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Buudesblatt* Jahrgang III.

Band II.

Nro. 42.

Samstag, den 2. August 1851.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sür das Iahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frftt. 3.

Jnferate sind fr an t ixt an die Expedition einzufenden. Gebühr l Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Bericht der

Kommission des Ständerathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes während des Jahres

1850.

Tit.!

Die Äommisfion, welche Sie bereits im verwichenen Dezember zur Prüfung des bundesräthlichen Rechen* schastsberichtes sowie der eidgenöffifchen Staatsrechnuna; vom Iahr 1850 niedergesezt haben, hat sich am 30. Juni in der Bundesstadt versammelt. Obschon nach Art. 16 des Gesezes über den wechselseitigen Verkehr der Räthc sowohl der Bericht als auch die Rechnung schon am 1.

Mai hätten abgegeben werden sollen, so fand die Kom# miffion bei ihrem Eintreffen gleichwohl nur wenige Bogen gedrukt vor, die übrigen Abschnitte desselben wurden ihr erst nach und nach bestellt, und in dem Augenblike, wo sie diesen Bericht Ihnen vorzulegen beschloß, war weder der Geschäftsbericht des -politische« Departements noch ...Sundesblatt. Jahrg. III. $d. H.

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die Staatsrechnung in ihre Hände gelangt. Bekanntlich hat es sich im leztrn Iahre als sehr wünschenswerth her* ausgestellt, daß der Iahresbericht des Bundesrathes über feine Geschäftsführung und die Staatsrechnung in Verbindung mit einander behandelt werden, weil, mit Be?

zug auf einzelne Verwaltungszweige wenigstens, jener in dieser seine notwendige Ergänzung findet und beinahe die gleichen Fragen beim einen wie beim andern Anlasse zu erörtern sind. Aus diesem Grunde haben fich die beiden Räthe dahin geeinigt, mit Bezug auf die Behandlung beider Gefchäfte dem Ständerathe die Priorität zu überlassen, und Sie, Tit., haben die nämliche Kommis·jton mit der Prüfung der beiden, fo wichtigen Vorlagen beauftragt, welche die Bundesverfammlung alljährlich in ihrer ordentlichen Sizung zu behandeln hat. Dadurch, daß die Abgabe der Staatsrechnung von 1850 so sehr

im Rükstande geblieben ist, muß nun jene Abficht als verfehlt betrachtet werden.' Fassen wir aber auch einzig und allein den Bericht in's Auge, fo wird es Ihnen gewiß einleuchten, wie viel gründlicher wir denselben bet rechtzeitiger Abgabe hätten prüfen können als nun, da wir dazu vorzugsweife die Zeit seit dem Zusammentritte der Bundesversammlung benuzen mußten und die Ruflicht aus den Stand Ihrer übrigen Traktanden uns zu möglichster Befchleunigung unserer Arbeiten antrieb. Wir müssen daher gleich im Eingänge unferes Berichtes dem Bundesrathe gegenüber den Wunfch ausdrüken, daß er tu Zukunft der oben angeführten Gefezesbestimmung, betreffend den Zeitpunkt der Abgabe seines Rechenschaftsberichtes und der Staatsrechnung, besser nachkommen .mochte.

Wenn uns indessen auch die Zeit zur Vollendung unserer Arbeit kurz zugemessen war, so haben wir doch.

459 nach dem Vorgange der nationalräthlichen Kommiffion, welche die Gefchäftsführung des Bundesrathes vom Iahr 1849 geprüft hat, uns keineswegs damit begnügt, den gedrukten Bericht zu durchgehen, fondern wir haben auch, so weit wir es für nöthig fanden, von dem Stande der eidgenöffifchen Verwaltung auf den Bureaux der verfchiedenen Departemente, in den Kanzleien und Archiven un-

mittelbare Einficht genommen. Die Bereitwilligkeit, mit welcher die einzelnen Mitglieder des Bundesrathes als Departementsvorsteher uns alle von ihnen gewünfchten Anffchlüsse gewährten, müssen wir hier rühmend hervor-

heben. Um unsere Aufgabe fo forgfältig als möglich zu erfüllen, theilten wir uns in der Weife in Sektionen ab, daß je ein oder mehrere Departemente von zweien oder dreien unferer Mitglieder vorgeprüft wurden. Jede Sektion erstattete der Gesammtkommission einen schriftlichen Bericht, an dem diefe hin und wieder Abänderungen vornahm. Die Kürze der uns angewiefenen Zfit verstattete es nicht, diese Spezialberichte in"einen Gesammtbericht zusammenzufassen; dies mag zur Entschuldigung dasür dienen, daß unser Bericht in seiner äußern gorm nicht gleichmäßig aussieht, vielmehr bei jeder Ab-

theilung die Individualität des Berichterstatters sich einigermaßen geltend macht.

Wir schiken hier noch, ehe wir in's Einzelne der Verwaltung eintreten, die allgemeine Bemerkung voraus,

daß die Amtstätigkeit des Bundesrathes während des abgelaufenen Iahres, in ihrer Gefammtheit aufgefaßt, einen günstigen Eindruk auf uns hervorgebracht hat.

Wenn wir die vielen und wichtigen Gefchäfte, welche dem Bundesrathe fortwährend oblagen, berüksichtigen, so können wir ihm das Zeugniß getreuer Pflichterfüllung nicht verfagen, wir müssen vielmehr dem unverdrossenen..

460 Eifer und der Sachkenntniß, welche in den verschiedenen Verwaltungszweigen entwikelt worden find, die verdiente Anerkennung zu Theil werden lassen.

Zweite Abtheiluug. *)

Geschäftskreis des Departements des Jnnern.

Es gereicht der Kommisfion zum Vergnügen, dasjenige bestätigen zu können, was vom Bundesrath in feinem Geschäftsbericht für das Jahr 1850 bezüglich der

Bundeskanzlei gesagt wird. Ihre schon im lezten Iahr in den betreffenden Kommisfionalberichten besprochene tind belobte Einrichtung gewährleistet eine ersprieß-

liche Geschäftsführung derselben.

Es ergab sich bei dem stattgesundenen Untersuch, daß bei ihr keine Rükstände aus dem Jahr 1850 vorhanden sind und daß ihre Protokolle, Kontrollen und übrigen Skripturen in genügender Ordnung fortgeführt wurden.

Die Kommisfionalrapporte des leztverflossenen Berichtsjahres enthalten bereits eine vollständige Aufzählung derselben, nebst Bezeichnung ihrer befondern Zweke und

ihrer Einrichtung, fo daß die Kommisfion sich füglich aller diesfälligen Bemerkungen entheben kann.

In Bezug aus die Art und Weise, wie die Bücher auf der Bundeskanzlei gesührt werden, sehen wir uns veranlaßt, zweierlei hervorzuheben.

*) Da der Bericht de« Bundesrathes über die erste Abtheilung (®eschäfts!rei« des politischen Departements) verspätet worden ist, so muffen unsere Bemerkungen über dieselbe auf das Ende diefes Berichte« verschoben werden.

461 Einmal fiel es uns bei Durchficht der Protokolle der beiden Räthe auf, daß in dem des Nationalrathes sämmtliche Berichte seiner Kommissionen enthalten find; wogegen die Kommiffionalberichte des Ständerathes in der Regel in dessen Protokoll nicht aufgenommen werden und ihnen nur in äußerst seltenen Ausnahmsfällen die Ehre der Aufnahme zu Theil wird. Ihre Kommiffion hält dieses ungleiche Verfahren für unangemessen und fpricht die Erwartung aus, daß von zuständiger Stelle aus diefem Uebelftande abgeholfen werde.

Dann nahm die Kommiffion wahr, daß die erfolgte Kollationirung der Reinprotokolle, namentlich des bundesräthlichen, häufig nur mit den Anfangsbuchstaben des kollationirenden Sekretärs und zwar bloß mit Bleifiift bemerkt wird. Auch hinsichtlich diefes nicht zwekmäßigen Verfahrens begnügt sich diefelbe mit der Bemerknng, daß diese Unterzeichnung im Interesse besserer Ordnung und sicherer Gewähr wenigstens mit D i n t e stattfinden sollte.

Was die noch immer im Rükstande befindlichen Regifter der vorörtlichen Protokolle vomIahr 1846 an betrifft, so hat fich die Kommission überzeugt, daß es dem Kanzleiregistrator, bei allem gleiß, an materieller Zeit gebricht, um dieselben neben seinen zahlreichen laufenden Arbeiten nachzuführen; fie hält aber dafür, daß auf geeignete Weife dafür geforgt werden sollte, daß jene wichtige rükftändige Arbeit beförderlich nachgeholt werde.

Ihre Kommiffion will nun untersuchen, ob den unter'm 2. Dezember 1850 erlassenen Beschlüssen der Bundesversammlung, betreffend den Gefchäftskreis des Departements«des Innern, gebührende -Jolge gegeben worden sei oder nicht.

Der Bundesrath hat durch feinen Befchluß vom 1.

462 Juli l. I. (siehe Bekanntmachung zu Nr. 34 des Bundesblattes), bezüglich der zukünftigen Herausgabe der eidgenössischen Geseze, Verordnungen und Reglemente, eine Anordnung getroffen, welche, indem fie eine dentlichere Ueberficht des Stoffes gewährt, dem diesfälligen Beschlüsse der Bundesversammlung vom 2. Dezember abhin und allen billigen Erwartungen entspricht.

Es wurde nämlich durch jenen Beschluß verfügt: ,,es sollen die in Kraft getretenen Geseze u. s. w. vom 1.

Juli d. J. an nicht mehr in den Kontert des Bund e s b l a t t e s aufgenommen, fondern demselben in ein* zelnen Bogen, mit fortlaufender Paginatur versehen, als ·gortsezung der offiziellen Sammlung beigelegt werden."

Auch hat bereits in Ausführung dieses Beschlusses der

Druk der seit dem 8. Mai 1850 erschienenen und in Rechtskraft getretenen Bundesgeseze, Beschlüsse u. s. w.

begonnen und es sollen die ...inzelnen Bogen den Abonnenten des Bundesblattes als Beilage zu demselben unentgeltlich verabfolgt werden.

Die voriges Jahr von der Bundesversammlung dem ...Bundesrath anempfohlene Vervollständigung, Katalogifirung und geordnete Aufstellung der eidgenössischen K a n z l e i b i b l i o t h e k anlangend, wurde von jener Bundesbehörde manche zwekmäßige Anordnung getroffen.

Nachforschungen über ausgeliehene Werfe blieben nicht ohne Erfolg; vielmehr gelang es, mehrere vermißte Bücher wieder ausfindig zu machen und zur Stelle zu bringen.

Der eidgenöffische Archivar wurde mit Hervorsuchung, Ordnung und Verzeichnung der in den eidgenössischen Archiven enthaltenen, hin und wieder dort gleichsam vergrabeuen gedrukten Bücher, Karten u. s. w. beauftragt.

Derselbe hat sich in jüngster Zeit mit dieser Arbeit be# fchäftigt und wird nächstens im Falle sein, die vorge-

«

463 fundenen Bibliothekgegenstände und den betreffenden Ka-

talog gehörigen Orts abzugeben.

Ein genügendes Gesammtverzeichniß der Kanzlei-

bibliothek liegt noch nicht vor. Zwar ist ein diessälliger

Katalog auf der Kanzlei des Departements des Innern entworfen worden ; derfelbe ist aber nicht v o l l s t ä n d i g ; einmal, weil, wie oben gefagt, die im eidgenössischen Archiv befindlichen Bücher und Karten noch nicht abgeliefert find ; dann, weil noch nicht alle Manualbibliotheken des Departements in das Gesammtverzeichniß aufgenommen wurden, und endlich, weil die aus dem Nach* laß des Herrn Baron v. Grenus feitens des Bundesrathes für eidgenössische Rechnung angekauften Bücher nicht gehörig verzeichnet werden konnten, indem die zu ihrer Aufbewahrung erforderlichen Kasten noch nicht ganz fertig geworden find und diefelben aus diesem Grunde bisher in unerössneten Kisten liegen blieben.

Für die Erhaltung der katalogifirten Bibliothekgegen-* stände ist die erforderliche Kontrolle eingeführt worden.

Es steht nunmehr zu erwarten, daß in nächster Zukunft den Befchlüssen der Bundesversammlung, betreffend die Kanzleibibliothek, in allen Theilen und auf befrie# digende Weise wird entsprochen worden fein, fo daß die Kommission fich auch diesfalls zu keinen Beschlussesanträgen veranlaßt findet.

Die A r c h i v e befinden fich noch immer in sehr ungenügendem Zustande. Der srühere eidgenössische Archivar hatte sich seit 1838 bis zu seinem Ableben, neben den ihm obliegenden laufenden Arbeiten, beinahe ausschließlich mit der Revision und Eintheilung der aus der

Zeit der helvetischen Republik (1798 bis 1803) herrüh-

renden Archiöalien beschäftigt und manche nüzliche Vorarbeit besorgt; doch kann die Organisation desselben in

464 keinem Theil als vollendet betrachtet werden. Es ist im lezten Iahre diesfalls, nach Angabe des eidgenöfsifchen Archivars, fo zu sagen nichts geschehen, indem dieser durch anderweitige Arbeiten, namentlich durch die bereits erwähnte Hervorsuchung, Sichtung und Ordnung der in den Archiven aufbewahrten Dtrukfchriften fehr in Anfpruch genommen wurde und er die wenige ihm übrig bleibende Zeit auf das einer durchgreifenden Reorganifation ebenfalls bedürftige eidgenössische Archiv verwendete.

Es ist bereits in den betreffenden Berichten des lezten Jahres aus die Wichtigkeit und offenbare Dringlichkeit der Anordnung und Registrirung der Bundesarchive hingewiesen und gezeigt worden, wie sehr der gegenwärtige ungeordnete Zustand derselben den Behörden und Privaten deren Benuzung und dem eidgenössischen Archivar seine Nachsuchungen und übrigen Arbeiten erschweren müsse. Ihre Kommission schließt sich dem dort Gesagten

unbedingt an. Sie theilt zugleich mit dem Bundesrathe

die Ueberzeugung, daß das für die Archive bisher verwendete Personal zur Nachholung der sehr bedeutenden rükständigen Arbeiten nicht ausreicht; zumal da die Be-

schränktheit und sonstige Mangelhaftigkeit des jezigen Archivlokals jenem hindernd in den Weg tritt. Bei diefem Anlaß können wir die Bemerkung nicht unterdrüken, wie fehr es im Interesse einer schnellern AnOrdnung jener Archive läge, daß der Bau des Bundesrathhauses schwunghafter als bisher betrieben würde.

Uebrigens wurde bereits im Monat Iuni abhin dem eidgenössischen Archivar ein Gehülfe beigegeben, und es glaubt nunmehr jener, in den diesjährigen Sommerund Herbstmonaten seine Arbeiten mit besserem Erfolg fortsezen zu können.

Es wäre nach der Anficht Ihrer Kommission sehr

465 erwünscht gewesen, wenn es dem Bundesrath schon jezt möglich geworden wäre, der an ihn gerichteten Einladung der hohen Bundesversammlung vom 2. Dezember abhin gemäß, ein den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechendes Reglement für den eidgenössischen Archivar

aufzustellen. Es stellt fich in dieser Hinsicht als dringend heraus, daß dessen amtliche Stellung dem Departementsvorstande des Innern, und dem eidenöffischen Kanzler gegenüber genau bestimmt werde. Dann erscheint es .oießfalls als sehr notwendig,, daß, ohne längeres Zuwarten, reglementarische Vorschriften über die Benuzung der Bundesarchive aufgestellt werden, indem es fich herausstellte, daß Nachsuchungen in demselben durch den Archivar einfach auf an ihn g e l a n g t e Privatgesuche, und durch P r i v a t e n selbst, ohne daß der V o r s t a n d des D e p a r t e m e n t s des Innern oder der eidgenösfische Kanzler ihre vorgängige Zustimmung dazu ertheilt, vorgenommen werden ; was zur Handhabung guter Ordnung nicht gestattet werden sollte.

Den dießfalls eben ausgesprochenen Ansichten gemäß, gibt fich Ihre Kommission die Ehre, Ihnen folgenden .Befchlusscsantrag zu hinterbringen : Der Bundesrath ist, in Bestätigung des von der Bundesversammlung unter'm 2. Dezember abhin gefaßten Beschlusses, eingeladen :

a. die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen, damit die Anordnung und die Registrirung der eidgenösfischen Archive mit Beförderung und eingreifend betrieben werden; b. eine, den gegenwärtigen Bedürfnissen entfprechende Pflichtordnung für den eidgenösfischen Archivar beforderlich aufzustellen."

Noch bleibt hier zu bemerken, daß der eidgeno'ffifche

466 Archivar lezten Monat Dezember vom Bundesrathe in Eidespflicht genommen und hiemit dem betreffenden Beschlusse der Bundesverfamrnlung ein Genüge gethan wurde.

Der leztjährige Befchluß, wodurch der Bundesrath eingeladen wurde, zu prüfen, ob nicht fogenannte Eingangs- und Ausgangskontrollen und in ihrer Einrichtung möglichst übereinstimmende Protokolle (Tagebücher) auf allen Departementen geführt werden follten, beschlägt zwar an und.für sich nicht das Departement des Innern im Befondern ; da aber diefer Gegenstand leztes Jahr, zur Vermeidxtng von Wiederholungen, bei Behandlung des Gefchäftskreifes dieses leztern in Berathung gezogen wurde, so steht Ihre Kommission nicht an, an dieser Stelle die Frage im Allgemeinen zu prüfen : ob und welche Folge jener Einladung gegeben wurde.

Es gibt uns der bundesräthliche Rechenfchaftsbericht

nicht den wünfchbaren Aufschluß darüber, doch geht aus dem Umstande, daß auf mehrern Departementen, wo obige Bücher sich nicht vorfanden, diefe nun gegenwärtig geführt werden, die Wahrscheinlichkeit hervor,

daß jene Anregung nicht unberük sichtigt geblieben fei.

Es werden nunmehr auf fast allen Departementsbureaux Eingangs und Ausgangskontrollen gefuhrt, je-

doch nicht überall auf gleich genügende Weise ; indem namentlich bei einigen derselben das Datum der Erledigung jedes der eingegangenen Geschäfte -- welches das Nachfragen ungemein erleichtern würde -- fehlt. Das Gleiche haben wir auch in Bezug auf DepartementsProtokolle (Tagebücher) zu bemerken.

Bei so bewandter Sachlage sieht sich die Kommiffion veranlaßt. Ihnen folgenden Befchlussesantrag zu hinterbringen :

467 ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, damit künftighin auf allen Departementskanzleien gleichförmig eingerichtete s. g. Eingangs- und Ausgangskontrollen und Protokolle (Tagebücher) geführt werden."

In Betreff der Kanzleiordnung auf dem Departement des Innern haben wir nichts besonderes zu bemerken und verweisen dießfalls nur auf das bezüglich des Kanzleiwefens der Departemente im Allgemeinen Gesagte.

Die übrigen in dieser Abtheilung des bundesräthlichen Amtsberichtes berührten Gegenstände geben der Kommiffion zu keinerlei Erörterung Veranlassung, da dieselben entweder schon gesezlich regulirt find, oder aber betreffende Anträge oder Gefezesentwürfe zur Vorlage an die hohe Bundesversammlung bereit liegen.

Dritte Abtheiluug.

Geschäftskreis des Militärdepartements.

Der voluminöse Bericht des Bundesrathes über die

Geschäftsführung dieses Departements läßt bereits erkennen, wie sehr dessen Thätigkeit vermehrt worden ist durch Einführung des Gesezes über die Militärorganisation vom 8. März 1850, welches in Folge Befchlusses des Bundesrathes am 1. Iuli 1850 so weit möglich in Kraft getreten ist. Soll dieses wichtige Gesez in seinem vollen Umfange in Kraft treten können, fo bedarf es wie bekannt noch sehr erheblicher Ausführungsgeseze, nach deren Erlaß erst die Kantone, welche die Elemente zum Bundesheere liefern sollen, veranlaßt sein können, ihre betreffenden Kantonalorganisationen in Einklang mit

468 den Bundesgesezen zu bringen und die Möglichkeit vorhanden fein kann, das eigentliche Bundesheer nach den neuen Bestimmungen zu organisiren. Die Kommiffion kann nur wünfchen, daß in gegenwärtiger Sizungspériode diese Ausführungsgeseze zu Stande kommen möchten, damit dem bestehenden für das fchweizerifche .....Mitärwesen höchst nachtheiïigen Provisorium ein Ziel gefezt werde.

Nach einläßlicher Prüfung des vorliegenden Berichtes des Bundesrathes und in Folge genommener Einficht in die Gefchäftsführung des betreffenden Departements findet sich die Kommifsion zu folgenden Bemerkungen veranlaßt.

Die Kommission hat sich überzeugt, daß das Büreau und die Archive des Departements gut gehalten und in Ordnung sind. Sie hat sich überzeugen können, daß das gefezliche Personal des Departements, d. h. ein Sekretär und ein Kopist für die Erledigung der zahlreichen Gefchäfte, die täglich eingehen, unzureichend sind; eine Vermehrung des Personals scheint ihr unumgäng-

lich nothwendig ; auch hat der Militärdirektor feit einiger Zeit die Anstellung eines zweiten Sekretärs und eines Kopisten erlaubt. Die Stellung diefer Angestellten wird reglirt werden müssen.

Das Büreau des Militärdepartements hat eine Eingangskontrolle angefangen., doch hat es keine Ausgangs-

kontrolle; die erste ist nicht vollständig, da die geringe Anzahl des Personals die Einschreibung aller Gefchäfte

nicht zuließ.

Die Schreiben des Departements wurden in lofe Hefte kopirt, die am Ende des Jahres eingebunden werden; dieses Verfahren kann zu großen UebelständenAnlaß geben.

gür die Kopiatur der Briefe sollte ein eingebunde-

469 nes Protokoll gebraucht werden, dessen Blätter nicht losgetrennt werden können, ohne daß man es sieht. Die Kommission beschränkt sich darauf, den angeführten Uebelftand hervorzuheben.

Das Büreau des Kriegskommissariats schien der Kommisfion ebenfalls gut und in Ordnung gehalten zu sein. Es findet sich sowohl eine Eingangs- als eine

Ausgangskontrolle vor, die ziemlich vollständig sind, doch entsprechen diese zwei Bücher der im lezten Iahre ge# machten Bemerkung nicht vollständig.

Das Büreau hat keine .Briefkopie, fondern nur eine Mappe mit den Entwürfen. Dieß Verfahren gehört nicht zu einer guten Administration. Es muß eine ge-

hörige Briefkopie da sein.

Während der Dauer der Schulen stellt das Büreau des Kriegskommissariats zwei Gehülsen an, wovon der eine mit 20, der andere mit 15 Bazen »er Tag bezahlt wird. Die Kommisfion hat nicht darüber urtheilen können, ob diese Vermehrung des Personals gerechtfertigt sei oder nicht.

Die Bundesversammlung hatte leztes Iahr den Bundesrath eingeladen, zu untersuchen, ob bei Aufstellung eines Heeres die Rechnungen vom Kriegskom* missariate oder von den Militärkommissarien bereinigt werden sollten. Der bundesräthliche Bericht sagt nichts darüber, jedoch ist es wichtig, daß diese Frage so bald als möglich entschieden werde ; die Kommission gibt sich daher die Ehre, Ihnen folgenden Antrag vorzulegen : ,,Der Bundesrath ist, in Bestätigung des leztjährigen Beschlusses der Bundesversammlung, eingeladen, zu ·prüfen, ob es nicht möglich wäre, das nunmehr zu einer stehenden Behörde gewordene Kriegskommissariat gerade

470 auch in feinem Verhältnisse zu dem während eines Feldzuges bei der Armee befindlichen Kommissariate so zu organifiren, daß die Liquidationsrechnungen nach dem geldzuge durch das stehende Kriegkommissariat, wenn auch unter angemessener, vorübergehender Vermehrung des auf demselben angestellten Personals, erledigt werden könnten.1"

Was die Verwaltung des Kriegsmaterials betrifft,

so ist der Bundesrath im lezten Iahre eingeladen worden, ein Jnventarium des der Eidgenossenschaft gehörenden Materials und zugleich eine Schäzung der verschiedenen Gegenstände, aufnehmen zu lassen. Der Verwalter hat sich auch mit diefer Sache befaßt, die Materialien find gefammelt, und brauchen nur noch in ein Register eingetragen zu werden.

Dieser Beamte hat keine Briefkopie. Obfchon ein großer Theil seiner Geschäfte von geringer Wichtigkeit und nur von augenbliklichem Interesse ist, so gibt es doch auch solche die ausbewahrt werden müssen; jedoch kann man nicht vom Verwalter des Materials verlangen, daß er selbst diese Arbeit mache; die Kommission glaubt, daß man ihm einen Kopisten beigeben könnte.

Das Militärdepartement hat nur einen Weibel, der alle drei Bureaux bedient und der noch zuweilen die Stelle eines Kopisten versehen muß. Es scheint uns nicht, daß ein einziger Mann alle diese Geschäfte gehörig besorgen könne.

In Ausführung der Art. 79 und 117 der Militärorganifation hat der Bundesrath 11 Infpektionskreise bezeichnet und eben so viele eidgeno'sfische Obersten mit der Inspektion der Infanterie und Scharffchüzen in diesem Kreise betraut. Inwiefern diese Kreiseintheilung zwekmäßig sei, lassen wir vorderhand dahin gestellt, mehrere

471 Erfahrung wird später darüber entscheiden. Nur so viel erlauben wir uns zu bemerken, daß, indem es den Kantonen überlassen bleiben muß, die Instruktion ihrer Insanterierekruten und Kontingente zu gutfindender Zeit, an beliebigem Orte und nach Maßgabe der Art. 62 und 64 der Militärorganisation auch in beliebigen Abtheilungen anzuordnen, hierdurch bereits veranlaßt worden ifï, daß Inspektoren große Reisen machen mußten um kleine Rekrutenabtheilungen zu inspiziren, wodurch vere

hältnißmäßig zu viel Zeit und Kosten in Anspruch ge-

nommen wird.

Wir stellen indessen hierauf bezüglich keinen Antrag und wünschen nur, daß durch unsere Bemerkung die Ausmerkfamkeit des Bundesrathes auf diesen Gegenstand gelenkt werde.

Es war bisher Uebung, den Kantonen von den InspektionsErgebnissen über das Materielle in den Kantonen, so wie über das Personelle in der Fortbildungsschule in Thun umständliche Kenntniß zu geben. Indem nun nach dem vorliegenden Berichte des Bundesrathes diese Uebung fortbesteht, sollen nach Anleitung der erlassenen Infpektionsinstruktionen, nur allfällig geeignete Mittheilungen über die Infanterie- und ScharffchüzcninfpetV tionen den Kantonen gemacht werden, bezüglich der Rekrntenfchnlen und Wiederholungskurse der Speziaiwassen aber erhalten die Kantone nur Kenntniß über die sie betreffenden Offiziere. Wir halten dafür, daß die Kantonalmilitärbehörden, welche für die Rekrntirung, Auswahl der Mannfchaft, Kleidung, Ausrüstung und Bewaffnung ihrer Wehrpflichtigen zu sorgen haben, auch vollständige Kenntniß erhalten sollten von allen betreffenden Berichten der Inspektoren und der Schulkomman.« danten, welche sich dann nicht nur aus die Offiziere.-,

472 sondern auch aus die Kadres und Soldaten beziehen müßten.

Es ist gewiß nicht in Zweifel zu ziehen, daß die kantonalen Militärbehörden je nach den Ergebnissen diefer Berichte bemüht sein werden, dem Mangelhaften durch geeignete Maafwahme nach jeder Richtung hin möglichst abzuhelfen, oder auch wenn befriedigende Er* gebnisse vorliegen, solche zur Aufmunterung der Wehr* -Pflichtigen zu benuzen.

Wir stellen daher den Antrag : "Der Bundesrath wird eingeladen, dafür zu sorgen, ,,daß den Kantonsmilitärbehörden (Regierungen) jeweilen ,,Kenntniß gegeben werde, von den Ergebnissen der ,,abgehaltenen Inspektionen und von den Berichten der ,,Schulkommandanten, soweit solche die sämmtlichen ,,dem betreffenden Kantone angehörenden Wehrpflich,,tigen und das Materielle beschlagen."

Nach Maßgabe der Art. 74. der Militärorganisation hat der Bundesrath die auf Seite 12 und 13 des Berichtes bezeichneten eidgenöffifchen Jnstruktoren bestellt.

Beider Mehrzahl derselben ist der militärische Grad nicht angegeben. Nach Einficht des Etats ergibt sich aber, daß in der zweiten Klasse 3 Stabsmajore und 4 Stabs« hauptleute sich befinden ; in der dritten Klasse sind 3 Jnstruktoren, welche früher Lieutenants waren, einer war Adjutantunteroffizier, 7 warm geldweibel, 5 Wachtmeister und einer war Korporal. Bezüglich der Stellung, welche dieses Instruktionskorps gegenüber den eidgenosfischen Stabsoffizieren und Offizieren vom Stab einzunehmen hat, ist die Kommission der Ansicht, daß wenn die Oberinstruktoren auch eidgenössische Stabsoffiziere sein können, diese Doppelstellung bei dem übrigen Jn*

473 flruktionspersonaïe nicht zulässig sein sollte. Jn mehTeren größeren Kantonen sieht man zahlreiche Jnstruk$orenkorps ausgestellt, allein als permanent befoldete Offiziere und Unteroffiziere stehen sie hier in keinem Anciennetätsverhältniß zu denjenigen Offizieren, welche bei den taktischen Einheiten eingetheilt find. Die Aufgabe der eidgenöffifchen Jnstruïtoren ist aber ganz ähnlich derjenigen der kantonalen Jnstruktoren, es erscheint deshalb auch gewiß angemessen, daß ihre Stellung eine von dem eidgenössischen Stabe gesonderte sei, und ein Avancement nur im Instruktionskorps selbst stattfinden fifone, das höchstens bis zum Grade eines. Majors hinaufreichen fotlte.

Ein Unterschied zwischen permanent besoldeten Instrufioren (Lehrern) und den ..Truppenkommandanten und gührern aller Grade muß schon in der Organisation bezeichnet sein, weil sich derselbe in praxi immerhin Geltung verschaffen wird, und deßhalb auch, wenn unbeachtet gelassen, zu Konflikten führen müßte.

Es läßt fich nicht verkennen, daß der geübteste Instruktor nicht immer zugleich der beste Sruppenfommandant oder Führer sein wird, und daß vielmehr durch eine besondere Stellung des Inftruktorenkorps und vermittelst einer diefe Stellung beachtenden zwefmäßigen Bezeichnung feines Wirkungskreises (feiner Aufgabe) die Selbstständigkeit sowohl der Osfiziere vom eidgenöffischen Stab als der Truppenoffiziere in gebührender Weife anerkannt und gehoben werden wiri.., ohne das Ansehen des Inftruktionspersonal.3 zu beeinträchtigen.

Wir schlagen demnach folgenden Beschlussesantrag.

vor: "Der Bundesrath wird eingeladen, dem eidgenössi-,,schen Instruktorenkorps nach den im Berichte der Kom.*; Bnndesblatt Jahrg. III. Bd. n.

36

474 ,,-miffion entwikelten Ansichten, eine besondere, vom eidge-; ,,nösfischen Stabe getrennte Organisation zu geben," Der Bericht des Bundesrathes erwähnt ausführlich der 1850 abgehaltenen Uebungen der Spezialwaffen in den Rekrutenfchulen, Wiederholungskurfen und der Fortbildungsschule in ..Ihun, so wie auch einer sünfwöchentlichen Vorübung der eidgenössischen Instruktoren in Thnn.

-- Nicht stattgefunden hat die Scharfschüzenrekruteninfiruktion, sowie jene der Infanterieinftruktoren und der nach Art. 73 der Militärorganifation geforderte höhere Militärunterricht. Wir übergehen die im Bericht des Bundesrathes enthaltenen Bemerkungen über die Ergebnisse der abgehaltenen Militärschulen um fo mehr, als die Organisation, Kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des ...Bundesheeres sich noch in einem gewissen Provisorium befinden, und die Einrichtungen des Inftruktionswesens noch zu neu sind, als daß ein sicherer Maßstab zu einläßlicher Würdigung zur Hand läge.

Dagegen glaubt die Kommission ihre Zweifel aus-

drüken zu sollen über die auf Seite 42 des Bundes-

rathsberichtes ausgefprochene Anficht, daß in Zukunft es möglich sein werde, nach bestimmten Grundsäzen von

Seite des Militärdepartements die Rekrutenzahl für jeden Kanton zu bestimmen. Die fehr verfchiedenen .Bevölkerungsverhältnisse in den Kantonen, die daraus entfpringende längere oder kürzere Dienstzeit der Wehr.Pflichtigen, sowie auch der Umstand, daß einzelne Kantone Waffenarten stellen sollen, zu welchen sie die erforderlichen Elemente nur sehr spärlich befizen, veranlaßt auch ein verschiedenes Rekrutirungsverfahren, das nicht nach allgemeinen, bestimmten Grundfäzen geregelt wer# .den kann.

Sehr einverstanden ist die Kommiffion mit dem vorn

475 Bundesrathe angeordneten Verfahren, nach welchem die von den Kantonen geforderten Kadres zu den Rekruten-» schulen in der Hälfte der Zeit abgelöst werden konnten ; allein wir halten dafür, daß es hiebei nicht sein Be# wenden haben solle, sondern glauben, daß die im Berichtfe des Bundesrathes Seite 42 berührten Nachtheile allzn empfindlich für den .Bestand der Spezialwaffen seien, als daß nicht noch durch weitere Mittel demselben begegnet

werden sollte. Wir würden ein zwekmäßiges Mittel

darin erbliken, twenn die eidgenössischen Instrnktoren niederer Grade vermehrt würden, in dem Maße, daß dieselben bei den Rekrutenschulen den Dienst vom Kor.poral aufwärts verfehen könnten und von den Kantonen nur die Kadres bis und mit dem Grade von Korporalen gefordert würden. Eine hiednrch entstehende Kostenvermehrung kann nicht in Betracht kommen, wo es fich um Beseitigung so erheblicher Nachtheile handelt. Ohnedieß aber ist eine Vermehrung des Instruktionspersonals notwendig, wenn zahlreiche Rekrutendetaschemente von 250 Mann und darüber während der kostbaren Instrukiionszeit gehörig instruirt und diese Zeit nach Anleitung zwekmäßiger Instruktionsplane gewissenhaft und lohnend benüzt werden soll. Zieht man des weitern die Besoldung und Verpflegung der von den Kantonen gestellten Kadres, welche wegfallen würde, in Betracht, fo können diefe Mehrkosten an und für fich nicht erheblich sein.

Die Gewinnung tüchtiger Kadres bei den Speziaiwaffen ist von höchster Wichtigkeit und begreiflich erscheint

es, daß Wehrpflichtige die fich zu diesem Dienste eignen, vorziehen bei der Infanterie eingetheilt zu werden, als eben (nachdem sie die Rekrutenschule, Wiederholungskurse und Fortbildungsschule in £hun durchgemacht haben) der allerdings abschrekenden Pflicht fich unter*

ziehen zu müssen, von Zeit zu Zeit bei Rekruteninstruktionen behülflich zu sein, in welchen sie eigentlich keine Fortbildung erhalten können. Es ist dieses um so abschrekender für diejenigen, welche als Bürger und Berufsleute auch gerne ihrer Pflicht genügen möchten und deshalb nicht vermögen in fpäterer Zeit auf längere Dauer ohne Noth aus ihren bürgerlichen Verhältnissen herausgerissen zu werden, nachdem sie fchon feit Iahren

bei taktifchen Einheiten eingetheilt find.

Indem wir dafür halten, es sei eine derartige Bestellnng der Kadres bei den Refruteninstrnktionen nicht

im Widerspruch mit Art. 69 der Militärorganisation, beantragen wir zu beschließen : "Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen, in wie,,fern eine zwekmäßige Bestellung der Kadres bei den "Rekrutenfchulen der Spezialwaffen, namentlich der Ar,,tillerie angeordnet werden könne, in dem Sinne, daß "von den Kantonen nur die unentbehrlichste Mannschaft ,,dazu aus den niedern ©raden gefordert würde."

Was auf Seite 50 des bundesräthlichen Berichtes bezüglich des theoretischen Unterrichtes gefagt ist, veranlaßt uns zu der Bemerkung, daß es am Plaz sein dürfte, schon in den Jnftruktionsplänen Vorforge zu treffen, damit die Ertheilung des theoretischen Unterrichtes auf ersprießlichere Weise stattfinden könne. Wir möchten die Aufmerkfamkeit des Bundesrathes befonders auf diesen Gegenstand lenken.

Wenn auf Seite 65 des bundesräthlichen Berichtes den Herren Oberinstruktoren die vollste Anerkennung gezollt wird, und die erzielten günstigen Resultate ihrem lobenswerthen Eifer verdankt werden, so können wir uns über dieses vom Bundesrathe ausgestellte Zeugniß nur freuen, erlauben uns aber den Wunsch auszusprechen

477 es mochten die Herren Oberinstruftoren stetsfort bemüht sein, das ihnen unterstellte Jnstruktionsperfonale nie vergessen zu lassen, daß es republikanische Bürgersoldaten sind, welche sie zu injlruiren haben, auf welche ein allzu barfches Benehmen einen entmutigenden Eindruk machen muß. Die Klagen, welche bei der Prüfung des bundesräthlichen Berichtes für 1849 Anlaß zu ähnlichem Wunfche gegeben haben, sind auch 1850 laut geworden.

Mit Befriedigung entnehmen wir dem Berichte des Bundesrathes, daß verfchiedenen Bemerkungen, zu welchen der Bericht von 1849 Veranlassung gegeben hatte, in angemessener Weife hat Rechnung getragen werden können.

Als folche bezeichnen wir das Bestellen der Schulkommandos, das Anfchaffen von 50 Pferden, welche nicht nur finanzielle Vortheile gewähren, sondern auch sür den Unterricht des Trains von erheblichem Nuzen find, desgleichen gewährt der eingeführte Abfchaznngsmodus für die gemietheten Pferde mehrere Garantie.

Derjenigen Bemerkung, welche sich auf die Abfendung von Kommissariatsbeamten mit Stabsoffiziersrang in kleine Rekrutenfchulen bezieht, wurde möglichst entsprochen; sie veranlaßte aber eine befondere Verfügung des Bundesrathes über die Befoldung derselben in gällen, wo eben im Interesse der Verwaltung immerhin höhere Kommissariatsbeamte in solchen Schulen verwendet werden mußten.

Wird der in tabellarischer Form dem Berichte des

Bundesrathes beigefügte Etat des eidgenöfsifchen Stabes

mit den Bestimmungen der Militärorganifation (Art. 21, 22 und 23) verglichen, fo ergeben sich auf den 1. Ienner 1851 sehr bedeutende Luken. Wir haben uns aber überzeugt, daß durch die zahlreichen feit dem 1. Jenner 1851

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erfolgten Ernennungen, diese Lüfen in erheblichem Maße vermindert worden find. " Der fatale Umstand des Berstens von Geschüzröhren

bildet einen höchst bedenklichen Theil des Berichtes des

Bundesrathes. Wir verdanken indessen dem Bundesrathe die Aufmerksamfeit, welche er diesem Gegenstande widmete, sowie die deshalb angestellten Untersuchungen.

Es veranlagten diese leztern, einen Beschluß de...

Bundesrathes, der die Ordonnanz von 1843 aufhob und jene von 1819 (welche stärkere Metalldiken vorschrieb) grundsäzlich wieder einführte. Dieser Beschluß wird zwar manche Kantone in nicht unerhebliche Kosten versezen, allein er erscheint als eine nothgedrungene Maßregel, ohne welche das Vertrauen der Artilleristen zu ihrer Wasse nicht nur geschwächt, sondern selbst vernichtet würde. Eine weitere Beschlußnahme des Bundesrathes, die geldladung von y3 auf 1A -tngel* schwere herabzusezen, ifi zwar in gleichem Interresse erfolgt, hat aber unserer Anficht zufolge den Nachtheil, daß, wenn auch nicht bedeutend doch immerhin die Tragweite und Perkusfion .der Geschosse dadurch vermindert wird. Hält man diesem die Fortschritte, welche bei den -Handfeuerwaffen stattgefunden haben, entgegen, so erscheint unsere Artillerie in offenbarem Nachtheile zur Infanterie und es stehen deshalb weitere Vervollkommnungen der Geschüze und Geschoße unausweichlich in

Ausficht.

Wir finden uns indessen nicht veranlaßt, hinfichtlich dieses wichtigen Gegenstandes besondere Anträge zu stellen, indem wir im Militärdepartement die Ueberzeugung erlangt haben, daß diesem Theile unseres Kriegsmaterials die ernsteste Aufmerksamkeit zugewendet wird.

479

Erfreulicher erscheinen die Ergebnisse der Prüfungen verschiedener Stuzersysteme, und es haben dieselben den .Bundesrath veranlaßt, eine Stuzerordonnanz zu ge# nehmigen, welche den Anforderungen an diefe Waffe in leder Beziehung entsprechen soll. Ebenso vernehmen

wir mit Befriedigung, daß die Unterfuchungen bezüglich .wirksamerer Jägergewehre einen günstigen Fortgang haben.

Beunruhigend möchten die sanitarischen Angaben erscheinen, welche nach dem Berichte des Bundesrathes aus 6594 Mann, die 1850 in eidgenössischen Militärschulen instruirt worden sind, 1825 Kranke ausweist. Nach den Ausschlüssen aber, welche der Bundesrath auf Seite 27 seines Berichtes gibt, ist zu erwarten, daß durch seste Handhabung der Mannszucht, so wie durch ein zwekmäßiges Kleidungsreglement den Veranlassungen zur Entstehung einer Mehrzahl innerlicher Krankheiten wird vorgebeugt werden können.

Auf Seite 31 des bundesräthlichen Berichtes haben wir einen Drukfehler zu bezeichnen, betreffend den Atlas der Schweiz. Vollendet ausgegeben find nämlich die

Blätter Nr. 2, 3, 4,5, 6, 7, 11, 16, 17, 21, und

nicht, wie im Berichte angegeben ist, Nr. 2, 3, 4, 5,

6, 7, 8, 9, 16, 17, 21.

Der Förderung und Vollendung dieses schönen Unternehmens stehen immer noch mehrere rükstäudige Ge* bietsaufnahmen entgegen. Es sind aber mit den beiressenden Kantonen dießfalfige Unterhandlungen im Gange, und so bezieht fich die Kommission einfach auf diejenigen Bemerkungen, welche in der Begutachtung des bundesräthlichen Berichtes von 1849 enthalten find.

Das Penfionswesen übergehen wir, indem darauf

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bezügliche Anträge im Saufe diefer Sizungspcriode an die Bundesversammlung gebracht werden sotten.

Endlich berühren wir mit einigen .-..Borten die am Ende des bundesräthlichen Berichtes enthaltenen Be«nfjrïung...« über die ««genügenden Einrichtungen auf den eidgenösfischen Waffenpläzen. Wir wollen gerne zugeben, daß die Einrichtungen nicht überall in wünsch* barem Zustande sich befinden, allein wir halten dafür,, daß diesem Bedürsnisse nur nach und nach und je nach Gestaltung des eidgenösfischen Instruktionswesens genügt werden könne. Wo früher kantonale Uebungen haben abgehalten werden können, dürften wohl auch vor der Hand eidgenösfische Instruktionen ohne wesentliche UebelV stände abzuhalten sein. Besonders aber müssen wir wünschen, es mochten die Wiederholungskurse so viel als möglich in den verschiedenen Kantonen abgehalten wer* den, welche die dazu berufene Mannschaft stellen follen,, und zugleich die erforderlichen Einrichtungen, wenn auch nicht im vollkommensten und wünschbarsten Zustande be.« fizen.

Schließlich findet sich die Kommission zu der allgemeinen Bemerkung veranlaßt, daß, wenn das Gesez über die schweizerische Militärorganisation in seinen Bestimmnngen darauf hinzielt, ein tüchtiges Bundesheer zu organisiren und heranzubilden, immerhin die vom Bunde aus zu treffenden Anstalten diesem Zweke nicht genüge« können. Durch Uebernahme vermehrter gasten müssen die Kantone wesentlich zur Förderung dieses Zwekes beitragen und die Wehrpflichtigen, besonders jene, welche Grade bekleiden follen, sehen sich durch gesteigerte Anforderungen veranlaßt, sortwährend durch Selbstunter.richt sich mehr und mehr zu befähigen, hiezu aber muß ·Luft und Neigung vorhanden sein.

481 Will daher der Zwef der Militärorganisation erreicht werden, so schreite man in Ausführung derfelben behutfam voran, verlange nicht zu viel auf einmal, damit das Gleichgewicht nicht gestört werde zwischen den mannigfachen Bedürfnissen und Interessen, in welchen die

Wohlfahrt des Volkes begründet ist. Eine Störung des Gleichgewichts dürfte nur zu bald Widerwillen und

Unlust erzeugen, die sich nicht allein gegen das Militärwesen richten würden, welches wir zum Schuze der höchsten Güter des Schweizervolkes zwekmäßig organifiren wollen, sondern auch überhaupt die neuen Errungenschaften bedrohen könnten.

Vierte Abtheilung.

Geschästskreis des Finanzdepartements.

Ihre Kommission findet fich hinsichtlich des Berichtes des fchweizerifchen ginanzdepartements a. über die Münzreform, und b. über die Pulverfabrikation zu keinen Bemerkungen veranlaßt, hingegen theilt sie ganz die in dem Berichte ausgesprochenen Ansichten über den fernern .Sortbestand der Zündfapselfabrik.

Wenn von der Kommission des Nationalrathes in

dem vorjährigen Berichte über die Geschäftsführung des Bundesrathes die Anficht ausgesprochen worden ist, daß eine weitere Kontrollierung durch das schweizerische ginanzdepartement der Rechnungseingaben der Post« und Zollverwaltungen überflüjng und zugleich Zeit raubend sein dürfte, so hat hingegen die seitherige Erfahrung

gezeigt, daß diese Kontrolle nichts weniger als unnöthig

482 sei, und wir erlauben uns vielmehr, ohne jedoch einen bestimmten Antrag zu stellen, die Frage: ob es nicht selbst im wohlverstandenen Interesse einer Staatsverwaltung von der Ausdehnung und dem Umfange, wie

die eidgenöffische eine ist, liegen dürfte, zwei vollends

sachkundige Rechnungsrevisoren bleibend anzustellen und zwar den einen für die Rechnungen des Militärdepartements und das eidgenösfische Kriegskommissariat, und den andern für die Rechnungen der Post- und Zollverwaltung und der übrigen, dem fchweizerifchen Staatshaushalte unterstellten Zweige. Wir glauben, daß die hierdurch erwachfende Mehrausgabe für die Staatskasse sich mehr als komvenfiren dürfte, selbst abgesehen davon, daß dadurch das jezt angestellte Rechnungspersonale vermindert werden könnte.

Ganz einverstanden find wir dagegen mit den von der Kommission des Nationalrathes in ihrem Berichte ausführlich entwikelten Ansichten über eine genaue Durch-

ficht, Prüfung und Sichtung fämmtlicher, der Eidgenossenfchaft gehörender Werthschriften und deren sichere Aufbewahrung, so wie in Betreff des bei Erwerbung neuer Zinsschriftrn zu beobachtenden Verfahrens -- Seite 41 -- 45 des Berichtes --, und wir müssen unfer Bedauern darüber aussprechen, daß der Bundesrath der desnahen durch die Bundesversammlung an ihn erlasseneu Einladung bisanhin keine Folge gegeben hat.

Wir erlauben uns daher folgenden Antrag zu stellen: ,,Der Bundesrath ist, in Bestätigung des leztjähri,,gen Beschlusses der Bundesversammlung, eingeladen, "eine genaue und spezielle Untersuchung der sämmtlichen, ,,der Eidgenossenschaft zustehenden und befonders der aus ,,Schuldner im Kanton Waadt lautenden Schuldtitel ,,anzuordnen und dieselbe noch im Laufe diefes Iahres

493 ,,durch einen ausschließlich mit diefem Geschäfte zu be,,auftragenden Kommissär vornehmen zu lassen."

Ueber die Aufbewahrung der Titel selbst wollen wir zwar keine in's Detail gehende Vorschriften beantragen, halten jedoch dafür, dieselbe sollte so angeordnet werden, daß fie unter fichern Verschluß mit wenigstens zwei Schlössern gebracht würde, wobei ein Schlüssel in die Hände des jeweiligen Vorstandes des schweizerischen Finanz* départements und der andere in jene des eidgenösfischen

Staatskasfiers zu liegen käme.

Hinfichtlich der Erwerbung neuer Zinsschriften find wir der Ansicht, daß nur solche acquirirt werden sollen,

welche mit Ausschluß jeder Bürgschaft volle Realficherheit gewähren, und daß überhaupt bei Negozirnng solcher neuen Geldanlehen die Vorschriften welche zur Zeit des Bundesvertrages von 1815 bestanden haben, so lange zu beobachten seien, bis eine dießfällige spezielle Verordnung erschienen sein wird.

Wir beantragen daher, es möchte Ihnen belieben, zu beschlossen: "Der Bundesrath wird eingeladen, dafür zu sorgen; a. daß die der Eidgenossenschaft zugehörenden Schuldtitel unter sichern Verschluß mit wenigstens zwei Schlüsseln gebracht werden, wovon der eine beim jeweiligen Vorstande des Finanzdepartements, der andere beim eidgenösfischen Staatskasfier liegen soll;

b. daß in Betreff des Abschlusses neuer Geldanlehen bis zu Erlassung einer daraus bezüglichen Verordnung diejenigen Vorschriften beobachtet werden, welche zur Zeit des Bundesvertrages von 1815 Geltung hatten."

Wir erlauben uns Ihre Aufmerksamkeit des Weitern noch auf einen Gegenstand hinzulenken, der von be#

sonderer Wichtigkeit für das eidgenössische Aerar ist und von dem im Bericht der Staatsrechnungskommission des Ständerathes vom 17. Oktober 1850 bereits Erwähnung geschehen; wir meinen die in der eidgenössischen Staatskasse »erfindliche Baarschaft, die bereits auf gran-

km 1,373,906.90 Rp. angestiegen ist und sich ausschließlich

in Handen des eidgenössischen Staatsfasfiers im ©ewölbe des Erlacherhoses befindet.

Selbst vorausgefezt, daß die benannte Lokalität alle mögliche Sicherheit gewährte, was übrigens nicht der gall zu fein fcheint, follte doch, nach unferm Dafürhalten, ein folch' großer Baarschastsvorrath nicht ausschließlich in Handen eines einzelnen eidgenössischen Beamten sich befinden, mögen seine Redlichkeit und seine Treue auch noch so bewährt und seine geleistete Kaution noch so solid sein, und es liegt gewiß auch in den Wünschen Seines solchen Angestellten felbfi, die enorme Verantwortlichfeit, die dießfalls auf ihm ruht, möglichst verringert zu wissen.

Wir glauben demnach, es sollte dem Uebelstande dadurch gesteuert werden, daß eine Haupt- oder Depotfasse angelegt und darin diejenigen Gelder, die entweder die Bestimmung der Aufbewahrung haben, oder als Ueberfchuß der Handkassa anzusehen sind, niederges.

legt werden.

Diese Depotkassa sollte mit drei Schlüsseln versehen werden, wovon einen Schlüssel der jeweilige Chef des ginanzdepartements, einen ein Mitglied des Bundesrathes und einen der Staatskaffier erhielte.

Die Ausführung des Beantragten wäre um fo leichter, als unter dem Rathhaufe von Bern fo feste und feuersichere Gewölbe sich befinden, daß dahin mit voller Beruhigung und Sicherheit die nicht sofort zu verwen*

485 dende Bacirschaft der Eidgenossenschaft gebracht werden

dürfte.

Wir zweifeln auch nicht daran, daß die Regierung Berns diefe Lokalitäten mit Bereitwilligkeit überlassen würde.

Gemäß Artikel 40 der Bundesverfassung muß jeder* zeit wenigstens der Betrag eines doppelten Geldkontingents nämlich gr. 1,415,480 in Baar vorhanden sein.

Wenn der vorhandene Kassabestand diesen Betrag noch nicht ganz erreicht, so kömmt er demselben doch ziemlich nahe, und diese Baarfchaft vollends sicher aufzubewahren, ist gewiß eine der ersten Aufgaben der obersten Voll* ziehungsbehörde der Eidgenossenschaft.

Wir beantragen demnach, der Ständerath möchte beschließen: "Der Bundesrath wird eingeladen, anzuordnen, daß ,,die eidgenössische Staatskassa wieder in eine Depot,,und in eine Handkassa getrennt und die erstere an ,,einen andern ganz sichern Aufbewahrungsort unter Ver,,schluß mit drei Schlüsseln gebracht werde, wovon einer ,,beim jeweiligen Vorstande des ginandepartements, einer ,,bei einem andern Mitgliede des Bundesrathes und ,,einer beim eidgenössischen Staatskasfierer liegen soll.-"' Anbetreffend diejenige Summe, welche die Handkassa des Staatskaffiers nicht übersteigen follte, wollen wir keinen bestimmten Antrag stellen, glauben aber, daß das Maximum derfelben zu gr* 100,000 anzufezen wäre, indem wir diefen Betrag für vollends genügend halten, den laufenden Ausgaben in der Regel zu begegnen, ohne Zuflucht zur Depotkassa nehmen zu müssen.

Wir schließen unsern Bericht mit einigen Bemerkungen über die Kanzlei des ginanzdepartementes und des Bureau des Staatskasfieramtes.

486 Auf der Kanzlei besagten Departements wird eine (Sin- und Ausgangskontrolle nach Vorschrift geführt, sowie auch ein Kopierbuch, und über beide eine sorgfältige Registratur gehalten.

Die Akten find den Daten nach in gächer abgetheilt und werden mit Sorgfalt aufbewahrt.

Das Personal auf der Finanzkanzlei besteht ;

a. in einem Buchhalter ; b. einem ginanzsekretär ; c. einem Revifionsgehülfen ; d. drei Kopisten und e. einem Weibel der zugleich auch Kopistendienfte leistet.

Die Kommiffion findet das angestellte Kanzleipersonale etwas zu zahlreich und es wird auf dessen Reduk* tion für die Zukunft Bedacht zu nehmen sein, allein bisanhin war es bei gänzlicher Umarbeitung und neuer Anlage sämmtlicher auf das Rechnungswefeu bezüglichen Bücher erforderlich. Diese totale Umgestaltung der Buchführung ist durch den Finanzsekretär, Herrn Stuky, gewesenen Buchführer der Hypothekarkassaverwaltung in ·Bern, mit dem angestrengtesten Eifer und der unverdrossenstrn Ausdauer, und nach unserm Dafürhalten mit großer Klarheit, durchgeführt worden.

Beim eidgenösfischen Staatskasfieramte wird weder die vorgeschriebene Ein- und Ausgangskontrolle noch ein Kopierbuch geführt. Die Koneepte der Korrefponfcenzen find den betreffenden Akten beigefügt. Die Akten selbst werden den Jahren nach geordnet aufbewahrt.

Ob die Führung einer ®in* und Ausgangskontrolle und eines Kopierbuches, jedoch bei den überhäuften Gefchäften des Staatskasfieramtes ohne Vermehrung des Personals bei denselben verwirklichet werden könne, glauben wir bezweifeln zu dürfen.

487 Fünfte Abtheilung.

Geschäftskreis des Handels- uud Zolldepartements.

..pattdele&epflrtemettt.

Die Entwikelung der Eisenbahnen in den angrenzenden Staaten ist fortwährend Gegenstand der Aufmerksamkeit des Bundesrathes. Ebenso die Handels* und Zollgefezgebung unferer Nachbarn, und es kann nur mit Befriedigung vernommen werden, wenn der Bericht den Eintritt einiger Erleichterungen in den auswärtigen Zolltarifen verkündet und ein allgemeines Hinneigen zn freiern Verkehrsverhältnissen glaubt in Aussicht stellen zu können.

Mit Recht legt der Bundesrath in dieser Hin-

sicht großen Werth auf den am Schlusse des vorigen Iahres in beiden Räthen zur Vorlage gekommenen und fast einstimmig genehmigten Handelsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, leider fcheint jedoch die Verkündung von dessen " A b s c h l u ß " im Berichte des Bundesrathes etwas vorgreisend ge# wesen zu sein, da nach eingegangenem Berichte der Vertrag in Washington nur in einer Weise ratifizirt worden zu sein scheint, die das Ganze in grage stellt.

Der Ständerath gewärtiget darüber offizielle Erklärung von Seite des Bundesrathes.

Daß es den Bundesbehorden gelungen ist, für die beim Bombardemente von Sndwigshafen Schweizern erwachsenen Verluste Ersaz zu erlangen, kann nur dank-5 bar anerkannt werden und es steht zu hoffen, daß ein gleiches Resultat hinsichtlich des vom schweizerischen Handel in Messina erlittenen Schadens werde erreicht werden.

488 Auch die Konsulate find, zumal bei dem immer großern Umfange, den die Auswanderung gewinnt, mit Recht ein Gegenstand ernfier Aufmerksamfeit des Bundes* rathes und es kann nur gebilligt werden, wenn die Zahl dieser Organe nach Mitgäbe' des Bedürfnisses vermehrt wird. Nicht außer Acht zu lassen ist dabei aber auch die erforderliche Ueberwachung sämmtlicher -Konsularagenten, damit nicht Klagen entstehen, wie fie -- mit Grund oder Ungrund -- kürzlich über diejenigen von Rio-Janeiro laut geworden sind.

Aus dem Berichte ist zu entnehmen, daß die eidge« nosfische Verwaltung fortwährend bestrebt ist, die Gesez* gebungen der Kantone hinfichtlich alles dessen, was den innern Verkehr betrifft, mit den Bestimmungen der Bundesverfassung in Einklang bringen zu lassen. Die Kommisfion des Ständerathes kann diesen Bemühungen nur ihre Anerkennung zollen. Je mehr und je eher es gelingen wird, in allen diesen Beziehungen die schonende Rükficht, welche den Kantonen gebührt, mit den Ansprüchen des Bnnbes in Einklang zu bringen, desto erwünschter wird es fein und besonders kann es nur gebilliget werden, wenn der Bundesrath hinfichtlich des Markt- und Haufirverkehrs überall, foweit die Verhältnisse es gestatten, dem Geiste der Bundesverfassung Eingang und Geltung zu verschassen sucht.

Dem Abfchluß des definitiven Zollablosungsvertraßes mit Bern wird mit Befriedigung entgegengesehen.

SptlöcviDaliung.

Zu den bedeutsamsten Wohlthaten der neuen Bun# desverfassung, auf dem Gebiete der materiellen Interessen, gehört unbestreitbar die Aufhebung aller innern Zolle

489

und ihre Verlegung, an die eidgenossische Granze, Siel auch die Natur der Dinge voraussehen, daß: für die Gtänzbevölkernna; d&rausîeinige -Belästipng hervorgehen »erde ; so kam d'oih» dieser Nachtheil in keinen Betracht gegenüber dem ungleich gröfern Vor-theilt, welchen die Befreiung des gesammten innern Marktes für das ganze Sand und theilweise; selbst für die Granzbevelkerung in Ausficht stellte. Die Erfahrung hat bewieset.,, daf dies« Voraussezung nicht irrig; war. Die gesammte BevÖl* kerung erkennt die Wohlthat des freien Binnenverkehrs dankbar an, und wenn auch an den Gränzen nicht alle (Schwierigkeiten vermieden werden, fo darf doch gesagt werden, daß die-Durchführung der noch vor wenigen Jahren für unmöglich gehaltenen Zollreform tut Ganzen weit leichter von Statten ging als zu erwarten stand.

Dieser glükliche Erfolg ist unstreitig: zunächst der Mäßig*

keit der eidgenössischen Zollansaze zuzuschreiben. Nicht weniger aber hat nach der lleberzeugung der Kommission dazu die einsichtsvolle Leitung der neuen Verwaltung beigetragen; sie glaubt diese Ansicht um fo eher aussprechen zu sollen, weil auch das finanzielle Ergebniß dafür Zeugniß redet; die Kommission hat über die Zolladministration keine Ausstellungen zu machen, sie beschränkt sich auf einige Bemerkungen.

Der Zolltarif ist Gegenstand einer besondern Gesezes* vorlag? und wird deßhalb hier übergangen.

Aus dem Berichte über die an 11 Pläzen -- Basel,

Schasshausen, Zürich, Rorschach, Ehur, Magadino, Chiasso, Ouch», Morges, Genf und Verrieres -- errichteten Niederlagshäuser ergibt sich, daß die Kosten dieser Anstalten im Ganzen ihren Ertrag übersteigen. Diese Xhatsache darf Zweifel erregen, ob -- wenigstens an einigen der genannten Orte -- Niederlagshäuser wirkBundesblatt. Jahrg. III. Bd. H.

37

490 lich Bedürsniß seien. Die nähern Data zur Entscheidung fehlen. Die Kommisfion glaubt daher, es habe der Ständerath fich zu begnügen, daß er dieselbe der Aus.merfsamkeit des Bundesrathes empfiehlt, fich vorbe# haltend, darauf zurükzukommen, wenn das gleiche Ergebniß fich später erneuern würde ; dabei mochte überdieß aus einem vorgekommenen Anlaß die Erwartung ausgedrükt werden, daß sämmtliche Niederlagshäuser der ausschließlichen Aufficht und Einwirkung der eidgenosfischen Beamten unterstellt werden.

Daß, troz der sehr mäßigen Gebühren, die Hand-

habnng der Zollgeseze längs der Gränzen hie und da auf Schwierigkeiten stoßen würde, war vorauszusehen ; besonders in Gegenden, wo der Schmuggelgeist längst Wurzel gefaßt, konnte dieß kaum ausbleiben. Sehr beïlagenswerth ...müßte es aber erscheinen, wenn weitere rfahrnngen zur Annahme nöthigten, daß an einigen Drten der Schmuggel selbst bei Behörden, ja sogar bei Gerichten, Vorschub finde. Bei wiederholtem Eintritt von Mißständen, wie fie besonders in einem Kantone eingetreten zu sein scheinen, würde geeignete Abhülfe durch gesezgeberische Maßregeln des Bundes kaum unterbleiben können; unterdessen verdient die ...Semu'hung der Verwaltung, den eidgenöffischen Gesezen und Beamten Achtung und Geltung zu verschassen, Anerkennung.

Die etwas undeutliche Stelle auf Seite 93 des Be* tichtes, in welcher von 25 vor die Gerichte gelangten Straffällen die Rede ist, ,,wovon" am Ende des Iahres noch 57 pendent gewesen, findet in dem durch Nachfrage beim Departement ermittelten Umstand Aufklärung, daß im Laufe des Jahres 42 neue galle hinzugekommen waren.

Anerkennung verdienen auch die Bestrebungen des Bun*

491 rathes für Erleichterung des Gränzverkehrs. Nichts kann nebst strenger Ileberwachung des eigentlichen Schmuggels, mehr dazu beitragen, die neuen Zoneinrichtungen selbst unter der Gränzbevölkerung Boden gewinnen zu lassen, als schonende Berüksichtigung dieser Verhältnisse.

Die Prüfung des Rechnungswefens und der Rech-, nungsergebnisse vom finanziellen Standpunkte aus fällt iu den Bericht über die Staatsrechnung, diejenige der Leistungen des Departementalbüreaus in den allgemeinen Bericht über die Kanzleien.

Sechste A&theifeng.

Geschäftskreis des Post- und Baudepartements, Die Ergebnisse der Zentralisation der Posten sind im Allgemeinen hinter demjenigen zurükgeblieben, was davon erwartet wurde. Der Bericht selbst führt dieß an und sieht eine der Hauptursachen davon in der Mannigfaltigkeit der frühern kantonalen Posteinrichtungen, durch welche die eidgenöffifche Verwaltung sich vielfach gebunden fühle.

Die Kommission glaubt allerdings, daß diefer Um*

stand bedeutend in Betracht komme ; denn während die eidgenössische Zollverwaltung fich vollkommen frei gestalten konnte, wie die Rükficht auf das Ganze es am wünsch* barsten erscheinen ließ, ward die Postverwaltung von Anfang an sehr beschränkt durch die in Art. 33 der Bundesverfassung eingeflossene Garantie des gortbe* standes sämmtlicher .Pofiverbindungen der Kantone. Es dürste daher kaum billig erscheinen, wollte man bei Be*

492 urtheiîuttg; der eidgenosfischfn Pofiverwaltnng ganz, den gleichen Maffiab anlegen, wie, bei der Beurtheiluna, des vorausgehend «t Depar-tements., Auf der andern Seite ïann ebensowenig, im ausgehobenen Umstand« das. einzige Motiv deis Zurükbleibens der Ergebnisse der eidgenösfischen Postverwaltung hinter den allgemeinen Erwartungen zn suchen sein und Angefichts der unleugbaren ...Chatsache, daß der Ertrag der einheitlichen Verwaltung im verflossenen Iahre nahezu 50 % geringer war, als der vorläufig angenommene Durchschnittsertrag der ehemaligen kantonalen Verwaltungen, hat es die Kommisfion unangenehm berührt, auf Seite 100 des Berichtes den Vorwurf der Begehrlichkeit gegen Vorsteher der Kantone ausgedrükt zu finden.

Wie schon früher, fo kann auch jezt der Wunsch nur wiederholt werden, daß es dem Bundesrathe gelingen- möchte, die 8üfen, welche noch zur Stunde in der Postverwaltung, und namentlich in der. Generaldirektion bestehen, sobald wie möglich passend auszufußen. Es erscheint dies um so dringender, da der Bericht selbjl aushebt, daß zu einer Menge dringender Anordnungen die erforderlichen Organe mangeln, und daß namentlich die so wünschbaren Inspektionen darunter zu leiden scheinen, welche die Bundesversammlung bei Anlaß des leztjährigen Rechenschaftsberichtes durch eine eigene Schlußnahme anempfohlen hat.

Eine regelmäßige und wirksame Kontrolle der gesammten Postverwaltung ist jedenfalls Bedürfniß, und da es Unmo>gliche& fordern hieße, wenn man fie der Zentraldirektion zumutben wollte, fo wird, dafür auf irgend eine andere Weise gesorgt werden müssen. Die Kommisfion sieht sich indeß weder veranlaßt, noch im Stande, dießorts bestimmte Anträge zu stellen.

493

ebensowenig glaubt die Kommission aus Alles, was t>ie Revision '(derPosttarife betrifft, tyer eingehen zu sollen, da darüber ein besonderer Gefezesentwurf in Brnrthung liegt.

Auf Seite 107 ist "unter der Rubrik ,,Kurswesen" bemerkt, es sei die Frage in Anregung gekommen, ob nicht der Transport der Reisenden der freien Kon'kurrenj zu überlassen sei ; es habe jedoch der Bundesrath dasür gehalten, daß diese Frage durch Bundesvorschrif.ten verneinend entschieden sei.

Die Kommission kann diese Auffassung der hohen Bundesbehörde nur billigen, und würde es für einen beklagenswerthen Mißgriff halten, wenn -man von der

bisherigen Einrichtung allgemeiner und möglichst gleichmäßiger Sorge für den Personentransport abgehen wollte.

·Sine der schwierigsten Aufgabe der Post bilden die P-ferdelieferungsakkorde, deren günstiger oder ungünstiger Abschluß außerordentlich aus das 'finanzielle Ergebniß influire« muß. In dieser Hinsicht will es der Kommission scheinen, daß zweierlei Bestreben der Verwaltung sein sollte, nämlich erstlich der Abschluß von Verträgen auf längere Dauer und zweitens die Gewinnung ver-

schiedener Abkündungsfristen, damit die Auflöfung der

Akkorde nicht zu sehr dem Gutflnden der Uebernehmer überlassen noch ©efahr gelaufen werde, fie alle gleich-

zeitig zu Ende gehen zu fehen.

Die Kommission stellt in dieser Hinsicht den Antrag i . ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ,,ob nicht der Abschluß der Pferdlieferungsakkorde auf ,,mehrere Jahre und aus verschiedene Endtermine an# ,,gemessen sei."

Damit wird zugleich der Wunsch verbunden, sämmtïiche Postbeamtete von jeder direkten oder indirekten ...theil-

494 nahme an Unternehmungen von Pferd- oder andern Leistungen zum Dienste der Verwaltung ausgeschlossen zu sehen.

Aus dem Berichte ergibt fich, daß im Laufe ds Iahrs 1850, 19 neue Postkurfe eingerichtet worden find. Die Kommission hätte gerne darin einige nähere Data zur Beurtheilung der Zwekmäßigkdt dieser Anordnungen getroffen, um somehr, da die neuen Postkurse fich sehr ungleich auf die verschiedenen Theile der Schweiz zu vertheilen scheinen. Bei Ermanglung der nöthigen Daten muß das Urtheil darüber auf eine spätere Verwaltungsepoche verschoben werden.

Auf Seite 114 und folgenden des Berichtes ist an die Darstellung der sehr reduzirten leztjährigen Posterirägnisse die .-.Bemerkung geknüpft, es habe schon die Bundesverfassung eine Abnahme der Pofieinnahmen vorausgesehen, und keineswegs den Kantonen eine bestimmte Garantie der frühern Erträgnisse ertheilt. Allerdings hat der Art. 33 der Bundesverfassung dieMögl i c h f e i t eines Ausfalles in den Pojieinnahmen vorgesehen, wie dies auch geschehen sollte; dessen ungeachtet kann die Kommisfion der Auffassung des Berichts nicht beipflichten, wenn damit gemeint sein sollte, es fiehe den Kantonen keinerlei Anspruch aus die frühere Pofteinnahme zu. Es hiesse nach ihrer Anficht, den Buchstaben wie den Geist der Bundesverfassung mißkennen, wollte man nicht anerkennen, daß, was eigentlich als normales Verhältnis vorschwebte, solche Einrichtungen waren, woraus den Kantonen voller Ersaz der bisherigen Pofieinnahme znfliessen würde; ist ja eben so gut

wie die Möglichkeit eines Ausfalls, auch diejenige eines Ueberfchusses vorgesehen. Darum kann die Kommission nichts Auffallendes darin finden, wenn der Minderer*

495

trag der Post hin und wieder in den Kantonen in der Weise, wie es ans Seite 116 angedeutet ist, Erwähnung gefunden, und sie muß finden, daß eine Bemer* ïung wie die deshalb eingeflossene in den Bericht nicht hätte Aufnahme finden sollen.

In gleicher Weise verdient die Argumentation auf Seite 117 Beachtung, wonach die in Art. 33 derBundesverfassung den Kantonen ertheilte Garantie für eingeführte Verbesserungen als Rechtstitel für die übrigen .Kantone bezeichnet wird, um nun die nemlichen Verfcesserungen auch für fich in Anspruch zu nehmen. Es ist dabei nicht zu übersehen, daß jene Verbesserungen von den betreffenden Kantonen mittelst vermehrter Ausgaben erkauft wurden und daß, da diese Ausgaben bet der spätern Durchschnittsberechnung in Abzug kamen, im Grunde die Kosten dieser Verbesserungen noch zur Stunde von den Kantonen getragen werden. Sollten nun andere Stände, welche rükhaltender gewesen, die gleichen Verbesserungen auf Kosten des Staates erhalien, so ist es einleuchtend, daß darin nicht Gleichheit, sondern eine sehr unbillige Verschiedenheit der Behand-

lung läge.

Damit will indessen die Kommisfiori keineswegs Einspruch erheben gegen das Bestreben der Verwaltung,

allmählig alle Theile des Bundes gleichmäßig aller Wohl* ihaten einer möglichst vollkommenen Postverwaltung theil.hastig werden zu lassen; sie wollte damit bloß von den betreffenden Kantonen den falschen Schein einer materiellen Begünstigung abwenden.

Auf Seile 118, 119 und folgenden find weitläufige Darstellungen über den Ertrag der verschiedenen Duelleu von Posteinnahmen enthalten. Die Kommission be# schränkt fich -- Angefichts des neuen ..ivarifentwttrfes --

496

diese Angaben und ite daran geMpsten Betrachtungen der Aufmerksamkeit sammtlicher Glieder des Stände* rathes ju empfehlen und. findet darin feine -Veranlas-« sung zu vorgreifenden Anträgen.

Ebenso fand die Kommission in den folgenden Rubri* kirn, das .Ausgeben der Postverwaltnng betreffend, ïeinen Stoff zu iefondern Anträgen.

Aus dem -Bauberichte nimmt die Kommission bloß Veranlassung zur Bemerkung, daß fie gerne etwas aussüdlicherer« Aufschluß uber den Stand des Bundes* rathhausbaues empfangen hätte und demselben nachträg* lich entgegen sieht.

Siebente Abthetlung.

Geschästskreis des .Justiz- und Polizeidepartements.

Der Bundesrath .beginnt diesen Abfchnitt seines Berichtes mit der Bemerkung, daß währenddes Jahres 1850 die Geschäfte des Justiz- und Polizeidepartement0 zwischen dem Vorsteher desselben und seinem Stellvertreter in der Weise vertheilt gewesen seien, daß der leztere die gluchtlingsangelegenheit, der erstere dagegen alle übrigen, in &as -Bereich dieses Departements ge# hörenden Gegenstände besorgt habe. Dbschon das Gesej über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrath.es eine derartige Trennung der Gefchäfte eines Departementes in zwei Unterabtheilungen nicht ausdriik.-' lich verstattet, sondern dem Stellvertreter nur bei Ab* wesenheit oder Verhinderung des Departementsvorsteherg die Geschäftsführung überträgt, s.oiönnen wir doch jene ausnahmsweise Maßnahme um so tveniger /mißbilligen, als die ganze glüchtlingsangtlegenheit titttn auf erordente

497

lichen .Charakter an .sich trug und das Departement mit .einer folchen Menge von Detailgeschäften .überhäufte, .daß es dem Vorsteher .desselben bei deren Besorgung nicht möglich gewesen wäre, seinen zahlreichen und wichtigen andern Obliegenheiten gehörig nachzukommen.

Gegenwärtig, nachdem die Zahl der in der Schweiz ».eilenden pclitifchen Flüchtlinge fich bedeutend vermindert .hat und diese Angelegenheit in einen normalen Stand .zurükgetreten ist, besorgt der Vorsteher des Iustiz- und Polizeiderpartements selbst wieder alle, in seine Abtheilung fallenden Gefchäfte. Er bedient fich hiefür :der Beihülfe zweier Sekretäre, von denen der eine in Folge seiner frühern Anstellung im politischen Departement mit den Verhältnissen der glüchtlinge besonders vertraut ist.

Der Bundesrath zählt dann sechs verschiedene Gesezesentwürfe auf, welche das Inftiz- und Polizeidepar-

.tement im Laufe des Jahres 1850 theils allein, theils -mit Beiziehung von Experten ausgearbeitet hat. Da alle diese Entwürfe mit geringen Abänderungen von der Bundesversammlung angenommen worden sind, so bietet uns die gesezgeberische ...thätigkeit des Departements zu feinen weiteren Bemerkungen Anlaß. Wir glaubten uns indessen auch nach der Vollziehung der, bei Behandlung des Geschäftsberichtes von 1849, von der Bundesversammlung gefaßten Befchlüsse erkundigen zu sollen, durch welche der -Bundesrath eingeladen worden ist, einen Gesezesentwurf über die Auslieferung von Verbrechern .von einem Kanton an den andern, von der Schweiz an das Ausland und umgekehrt, sowie die nöthigen Vorschriften über das Paßwesen, namentlich über tic Betheilignng des Bundes an demselben auszuarbeiten. Der,Hr.

Vorsteher des Departements, den wir darüber befragten, rechtfertigte das Stillfchweigen des Berichtes damit, daß

498 erst zu Ende des Iahres 1850 jene Aufträge von der Bundesversammlung ertheilt worden seien, daher deren Vollziehung jedenfalls nur in das Iahr 1851 hätte 'fallen können. Daß die fraglichen Vorschläge der Bundesversammlung in ihrer gegenwärtigen Sizung noch nicht vorgelegt worden find, entschuldigte er mit den vielen andern gesezgeberischen Arbeiten, die derselben obliegen.

Auch wir find der Anficht, daß eine Vermehrung der ohnehin zahlreichen ...traktanden der gesezgebenden Räthe für jezt nicht zu wünschen gewesen wäre, glauben aber immerhin jene Beschlüsse der Bundesversammlung für die Zukunft dem Bundesrathe in Erinnerung bringen zu sollen. Gerne haben wir von dem Hrn. Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements vernommen, daß vor Allem aus an die Entwerfung eines Gesezes über die Verhältnisse der Behörden, Beamteten und des Eigenthums der Eidgenossenschaft zu der Gefezgebung der Kantone, in denen fie sich befinden, solle Hand angelegt werden. Es ist die baldige Erlassnng eines derartigen Bundesgefezes von der nationalräthlichen Kommission, welche den Bericht von 1849 zu prüfen hatte, ausdrüklich gewünscht worden, und sie dürfte fich immer mehr als ein dringendes ...Sedürfniß herausstellen. Zum Behufe einer nothwendigen Revision des Gesezes über das Verfahren bei fiskalischen Uebertretnngen hat die Bnndesverfammlung bei Behandlung des Berichtes von 1849 den Bundesrath eingeladen, die Zahl der in den einzelnen Kantonen vorkommenden galle dieser Art in künftigen Rechenschaftsberichten anzugeben und zugleich zu bemerken, in welchem Umfange er von dem Rechte, einen Theil der Strafe zu erlassen, Gebrauch gemacht habe, in wie vielen Fällen die Strafe ohne Richterspruch angenommen worden, wie oft von den Gerichten

499 Verurtheilung oder Freisprechung erfolgt, und îwie oft die Rechtsmittel der Appellation und der Kassation benuzt worden feien. Diesem Beschlüsse ist der Bundesrath nur in so weit nachgekommen, als das Handelsund Zolldepartement, welches bei der Vollziehung jenes Gesezes allerdings am meisten betheiligt ist, auf Seite 93 des Berichtes die Zahl der vorgekommenen Zollübertretungen, sowie diejenige der vor die Gerichte gelangten ·Fälle und die Art ihrer Erledigung angibt. Es fehlen dabei aber die Angaben, wie fich die Uebertretungen auf die einzelnen Kantone vertheilen, wie oft die zulässigen Rechtsmittel ergriffen, in welchem Umfange Strafen nachgelassen worden seien. Wenn wir mit dem Bundesrathe vollkommen darüber einverstanden sind, daß fich das gefammte Verfahren, wie es durch das gisfalgefez vorgeschrieben ist, und besonders die Aburtheilung der vorkommenden Strassälle durch die Kantonalgerichte als unpraktisch und auf die Länge nicht haltbar erweist, so müssen wir nur um so mehr wünschen, daß, fobald es die Zeit verstattet, auf die Revifion des Gesezes Bedacht genommen und daß inzwischen die statistischen Materialien, welche die hiezu erforderlichen Winke enthalten, der Bundesversammlung in den jährlichen Rechenschaftsberichten mitgetheilt werden. Wir können freilich hiebei die Bemerkung nicht unterdrüken, daß die Erfahrungen, welche das Handels- und ZoEdepartement, sowie das eidgenösfifche Kassationsgericht mit Bezug auf die besondere Gestalt der einzelnen Uebertretungs* fälle zu machen im Falle find, noch wichtiger als allgemeine Zahlenangaben sein dürften.

Indem wir von dieser Abschweifung, zu der uns die leztjährigen, das Iustiz- und Polizeidevartement beschlagenden Beschlüsse der Bundesversammlung Anlaß gaben.

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zu dem Berichte des Bundesrathes zurükfehren, îonnen .wir es vorerst nur billigen, daß derselbe zwar nicht alle Entscheidungen, welche im Iahreslaufe auf Antrag des Departements gefaßt wurden, wohl aber die wichtigsten derfelben, welche ein allgemeines Interesse darbieten uder von höherer Bedeutung sind, mit den <£rwägungsgründen mittheilt. s entspricht dieses Verfahren dem, von der nationalräthlichen Kommission, welche den Rechenschaftsbericht von 1849 geprüft -hat, geäußerten Wunsche, daß die wichtigsten -Beschlüsse des Bundesrathes, durch welche einzelne Bestimmungen der Bundesverfassung ausgelegt werden, auf geeignete Weife bekannt gemacht werden mochten. -- Was die allgemeinen Grundsäze betrifft, welche der Bundesrath bei Behandlung der an ihn gelangenden Beschwerden anzuwenden pflegt, so müssen wir uns insbesondere einver* standen erklären mit der Anficht, daß, wenn zwar in der Regel über die Znläffigkeit einer Ehe nur die kantonalen Behörden zu entfcheiden haben, bei gemischten Ehen gleichwohl eine Ausnahme gemacht werden muß, da hier nur zu leicht die Behörden irgend einen ©rund für Verweigerung der Kopulationsbewiïïigung vorfchieben könnten, während es ihnen in der That nur darum zu thun wäre, der Vollstrekung des einschlägigen Bundesgesezes im gegebenen einzelnen galle hindernd in den Weg zu treten.

Unter den allgemeinen Verhältnissen, welche der Auf-

ficht des Justiz - und Polizeidepartements unterstellt find, erwähnt der Bundesrath das Verbot der Werbungen und die Angelegenheit der Heimathlosen. Was das erstere betrifft, so müssen »wir ebenfalls leiner Ansicht -beipflichten, daß ohne energische Strafbestimmungen, zu deren Aufstellung sich die Bundesversammlung nicht hat herbei-

501 lassen wollen, eine durchgreifende Vollziehung des Bundesbeschlusses nicht möglich ist; immerhin empfehlen wir dem Bundesrathe, nach besten Krästen, - wie bisher, darauf hinzuwirken, daß wenigstens von Seite der Kantonsregierunge«. den Werbungrn kein Vorschub geleistet werde. Mit Bezug auf die Heimathlasen freut es uns aus dem Berichte zu entnehmen, daß der Bundesrath vor der Erlassung des neuen Bundesgesezes wenigstens dafür gesorgt hat, daß, jedes Individuum oder jede.

gamilie provisorisch in einem Kanton geduldet werde, und daß er die Einsegnung von Heimathlosen in Rom zu verhindern suchte. Die angebahnten UnterHandlungen mit der dortigen Regierung werd-en zwar schwerlich zu dem gewünschten Ziele sühren; immerhin aber ist es ein Gewinn, wenn jene ungesezlichenKopulationen nicht mehr durch Paßvisa von Seite des schweizerischen Konsuls begünstigt werden.

Ueber die Einführung neuer Kantonsverfassungen vor ertheilter eidgenösfischer Garantie, über Niederlassungsverbältnisse, über die Wahlrechte von Bürgern, die außer ihrer £eimathsgemeinde angefessen sind, über die Anwendung des Art. 48 der Bundesverfassung auf die Entrichtung von Armensteuern, auf die Verfteurung von .Liegenschaften und auf Einheirathungsgebühren, über Gerichtsstand und Arreste, über Iuftizverweigerungen, über Verkehrs.* befchränkungen, über Konflikte zwischen den Regierungen verschiedener Kantone enthält der Bericht eine Reihe sehr interessanter und wichtiger Entscheidungen des Bundesrathes, welche wir durchgängig als sehr wohl begründet anerkennen müssen. Was die Motivirung des# jenigen Beschlusses betrifft, welcher über die Beschwerde des Herausgebers des ,,Observateur de Genove" gegen die $>reß gesezgebung des Kantons grnburg und das »on

502 den dortigen Gerichten gegen ihn beobachtete Verfahren gefaßt worden ist, so konnte vielleicht die Ansicht in Zweifel gezogen werden, daß der "verfassungsmäßige Gerichtsstand", dem nach Art. 53 der Bundesverfassung Niemand entzogen werden darf, nur auf Zivilsachen zu be-3 ziehen sei. Wir halten indessen die grundsäzliche Frage, ob die Preßgeseze mehrerer Kantone, nach welchen der Ort der Verbreitung,einer Drukschrift einen Gerichtsstand für Preßvergehen begründet und demnach der Herausgeber einer auswärtigen Zeitung vor die Gerichte des Kantons gezogen werden kann, mit Art. 53 der Bundesverfassung im Einklänge stehe, für zu wichtig, als daß wir bei Anlaß einer Entscheidung des Bundesrathes, welche von beteiligter Seite nicht angefochten worden ist, näher in dieselbe eintreten möchten.

In Betreff der bekannten, in Luzern schwebenden ..pochverrathsprozedur berichtet der Bundesrath, es habe, nach den von ihm eingezogenen Erkundigungen bereits im verwichenen Oktober sich bloß noch darum gehandelt, die Angeklagten ediktaliter vorzuladen und ihnen die gesezliche Frist einzuräumen, um sich zu stellen. Da nun, so viel uns bekannt, bis jezt immer noch kein gerichtliches Urtheil in dieser schon so lange anhängigen Sache erfolgt ist, so können wir im Hinblike auf den bereits vor einem Iahre von der Bundesversammlung gefaßten .Beschluß nicht umhin, den Antrag zu stellen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, durch wieder,,holte Verwendungen bei der Regierung des Kantons ,,Luzern ernstlich darauf hinzuwirken, daß der Sandes,,verrathsprozeß mit möglichster Beförderung zu Ende ge,,führt werde."

Was die im März 1850 beschlossene Ausweisung dtt Mitglieder der Arbeitervereine betrifft, so ertheilt

503 der Bundesrath darüber die erfreuliche Nachricht, daß sie nun im Kanton Neuenburg vollzogen worden fei.

In Betreff des Kantons Genf wird bemerkt, es fei dort nicht möglich gewesen, die Namen einer größern Anzahl von Vereinsmitgliedern zu ermitteln, aus den Berichten des eidgenösfischen Kommissärs und andern Akten ergebe sich aber, daß diejenigen Fremden, welche als die Urheber des Vereins zu betrachten seien, die Schweiz verlassen haben. Der Bundesrath betrachtet .demnach den Zwek seines Ausweisungsbeschlusses in,der .pauptsache als erreicht, und wir find der Anficht, daß auch die Bundesversammlung mit den, über diese An-

gelegenheit ertheilten Aufschlüssen sich befriedigt erklären dürfe.

Hinsichtlich der glüchtlingsangelegenheit im Allgemeinen, soweit sie in den Gefchäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements einschlägt, ist der Spezialbericht zu erwarten, welcher auf Seite 132 des bundesräthlichen Berichtes in Ausficht gestellt wird.

Erste Abtheilung. *)

(Geschäftskreis des politischen Departements.)Der Bericht des Bundesrathes über dieses Depar# tement zerfällt in zwei Hauptabtheilungen : auswärtige Verhältnisse und innere Angelegenheiten. In Betreff der leztern hat indessen der Bericht fehr kurz sein können, da glüklicher Weise während des abgelaufenen Jahres das politische Leben in sämmtlichen Kantonen aus der *) @. die Slnmerluna ans @. 4.

/· Grundlage' einer geordneten demokratischen Freiheit fich ruhig sort«ntwifeltc und demnach die .-.Ehatigkeit der 33un# desbehürdeit nicht in Anspruch n-ahm. ©ne Aufnahme davon machte freilich die freiburgische Kontributionsangefegenheit, in dieser aber war es die Bundesversamtnlung selbst, welche eine eidgenössische Vermittlung an# ordnete, und fie hat auch da.3 ihr vorgelegte Resultat derselben bereits genehmigt. Unsere nachfolgenden Beinerfungett werden daher einzig; die Beziehungen der Schweiz zum Auslandc während des Jahre* 1850 im Augie haben.

Der Bundesrath hat über dieselben mit einer Aussührlichkeit berichtet, die wir um so mehr verdanken müssen, als sie genaue Auffchlüsse gewährt über die Stellung, welche die Regierungen auswärtiger Staaten der Eidgenossenschaft gegenüber einnahmen. Gleichwohl möchten wir die Form des Berichtes für künftige Berichtsjahre nicht unbedingt zur Nachahmung empfehlen, da nach unserer Anficht eine gedtängte Darstellung des offiziellen Verkehres zwischen dem Bundesrathe und den answärtigen Regierungen genügen dürfte. Durch die Mitbesprechung anderer Vorgänge und Verhältnisse hat zwar der vorliegende Rechenschaftsbericht ohne Zweifel an Interesse gewonnen, aber die Gränzen, in denen sich ein- amtliches Aktenstül nothiuendig halten muß, könnten dabei von spätern Berichterstattern nur zu leicht überschritten werden.

Wie bisher alle euro.|xiischen Revolutionen, so hatten auch die großen-Ereignisse von 1848 und 1849 die Au* häufunj zahlreicher politischer IFlüchtlinge auf schweizerischem Boden und diese wieder mannigfache Besorgnisse und Beschwerden von Seite der benachbarten Regierungen zur golge. Unter den oft schwierigen Verhältnissen,

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welche -fich hier darboten, hat der Bundesrath unfers

erachtens feine hohe Aufgabe, die Unabhängigkeit, die

Ehre und die Wohlfahrt des Vaterlandes zu wahren,, im Allgemeinen auf eine vollkommen befriedigende Weise

gelost. Die schon im Iahr 1849 beschlossene Auswei-

sung derjenigen glüchtlinge, ,,welche in den auswärtigen Revolutionen eine hervorragende Rolle gespielt hatten, ist im Berichtsjahre auch noch mit Bezug auf diejenigen Führer vollzogen worden, welche, wie Mazzini, fich einige Zeit lang in der Schweiz hatten ' verstekt halten können. Wir dürfen diefer Maßnahme Um so unbedenklicher beipflichten, als dabei die nöthige Schonung beobachtet und für jenen berühmten Flüchtling nament*

lich die Erlanbniß, nach England fich zu begeben, aus.*

gewirkt worden ist. Ebenso billigen wir es, daß der Bundesrath auch andere politische Flüchtlinge, die fich des Asyls unwürdig machten, oder dasselbe mißbrauchten, ausgewiesen und daneben im Allgemeinen den ©rundsaz durchgeführt hat, daß die Flüchtlinge fich nur in einer gewissen Entfernung von der Gränze ihres Hei* mathlandes aufhalten dürfen, damit um so weniger Ein* Wirkungen auf dasselbe von ihnen zu befürchten seien.

Auf der andern Seite haben wir es nicht minder gerne gesehen, daß der Bundesrath der unbegründeten Zumuthung der badischen Regierung, welche die Ausweisung noch weiterer 36 Flüchtlinge verlangte, keine golge ge# geben und die unangemessene Drohung, die in der Note der sardinischen Regierung vom 15. Dezember 1849 enthalten war, in gebührender Weise zurüfgewiesen hat.

Wenn von Seite .Oesternichs z« Ansang des Berichts* jahres gegen die Regierung von Tesfin, und von fjrank--reich zu verschiedenen Zeiten gegen diejenige von Gens wegen behaupteter volkerrechtswidriger Vorgänge in dieBundesblatt, Iahrg. in. Bd. n.

38

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sen Kantonen Klagen geführt wurden, so war es ganz angemessen, daß der Bundesrath die genauesten (..ürkundigungen über den wahren Sachverhalt einzog. Wir ersehen mit Vergnügen aus dem Berichte, daß bei Weitem die m«isten jener Beschwerden unbegründet wa* ren, und daß den begründeten von Seite der Kantons* regierungen abgeholfen worden ist. Wäre lezteres {n Genf etwas früher geschehen, so hätte wohl die Korrespondenz, in welche der Bundesrath zu Ende des Jahres mit der französischen Regierung verwikelt wurde, nicht einen so ernsten Charakter angenommen, wie er namentlich in der auf S. 209 des Berichtes mitgetheilten ...note del franzöfifchen Gesandten vom 25. November hervortritt. Nach den Erkundigungen, welche wir darüber eingezogen haben, find mit Bezug auf diefe Note zwar

wohl verfchiedene, mündliche und schriftliche Mittheilungen

des ..-perrn Vorstehers des politischen Departements an die französische Gesandtschaft erfolgt, aber sie ist vom Bundesrathe selbst niemals förmlich beantwortet worden.

Wir körnten nicht umhin, unser Bedauern hierüber auszusprechen ; denn sowohl die Ausdrüke, deren sich die Note in Betreff der Regierung von Genf bedient, als auch diç einer Drohung ähnliche Stelle, welche sie enthält, hätten eine würdige Entgegnung wohl verdient.

Da der Rechenfchaftsbericht auch noch der, in das laufende Jahr fallenden Sendung eines eidgenöfsifchen Kotnmissärs nach Genf erwähnt, so freuen wir uns aus den daherigen Angaben entnehmen zu können, daß nach den eigenen Wahrnehnvungen dieses Beamten die fortdauernden Befchwerden Frankreichs sich als grundlos erwiesen hab.erç und die Regierung von Genf ihren, VervflichtmtßW und den Verordnungen des Bundesrathes vollMR&ÌU najâeîçmmm ist, Immoto ..wft? & tom

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Rechenschaftsberichte von 1851 vorbehalten bleiben, der ThäHgkeit des eidgenössischen Kommissärs in Gens noch etwas einläßlicher zu gedenken.

Zu keinen offiziellen Schritten gegen den Bundesrath führten die Konferenzen zwischen Oesterreich, Preußen und Frankreich, welche, veranlaßt durch die Besorgniße, es mochte von den in der Schweiz weilenden gluchtlin!« gen die Ruhe der Nachbarländer gestort werden, in den ersten Monaten des Iahres 1850 nach zuverläßigen Nachrichten stattgefunden haben. Wir berühren dieselben daher auch nur insofern, als wir die weise gürsorge des Bundesrathes anerkennen müssen, welcher die schweizerischen Geschäftsträger in Paris und Wien beauftragte, gegenüber den vielfachen Verläumdungen und fälschen Berichten, deren Gegenstand unser Vaterland war, die auswärtigen Regierungen über den wahren Sachverhalt aufzuklären, und ebenso auch aus die, bei der Eidgenossenschaft akkreditirten Gesandten auswärtiger Staaten in ähnlichem Sinne einzuwirken suchte.

Bei diesem Anlasse heben wir auch gerne den vaterländischen Sinn und die unverdrossene Pflichttreue des schweizerischen Geschäftsträgers in Paris hervor, welcher so oft in den ijall gekommen ist, falsche Anfichten von der Schweiz, die bald in der Presse, bald auf der Rednerbühne, selbst von Ministern verbreitet wurden, zu widerlegen, und diese seine Aufgabe sowohl in offizieller als auch tn nicht offizieller Stellung stets aus die angemessenfie Weise erfüllt hat.

In Betreff der Angelegenheit Nenenbnrgs freut es uns zu vernehmen, daß die in dem leztjährigen Rechenschaftsberichte erwähnte Korrespondenz mit dem preußischen Kabinete von keiner Seite weiter sortgesezt worden ist.

Nicht so unwichtig, wie es aus den ersten Anblik

508 scheinen möchte, ist die Sfrage, ob die Häupter aus»artiger Staaten, wenn sie aus ihren Reisen den Granzen der Schweiz sich nähern, durch eidgenöffifche Abgeordnete zu begrüßen seien; denn wenn es sich hier auch

um eine leere Höflichkeit handelt, so ist doch die Möglichkeit zu berüksichtigen, daß die Unterlassung desselben der Schweiz das UebelwollenauswärtigerRegierungen zuziehen könnte. Wir sind mit dem Bundesrathe darüber einverstanden, daß dieUebung, welche dießfalls unter der frühern Bundesverfassung bestand, nicht unbedingt für ihn maßgebend sein konnte, und daß er daher bei dem ersten sich darbietenden Anlasse die Crage zu prüfen hatte, was für die Zukunft als Regel zu Beobachten sei. Wir unserseits finden nun wirklich, daß die Gründe, welche der Bundesrath für den Nichtbefuch anführt, gewichtiger sind als diejenigen, welche für die Begrüßung auswärtiger Staatshäupter geltend gemacht werden können.

Dem fchweizerischen .....cationalgefühle widerstrebt die untergeordnete Stellung, welche bei derartigen Ehrenbezeugungen die Schweiz schon darum einnehmen muß, weil dieselben ihren obersten Magistraten in ähnlichen fällen nicht erwiesen werden, und unser Volk würde es sicherlich nicht gerne sehen, wenn wir pursten an unferer Gränze begrüßen würden, die vielleicht gerade fehr unfreundliche Gesinnungen gegen die Schweiz und ihre freie Verfassung hegen. Es versteht sich aber von selbst, daß die Ehre, die dem einen Staatshaupte einmal bezeugt worden wäre, auch dem andern erwiesen werden müßte, wenn man nicht gerechte Empfindlichkeiten weken wollte. Dagegen kann unsers Erachtens die Schweiz kein Vorwurs treffen, mm sie in diefer Hinsicht die Häupter aller ihrer ..ftachbarstaaten gleich 6ehandelt.

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Daß der Bundesrath ernstlich über die Beobachtung des Art. 10 der Bundesverfassung wacht, nach welchem ein unmittelbarer Briefwechsel zwischen auswärtigen Gesandschaften und den Regierungen der Kantone nicht stattfinden darf, verdient unsre vollste Anerkennung.

Was die Gränzstreitigkeiten zwifchen Oefterreich und dem Kanton Graubünden betrifft, fo überlassen wir uns gerne der Erwartung, daß diefelben noch im Saufe dieses Jahres'durch die von beiden Seiten zu diesem Geschäfte bezeichneten Abgeordneten erledigt werden.

Die Verwendungen des Bundesrathes für die Befreiung der schweizerischen Gefangenen in Rastatt, welche nach langem Widerstreben der badischen Regierung endlich zu dem gewünfchten Ziele geführt haben, find dem Bundesrathe bestens zu verdanken. Ebensv billigen wir ganz die Schritte, welche er in Betreff des aufgehobnen Konfulates in Mailand gethan hat. Keiner Regierung kann das Recht bestritten werden, die Errichtung von Konsulaten in ihrem Staatsgebiete zu bewilligen, und diese Bewilligung zurükzunehmen. Der frühere Konful in Mailand ist nun in einen Handelsagenten verwandelt, der in diefer neuen Stellung nicht viel weniger als in seiner frühern die Interesse seiner dortigen Sandsleute zu wahren im galle ist.

Hiemit ist die Kommisfion am Schlüsse ihrer Bericht* Erstattung angelangt. Indem sie nun nochmals einen

allgemeinen Ueberblij wirft auf die Thätigkeit des Bun-

desrathes in den verfchiedenen Verwaltungszweigen wäh-

rend des Berichtsjahres, gibt sie sich die Ehre, Ihnen Tit. anmit folgenden Schlufantrag vorzulegen:

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,,,Die Geschäftsführung des -.öundeerathes, so weit fie ,,der zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes niëderge,,sezten Kömmisfion zu untersuchen oblag, wird im All,,gemeinen genehmigt."

Indem wir die Unvollkommenheit dieses Berichtes mit der kurzen Zeit, welche uns zu Erstattung desselben angewiesen war, zu entschuldigen bitten, benuzen wir gerne diesen Anlaß, Sie, Herr Präsident, Herren Ständeräthe! unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, im Juli 1851.

Die Mitglieder der tommisfion:

J. B. Sidler.

F. Briatte.

Stehlin.

Blumer.

Ed. Blosch.

Gaujoui.

Jul. Schauer.

Ans den Verhandlungen des schweizerisch«..

Bundesrathes.

(Vom 26. Juli 1851).

Herr J. J. L u g i n b ü h l , Geometer, von Stefchi (Kanfonö Bern.) ist zum eidg-fnössischen ©tabssekretär ernannt worden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständerathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes während des Jahres 1850.

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Jahr

1851

Année Anno Band

2

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42

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1851

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457-510

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10 000 693

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