenschaft ein Gewicht- und Maßsystem, dessen Einheit den Namen M e t e r führt.

Alle andern Maße werden davon abgeleitet.

Art. 2. Die Maße, welche das gegenwärtige System bilden, sind viererlei Art, nämlich: a. Linienmaße; b. Flächenmaße; c. Maße des körperlichen Inhalts; d. Schweremaße.

Art. 3. Die Linienmaße dienen zur Bestimmung ·tesRaumes nach einer einzigen Ausdehnung -- d e r Länge..

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Diese Maße sind: -5er Myriameter gleich 10,000 Meter; der Kilometer = 1000 ,, der Hektometer = 100 ,, der Decameter = 10 ,, der Meter zum Grunde gelegte Einheit; der Decimeter gleich Vio Meter; der Centimeter -- Vioo ,, der Millimeter -- Viooo H Art. 4. Die Flächenmaße sind diejenigen, die zur Bestimmung des Raumes nach zwei Ausdehnungen, der Sänge und der Breite, dienen.

Es sind dieß: die Hectare, gleich 10,000 Quadratmeter, d. i. ein Ouadraf, dessen Seiten gleich 100 Meter sind; die Are, gleich 100 ..Quadratmeter, d. i. ein Quadrat, dessen Seite 10 Meter mißt; die Centiare, gleich einem .Öuadratmeter.

Art. 5. Die Maße des körperlichen oder ku&ifchen Inhalts sind diejenigen, die, von ihrer eigenthümlichen Gestalt abgesehen, zur Bestimmung des Raume..?

.nach drei Ausdehnungen dienen, nämlich: der Länge, der Breite, der Dike, der Höhe oder der Tiefe.

Diefe Maße sind:

der Myrialiter der Kiloliter der Hektoliter

gleich 10,000 Liter; = 1000 ,, = 100 ,,

der der der der der

= 10 ,, gleich einem kubischen Decimeter; = 1/1O Liter; = y1OO ,, -- Viooo ,,

Deealiter Liter Deciliter Centiliter Milliliter

650 ...Die in gegenwartigem Artikel aufgezählten Maße dienen für solche trokne und flüssige Substanzen, die den Gebrauch eines (Sefässes erheischen.

Art. 6. Wenn es sich um Brennholz handelt, so er* halt die Einheit den Namen ©tere.

Man hat in diesem Falle: den Deeastere gleich 10 Kubikmeter;

,, Stere

=

1

,,

,, ...Oecistere ,, Centistere ,, Millistere

= = =

Vio Vioo Viooo

/, /, /,

Art. 7. In allen in den zwei vorstehenden Artikeln nicht angegebenen Fällen heißt die Einheit sur den kör·perlichen Jnhalt Kubikmeter.

Art. 8. Die Einheit die zur Bestimmung des Ge·»vichts dient, heißt Gramm. Das Gramm ist das abfolute Maß eines kubischen Centimeters distillate« Wasfers, in seiner größtmöglichen Dichtigkeit genommen, namlich in der Temperatur von + 4 Grad Centigrad Coder des hunderttheiligen Thermometers).

a.

b.

c.

d.

Die Gewichte sind: das Tausend gleich 1000 Kilogramm; der Zentner = 100 ,, das Kilogramm = 1000 Gramm; das Hektogramm = 100 ,,

e. das Decagramm

=

f. das Gramm

='

10

,,

dem Gewicht eines Eentimeters Wasser im Kubus; das Deeigramm = V1o Gramm; das Centigramm = Vioo /, das Milligramm = V.ooo ,,

«s

651 a. das Tausend. Es ist auch das Gewicht efaes Kubikmeters difh'llirten Wassers, oder 1000 Liter; b. der Zentner ist auch das ©eivicht von 100 Litern.

Wasser ; c. das Kilogramm ist das im Handel allgemein al...?

Einheit angenommenen Gewicht. Es ist das Ge* wicht eines kubischen Dezimeters Wasser, oder eines Liters ; Es ist auch das Gewicht von 40 Fünsfrankenstüken ;.

d. das Hectogramm ist auch das Gewicht von 4 Fünf# frankenftüken oder von 20 Einfrankenstüken : e. das Decagramm ist das Gewicht von einem Zweifrankenstüke, oder von 2 Einfrankenstüken, oder von 4 Fünfzigcentimenstüken ; f. das Gramm ist auch das Gewicht eines französischen Zwanzigcentimenstükes.

Art. 9. Die Gesäße, welche den im Art. 5 angegebenen Maßen entsprechen, sind hohle Zylinder aus Holî oder aus Metall.

Diefe Gefäße sind von folgendem Jnhalt: a. der Doppeldecaliter ; b. der Deealiter; c. der Liter und feine deeimalen Unterabtheilungen.

Art. 10. Diejenigen Zylinder, die dem Doppeldecaliter und dem Deealiter entsprechen, haben eine der Hälstsihres Durchmessers gleiche Höhe.

Für alle übrigen Zylinder, die den Liter und seine decimale« Unterabtheilungen darstellen, beträgt die Höhe

das Doppelte ihres Durchmessers.

Sas Verhaltniß zwischen der Hohe und dem ...Durch* mefjer wird nur strenge verlangt, bis zu O1-, 002 ...Wflft-.ineter, mehr oder weniger.

52 Jedenfalls beträgt die Höhe unveränderlich eine ganze Zahl von Millimetern.

Art. 11. Für Flaschen, die besonders für den Kleinhandel von Flüssigkeiten bestimmt sind, beträgt die Nachsicht im Verhältnisse der Dimensionen O111-, 005 Milliineter.

Zweites Kapitel.

Von den ...Oîuîïermajjen und Mustergewichten.

Art. 12. In der eidgenössischen Hauptstadt, sowie am ..pauptortc eines jeden Kantons, gibt es bleibende Depots von geeichten Mustergewichten und MustermaßcnArt. 13. Jedes dieser Depots besteht: a. aus einem Maßstabe von Platina, der die Länge des Meters und seiner Unterabtheilungen angibt; b. aus eylinderförmigen Gefäßen von Messing, die einen Liter und seine decimalen Unterabtheilungen halten; e. aus einer Sammlung von Gewichten und Maßen, enthaltend die Gramm, feine deeimalen Untexabtheilungen und seine Vervielfachungen bis zum Kilogramm einschließlich.

Alle andere Maße müssen vermittelst der oben ange·gebenen Mustermaße und Mustergewichte verifizirt werden.

Um die vollkommene Genauigkeit der Mustermaße und Mustergewichte zu erlangen, muß ihre Temperatur auf Null zurükgeführt werden.

Art. 14. Die von der französischen ...Republik der

helvetischen Republik am 4. Messidor des Jahres VII der Freiheit geschenkten Mustermaße und Mustergewichte bil* den einen Theil des eidgenossischen Depots.

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Art. 15. Die Kantone sind gehalten, innerhalb ihrer Territorien Depots von Mustermaßen und Mustergewichten zu gründen, die dem Publikum zur Verfügung stehen, damit es sich darnach zu richten habe.

Art. 16. Die Kantone wachen außerdem darüber, daß man keine andere Gewichte und Maße gebrauche, als die in gegenwärtigem Geseze angeführten.

®viîte$ $®$itel.

Von der Verifikation und Stempelung der Gewichte und Maße.

Art. 17. Jede Art von Gewicht oder Maß, deren man sich bedienen will, muß vorher verisizirt und mit dem eidgenössischen Wappen bezeichnet sein.

Die Stempelung geschieht : a. für hölzerne Maße, durch Einbrennen;

b. für metallene Maße, mit kaltem Stempel; c. für gläserne, durch ein geschweißtes Stuf, das das Wappen enthält, und durch eine kreisförmige Linie, die den Jnhalt angiebt.

Art. 18. Welcher Art auch das Maß oder das Gewicht fein mag, so muß der Stempel immer in der Art angebracht sein, daß jedwede unerlaubte Verminderung ober Vermehrung unmöglich wird.

Art. 19. Jn jedem Kantone werden eigene Beamtete für die Verifikation der Gewichte und Maße angestellt.

Jn einem befondern, auf diese Angestellten bezüglichen.

Réglemente bestimmt der Bundesrath: a. ihre Anzahl für jeden Kanton; b. die Art ihrer Ernennung; Bunbesblatt. Jahrg. III. Bd. H.

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654 c. ihre Gebühren; d. ihre Kompetenz, ihre Verantwortlichkeit und die Instruktionen, nach denen sie zu handeln haben.

Viertes Kapitel.

Von den Z u w i d e r h a n d l u n g e n .

Art. 20. Die Zuwiderhandlungen gegen diefes Gesez Werden bestraft wie folgt : 1) Mit einer Geldstrafe von 10 Franken : a. der Gebrauch jedweden Maßes oder Gewichtes, das nicht den eidgenössischen Stempel trägt, selbst für den Fall, daß diese Maße oder Gewichte richtig wären ; b. die Vorlegung einer Rechnung oder eines Konto's, in welchen die Ouantitäten anders als nach

gesezlichen Maßen angegeben sind; 2) Mit einer Geldstrafe von 25 Franken :

a. der Gebrauch alter Gewichte oder alter Maße ; h. Jedes in einer Uebereinkunft oder einem Vortrage, gleichviel unter welchem Titel, erwähnte Ausbedingen von andern, als den in gegenwärtigem Geseze eingeführten Gewichten und Maßen.

Art. 21. Für jeden Rükfall beträgt die Geldstrafe das Doppelte der vorhergehenden.

Art. 22. Die Gewichte und Maße, deren man sich in den in Art. 20 und 21 vorhergesehenen Fällen bedient hat, werden sofort weggenommen und zerstört.

Art. 23. ...Die Zuwiderhandlungen werden bestraft nach dem eidgenössischen Geseze vom 20. Juni 1849, betreffend die Uebertretungen der fiskalischen und polizeilichen Geseze der Eidgenossenschaft,

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Art. 24. Der Ertrag der nach Art. 20 verhängten Geldstrafen gehört zur Hälfte der Eidgenossenschaft, zur Hälfte de« Kantonen, wo die Uebertretung ftattgefunden hat.

Art. 25. Der schweizerische Bundesrath ist damit beauftragt, dafür zu sorgen, daß gegenwärtige.-.. Gesej vom 1. Januar 1857 an in Thätigkeit tritt.

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Gesezenwurf, betreffend das Gewicht- und Maßsystem.

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1851

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16.08.1851

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