460 Es werden gewählt : als I. Sektionschef bei der Generalstabsabteilung des eidgenössischen Militärdepartements und gleichzeitig Instruktionsoffizier : Oberst i. Gst. Franz Wey, von Rickenbach (Luzern), bisher I. Sektionschef der Abteilung für Infanterie und Instruktionsoffizier der Infanterie; als II. Adjunkt beim Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements : Herr Dr. K. Huber, von Häggenschwil (St. Gallen), bisher juristischer Beamter I. Kl.

(Vom

14. Januar 1947.)

Als Oberbibliothekar der Eidgenössischen Technischen Hochschule wird, mit Amtsantritt auf den 1. April 1947, gewählt: Herr Dr. phil. Paul Scherrer, von St. Gallen, zurzeit Bibliothekar an der Universitätsbibliothek Basel.

Vom Rücktritt des Herrn alt Oberzollinspektors Schiffmann als Mitglied der Expertenkommission für den Zolltarif und die Einfuhrbeschränkungen wird unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen.

Als neues Mitglied in die genannte Kommission ist Herr Friedrich Rudolf, Chef der Tarifabteilung der eidgenössischen Oberzolldirektion, gewählt worden.

7071

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps.

vom 5. bis 11. Januar 1947.

Amerika: Herr James MacGregor Byrne wurde der amerikanischen Gesandtschaft als dritter Sekretär augeteilt.

Belgien: Herr Leopold Adam wurde zum Attaché ernannt.

Italien: Herr Egidio Realehatdem Bundesratt am 7. d.M. sein Beglaubigungsschreiben überreicht, das ihn als ausserordentlichen Gesandten unbevoll-lmächtigten Minister akkreditiert.

Herr Francesco Antinori wurde der italienischen Gesandtschaft als «Chargé de mission» zugeteilt.

461 Rumänien: Herr V. V. Stanciu, bevollmächtigter Minister, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Herr S t e f a n Baciu wurde zum Presseattache ernannt.

Spanien: Marquis de Villalobar wurde zum Attaché ernannt.

Türkei: Herr Hayri Saner, Militärattache, wurde auf einen neuen Posten berufen und gehört der türkischen Gesandtschaft nicht mehr an.

Bern, den 11. Januar 1947.

7071

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen.

(Vom 3. Januar 1947.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte!

Mit Kreisschreiben vom 4. Juni 1946 gaben wir Ihnen die Ansätze für die Bemessung der Bundesbeiträge an die beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse für das Kalenderjahr 1946 bzw. das Schulj a h r 1946/47 bekannt. Sie waren auf Grund des ursprünglich auf Fr. 9 500 000 begrenzten Kredites errechnet worden. Bei der Behandlung des Voranschlages 1947 durch die eidgenössischen Bäte wurde nun der Kreditposten auf Fr. 10 750 000 erhöht, so dass die Beitragsansätze entsprechend heraufgesetzt werden können. Für das Kalenderjahr 1946 bzw. das Schuljahr 1946/ 47 können wir daher folgende Höchstbeiträge in Aussicht stellen: a. Besoldungen, 35 % für den Pflichtunterricht an den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen; 27 % für die hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse; 26 % für den fakultativen Unterricht an den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen, für die Weiterbildungskurse, die höheren Fachkurse, Fachschulen, Lehrwerkstätten, Handelsschulen, Museen und Sammlungen; 21 % für die beitragsberechtigten handelswissenschaftlichen Vorlesungen an den Hochschulen;

462 b. Allgemeine Lehrmittel, 25 % der effektiven Anschaffungskosten.

Die Pflichtfächer an Lehrlingsklassen sind: 1. an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache (Korrespondenz), Beehnen, Buchführung und Staats- und Wirtschaf tskunde; 2, an den kaufmännischen Berufsschulen Muttersprache, eine Fremdsprache, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Bechnen, Buchhaltung, Staatsund Wirtschaftgkunde, kaufmännische Bechtskunde, Wirtschaftsgeographie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde.

Da die Ansätze für die der beruflichen Weiterbildung dienenden Veranstaltungen (Kurse für Arbeiter, Gehilfen und Angestellte, Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfungen und andere höhere Fachprüfungen) nicht die gleichen sind wie für den Pflichtunterricht der Lehrlinge, müssen die Aufwendungen für diese beiden Unterrichtsstufen gegebenenfalls getrennt angegeben werden. Zu diesem Zwecke ist ein besonderes Formular erstellt worden (gelbe Beilage zur Bechnung), das die bisherige rote Beilage zur Schulrechnung ersetzt. In das neue Formular haben die Berufsschulen alle Unterrichtshonorare einzutragen, die für die freiwilligen Kurse aufgewendet wurden. Ausserdem müssen die für diese vereinnahmten Kursgelder eingesetzt werden. Die erwähnten Ausgaben und Einnahmen sind gleichzeitig in die Schulrechnung einzubeziehen. Das gelbe Formular, das wir in einigen Exemplaren beifügen, stellt also einen Auszug aus der Schulrechnung dar. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Sektion für berufliche Ausbildung) wird den zuständigen kantonalen Amtsstellen in den nächsten Tagen die erforderliche Anzahl Formulare zur Weiterleitung an die Schulen zustellen. Weitere Exemplare sind bei dieser Sektion zu beziehen.

Der äusserst gespannte Finanzhaushalt des Bundes verlangt strengste Sparsamkeit. Die hiervor erwähnten Höchstsätze können daher nicht ohne weiteres beansprucht werden. Im übrigen gelten die im Kreisschreiben vom 4. Juni 1946 enthaltenen Angaben und Weisungen.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden vom Inhalt dieses Kreisschreibens Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Gleichzeitig sind die Schulen, deren Eechnung auf Ende des Kalenderjahres 1946 abgeschlossen wird, anzuweisen, die Schulreehnung für das Jahr 1946
bis spätestens zum 28. Februar 1947 einzusenden. Die Bechnungen für das Schuljahr 1946/47 sind möglichst bald nach Abschluss der Bechnungsperiode einzureichen. Dadurch können Verzögerungen in der Anweisung der Bundesbeiträge vermieden werden.

463 Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom Schweizerische Kaufmännischen Verein sowie vom Allgemeinen Schweizerischen Stenographenverein vertretenen Berufsschulen und Kurse ihrer Sektionen.

Bern, den 8. Januar 1947.

7056

Mit vollkommener Hochachtung, Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stämpfli.

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des IV, Quartals 1946, Das Herrn Franz Lindenmayer als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Firma Hans Im Obersteg & Cie., Aktiengesellschaft in Basel am 1. Januar 1944 ausgestellte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur ist am SO. Juni 1946 erloschen. Auf den 1. Juli 1946 ist Herrn Justin von Bohr als nunmehrigem Geschäftsführer der Firma ein neues Patent erteilt worden.

Das am 1.August 1945 Herrn Marco Agustoni in St. Gallen erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur ist Ende 1946 erloschen.

Mit Wirkung ab 1. Januar 1947 ist Herrn Bruno Agustoni in St. Gallen, der bisher als Unteragent figurierte, ein Patent erteilt und Herrn Marco Agustoni als sein Unteragent genehmigt worden.

Als Unteragent ist ausgeschieden: Von der Agentur Lavanchy & Cie SA. in Lausanne: Chastellain Robert, in Lausanne.

Als Unteragenten sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur Walter Meile in St. Gallen: Galley Marcel in Biel.

Von der Agentur Reisebüro E. Kündig A.-G. vormals A.-G. Meiss & Co., LloydReisebüro in Zürich: Kyncl Hans, in Zürich, Eicher Franz, in Interlaken, Schweighauser Paul, in Kreuzungen;

464 Von der Agentur Aktiengesellschaft Danzas & de. in Basel: Hindenlang Paul, in Basel.

Bern, den 9. Januar 1947.

7071

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

Mitteilung.

wird den folgenden Augeklagten, die sich ausser dem Bereich der Bundesanwaltschaft befinden, Interniertenlager in Deutschland; enthaltes im Ausland; mutlich interniert in Italien; in Kriegsgefangenschaft in Frankreich;

bekannten Aufenthaltes im Ausland; gemäss Art. 127 BStrP mitgeteilt, dass die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten und einem erläuternden Bericht am 15. Januar 1947 an die Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichtes, Lausanne, gesandt hat und dass die Angeklagten das Recht haben, die Akten vollständig einzusehen sowie binnen 30 Tagen seit Erscheinen dieser Mitteilung bei der Anklagekammer eine Verteidigungsschrift einzureichen.

Bern, den 15. Januar 1947.

7071

Der Stellvertreter des Bundesanwalts: Lüthi.

466 b. dass die Akten vom 20. bis 80. Januar 1947 auf der Kanzlei des Obergerichts in Zürich und vom 8. bis 12. Februar 1947 auf der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne aufliegen und von den Angeklagten dort nach den bei den Akten liegenden Weisungen des Unterzeichneten eingesehen werden können; c. dass die Angeklagten nach Art. 187 BStP bis zum 20. Februar 1947 ihre Beweiseingaben in doppelter Ausfertigung mit Bezeichnung der Beweismittel und genauer Angabe der Tatsachen, für welche die Beweismittel angerufen werden, einzureichen haben.

Lausanne, den 10. Januar 1947.

7071

Der Präsident des

Bundesstrafgerichts:

Ernst.

Urteüseröflhung.

Der Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 28, September 1946 in St. Gallen in der Strafsache gegen De haft gewesen in Neftenbach (Zürich), jetzt in Italien, erkannt : Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, eventualvorsätzlich begangen in den Jahren 1942--1945 durch widerrechtlichen Bezug von insgesamt 1650 Mahlzeitencoupons beim Bationierungsbeamten der Gemeinde Neftenbach und dessen Gehilfen, und er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 400.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 80,-- b. übrige Kosten » 21.90 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn es nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Appellationsgericht, Bern, angefochten wird.

St. Gallen, den 28. September 1946.

7071

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Rutz.

467

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen in Zürich, vom Mai oder Juni 1945, durch Entgegennahme von 50 Mahlzeitencoupons als Sicherheit für ein der Mitangeschulzu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 20,-- 2. den Kosten bestehend aus o. Spruchgebühr Fr. 2.-- b. übrige Kosten Fr. 8.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-PeterStrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 3. Januar 1947.

9. kriegswirtschaftliches 7071

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

468

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen: gewesen Baselstrasse 20 in Luzern, nunmehr unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Bezug von 2,4 bis 8 kg Salami und Abgabe desselben, beides ohne Abgabe bzw. Entgegennahme von Rationierungsausweisen, im Kettenhandel und zu übersetztem Preis, auf Montag, den 10. Februar 1947, nachmittags 8% Uhr, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse 8, I. Stock, Basel, den 7. Januar 1947.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

7071

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen; gewesen in Küssnacht (Schwyz), nunmehr unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Kauf von 19 500 Fleischpunkten und missbräuchliche Verwendung derselben ; Abgabe von 19 600 Fleischpunkten ohne gleichzeitige Entgegennahme der entsprechenden Ware; Verkauf von insgesamt 11--12 kg Salami und Salametti ohne Entgegennahme der erforderlichen Coupons, im Kettenhandel und zu übersetztem Preis, auf Montag, den 10. Februar 1947, nachmittags 8% Uhr, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse 8, I. Stock, in Basel.

Basel, den 7. Januar 1947.

7071

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

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1947

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.01.1947

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