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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 24. April 1947.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, Iff Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern.

(Vom 18. April 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern mit folgender Botschaft vorzulegen.

A. Vorgeschichte.

Am 9. Juni 1944 fasste der Bundesrat, gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1989 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität und in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 11, Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, einen Beschluss über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (im folgenden « Beihilfen Ordnung» genannt). Die Ausrichtung dieser Beihilfen, die für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in einer Haushaltungszulage und einer Kinderzulago für jedes Kind unter 15 Jahren sowie in einer Unterstützungszulage für jede unterstützte Person, für Gebirgsbauern jedoch nur in einer Kinderzulage bestehen, war ursprünglich beschränkt auf die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft. Die Beihilf hilfenordnung wäre deshalb mit der Aufhebung Arbeitsdienstpflichthcht in Wegfall gekommen. Da sich ihre Weiterführung sowohl aus sozialpolitischen Gründen als auch vom arbeitsmarktlichen Standpunkt aus als notwendig erwies, wurde sie durch den Bundesratsbeschluss vom 15, März 1946 botreffend die Bundesblatt.

99. Jahrg.

Bd. I.

85

1254 Abänderung der Beihilfenordnung von der Arbeitsdienstpflicht losgelöst und.

ihre Geltungsdauer gleich -wie jene der Übergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung bis zum 31. Dezember 1947 befristet.

Die Beihilfenordnung ist zwangsweise aus den Verhältnissen der Kriegszeit herausgewachsen. Infolge der Ausdehnung des Ackerbaues, des Aktivdienstes und der Abwanderung der landwirtschaftlichen Dienstboten in die Industrie hatte die Landwirtschaft ein ständig wachsendes Arbeitspensum zu bewältigen.

Durch die Anwendung der Arbeitsdienstpflicht gemäss dem erwähnten Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 versuchte man, der Landwirtschaft Hilfskräfte zuzuführen. Im Jahre 1944 betrug die Zahl der in die Landwirtschaft.

Versetzten 145 300 mit einem Einsatz während 4 821 800 Tagen. Der Arbeitseinsatz vermochte aber die Mehrleistung an Arbeit, die die Landwirtschaft während des Krieges übernehmen musste, nicht auszugleichen. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mussten daher im Interesse der Landesversorgung Mehrleistungen an Arbeit auf sich nehmen, für die sie vom Arbeitgeber in der Eegel keine besondere Vergütung erhielten. Erschwerend wirkte sich der umstand aus, dass der Masseneinsatz von Arbeitskräften in die Landwirtschaft beim landwirtschaftlichen Stammpersonal zu Spannungen führte, da gemäss Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 die eingesetzten Arbeitskräfte zum Grundlohn noch Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen erhielten, während das landwirtschaftliche Stammpersonal bei bedeutend vermehrter und anstrengenderer Arbeit sich mit dem ortsüblichen Lohn begnügen musste.

Aus diesen Verhältnissen zog der Schweizerische Bauernverband die Schlussfolgerung, dass von Seiten des Bundes etwas zur Abhilfe geschehen müsse. Er richtete am 14. Juli 1948 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zuhanden des Bundesrates ein Schreiben mit dem Begehren,, im Sinne der von den Herren Esoher und Amstalden am 19. Januar 1943 in den eidgenössischen Bäten gestellten Motionen die Gründung von Familienausgleichskassen für Bergbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu beschliessen.

Der Vorschlag des Schweizerischen Bauernverbandes, den Kleinbauern der Gebirgsgegenden mit Kindern unter 15 Jahren Kinderzulagen zu gewähren, hatte eine reale Grundlage in den durch den Krieg verursachten
besonderen.

Verhältnissen in der Landwirtschaft. In der Tat mussten die Gebirgsbauern in mehrfacher Hinsicht Pflichten in bezug auf die Landesversorgung, so insbesondere durch die Unterstellung unter die Anbaupflicht, übernehmen, ohne dass es ihnen möglich war, durch Verkauf landwirtschaftlicher Produkte die durch die Teuerung erfolgte Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung auszugleichen.

Die erwähnten Motionen Escher und Amstalden, die am 21. September 1948 im Nationalrat und am 22. September 1948 in Ständerat zur Behandlung kamen, wurden in folgender Fassung, ohne dass dazu aus der Mitte der Bät& Gegenbemerkungen gemacht worden wären, erheblich erklärt:

1255 «Der Bundesrat wird eingeladen: 1. Die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung hinsichtlich der Gruppe ,,Landwirtschaft" so abzuändern, dass die Überschüsse zur Auszahlung von Kinderzulagen an Bergbauernfamilien und von Familien- und Kinderzulagen an landwirtschaftliche Dienstboten verwendet werden können ; 2. die landwirtschaftlichen Arbeiter aus der Lohnersatzordnung herauszunehmen und in die Gruppe ,,Landwirtschaft" der Verdienstersatzordnung einzuordnen.» In der Folge beauftragte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine kleine Expertenkommission mit der Prüfung dieser Begehren und mit der Ausarbeitung eines Vorschlags. Der Bericht und Antrag der Kommission bildete die Grundlage für den Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern.

B. Die Notwendigkeit der Wetterführung der Beihufenordnung.

1. Wie bereits erwähnt, ist die Geltungsdauer der Beihilfenordnung bis zum 31. Dezember 1947 befristet. Es stellt sich deshalb die Präge, ob es nicht im allgemeinen Interesse liege, die finanziellen Beihilfen über diesen Zeitpunkt hinaus auszurichten. Diese Frage wurde bereits durch das Postulat Favre vom 5. Juni 1946 aufgeworfen, das vom Nationalrat am 10. Oktober 1946 angenommen wurde und folgenden Wortlaut hat: «Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Bäten im Laufe dieses Jahres einen Gesetzes- oder Bundesbeschlussentwurf vorzulegen, welcher bis zur allgemeinen Begelung der Familienunterstützungen die Beihilfenordnung für die landwirtschaftlichen Arbeiter und die Bergbauern auch nach dem 81. Dezember 1947 weiterfuhrt, vor allem zugunsten grosser Familien, und der die Wohltat dieser Beihilfen auf die Kleinbauern des Flachlandes ausdehnt.» 2. Die Verhältnisse, die zum Erlass der Beihilfenordnung geführt haben, haben keine wesentlichen Änderungen erfahren. Wie wir in unserer Botschaft vom 17. März 1944 an die Bundesversammlung über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit dargelegt haben, ist vorgesehen, auch nach dem Kriege eine Ackerbaufläche von rund 800 000 ha beizubehalten. Im Hinblick auf die heutige Welternährungslage erscheint es ausgeschlossen, in den Jahren 1948 und 1949 die offene Ackerbaufläche, die im Jahre
1946 eine Ausdehnung von rund 348 000 ha aufwies, plötzlich auf 800 000 ha herabeinken zu lassen. Im wesentlichen werden deshalb für die Landwirtschaft die gleichen Pflichten und Lasten die sie während des Krieges zu erfüllen bzw. zu tragen hatte, auch für die Jahre 1948 und 1949 weiter bestehen. Eine Änderung ist nur insofern eingetreten, als die Leistung von Aktivdienst in Wegfall gekommen ist, so dass sich die Landwirte in höherem Masse als bisher ihren Arbeiten widmen können. Ander-

1256 seits hat aber mit der Aufhebung der Arbeitsdienstpflicht die Arbeitslast der selbständigere erbenden Landwirte some des landwirtschaftlichen Stammpersonals spürbar zugenommen.

Die Vollbeschäftigung hat ferner zur Folge, dass zahlreiche Arbeitskräfte von der Landwirtschaft in die Industrie abziehen. So hat die Zahl der Fabrikarbeiter vom September 1945 bis zum September 1946 um mehr als 45 000 zugenommen.

Diese Zunahme dürfte zu einem nicht geringen Teil auf Kosten der. landwirtschaftlichen Arbeitskräfte erfolgt sein.. Eine Entspannung des Arbeitsmarktes in der Landwirtschaft dürfte -während längerer Zeit nur durch die vermehrte Einreise ausländischer Arbeitskräfte möglich sein. Mit einer dauernden Entlastung kann aber von dieser Seite nicht gerechnet" werden.

Die Ursachen der Landflucht sind sehr mannigfacher Art'. Alle Abwanderungsgründe laufen aber schliesslich zusammen in dem Wunsch nach Verbesserung der Lebenshaltung, wobei auch die oft mangelnde Möglichkeit zu heiraten, wesentlich mitspielt. Tatsächlich sind die Lohn- und Arbeitsverhältnisse der' meisten Landarbeiter ungünstiger als die eines ungelernten Fabrikarbeiters.

Eine weitere Abwanderung aus der Landwirtschaft ist sowohl aus staatspolitischen als auch aus ernährungs- und volkswirtschaftlichen Überlegungen unerwünscht. Die vergangenen Kriegsjahre haben die grosse Bedeutung, die der Landwirtschaft in Kriegszeiten für die Sicherung der Landesversorgung zukommt, mit aller Deutlichkeit aufgezeigt. Angesichts der recht wenig abgeklärton zukünftigen Entwicklung der Ernährungslage ist es notwendig, den landwirtschaftlichen Produktionsapparat in Bereitschaft zu halten. Das Missverhältnis zwischen dem Arbeitsbedarf der Landwirtschaft einerseits und den vorhandenen Arbeitskräften andererseits birgt aber die Gefahr in sich, dass trotz Einsatz arbeitssparender Hilfsmittel eine Gefährdung des normalen landwirtschaftlichen Produktionsvermögens eintritt. Es gilt daher, möglichst viele Arbeitskräfte an die Landwirtschaft zu binden. Dazu ist in erster Linie eine materielle Besserstellung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer im Sinne einer Angleichung ihrer Existenzbedingungen an die besseren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Arbeiter in der Industrie und im Gewerbe erforderlich. Als wirksames Mittel, den Arbeitsverdienst der
landwirtschaftlichen Dienstboten zu heben und damit die Landflucht einzudämmen, haben sich die finanziellen Beihilfen erwiesen. Wir halten es deshalb für notwendig, die Beihilfen für landwirtschaftliche Dienstboten auch in den Jahren 1948 und 1949 weiterhin auszurichten.

3. Auch in bezug auf die Gebirgsbauern haben die Verhältnisse, die die Ausrichtung von Beihilfen an diese Gruppe von Selbständigerwerbenden bedingt haben, keine "wesentlichen Änderungen erfahren. Nach wie vor bedarf diese Gruppe wegen der Eigenheiten der bergbäuerlichen Landwirtschaft der Beihilfen. Die Boden- und Klimaverhältnisse der Gebirgsgegenden erschweren die Produktionsbedingungen für den Bergbauern. Infolge der beschränkten Auswahl der Kulturarten und der kurzen Vegetationszeit wird die überhaupt mögliche Produktion einseitig und damit krisenempfindlicher. Durch die gerin-

1257 gère Produktionsmenge und den relativ höheren Arbeitsaufwand steigen^die Produktionskosten. Diese werden zudem ungünstig beeinflusst durch die infolge der Bodengestaltung bedingte Auflösung des Betriebs in Betriebsstufen und durch die starke Parzellierung des Bodenbesitzes, der infolge der Transportschwierigkeiten zahlreiche Gebäude erfordert. Der Mechanisierung und der Kationalisierung, welche die Betriebsstruktur der Landwirtschaft der Ebene oft tiefgehend umgestalteten und eine beträchtliche Steigerung der Leistung je Arbeitskraft erlaubten, sind im Gebirge aus topographischen Gründen und wegen der kurzen Vegetationszeit enge Grenzen gesetzt.

Die weniger, günstigen Existenzbedingungen der Gebirgsbauern fallen um so mehr ins Gewicht, als die bergbäuerlichen Familien zu den kinderreichsten Familien der Schweiz zählen. Vielfach besteht daher eine Diskrepanz zwischen vorhandenem Einkommen und dem notwendigen Bedarf. Dieser Umstand bildet neben den Produktionsbedingungen eine der wesentlichen Ursachen der Abwanderung aus den Gebirgsgegenden. Die Bevölkerung der Gebirgsgegenden im Sinne der Verdienstersatzordnung hat vom Jahre 1930 bis 1941 um 8117 Personen abgenommen, während die gesamtschweizerische Bevölkerung im gleichen Zeitraum um 190 144 Personen zugenommen hat.

Der prozentuale Anteil der Gebirgsbevolkerung an der Gesamteinwohnarzahl der Schweiz betrug im Jahre 1888 20,8 %, im Jahre 1930 16 % und ist bis zum Jahre 1941 auf 15,1 % gesunken.

Diese Entwicklung, die durch eine stets zunehmende Tendenz zur Verlegung des Wohnsitzes nach den grösseren Wohnzentren gekennzeichnet ist, bürgt in sich den Kenn zu einer unerwünschten grundlegenden Umgestaltung des Landes in staatspolitischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. Auch ist zu befürchten, dass die nutzbaren Flächen der Gebirgsgegenden nicht mehr genügend ausgenützt werden und dadurch für die landwirtschaftliche Produktion ein Verlust entsteht. Um einer derartigen unerwünschten Entwicklung entgegenzuwirken, sind die Existenzbedingungen der Gebirgsbauern möglichst zu verbessern. Als wirksames Mittel dazu erscheint die Gewährung von Kinderzulagen, die als Überbrückungsbeiträge in Perioden grosser Famihenlasten wesentlich beitragen zur Erhaltung der Existenz der Bergbevölkeruiig. Wh- schlagen Ihnen deshalb vor, die Beihilfen für die
Gebirgsbauern auch in den Jahren 1948 und 1949 weiterhin auszurichten.

Bereits anlässlich der Beratung des Entwurfes zum Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1944 wurde die Frage, ob auch den Kleinbauern des Flachlandes finanzielle Beihilfen ausgerichtet werden sollen, eingehend geprüft.

Die vorberatende Kommission gelangte damals zum Schluss, dass eine Berücksichtigung der Kleinbauern des Flachlandes an sich wünschbar wäre, aber wegen* der beschränkten zur Verfügung stehenden Mittel "zurückgestellt werden müsse. Da die Mittel des in Art. 11 erwähnten Fonds für die Ausrichtung von Beihilfen an die Kleinbauern des Flachlandes nicht ausreichen würden, muss von einem Einbezug dieser Gruppe von Selbständigerwerbenden in die Bezugsberechtigung abgesehen werden.

1258 C. Aufbringung der Mittel.

1. Die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer gingen bisher zur einen Hälfte zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz und zur anderen Hälfte zu Lasten von Bund und Kantonen.

Überdies wurde zur Deckung der Kosten der Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer von sämtlichen Arbeitgebern in der Landwirtschaft ein; besonderer Beitrag von l % der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der in den erwähnten Ausgleichsfonds floss.

Im Jahre 1946 wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern an Beihilfen rund 3,3 Millionen Franken ausgerichtet. Die Beihilfen wurden mit Wirkung ab 1. April 1946 erhöht, weshalb in den nächsten beiden Jahren mit einer jährlichen Ausgabe von rund 3,6 Millionen Franken zu rechnen ist. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag von l % der Lohnsumme belief sich im Jahre 1946 auf rund 1,45 Millionen Franken. Durch diesen Beitrag wird somit nahezu die Hälfte der Ausgaben für die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer gedeckt.

Die Beihilfen an Gebirgsbauern gingen bisher ausschliesslich zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds für die yerdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, wobei aber nur der jährliche Überschuss der Einnahmen dieses Fonds über die Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen in Anspruch genommen werden durfte. Für die Finanzierung der finanziellen Beihilfen an Bergbauern wurden somit keine öffentlichen Mittel beansprucht.

Im Jahre 1946 wurden für die Beihilfen an (Jebirgsbauern rund 4,17 Millionen Franken aufgewendet. Da die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. April 1946 von Fr. 7 auf Fr. 7.50 erhöht worden sind, so ist in den nächsten beiden Jahren mit einer jährlichen Ausgabe von rund 4,5 Millionen Pranken zu rechnen.

Die Gresamtaufwendungen für die Beihilfen werden somit jährlich betragen: MÌII, Tranken Beihilfen an landwirtschafliche Arbeitnehmer . . . 3,6 Beihilfen an Gebirgsbauern 4,5 Total 8,1 2. Wir schlagen Ihnen vor, die Aufwendungen für die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer in den Jahren 1948 und 1949 wie bisher zUr Hälfte der öffentlichen Hand zu überbinden, da die Ausrichtung von Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Interesse der Allgemeinheit liegt. Der auf die Kantone entfallende Anteil soll die Hälfte der Aufwendungen
der öffentlichen Hand betragen. Zur anderen Hälfte sollen die Beihilfen aus dem Fonds für die Ausrichtung von Beihilfen an Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft gedeckt werden, der gemäss Öundesbescbluss vom 24. März 1947 aus den Einnahinenübersehüssen der zentralen Ausgleiehsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet wurde. Auch der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag soll weiterhin zur teilweisen Deckung der Beihilfen erhoben und dein erwähnten Fonds zugeführt werden.

1259 Die Beihilfen an Gebirgsbauern sollen ausschliesslioh aus dem Fonds zur Ausrichtung von Beihilfen an Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft gedeckt werden. Da die Mittel dieses Fonds durch die Beiträge der Landwirtschaft aufgebracht wurden, wird die Öffentliche Hand durch die Ausrichtung von Beihilfen an Gebirgsbauern in keiner Weise belastet.

D. Verfassungsrechtliche Grundlage.

Art. 34i
Vielmehr kann und soll der Bundesgesetzgeber nach ausdrücklicher Bestimmung die Bestrebungen der Kantone und der Berufsverbände zur Gründung neuer Kassen fördern; er ist befugt, auch selbst Familienausgleichskassen zu errichten.

Dabei ist or zur Eegelung aller sich stellenden Fragen zuständig. So kann der Bund vor allem den Privaten zur Leistung von Beiträgen verpflichten.

Er kann ferner bestimmen, wer in den Genuss von Familienzulagen kommen soll und wie hoch diese zu bemessen sind. Der Bundesgesetzgeber kann aber auch die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen erlassen und das Verfahren regeln, das bei der Erhebung der Beiträge und bei der Ausrichtung der Zulagen zu beachten ist.

Die finanziellen Beihilfen, die auf Grund der geltenden Beihilfenordnung den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Gebirgsbauern ausgerichtet werden, dienen zur Deckung von Familienlasten und weisen daher die Merkmale von Familienzulagen auf. Die auf dem Vollmachtenrecht beruhende Beihilfenordnung trägt somit den Charakter einer Familienausgleichskasse, ·weshalb sie auf Grund des Art. 84
uln

ule

E. Bemerkungen zum Gesetzestext.

Der beiliegende Entwurf übernimmt im wesentlichen die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. Juni 1944, da sich die bisherige Eegelung bewährt hat. Nach wie vor haben nur landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die ·während längerer Zeit in der Landwirtschaft gearbeitet haben, sowie die hauptberuflichen Kleinbauern in den Gebirgsgegenden Anspruch auf Beihilfen. Die Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in Haushaltungs-, Kinder- und Unterstützungszulagen, während den Gebirgsbauern nur Kinderzulagen ausgerichtet werden, deren Ausraass von der Betriebsgrösse abhängt.

Gebirgsbauern, deren Betrieb in die 5. oder in eine der folgenden Beitragsklassen fällt (12 und mehr Grossvieheinheiten), haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Bei den Betrieben der ersten zwei Beitragsklassen (l bis 6 Grossvieheinheiten) kommen alle Kinder unter 15 Jahren für die Ausrichtung der Zulage in Betracht, bei Betrieben der 3. Beitragsklasse (6 bis 9 Grossvieheinheiten) kommt ein Kind und bei Betrieben der 4. Beitragsklasse (9 bis 12 Grossvieh-

1260 einheiten) kommen zwei Kinder in Wegfall. Neben der Betriebsgrösse sind auch die Emkommensverhältnisse für die Bemessung der Beihilfen von Bedeutung, da bei der Einreihung der Betriebe in die Beitragsklassen auch ein Nebenerwerb aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit zu berücksichtigen und in Grossvieheinheiten umzurechnen ist.

Auch die organisatorischen Bestimmungen wurden, abgesehen von einigen redaktionellen Verbesserungen, unverändert vom erwähnten Buridesratsbeschluss übernommen. Die Festsetzung und Ausrichtung der Beihilfen sowie der Einzug des Arbeitgeberbeitrages von l % der Lohnsumme (Art. 11) obliegen den Ausgleichskassen der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

Neu geregelt wurde die Finanzierung der Beihilfenordnung, die wir bereits unter lit. G eingehend erörtert haben. Im weitern wurde eine Bestimmung über das Beschwerdewesen (Art. 15) sowie über das Verhältnis zur Lohn- und Verdienstersatzordnung neu aufgenommen (Art. 21). Die rechtsprechenden Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung, d. h. die kantonalen Schiedskommissionen und die eidgenössischen Aufsichtskomrnissionen, haben auch die Streitigkeiten betreffend die Beihilfenordnung zu beurteilen. Da die finanziellen Beihilfen grosse Ähnlichkeit mit den Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen aufweisen, kann die Beihilfenordnung weitgehend an die Lohn- und Verdienstersatzordnung angelehnt werden. Gemäss Art. 21 finden deshalb in bezug auf die Beihilfen an landwirtschaftliehe Arbeitnehmer die Bestimmungen der Lohnersatzordnung und in bezug auf die Beihilfen an Gebirgsbauern die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung sinngemässe Anwendung, soweit die Beihilfenordnung für den Vollzug keine ausreichenden Vorschriften enthält. Sollte die Lohn- und Verdienstersatzordnung auf den 1. Januar 1948 aufgehoben werden, so wird sie auf Grund des Art. 21 weiterhin Bestandteil der Beihilfenordnung bilden.

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses ist gomäss Art. 24 auf zwei Jahre beschränkt; er fällt Ende 1949 dahin.

Gestützt auf die vorstehenden '. Auführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschhiss über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. April 1947.

7239

Im Namen des Schweiz. BundesrateSj Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

1261 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. S^Qulnquies
Art. 1.

Nach Massgabe dieses Bundesbeschlusses haben Anspruch auf finanzielle Beihilfen: a. Personen, die während längerer Zeit als Arbeitnehmer in der Landwirtschaft gearbeitet und in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben; 1). Selbständigerwerbende Gebirgsbauern im Hauptberuf, deren Betrieb unter die vier ersten Beitragsklassen im Sinne von Art. 5 der Ausführungsverordnung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Juni 1940 zur Yerdieristersatzordnung fällt.

Bei der Einreihung der Betriebe ist ein Nebenerwerb aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.

2 Als Gebirgsbauern gelten die hauptberuflich im Betriebe tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutzniesser sowie die im Betriebe regelmässig mitarbeitenden männlichen Familienglieder.

3 Der Bundeerat erlässt nähere Vorschriften über die Bezeichnung der Gebirgsgegenden sowie über die Berücksichtigung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerbes bei der Einreihung der Betriebe in die Beitragsklassen.

1

1262 U. Beihilfen.

1. Art und Bemessung der Beihilfen.

Art. 2.

. Landwirtschaftlicher Arbeite nehmer.

. Art, Ansätze und Höchstgrenzen der Beihflfen.

1

Die Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in Haushaltungs-, Kinder- und Unterstützungszulagen.

3 Die Ansätze betragen: a. Für die Haushaltungszulage Fr. 80 im Monat bzw. Fr. l. 20 je Arbeitstag ; b. für die Kinderzulage Fr. 7.50 im Monat bzw. 80 Bappen je Arbeitstag für jedes Kind unter 15 Jahren; e. für die Unterstützungszulage Fr. 7.50 im Monat bzw. 80 Eappen je Arbeitstag.

3 Die Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer dürfen Fr. 75 im Monat bzw. Fr. 8 je Arbeitstag nicht übersteigen. Die Höchstgrenzen für Unterstützungszulagen betragen unabhängig davon, ob daneben Haushaltungs- und Kinderzulagen bezogen werden, Fr. 22.50 im Monat bzw. 90 Eappen je Arbeitstag.

Art. 3.

6. Bemessung der Beihilfen.

t. Unterschreitung des ortsüblichen Lohnes.

B. Gebirgsbauern.

1

Anspruch auf Haushaltungs- und Kinderzulagen haben verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Diesen sind verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit Kindern sowie Geschiedene, denen der Eichter Kinder zugesprochen hat, gleichgestellt.

2 Anspruch auf Unterstützungszulagen haben landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die in Erfüllung eine* rechtlichen oder sittlichen Unterhalts-oder Unterstützungspflicht für Personen sorgen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, vorausgesetzt, dass sie oder andere Anspruohsberechtigte für diese Personen nicht schon einen Anspruch auf Haushaltungs- oder Kinderzulagen haben.

3 Ledige landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie Verwitwete ohne Kinder und Geschiedene, denen der Richter Kinder nicht zugesprochen hat, haben nur Anspruch auf Unterstützungszulagen gemäss Abs. 2.

Art. 4.

Die Beihilfen sind nur auszurichten, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen in der Landwirtschaft entspricht.

Art. 5.

1

Die Beihilfen an Gebirgsbauern bestehen in einer Kinderzulage von Fr. 7.50 im Monat für jedes gemäss Abs. 2 in Betracht fallende Kind.

1263 2

Bei Betrieben der ersten und zweiten Beitragsklasse kommen alle Ender unter 15 Jahren in Anrechnung, bei Betrieben der dritten Beitragsklasse kommt von sämtlichen Kindern unter 15 Jahren ein Kind und bei Betrieben der vierten Beitragsklasse zwei Kinder in Wegfall.

Art. 6.

Niemand darf gleichzeitig die Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Gebirgsbauern beziehen. Die Bezugsberechtigung richtet sich nach dem Hauptberuf.

2. Ausrichtung der Beihilfen und Buchführung.

Art. 7.

Wer Anspruch auf Beihilfen erhebt, hat der Ausgleichskasse auf vorgeschriebenem Formular (Meldeschein) ein Gesuch einzureichen und die erforderlichen Angaben zu machen.

2 Der Meldeschein ist von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern der Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers und von den Grebirgsbauern der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen.

1

C. Gegenseitiges Verhältnis der Beihilfen für Arbeitnehmer und für Gebirgs bauern

Geltendmachung des Anspruches.

Art, 8.

Die Beihilfen sind in der Regel den Arbeitnehmern monatlich und Ausrichtung der Beihilfen.

den Gebirgsbauern quartalsweise auszurichten.

2 Den Arbeitgebern kann die Ausrichtung der Beihilfen an ihre Arbeitnehmer übertragen werden.

3 Die Finanzverwaltung leistet den Ausgleichskassen die nötigen Vorschüsse für die Ausrichtung der Beihilfen aus dem Fonds gemäss Art. l, Abs. l, lit. f. des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

1

Art. 9.

Die Ausgleichskassen haben über die Einnahmen gemäss Art. 11, Rechnungsführung über die Aufwendungen für Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und über die Aufwendungen für Beihilfen an Gebirgsbauern sowie über die Verwaltungskosten je eine besondere Eechnung zu führen und darüber periodisch mit der Finanz Verwaltung abzurechnen.

3. Auskunftspflicht

Art. 10.

Personen, die Anspruch auf Beihilfen erheben, sind gehalten, den Kassenorganen und den Beauftragten der Aufsichtsbehörden über die

1264 für die Festsetzung der Anspruchsberechtigung und die Bemessung der Beihilfen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.

Die gleiche Pflicht obliegt den Arbeitgebern anspruchsberechtigter Personen. Diese haben überdies den Arbeitnehmern die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.

III. Deckung der Kosten.

1. Beihilfen an Arbeitnehmer.

Beiträge der Arbeitgeber,

Art. 11.

Zur teilweisen Deckung der Kosten der Beihilfen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wird von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von l % der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben. Dieser Beitrag fliesst in den Ponds gemäss Art. l, Abs. l, lit, /, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

2 Für die Erhebung dieses Beitrages finden die Vorschriften der Lohnersatzordnung sinngemäss Anwendung.

1

Art. 12.

Leistungen dee l'onds, des Bundes und der Kantone.

1

Die Beihilfen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gehen zu Lasten des Ponds gemäss Art. l, Abs. l, lit. /, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ansgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

2 Der Bund vergütet dem Fonds die Hälfte seiner Auslagen. Jeder Kanton hat dem Bund die Hälfte der Auslagen zurückzuerstatten, die diesem für die Ausrichtung von Beihilfen an dio im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitnehmer entstehen.

3 Pur den Eückerstattungsanspruch stellt der Bund den Kantonen periodisch Eechnung. Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement ist berechtigt, den Eückerstattimgsanspruch gegenüber den Kantonen mit Bundesleistungen anderer Art zu verrechnen.

2. Beihilfen an GeMrgsbauern.

;

Art. 13.

Die Beihilfen für die Gebirgsbauern gehen zu Lasten des Fonds gemäss Art. l, Abs. l, lit. /, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ansgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

1265 3. Vollzugskosten.

Art. 14.

Die Finanzverwaltung gewährt aus dem Fonds gemäss Art. l, Abs. l, lit./, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnähmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung den Ausgleichskassen Zuschüsse zur Deckung der Verwaltungskosten, die ihnen aus dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses erwachsen.

IV. Beschwerdewesen.

Art. 15.

Die für die Lohn- und Verdienstersatzordnung bestellten kantonalen Schiedskommissionen entscheiden, unter Vorbehalt der Beschwerde an die eidgenössischen Aufsichtskommissionen, über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Bundesbeschlusses ergeben.

V. Strafbestimmungen.

Art. 16.

1

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere WiderrechtBezug Weise für sich oder andere Beihilfen erwirkt, obschon er weiss, dass ein licher von Beihilfen.

Anspruch nicht oder nur in geringerem Umfange besteht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu Fr. 10 000 bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 500.

Art. 17.

1

Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt Verletzung der Außkunfts« oder die schuldige Auskunft verweigert, Pflicht.

wer sich einer von den zuständigen Stellen angeordneten Kontrolle widersetzt, wird mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft.

; 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 100.

3 Bei Eückfall ist der Höchst betrag der angedrohten Busse verdoppelt.

Art. 18.

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen ist Sache Strafverfolgung und erder Kantone.

gänzende Be2 Art. 326 des Schweizerischen Strafgesetzbuches findet sinngemäss atinimungen.

Anwendung.

1266 3

Alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse der Gerichte oder anderer Amtsstellen in Fällen des widerrechtlichen Bezuges von Beihilfen sind in vollständiger schriftlicher Ausfertigung unverzüglich und unentgeltlich der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates einzusenden.

Art. 19.

Verletzung von Ordnungsvorschriften.

1

Der Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften macht sich schuldig, wer den Vorschriften dieses Bundesbeschlusses oder den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, ohne dass die Verletzung ein gemäss Art. 16 oder 17 unter Strafe gestelltes Vergehen, darstellt.

.

' 2 Die Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften wird mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 50 bestraft.

VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen.

Art. 20.

Einstellung der Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Hat ein Kanton allgemein die Verpflichtung zur Leistung von Familien- oder Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer eingeführt, so kann der Bundesrat auf Antrag der Kantonsregierung für die Dauer dieser Verpflichtung die Ausrichtung finanzieller Beihilfen gemäss Art. 2 bis 4 an die im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sowie die Beitragspflicht der Arbeitgeber gemäss Art. 11 einstellen.

Art. 21.

Anwendbarkeit der Lohnund Verdienstersatzordnungen.

Vollzug und Ausführungsbestimmungen.

VollzugsVorschriften der Kantone.

Soweit dieser Bundesbeschluss für den Vollzug keine ausreichenden.

Vorschriften enthält, finden als Ergänzung in bezug auf die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Bestimmungen der Lohnersatzordnung und in bezug auf die Beihilfen an Gebirgsbauern die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung sinngemäss Anwendung.

Art. 22.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 23.

Die Kantonsregierungen erlassen die zur Durchführung diesesBundesbeschlusses und der vom Bundesrat dazu erlassenen Ausführungsvorschriften erforderlichen Ergänzungen zum Reglement der kantonalen.

Ausgleichskassen. Diese Erlasse bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

1267 Art. 24.

1

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Inkrafttreten.

Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

2

Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses fest, der bis zum 31. Dezember 1949 Geltung hat.

3 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses ist der Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern ausser Kraft zu setzen, 7239

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. (Vom 18. April 1947.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

5208

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.04.1947

Date Data Seite

1253-1267

Page Pagina Ref. No

10 035 844

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