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udesblatt.

Jahrgang III., Band I.

Nro.15.

Samstag, den 22. März 1851.

Man abcnnirt ausschließlich beim nächstaelegetifn Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Ftfn. 3.

Inserite sind f r a n f ' i r t an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen pex Zeile oder dexen Raum.

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Reglement für die

Schweizerischen Konsuln.

I. Aufstellung von Konsuln.

Art. 1. Die schweizerischen Konsuln im Ausland find entweder Generalkonsuln oder Konsuln.

In Staaten, wo die Aufstellung »on Konsulaten nicht zuläßig ist, nehmen fie den Titel von Generalagenten oder Handelsagenten an.

Sind im Umfang des nämlichen Staates ein oder mehrere Konsuln oder Handelsagenten nebft einem Generalkonsul oder Generalagenten, so haben die crstern allfälligen Weisungen der leztern nachzukommen und ihnen die jährlichen allgemeinen Geschäftsberichte zu fanden des Bundesrathes mitzutheilen.

Art. 2. In der Regel hat jeder Konsul einen Stellvertreter -- Vizekonsul --, der ihn in Verhinderungs-5 fällen in allen Theilen vertritt.

Bundesblatt. Jahrg. III. Bd. I.

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Wo es erforderlich ist, kann dem Konsul ein Kanzler bewilligt werden.

Art. 3. Die Konsuln, sowie die Vizekonsuln, werden vom Bundesrathe aus den gutachtlichen Vorschlag des Handelsdepartements erwählt.

Die Wahl des Kanzlers steht dem Konsul zu, dem die Anstellung eines solchen bewilligt wurde. Der Konsul ist für dessen Gefchäf.sführnng verantwortlich.

Art. 4- Um zum Konsul oder Vizekonsul gewählt werden zu können, muß man Schweizerbürger sein, in.

vollen bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, auch in dem Lande angesessen sein, in welchem man das Konsulat bekleiden soll oder fich zum Zwecke der Niederlassung in dasselbe begeben.

Art. 5. gür die Auswirkung des Erequatur eines neugewählteH Konsuls oder Vizekonsuls wird der Bundesrath die ersorderlichen Schritte thun oder anordnen.

Er wird sich auch dafür verwenden, daß diesen Bcamteten die gebührende Achtung geschenkt und ihnen der Genuß aller Erleichterungen und Vortheile gestattet werde, welche nach den Gesezen des Landes, in dem die Konsuln wohnen, mit solchen Stellen verbunden find.

Art. 6. Nach Empfang seiner Ernennung und des Exequatur hat jeder neugewählte Konsul oder Vizekonsul folgendes Versprechen an Eides statt, schriftlich und mit seiner Unterschrist und seinem Privatsiegel versehen an den Bundesrath einzusenden. Unmittelbar nach der Abs.ndung des Akts kann er seine Funktionen antreten.

gormel.

Ich, der Unterzeichnete verspreche und gelobe anmit, den gesczlichen Behcrden der schweizerischen Eidgenossenschaft Treue und Wahrheit zu leisten, ihren Weisungen

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pflichtmäßig nachzukommen,

die Obliegenheiten eines

schweizerischen Konsuls (oder Vizekonsuls) getreulich zu erfüllen und überhaupt alles dasjenige eifrig und ge# wissenhaft zu thun, was zu einer würdigen Bekleidung der ehrenvollen Stelle, die mir übertragen worden ist, gehört. Alles getreulich und ohne Gefährde.

Zur Bekräftigung dieses Gelöbnisses habe ich das* selbe eigenhändig unterzeichnet und mit meinem Siegel verwahrt.

(L. s.)

(sign.)

II. Obliegenheiten der Konsuln.

A. Im Allgemeinen.

Art. 7. Die Konsuln werden sich bestreben, alle.

Aufträge des Bundesrathes fo weit es von ihnen ab.hängt, rasch und gut zu vollziehen. Diplomatische Aufträge dürfen sie von Niemanden als vom Bundesrathe übernehmen.

Art. 8. Ieder Konsul oder Vizekonsul foll, soweit seine Stellung und die Umstände es ihm gestatten, eifrig zu allem mitwirken, was das Gedeihen der Eidgenossenschaft in kommerzieller, industrieller und landwirthfchaftlicher Beziehung fördern kann, und von wichtigen Ent» deckungen oder Forlfchritten auf dem Gebiete der Wissenschaften, der Künste oder der Gewerbe dem Bundesrath Bericht erstatten. Namentlich soll er nach Kräften und mit Beharrlichkeit zu allem beitragen, was den Handel und Verkehr der Schweiz mit seinem Konfularhezirk zu heben. Gefahren und Verluste abzuwenden geeignet ist, daher auch von allen legislativen Verfügungen dem Bundesrath Kenntniß geben, welche in seinem Amtsbezirk erscheinen und den .-Pandel und Verkehr be-»

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schlagen, îjerner soll er Ereignisse, welche die Sicher--heit der Personen und des Eigenthums gefährden, wie z. B. Kriege, Revolutionen, epidemische Kranfheiten, unverzüglich berichten.

Art. 9. Die Konsuln haben die Verpflichtung, die Interessen der Schweizerbürger, wo sie darum angegangen werden, oder die Verhältnisse es sonst erfordern, nach Kräften zu wahren und zu schüzen, insoweit dieses nach den Landesgesezen ihres Konsularbezirfs geschehen kann. Sie werden daher ihren Mitbürgern mit gutem Rath zur Seite stehen, sich ihnen nüzlich zu machen suchen, ihren Personen und ihrem Eigenthum den Schuz des Staats verschaffen, und gerechte Reklamationen unterstüzen.

Art. 10. Wo, behufs ihrer leichtern Zulassung oder Behandlung im Ausland, schweizerische Waaren mit Ur« sprungszeugnissen versehen sein müssen, werden die Konsuln darüber wachen, daß solche Zeugnisse geho'rii-T, anerkannt und geachtet werden.

Art. II. Ein schweizerischer Konsul oder Vizekonsul darf von auswärtigen Regierungen weder Pensionen, noch Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden anneh* men. Ist er bereits im Besize von Pensionen, Titeln oder Orden, so hat er während seiner Amtsdauer auf den Genuß der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten. Auch darf er für auswärtige Regierungen keine amtlichen Geschäfte besorgen.

Art. 12. In Abwesenheit des Konsuls vertritt der Vizekonsul seine Stelle. Wenn ein Konsul sich über drei Monate von seinem Amtssize entfernen will, so hat er dem Bundesrath Anzeige davon zu machen. Ist kein Vizekonsul ernannt, oder entsernt sich der Vizekonsul auf längere Zeit, so ist der Konsul bevollmächtigt, sür

297 die Zeit seiner Abwesenheit einen Stellvertreter zu bezeichnen, der, immerhin unter Verantwortlichkeit des Wählenden, die Geschäfte verfieht. Ein folcher Stellvertreter soll wo möglich unter den angesehenen Schweizern des Orts gewählt werden. Von der Bezeichnung ist dem Bundesrath sofort Kenntniß zu geben.

Art. 13. Ausnahmsweise können die Konfuln für einzelne Geschäfte Delegirte von sich ans abordnen, wovon fie jedoch sofort dem Bundesrath Kenntniß zu geben haben.

Wo es zum kräftigern Schuz der im Konfularbezirkwohnenden Schweizer zweckdienlich ist, sollen die Konsuln sich auch an die Konsulate oder Gesanotschaften anderer Länder wenden.

Art. 14. Abgesehen von den Berichterstattungen, welche nach Mapgabe von Art. 8 zu unbestimmten Zeiten stattfinden sollen, hat jedes Konsulat am Schlüsse des Iahres dem Bundesrath einen Bericht über das abgelaufene Iahr zu erstatten.

Es foll in demselben möglichst annähernder Ausschluß gegeben werden, über die Handelsbewcgnng zwischen der Schweiz und dem Land, in dem das Konsulat fich befindet, fo wie über den allfälligen Transit fchweizerifcher oder für die Schweiz bestimmter Waaren durch dasfelbe, unter Angabe der Art der Waare und des Verkehrs.

Die Konsuln werden diefen Aufschlüssen zweckdienliche Bemerkungen, Räthe und Mitthcilungen beifügen, welche sie für die Schweiz nüzlich halten. Namentlich werden sie auch die Ursachen angeben, welche den gegenseitigen Verkehr vermehrt oder vermindert haben oder es thun könnten Diesem Bericht soll serner eine Ueberficht der vom Konsulat im abgewichenen Iahre behandelten Geschäfte

298 nach Anleitung des beigefügten Formulars angefügt werden.

Art. 15. Ueber die Amtsgefchäste führen die Konsuln solgende Bücher und Verzeichnisse: 1. Ein gebundenes und paginirtes Protokoll, in welchem mit Ausnahme der Pässe alle amtlichen Ge* schäfte oder Ausfertigungen inchronologischerOrdnung eingetragen werden.

2. Ein Register über die ausgefertigten oder visirten Pässe.

3. Hinsichtlich der Korrespondenzen steht es den Kon* suln srei, entweder dieselben in's Protokoll einzu* tragen, oder ein besonderes Kopierbuch zu führen, oder die Koneepte aufzubewahren und jährlich zusammenzuheften. In den beiden leztern Fällen ist jedoch immer von den Briefen Vormerkung im Protokoll zu nehmen unter kurzer Bezeichnung des Inhaltes.

4. Ein Kassabuch und ein Kontokurrentbuch über die den Konsuln in amtlicher Stellung zur Verwahrung oder Verwaltung zugekommenen Gelder oder Werthschristen.

Die Konsuln sorgen dafür, daß in diefe Bücher das Vorkommende fofort eingetragen werde, und daß diese sowie ihr Archiv stets in vollständiger Ordnung seien.

B. J m B e s o n d e r n.'

1. Mitwirkung der Konsuln in Bezug aus zivilrechtliche Verhältnisse von Schweizern.

Art. 16. Wenn Schweizer in einem Konsularbezirk geboren werden, fich verehelichen oder sterben und dieses zur Kenntniß des Konsuls kommt, so hat er dafür zu sorgen, daß diefe Thatsachen amtlich konstatirt werden.

299 und die dießfälligen Urkunden, als Geburts-, Trauungsund Todtenfcheine der Kantonsregierung des betreffenden Schweizers mit seiner Légalisation versehen, einzusenden.

Art. 17. Sind im galle einer außerehelichen Geburt Vater und Mutter Schweizerbürger, so versucht der Konsul von dem ..rstern eine schriftliche oder gehörig beglaubigte mündliche Erklärung über Anerkennung der Vaterfchaft zu erhalten und übersendet dieselbe, oder nicht erhältlichen galls einen Bericht, an die Regierung des Heimathkantons der Mutter. Ist dagegen der Vater ein Ausländer, so hat der Konsul im Interesse der Mutter und ihrer Heimathgemeinde dasjenige vorzukehren, was nach den Gesezen des betreffenden Landes am zweckmäßigsten ist, und den Vorfall zu melden.

Art. 18. Uneheliche Kinder folgen in bürgerrechtlicher Beziehung in der Regel der Mutter, allein auch dann ist eine Zusprechung durch das Gericht ihrer Heimath nothig ; will der Vater ein solches Kind anerkennen, so ist dazu, wenn er ein Schweizer ist, jedenfalls die Zusprechung durch das ordentliche Gericht seiner Heirnath nöthig. In beiden Fällen hat daher der Konsul dem Bundesrathe Bericht zu erstatten, welcher dann durch die Regierung des betreffenden Kantons das Weitere vorkehren wird.

Art. 19. Zur rechtsgültigen Verehelichung eines Schweizers oder einer Schweizerin im Auslande ist die Bewilligung der Regierung des Heimathkantons nöthig, welche erst ertheilt wird, wenn von den Betreffenden die im Kanton gefezlich vorgeschriebenen Leistungen erfüllt sind, welche in der Regel darin bestehen, daß ein Schweizerbürger seine fremde Braut in fein Heimathrecht einkauft, eine Schweizerin aber nachweist, daß sie durch

300 ihre Verehelichung ein anderes Burgerrecht erwerbe und somit nicht heimathlos werde.

Die Konsuln trachten soviel möglich dahin zu wirfen, daß Verheirathungen von Schweizern oder Schweizerinnen ohne Einwilligung der heimathlichcn Regierung nicht zu Stande kommen; sie werden daher, wenn ihnen die Promulgation solcher Ehen bekannt wird, bei der kompetenten Behörde Einsprache erheben.

Art. 20. Bei Todesfällen find die Konsulate befugt, so weit es die Landesgcfcze gestatten, .provisorisch die.

Obliegenheiten einer Vonnundfchaftabchövde, im Interesse der minderjährigen oder abwesenden schweizerischen Erben zu versehen, insofern fie darum angegangen werden oder der Fall ihnen sonst bekannt ist, und aus einer Vernachläßigung Schaden entstehen könnte.

Sie ordnen nämlich durch die kompetente Behörde die Versieglung der Hinterlassenschaft, so wie die Incentarifirung an, und überwachen dieselbe entnjeder selbst oder durch eine von ihnen bezeichnete Vcrtrauensperson.

Art. 21. Für Gelder und Wcrthschriftcn, die einer Erbschaft oder amtlichen Liquidation angehören oder die bei den Konsuln, als solchen deponirt werden, fuhren diese eine eigene, von ihrem übrigen Vermögen streng abgesonderte Kasse und regnlircn das Rechnungswesen nach Art. 15, Ziff. 4.

Art. 22. Die Konsuln find bevollmächtigt, diejenigen Aktenstücke zu legalijlren, welche durch die Behörde ihres Konsularbezirks ausgestellt worden. In gleicher Weise legalifiren fie schweizerische Akten, wenn diese von der Bnndeskanzlci oder einer Staatskanzlei ausgestellt oder beglaubigt find. Sie können auch andere Akten legalisiren, von deren Aechtheit sie überzeugt find.

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Art. 23. Wenn Konsuln Akten fremder Behörden oder Beamteten legalijiren, schaben fie, insofern es in ihrer Kenntniß liegt, beizusezen, daß diese Beamtung die kompetente zur Ausstellung gewesen sei.

Art. 24. Die Konsuln find berechtigt aber nicht verpflichtet, Akten zu legalisiren, die nur von Privaten unterzeichnet find.

Art. 25. Die Konsuln find befugt Zeugnisse auszustellen, welche die personlichen Beziehungen von Schweizern, oder Gegenstände ihres gewerblichen Verkehrs betrcssen, und dieses so weit die Geseze des Staates, den fie bewohnen, es den Konsulaten erlauben.

Art. 26. Alle Erlasse, welche von schweizerischen Behörden ausgehen, können von den Konsuln nur »ollzogen werden, wenn fie von der Bundeskanzlei oder einer kantonalen Staatskanzlei legalifirt find, oder überhaupt über die Aechtheit des Orginalaftes kein Zweifel besteht.

Art. 27. Ihnen zukommende Vorladungen, Verfügungcn. Urtheile u. dgl. steUen die Konsuln denjenigen Personen, welche fie betressen, entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Ortsbehörden zu.

2. Befugnisse und P f l i c h t e n der K o n s u l n in B e z u g auf d a s Paßwesen.

Art 28. Die schweizerischen Konsuln find bevoll* mächtigt, denjenigen Personen Reisepässe, welche fich über ihre Eigenschaft als Schweizerbürger bei ihnen ausweisen und über deren Identität sie keine Zweifel hegen. Da die Heimathschcine in der Regel kein Signalement enthalten, so bedarf es besonderer Vorficht um auf diefelben gestüjt einen Paß auszustellen.

Art. 29. Die älteren Reiseschriften (Pässe, Wander*

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bücher), sowie Gutfprachen auf deren Grundlage der neue Paß ausgefertigt wurde, find vom Konsul aufzubewahren.

In Ermanglung von solchen Ausweisen kann auch das schriftliche, mit Gutfprache für die Folgen verbnndene Zengniß von Perfonen genügen, die dem Konsul bekannt sind und deren Rechtlichkeit, wie ..pabhaftigkeit nachgewiesen ist.

Art. 30. Die Gültigkeit eines Reisepasses soll in der Regel die Zeit von sechs Monaten nicht übersteigen, in Ausnahmsfällen jedoch und für genau bekannte Per* sonen, die längere Reisen machen, kann die Dauer aus ein Jahr ausgedehnt werden.

Art. 31. Nichtschweizern können die schweizerischen Konsuln unter keinen Umständen Pässe ausstellen.

Art. 33. Die Konsuln visiren fchweizerifche Pässe für ihren Konfularbezirk, fowie Pässe solcher Fremden, welche in die Schweiz reisen wollen, insofern sie diefe Schriften für formgemäß ausgestellt erkennen. Ein aus.« gelaufener, fremder Paß darf nicht mehr vifirt werden.

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Einnahmen der Konsulate.

Art. 33. Die fchweizerifchen Konsuln erhalten weder eine fixe Besoldung noch eine andere Vergütung aus der eidgcnösfifchen Kasse, aber sie sind berechtigt für ihre Ausfertigungen, Vifa's und Legalifationen Gebühren zu beziehen, welche ohne besondere ...Bewilligung des Bundes« rathes die '...es angeschlossenen Tarifs nicht übersteigen dürfen, wofür sie verantwortlich sind.

In Ländern, wo die Gebühren im Allgemeinen niedriger sind, werden sie auch die ihrigen niedriger beziehen, und einen ausgefertigten Tarif stets in ihrem Konsular* bureau angeschlagen haben.

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Armen werden fie die betreffenden Gebühren erlassen.

Art. 34. Für Briefe oder Pakete, welche den schwei* zerischen Konsulaten von Seite der schweizerischen Bnndeskanzlei oder einer Kantonsregierung unfrankirt zukommen, haben dieselben mit ihrem Iahresberichte eine Rechnung einzugeben, welche so gestellt sein muß, daß die Bundeskanzlei die einzelnen Kantone sür die fie betreffenden Kosten belasten kann. Der Betrag dieser Rechnung wird den Konsuln vergütet.

Art. 35. Die Konsuln find nicht verpflichtet Briefe von Gemeinden odet Privaten anzunehmen, wenn fie unfrankirt find.

Art. 36. Briefe oder Pakete, welche die Konfuln nach der Schweiz senden, können dieselben entweder unsrankirt aufgeben, oder auf andern Wegen sich die , Kosten vergüten lassen. Wenn fie jedoch im Auftrag oder Interesse von Personen, welche in ihrem Konsularbezirk wohnen mit schweizerischen Behörden korrespondiren müssen, so haben ihre Auftraggeber die Kosten zu tragen.

Art. 37. Alle andern Baarauslagen, welche ein Konsul aus Auftrag von Bundesbehörden oder Kantonsregierungen machen muß, find demselben zu ersezen.

Die Erstattung solcher Auslagen hingegen, welche ein Konsul ohne Auftrag, aber nach feiner Anficht im Interesse dieser Behörden gemacht hat, hängt Oon der nachträglichen Genehmigung derselben ab.

rw. Aeußere Formen.

Art. 38. Die Konsuln find befugt, infofern es mit den Gesezen des von ihnen bewohnten Landes vereinbar ist, an ihrer Wohnung das eidgenössische Wappen mit

304 der Auffchrift " S c h w e i z e r i f c h e s K o n s u l a t " (oder ,,Schweizerisches General-Konsulat") zu befestigen.

Art. 39. Das Siegel, dessen fie sich bei allen amtlichen Ausfertigungen bedienen, trägt das Wappen der Eidgenossenschaft mit der Umschrift "Schweizerifches Konsulat in . . . " oder "Schweizerifches Generalkonsulat in . . . ".

Art. 40. Sie find berechtigt bei amtlichen Anlässen eine Uniform zu tragen. Die Kosten derselben fallen ihnen felbst zur Last.

Art. 41. Die Uniform besteht aus einem Kleid von dunkelgrünem ..Euch mit aufrechtstehendem Kragen.

Kragen und Aufschläge find karmoifinroth. Auf denselben befindet fich eine einfache Broderie von Alpen* rofen in Silber. Auf dem Kragen steht ferner vorncn rechts und links ein eidgenössisches Kreuz aus Silber.

Eine Reihe von filbernen Knöpfen mit dem eidgenösfi« schen Kreuz ; keine Epauletten. Beinkleider von gleichem Tuch mit karmoifinrothem Vorstoß. Ein leichter Degen mit schwarzer Scheide. Dreieckigter Hut mit der eidgenösfi-schen Kokarde und sechsfacher silberner Hutschnur. Hut* quaste von Silber mit rother Seide. Die Generalkonsuln tragen den Hut mit schwarzen Federn ausgeschlagen.

Art. 42. Diefcs Konsular-Reglement tritt mit dem.

1. Mai 1851 in Kraft und ist dasselbe den sämmtlichen Konsuln mitzuthcilen, sowie in's Bundesblatt und in die offizielle Sammlung aufzunehmen.

B e r n , den 19. Februar 1851.

Im Namen des fchweizerifchen Bundesrathes, Der Bundespräsident: J. Munzinger.

Der Stellvertreter des Kanzlers: N. von Moos.

305 Taris der Gebühren, welche die schweizerischen Konsulate erheben dürfen.

Neue Währung, der franz. gleich.

1. Ausstellung eines Reisepasses .

. Fr.

2. Vifirung eines Passes .

.

. ,, 3. Ausstellung eines Akts oder Zeugnisses ,, und wenn mehr als eine Seite zu schreiben ist, von jeder folgenden .

.

,, 4. Vifirung solcher Akten oder Zeugnisse . " 5. Für Bescheinigung der Aechtheit einer Uebersezung

.

.

.

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.

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3 1 2'/2 1% l 2

und wenn mehr als eine Seite ist, von jeder folgenden .

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.

,, l'/a 6. Ausfertigung von Zuschriften für Privaten ,, 2 und wenn mehr als eine Seite ist, von jeder folgenden . .

.

.

,, l Zu obigen Gebühren kommt noch die lan-

desübliche Stempelgebühr.

Unter einer Seite ist die kleine golioseite verstanden.

7. Für Hinterlagen : eins vom Tausend des Werths »er Monat.

8. gür Zeitversäumniß bei persönlichen Vornahmen von Geschäften .

.

.

. ,, 2

sür die Stunde, nebst allfälligen Transport-

kosten; und dauert die Verhandlung einen ganzen ......ag oder mehrere .Sage sür den ...tag, nebst den Transportmitteln .

. ,, 15 9. Slichtschweizer zahlen das Doppelte jeder obigen Gebühr.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Reglement für die Schweizerischen Konsuln.

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Foglio federale

Jahr

1851

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.03.1851

Date Data Seite

293-305

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10 000 595

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