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Bundesblatt 99. Jahrgang,

Bern, den 4. September 1947.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis SS Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli dt de. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf betreffend Abänderung des Art. 120, Absatz 2, der Kantons« Verfassung.

(Vom 80. August 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 5. und 6. Juli 1947 hat die Wählerschaft des Kantons Genf mit 29 616 gegen 5263 Stimmen dem vom Grossen Eat am 22. März 1947 angenommenen Verfassungsgesetz, das den Art. 120, Abs. 2, der Kantonsverfassung betreffend die Organisation der Genfer Industriellen Betriebe abändert, zugestimmt.

Die bisherige und die neue Fassung lauten wie folgt (Übersetzung): Bisheriger Text Art. 120, Abs. 2.

Mit der Vorwaltung der Industriellen Betriebe ist ein Verwaltungsrat von dreizehn Mitgliedern betraut, die für fünf Jahre wie folgt gewählt werden : Fünf Mitglieder- durch den Staatsrat : fünf Mitglieder durch den Gemeinderat der Stadt Genf; Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III.

Neuer Text Art. 120, Abs. 2.

Mit der Verwaltung der Industriellen Betriebe ist ein Verwaltungsrat von sechzehn Mitgliedern betraut, die für fünf Jahre -wie folgt gewählt werden : Fünf Mitglieder durch den Staatsrat ; fünf Mitglieder durch den Gemeinderat der Stadt Genf; l

ein Mitglied durch die Gemeinderäte des «Eive droite»: ein Mitglied durch die Gemeinde^ rate der Gemeinden zwischen Arve ,und See; ein Mitglied durch die Gemeinderäte der Gemeinden zwischen Arve und Ehone.

ein Mitglied durch die Gemeinderäte des «Eive droite»; ein Mitglied durch die Gemeinderäte der Gemeinden zwischen Arve und See; ein Mitglied durch die Gemeinderäte der Gemeinden zwischen Arve und Ehone; drei Mitglieder aus dem Personal der Industriellen Betriebe, die vom Gesamtpersonal, entsprechend den Wahlen in den Nationalrat, nach dem System der Verhältniswahl in geheimem Wahlverfahren gewählt werden.

Übergangsbestimmung.

Bis zum Ablauf des Mandates der im Jahre 1946 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt die Zahl der Personalvertreter nicht drei, sondern zwei, und die Mitgliedemahl des Verwaltungsrates nicht sechzehn, sondern fünfzehn.

Mit Schreiben vom 30. Juli hat der Staatsrat des Kantons Genf für das Verfassungsgesetz vom 22. März 1947 die eidgenössische Gewährleistung nachgesucht.

Die «Industriellen Betriebe von Genf» verwalten und betreiben die der Stadt Genf gehörenden oder ihr durch Konzession übertragenen öffentlichen Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgungen. Sie sind ein von der Stadtverwaltung getrenntes Unternehmen des öffentlichen Eechts, besitzen eigene juristische Persönlichkeit und unterstehen der Kontrolle des Staatsrates und des Gemeinderates der Stadt Genf. Bis jetzt wurden sie von einem Verwaltungsrate von dreizehn Mitgliedern verwaltet, deren Wahl behördlich erfolgte.

Bin kantonales Gesetz sah vor, dass wenigstens ein, aber höchstens zwei Mitglieder aus dem Personal der Industriellen Betriebe zu wählen seien. Dieses mehrere hundert Angestellte und Arbeiter zählende Personal war jedoch nicht berechtigt, seine Vertreter selbst zu bestimmen. Dieses Recht wird es.

nun inskünftig ausüben können, indem der abgeänderte Verfassungsartikel die Mitgliederzabl des Verwaltungsrates von dreizehn auf sechzehn erhöht und vorsieht, dass drei Mitglieder aus dem Personal durch die Gesamtheit des Personals in geheimem Wahlgang nach dem System der Verhältniswahl gewählt werden.

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Die dem neuen Artikel angefügte Übergangsbestimmung rechtfertigt sich dadurch, dass schon ein Vertreter des Personals dem Verwaltungsrate angehört, so dass für die laufende Verwaltungsperiode nur zwei Vertreter zu wählen sind.

Es ist klar, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung in die ausschliessliche Zuständigkeit, des Kantons fällt und das Bundesrecht nicht berührt.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dem Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 22. März 1947 durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 80. August 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Stämpfli.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

4 (Entwurf.)

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Bundesbeschluss über

die Gewährleistung dee Verfassungsgesetzes des Kantons Genf betreffend die Abänderung von Art. 120, Absatz 2, der Kantonsverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 6 der .Bundesverfassung.

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 80. August 1947, in Erwägung, dass das in der Volksabstimmung vom 5. und 6. Juli 1.947 angenommene Verfassungsgesetz; nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. !..

Dem Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 22. März 1947 betreffend Abänderung von Art. 120, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Genf (Organisation der Industriellen Betriebe) wird die Gewährleistung des Bundes orteilt, Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf betreffend Abänderung des Art. 120, Absatz 2, der Kantonsverfassung. (Vom 30. August 1947.)

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Jahr

1947

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Volume Volume Heft

35

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5285

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1947

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1-4

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10 035 970

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