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Achtzehnter Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen.

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(Vom 25. Februar 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. November 1946 bis zum 1.Februar 1947 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmächten des Bundesrates ergriffen haben.

Departemente.

A. Politisches Departement.

Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1946 über die Zer-575 tifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika (A. S. 62, 1097).

In der Vereinbarung vom 22. November 1946 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Deblockierung der schweizerischen Vermögenswerte in Amerika (A. S. 62, 989) hat die Schweiz zugesichert, die in Amerika hegenden, von der Schweiz aus verwalteten Vermögenswerte durch eine offizielle schweizerische Stelle zu zertifizieren. Diese Zertifizierung ist Voraussetzung dafür, dass die Vermögenswerte von der amerikanischen Sperre, die im Jahre 1941 verhängt worden ist, befreit werden.

Im Beschluss vom 27. Dezember ist dementsprechend die Schweizerische Verrechnungsstelle mit der Durchführung der Zertifizierung beauftragt worden.

Seine Geltung ist auf zwei Jahre befristet; es ist von vornherein damit zu rechnen, dass die Zertifizierung so viel Zeit beansprucht.

Bundesratsbeschluss vom .27. Dezember 1946 über die Aus-576 Scheidung nicht zertifizierbärer- Vermögenswerte (A. S. 62, 1104).

Dieser Beschluss stellt das Gegenstück dar zum oben erwähnten, gleichen Tags gefassten Zertifizierungsbeschluss und bezieht sich auf die VermögensBundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

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werte von Personen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika als feindlich betrachtet werden. Er beruht ebenfalls auf der Vereinbarung über die Deblockierung der schweizerischen Vermögenswerte in Amerika und enthält dieselbe zeitliche Beschränkung wie der Zertifizierungsbeschluss.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

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Justizabteilung.

1. Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1946 über die Bewilligungspflicht für E r ö f f n u n g uiid Erweiterung von Gasthöfen (A. S. 62,-1089).

Die Geltungsdauer des Bundesrats beschlusses vom 19. Dezember 1941 über die Bewilligungspflicht für Eröffnung und Erweiterung von Beherbergungsstätten (A. S. 57, 1511; dazu sechster Vollmachtenbericht vom I.Mai 1942 in BEI. 1942 S. 320) lief am 31. Dezember 1946 ab. Seit der Einstellung der Feindseligkeiten hat der Fremdenverkehr in der Schweiz in erfreulicher Weise zugenommen. Der Mangel an Unterkunftsmöglichkeiten in den grösseren Städten ist geradezu notorisch. Anderseits hat die Hotelindustrie vielerorts noch stark mit ihrer Schuldenlast zu kämpfen. Wenn man bedenkt, dass unter der Mitwirkung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft seit 1921 in dieser Branche ein Gesàmtschuldenabbau von weit über 100 Millionen Franken durchgeführt wurde, woran der Bund mit rund 80 Millionen Franken beteiligt ist, wäre es doch noch nicht richtig gewesen, heute schon jegliche Schranke fallen zu lassen und damit neuen, verfehlten Kapitalinvestierungen Tür und Tor zu öffnen. Dagegen bestanden für den Bundesrat keine Zweifel darüber, dass eine wesentliche Lockerung der Massnahnien im Sinne eines Abbaues des Vollmachtenrechts am. Platze ist.

Der Beschluss vom 20. Dezember 1946 hält zwar grundsätzlich an der Bewilligungspflicht fest. Er gilt jedoch nur noch für Gasthöfe, also für Hotels wie auch für Pensionen und ähnliche Unternehmen, z. B. Appartement-Häuser, Kurhäuser und Ferienheime ; dagegen wurde die Bewilligungspflicht für Kinderheime, Erziehungsinstitute.(Internate) und Pensionate nicht mehr weitergeführt.

Dementsprechend wurde im Titel des Beschlusses der allgemeinere Ausdruck.

«Beherbergungsstätten» durch «Gasthöfe» ersetzt.

Am Finanzausweis wurde festgehalten. Dagegen besteht ein weiterer wesentlicher Abbau des Vollmachtenrechtes darin, dass ein Bedürfnis für die Errichtung, Erweiterung oder Umwandlung nur noch in den eigentlichen Fremdenverkehrsgebieten glaubhaft gemacht werden muss. Diese Gebiete werden in Art. 4 abschliessend aufgezählt. Sie wurden so umschrieben, dass keine grösseren Städte darunter fallen, so dass da, wo' anerkanntermassen ein Bedürfnis nach weiteren Unterkunftsmöglichkeiten vorhanden ist, dieses nicht erst noch
nachgewiesen werden muss.

Nachdem der Geltungsbereich des Beschlusses weniger weit geht als derjenige der ersetzten Bestimmungen, wird auch das Beschwerderecht ausser dem.

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Gesuchsteller und der Gemeindebehörde nur noch der Schweizerischen HotelTreuhandgesellschaft und dem Schweizer Hotelier-Verein eingeräumt.

Endlich ist- auch die Kompetenz der Kantone, auf dem Verordnungswege die Vermietung möblierter Zimmer auf kurze Zeit an nicht ortsansässige Personen zu verbieten (Art. 12 des .Bundesratsbeschlusses von 1941), nicht erneuert worden, nachdem "von ihr nie Gebrauch gemacht worden war.

Im übrigen wurde, an den Verfahrens- und an den Strafbestimmungen nichts geändert. Selbstverständlich sind nun an Stelle der allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts von 1858 diejenigen des schweizerischen Strafgesetzbuches anwendbar, was nicht ausdrücklich gesagt zu werden brauchte (Art, 388 StGB). . . · ' Wenn wir die Form eines neuen und vollständigen Beschlusses einem blossen Abänderungsbeschluss vorgezogen haben, so geschah .dies der grösseren Übersichtlichkeit wegen. Diese Methode war gegenüber einem unübersichtlichen Flickwerk und einer Verlängerung der Geltungsdauer vorzuziehen, auch wenn der Abbau des Notrechts vielleicht auf den ersten Blick nicht so augenfällig wirkt, wie wenn man an den alten Bestimmungen alles Nötige geändert hätte.

Die Geltungsdauer des neuen Beschlusses ist auf zwei Jahre beschränkt.

Der Bundesrat .hofft, bis dahin die Wirtschaftslage besser beurteilen zu können, als dies heute schon möglich ist. Dann dürfte auch eher eine Entscheidung darüber möglich sein, ob in Zukunft gänzlich auf Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie verzichtet werden kann oder ob solche in das ordentliche Eecht hinübergenommen werden sollen.

2. Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1946 über die 574A Anwendung der Gläubigergemeinschaft auf notleidende Wirtschaftszweige (A. 'S. 62, 1088).

Der Bundesrat hat die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 1. Oktober 1986, die am 31, Dezember 1946 abgelaufen wäre, mit Beschluss vorn 20. Dezember 1946 trotz der eingetretenen erheblichen Verbesserung der Verhältnisse bis Ende 1947 verlängert. Er sah sich hierzu namentlich mit Eücksicht auf die Hôtellerie veranlagst. In einer-Eingabe der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft wurde festgestellt, dass die Hôtellerie ohne diesen Schutz noch nicht auskommen könne, da eine Reihe von Gesellschaften in nächster Zeit genötigt sein werden, ihn anzurufen. Für andere Wirtschaftszweige,
wie z. B. die Uhrenindustrie, sind .diese Vorschriften wohl nicht mehr im gleichen Masse notwendig. Der Bundesrat glaubte aber, davon absehen zu sollen, den Kreis der notleidenden Wirtschaftszweige enger zu ziehen, weil sich daraus neue Schwierigkeiten hätten ergeben können. Es ist nun der Praxis überlassen, im einzelnen Fall zu entscheiden, ob eine Notlage gegeben ist oder nicht.

In Aussicht genommen war eine Verlängerung bis Ende 1950, um die Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 28, September 1944 über recht-

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liehe Schutzmassnahmen für die Hotel- und Stickereiindustrie (A. S. 60, 858 ff.)

herzustellen, dessen Art. 91 den Bundesrat ermächtigt, die Schutzmassnahmen bis auf diesen Zeitpunkt zu- erstrecken. Die nationalratliche Vollmachtenkommission hat dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt, jedoch gewünscht, dass die Geltungsdauer nur um ein Jahr, d. h. bis Ende 1947, verlängert werde.

In diesem Sinne hat der Bundesrat dann beschlossen.

E. Finanz« und Zolldepartement.

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Bundesratsbeschluss vom 26. November 1946 über vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Steuerkontrolle bei der Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika (A. S. 62, 986).

In Ausführung eines Postulates des Nationalrates vom 27. Juni 1946 hat der Bundesrat am 26. November 1946 beschlossen, dass jede Person, die zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen in den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle die Ausstellung von Zertifikaten beantragt, einen Ausweis über die steueramtliche Anmeldung der zu zertifizierenden Vermögenswerte beizubringen hat. Ferner wurde in diesem Zusammenhang eine besondere Begistrierungs- und Auskunftspflicht für nach dem 25. November 1946 erfolgten Änderungen in der Berechtigung an blockierten Werten statuiert,

S77A

Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1946 über die Steuerkontrolle bei der Z e r t i f i z i e r u n g schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika (A. S-62, 1101), ..

Der Beschluss vom 27. Dezember 1946 enthält ausser den bereits ini Beschluss vom 26. November 1946 (A. S. 62, 986) vorsorglich festgelegten Grundsätzen die Bestimmung, dass von der Beibringung eines steueramthchen Ausweises befreit ist, wer einen Barbetrag von 50 % der zu zertifizierenden Werte bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle zuhanden der eidgenössischen -Steuerverwaltung hinterlegt. Diese Massnahme, die nach Vernehmlassung der kantonalen Finanzdirektoren getroffen wurde, soll verhindern, dass einzelne Steuerpflichtige aus Furcht vor allzu schweren Straf- und Nachsteuern auf die Zertifizierung ihrer blockierten Werte verzichten und so der schweizerischen Wirtschaft unter Umständen beträchtliche Kapitalien verloren gehen.

Mit dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 27. Dezember ist jener vom 26. November 1946 aufgehoben.

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Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 1946 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten (A. S. 62, 1087).

F. Volkswirtschaftsdepartement.

889 Am 1.Januar 1946 ist., der Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten (Übergangsordnung) in Kraft getreten. In der Folge zeigte es sich, dass der Kreiß der aus wirtschaftlichen Gründen bezugsberechtigten Personen kleiner war, als wir vorgesehen hatten, und dass deshalb der in Aussicht genommene Betrag von 100 Millionen Pranken für die Ausrichtung von Eenten an bedürftige Greise, Witwen und Waisen nicht in vollem Umfange benötigt würde. Wir haben deshalb beschlossen, einige offensichtliche Härten der bisherigen Regelung auszumerzen. Gleichzeitig wurde .die Übergangsordnung soweit als möglich dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und HinterlassenenVersicherung angeglichen, um auf diese Weise den Übergang zur Versicherung zu erleichtern. Die abgeänderte Ordnung ist am 1. Januar 1947 für die Dauer eines Jahres in Kraft getreten.

Vor allem sind die Einkommensgrenzen erhöht und den Ansätzen des Bundesgesetzes (Art.-42) angepasst worden; niedrigere Grenzbeträge für zusammenlebende erwachsene Geschwister und Blutsverwandte sollen, weil unbillig, nicht mehr festgesetzt werden. Die Einkommensmaxima, die den Bezug einer Eente erlauben, werden dadurch zu den heutigen Lebenshaltungskosten in ein angemessenes Verhältnis gebracht.

Des weiteren wird, in Anlehnung an den Gesetzestext, der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente nicht mehr von einer Mindestdauer der Ehe abhängig gemacht und die Berechtigung der getrenntlebenden Ehegatten neu geregelt.

Auch die Vorschriften über die Entstehung des Eentenanspruches bei Witwen und Waisen sind auf Grund des Bundesgesetzes neu gefasst worden.

Schliesslich wurden einzelne redaktionelle Verbesserungen angebracht und ein umstrittener Verfahrensgrundsatz für das Beschwerdeverfahren allgemein anwendbar erklärt.

- Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleibenGenehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Februar 1947. .

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

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Euer.

Der Bundeskanzler : Leimgruber.

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: Beilage 1.

Bundesratsbeschluss

:

575A

über

. die Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(Vom 27. Dezember 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember. 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliessi:

Art. 1.

' Mit der Durchführung der Zertifizierung von schweizerischen Vermögenswerten zum Zwecke ihrer Freigabe gemäss der Vereinbarung vom 22. November 1946 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten .von Amerika über die Deblockierung der schweizerischen Vermögenswerte in Amerika (nachstehend Vereinbarung genannt) wird die Schweizerische Verrechnungsstelle in Zürich beauftragt; sie stellt die zur Freigabe erforderlichen Zertifikate ans.

Art. 2.

Die Zertifikate werden auf Antrag ausgestellt. Der Antrag kann von jedem am Vermögenswert Berechtigten eingereicht werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle regelt das Verfahren und bestimmt., welche Angaben, Belege oder sonstigen Unterlagen der Antragsteller ihr beizubringen hat. Sie ist ermächtigt, vom Antragsteller und, soweit es für die weitere Abklärung des Sachverhalts auf Grund dieses Beschlusses und der Vereinbarung erforderlich ist, von jedermann Auskünfte zu verlangen. Sie kann hierbei auch Bücherrevisionen und 'Kontrollen vornehmen.

Die: Auskunftspfhcht gegenüber der Schweizerischen Verrechnungsstelle besteht ungeachtet gesetzlicher oder vertraglicher Verschwiegenheitspflichten.

Art, 3.

Das eidgenössische Politische Departement ist ermächtigt, Verfügungen zu erlassen, soweit sie zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind.

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Es bestellt eine konsultative Kommission unter seinem Vorsitz, die aus Vertretern der Behörden und der Wirtschaft zusammengesetzt ist. Die Schweizerische Verrechnungsstelle unterbreitet dieser Kommission Verfahrens- und Auslegungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie besondere Einzelfalle zur Begutachtung. Es können ihr auch weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 4.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, im Zertifizierungsverfahren Gebühren und Kostenbeiträge zu erheben.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt hierüber im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Politischen Departement die nötigen Vorschriften.

Art.5.

Gegen Entscheide .der Schweizerischen Verrechnungsstelle kann beim eidgenössischen Politischen Departement Eekurs erhoben werden. Der Eekurs ist innerhalb 30 Tagen, von der Mitteilung des Entscheides an gerechnet, schriftlich und begründet bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzureichen. Der Eekurs hat keine aufschiebende Wirkung, sofern sie ihm nicht durch vorsorgliche Verfügung der Bekursinstanz verheben wird.

Die Entscheide des eidgenössischen Politischen Departements können auf Grund von Art. 124 ff. des Bundesgesetzes vom 16; Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege- an den Bundesrat weitergezogen werden.

In Abweichung von Absatz l können Entscheide der Schweizerischen Verrechnungsstelle über die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen im Verfahren weitergezogen werden, das in Art. 6, Abs. 2, der Statuten der Schweizerischen Verrechnungsstelle vorgesehen ist.

Art. 6.

Im übrigen sind auf die Durchführung der in diesem Beschluss der Schweizerischen Verrechnungsstelle neu übertragenen Funktionen die Statuten der Schweizerischen Verrechnungsstelle sinngemäss anwendbar.

Art. 7.

Stellt die Schweizerische Verrechnungsstelle nachträglich fest, dass ein Zertifikat unrechtmässig erwirkt worden ist, so ist sie befugt, alles zur Wiederherstellung des früheren Zustandes Nötige anzuordnen. Sie kann insbesondere verfügen, dass der in den Vereinigten Staaten von Amerika freigegebene Vermögenswert oder, in den von ihr zu bezeichnenden Fällen, der Gegenwert auf gesperrtes Konto zurückübertragen wird. Wenn es die Umstände erfordern oder der befristeten Anordnung der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht Folge gegeben wird, so kann sie verfügen, dass der Gegenwert bei der Schweizerischen Nationalbank öder einer andern schweizerischen Stelle auf gesperrtes

892 Konto einzuzahlen ist. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt gegebenenfalls den Gegenwert, die Fristen und die Depotstelle.

Zur Wiederherstellung des früheren Zustandes oder zur Einzahlung des Gegenwertes können ausser dem Antragsteller auch der Fälscher eines Zertifikats oder einer darauf bezüglichen Erklärung und jeder bösgläubige Berechtigte angehalten werden, ebenso wer zu einem diesem Beschluss zuwiderlaufenden Verhalten angestiftet oder bösgläubig dabei mitgewirkt hat.

Die Strafverfolgung nach Art. 8 dieses Beschlusses bleibt vorbehalten.

Die rechtskräftigen Entscheide der Schweizerischen Verrechnungsstelle stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Art. 8.

Wer diesem Beschluss oder den zu seiner Durchführung getroffenen behördlichen Verfügungen und Weisungen zuwiderhandelt oder behördliche Massnahmen in irgendeiner Weise hindert oder zu hindern versucht, insbesondere, wer Zertifikate der Schweizerischen Verrechnungsstelle unrechtmässig erwirkt, wer wahrheitswidrige Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder Unterlagen vorlegt, von denen er weiss oder wissen sollte, dass ihr Inhalt den Tatsachen nicht oder nicht mehr entspricht, wer Zertifikate oder darauf bezügliche Erklärungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle oder irgendwelche Unterlagen (Atteste, Affidavits und andere Urkunden) missbräuchlich verwendet oder wer sie fälscht oder verfälscht oder ungültigen den Schein gültiger gibt oder sie verwendet, wenn sie falsch, verfälscht oder ungültig sind, wird mit Busse bis zu Fr. 80 000 oder mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

: Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Werden die Widerhandlungen im Geschäf tsbetrie b einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch in der Eegel unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft öder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten.

Art. 9.

Die Verfolgung und Beurteilung liegt den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eid-

893 genössischen Politischen Departement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 10.

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Gemäss Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 11.

Dieser Beschluss tritt am 15. Januar 1947 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1948.

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.

894 Beilage 2.

576

', Bundesratsbeschluss über

die Ausscheidung nicht zertifizierbarer Vermögenswerte.

(Vom 27. Dezember 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf die Vereinbarung vom 22. November 1946 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Deblockierung der schweizerischen Vermögenswerte in Amerika, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates.

beschliesst : I. Übertragung der in den Vereinigten Staaten von Amerika liegenden deutschen und japanischen Vermögenswerte auf gesperrtes Sonderkonto oder -dépôt.

Art. 1.

In Amerika hegende, von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte, die Deutschen oder Japanern in Deutschland oder Japanern oder Deutschen in Japan zustehen, sind auf ein gesperrtes Sonderkonto oder -dépôt «AX» der Schweizerischen Nationalbank bei der Federal Reserve Bank of New York in New York zu übertragen.

Art. 2.

Als Deutsche oder Japaner in Deutschland und Japaner oder Deutsche in Japan gelten: a. natürliche Personen deutscher oder japanischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland oder Japan wohnen oder vor dem 1. Januar 1948 in diesen Staaten Wohnung nehmen oder auf Grund eines vor dem 1. Januar 1948 ergangenen. Entscheides aus der Schweiz in diese Staaten heimgeschäft werden; b. juristische Personen des privaten oder Öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die unter deutschem oder

895 : japanischem Eecht errichtet worden sind oder den Ort ihrer hauptsächlichsten Geschäftstätigkeit am 7. Dezember 1941 oder zu irgendeinem spätem Zeitpunkt in deutschem oder japanischem Gebiet gehabt haben.

Ausgenommen sind die juristischen. Personen des öffentlichen Eechts, die nach dem 8. Mai 1945 in Deutschland oder nach dem 2. September 1945 in Japan errichtet worden sind.

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Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann auf Gesuch hin juristische Personen des Privatrechts. Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die Schweizern oder sonstigen Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, gehören oder von ihnen kontrolliert werden, ganz oder teilweise von der Übertragungspflicht befreien.

Unter Deutschland und Japan im Sinne dieses Beschlusses sind diese Staaten gemäss ihren Grenzen vom 31. Dezember 1937 verstanden.

Art. 3.

Der ÜbertragungspfKcbt unterstellt sind ausser den gegenwärtig Deutschen oder Japanern in Deutschland oder Japanern oder Deutschen in Japan zustehenden Vermögenswerten auch solche Werte, die am 14. Juni 1941 oder zu irgendeinem spätem Zeitpunkt Deutschen oder Japanern in Deutschland oder am 26. Juli 1941 oder zu irgendeinem spätem Zeitpunkt Japanern oder Deutschen in Japan zugestanden haben, · · . . · · · · .

' '· - Art. 4.

·: In der Schweiz domizilierte Banken, Finanzgesellschaften oder andere für Eechnung Dritter handelnde Personen, die in Amerika Dollarkonten unterhalten, haben in Amerika einen Dollarbetrag auf Sonderkonto zu übertragen, der den Dollarguthaben entspricht, die in ihren Büchern zugunsten von Deutschen oder Japanern in Deutschland oder Japanern oder Deutschen in Japan bestehen oder am 14. Juni 1941 bzw. 26. Juli 1941 oder zu irgendeinem spätem Zeitpunkt bestanden haben.

Art, 5. .

.

.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt, welche juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften von ihren in Amerika. liegenden Vermögenswerten im Verhältnis zu den Interessen von .Deutschen oder Japanern in Deutschland oder Japanern oder Deutschen in Japan nach Ziffern 2, 4 und 6 der Vereinbarung vom 22. November 1946 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Die blockierung der schweizerischen. Vermögenswerte in Amerika einen Anteil auf Sonderkonto oder -dépôt zu übertragen haberi.

Sie bezeichnet bei der Behandlung der Zertifizierungs.antrage dieser Organisationen den Umfang der auf Sonderkonto oder -dépôt zu übertragenden

896 Vermögenswerte wie auch die Art und Weise, in der die Übertragung durchzuführen ist, und setzt hierzu von Fall zu Fall eine angemessene Frist an.

Art. 6. .

..

Die Schweizerische Verrechnungsstelle erlässt Weisungen über die Wahrung von Beeilten Dritter an Vermögenswerten, die der Übertragurigspf licht unterstellt sind.

' '."'

' ' ' Art. 7.

Zur Übertragung auf Sonderkonto oder -dépôt nach Art. l---5 verpflichtet ist die natürliche oder juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft in der Schweiz, auf deren Namen der Vermögenswert in Amerika liegt oder die ihn-verwaltet.

Art. 8.

Die Frist zur Übertragung beträgt sechs Monate, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses an gerechnet. Vorbehalten bleibt Art; 5, Absatz 2.

Der Vollzug der Übertragung ist vom Übertragungspflichtigon der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Schweizerischen Nationalbank auf be. sonderem Formular innerhalb 80 Tagen zu melden, unter Angabe des Namens der am Vermögenswert Berechtigten und aller übrigen erforderlichen Aufschlüsse an die Schweizerische Verrechnungsstelle.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird diese Mitteilungen auf Grund der Vereinbarung vom 22. November 1946 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Deblockierung der schweizerischen Vermögenswerte in Amerika weiterleiten.

Ergibt sich, dass ein Vermögenswert irrtümlicherweise auf Sonderkonto oder -dépôt übertragen worden ist, so kann der frühere Zustand wieder hergestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine Übertragungspflicht bestanden hat.

: II. Übertragung in der Schweiz liegender amerikanischer Banknoten und Wertpapiere von Deutschen oder Japanern in Deutschland oder Japanern oder Deutschen in Japan auf gesperrtes Sonderdepot.

Art. 9.

Amerikanische Banknoten und Wertpapiere, die Eigentum von Deutschen oder Japanern in Deutschland oder Japan sind oder die am 16. Februar 1945 oder zu irgendeinem spätem Zeitpunkt Eigentum von Deutschen in Deutschland oder Japan oder von Japanern in Deutschland waren oder die am 15. August 1945 oder zu irgendeinem spätem Zeitpunkt Eigentum von Japanern in Japan waren, sind gemäss Weisung der Schweizerischen Verrechnungsstelle auf ein Sonderdepot in der Schweiz zu übertragen.

897 Als amerikanische Wertpapiere gelten die durch die amerikanische Begierung, ihre politischen Gliederungen und die auf Grund amerikanischer Gesetze" errichteten Gesellschaften («corporations») ausgegebenen Titel, gleichgültig, in welcher Währung sie zahlbar sind.

- - .

Art. 2 sowie Art. 8, Absätze 8 und 4, finden Anwendung.

HL Kennzeichnung der in den Vereinigten Staaten von Amerika liegenden ungarischen, romanischen und bulgarischen Vermögenswerte.

Art, 10.

Vermögenswerte, die auf schweizerischen Namen oder unter schweizerischer Verwaltung in Amerika liegen, jedoch nachfolgenden Personen in Ungarn, Rumänien oder Bulgarien zustehen, sind der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu bezeichnen: a. natürliche Personen ungarischer, rumänischer oder bulgarischer Staatsangehörigkeit, die in Ungarn, Eumänien oder Bulgarien wohnen; b, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die unter ungarischem, rumänischem oder bulgarischem Becht errichtet worden sind oder den Ort - ihrer hauptsächlichsten Geschäftstätigkeit am 7. Dezember 1941 oder zu irgendeinem spätem Zeitpunkt in einem der genannten Staatsgebiete gehabt haben.

Ausgenommen sind die juristischen Personen öffentlichen Eechts, die nach dem 12. September 1944 in Eumänien, nach dem 28. Oktober 1944 in Bulgarien oder nach dem 20. Januar 1945 in Ungarn errichtet worden sind.

.

: . Art. 11.

Die Kennzeichnung, ist auf.. vorgeschriebenem Formular vorzunehmen durch Angabe der Staatsangehörigkeit und des Domizillandes und durch Beschreibung des Vermögenswertes,

Art. 12.

.

2ur Kennzeichnung der Vermögenswerte ist verpflichtet die natürliche oder juristische Person, Handelsgesellschaft.oder Personengemeinschaft in der Schweiz, auf deren Namen der Vermögenswert in Amerika liegt oder die ihn verwaltet.

".

Art. 18.

Die Frist zur Kennzeichnung beträgt sechs Monate, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses an gerechnet.

Art, 6, Abs. 3, findet Anwendung.

898 IV. Organisation.

Art. 14.

Das eidgenössische Politische Departement wird ermächtigt, Verfügungen zu erlassen, soweit sie zur Durchführung oder Auslegung dieses Beschlusses erforderlich sind.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist mit der Durchführung dièses Beschlusses und der allfälligen Verfügungen des eidgenössischen Politischen Departementes beauftragt. Sie ist ermächtigt,-von jedermann Auskünfte zu verlangen, soweit sie für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen vornehmen, insbesondere bei Firmen und Personen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Widerhandlurigen gegen diesen Beschluss begangen haben.

Die Auskunftspflicht gegenüber der Schweizerischen Verrechnungsstelle wie auch die in diesem Beschluss aufgestellten Pflichten zur Ausscheidung von Vermögenswerten unter Meldung an die Schweizerische Verrechnungsstelle bestehen ungeachtet vertraglicher oder gesetzlicher Schweigepflichten.

Art. 15.

Bestehen Zweifel, ob ein Vermögenswerfc diesem Beschluss untersteht, so ist der Fall der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu unterbreiten. .

' . ' · · . .

Art. 1 6 . ' ..

· Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann bei Säumnis oder Unterlassang der Übertragungspfhchten nach Abschnitten I und II verfügen, dass der von ihr festzusetzende Gegenwert vom Fehlbaren bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer anderen von ihr zu bezeichnenden Stelle auf ein gesperrtes Konto in der Schweiz einzuzahlen ist. Mehrere Fehlbare haften solidarisch.

Die Strafverfolgung nach Art. 18 dieses Beschlusses bleibt vorbehalten, V. Rekursverfahren.

Art. 17.

:

Die vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens von Washington vom 25. Mai 19i6 bestellte Eekurskommission von drei Mitgliedern entscheidet über Eekurse gegen die Entscheide der Schweizerischen Verrechnungsstelle. Die Entscheide der Bekurskommission sind endgültig.

Die Eekurse sind bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle zuhanden der Eekurskommission schriftlich und begründet in sechs Exemplaren einzureichen. Der Eekurs hat aufschiebende Wirkung, soweit nicht durch vor-

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sorgliche Verfügung des Vorsitzenden der Rekursinstanz etwas anderes angeordnet wird.

. . . .

Die Rekurskommissioii bestimmt im übrigen das Verfahren selbst und erlässt hierüber nötigenfalls ein Reglement.

VI. Straibestimmungen.

Art. 18.

"

:

Wer diesem Beschluss "oder den zu seiner Durchführung getroffenen behördlichen Verfügungen und Weisungen zuwiderhandelt oder behördliche Massnahmen in irgendeiner Weise hindert oder zu hindern versucht, insbesondere wer den Verpflichtungen zur Übertragung von Vermögenswerten auf Sonderkonto oder -dépôt und zur Kennzeichnung von Vermögenswerten und den übrigen Vorschriften nicht oder nicht gehörig nachkommt, wer Aufforderungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Vermögenswerte auf Sonderkonto oder -dépôt zu übertragen, nicht oder nicht innerhalb der von ihr festgesetzten Frist nachkommt, ... · · wer für sich oder einen andern wahrheitswidrige Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder Unterlagen vorlegt, von denen er weiss oder wissen sollte, dass ihr Inhalt den Tatsachen nicht oder nicht mehr entspricht, .

wird mit Busse bis zu Fr. 80 000 oder mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch in der Begel unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Binaelfirma für Busse und Kosten.

.

Art. 19.

Die Verfolgung und Beurteilung liegt den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Politischen Departement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

900

VII.Schlussbestimmungen..

Art.-20.

Gemäss Vertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 21.

Dieser Beschluss tritt am 15. Januar 1947 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1948.

".

7020

901 Beilage 3.

573 Bundesratsbeschluss über

die Bewilligungspflicht für Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen.

(Vom; 20. Dezember 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt ani Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, .beschliesst :

Art. 1.

1

Die Erstellung und Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Gasthöfe ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig, * Als Gasthöfe im Sinne dieses Beschlusses gelten auch Pensionen und ähnliche Unternehmen, wie Appartement-Häuser, Ferienheime und Kurhäuser, nicht dagegen Erziehungsinstitute (Internate), Pensionate und Kinderheime.

"...

. .

Art. 2.

-"

1

Der Eröffnung ist die Verwendung eines bisher andern Zwecken dienenden Gebäudes zur Beherbergung von Gästen gleichgestellt, ebenso die Umwandlung der Betriebsart und die Verlegung eines Gasthofes. .

2 Als Erweiterung gilt jede Vennehrung der .Gastbetten.

Art: 3.

: 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller einen genügenden Finanzausweis leistet.

8 Der Finanzausweis muss über die Beschaffung der für das geplante Unternehmen erforderlichen Mittel und über das Verhältnis des eigenen zum fremden Kapital Auf schluss geben; ferner muss er Angaben über die Ertragsaussichten enthalten.

Bundesblatt. 99. Jahrg.

Bd. I:

59

»02

:

-

.

Art. 4.

In den Gebieten, die vorwiegend auf den Fremdenverkehr angewiesen sind, hat der Gesuchsteller überdies ein Bedürfnis für die Eröffnung oder Erweiterung des Gasthofes glaubhaft zu machen.

a Als solche Gebiete gelten: a-, im Kanton Bern die Amtsbezirke Oberhasli, Interlaken, Prutigen, Obersimmental, Niedersimmental, Saanen und Thun; b. im Kanton Luzern die Gemeinden Horw, Meggen, Greppen, Weggis und . Vitznau;: c. im Kanton Uri die Gemeinden Seelisberg, Flüelen, Wassen und Göschenen sowie das Gebiet der Korporation Urseren; d. im Kanton Schwyz die Gemeinden Küssnacht, Arth, Gersau, Ingenbohl, Morschach und Einsiedeln: e. der Kanton Obwalden; /. der Kanton Nidwalden; g. im Kanton Glarus die Gemeinde Braunwald; h. im Kanton St. Gallen die Gemeinden Wildhaus, Nesslau, Stein, Alt St. Johann, Amden, Flums, Pfäfers und Eagaz; i. der Kanton Graubünden; k. im Kanton Aargau die Gemeinden Baden, Ennetbaden, Möhlin, Mumpf, Rheinfelden und Seengen; l. im Kanton Tessin die Bezirke Looarno, Lugano und Mendrisio; m. im Kanton Waadt die Bezirke Aigle, Pays d'Enhaut, Vevey, Lavaux, Lausanne mit Ausnahme der Gemeinde Lausanne, Morges, Eolle und Nyon; n. der Kanton Wallis.

Art. 5.

1 Das Bewilligungsgesuch ist der kantonalen Behörde einzureichen. Sie hat die nötigen Erhebungen vorzunehmen und die Gemeindebehörde, in.

wichtigen Fällen auch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft anzuhören, bevor sie entscheidet.

2 Eine Bewilligung kann auch in beschränktem Umfange und unter Bedingungen erteilt werden, 3 Der Entscheid ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Er ist in vollständiger Ausfertigung dem Gesuchsteller, der Gemeindebehörde, der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft und dem Schweizer HotelierVerein zuzustellen, Art. 6.

1 Gegen den Entscheid der kantonalen Behörde ist die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat nach Massgabe der Art. 125 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege zulässig.

1

903 Ä

Das Recht zur Beschwerde steht dem Gesuchsteller, der Gemeindebehörde, der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft und dem Schweizer Hotelierverein zu.

".

Art. 7.

: Ein abgewiesenes Gesuch kann nur beim Nachweis veränderter tatsächlicher Verhältnisse erneuert werden.

- . . . - ' . Art, 8 .

- .

Wer ohne Bewilligung einen Gasthof erstellt, eröffnet, betreibt, erweitert oder verlegt oder die Betriebsart umwandelt, wer ohne Bewilligung ein andern Zwecken dienendes Gebäude zur Beherbergung von Gästen verwendet, .

wer die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt, wird mit Busse bestraft.

2 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen liegt den Kantonen ob.

Art. 9. -· 1 Die kantonalen Behörden haben die Erstellung und den Betrieb von Gasthöfen, für die keine Bewilligung erteilt wurde, zu verhindern.

2 Nicht bewilligte Betriebe sind binnen angemessener Frist zu schliessen, wenn nicht nachträglich die Bewilligung erteilt wird. " 1

Art.-10.'.

Ein nach diesem Beschluss bewilligter Betrieb bleibt den kantonalen Vorschriften unterworfen.

Art. 11.

1 Der Vollzug dieses Beschlusses liegt in erster Linie den kantonalen Behörden ob. Die Zuständigkeit derselben bestimmt sich nach kantonalem Eecht.

2 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug aus. Er kann allgemeine Weisungen darüber erlassen und Verfügungen zum Vollzug rechtskräftiger Entscheide treffen.

Art. 12.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1947 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1948.

.

7016

904

.

Beilage 4.

:

' :

Bundesra tsbeschluss

574

betreffend

Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft auf notleidende Wirtschaftszweige.

(Vom 20. Dezember 1946.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Einziger Artikel.

Die Geltung des Bundesratsbeschlusses vom 1. Oktober 1936 über die Anwendung der Gläubigergemeinschaf t auf notleidende Wirtschaftszweige mit den Ergänzungen und Abänderungen vom 20. April 1987, 19. Dezember 1941, 2. Oktober 1942 und 24. Dezember 1943*) wird bis Ende 1947 verlängert.

*) A. S. 51, 678; 53, 454: 57, 1514; 58, 984; 59, 998.

7011

905 Beilage à.

'

:

-

:

Bundesratsbeschluss

-.'

571*

über

vorsorgliche Massnahmenzur Sicherung der Steuerkontrolle bei der Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(Vom 26. November 1946.)

-

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, -

beschliesst :

Art. 1.

1

Wer zur Wahrung seiner Vermögensinteressen in den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle die Ausstellung von Zertifikaten oder andern Bescheinigungen beantragt, hat einen steueramtlichen Ausweis darüber beizubringen, dass er die Vermögenswerte, für die er eine Bescheinigung verlangt, der an seinem Wohnsitz zuständigen kantonalen Wehrsteuerverwaltung oder der eidgenössischen Steuerverwaltung auf einem besonderen Formular angemeldet und ihr die Personen .angegeben hat, die seit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an den angemeldeten Vermögenswerten und an deren Ertrag berechtigt waren.

2 Wer in eigenem Namen für .Rechnung Dritter blockierte Vermögenswerte in den .Vereinigten Staaten von Amerika unterhält, hat über die seit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erfolgenden Änderungen in der Berechtigung an diesen Vermögenswerten ein besonderes Eegister zu führen, aus dem alle Transaktionen und die daran beteiligten Personen ersichtlich sind.

.

.

- - ' ' : . Art. 2 . . : 1

Die eidgenössische Steuerverwaltung wacht darüber, dass die im steueramtlichen Ausweis gemäss Art. l, Abs. l, vermerkten Vermögenswerte sowie die Vermögens- und Einkommenswerte, aus denen sie angeschafft wurden, zu den Bundessteuern herangezogen werden. Sie gibt von ihren Feststellungen auch den kantonalen Steuerbehörden Kenntnis.

900 2 Die eidgenössische Steuerverwaltung ist jederzeit befugt, vom Antragsteller den Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben zu verlangen und die Erfüllung der Registrierungspflicht nach Art. 1. Abs. 2, nachzuprüfen.

Art. 3.

1

: - Wer in seinem Antrag auf Ausstellung eines steueramtlichen Ausweises nach Art. l, Abs. l, falsche Angaben .macht, wer einen steueramtlichen Ausweis nach Art. 1. Abs. l, fälscht oder verfälscht oder einen falschen oder verfälschten Ausweis gebraucht, wer der Éegistrierungspflicht nach Art. l, Abs. 2, zuwiderhandelt, wer die in diesem Beschluss angeordnete Steuerkontrolle durch Aüskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000 oder mit Gefängnis bis zu einem Jahrbestraft; die beiden Strafen können verbunden werden. Überdies kann dem Fehlbaren eine ihm erteilte Bewilligung zum Handel mit Gold oder mit ausländischen Banknoten oder zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland auf Antrag der eidgenössischen Steuerverwaltung von der Bewilligungsbehörde entzogen werden.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

3 Im übrigen findet Art. 17 des Verrechnungssteuerbeschlusses sinngemäss Anwendung.

.

Art. 4.

Das eidgenössische Finan/- und Zolldepartement erlässt die zur Ausführung dieses Beschlusses erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Art. 5.

Dieser Beschluss tritt am 26. November 1946 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Beschlusses über die Steuerkontrolle bei der Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika, aber längstens bis 31. März 1947.

961

907 Beilage 6.

577 Bundesra tsbeschluss über

die Steuerkontrolle bei der Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(Vom 27. Dezember 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Axt. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Art. 1.

-Wer zur Wahrung seiner Vermögensinteressen in den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle die Ausstellung von Zertifikaten oder andern Bescheinigungen beantragt, hat einen steueramtlichen Ausweis darüber beizubringen, dass er die Vermögenswerte, für die er eine Bescheinigung vorlangt, der an seinem Wohnsitz zuständigen kantonalen Wehrsteuerverwaltung oder der eidgenössischen Steuerverwaltung auf einem besonderen Formular angemeldet und ihr die Personen angegeben hat, die nach dem 25. November 1946 an den angemeldeten Vermögenswerten und an deren Ertrag berechtigt waren.

2 Wer in eigenem Namen für Rechnung Dritter blockierte Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika unterhält, hat über die nach dem 25. November 1946 erfolgten Änderungen in der Berechtigung an diesen Vermögenswerten ein besonderes Eegister zu führen, aus dem alle Geschäftsvorfälle und die daran beteiligten Personen ersichtlich sind.

Art. 2.

Die eidgenössische Steuerverwaltung wacht darüber, dass die im steueramtlichen Ausweis gemäss Art. l, Abs. l, vermerkten Vermögenswerte sowie die Vermögens- und Einkommenswerte, aus denen sie angeschafft wurden, zu den Bundessteuern herangezogen werden. Sie gibt von ihren Feststellungen auch den kantonalen Steuerbehörden Kenntnis.

1

908 : a

Die eidgenössische Steuerverwaltung ist jederzeit befugt, die Erfüllung der Kegistrierungspflicht nach Art. .1, Abs. 2, nachzuprüfen und von den Antragstellern den Nachweis der Eichtigkeit ihrer Angaben zu verlangen.

Art. 8.

1

Von der Beibringung des steueramtlichen Ausweises nach Art. l, Abs. l, ist befreit, wer einen Barbetrag von 50 % der Vermögenswerte, für die er die Bescheinigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle nachsucht in Schweizerfranken, hinterlegt. Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement ist er^...

machtigt, anzuordnen, dass und unter welchen Bedingungen die Hinterlage auch in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika geleistet werden kann.

2 Die Hinterlage bemisst sich nach dem Steuerwert gleichartiger, aber nicht blockierter Vermögenswerte am 1. Januar 1947..

Art. 4.

.

1

Die Schweizerische Verrechnungsstelle hat der eidgenössischen Steuerverwaltung die zur Berechnung der Hinterlage erforderlichen Angaben zu machen, jedoch ohne die Identität des Antragstellers bekanntzugeben.

2 Der zu hinterlegende Betrag wird von der eidgenössischen Steuerverwaltung berechnet und dem Antragsteller durch die Schweizerische Verrechnungsstelle mitgeteilt.

Art. 5.

1 Die Hinterlage ist an die Schweizerische Verrechnungsstelle zuhanden der eidgenössischen Steuerverwaltung zu leisten. Bevor sie geleistet ist, darf die Verrechnungsstelle keine Zertifikate oder andere Bescheinigungen gemäss Art. l ausstellen.

2 Dem Antragsteller ist von der Schweizerischen Verrechnungsstelle eine auf seinen Namen lautende Quittung über die Hinterlage auszuhändigen.

Art. 6.

Wer die Hinterlage nach Art. 5 geleistet hat, kann deren Rückerstattung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen. Eine Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrages findet nicht statt.

2 Die Bückerstattung wird gewährt, wenn die vom Antragsteller beigebrachte Quittung über die Hinterlage (Art. 5, Abs. 2) und die von ihm erteilten Auskünfte alle Angaben vermitteln, die zur Greltendmachung der in Art. 2 bezeichneten Steueranspmche notwendig sind. Die eidgenössische Steuerverwaltung kann im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Steuerbehörden die Verrechnung des Rückerstattungsbetrages mit rückständigen Steuern und Steuerstrafen anordnen.

1

909 3

Der Bückerstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hinterlage geleistet wurde, geltend gemacht wird.

* Das Entscheidungs- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschritten von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben.

Art. 7.

Die nicht zurückerstatteten Hinterlagen verfallen dem Bund. Sie werden zur Tilgung und Verzinsung der ausserordentlichen Ausgaben für die Landesverteidigung verwendet.

Art. 8.

1 Wer in seinem Antrag auf Ausstellung eines steueramtlichen Ausweises nach Art. l, Abs. l, falsche Angaben macht.

wer einen steueramtlichen Ausweis nach Art. l, Abs. l, fälscht oder verfälscht oder einen falschen oder verfälschten Ausweis gebraucht, wer den Vorschriften dieses Beschlusses oder den kraft dieses Beschlusses getroffenen amtlichen Verfügungen und Anordnungen insbesondere über die Führung von Eegistern und die Erteilung von Auskünften zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. SO 000 oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden. Überdies kann dorn Fehlbaren eine ihm erteilte Bewilligung zum Handel mit Gold oder mit ausländischen Banknoten oder zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland auf Antrag der eidgenössischen Steuerverwaltung von der Bewilligungsbehörde entzogen werden.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

3 Die Widerhandlungen im Rückerstattungsverfahren (Art. 6) werden nach Art. 16 des Bundesratsbeschlusses über- die Verrechnungssteuer bestraft.

4 Im übrigen findet. Art. 17 des Verrechnungssteuerbeschlusses sinngemäss Anwendung, Art. 9, Das eidgenossische Finanz- und Zolldepartement erlässt die zur Ausf ührung dieses Beschlusses erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt am 15. Januar 1947 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1949. Mit seinem Inkrafttreten ist der Bundesratsbeschluss vom 26. November 1946 .über vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Steuerkontrolle bei der Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehoben.

7016

910 Beilage 7.

Bundesratsbeschluss

572

über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten.

(Vom 16. Dezember 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst :

Art. Ï.

Die Art. 2, Abs. 2 und 3, Art. 3, Abs. 1--8, Art. 4, Abs. 2, Art. 5, Art. 17, Abs. l, und Art. 19, Abs. l und 4, des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1945*) über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten (Übergangsordnung) werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 2, Abs. 2: Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, sofern sie vor dem 1. Januar 1946 das 65. Altersjahr und die Ehefrau das 60. Altersjahr vollendet haben. Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Ehefrau befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu. beanspruchen.

Art. 2, Abs. 3: Wurde das gemäss Abs. l und 2 zur Rentenberechtigung erforderliche Mindestalter erst nach dem 31. Dezember 1945 erreicht, so entsteht der Anspruch am ersten Tage des der Erreichung des Mindestalters folgenden Kalenderjahres.

Art. 3, Abs. 1: Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, welche vor dem 1. Januar 1946 das 50. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie jüngere Witwen mit leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kindern, solange diese die Voraussetzungen des Art. 4, Abs. l, für den Bezug einer Waisenrente erfüllen.

Art. 3, Abs. 2: Für Witwen ohne Kinder im Sinne von Abs. l, die nach dem 81. Dezember 1945 das 50. Altersjahr zurückgelegt haben, ent*) A. S. 61, 884.

911

steht der Anspruch am ersten Tage des der Vollendung des 50. Altersjahres folgenden Kalenderjahres.

Art. 3, Abs. 3: Pur Frauen, die nach dem 31. Dezember 1945 verwitwen, entsteht der Anspruch am ersten Tage des dem Tode des Ehemannes folgenden Monates.

Art. 4, Abs. 2: Pur Kinder, die nach dem 31. Dezember 1945 verwaisen, entsteht der Rentenanspruch am ersten Tage des der Verwaisung folgenden Monates.

Art. 5:l Ein Eentenanspruch besteht mir, soweit das Jahreseinkommen, unter Hinzurechnung eines angemessenen Teiles des Vermögens, folgende Grenzen nicht erreicht: Für Bezüger von Ortsverhältnisse

städtisch halbstädtisch . . .

ländlich.

. .

einfachen Altersrenten oder Witwenrenten Fr.

2000

1850 1700

EhepaarAltersrenten

Vollwaisenrenten

Ei.

3200 2950 2700

IT.

900 800 700

einfachen Waisenrenten ¥r.

600 525 450

2 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt die näheren Vorschriften über die Anrechnung und Bewertung von Einkommen und Vermögen im allgemeinen sowie über das Zusammenzählen von Einkommen, Vermögen und Einkommensgrenzen bei Ehepaaren und Witwenfamilien.

Art. 17, Abs. 1: Für die Monate, in denen der Eentenanspruch erlischt, werden die Eenten voll ausgerichtet.

Art. 19, Abs.l: Gegen die auf Grund dieses Bundesratebeschlusses erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 80 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben.

Art. 19 Abs. 4: Die Rekursinstanzen können, ungeachtet der Parteianträge, die Verfügungen der Ausgleichskassen und die Entscheide der Vorinstanzen zugunsten oder zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Im übrigen finden die Vorschriften der Lohnersatzordnung über das Verfahren vor den kantonalen Schiedskommissionen und der eidgenössischen Aufsichtskommissionsinngemässs Anwendung.

Art, 2.

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1947 in Kraft.

* Das Rentenjahr 1946 betreffende Gesuche, welche noch nicht erledigt sind, werden nach dem bisherigen Eecht beurteilt.

1

6969

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Achtzehnter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen. (Vom 25. Februar 1947.)

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Bundesblatt

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Jahr

1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

5184

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.02.1947

Date Data Seite

885-911

Page Pagina Ref. No

10 035 785

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