653 Es werden gewählt: Als

II.Sektionschefss b e i d e r eidgenössischen Materialprüfungs- u n d

dipi.Ing.-Chem., von Zürich, und Dr. JulesFriedli, dipi.Ing.-Chem., von Marbach(Luzern), beide bisher Ingenieur I. Kl.

als I. Sektionschef beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit : Herr Dr. med. Dietrich Högger, von Zürich und St. Gallen, bisher Arzt L Kl. ; als Inspektor für automatische Telephonzentralen bei der Telegraphenund Telephonabteilung der Generaldirektion der Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltung: Herr Alfred Langenberger,. von Schelten (Bern), bisher Inspektor L Kl.

7111

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1945 und 1946.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

1945 .

.

.

.

.

.

.

.

Total Belastung des Tabaks . . .

7111,

1946

Fr.

Fr.

3 970 868. 99 18 294 059. 89 1 971 259. 06 20 147 678. 67 2 625 100. 83 23 142 589. 32 4 334 881. 64 21 212 729. 30 5847376 46 22 184 421 72 6513468 80 20 961 718 21 6790895 08 23 726 825. 60 7 970 270. 38 23 543 364. 78 8 209 468. 39 19 068 832. 34 10108232.18 24 657 689. 36 12 652 149. 86 25 665 517. 36 13 532 967, 64 28 801 360. 07 84 526 438. 31 271406786.62 57 986 268. 92

1946 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

14 323 690. 90 18 176 419. 61 20 517 488. 49 16 877 847. 66 16 337 046 26 14 448 249. 41 16 935 930 52 15 573 094. 40 10 859 363. 95 14 549 457. 18 13013367.50 15 268 392. 43 186880348.31

76 156 228. 95 18 169 960. 03

Fr.

654

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Gemäss Art. 42 und 48 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1930 sind die Nachgenannten in das Register B (Diplominhaber vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes) eingetragen worden.

Dachdeckermeister.

1. Beerli Alois, in Frauenfeld 2. Hador Hermann, in Biel

3, Riedener Anton, in Eggersriet 4. Stillhart Thomas, in Wil

Bern, den 6. Februar 1946.

7111

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 19. Januar bis 1. Februar 1947.

Chile: Herr AI v aro Guevara E eime r s, Zivilattache, gehört der Chilenischen Gesandtschaft nicht mehr an.

Dominikanische Republik Herr Ernes Müller hat aufgehört, sein Amt als Honorarkonsul der Dominikanischen Eepublik in Basel auszuüben.

Italien: Herr Minister Alberto Berio, der aufgehört hat, sein Amt als Geschäftsträger ad intérim auszuüben, hat mit seiner Familie die Schweiz verlassen.

Niederlande: Herr Hans Burckhardt wurde zum Honorar-Generalkonsul in Basel ernannt, welchen Posten er bereits provisorisch leitete.

Herr M. J. Keyzer, bisher Handelssekretär, wurde zum Ersten Handelssekretär ernannt.

Panama: Herr Francisco Vilalaz Sekretär, gehört dem Personal der Gesandtschaft nicht mehr an.

Polen: Der Gesandte, Herr Jerzy P u trament, ist während mehrerer Wochen abwesend und wird durch Herrn Andrzej Minkowsk vertreten.

Schweden; Herr Oberst Juhlin-Dann el ist in der Schweiz angekommen und hat seinen Posten als Militärattache angetreten.

Tschechoslowakei: Herr Ivan Glaser-Skalny bisher Erster Sekretär, wurde zum Legationsrat befördert.

Türkei: Herr Refik Kurttekin, Hauptmann i. Gst., bisher Gehilfe des Militärattaches, wurde zum Militärattache ernannt.

U. S. S. R.: Herr V. A. Pritvorov wurde zum Handelsrat ernannt.

Herr Nicolas Gvinadze wurde zum Attaché befördert.

655

Überreichung von Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am 28. Januar: Herr Emilio del Sera Fiaschi, neuer Gesandter der Republik von San Marino.

Bern, den 3. Februar 1947.

7111

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art, 49 des Strafgesetzbuches und Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, erkannt : 1. Die durch Strafmandat Nr. 9674 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 24. April 1945 gegen Otto Eobert Luder, vorgenannt, ausgesprochene Busse von Fr. 100 wird für den unbezahlten Rest von Fr. 64.20 in 7 Tage Haft umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt :

1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Beschuldigte, wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht innert 20.Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 22. Januar 1947.

1. kriegswirtschaftliches 7111

Strafgericht:

Der Einzelrichter: 0. Peter.

656

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

einer Geldbusse von Fr. 25, erkannt :

Busse von Fr. 26 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 3 Tagen umgewandelt.

·2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 31. Januar 1947.

1. kriegswirtschaftliche 7111

.

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Urteil.

Der Präsident dés 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen

verfügt: 1. Dem Beschuldigten wird Kenntnis gegeben, dass das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag stellt, es sei die ihm durch Urteil des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission vom 28. November 1942 auferlegte Busse von Fr. 10 (Restbetrag) in l Tag Haft umzuwandeln.

657 2. Dem Beschuldigten wird eine Frist von zehn Tagen von der Publikation an zur Vernehmlassung beim 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Zürich l, Hirschengraben 15, angesetzt.

8. .Diese Verfügung.ist einmal im Bundesblatt zu publizieren.

Zürich, den 30. Januar 1947.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Heusser.

7111

Urteil.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen Aufenthaltes, verfügt : 1. Dem Beschuldigten wird Kenntnis gegeben, dass das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag stellt, es sei die ihm durch Urteil des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission vom 28-Februar 1944 auferlegte Busse von Fr. 70 in 7 Tage Haft umzuwandeln.

2. Dem Beschuldigten wird eine Frist von zehn Tagen von der Publikation an zur Vernehmlassung beim 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Zürich l, Hirschengraben 15, angesetzt, 8. Diese Verfügung ist einmal im Bundesblatt zu publizieren.

Zürich, den 30. Januar 19477111

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Heusser.

Urteil.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen

verfügt : l. Dem Beschuldigten wird Kenntnis gegeben, dass das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag stellt, es sei die

658 ihm durch Urteil des Einzelrichters der .2. strafrechtlichen Kommission vom 30. September 1944 auferlegte Busse von Fr. 80 in 8 Tage Saft umzuwandeln.

2, Dem Beschuldigten wird eine Frist von zehn Tagen von der Publikation an zur Vernehmlassung beim 2. kriegswirtschaftliehen Strafgericht, Zürich l, Hirschengraben 15, angesetzt.

8. Diese Verfügung ist einmal im Bundesblatt zu publizieren.

Zürich, den 80. Januar 1947.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

7111

Dr. Heusser

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner ten Aufenthalts, erkannt : Die durch Urteil des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 7. August 1945, Nr. 8708, gegen Martin Stadier ausgesprochene Busse von Fr. 50 wird in contumaciam umgewandelt in 5 Tage Haft. Gemäss Art. 8, Abs, 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden vom Gebüssten keine Kosten erhoben.

Die Kanzleiauslagen von Fr. 1. 10 gehen zu Lasten des Bundes.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 29. Januar 1947.

7111

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

Dr. Walter Meyer.

659

Urteil.

Der Einzelrichter des 9, kriegswirtschaftlichen Strafgerichte hat in semer

erkannt: Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 7, al. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen in Zürich in der Zeit vom Sommer 1943 bis November 1944 durch fortgesetzten Bezug und fortgesetzte Abgabe von insgesamt ca. 900 Mahlzeitencoupons von bzw. an den Mitangeschuldigten Bohlhalter gegen ein Entgelt von jeweils Fr. 7.50 per 50 Stück, und et wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege -verurteilt: 1. zu einer Busse von. . . ' . . . . , .

Fr. 150.-- 3. zu den Verfahrenkosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 80.-- b. den übrigen Kosten von .

» 15.90 8. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 8 Exemplaren einzureichen. Sie ist zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben.

Sie ist als solche zu bezeichnen.

Zürich, den 9. Januar 1947.

.

7111

9, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 28 der Verfügung

660 Nr. 10 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien), begangen im Februar 1948 in Zürich durch Verkauf einer ganzen Textilkarte zum Preise von Fr. 15, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung dos eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 40.--2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 8.-- b. übrige Kosten . . . . . . . » 8.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichimg beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher m bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» '; Zürich, den 30. Januar 1947.

7111

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Heusser.

Strafmandat.

enthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkawirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2, lit. a und c, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S- 55, 820), begangen im April/Mai 1945 in Zürich durch volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebung mit «NET-PRO», indem Sie 450 kg dieser Ware

661 zum übersetzten durchschnittlichen Preise von Fr. 1.90 vom Detaillisten Telli kauften und 400 kg davon an den Vermittler Wellinger verkauften unter Erzielung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr, 180, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 200, den Verfahrenskosten und zur Zahlung des unrechtmassig erzielten Vermögensvorteils an den Bund.

Der Kichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes .Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . Fr. 200.-- 2. den Kosten, bestehend aas a. Spruchgebühr » 30.-- b. bürige Kosten » 13.-- 3. Zur Bezahlung des unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 180 an den Bund.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Kichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Genf, den 21. Januar 1947.

7111

3. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

.

Der Einzelrichter: Charles Barde.

Notifikation.

Aufenthaltes.

In Ihrer kriegswirtschaftlichen Strafsache stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements fest, dass Sie die Fr. 35 Busse bis heute noch nicht entrichtet haben.

Gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche

662

Strafrechtspflege stellt daher das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die nichtbezahlte Busse von Fr. 85 in vier Tage Haft umzuwandeln.

Sie werden hiemit aufgefordert, Ihre Einwendungen gegen diesen Antrag binnen 10 Tagen beim unterzeichneten Einzelrichter schriftlich geltend zu machen.

Luzern, den 2. Februar 1947.

7111

.

# S T #

Der Vizepräsident des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. H. Körner.

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Im Frühling 1945 hat der Aufklärungsdienst der eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft als Heft 6 seiner Schriftenreihe unter dem Titel

Die Sozialpolitik des Bundes eine Übersicht über die Massnahmen veröffentlicht, die die Eidgenossenschaft zur Linderung sozialer Notstände erlassen hat. Auf 200 Seiten Text werden hier sowohldie kriegsbedingten wie die friedensgemässen Sozialmassnahmen dargestellt.

Seit dem Erscheinen dieser Schrift sind auf dem Gebiete der Sozialpolitik verschiedene Änderungen eingetreten. Um den Benutzern des Heftes «Die Sozialpolitik des Bundes» auch darüber einen Überblick zu vermitteln, hat der Aufklärungsdienst einen 22seitigen Nachtrag verfasst, der über die bis Ende Mai 1946 in Kraft gesetzten Neuerungen Aufschluss gibt.

Die Schrift «Die Sozialpolitik des Bundes» ist beim Aufklärungsdienst der eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft, Bundesgasse 14, Bern, mitsamt dem Nachtrag zum Preise von Fr. 2.50 erhältlich. Der Nachtrag wird auch allein zum Preise von Fr.--.50 abgegeben.

«741

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.02.1947

Date Data Seite

653-662

Page Pagina Ref. No

10 035 772

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.