322 (Vom 26. März 1851).

Zum fchweizerischen Konsul für die Staaten Missouri und Illinois (Resicenz St. Louis) wurde gewählt:

Hr. Adolph Eugen Bandelier, gew. Regierungsrath in Bern, gegenwärtig Kaufmann in Highland, bei St. .Louis.

.Pr. I. I. Rychener, Professor der ...thierheilkunde in Bern, wurde zum eidg. Stabspferdearzt mit ·-pauptmannsrang ernannt.

#ST#

Beschluß des

schweizerischen Bundesrathes, betreffend das Dekret des Grossen Rathes des Kantons Luzern, vom 8. März 1851 über den Holzschlag.

(Vom 26. März 1851).

Der schweizerische Bundesrath,

nach Einficht des ihm laut Art. 29 der Bundesverfassung zur Prüfung vorgelegten Dekretes des Großen Rathes des Kantons Luzern über den Holzfchlag vom

8. März 1851, in Betracht, 1) daß der erste Artikel des Dekretes für die, von der Regierung des Kantons Luzern als Zweck angegebene Schonung der Wälder und Sicherung der darauf ruhenden Hypothekarforderungen vollständig genügend erscheint;

323 in Betracht, 2) daß der zweite Artikel den Holzfchlag zum Verkauf

mit Gebühren belegt, welche auf dem Holzschlag zum Verbrauch nicht hasten, somit den Verkehr

nicht gleich hält, wie den direkten Verbrauch und die Holzverkäufer ausnahmsweise schwerer belästigt ; · in Betracht, 3) daß die Gebühren nur bei Verkäufen von acht Klaf.tern und mehr zu bezahlen find, nicht aber, wenn weniger verkauft wird, was einen weitern Unterfchied in der Behandlung aufstellt; in B e t r a c h t , 4) daß Verkäufe von mehr als acht Klaftern meisten* theils nur folche find, bei denen das Holz aus dem Kantone geführt wird, wodurch alfo, entgegen dem Art. 29 der Bundesverfassung, der Verkehr außer dem Kantone ganz befonders betroffen, und mit einem versteckten Ausgangszoll belegt wird, Zölle aber nach Art. 31 der Bundesverfassung von den Kantonen unter keinem Namen neu eingeführt wer* . den dürfen, hat befunden: es stehe der'Art. 2 des genannten Dekrets, vom 8. März 1851, im Widerspruch mit den Vorfchrifien der Art. 29 und 31 der Bundesverfassung und demnach beschlossen:

1) Es könne der Art. 2 des Dekretes des Großen Rathes des Kantons Luzern, vom 8. März 1851, über den ..polzschlag, nicht genehmigt werden, und es dürfe daher diefes Dekret in seiner jezigen Sorm nicht in Vollziehung treten.

324 2) Es sei Niemand zur Bezahlung der altern vom Bundesrath bereits unterm 25. Januar 1851 als unzuläsfig erklärten .-polzausfuhrgebühren aus dem Kanton Suzern gehalten.

3) Gegenwärtiger Befchluß sei der Regierung von Luzern zur Kenntniß zu bringen und in's Bundesblatt einzurücken.

Bern, den 26. März 1851.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : J. Munziuger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

·.Berichtigung.

In Nummer 14 dieses Blattes bitten wir folgendes

zu berichtigen : Seite 283, lezte Zeile lies ,,Inhalts" statt ,,Gehalts".

,, 284, Zeile 9 von unten lies ,,ausgeschossenen" statt ,,ausgeschlossenen".

,, 286, Zeile 17 von unten lies ,,Inhalts" statt ,,Gehalts".

,, 288, Zeile 3 von oben lies ,,leztern" statt ,,lezien".

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß des schweizerischen Bundesrathes, betreffend das Dekret des Grossen Rathes des Kantons Luzern, vom 8. März 1851 über den Holzschlag. (Vom 26. März 1851).

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1851

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1851

Date Data Seite

322-324

Page Pagina Ref. No

10 000 601

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.