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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Claras für die Verbauung des Sernfs sowie des Untertalbaches und des Hintersteinibaches.

(Vom 14. März 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Begierungsrat des Kantons Glarus hat mit Eingabe vom 26. Oktober 1946 dem eidgenössischen Departement des Innern ein Projekt für die Verbauung des Sernfs in den Gemeinden Elm, Matt und Engi sowie des Untertalbaches und des Hintersteinibaches in der Gemeinde Bim unterbreitet, mit dem Gesuch um dessen Genehmigung und um Zusicherung eines Bundesbeitrages an die vorgesehenen Arbeiten auf Grund des Bundesgesetzes vom 22, Juni 1877 über die Wasserbaupolizei. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf Fr. l 700 000.

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag über die Projektvorlage zu unterbreiten.

I. Allgemeines.

Der Sernf mündet nach einem 21 km langen Lauf bei Sehwanden in die Linth. Er ist, oberhalb Elm und unterhalb Engi, ein ausgesprochener Wildbach, doch hat er zwischen diesen beiden Ortschaften eher den Charakter eines Gebirgsflusses, Sem Einzugsgebiet misst 80 km2 bei der Untertalbrücke unterhalb Elm und 157 km2 unterhalb der Einmündung des Mühlebaches in Engi.

Die ersten Korrektionsarbeiten wurden in Elm im Jahre 1882, nach dem Bergsturz ausgeführt. Die Hochwasser der Jahre 1910 und 1911 verursachten wesentliche Schäden zwischen Elm und Engi; in den nachfolgenden Jahren wurden umfangreiche Verbauungsarbeiten unternommen, um den fruchtbarsten Teil des Tales zu schützen.

1046 Im Jahre 1941 neu bewilligte Kredite waren für die Wiedererstellung alter Wuhre sowie für die Verbreiterung des Bettes des Sernfs unterhalb Elm bestimmt.

Der totale Betrag aller bisherigen Projekte beläuft sich auf rund l 178 000 Franken, davon wurden rund Fr. l 037 000 verbaut ; der totale Bundesbeitrag beläuft sich auf rund Fr. 486 000.

II. Das Hochwasser vom Oktober 1945.

Der Sernf sowie alle aus dem Vorab-, Hausstock- und Kärpfgebiet entspringenden Wildbäche führten infolge des andauernden Eegens am 29. Oktober 1945 Hochwasser. In den Abendstunden traten sie an vielen Orten über die Ufer. Das mit viel Geschiebe zu Tal strömende Wasser hat an zahlreichen Stellen die bestehenden Wuhrmauern sowie auch stellenweise das dahinterliegende Kulturland weggerissen. Im Laufe der Nacht gewann der Föhn die Oberhand, und die Niederschlage hörten ganz plötzlich auf. Nach übereinstimmenden Aussagen muss es sich bei diesem Hochwasser um die grösste Wasserführung des Sernfs seit Menschengedenken gehandelt haben.

Wie aus dem Situationsplan zu entnehmen ist, verteilen sich die Uferanbrüche unregelmässig auf beide Ufer von oberhalb Elm bis unterhalb Engi auf eine Flusslänge von rund 10,5 km. Es handelt sich zum grössten Teil um Zerstörungen älterer Konstruktionen, aber auch um einige neuere, auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1912 erstellte Wuhre.

Unterhalb Engi besteht das Bett aus grossen Steinblöcken; diese Strecke weist keine Beschädigungen auf.

m. Das Verbauungsprojekt.

Das vom Kanton Glarus ausgearbeitete und zur Genehmigung eingereichte Projekt umfasst: 1. die Wiedererstellung der Bunsenschale im Hintersteinibach, in Trockenpflästerung; 2. die Wiedererstellung der zerstörten Wuhre und Dämme im Sêrnf und Untertalbach, in Trockenmauerwerk; 8. die Sohlensicherung im Sernf bei der Brummbachbrücke in Matt.

Alle im Projekt enthalteneu Arbeiten sind dringlicher Natur, weil die Gefahr der Vernichtung weiteren kostbaren Kulturlandes solange besteht, bis die Schutzarbeiten vollendet sind.

Aus diesem Grund erteilte am 4. Dezember 1945 das eidgenössische Oberbauinspektorat nach einer am 6. November erfolgten Ortsbesichtigung die provisorische Baubewilligung; .gestützt darauf konnte der Kanton die gefährdetsten Stellen sofort schützen, immerhin unter Beachtung der Bedingung, dass die Bauten kunstgerecht und dauerhaft ausgeführt seien und sich in die Gesamtkorrektion eingliedern lassen, um subventioniert werden zu können.

1047 Die Dimensionen des Bachbettes, die bei den auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18, Dezember 1912 ausgeführten Arbeiten angenommen wurden, haben sich als richtig erwiesen; die direkt oberhalb des Britternsteges liegende Strecke wurde für 117 ms/sec berechnet. Anhand der vom Hochwasser zurückgelassenen Spuren war es möglich, die maximale Wassermenge zu ca. 120 m3/sec zu ermitteln. Auf diesen Teilstrecken, wo das Flussbett voll lief, entstanden weder an den Mauern, noch an den anliegenden Wiesen Schäden. Zwischen dem Britternsteg und Matt hat das Sernfbett infolge der vielen Krümmungen des Sernflaufes stark gelitten, so dass nur mittelst durchgreifender Korrektion die vorhandenen Mißstände beseitigt werden können. Die Linienführung wird etwas gestreckt, das Bett aber zugleich auch verbreitert, um die Erosionskraft des Wassers zu vermindern.

Die Ausführung der Wuhre in Trockenmauerwerk auf Holzlängsschwelle bietet keine besondere Schwierigkeit. Näheres ist aus den eingereichten Plänen ersichtlich. Die Arbeiten sollen im Winter bei Mederwasser ausgeführt werden.

Sie bilden dann für die Bevölkerung eine willkommene Verdienstquelle in einer Jahreszeit, in der die landwirtschaftlichen Arbeiten ruhen. Die für den Bau mehrerer tausend Kubikmeter Trockenmauerwerk benötigten Steine werden zum grössten Teil aus der näheren Umgebung gewonnen.

Das Oberbauinspektorat geht grundsätzlich mit dem eingereichten Projekt einig; es wünscht sich jedoch im Einvernehmen mit dein Kanton Projektabänderungen im Bahmen des Voranschlages vorzubehalten, um den natürlichen Veränderungen Bechnung tragen zu können, die allenfalls im Laufe der Arbeiten eintreten. Es hat ebenfalls den Kostenvoranschlag nachgeprüft; er gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und setzt sich wie folgt zusammen : Gemeinde Elm: ïr.

Hintersteinibach-Korporation Schäden am Sernf in den Wiesen Untertalbach-Korporation Sernfkorporation Schwendibrücke-Hubenmatt....

8 000 60 000 58 000 225 000

Gemeinde Matt: Obere Sernfkorporation 980000 Untere Sernfkorporation 113 000 Gemeinde Engi: Obere Sernfkorporation..

. 116000 Untere Sernfkorporation 66 000 Kraftwerke Sernf-Niederenbach AG. Schwanden . . 74000 Totale mutmassliche Baukosten

ïr.

851 000

1098000

256000 l 700 000

Die eidgenössische Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei sieht, im Einvernehmen mit dem Oberforstamt des Kantons Glarus, davon ab, die Aufnahme forstlicher Bedingungen in die Genehmigung des Projektes zu

1048 empfehlen. Der Sernf ist anderseits als Fischgewässer anzusprechen, was bei der Ausführung des Projektes zu berücksichtigen ist. Die vorgesehenen Seitenwuhre in Trockenmauerwerk sowie die an vereinzelten Stellen vorkommenden Blockwürfe wirken sich auf den Fischbestand nicht nachteilig aus, weswegen ihnen auch vom Standpunkt der Fischereiinteressen aus zugestimmt werden kann. Zu beanstanden ist dagegen der vorgesehene Einbau einer Schussrampe als Sohlensicherung bei der Brummbachbrücke in Matt; er schüfe für die Fische ein unüberwindliches Hindernis. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt an Stelle der Schussrampe zwei Überfälle von je 60 cm Höhe anzuordnen, an deren FUSS ein Beruhigungsbecken genügenden Ausmasses anzulegen wäre.

IV. Finanzielle Hilfe des Bundes.

In seiner Eingabe vom 26. Oktober 1946 führt der Begierungsrat des Kantons Glarus unter anderem aus : Mit dieser Hochwasserkatastrophe ist in der Hauptsache eine bodenständige, arbeitsame und nicht mit grossen Glücksgütern gesegnete Kleinbauernbevölkerung hart betroffen worden, da nach glarnerischem Gesetz die Ausführung des ganzen Verbauungsprojektes Sache der Anstösser bzw. der nach dem Hochwasser 1910 gebildeten Bachkorporationen ist. Die für die Wiedergutmachung der eingetretenen Schäden erforderlichen Mittel sind für die in einfachen Verhältnissen lebende Bevölkerung derart hoch, dass sie" ohne Zusicherung ausserordentlicher Beiträge seitens des Bundes und Kantons gar nicht an ihre Aufgabe herantreten könnte. Neben den privaten Grundeigentümern figurieren auch die Ortsgemeinden, in deren Hüben ein Bach bzw. eine Korporation hegt, im Perimeter, ohne Rücksicht auf ihr veranlagtes Grundeigentum mit einem Zehntel der totalen Anlagezahl.

Der Begierungsrat führt weiter aus, dass die betroffenen Gemeinden finanziell immer schwer zu kämpfen hätten und stützt diese Feststellung mit den folgenden Angaben: Gemeinde

Elm:

Matt:

Engl:

Einwohnerzahl 1941 785 606 1141 A. Finanzlage im Jahre 1945: Fr.

Fr.

Fr.

Steuerkapital 3269000.-- 2996000.-- 6005000.-- Gesamte Steuereingänge . . . .

17018.25 28348.40 53783.40 Gemeindeschuld 440697.37 33067.18 29681.35 Schuld pro Einwohner 561.40 54.55 26.-- B. A u f w e n d u n g e n für Verbauungen (1912 bis 1945): Kostenvoranschlagssumme . . .

586800.-- 593.000.-- 580000.-- Bisherige Aufwendungen . . . .

44747,8.30 551108.18 527587.01 Erhaltene Bundesbeiträge. . . ... , 205 660.-- 272811.65 256903.-- Erhaltene Kantonsbeiträge . . .

108090.-- 136155.85 130945.50 Zu Lasten der Gemeinden und Korporationen. . . . . . . . . .

138728,30 142640.68 139788.51

1049 Jede Gemeinde hat eine gewisse Anzahl von Bächen zu korrigieren, der wichtigste jedoch ist der Sernf. Immerhin sind von den 169 Mitgliedern der Sernfkorporationen 110 noch in andern Korporationen mitbeteiligt.

Der Katasterwert der Perimeter ist folgender: KostenVoranschlag Fr.

Gemeinde

Engi Matt Elm

.

256000 1098000 351000 Total 1700000

Katasterwert des Perimeters Fr.

995100 604300 952500 2 551 900

Vor Einführung des Abbaues der ordentlichen Subventionen, d.h. in den Jahren 1882 bis 1912 sind vom Bund zugunsten der Korrektion des Sernfs bei Vorlagen kleineren und mittleren Umfanges 40 %, zugunsten der grossen Vorlage vom Jahre 1912 im Kostenbetrage von Fr. 750 000, zufolge der Hochwasser von 1910 und 1911, sogar 50 % Beitrag gewährt worden.

Angesichts der Natur und des Umfanges des Schadenereignisses am Sernf sowie der dargelegten Belastungen der Gemeinden und privaten Beitragspflichtigen erscheint die Zusicherung eines ordentlichen Bundesbeitrages gemäss Finanzordnung 1946/49 von 80 % der Kosten als gegeben.

In Berücksichtigung der Schwere der Aufgabe für die unmittelbar Beteiligten einerseits, in Würdigung der Finanzlage des Kantons Glarus anderseits, von dem ebenfalls eine kräftige, den besondern Umständen angemessene finanzielle Hilfe erwartet werden darf, erachten wir die Zusicherung eines zusätzlichen Bundesbeitrages von 12 % auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Subventionierung von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den im. Jahre 1944 von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten, sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, vom 3. Oktober 1945, als angebracht.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. März 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber-

1050 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Glarus für die Verbauung des Sernfs, sowie des Untertalbaches und des Hintersteinibaches.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1945 über die zusätzliche Subventionierung von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den im Jahre 1944 von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht einer Eingabe der Begierung des Kantons Glarus vom 26, Oktober 1946, einer Botschaft des Bundesrates vom 14. März 1947, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton Glarus wird für die Verbauung des Sernfs in den Gemeinden Elm, Matt und Engi sowie des Untertalbaches und des Hintersteinibaches in der Gemeinde Elm ein ordentlicher Beitrag von 80 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von Fr. 510 000 als 80 Prozent des genehmigten Voranschlages von Fr. l 700 000.

Überdies wird dem Kanton Glarus zu Lasten des durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1945 eröffneten Kredites ein zusätzlicher Beitrag von 12 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Er. 204 000 als 12 Prozent des genehmigten Voranschlages von Fr. l 700 000 unter der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton über seinen ordentlichen Beitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens der Hälfte des zusätzlichen Bundesbeitrages zuspricht.

1051 Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem eidgenössischen Departement des Innern gegenüber anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Art. 2.

Die Auszahlung des ordentlichen und des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich in den Jahren 1947 und 1948 auf Fr. 200 000, in den folgenden Jahren auf Fr. 100 000.

Die Auszahlung der zusätzlichen Beiträge erfolgt im Verhältnis zu den ordentlichen.

Art. 3.

Für die Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesshch der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, femer die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme und, soweit es mit der Vorlage noch nicht geschehen ist, die Detailprojekte zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Bauten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, der jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes Eücksicht zu tragen.

An Stelle von Beton ist wo immer möglich Bruchsteinmauerwerk auszuführen.

Art. 5.

Die planmässige Bauausführung wird vom eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 6.

Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

1052 Art. 7.

Der Kanton wird zur Ausführung der nachstehend verzeichneten fischereiwirtschaftlichen Bedingung verpflichtet: Die Sohlenaicherung bei der Brummbachbrücke in Matt hat so zu erfolgen, dass der Fischzug gewährleistet ist.

Art. 8.

Dem Kanton Glaras wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 9.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

7148

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Glarus für die Verbauung des Sernfs sowie des Untertalbaches und des Hintersteinibaches. (Vom 14. März 1947.)

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1947

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11

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5201

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1947

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1045-1052

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