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Schweizerisches

Jahrgang III. Sund IH.

rro.

Samstag, den 27. September 1851.

Man abonnirt ansschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Inferate sind f r a n k i r t an die Expedition einznfenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung.

Nationalrath.

Zollanölösnngestreitigkeit der Stadt Biel g e g e n den K a n t o n Bern.

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Maioritätsgutachten der

nationalräthlichen Kommission über das Gesuch der Burgergemeinde der Stadt Biel gegen den Kanton Bern, Zollauslösung betreffend.

(8. August 1851.)

Tit.

Unter'm 11. Juli d. J. hat der Nationalrath, in Be...racht, daß als oberste Frage zu entscheiden ist, ob eine Kompetenzstreitigkeit vorhanden sei oder nicht, beschlossen: Bandesblatt. Jahrg. III. -Bd. III.

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104 ,, es fei das Gesuch der Burgergemeinde der Stadt Biel vom 1. Oktober 1849 gegen den Kanton Bern zum Entscheide der Kompetenzfrage an die Versammlung der beiden vereinigten Räthe gewiesen."

Zugleich hat der Nationalrath versügt, von dieser ©chlnßnahme dem Stäuderathe Kenntniß zu geben.

Der Ständerath hat sodann unter'm 22. gl. M. beschlössen : ,,es sei diese Angelegenheit von beiden Räthen abgesondert zu behandeln."

In der Sache selbst ist vom Ständerath in der gleichen Sizung vom 22. Juli entschieden worden: ,,es sei auf die Petition der Burgergemeinde Biel vom 7. Oktober 1849 nicht einzutreten."

Der Nationalrath hat hierauf die Akten zu aberma-..

liger Vorberathung an seine Kommission verwiesen.

Die Berathungen der Kommission haben zu keinem gemeinsamen Antrage geführt, sondern die Mitglieder haben sich in Majorität und Minorität ausgeschieden.

Die Minorität beantragt, dem ständeräthlichen Befchlusse beizustimmen; sie wird ihren Antrag eigen..-, begründen.

Die Majorität hingegen stellt folgenden Beschlusses-

antrag an Jhr Ermessen: 1) "es sei das Gesuch der Burgergemeinde der ©tadt Biel vom 1. Oktober 1849 gegen den Kanton Bern zum Entscheide der Kompetenzsrage an die Versammlung der beiden vereinigten Räthe gewiesen;" 2) ,,es sei das Präsidium des Nationalrathes eingeladen, die gegenwärtige Schlußnahme direkte an die Versammlung beider vereinigten Räthe zu bringen."

Wir geben uns die Ehre, diesen unsern Vorschlag in folgender Darstellung zu rechtfertigen.

105 Voraus stellen wir die gefchichtlichen Hauptpunkte zusammen: 1) Die Burgergemeinde der Stadt Biel richtet in ihrer Eingabe vom 1. Oftober 1849 das Gesuch an die Bundesversammlung :

,,es möchte die hohe eidgenössische Bundesversammlung, "Namens der Eidgenossenschaft, als Garantie der ,,Vereinignngsnrkunde,vom 14. November 1815, den "Kanton Bern, als einen vertragschließenden Theil, ,,anhalten: der Stadt Biel entweder ihre Zollberech"tignng aus dem Fuße, wie ihr dieselbe durch Art. XX, ,,§. 10 dieses Aktes zugesichert worden ist, ferner "einzuräumen, oder (falls dieß, wie vorauszusehen, "nicht mehr möglich fein follte) den Grundsaz zu voll"ständigem Schadenersaz, als zu Recht bestehend, und "keiner Kontestation unterworfen, anzuerkennen; -- ,,der hohen Behörde anheimstellend, auch das Mag ,,der Entschädigung von sich aus zu bestimmen, oder ,,die Festsezung dieses Punktes an das eidgenössische "Bundesgericht oder, gemäß der Vorgänger in den ,,Kantonen Luzern,. St. Gallen und Aargau an ein ,,unparteiisches Schiedsgericht'zu verweisen."

2) Die Stadt Biel hat den Zoll im Jahr 1390 von Bischof Jmmer mit andern Gefallen um Gi.li.ifn 100 als Pfand, im Jahr 1411 von Bischof Hümbert um weitere fl. 100 eigenthümlich unter Vorbehalt der Wiederlosung, und im Jahr 1484 von Bischof Kaspar gegen eine jährliche Leistung von 5 Schilling auf ewige Zeiten erworben.

3) Biel war in ältern Zeiten Bnndesgenossin der Kantone Freiburg, Solothurn und Bern, von 1479 an zugewandter- Ort der Eidgenossenfchaft. 1798 wurde die Stadt mit Frankreich, und im Jahr 1815 mit dem Kanton Bern vereinigt.

106 4) Jn der Erklärung des Wienerkongresses vom 20.

März 1815 ist durch den Art. 8 festgefezt worden: ,,der Stadt Biel und den Dorffchaften, die ihren Ge-

,,richtsbann bildeten, sollen diejenigen Munizipalrecht,,fame, welche mit der Verfassung und den allgemeinen ,,Staatseinrichtungen des Kantons Bern vereinbar ,,sind, beibehalten werden."

Den 27. Mai 1815 sprach die Tagsazung ihren Beitritt zu der Erklärung der Mächte vom 20. März aus.

Hierauf kam die "Vereinigungsurkunde des ehemaligen Bisthums Bafel mit dem Kanton Bern" unter'm 14. November,1815 zu Stande; der Art. 10 derfelben lautet.

,,Die Regierung von Bern bestätiget der Stadt Biel ,,ihr Ohmgeldrecht, ihren Zoll und das Recht zu ,,Beziehung eines Hinterfäßgeldes, in deren Besiz sie ,,sich befindet, und verpflichtet sich, dieselbe für den ,,Salzhandel zu entfchädigen, welcher der Regierung "zugehören soll."

Schultheiß, Klein und Große Räthe der Stadt und Republik Bern genehmigten die Vereinigungsurkunde unter'm 7. Dezember 1815 in allen Theilen, und unter'm 18. Mai 1816 stellte Zürich als Vorort die feierliche Erklärung aus: ,,daß diesem einmüthigen Willen und Entschluß der XXII ,,Stände zufolge obige Vereinigungsurkunde von der ,,schweizerischen Eidgenossenschaft ratifizirt und gewähr,,leistet sei."

5) Von 1815 bis 1831 bezog Biel den Zoll unange-

fochten; unter'm 30. April 1831, bei Berathung der neuen .Verfassung, gab die'Burgerschaft von Biel dem Versas-5 fungsrath eine Verwahrung ein, welche dann der Große Rath durch seine Schlußnahme vom 26. Janner 1832 abgewiesen, und zwar gestüzt aus die Betrachtung:

107

,,,daß der §. 9 der Verfassung bloß die durch die Ver,,einignngsnrkunde der Stadt Biel zugesicherten ort,,lichen Vorrechte aufhebt, keineswegs aber ihre Eigen,,thumsrechte, wie Zoll, Ohmgeld u. f. w., welchen "unfer Grundgefez felbst die förmlichste Garantie "gewährt."

6) Den 1. Dezember 1836 erließ der Große Rath des Kantons Bern ein Gesez, wodurch alle von Korporationen und Privaten befessenen Zollgerechtigkeiten u. dgl.

vom Tage der Einführung eines neuen Gesezes über ein gleichförmiges Zoll- und Verbrauchssteuerfystem an als aufgehoben erklärt werden. Jn dem Art. 3 nnd 4 dieses Gesezes sind die Bestimmungen enthalten; "die Entschädigungssumme wird nach dem zwanzigsachen ,,Werth des reinen Dnrchfchnittsertrages der Gefälle "von den Jahren 1817 bis Ende 1836 berechnet. -- "Für Biel dienen die faktisch bestehenden Tarife als "Grundlage der Durchfchnittsberechnung."

Mit dem 1. Jänner 1844 trat das neue Zollgesez für den Kanton Bern in Kraft, und die Stadt Biel erhob von diesem Tage an den Zoll nicht mehr. Gegen die Bestimmungen des Gesezes vom 1. Dezember 1836, betreffend den Maßstab der Entschädigung, hatte sie Einspräche erhoben; sie verlangte vollständige Entschädigung und stellte im Dezember 1846 an den Großen Rath das Begehren: ,,es möge der Große Rath dem Regierungsrath die ,,Weisung ertheilen, die Frage über die Recht-

,,mäßigkeit ihrer Entschädigungsforderung, so wie ,,allfällig die Ausmittelung des Betrages der Ent,,fchädigung verfassungsgemäß dem Entscheide des "Zivilrichters zu unterwerfen/'

108 Der Große Rath erließ unter'm 23. Mai 1848 ein neues Gesez, dessen Art. 2 also lautet: ,,Die Frage über die Rechtmäßigkeit der Entfchädignngs,,sordernngen der Zollrechtsbefizer, fo wie eventuell die

,,Ausmittlung des Betrages der Entschädigung gehört ,,vor die Gerichte."

,,Die landesherrlichen Erlasse, welche der gericht,,lichen Beurtheilnng dieser Frage irgendwie-vorgreifen "möchten, sind insoweit widerrufen."

Durch dieses Gesez wird nicht nur das Maß der Entschädigung, sondern die bisdahin gesezlich anerkannte Entschädigungspflicht selbst in Frage gestellt. Jn einer Erwägung desselben ist sogar der Grundsaz ausgesprochen: ,,daß, wenn die durch das Gesez vom 1. Dezember 1836 ,,aufgehobenen Gerechtigkeiten wohlerworbene Privat"rechte waren, wie die Besizer behaupten, diefe fraft ,,der verfassungsmäßigen Gewährleistung des Eigen,,thums, wirklich Anspruch auf vollständige Entfchä-

,,dignng haben; wenn hingegen den Gerechtigkeiten ,,diefe Natur nicht zukommt, ihnen gar keine Ent-

,,schädigung gebührt." --

Durch das eingangs bezeichnete Gesuch vom 1. Oktober 1849 ruft Biel nun gegen diefes Verfahren den Schuz der Bundesversammlung an.

7) Die Regierung von Bern stellt in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 1850 den Antrag: ,,Die hohe Bundesversammlung möge über das von der ,,Burgergemeinde der Stadt Biel an sie gerichtete ,,Gefuch vom 1. Oktober 1849 zur Tagesordnung ,,schreiten."

Dieses Gesuch wird begründet durch folgende Hauptsäze:

109 Die frühere Zollgerechtigkeit der Stadt Biel sei eine munizipale Berechtigung ossentlich- rechtlicher Natur gewesen ; sie habe als solche das Schiusa! aller staatlichen Befugnisse getheilt; sie sei unvereinbar gewesen mit dem seit 1831 gegründeten Staatsorganismus des Kantons Bern; der Staat habe durch deren Aufhebung den Vereinignngsvertrag von 1815 nicht verlezt; nach Art. 74 der Bundesverfassung Nr. 7 und 15 können Bürger einzelner Kantone oder Korporationen nur dann die Entscheidung der Bundesversammlung anrufen, wenn sie durch Verfügungen des Bundesrathes überhaupt sich verlezt glauben, oder gegen Verfügungen von Kantonalbehörden, wenn sich dieselben einer Verfassungsverlezung gegen sie fchuldig gemacht haben. Um Herstellung des Zollrechtes könne es sich nicht mehr handeln, fondern nur noch um eine Forderung um Mein und Dein, worüber die Bundesverfammlnng nicht zu entscheiden habe. Die Regierung von Bern glaube daher, ,,daß die Ent,,scheidung über den Anspruch der Stadt Biel nicht "vor die Bundesversammlung gehöre;"

die Stadt Biel habe fortwährend felbst verlangt, dag

die jezt von ihr vor die Bundesversammlung gebrachte Frage von dem bernischen Zivilrichter beurtheilt werde; dadurch habe dieselbe auf eine andere Behörde zur Beurtheilung des vorliegenden Anspruches Verzicht

geleistet. "Wäre es unrichtig, so schließt Bern diese "Argumentation, daß der bernische Zivilrichter der ,,Natur der Sache nach hier kompetent sei, -- seine "Kompetenz wäre begründet worden durch das eigene ,,Verlangen der Burgergemeinde von Biel."

110 S) Jn einer nachträglichen Eingabe vom 12, Mai 1851

sucht die Stadtgemeinde Biel die Behauptung Berns, daß sie den bernischeu Zivilrichter anerkannt habe, dadurch zu widerlegen, daß sie nachweist: es habe der Gro|e Rati) von Bern bis zum Erlaß des Gesezes vom 23. Mai 1848 die Entschädigungspflicht als solche anerkannt, folglich sei bis dorthin nur das Maß der Entschädigung streitig gewesen; seit dem Bestände jenes Gesezes habe Biel keine Unterhandlungen mit Bern mehr gepflogen, sondern sei eben dadurch veranlaßt worden, den Schuz der Bundesversammlung anzusprechen.

9) Der Bundesrath hat in seinem Berichte vom 16.

Juni 1851 den Antrag gestellt: .

,,es möge die hohe Bundesversammlung aus die Peti"tion von Biel vom 8. Oktober 1849 nicht eintreten."

. Rechtliche Begründung der Antrage.

I. Es liegt eine Kompetenzstreitigkeit vor, welche von der Versammlung der vereinigten Räthe entschieden werden muß. --

1) Der Art. 74 Ziffer 17 der Bundesvexsassung spricht

von zweierlei Kompetenzstreitigkeiten, welche von der Bundesversammlung entschieden werden müssen; es sind näm-

lich die Streitigkeiten darüber: a. ,,ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsouveränetät gehöre," oder b. ,,ob eine Frage in die Kompetenz des Bundesrathes oder des Bundesgerichtes salle."

2) Die Angelegenheit der Stadtgemeinde Biel bietet einen Streit darüber dar, ob das Gesuch derselben in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsouveränetät gehöre.

Die Stadt Biel verlangt, daß die Bundesversammlung den Kanton Bern anhalte:

111 ihr entweder ihre frühere Zollgerechtigkeit wieder einznräumen, oder aber den Grundfaz der vollständigen Entschädigung anzuerkennen.

Sie sagt in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 1849 wörtlich : ,,Vielleicht wird die Ansicht sich erheben, die bei den "bernischen Staatsbehörden wirklich zu bestehen scheint, "daß mit dem Gesez vom 23. Mai 1848 den Rechten "der Stadt Biel genügend Rechnung getragen sei, "daß sie sich der Lage nicht entziehen könne, ihre ,,Zollberechtigung gerichtlicher Kon.estation zu unter,,werfen. Damit kann sich aber die Burgergemeinde "der Stadt Biel unmöglich einverstanden erklären.

"Wohl weiß sie, daß streitige Rechte dem Urtheil der "Gerichte unterliegen. Was sie aber nicht anerkennen "und nie und nimmer zugeben kann, ist, daß ihre ,,Zollberechtigung streitig sei, und daß wenn dieß "wäre, sie dasür einen andern Richter anzusprechen ,,habe, als zunächst die Eidgenossenschaft als Garantie "des anerkannten Rechtes. -- Ferner: darum kann "sich die Exponentin dem Geseze des Großen Rathes ,,von Bern vom 23. Mai 1849 schlechterdings nicht "sügen, wonach sie es ans den Ausspruch der berni,,schen Gerichte ankommen lassen müßte, ob il)r Ent,,schädignng zu leisten sei oder nicht."

Die Stadt Biel bestreitet also förmlich die Kompetenz der bernischen Gerichte; sie verlangt, daß die Bundesversammlnng allein über ihre Angelegenheit entscheide.

Die Regierung von Bern dagegen behauptet: es liege nur ein Streit über eine privatrechtliche Ansprache an den Kanton Bern über Mein und Dein vor; solche Streitigketten können von Privaten oder Korporationen nicht an die Bundesversammlung gezogen werden; die Entscheidung

112 über die Ansprüche der Stadt Biel gehört somit nicht vor die Bundesversammlung, sondern einzig vor die bernischen

Gerichte.

Voraus ist also offenbar die Frage streitig, ob die Bundesbehörde oder die Gerichte des Kantons Bern koms .petent seien, über das Begehren der Gemeinde Biel zu entscheiden; oder ob der vorliegende Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalfouveränetät gehöre.

Thatfächlich geht auch der Bundesrath mit diefer An« schauungsweise einig; er fagt in feinem Berichte vom 16.

Juni 1851 : ,,Indem wir zur Beurtheilnng der Streitfrage über,,gehen, brauchen wir wohl kaum zu bemerken, daß "es sich zunächst um eine Kompetenzfrage handelt, und "daß daher vor der Hand alles dasjenige, was sich "auf das Materielle der Sache bezieht, auf die Frage ,,nämlich, ob der Stadt Biel eine Forderung von ,,Rechtswegen zustehe, bei Seite zu lassen ist. Biel "verlangt, daß die hohe Bnndesverfammlung das ,,Recht auf Entschädigung im Grnndfaze wenigstens "anerkenne. Die Regierung von Bern verlangt, daß "diese Frage von dem ordentlichen verfassungsmäßigen ,,Richter entschieden werde."

3) Der Art. 80 der Bundesverfassung schreibt vor, daß solche Kompetenzstreitigkeiten von der Versammlung der vereinigten Räthe entschieden werden sollen.

II. Die verschiedene Ansfassun.cj oder Auslegung des Art. 80 beziehungsweise des Art. 74 Ziffer 17 erfordert

der Wichtigkeit der Sache wegen einen grnndfäzlichen Entscheid.

1)-Schon die Tagsaznng hat bei der Berathung der,

Bundesverfassung die hohe Wichtigkeit der Schlnßnahme erkannt, als sie das Recht oder die Befugniß über Kom-

113 petenzstreitigkeiten zu entscheiden der Versammlung beider vereinigten Räthe eingeräumt hat. Es liegt in der Natur des Zweikammersystems, daß in den gewöhnlichen Fragen ·ein- Rath gezwungen werden kann, zur Schlußnahme des andern zu stimmen. Diejenigen Fragen, welche nicht gleichmäßig von beiden Räthen entfchieden werden, müssen nach dem Zweikammersystem ans sich beruhen bleiben. Die Bundesverfassung will, daß die Kompetenzstreitigkeiten nicht unentschieden bleiben. Durch den Uebertrag des Entscheides an die vereinigten Räthe hat die Bundesverfassung aber auch den Grundfaz aufgestellt, daß sie im nationalen Sinne entschieden werden follen. Es ist einleuchtend, daß der Entfcheid über solche Fragen von der Versammlung der vereinigten Räthe sehr leicht ganz anders ausgefällt werden kann, als wenn die Räthe gesondert entscheiden. Ein solcher Entscheid kann aber von der

höchsten Wichtigkeit sein für den einzelnen Bürger, sür Korporationen und für die Kantone.

...TJian stelle sich die

Möglichkeit politisch-einseitiger Gerichts- und Administrativbehörden in den Kantonen vor, so wird man das ganze Gewicht des Art. 80 der Bundesversassung erkennen.

Durch die Erkenntniß, daß eine Frage oder ein Gegenstand in den Bereich des Bundes gehöre, ist dieselbe oder derselbe der Kantonalsouveränetät enthoben, und durch einen entgegengesezten Entfcheid wird die gehemmte Wirksamfeit der Kantonalbehörden wieder hergestellt,

2) Noch besteht die Bundesversassung nicht länger, und schon will der Art. 80 resp. die Ziffer 17 des Art. 74 ganz verschieden ausgelegt werden. Die Einen behaupten gar alle Kompetenzstreitigkeiten darüber, ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes gehöre, müssen von der vereinigten Bundesversammlung entschieden werden, während die Andern unterscheiden und dafür halten, daß die

114 Versammlung beider Räthe nur eine gewisse Klasse von Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden befugt sei. So hat im vorliegenden Falle der Nationalrath gefunden, die vereinigte Versammlung habe den Kompetenzstreit zu entscheiden, der Ständerath hingegen hat beschlossen, der Entscheid darüber sei von beiden Räthen gesondert zu fassen.

Es muß sonach ausgemacht und grnndfäzlich entschie-

den werden, ob der Art. 80 und die Ziffer 17 im Art. 74 der Bundesversassung unbedingt nach ihrem Wortlaute gehandhabt, oder ob die Kompetenzstreitigkeiten in Klassen abgetheilt werden sollen, wovon dann die eine Klasse von beiden Räthen geföndert, und die andere von der vereinigten Versammlung entschieden würde. Jm leztern Falle müßte dann serner auch die Gränze zwischen beiden Klaffen genau gezogen werden. Bei so hochwichtigen Fragen

dürfen die Räthe nicht im Zweifel bleiben. Es darf nicht die eine Kompetenzfrage nach Willkühr oder planlos bald von beiden Räthen geföndert, und bald von der vereinigten Versammlung entschieden werden, weil alle Bürger, alle Korporationen und alle Kantone die gleiche Spruchbehörde anzurufen berechtiget sind.

Der Nationalratl) darf auch nicht grundfazlos feine Ansicht in der vorliegenden Angelegenheit aufgeben, weil er dadurch umgekehrt grundsäzlich feststellen würde, daß die einen Kompetenzstreitigkeiten nur von der vereinigten Bundesversammlung und die andern von den beiden Räthen gesondert zu entscheiden seien.

III. Die Einwendungen. Die Sache stellt sich in's klarste Licht, wenn die Gründe näher in's Auge gefaßt werden, welche man der Ansicht der Mehrheit der Kommission entgegenhält.

115 1) Der Gegenstand sei nicht als ein Kompetenzstreit an die Bundesversammlung gebracht worden: ,,Die Regierung von Bern bestreite nicht etwa in erster ,,Linie die Kompetenz der Bundesbehörde, über das ,,Gesuch zu entscheiden, sondern verbreite sich in ihrer ,,Ausführung vorzüglich dahin, dasselbe als nnbe,,gründet darzustellen."

Dagegen kann Folgendes erwidert werden: a. Nach dieser Ansicht scheint angenommen zu werden, daß die Versammlung der vereinigten Räthe erst dann besugt sei, über eine Kompetenzstreitigkeit zu entscheiden,wenn der Bundesrath einen Gegenstand als bloßen Kom-

petenzstreit vorlege. Praktisch könnte nach dieser Auslegung der Art. 80 der Bundesverfassung immer feine richtige Anwendung finden, wenn der Bundesrath nie irren würde; allein es könnte offenbar nicht gerechtfertiget werden, wenn die Befugnisse der Verfammlung beider vereinigten Räthe grundfäzlich von der Anschauungsweise des Bundesrathes abhängig gemacht werden wollten.

b. Ob die Regierung von Bern die Kompetenz der -Bundesversammlung in erster oder in zweiter Linie bestritten habe, kann auch nicht entscheiden. Der Kompetenzstreit, auch wo er mit der Darstellung der Hauptsache verbunden wird, muß der Natur der Sache gemäß immer zuerst entschieden werden. Gehört der Gegenstand nicht in den Bereich des Bundes, so hat die Bundesversammlung nach dem Entscheid der Kompetenzfrage sich mit demselben in keiner Weife mehr zu befassen, d. h. die Angeïegenheit gelangt dann gar nicht mehr an die einzelnen

Räthe.

Dieser erste Einwand kann sonach die Bundesversammlung nicht entheben, die streitig gewordene Frage grund* fäzlich zu entscheiden.

116 2) Die Frage sei dermal einzig zu entscheiden: "ob die von der Burgergemeinde Biel verlangte Intervention des Bundes zum Schuze ihrer angesprochenen Zollgerechtigkeit einzutreten habe?"

Sollte diese Frage der Kompetenzfrage wirklich voranstehen? Sollte die Bundesversammlung noch berathen, ob die Jntervention des Bundes einzutreten habe oder nicht, wenn die Kompetenzfrage negativ entfchieden wäre?

..Denkt man sich die Frage, ob die Jntervention des Bundes einzutreten habe oder nicht, in einem andern Sinn, so erscheint sie offenbar als identisch mit der Kompetenz* frage felbst. Die Jntervention des Bundes hat nämlich dann nicht einzutreten, wenn das Begehren der Petentin unbegründet ist, oder wenn der Gegenstand des Begehrens nicht in den Bereich des Bundes gehört. Stets kommt somit die Kompetenzsrage, im vorliegenden der Kompetenzstreit, wieder als der erste Punkt zum Vorschein, welcher entschieden werden muß.

3) Die Angelegenheit von Biel könnte zum Kompetenzstreite erwachsen, "wenn einer der Räthe oder beide einen Entscheid fassen würden, und dann in Beziehung auf diesen eine Beschwerde der betheiligten Kantonsregiernng eingereicht würde, daß eine Verleznng der Kantonalsouvcränetätörechte Statt gefunden."

Dieser Einwand hat offenbar gar keinen Haltpunkt, weder in der Natur der Sache, noch in den Art. 80 und 74 der Bundesverfassung. Die Behauptung läßt sich doch gewiß nicht begreifen, daß ein Kompetcnzstreit noch nicht vorhanden sei, wenn eine Kantonsregieruug auf eine wider sie gerichtete Befchwerde, einer Befchlußnahme der Räthe vorgängig die Kompetenz der Bundesversammlung ·bestritten hat, daß hingegen ein folcher existire, wenn die Kantonsregierung die Kompetenz der Bundesversammlung

117 bestreitet, nachdem einer der Räthe oder beide vorerst schon entschieden haben. Die Kompetenzsrage aber erst entscheiden wollen, nachdem von beiden Räthen ein übereinstimmender Beschluß gefaßt wäre, erschiene nicht nur als ..vidersinnig, sondern es wäre ein solches Verfahren auch im grellen Widerspruche mit dem Grundsaze, daß eine Schlußnahme, zu welcher beide Räthe gestimmt haben, in gesezliche Rechtskraft erwachsen ist.

4) Der wichtigste Einwand liegt wohl in der Behauptung, daß die Versammlung der vereinigten Räthe nur diejenigen Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden habe, welche Konflikte bilden zwischen den Bundes- und den Kantonalbehörden, indem eine weitere Ausdehnung der Kompetenz der vereinigten Räthe das Zweikammersystem offenbar gefährden würde.

Aber auch dieser Einwand verschwindet, wenn folgende Momente in's Auge gefaßt werden.

a. Die Litt. a. in Ziffer 17 des Art. 74 der Bundesverfassung fpricht ganz allgemein von Streitigkeiten darüber, ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsouveränetät gehöre. Es wird in dieser verfafsungsmäßigen Bestimmung kein Unterschied gemacht zwischen diefen Streitigkeiten; alle ohne Ausnahme müssen nach Art. 80 der Bundesverfassung von der Versammlung der vereinigten Räthe entschieden werden.

b. Ebenso gleichgültig ist es auch, von welchen Per-

sonen solche Kompetenzstreitigkeiten an die Bundesversammlung gebracht werden; gleichviel also, ob der Kompetenzstreit walte zwischen einer Bundes- und einer Kantonalbehörde oder zwischen zwei Kantonsbehörden, oder zwischen einer Kantonalbehörde und einer Korporation u. s. w.

Dieses ergibt sich unwidersprechlich schon aus dem Eingang der Ziffer 17 des Art. 74, welcher nur von Kompetenz-

118 ftrei.igkeiten im Allgemeinen fpricht, und darüber gänzlich schweigt, ob der Kompetenzftreit zwischen Behörden oder Privatpersonen entstanden sei. Ganz gleich drükt sich auch der Art. 80 der Bundesverfassung aus. Es wäre somit ein Akt der Willkür, wenn man nun erst nach der An:nahme der Bundesverfassung den klaren Wortlaut der Art. 80 und 74 Ziffer 17 auf einzelne Fälle dieser Kom* .petenzstreitigkeiten beschränken wollte. So scheint auch der von Herrn Ständerath J. Rüttimann verfaßte Bericht der Minderheit der Kommission der vereinigten Bundesverfammlung vom 20. November 1848 die Bestimmungen der Art. 80 und 74 Ziffer 17 aufgefaßt zu haben; es

sagt derselbe wörtlich: ,,die beiden Räthe vereiniget ,,haben die Richtigkeit dieser gedoppelten Beschwerde (der ,,Regierung von Freiburg über den Beschluß des National"rathes, die Freiburger Nationalrathswahlen betreffend) ,,zu untersuchen, denn nach Art. 80, verglichen mit Art. 74 ,,Nummer 17, haben sie Kompetenzstreitigkeiten im All,,gemeinen zu entscheiden und insbefondere auch zu ,,würdigen, ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes /,oder der Kantonalsouveränetät gehöre."

c. Schon bei Berathung der Bundesverfassung hat die Gesandtschaft des Kantons Waadt gegen die fragliche Kompetenz der Verfammlung beider vereinigten Räthe Einsvrache erhoben, und vorgefchlagen, daß der ( der Kompetenzitreitigkeiten darüber, ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Äantonalsouveränetät gehöre, einer Kommission von 30 Mitgliedern, welche jeweilen zu gleichen Theilen aus beiden Räthen gewählt würden, überlassen werden soll.

Die Gefandtfchaft von Waadt begründete ihren Antrag dahin, ,,daß man unterscheiden müsse zwischen den unter,,geordneten Kompetenzstreitigkeiten, und den wichtigevn.

119 "welche ihre Erledigung finden müssen* Jn die Klasse der ,,erstern gehören die Konflikte zwischen dem Bundesrathe ,,und dem Bundesgerichte, deren Entscheid ohne Jnfon,,venienz nach Maßgabe des vorliegenden Artikels vorge,,nommen werden könne. Jn die zweite .filasse aber fallen "die Entscheidungen, ob i r g e n d ein Akt in die li.'antonal"souveränetät oder in die Kompetenz der Bundesbehörden ,,falle. ...Diese leztcre Gattung von Kompetenzstrcitigkeiten ,,sei von großer Wichtigkeit, und es sei um so bedenklicher, ,,dieselben durch die Vereinigung beider Räthe austragen ,,zu lassen, als der Nationalrath bei seinem numerischen "Uebergewicht stets seine Ansicht dnrchsezen, und nach und /,nach Gegenstände in die Kompetenz der Bundesversamm- ' ,,lung ziehen könnte, welche ihrem eigenen Wesen nach ,,Attribute der Kantonalfouveränetät wären/' ,,Jn der Verwaltung, wie in der Justiz verweise man ,,so gerne auf Vorgänge, und es könnte sich in Folge dessen "eine Praxis gestalten, durch welche die Kantone in ihrer "Selbstherrlichkeit wesentlich beeinträchtiget würden. Es "entspreche auch der Antrag, einer aus beiden Räthen

,,gleichmäßig zusammengesezten Kommission diese wichtigen "Kompetenzstreitigkeiten zu überlassen, dem Grnndsaze, ,,daß beide Abtheilungen der Bundesversammlung in ihrer .vWirksamkeit gleich berechtiget fein sollten."

Gegen das Amendement wurde jedoch erinnert: ,,es ,,werde aller Wahrscheinlichkeit nach Kompetenzstreitigkeiten ,,der verdeuteten Art nicht so häufig vorkommen, daß ,,dieferhalb ein außergewöhnliches Verfahren festgesezt wer,,den müßte. Es nähme sich ferner fonderbar aus, wenn ,,eine Kommission, welche im gewöhnlichen Geschäftsgange ,,nur Vorschläge zu Handen der Behörden auszuarbeiten "habe, mit so vielen Kompetenzen ausgerüstet würde.

"Ueberdieß werde nach dem Amendement der Ständerath Bundesblatt, Jahrg. III. Bd. III.

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120

,,auffallend begünstiget aus Kosten des Nationalrathes, ,,deffen Rechte ohnedieß allzusehr geschmälert worden seien.

,,Es sei aber auch um so weniger nothig, eine solche ,,Kommission aufzustellen, als der Nationalrath keineswegs "eine den Ständen ganz fremde Behörde ausmache, welche "zu den Kantonen in direktem"Gegenfaze stehe, und als ,/auch hinwieder ber Ständerath nationale Elemente in "sich schließen und nicht eine exklusiv, kantonale Richtung ,,einhalten werde." -- Bei der Abstimmung erhielt der Antrag von Waadt nur 9 Stimmen, nämlich: Glarus (unter Ratififationsvorbehält), Freiburg, Solothurn, Graubünden, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf« Die Artikel wur« den angenommen, wie sie vorliegen.

Man hai also schon bei der Berathnng der in Frage liegenden Verfassnngsartifel die gleichen Schwierigkeiten vorgesehen, aus welche heute ausmerkfam gemacht wird, aber dennoch find die Artikel in der allgemeinen Fassung angenommen worden. Ohne eine Verfassungsänderung dürfen sie aber nicht modifizirt oder nur auf einzelne Fälle beschränkt werden, eben weil ihr buchstäblicher Inhalt offenbar ganz klar und unzweideutig ist» Wir hoffen durch die vorgebrachten Gründe die hohe Versammlung überzeugt zu haben, daß unser erste Vorschlag in der Bundesverfassung ale vollkommen begründet erscheine.

IV. Der Nationalrath ist vollkommen befugt, die obschwebende Kompetenzfrage von sich aus an den Entscheid der Versammlung beider Räthe zu verweisen.

1) Weder die Bundesversassung selbst, noch das Buns desgesez über den Geschäftsverkehr zwischen beiden Räthen enthält Bestimmungen darüber, wie die Kompetenzstreitigkeiteu an die Versammlung der vereinigten Räthe gelangen

121 sollen. ...Daraus folgern Wir, daß die Befugm'ß, solche Fragen an diese Versammlung zu leiten, sowohl dem Bundesrathe als jedem der beiden Räthe zustehen müsse.

2) Es folgt dieses auch aus der Natur der Sache selbst. Alle andern Gegenstände, mit Ausnahme der Wahlen, der Kompetenzstreitigkeiten und der Begnadigungsgesuche müssen nach Vorschrift der Bundesverfassung nicht erlediget werden, wenn nicht beide Räthe übereinstimmende Befchlüsse fassen. Anders verhält es sich mit den berührten Ausnahmen; ein Kompetenzstreit muß entschieden werden. Es wäre nun aber möglich, daß ein solcher Streit nicht zur Entscheidung kommen könnte, wenn gefordert würde, daß beide Räthe zu einem Ueberweisungsbeschlusse stimmen müßten. Keiner der Räthe kann nämlich ange» halten werden, zu einem Beschlüsse des andern über einen Gegenstand, welcher beiden zur Berathung vorgelegt werden muß, zu stimmen.

3) Es ist bereits zwischen den beiden Räthen ein Kon-

flikt über die Kompetenzstreitigkeit entstanden. Die Angelegenheit kann auf dem jezigen Standpunkte nicht stehen bleiben; nach Vorschrift der Versassung muß die Kompetenzsrage entschieden werden. Wenn beide Räthe aus ihren Ansichten beharren, fo ist eine Entscheidung der Kompetenzfrage nur gedenkbar, wenn einer der Räthe die Angelegenheit der vereinigten Bundesverfammlung vor-

legt.

Schließlich machen wir and.) noch darauf aufmerksam : der Ständerath hat in seiner ©izung vom 22. Juli, nicht nur über die Frage, welche der Nationalrath an ihn ge* langen ließ, sondern auch über die Hauptsache einen Beschlnß gefaßt. Weil die Initiative in dieser Angelegenheit dem Nationalrath zuerkannt war, fo erscheint der ständerathliche Beschluß über die Hauptsache als ein Verstoß

122 gegen den Art. 2 des Bundesgefezes über de« Verkehr zwischen beiden Räthen. Würde die vereinigte Bundesversammlung entscheiden, daß das Gesuch der Gemeinde Biel nicht in den Bereich des Bundes gehöre, so fände dadurch auch der angeregte Punft feine Erledigung.

B e r n , de« 8, August 1851.

Die Mitglieder der .ììonìmissionsmehrheit: m. ieeïiî, Dr.

Dr. H8ee$ev, Berichterstatter.

· · .

$ .

f ä e f y V & m b ,

Die Minderheit der Kommission beantragte, dem .-Se* schlusse des Ständerathes vom 22. Juli 1851 in formeller und materieller Beziehung beizutreten, welchem Antrag der Nationalrath sodann in feiner Sizung vom 13. August d. J. beigepflichtet hat.

Der Beschluß, »ie er aus den Serathungen der beiden Räthe hervorgegangen ist, lautet nun dahin: ,,Es sei auf die Petition der Burgergemeinde Biel "vom 1, Wei'nmona.. 1849 nicht einzutreten/' * * .

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Majoritätsgutachten der nationalräthlichen Kommission über das Gesuch der Burgergemeinde der Stadt Biel gegen den Kanton Bern, Zollauslösung betreffend. (8.

August 1851.)

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Jahr

1851

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3

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51

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1851

Date Data Seite

103-122

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10 000 734

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