395 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts.

(Vom 29. Oktober 1947.).

Herr Dr. jur. Hans Hinderung, Appellationsgerichtspräsident in Basel, ist als 2. Ersatzmann der Schätzungskommission des VI. Kreises gewählt worden, an Stelle des als Präsident ernannten Herrn Dr. Hans Eüegg, Stadtpräsident von Winterthur.

7621

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende August September

1947 1738 198

1946 1166 132

Zu-oder Abnahme + 572 + 66

Januar bis Ende September . . . .

1986

1298

-+- 638

B e r n , den 4. November 1947.

7821

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung.

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Elektroinstallateur.

1. Aufdermaur Emil, in Neuhausen a. Rh.

2. Burkhart Hans, in St. Gallen 3. Edel Emil, in Davos-Platz 4. Edelmann Werner, in WinterthurWülflingen 5. Eglin Walter, in Ennetbaden 6. Fellmann Konrad, in Willisau 7. Frey Arthur, in Luzern 8. Ganz Eduard, in Zürich 9. Hänni Heinrich, in Zürich 10. Hasler Walter, in Zürich 11. Inderbitzin Johann Alois, in Schwyz 12. Kälin Walter, in Ibach-Schwyz

13. Keller Udo, in Zürich 14. Külling Ernst, in Wildlingen 15. Lötscher Robert, in Bern 16. Marugg Christian, in Zürich 17. Naegelin Fritz, in Pratteln 18.PauliE Otto, in Zürich 19. Reinhardt Werner, in Winterthur 20. Rentschler Gottlieb, in Zürich 21. Both Emil, in Zug 22. Buckstuhl August Karl, in Luzern 23. Schreiber Walter, in Zürich 24. Stalder Ferdinand, in Zürich 25, Thurnherr Georg, in Basel 26. Bonetti Peter, in Luzern

39fi B. Diplomierter Kaufmann des Detailhandels.

21- Ischi Klara, Frl., in Hasle 1. Battistel Fritz in Basel 22. Kahn Theo, in Luzern 2. Berney Eric, in Le Sentier 23. Landolt Hans, in Zollikon 3. Berney Jules, in Rolle 24. Menoud Jules, in Lausanne 4. Borei Marthe, Frl., in Lausanne 25. Minder Oskar, in Zürich 5. Chauffard Robert, in Lucens 6. Dormond Catherine, Frl., in Lausanne 26. Mudespacher Jean, in Lausanne 27. Peter Ernst, in Zürich 7. Fidanza Germain, in Moudon 28. Petrei Hermann, in Montreux 8. Forster Ernst, in Frauenfeld 29. Roth Rosa, Frl., in Zürich 9. Furrer Frieda, Frl., in Sissach 10. Gmür Clemens, in Murg amWallensee 30. Schlaubitz Walter, in Freiburg 31. Schluep Erhard, in Davos-Platz 11. Hafen Ernst, in Solothurn 22. Schwab Emil, in Ins 12. Hagenbucher Heinrich, in Zürich 38. Stettier Armand, in Lausanne lîi. Hagmann Emma, Frl., in Ölten 34. Vogt Albert, in Kreuzungen 14. Hinnen Theodor, in Zollikon 35. Vogt Walter, in Luzern 15. Hofer Rudolf, in Zürich-Höngg 36. Weber Bernhard, in Luzern 16. Hofmann Helmut, in Tamins 37. Wüest Charles, in Steckborn 17. Hotz Arthur, in Luzern 38. Zeder Tony, in Willisau- Stadt 18. Jenni Fritz, in Zürich 39. Zellweger Walter, in Genf 19. Imgrüth Rudolf, in Basel 20. Jolliet Antoinette, Frl., in Chernex 40. Zihlmann Josef, in Gettnau 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

C. Schlossermeister 11. Kehrer Georg, in Basel Arnd Jean-Pierre, in Neuenburg 12. Kühni Hans, in Bern von Ars Ernst, in Burgdorf 13. Künzler Eduard, in Walzenhausen Bruderer Eugen, in Trogen Burgunder Hans, in Romanshorn 14. Niederberger Peter, in Langnau i. E.

15. Popp Karl, in Rüti Dierauer Willy, in Walzenhauaen 16. Schelling Adolf, in Berneck Gerber Fritz, in Nyon 17. Stammler Willy, in Altstätten Gmünder Karl, in Wil 18. Stoller Hans, in Belp Gogniat Maurice, in Yverdon 19. Tischhauser Mathias, in Zürich Griesemer Werner, in Altdorf 20. Zaugg Gottfried, in Muri b. Bern Kasper Fritz, in Zürich Bern, den 6.November 1947.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

7621

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern, vom 28. Oktober bis 3. November 1947.

Bulgarien: Herr Georges D i m i t r o f f , Presseattache, ist am 28. Oktober abgereist.

Infolge des Eücktritts von Herrn Minister V e l t c h e f f ist Herr Boris Popoff zum interimistischen Geschäftsträger ernannt -worden.

Zurückgekehrte Missionschefs : Venezuela: Herr Minister Horacio Blanco-Fombona ist seit dem 28. Oktober zurückgekehrt.

Bern, den 3. November 1947.

7HH1

397

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

in Anwendung von Art. 144 des Bundesratsratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, erkannt : 1. Die dem Josef Greter vorgenannt mit Strafmandat Nr. 9614 vom 24. Oktober 1945 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts auferlegte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen, Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 15. Oktober 1947.

7621

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: O. Peter.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirt schaftlichen Strafgerichts hat in seiner

enthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 80 erkannt : 1. Die dem Tellenbach Friedrich durch Strafmandat Nr. 10 445 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 7. November 1945 auferlegte Busse von Fr. 80 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 8 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

398 Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 22. Oktober 1947.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

7621

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner (Bern), geschieden, Marktfahrer, ohne festen Wohnsitz, betreffend Umwandlung einer Geldbasse von Fr. 25 erkannt : 1. Die dem Jordi Ernst durch Urteil Nr. 11 576 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 27. April 1946 auferlegte Busse von Fr. 25 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 8 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 27. Oktober 1947.

1. kriegswirtschaftliches Tii31

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

399

Urteil.

Der Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr, 20, erkannt: 1. Die dem Egger Willy durch Strafmandat Nr. 8070 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 1. Mai 1945 auferlegte Busse von Fr. 20 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtgpflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 2 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dein Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

Aarau, den 80. Oktober 1947.

1. kriegswirtschaftliches 7621

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Urteil.

In seiner Sitzung vom 15. Oktober 1947 in Aarau hat der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts erkannt :

Aufenthalts, durch Strafmandat Nr. 2522 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements vom 6. Juni 1944 auferlegte Busse von Fr. 10 wird in contumaciam umgewandelt in einen Tag Haft, in Anwendung von Art. 49 StGB, Art. 124 bis 12G des Bundes-

400

ratsbeschlusses über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege vom 17. Oktober 1944, Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege vom 17. Oktober 1944 kann Stadier binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem vorstehenden Kontumaz-Beschluss» erhalten hat, beim 8, kriegswirtschaftlichen Strafgericht in Basel das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 80. Oktober 1947.

7621

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Des Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes hat in Sachen haltes, betreffend Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in den Kantonen Aargau und Zürich im März und April 1946 durch Transport von Brennholz ohne Transportbewilligungen, Bezug von 10 280 kg Abbruchholz von einem Unbekannten und Abgabe desselben sowie durch Handel mit Brennholz, ohne Brennholzhändlerkarte, verfügt :

1. Dem Beschuldigten wird davon Kenntnis gegeben, dass das eidgenös wische Volkswirtschaftsdepartement die Akten in der oben genannten Strafsache dein 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht überwiesen hat. Es stellt den Antrag, eine Busse von Fr. 150 auszufällen, unter Auferlegung der Untersuchungs- und der Verfahrenskosten.

2. Dem Beschuldigten wird eine Frist von fünf Tagen, von der schriftlichen Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, angesetzt, um sich in schriftlicher Eingabe zu verteidigen. Sollte innert dieser Frist eine Verteidigungsschrift nicht eingereicht werden, würde angenommen, dass auf Einreichung einer Verteidigungsschrift verzichtet werde.

Die Vertretung durch einen gehörig Bevollmächtigten, wobei die Vollmacht beizulegen ist, ist zulässig. Die Akten liegen dem Beschuldigten auf der Kanzlei, Hirschengraben 15, Zürich l, Zimmer 8, zar Einsicht auf.

8. Diese Verfügung ist einmal im Bundesblatt zu publizieren.

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2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Heusser.

4Q1 Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1947 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Antrag, es sei die Zeit unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 9151 vom 1. Februar 194.Î auferlegte Busse von Fr. 80 in 6 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 80 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

B e r n , den 27. Oktober 1947.

Der Präsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts als Einzelrichter: 0. Feter.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Dietikon anfangs 1946, 1. durch Kauf eines Bezugsscheines für Fr. 10, lautend auf 2 Klafter Brennholz, vom mitbeschuldigten Schuler Franz und Bezug von 8 % Ster Brennholz mit diesem Bezugsschein, sowie Abgabe dieses Holzes ohne Bezugsschein an einen Unbekannten; 2. Transport von ca. 2 Klafter Brennholz von Berikon nach Schlieren, ohne Transportbewilligung ; 8. Verkauf von 8 % Ster Brennholz, das zu Fr. 350 von Koller David bezogen worden war, zu Fr. 440 an einen Unbekannten (zulässiger Verkaufspreis Fr. 850), wodurch gleichzeitig eine volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebung begangen wurde, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober

402 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement« vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 20.-- b. übrige Kosten » 24.20 8. zur Bezahlung des unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 50 an den Bund.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Siebter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem anfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

C hur, den 26. September 1947.

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5, kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: Dr. Jörimann.

Ersetzt das in Nr. 39, Saite 287, vom 2. Oktober 1947 veröffentlichte Strafmandat.

Öffentliche Vorladung.

wird aufgefordert, am Mittwoch, den 26. November 1947, nachmittags 2 % Uhr, vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, im kantonalen Gerichtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Antrag betreffend Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

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Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes: Dr. Heusser.

403

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des ßundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

von über 500 Pranken Nennwert in die Schweiz, auf Montag, den 24. November 1947,14.15 Uhr, in den Obergerichtssaal, Schanzenstrasse 17,1. St., in Bern.

Basel, den 4. November 1947.

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8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Ladung.

Im Strafverfahren gegen Franz Eiedweg und 18 Mitangeklagte betreffend Angriff auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gemäss Art. 266 StGB, Widerhandlung gegen Art. l, Abs. l und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 5. Dezember 1988 betreffend Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie und des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 1945 betreffend Massnahmen zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung, Beteiligung an einer rechtswidrigen Vereinigung gemäss Art. 275 StGB, politischen und militärischen Nachrichtendienst gemäss Art. 272 bzw.

274 StGB, fremden Militärdienst gemäss Art. 94 M St G, wird den im Ausland abwesenden Angeklagten

404

da ss die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht, zu der sie hiermit, geladen werden, Donnerstag, den 4. Dezember 1947, und folgende Tage im Sitzungssaal des Grossen Stadtrates im Bathaus in Luzern stattfindet, mit Beginn am 8 % Uhr am 4. Dezember 1947.

L a u s a n n e , den 30. Oktober 1947.

7621

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Arnold.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. Mal 1946 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklang des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt 70 Rappen, zuzüglich 10 Rappen Porto ; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. --. 95.

Postcheckkonto m 520 88

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Imprägnierte Holzstangen.

Unter den inländischen Imprägnieranstalten wird hiermit Konkurrenz eröffnet über die Lieferung der nachstehend aufgeführten, mit Kupiervitriol imprägnierten Leitungsatangen für dag Jahr 1948. Bei den Stangen mit stärkeren Dimensionen ist überdies in der gefährdeten Zone ein heisser Teerölanstrich anzubringen, der 50 cm über und 60 cm unter dem Einspannquerschnitt liegen soll. Die Entfernung dieses Querschnittes vom Fussende hat folgende Werte: Stangenlänge in m "

Diatanz des EinspannQuerschnittes vom Fussende in cm

8 9 10 11 12 13

150 166 180 200 220 230

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1947

Année Anno Band

3

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44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.11.1947

Date Data Seite

395-404

Page Pagina Ref. No

10 036 034

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