1238 (Vom 11. April 1947.)

Der Bundesrat nimmt Kenntnis vom Rückzug des Volksbegehrens für die Erhebung einer ausserordentlichen eidgenössischen Krisensteuer.

Ale Inspektor bei der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei wird gewählt: Herr Elie Gaillard, von Ardon (Wallis), bisher Kreisforstinspektor in Siders.

Als Mitglied der Schweizerischen Bibliothekkommission wird für den Rest der am 31, Dezember 1947 ablaufenden Amtsdauer gewählt: Herr Dr. h. c.

Franz von Ernst, Direktor des «Bureau de l'Union internationale des télécommunications», in Bern.

(Vom 14. Aprü 1947.)

Der Bundesrat stellt fest, dass das Referendum betreffend das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zustande gekommen ist, indem von den 55 737 rechtzeitig eingegangenen Unterschriften 55 424 als gültig erklärt worden sind.

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Zürich: an die Erstellung von berufsbäuerlichen Siedelungen im. Güterzusammenlegungsgebiet der Gemeinde Bülach, Bachenbülach und Winkel; 2, Thurgau: an die Waldzusammenlegung in den Gemeinden Hugelshofen und Dotnacht.

7268

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Freiplätze im Lehrerasyl Melchenbühl.

(Berset-Müller-Stiftung.)

Im Lehrerasyl Melchenbühl-Muri (Bern) ist ein Platz frei. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, Erzieher und Erzieherinnen schweizerischer oder deutscher Nationalität sowie die Witwen solcher Lehrer

1239 oder Erzieher, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren.

Das Reglement, welches über die Aufnahmebedingungen näheren Aufschluss gibt, kann bei der Vorsteherin des Asyls unentgeltlich bezogen werden.

Aufnahmegesuche sind bis 31. Mai nächsthin mit den laut Reglement erforderlichen Beilagen an den Präsidenten der Verwaltungskommission der Berset-Müller-Stiftung, Herrn Gemeinderat Raaflaub, in Bern, zu richten.

Bern, den 9. April 1947.

7268

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 4. bis 14. April 1947.

China: Herr Hauptmann Kwang-San Lai, Gehilfe des Militärattaches, wurde auf einen neuen Posten berufen und gehört dieser Mission nicht mehr an.

Frankreich: Herr Louis Wetzel wurde zum Gehilfen des Handelsattaches ernannt.

Niederlande: Jonkheer H. M. van der Wyck wurde der Gesandtschaft als Legationsrat zugeteilt.

Rumänien: Herr Caius Valeanu, Legationsrat, wurde zum ersten Legationsrat befördert.

Herr Michel Marculesco, bisher Dritter Sekretär, wurde zum Zweiten Sekretär ernannt.

Abwesende oder zurückgekehrte Missionschefs.

Frankreich: Herr Botschafter H. Hoppenot, abwesend seit I.April für ungefähr vierzehn Tage; Geschäftsträger ad interim: Herr E. F. Guyon.

Jugoslawien: Herr Minister Milan Bistic ist abwesend; Geschäftsträger ad intérim: Herr Jagos Vukovic.

Ungarn: Herr Minister Franc ois Gordon hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Bern, den 14. April 1947, 7268

1240

Eidgenössische Steuerverwaltung.

im Monat März 1946 1947

1. Januar bis 31. März 1946

1947

Robertrag der eidgenössischen Stempelabgaben en: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De Dezember 1927/ vom ; 1. Oktober 19 44.

24. Juni 1937 und des Bundesratsbes Fr: Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

410 683. 44 484 102. 60 1 839 364. 63 4 334 501. 79 855 040. 20 765431.25 1 676 706. 45 2 671 076. 55 2. Aktien , . . . .

27 354. -- 27260.-- 3. GmbH.-Anteile . . .

9 910. -- 10800.-- 4. GenossenschaftsAnteile 41 384. 30 73 298. 90 57 659. 95 83 073. 65 5. Kommanditbeteiligun55 021. 20 gen 31 500. -- 86 340. -- 15150.-- 6. Miteigentumszertifikate 3 277. 20 69.20 7 . Trustzertifikate . . .

3 072. 30 3 072. 30 16 602. 20 520. 30 346. 25 8. Ausland. "Wertpapiere 9. Umsatz inländ. Wertpapiere 108004.15 89 512. 50 310 332. 98 334 470. 35 10. Umsatz ausländ. Wert92031.80 282 147. 60 321 588. 50 121 343. -- 11 Wechsel .

. .

90 845. 65 129416. 10 325 641. 70 449 465. 25 12. Prämienquittungen . .

734624.58 603 145. -- 2012056.88 1586441.20 13. Frachturkunden . .

318706.90 338216.-- 1 161536.46 1 193 229. 21 Total 1--13 2 725 904. 52 2 600 629. 60 7654071. 35 11 103 568. -- 6. Abgaben auf Grund de i 1921/22, De,Dezember 1927/ 24. Juni 1937 und desr BundesgesetzeBundesratsbeschlussesse v o m 2 5 . 31 Oktober J u n i s 19 c h 44.

lussess vom Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 1 600 687. 90 1 368 919. 01 4 680 060. 85 5 671 314. 29 15 Aktien . , . .

2 221 067. 37 2540411.74 3834512.73 4185291.79 16. GmbH.-Anteilen, . .

4851.80 11268.76 17 909. 84 5 602.40 17. GenossenschaftsAnteilen .

225 225. 35 266 389. 50 280 646. 41 329 148. 85 18. Miteigentumszertifikaten 34390.30 19. Trustzertifikaten . .

20. ausländischen Wertpa38518.50 pieren 23 323. 05 61 221.75 8 667. 80 Total 14--20 4 066 807. 18 4 203 895. 10 8 786 037. 63 10 252 579. 08 Total 1--20 6792711.70 6 804 524. 70 16 440 108. 9821 356147.08 21. Bussen 6 236. 90 2 224. 95 2514.45 7 792. 30 7298 Total 1--21 6794936.65 6 807 039. 15 16 446 345. 88 21 363 939. 38

1241

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 1938 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Maas- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt:

· Fabrikant:

S Fabrikant:

Landis è Gyr AG., Zug.

Zusatz.

in der amtlichen Bekanntmachung vom 29. Januar 1946 ist den angegebenen Typen beizufügen; DG 2.1.

AG. Broum, Baveri & Co., Baden.

In der Bekanntmachung vom 27. November 1945 sind die Typenbezeichnungen 0 durch OB und OP durch OBP zu ersetzen.

Bern, den I.April 1947.

7268

Der Präsident der eidg. Mass- imd Gewichtskommission : P. Joye.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner in Küssnacht (Schwyz), nunmehr unbekannten Aufenthalts, erkannt : verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen 1. in Mendrisio am 26. Dezember 1944 durch Kauf von 19 500 Pleischpunkten von einem Unbekannten zum Preise von Fr. 9.75 sowie durch missbräuchliche Verwendung dieser Kationierungsausweise; 2. in Mendrisio am 27. Dezember 1944 durch Abgabe von 19 500 Fleischpunkten an Metzgermeister Briccola ohne gleichzeitige Entgegennahme der entsprechenden Ware; 8. in Luzern in der Zeit von Januar bis Mai 1945 durch Verkauf in drei Malen von insgesamt 11--12 kg Salami und Salametti an Sauter ohne Entgegennahme der erforderlichen Coupons, im Kettenhandel und zu übersetztem Preise,

1242 und er wird in Anwendung von Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 194.4 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 100.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 20.--- b. den übrigen Kosten von » 20.50 3. zur Zahlung von Fr. 22 unrechtmässigem Vermögensvorteil an den Staat.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 31. März 1947.

7268

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den. Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Einzelverfügung der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 14. April 1942 in Verbindung mit Art. 9 der Verfügung Nr. l des eidgenössisch Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Zürich ab 1. Mai 1944 durch Erhöhung des amtlich höchstzulässig erklärten Mietzinses, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17; Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

1243 Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . Fr. 50.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 8.-- b, übrige Kosten » 9.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen.Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-PeterStraase 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Arth, den 21. Februar 1947.

7288

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Jütz.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich in der Zeit vom Juni bis Oktober 1945, 1. durch widerrechtlichen Bezug (Diebstahl) von ca. 40--45 kg Würfelzucker, 12 Stück grosse Kernseifen, 10 Stück kleine Handseifen, ca. 8--10 kg Schmier seife und 5 Pakete Seifenpulver ohne Abgabe der erforderlichen Eationierungsausweise ; 2. durch Abgabe nachstehender rationierter Waren ohne Eationierungsausweise an folgende.mitangeschuldigte Personen: a. ca. 17 kg Zucker zum Preise von Fr. 5 per kg und ca. 8 kg Schmierseife zum Preise von Fr. 6 per kg an Noris Pietro; b. 10 kleine Handseifen zum Preis von Fr.---.30 per Stück, 5 Pakete Seifenpulver zum Preise von Fr.--.80 per Paket und % kg Zucker zum Preise von Fr. l an Looser Karolina; c. 8 Stück Seife zum Preise von Fr. l per Stück an Della Maestra Adele.

1244 8. durch geschenkweise Abgabe von 2 kg Zucker an Frau Klein und Verwendung von ca. 20--25 kg Zucker sowie ca. 4 Stück Waschseifen für den.

persönlichen Bedarf, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 80.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 10.-- b. übrige Kosten . . . . . . » 24.40 3. und Sie werden verpflichtet zur Bezahlung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 82.35 an den Bund.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.Peter-Strasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben, an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 8. April 1947.

7268

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

Verfügung.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner bekannten Aufenthaltes, erkannt: Die gemäss Urteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Konimission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1944

1245 gegen Philipp Anklin ausgesprochene Busse von Fr. 40 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 StGB umgewandelt in 4 Tage Haft.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dein er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

B a s e l , den 28. März 1947, 8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

7268

Verfügung.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Die durch Strafmandat Nr. 2574 vom 30. Juni 1944 bzw. Nr. 2701 vom Fr, 65.85 werden in contumaciam umgewandelt in 7 Tage Haft.

Gemäss Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschafts départements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden vom Gebüssten keine Kosten erhoben. Die Kanzleiauslagen von Fr. 1.10 gehen zu Lasten des Staates, Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über daa kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 28. März 1947.

7268

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

8. kriegswirtschaftlicfies Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

84

1246 Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 25. März 1947 stellt das Generalsekretariat dös eid boren 17. November 1906, von Mümliswil, Monteur, Reisender, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 8528 vom 25. Juli 1944 auferlegte Busse von Fr. 40 in 4 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 40 bezahlt und uns die bezügliche Quittimg als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 9. April 1947.

1. kriegswirtschaftliches

7268

Strafgericht,

Der Einzelrichter: O.Peter.

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 81. März 1947 stellt das Generalsekretariat des eidvon Frenkendorf, Maurer, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 11 958 vom 18. April 1946 auferlegte Busse von Fr. 25 in 3 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 25 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, bo ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 9. April 1947.

1. kriegswirtschaftliches

7268

Strafgericht,

Der Einzelrichter : 0. Peter.

1247

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die wird hiemit öffentlich vorgeladen:

Bundesstrafrechtspflege

unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigte betreffend Umwandlung der ihr durch Urteil des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 2. März 1945 Nr. 3168 auferlegten Busse von Fr. 70 in 7 Tage Haft, auf Freitag, den 25. April 1947, nachmittags 8 Uhr, in den Verhörsaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 8.April 1947.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer,

7268

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

als Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Strafmandat Nr. 3697 des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 26. Juni 1946 auferlegten Busse von Fr. 200 in 20 Tage Haft, auf Freitag, den 25. April 1947, nachmittags 8 Uhr, in den Verhörsaal Bäumleingasse S, I. Stock, in Basel, Basel, den 8. Aprü 1947.

7368

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.04.1947

Date Data Seite

1238-1247

Page Pagina Ref. No

10 035 841

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