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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 28. August 1947.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Hanjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie, in Sem.

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XXXV. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 28. August 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

« Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, getroffen haben.

Zahlungsverkehr.

1. Bulgarien.

Der Warenverkehr mit Bulgarien, dei- sich auf Grund des am 1. Januar 1947 in Kraft getretenen Abkommens vo m 4. Dezember 1946, über das wir im XXXIV. Bericht orientiert haben, abwickelt, kommt nur mühsam in Gang.

Die Einfuhr bulgarischer Waren blieb bis dahin fast vollständig aus, so dass im Clearing die Mittel fehlten für die Bezahlung schweizerischer Exporte nach Bulgarien.

2. Deutschland.

A. Waren- und Zahlungsverkehr.

Wenn auch nach wie vor die in Deutschland vorherrschenden Verhältniese eine Normalisierung der Wirtschaftsbeziehungen mit diesem Lande noch nicht erlauben, so bewirkten doch die mit den Besetzungsbehörden der einzelnen Zonen getroffenen Abmachungen, die in der Berichtsperiode verschiedene Erweiterungen erfuhren, eine stetige Zunahme des Verkehrs, Bundesblatt 99. Jahrg. Bd. II.

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a. Französische Besetzungszone.

Nach wiederholten ergebnislosen Bemühungen gelang es im Frühjahr 1947, für die Überweisung von Regiespesenvergütungen, die schweizerische Firmen von ihren deutschen Betriebsstätten zu fordern haben, eine Begelung zu finden; diese beschränkt sich zwar vorläufig auf den Transfer der von den betreffenden Firmen in der Schweiz ausbezahlten Gehälter des Personals, welches für den deutschen Betrieb tätig ist. Die Überweisung der Grenzgängerlöhne konnte insoweit verbessert werden, als die in der Schweiz auszahlbare Lohnquote für in der schweizerischen Grenzzone arbeitende Grenzgänger deutscher Nationalität mit Wirkung ab 1. Juli von SS^s % auf 40% erhöht werden konnte. Leider verweigerten die französischen Besetzungsbehörden weiterhin den Transfer der Zinsen der Obligationenanleihen und der Dividenden der Grenzkraftwerke Bheinfelden und Albbruck-Dogern unter Berufung auf die grundsätzliche negative Einstellung des Interalliierten Kontrollrates in Berlin.

b. Englische und amerikanische Besetzungszone.

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Zusammenlegung dieser zwei Zonen erwies es sich als angezeigt, die technische Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit diesen Gebieten Deutschlands zu vereinheitlichen. Gemäss Vereinbarungen, die am 10. Juni 1947 in Berlin abgeschlossen wurden, wickeln sich die beidseitigen Zahlungen nunmehr über ein bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich auf den Namen der anglo-amerikanischen Besetzungsbehörden geführtes Schweizerfrankenkonto ab, welches als «Military Governments for Gerraany (US/UK) Joint Export-Import Swiss Franc Aceount» bezeichnet wird. Soweit die Besetzungsbehörden die Eingänge auf diesem Konto aus Warenlieferungen nach der Schweiz nicht für die Finanzierung von Warenbezügen verwenden oder nicht auf dem Schweizerfrankenkonto stehen lassen, erfolgt eine Konvertierung in USA-Dollars zum offiziellen Kurs. Das Zahlungsabkommen ist vorläufig für 6 Monate gültig und verlängert sich jeweils um ein Vierteljahr, sofern nicht eine der vertragschliessenden Parteien es einen Monat vor Ablauf kündigt.

o. Sowjetische Besetzungszone.

Das ursprünglich lediglich für die Dauer von 3 Monaten abgeschlossene Protokoll vom 8. August 1946 über den Waren- und Zahlungsverkehr mit dieser Zone wurde am 12. Juli 1947 ersetzt durch eine neue analoge
Vereinbarung, deren Gültigkeitsdauer auf ein Jahr festgesetzt worden ist. Der Zahlungsverkehr wickelt sich in Schweizerfranken ab, in der Sowjetzone über die Garantie- und Kreditbank (Garkrebo) in Berlin und in der Schweiz über eine oder mehrere Banken nach Wahl der Verwaltung für Aussenhandel der Sowjetischen Militäradministration, und zwar auf Grund von Akkreditiven, welche die Käufer zugunsten der Lieferanten eröffnen. Die Mittel, welche zugunsten der Sowjetischen Militäradministration bei den schweizerischen Banken gutgeschrieben werden, können zum Ankauf von Waren schweizerischen und drittländischen Ursprungs verwendet werden.

779 B. Sperre deutscher Vermögenswerte in der Schweiz.

Die Vorschriften über die Sperre und die Bestandesaufnahme deutscher Vermögenswerte in der Schweiz (vgl. untere XXX., XXXI. und XXXII. Berichte) erfuhren einige Abänderungen und Ergänzungen: Durch Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1946 b e t r e f f e n d Eekurse gegen Entscheidungen deiSchweizerischen Verrechnungs-stelle in bezug auf Sperre und Anmeldung von Vermögenswerten wurde in Abänderung des Bundesratsbe Schlusses v o 1 . Februarar 1946 angeordnet, dass gegen von der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Ausführung der Vorschriften über die Sperre und die Anmeldung deutscher Vermögenswerte in der Schweiz getroffene Entscheidungen an die auf Grund des Abkommens von Washington vom 25. Mai 1946 geschaffeRekurskommissionion rekurriert werden kann. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Beschlusses beim eidgenössischen Politischen Departement bereits anhängigen Rekurse wurden jenRekurskommissionion überwiesen. Durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 1947 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit der Tschechoslowakei wurden die bis anhin auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 der Sperre der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz unterstellten Guthaben nicht deutscher natürlicher Personen, die im Gebiet der Tschechoslowakei wohnen, sowie die Guthaben juristischer Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung im Gebiet der Tschechoslowakei, an denen kein massgebendes deutsches Interesse besteht, von der Sperre befreit unter der Voraussetzung der Erbringung eines entsprechenden Nachweises gegenüber der Schweizerischen Verrechnungsstelle. Die gleiche Massnahme wurde getroffen durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 1947 über die Anwendung dBundesratsbeschlüssesse über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland in bezug auf die Guthaben von nicht deutschen natürlichen Personen, die in Österreich wohnen oder im Gebiete der frühem Freien Stadt Danzig oder im seinerzeit dem Deutschen Reich angegliederten Ostgebiet sowie in. bezug auf die Guthaben von Österreichischen Staatsangehörigen, die nicht in Deutschland domiziliert sind und von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Österreicderei' frühern
Freien Stadt Danzig oder im seinerzeit dem Deutschen Eeich angegliederten Ostgebiet, an denen kein massgebendes deutsches Interesse besteht. In diese Sperre-Befreiung wurden ferner die juristischen Personen, Handelsgesellschaften odPersonengemein-inschaften mit Sitz oder Ort dgeschäftlichc tien Leitung ausserhalb Deutschlands einbezogen, an denen österreichische Staatsangehörige massgebend interessiert sind und an denen am 16. F e b r u a r k e i n 5 ksin massgebendes deutsches Interesse bestanden hat.

Des weitern wurde durch Bundesrat sbeschluss vom 29. April 1947 über die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses

780 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland der Schweizerischen Verrechnungsstelle die Möglichkeit einer genauem Überwachung der unter das Abkommen von Washington fallenden Vermögenswerte eingeräumt. Die Verrechnungsstelle kann insbesondere diese Vermögenswerte zum Zwecke der Erhaltung ihres Wertes in Bankguthaben umwandeln. Diese Ermächtigung drängte sich auf, da die Sperre seit mehr als 2 Jahren besteht und mit der Liquidierung der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz immer noch nicht begonnen wurde, da das Kursverhältnis zwischen dem Schweizerfranken und der Eeichsmark bis heute noch nicht festgelegt werden konnte, obschon die Schweiz bereits im Mai 1946 hiefür einen konkreten Vorschlag machte.

Andererseits gestattet der erwähnte Bundesratsbeschluss in gewissen, eng umgrenzten Fällen die Guthaben von seit vor dem 17. Februar 1945 in der Schweiz domizilierten deutschen oder deutsch beherrschten juristischen Personen von der Sperre freizugeben, sofern jede Gewähr dafür besteht, dass der Berechtigte seinen schweizerischen Wohnsitz bis zum 81. Dezember .1947 beibehält, Schliesslich ist die Verrechnungsstelle auch ermächtigt, auf Gesuch hin die Guthaben nicht deutscher Personen, die in Deutschland, wohnen, oder ihren Sitz haben, von der Sperre zu befreien.

3. Finnland.

Am 7. Juni 1947 wurde in Helsinki ein Protokoll über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Finnland unterzeichnet, durch das die Gültigkeitsdauer des Abkommens vom 28, September 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Finnland in der abgeänderten Fassung vom 11. Juni 1946 (vgl. unsere XXII. und XXXIII. Berichte) bis zum 81. Mai 1948 verlängert wurde. Ferner wurden die gegenseitigen Lieferungen für die Zeit vom 1. Juni 1947 bis 81. Mai 1948 festgelegt. Die neuen Vereinbarungen sehen im Vergleich zum letzten Vertragsjahr nochmals eine Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs vor. Die Struktur der beidseitigen Lieferungen bleibt im grossen und ganzen die bisherige. An den Bestimmungen über, den Zahlungsverkehr wurde nichts geändert, 4. Frankreich.

Auf Grund von Besprechungen im Schosse der Commission mixte, die im Januar 1947 in Bern stattfanden, konnten durch zusätzliche Vereinbarungen vom 13. März und 8. Mai 1947 einige Verbesserungen des Handelsabkommens vom I.August 1946 erzielt werden, die sowohl den Export von Schweizerwaren nach Frankreich als auch "die Einfuhr französischer Waren in die Schweiz betreffen^ Verhandlungen mit einer französischen Delegation in Bern führten am 29. Juli 1947 zur Unterzeichnung neuer Wirtschaftsvereinbarungen mit Frankreich, welche das am 31. Juli abgelaufene Handelsabkommen vom 1. August

781 1946 ersetzen. Diese Abmachungen sind am 1. August mit Gültigkeitsdauer von 15 Monaten, d. h. bis zum 81. Oktober 1948, in Kraft getreten.

Die neuen Vereinbarungen bedeuten im Vergleich zum Abkommen vom 1. Augus.t 1946 eine fortschrittliche Entwicklung; ihre wichtigsten Bestimmunv gen sind die folgenden: Für die E i n f u h r aus Frankreich erhält die Schweiz insbesondere Kontingente für Kohle, Eisen, kalzinierte Tonerde, Wollkammzug, Harthölzer und Kolonialhölzer, Feld- und Gemüsesämereien, Heu, Stroh, Eebstecklinge, Phosphate, Kalidünger, Thomasschlacke a usw. Das Eisenkontingent hat im Vergleich zu demjenigen des frühem Abkommens (18 000 Tonnen) eine starke Erhöhung erfahren und beträgt nunmehr 97 500 Tonnen. Frankreich wird der Schweiz monatlich 26 700 Tonnen Kohle liefern (nach dem Vertrag vom I.August 1946: 26600 Tonnen). Für Kohlen erster Qualität sieht das neue Abkommen eine wesentlich höhere Menge vor als der alte Vertrag. Vorgesehen sind ferner zusätzliche Lieferungen von Kohle erster Qualität, wogegen Frankreich neben einem den französischen Kohlenbergwerken zu gewährenden Privatdarlehen die Lieferung von Grubenholz zugesagt wurde. Überdies hat Frankreich der Schweiz ein Kontingent für Steinkohlonstaub zugestanden.

Das Kontingent für französische Weine bleibt, die längere Dauer des neuen Abkommens mitberücksichtigt, ungefähr dasselbe wie im letzten Abkommen.

Es setzt sich zusammen aus drei verschiedenen Kontingenten, für Kurantweine, für Markenweine und für Weine mit geschützter Herkunftsbezeichnung.

Das Spezialkontingent für die Belieferung der Privatkundschaft wurde beibehalten, mit dem Unterschied allerdings, dass Hotels und Bestanrants nur noch ein beschränktes Quantum auf Bechnung dieses Kontingentes beziehen können, für dessen Ausnutzung übrigens die Bestimmungen dos Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit Wein zu beobachten sind. Die nähern Eiriüelheben sollen noch vereinbart werden.

Schliesslich sieht das Abkommen für die Einfuhr in die Schweiz eine Keihe von Waren vor, die Frankreich von jeher exportiert hat, wie Vegetabilien und verschiedene Mineralien, Häute, Felle und Pelze, Motorfahrräder und Fahrräder, Automobile, Glaswaren, Parfumerie waren, Erzeugnisse der chemischen Industrie, Textilien (Garne, Gewebe und Konfektionswaren),
Instrumente, Maschinen und Apparate, Metallwaren usw.

Für die A u s f u h r nach Frankreich hat die Schweiz die ihr bisher eingeräumten Kontingente für die Artikel des traditionellen industriellen Exportes wie Gewebe, Stickereien, Strohgeflechte, Schuhe, Uhren, verschiedene Maschinen, Instrumente und Apparate, Metallwaren, chemische Erzeugnisse usw. beibehalten und in einzelnen Fällen sogar erhöhen können. Unter dem Titel «Diverse» sind eine ganze Beihe Waren vorgesehen, für welche keine besondern Kontingente festgesetzt sind. Andererseits hat die Schweiz Frankreich erneut Kontingente für die Ausfuhr von Maschinen eingeräumt, die speziell für den Wiederaufbau interessant sind (landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren, Turbinen, Dieselmotoren, Werkzeugmaschinen, Elektrornaterial, Textil-

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maschinen usw.). Eine Neuerung wurde insofern eingeführt, als auf dem Gebiet der Maschinenlieferungen ala Vorbelastung künftiger Abkommen, d. h. zusätzlich zu den für die neue Vertragsperiode festgesetzten Quoten, gewisse Kontingente bestimmt worden sind, die den französischen Interessenten erlauben sollen, ihre Bestellungen bei der schweizerischen Industrie schon jetzt unterzubringen und sich auf diese Weise in die Fabrikationsprogramme unserer Industrie einzureihen. Dieses Entgegenkommen, das allerdings eine gewisse Hypothek für die Zukunft darstellt, dokumentiert den Willen der Schweiz, praktisch am Wiederaufbau Europas mitzuwirken. Auch für gewisse Exporte der Landwirtschaft konnten Verbesserungen erreicht werden (Vieh, Früchte, Käse); im weitern erhält die Schweiz wiederum Spezialkontingente für die Ausfuhr von Obstprodukten und von Fischen. Da das neue Abkommen bis zum 81. Oktober 1948 Gültigkeit hat und mit Eücksicht auf den Saisoncharakter des landwirtschaftlichen Exportes wurde für die Ausfuhr während des Jahres 1948 ein gewisser Betrag als Eeserve ausgeschieden.

Auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs wurden verschiedene Änderungen vereinbart: Die vierteljährliche Zuteilung von 50 Schweizerfranken an die Touristen, die sich in die Schweiz zu begeben beabsichtigen, wurde beibehalten; immerhin können die Reisenden auf Wunsch über eine einmalige Zuteilung von 150 Schweizerfranken verfügen, die jedoch im Zeitraum eines Jahres nur einmal gewährt wird. Diese Neuerung stellt einen ersten Schritt in Eichtung einer Normalisierung des Reiseverkehrs zwischen Frankreich und der Schweiz dar.

Ein spezielles Devisenkontingent wird von nun an für die Bezahlung der Studienkosten der französischen Schüler bereitgestellt, die ein schweizerisches Erziehungsinstitut oder eine Privatschule besuchen möchten, sowie für die französischen Studenten, die in der Schweiz eine Universität oder eine Berufsschule zu besuchen beabsichtigen. Die Zuteilungen für die Kosten für den Schulbesuch in der Schweiz von Kindern, deren Eltern in Frankreich wohnende Schweizer sind, bleiben die gleichen wie bis anhin und fallen nicht unter das vorerwähnte Kontingent.

Verschiedene Verbesserungen konnten zugunsten von gewissen, im Besitz von. Schweizern befindlichen französischen Guthaben erwirkt werden, so insbesondere für die
schweizerischen Rückwanderer aus Übersee. Andererseits werden die in Frankreich niedergelassenen schweizerischen landwirtschaftlichen Pächter inskünftig die gleichen Transfermöglichkeiten haben, wie die sich in Frankreich aufhaltenden Schweizerarbeiter, Für den Transfer von Künstlerhonoraren sowie von Preisen, die an sportlichen Veranstaltungen oder Wettkämpfen von Schweizern in Frankreich gewonnen worden sind, wurde eine feste und zum Teil vereinfachte Regelung geschaffen. Was insbesondere die Künstlerhonorare anbetrifft, so können diese auf blosses Gesuch eines französischen ermächtigten Vermittlers nach der Schweiz transferiert werden, soweit sie 15 000 ffrs. monatlich nicht übersteigen. Für den diese Summe übersteigenden Betrag müssen die Verträge

783 vorher dem französischen Office des Changes zur Genehmigung unterbreitet ·werden.

In bezug auf die Zahlungen für Versicherungen und Rückversicherungen wurden die bis anbin gültigen Verträge aufgehoben und durch einen neuen Briefwechsel als Anlage zum Finanzabkommen ersetzt. Es handelt sich dabei um eine Kodifikation der geltenden Bestimmungen. Ferner wurde die Gelegenheit wahrgenommen, den Transfer der Lebensversicherungsprämien für jene Schweizer zu regeln, die zur Zeit dos Vertragsabschlusses noch in der Schweiz wohnten, sich aber in der Folge in Frankreich niedergelassen haben.

5. Griechenland.

In Athen am 11. März aufgenommene Wirtschaftsverhandlungen führten am 1. April zur Unterzeichnung eines Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland. Die neue Vereinbarung ersetzt das Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem Warenverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland vom 13. März 1983. Sie trat am 15. April in Kraft und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von wenigstens drei Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch auf den 31. März 1948.

Neben den Fragen des Warenaustausches und des Zahlungsverkehrs regelt das neue Abkommen die Liquidation alter Forderungen und Verpflichtungen, die Überweisung von Zahlungen im Versicherungs- und Eückversicherungs verkehr, von schweizerischen Finanzforderungen aus Griechenland nach der Schweiz, von Guthaben schweizerischer Bückwanderer sowie von Eeise-, Studien-, Aufenthalts- und Kurkosten. In einem Briefwechsel zur provisorischen Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Griechenland vom 29. November 1926 wird die Meistbegünstigung zugunsten von Hochseeschiffen unter Schweizerflagge in griechischen Häfen zugestanden.

Das gegenseitige Warenaustauschprogramm ist in zwei Warenlisten niedergelegt und sieht griechische Lieferungen von Tabak, Wein, Frischobst und Trockenfrüchten nach der Schweiz vor, während der schweizerische Exportplan die wichtigsten traditionellen Ausfuhrartikel umfasst. Bei den beiden Listen handelt es sich allerdings nicht um offizielle Lieferverpflichtungen.

Die Fakturierung der griechischen Warenlieferungen erfolgt in Schweizerfranken, wobei es Sache der griechischen Behörden ist, für den notwendigen Preisausgleich bei der Ermittlung der
Gegenwerte in griechischer Währung besorgt zu sein. Dieser Ausgleich wird durch Erhebung einer Abgabe beim Import schweizerischer Waren und durch Ausrichtung angemessener Subventionen bei" der Ausfuhr griechischer Waren nach der Schweiz herbeigeführt.

Der Zahlungsverkehr wickelt sich a asschliesshch in Schweizerfranken über zwei bei der Schweizerischen Nationalbank geführte Konten ab, welche durch die Einzahlungen für aus Griechenland eingeführte Waren gespiesen werden; das Konto A, über welches die eigentlichen Warenzahlungen erfolgen,

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erhält 80 % und das Konto B, welches dem übrigen Zahlungsverkehr dient, 20 % dieser Einzahlungen. Durch den Bundesratsbeschlues vom 25. April 1947 über den Zahlungsverkehr mit Griechenland wurden die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Vorschriften über die Zahlungsabwicklung erlassen.

Die Festsetzung der oben erwähnten Importabgaben und vor allem der Subventionstaxen in Griechenland begegnete erheblichen Schwierigkeiten.

Infolgedessen hielt sich der gegenseitige Verkehr bisher in einem bescheidenen Eahmen. Der griechische Export nach der Schweiz blieb hinter den Erwartungen stark zurück und erbrachte nur ungenügende Zahlungsmittel für die schweizerische Ausfuhr nach Griechenland. Diese ist infolgedessen noch stark gehemmt. Die erwähnten Schwierigkeiten scheinen nun aber einigermassen behoben zu sein, so dass man hoffen darf, die griechische Ausfuhr nach der Schweiz werde allmählich in Gang kommen und die für unsern Export nach Griechenland notwendige. Zahlungsgrundlage schaffen.

6. Grossbritannien und Sterlinggebiet.

Beim Abschluss des schweizerisch-britischen Zahlungsabkommens vom 12. März 1946 wurde bei der Festsetzung der schweizerischen Vorschüsse davon ausgegangen, dass die Zahlungsbilanz mit dem Sterlinggebiet in den zwei ersten Vertragsjahren für unser Land aktiv sein werde, d. h. dass die Zahlungen aus dem Sterlinggebiet nach der Schweiz diejenigen in umgekehrter Richtung um den Betrag von rund 260 Millionen Pranken übertreffen würden.

Die Gründe für diese Annahme lagen einerseits in der aufgestauten Nachfrage nach schweizerischen Erzeugnissen, in dem zu erwartenden Beiseverkehr aus England und in den aufgelaufenen Erträgnissen schweizerischer Investitionen im Sterlinggebiet, anderseits in der durch Umstellung von Kriegs- auf Friedensproduktion beschränkten britischen Lieferfähigkeit und in der internationalen Bewirtschaftung einer Eeihe wichtiger, im Sterlinggebiet produzierter Nahrungsmittel und Eohstoffe. Entsprechend dem zu erwartenden Defizit in der Zahlungsbilanz wurde der schweizerische Vorschuss für das erste Vertragsjahr auf 173,5 Millionen Franken und für das zweite Vertragsjahr auf 86,5 Millionen Franken festgesetzt; für das dritte Vertragsjahr wurde eine ausgeglichene Bilanz angenommen. Gemäss Abkommen ist Grossbritannien verpflichtet, sich die über die
einzelnen Vorschusstranchen hinaus benötigten Frankenbeträge gegen Gold zu beschaffen.

Bekanntlich wurde die für das erste Vertragsjahr ausgesetzte Vorschusstranche wider Erwarten vorzeitig erschöpft. Zur Vermeidung der inflationären Auswirkung allzu massiver Goldübernahmen und aus allgemein konjunkturpolitischen Gründen wurden die in unserem XXXIV. Bericht eingehend geschilderten Beschränkungen der sichtbaren und unsichtbaren Exporte der Schweiz angeordnet. Trotz dieser Eestriktionen beliefen sich jedoch die von der Schweizerischen Nationalbank in Erfüllung der vertraglichen Verpflich-

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tungen in der Zeit von Mitte Oktober 1946 bis Mitte März 1947 übernommenen Goldmengen auf rund 184 Millionen Franken.

Im Februar dieses Jahres fanden in Bern die in Art. 9 des Zahlungsabkommens vorgesehenen Besprechungen über die im ersten Vertragsjahr gemachten Erfahrungen und über die künftige Gestaltung der Zahlungsbilanz statt, wobei die Ausgangslage für uns ssit den Verhandlungen im November 1946 .eine vollständige Umkehrung erfahren hatte. Damals wehrte sich die Schweiz aus den erwähnten Gründen geigen die unbegrenzte Übernahme von Gold; jetzt erklärte Grossbritannien, dass es ihm angesichts seiner zusammengeschmolzenen Devisen- und Goldbestände nicht mehr möglich sei, in bedeutenderem Umfange das Defizit der Zahlungsbilanz in Gold abzudecken. In den Februarverhandlungen wurde gemeinsam eine neue Schätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Zahlungsverkehrs im 2. Vertragsjahr unter Aufrechterhaltung der im XXXIV. Bericht geschilderten Einschränkungen vorgenommen. Obschon das britische Schatzamt sich tendenziell ablehnend gegenüber Goldrimessen Englands verhielt, erklärte es sich bereit, das über die zweite Vorschusstranche hinaus zu erwartende Zahlungsbilanzdefizit wieder in Gold abzudecken. Innerhalb dieses Budgets wurde ein nach Ansicht der Fremdenverkehrskreise angemessener Betrag voa insgesamt 120 Millionen Franken für den Eeiseverkehr ausgeschieden, wobei 70 Millionen Franken als Sommerquote für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1947 und 50 Millionen Franken als Winterquote für die Zeit vom 1. November 1947 bis 31. März 1948 angesetzt wurden.

Die Entwicklung im Mai und Juni zeigte jedoch, dass die für den Sommer vorgesehene Quote niemals ausreichen werde. In dieser Zeit setzte -- nicht zuletzt unter dem Eindruck der wiederholten Diskussionen im britischen Parlament über eine Sperre oder Herabsetzung der Eeisedevisen -- ein förmlicher Ansturm für Reisen nach der Schweiz ein. Die im Einvernehmen mit der britischen Eegierung im Juni angeordnete Begrenzung der Zuteilungen auf £ 50 pro Person brachte keine Entspa.nnung der Lage. Es galt daher, einen Weg zu finden, um einen beiden Seiten unerwünschten Unterbruch zu vermeiden und die Fortsetzung des Somme rverkehrs in einem gewissen Rahmen ohne zu grosse Benachteiligung der Wintersaison zu sichern. In den Ende Juli in London geführten
Verhandlungen konnte eine Lösung in diesem Sinne getroffen werden. Die Deckung der Überschreitung des Budgetbetrages von 120 Millionen Franken erfolgt teils durch zusätzliche britische Lieferungen, teils durch eine Erhöhung der vorgesehenen britischen Goldrimessen, d. h.

also ohne Ausweitung der schweizerischen Vorschüsse. Um im Eahmen der für die Sommersaison noch verfügbaren Beträge einer möglichst grosseu Anzahl britischer Touristen einen Aufenthalt in unserm Lande zu ermöglichen, erklärte sich die Schweiz auf britischen Wunsch mit einer weitern Herabsetzung der Höchstzuteilungen auf £ 40 für erwachsene Personen und £ 25 für Kinder einverstanden. Bei Anlass dieser Besprochungen wurde auf schweizerisches Begehren die Bildung eines schweizerisch/britischen Komitees vereinbart, das

786 inskünftig alle sich im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr England/Schweiz stellenden Fragen behandeln wird. Dadurch wird in Zukunft vermieden, dass allfällige Beschränkungen in den Augen der britischen Öffentlichkeit als schweizerische Restriktionen erscheinen, was für die Schweiz als typisches Fremdenverkehrsland psychologisch von grösster Bedeutung ist.

In Ausführung einer von England in seinem Kreditabkommen gegenüber den Vereinigten Staaten von Nordamerika eingegangenen Verpflichtung, vom 15. Juli 1947 an auflaufende Pfundbeträge zur Ausführung von Zahlungen für normale Transaktionen auch im Verkehr mit Drittstaaten zur Verfügung zu stellen, schlug die britische Delegation in den Februarverhandlungen eine Ergänzung des bestehenden Zahlungsabkommens vor. Die weitschichtigen, mit diesem Vorschlage zusammenhängenden Fragen wurden in eingehenden Besprechungen mit dem britischen Schatzamt und der Bank von England weiter abgeklärt. Da jedoch England zufolge seiner Verpflichtung im Kreditabkommen mit den Vereinigten Staaten eine Antwort bis zum 15. Juli 1947 verlangen musste und die Schweiz bis zu diesem Zeitpunkt die sich aus dem britischen Vorschlag ergebenden Konsequenzen nicht in allen Teilen überblicken konnte, musste den britischen Behörden mitgeteilt werden, dass die Schweiz bei allem Interesse für den bedeutsamen Vorschlag vorläufig nicht in der Lage sei, einem bezüglichen Ergänzungsabkoinmen zuzustimmen ; sie sei jedoch bereit, sobald die Abklärungsarbeiten zu Ende geführt seien, in Verhandlungen zu treten und zu prüfen, ob und in welcher Weise der englische Vorschlag sich auf die Schweiz anwenden lasse.

Inzwischen wurden in London auch Besprechungen mit den verschiedenen Dominion-Vertretungen und dem Kolonialamt bezüglich der Förderung der Einfuhr aus dem britischen Reich gepflogen, die die gewünschten Aufklärungen brachten.

7. Italien.

Der Warenverkehr mit Italien hat sich weiterhin auf Grund privater Kompensationsgeschäfte sowie für besonders dringliche italienische Lieferungen gegen Zahlung in USA-Dollars (sog. Exportdollars) abgewickelt.

Im Monat Juni fanden in Bern Verhandlungen mit einer italienischen Delegation über den gegenseitigen Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr statt. Sie führten am 9. Juli zu einem Abkommen über die Regelung des gegenseitigen Versicherungs-
und Rückversicherungsverkehrs. Durch Bundesratsbeschluss vom 16. Juli wurden die sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Änderungen des Bundesratsbeschlusses vom 24. August 1945 über den Zahlungsverkehr mit Italien vorgenommen.

Anfangs Juli^ konnte eine Regelung für die Bezahlung der Umschlagsund Transportspesen im Transitverkehr über italienische Häfen getroffen werden. Bisher waren diese Spesen über ein Clearingkonto zum offiziellen Kurs von ca. Lire 58 pro Fr. l nach Italien überwiesen worden. Eine Anpassung des Umrechnungskurses an die tatsächlichen Preis- und Währungsverhältnisse

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erwies sich als unumgänglich. Es wurde daher die Eröffnung eine Kontos «Transit- und Hafenspesen» vereinbart, über das die Überweisungen der Transit- und Hafenspesen analog der für don Versioherungsverkehr getroffenen Begelung zu einem zu Beginn jedes Monats festzusetzenden Mittelkurs zwischen dem offiziellen Kurs und dem freien Kurs der Lira erfolgen. Über die Eingänge auf diesem Konto können die italienischen Behörden bis zu 75 % zur Bezahlung schweizerischer Warenbezüge oder zum Erwerb ausländischer Devisen bei der Schweizerischen Nationalbank verfügen; 25 % der Eingänge werden für Zahlungen nach der Schweiz (Finanztmnsfer, Nebenkostenüberweisungen, Warenlieferungen) reserviert. Diese Abmachungen wurden durch Notenwechsel der italienischen Gesandtschaft vom 5. Juli 1947 getroffen. Nähere Einzelheiten sollen in kommenden Verhandlungen festgelegt werden.

In weiteren Sonderverhandlungen wurden Ende Juli einige technische, die Übernahme von schweizerischem Zuchtvieh durch Italien betreffende Fragen geregelt.

Durch Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 1947 wurde mit Wirkung ab 4. Juli 1947 die Sperre der italienischen Guthaben in der Schweiz (Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1943 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Italien) aufgehoben.

Für den Herbst sind Verhandlungen in Aussicht genommen über eine vertragliche Regelung derjenigen Warenbezüge aus Italien, für die wir die Bezahlung in freien Devisen (Exportdollars) vorsehen. Bei diesen Besprechungen wird es sich vornehmlich darum handeln, einen beschränkten Finanz- und Nebenkostentransfer sicherzustellen. Für die übrigen italienischen Waren dürfte in absehbarer Zeit keine Änderung des Systems der Privatkompensationen eintreten, das sich trotz seiner Schwerfälligkeit und seiner Komplikationen als das den gegenwärtigen Wälirungsverhältnissen am besten angepasste Regime erwiesen hat.

8. Japan.

Zum Zwecke der Anpassung an die veränderten internationalen Verhältnisse wurde der Bundesratsbeschluss vom 14. August 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan (vgl. unsern XXXII, Bericht) ausser Kraft gesetzt, soweit er sich auf die Gebiete Chinas, der amerikanischen, britischen und portugiesischen Besitzungen, FranzösischIndochinas, des Königreichs Siam und der Philippinen, die früher von Japan besetzt gewesen sind, bezog. Ferner wurde das Königreich Siam von den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 2. November 194ö betreffend die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz ausgenommen.

9. Jugoslawen.

Die Entwicklung des Güteraustausches mit Jugoslawien, der sich auf der Grundlage des Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom

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21. September 1946 vollzieht (vgl. unsern XXXIV. Bericht), hängt in erster Linie vom Ausmass der jugoslawischen Lieferungen nach der Schweiz ab.

Trotz des Bestrebens jugoslawischerseits, diese Lieferungen zu intensivieren, lässt das bisherige Resultat zu wünschen übrig, was zum Teil auf Produktionsschwierigkeiten in Jugoslawien, zum Teil auf die übersetzten jugoslawischen Preise zurückzuführen ist.

Im Frühjahr fanden mit einer jugoslawischen Delegation in Bern Vorbesprechungen über eine langfristige wirtschaftliche Zusammenarbeit statt.

In deren Verlauf wurde den jugoslawischen Delegierten weitgehend Gelegenheit eingeräumt, mit den massgebenden Wirtschaftskreisen .sowie mit einzelnen Industriefirmen Kontakt zu nehmen. Diese Fühlungnahme führte zum Abschluss gewisser Soforttransaktionen, Die grundsätzlichen Vorhandlungen über eine langfristige Vereinbarung sollen in absehbarer Zeit fortgesetzt werden.

10. Norwegen.

Das am 1. März 1946 für die Dauer eines Jahres abgeschlossene Warenund Zahlungsabkommen mit Norwegen wurde am 1. März 1947 durch Notenwechsel mit der norwegischen Gesandtschaft in Bern für 4 Monate verlängert.

Am 15. Juli 1947 wurde, rückwirkend auf den 1. Juli, ein neues Abkommen über den "Waren- und Zahlungsverkehr mit Norwegen unterzeichnet. Seine Gültigkeitsdauer ist unbefristet; es kann jedoch jederzeit mit dreimonatiger Voranzeige, frühestens auf den SO. Juni 1949, gekündigt werden.

Ein Protokoll betreffend den Warenaustausch in der Zeit vom 1. Juli 1947 bis zum 30. Juni 1948 sieht gegenüber dein Vorjahr eine beträchtliche Ausweitung der gegenseitigen Lieferungen vor. Norwegen ist nach wie vor hauptsächlich an schweizerischen Maschinen interessiert. Im übrigen hat die Zusammensetzung der verabredeten schweizerischen Ausfuhr keine nennenswerten Änderungen erfahren. Die vorgesehenen norwegischen Gegenlieferungen bestehen zur Hauptsache aus industriellen Fetten, Fischprodukten, Metallen und den übrigen traditionellen norwegischen Exporterzeugnissen. Als wertvollen Beitrag an die Landesversorgung hat Norwegen erstmals der Schweiz ein grösseres Papierkontingent eingeräumt.

Ausserdem ist es gelungen, über die im letzten Abkommen offengebliebenen Fragen des Finanzverkehrs eine Eegelung zu treffen. Norwegen hat die Wiederaufnahme des vollen Zinsen- und Amortisationsdienstes auf den in der Schweiz begebenen Anleihen und andern finanziellen Verbindlichkeiten zugesichert.

Gleichzeitig werden von Norwegen nach einem gemeinsam ausgearbeiteten Plan :auch die Rückstände aus Anleihen und andern finanziellen Verbindlichkeiten sukzessive bezahlt. Schliesslich regelt eine Vereinbarung einige Wiederanlagemöglichkeiten für die schweizerischen Guthaben in Norwegen. Die beim «Norges Clearinginstitut» einbezahlten und noch aus der Zeit vor der deutschen Besetzung herrührenden kommerziellen Forderungen sind in der Zwischenzeit ebenfalls bezahlt worden, und zwar in USA-Dollars. Dagegen gelang es nicht,

789 von Norwegen die Anerkennung des Saldos aus dem früheren Clearing mit der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin durchzusetzen. Kückwirkend auf den 1. März 1946 konnte ferner eine befriedigende Eegelung des Versicherungsund Bückversicherungsverkehrs getroffen werden.

Das neue Abkommen hat wie dasjenige vom 1. März 1946 den Charakter eines sogenannten Währungsabkommens mit gegenseitiger Einräumung eines Währungskredites. Im Hinblick auf die beachtliche Ausweitung des Warenverkehrs und die Wiederaufnahme des Zinsen- und Amortisationsdienstes einschliesslich der sukzessiven Abtragung der Rückstände im Finanz- und Versicherungsverkehr erwies es sich als notwendig, diesen Währungskredit von 5 auf 10 Millionen Franken zu erhöhen.

Mit Eücksicht auf die getroffenen Vereinbarungen auf dem Gebiete des Finanztransfers mit Norwegen liess es sich schweizerischerseits verantworten, die Sperre der norwegischen Guthaben in der Schweiz aufzuheben.

11. Österreich.

Die beiden Protokolle über den Warsn- und Zahlungsverkehr mit dem Vorarlberg und dem Tirol vom 19. Dezember 1945 sind von den genannten Österreichischen Bundesländern gekündigt worden; ihre Gültigkeit ist am 15. Juli 1947 abgelaufen. Ab 16. Juli 1947 gelten auch im Verkehr mit diesen Ländern für neue Geschäfte die Bestimmungen des Protokolls über die vorläufige Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich vom 17. August 1946 (vgl. XXXIV. Bericht).

12. Polen.

Am 10. Juni 1947 wurden nach längeren Verhandlungen in Warschau zusätzliche Vereinbarungen zum Abkommen vom 4. März 1946 über den Warenund Zahlungsverkehr abgeschlossen. Dieee Vereinbarungen brachten keine grundsätzlichen Änderungen am System des Waren- und Zahlungsverkehrs.

Die Schweiz wird sich als Gegenleistung für die zukünftigen polnischen Kohlenlieferungen durch Lieferungen ihrer Industrie am polnischen Wiederaufbau weiterhin beteiligen. Der im Frühjahr abgeschlossene privatrechtliche Kaufvertrag über l Million Tonnen Kohlen, der infolge von Transportschwierigkeiten erst ungefähr zur Hälfte abgewickelt ist, soll bis 31. Dezember 1947 erfüllt werden. Ferner hat sich Polen verpflichtet, in den Jahren 1948 und 1949 der Schweiz je 600 000 Tonneu Kohlen zur Verfügung zu stellen. Diese für 1948 und 1949 vorgesehenen Kohlenlieferungen entsprechen einem Clearingwert
von ungefähr 60 Millionen Franken, für welchen Polen auf Grund von schweizerischerseits getroffenen Massnahmen Bestellungen bei der schweizerischen Maschinenindustrie und der schweizerischen chemischen Industrie vergeben kann, und zwar sofort für 80 Millionen Franken und für den Best nach Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über die Lieferung der 600 000 Tonnen Kohlen im Jahr 1948. Daneben soll der Austausch der übrigen Waren

790 gegenüber dem ersten Vertragsjahr verdoppelt werden. Die Liste der vorgesehenen polnischen Lieferungen enthält hauptsächlich Kontingente für Malz, Saatkartoffeln, Kartoffelflocken, Zucker, Eier, Sämereien, Textilwaren, Porzellan- und Glaswaren, Eisenprodukte, Dynamobleche und verschiedene chemische Eohstoffe. Die Liste der schweizerischen Ausfuhren ist im Vergleich zur abgelaufenen Liste etwas mehr der traditionellen Exportstruktur angeglichen.

Der im Abkommen vom 4. März 1946 grundsätzlich vorgesehene, aber bisher noch nicht begonnene Transfer von Kapitalerträgnissen wird nun zunächst für Fälligkeiten aus der Zeit vor dem 1. September 1939 und seit der Befreiung Polens bis zum 30. September 1946 durchgeführt, soweit auf Grund der polnischen Gesetzgebung Einzahlungen seitens der Schuldner praktisch möglich sind. Ferner wurde für die Überweisung von Zahlungen für schweizerische Eückwanderer eine befriedigende Eegelung getroffen. Durch die Unterzeichnung eines Protokolls über den Versicherung^- und Eückversicherungszahlungsverkehr, das einen besondern Kurs für den Transfer von Versicherungszahlungen vorsieht, wird es nunmehr auch den schweizerischen Versicherungsgesellschaften möglich sein, die Beziehungen zu ihren polnischen Kunden wieder aufzunehmen.

· Leider konnte eine endgültige Eegelung über das Schicksal der schweizerischen Vorkriegsinvestitionen in Polen auch in diesen Verhandlungen nicht getroffen werden. Die Lösung dieses Problems wird in zukünftigen Verhandlungen eine der schwierigsten Aufgaben bilden.

Schliesslich ist zu erwähnen, d'ass die Sperre polnischer Vermögenswerte in der Schweiz mit Wirkung ab 15. Februar 1947 aufgehoben wurde.

131 Rumänien.

Die im XXXIV. Bericht erwähnten Verhandlungen mit einer rumänischen Delegation, welche die Anpassung des am 29. Juni 1946 abgeschlossenen und am 4. November 1946 in Kraft getretenen Abkommens über den Warenaustausch und den Zahlungstransfer an die veränderten Verhältnisse zum Ziele hatten, führten am 4. März 1947 zur Unterzeichnung verschiedener Vereinbarungen. In der Folge wurden das Abkommen vom 29. Juni 1946 und der Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1946 über den Zahlungsverkehr mit Eumänien veröffentlicht. Das neue Abkommen ersetzt dasjenige vom 19. April 1948; seine Gültigkeitsdauer ist unbefristet; es kann jedoch jederzeit unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Monaten gekündigt werden. Das Abkommen umschreibt die Grundsätze des Zahlungsverkehrs, die kerne wesentliche Änderung erfahren haben, 70% der hei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden Einzahlungen dienen zur Begleichung schweizerischer Forderungen aus der Warenausfuhr nach Eumänien sowie der Nebenkosten. Der Eest steht für die Bezahlung von Forderungen aus dem Versicherungs- und Eückversicherungs-Zahlungsverkehr, von Erträgnissen aus Kapitalanlagen und

791 anderen schweizerischen Investitionen in Bumänien, von Studien-, Aufenthalts- und Unterstützunga- und Unterhai tskosten sowie zur Rückzahlung von Vorschüssen zur Verfügung. Die Liquidation der Eückstände konnte in befriedigender Weise geregelt werden.

Das Warenaußtauschprogramm, desiìen Geltungsdauer bis zum 80. September 1947 verlängert wurde, sieht rumanischerseits in erster Linie die Lieferung von Schweinefleisch, Holz, flüssigen Brennstoffen, Eiern und Bettfedern vor. Die schweizerische Ausfuhrliste, die nur programmatischen Charakter hat, umfasst die wichtigsten Erzeugnisse unserer Exportindustrie und der Landwirtschaft. Der Warenverkehr auf Grund des neuen Abkommens kommt angesichts der ausserordentlichen Verhältnisse in Rumänien nur mühsam in Gang. Da Importe rumänischer Waren bis dahin fast vollständig ausblieben, fehlen im Clearing die für die Durchführung schweizerischer Exporte nach Bumänien notwendigen Zahlungsmittel.

14. Spanien.

Die im letzten Bericht bereits erwähnten Besprechungen über die Einführung eines Prämiensystems führten am 22. März 1947 zu einer Einigung mit den spanischen Behörden. Die Vereinbarungen sehen auf «alten Geschäften», d. h. am Stichtag ohne spanischen Zahlungsauftrag gebliebenen Geschäften, die^ Erhebung einer Prämie in Spanien vor. Auf «neuen Geschäften» erhebt die Schweizerische Verrechnungsstelle boi der Auszahlung eine Prämie von 80% des zum Transfer gelangenden Betrages. Die Prämienerhebungen in Spanien und die Prämienabzüge in der Schweiz dienen dazu, spanische Produkte zu verbilligen und deren Import in die Schweiz wiederum in einem grösseren Umfang zu ermöglichen.

Wenn auch die Einführung des Prämionsystems aus verschiedenen Gründen noch keine grundlegende Besserung in der Einfuhr zu bringen vermochte, so war es mit seiner Hilfe doch möglich, den während der Sommermonate üblichen Rückgang der Einfuhr aufzuhalten. Eine entscheidende Wendung wird erst eintreten können, wenn es in der kommenden Saison gelingt, die traditionellen spanischen Produkte in vermehrtem Umfang zu beziehen.

15. Tschechoslowakei.

Die im XXXIV. Bericht erwähnten Wirtschaftsverhandlungen wurden am 12. Februar 1947 fortgesetzt und führten am 8. März zur Unterzeichnung eines neuen, vom 1. März 1947 bis zum 2&. Februar 1948 gültigen Abkommens über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik.

Dieses neue Abkommen ersetzt die Vereinbarungen vom 8. und 4. Mai 1946, die zweimal verlängert worden sind. Es ist ein ausführliches Vertragswerk, das neben dem Güteraustausch sowohl den kommerziellen als auch den nichtkommerziellen Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern ordnet.

Am bisherigen System änderten die neuen Vereinbarungen allerdings nichts, dagegen brachten sie verschiedene Ergänzungen und Erweiterungen.

792 Für den Warenverkehr konnte angesichts der bisherigen günstigen Ent wicklung und der von beiden Ländern aus andauernd grossen Nachfrage das" gegenseitige Bezugs- und Lieferprogramm beträchtlich erweitert werden. So ist auf der Einfuhrseite vorgesehen, dass insbesondere grössere Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Zucker, Glas, Ton- und Porzellanwaren, Koks, Eisenprodukte und Metallwaren usw. nach der Schweiz .geliefert werden.

Es handelt sich dabei um Lieferzusagen, die für unsere Landesversorgung von Bedeutung sind. Auch auf der Ausfuhrseite gelang es, verschiedene ansehnliche Kontingentserhohungen zu erreichen, vor allem auch für unsere traditionellen Exportwaren.

Die Erwartungen inbezug auf eine Ausweitung des schweizerisch-tschechoslowakischen Güteraustausches wurden bisher nicht enttäuscht. Sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr haben seit dem neuen Abkommen beträchtlich zugenommen. Hält diese Entwicklung in gleicher Weise während des Vertragsjahres an, so dürfte das in den Warenlisten vorgesehene Austauschvolumen wohl nahezu erreicht werden. .

Die Einfuhr aus der Tschechoslowakei war auch in den abgelaufenen Monaten immer grösser als die schweizerische Ausfuhr, was sich auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs weiterhin günstig auswirkte. Die Einzahlungen in der Schweiz zugunsten tschechoslowakischer Gläubiger deckten nicht bloss den schweizerischen Export, sondern ermöglichten auch die Bezahlung von Transitgeschäften und verschafften der Tschechoslowakei überdies bedeutende Guthaben in Schweizerfranken.

Eine namhafte Verbesserung brachte das neue Abkommen für die Überweisung von Finanzforderungen. Angesichts des für die Tschechoslowakei günstigen Standes der zwischenstaatlichen Zahlungsbilanz konnte die Überweisung von Finanzerträgnissen im vollen Umfange erreicht werden, und zwar rückwirkend für alle Forderungen, die seit dem 8. Mai 1945 entstanden sind. Im weitern gelang es, auch-den Transfer von Kapitalbeträgen zugunsten schweizerischer Eückwanderer zu ' vereinbaren ; ferner konnte die für den Reiseverkehr vorgesehene monatliche Devisenzuteilungsquote der Tschechoslowakischen Nationalbank von Fr. 200 000 auf Fr. 300 000 erhöht werden.

Das Liquidationskonto wurde aufgehoben, und die noch offenen alten, vor dem 15. September 1945 entstandenen Verpflichtungen sind nunmehr über
Konto C zu begleichen. Diese neue Ordnung erforderte eine kleine Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 3. September 1946 über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei, der auch weiter für die Durchführung des neuen Abkommens Gültigkeit besitzt.

16. Türkei.

Die Gültigkeit des Abkommens vom 12. September 1945 wurde stillschweigend um ein weiteres Jahr, bis zum 31. August 1948, verlängert. Es zeigt dies, dass das Abkommen im allgemeinen beide Teile zu befriedigen vermag.

793

17. Ungarn.

Der Warenverkehr mit Ungarn, der sich auf Grund des Abkommens vom 27. April 1946 über den Waren- und Zahlungsverkehr vollzieht, hat in den ersten Monaten des laufenden Jahre« im allgemeinen befriedigt. Da die vorgesehenen umfassenden Wirtschaftsverhandlungen, in welchem auch der künftige Warenverkehr geregelt werden soll, erst im September beginnen können, die Listen über den gegenseitigen Warenaustausch aber nur die Zeit bis zum 80. Juni 1947 berücksichtigten, wurden durch Notenwechsel für die Monate Juli bis September Kontingente auf der bisherigen Grundlage vereinbart.

Die schon beim Abschluss des Abkommens vom 27. April 1946 für das Frühjahr 1947 vorgesehenen Finanzverhandlungen fanden im April statt.

Sie führten zur Unterzeichnung eines Protokolls über den Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr, das die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen den schweizerischen und ungarischen Versicherungsgesellschaften ermöglicht.

Eine Verständigung über den eigentlichen Finanztransfer konnte dagegen nicht erzielt werden; die Besprechungen hierüber sollen anlässlich der kommenden Wirtschaftsverhandlungen fortgesetzt werden. Die im Abkommen vom 27. April 1946 vereinbarte Abzweigung von Mitteln aus dem laufenden Warenverkehr für die Bedienung des künftigen Finanztransfers wird inzwischen weitergeführt.

Durch einen Bundesratsbeschluss vom 21. März 1947 wurde die Sperre der ungarischen Guthaben in der Schweiz aufgehoben.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23. August 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Max Petitpierre.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

7178

Bundesblatt.

99. Jahrg. Bd. II

57

794

Beilagen: 1. Bundesratsbeachluss vom 27. Dezember 1946 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend Rekurse gegen Entscheidungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle in bezug auf Sperre und Anmeldung von Vermögenswerten.

2. Bundesratsbeschluss vom I.April 1947 über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs mit der Tschechoslowakei.

8. Bundesratsbeschluss vom 1. April 1947 über die Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

4. Bundesratsbeschluss vom 29. April 1947 über die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

5. Abkommen vom I.April 1947 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland.

6. Bundesratsbeschluss vom 25. April 1947 über den Zahlungsverkehr mit Griechenland.

7. Abkommen vom 9. Juli 1947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Italien über die Eegelung des Versicherungsund Bückversicherungsverkehrs zwischen den beiden Staaten.

8. Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 1947 über die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Italien.

9. Bundesratsbeschluss vom. 2, Juni 1947 über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs mit Italien, 10. Bundesratsbeschluss. vom 24. Januar 1947 betreffend die Änderung der Bestimmungen über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan und die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz.

11. Zahlungsabkommen vom 15. Juli 1947 zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen.

12. Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 1947 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Norwegen.

18. Bundesratsbeschluss vom 29. November 1946 über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Polen.

14. Abkommen vom 29. Juni 1946 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien über den Warenaustausch und den Zahlungstransfer,

795 15. Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1946 über den Zahlungsverkehr mit Rumänien.

16. Abkommen vom 8. März 1947 betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik.

17. Bundesratsbeschluss vom 21. März 1947 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 8. September 1946 über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei.

18. Bundesratsbeschluss vom 21. März 1947 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs, mit Ungarn.

796 Beilage l,

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend Rekurse gegen Entscheidungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle in bezug auf Sperre und Anmeldung von Vermögenswerten.

(Vom 27. Dezember 1946.)

Der schweizerische Bundesrat besohliesst: Art.l.

Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 1. Februar 1946 betreffend Rekurse gegen Entscheidungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle in bezug auf Sperre und Anmeldung von Vermögenswerten wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 1. Gegen Entscheidungen, welche die Schweizerische Verrechnungsstelle in Ausführung der Bundesratsbeschlüsse vom 13. Juli/80. November 1945 über die Sperre des Vermögens ausgewiesener Personen, vom 14. August/80. November 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan, vom 2./80. November 1945 über die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz, vom 29. Januar 1946 über die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Deutschland und vom 29. Januar 1946 über die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Österreich erlässt und die nicht die Gebührenerhebung betreffen, kann an das eidgenössische Politische Departement rekurriert werden.

Die Entscheidungen über die Gebührenerhebung können in dem in Art. 6, Abs. 2, der Statuten der Schweizerischen Verrechnungsstelle vom 2. Oktober 1984 vorgesehenen Verfahren weitergezogen werden.

*) A. S. 62, 218.

797 Art. 2.

Die im Rahmen der Durchführung des Abkommens von Washington vom 25. Mai 1946 bestellte Rekurskommission von drei Mitgliedern entscheidet ober Rekurse gegen Entscheide der Schweizerischen Verrechnungsstelle, die in Ausführung der Bundesratsbeschlüese vom 16. Februar/27. April/8. Juli/80. November 1945/26. Februar 1946 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland und vom 29. Mai/8. Juli/80. November 1945 betreffend die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz ergangen sind.

Die Einreichung des Rekurses hat keine aufschiebende Wirkung, soweit eine solche nicht durch vorsorgliche Verfügung dee Vorsitzenden der Rekurskommission angeordnet wird.

Die Entscheide der Rekurskommission sind endgültig, unter Vorbehalt des Entscheides des in der Beilage zum Abkommen von Washington, Ziff. III, Abs. 2, vorgesehenen Schiedsgerichts.

Die Rekurskommission bestimmt das Verfahren selbst und erlässt hierüber notwendigenfalls ein Reglement.

Bekurse gegen Entscheide der Schweizerischen Verrechnungsstelle im Sinne dieser Artikel können innert Monatsfrist nach ihrer Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder nach ihrer Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt von jedermann erhoben werden, der ein rechtliches Interesse am Entscheid hat. Sie sind bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle zuhanden der Bekurskommission schriftlich und begründet in sechs Exemplaren einzureichen.

Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Beschlusses beim eidgenössischen Politischen Departement bereits anhängige Bekurse gegen Entscheidungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle gemäss Absatz l dieses Artikels werden von der Rekurskommission weiter behandelt und beurteilt.

Art. «.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1947 in Kraft.

7004

798

Beilage 2^

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit der Tschechoslowakei.

(Vom 1. April 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, besohliesst: Art. 1.

Vermögenswerte, in bezug auf die der Schweizerischen Verrechnungsstelle gegenüber der Nachweis erbracht wird, dass sie Personen gehören, welche eine der nachstehenden, unter a und b aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, fallen nicht mehr unter den Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, mit seinen Änderungen und Ergänzungen, oder den Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Kegelung des Zahlungsverkehrs mit der Slowakei.

Diese Personen sind a. natürliche Personen, die im Gebiet der Tschechoslowakischen Eepublik wohnen, mit Ausnahme der deutschen Staatsangehörigen; b. juristische Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung im Gebiet der Tschechoslowakischen Eepublik, an denen kein massgebendes deutsches Interesse besteht bzw. am 16. Februar 1945 bestanden hat.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 8. April 1947 in Kraft.

799 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss über

die Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

(Vom 1. April 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschlieest :

Art. 1.

Vermögenswerte, in bezug auf die der Schweizerischen Verrechnungsatelle gegenüber der Nachweis erbracht wird, dass sie Personen gehören, welche eine der nachstehenden, unter a bis h aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, fallen nicht mehr unter den Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland mit seinen Änderungen und Ergänzungen. Diese Personen sind: a. natürliche Personen, die in Österreich wohnen, mit Ausnahme der deutschen Staatsangehörigen; b. Österreichische Staatsangehörige, die nicht in Deutschland domiziliert sind; c. juristische Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Österreich, an denen kein massgebendes deutsches Interesse besteht bzw. am 16. Februar 1945 bestanden hat; d. juristische Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung ausserhalb Deutschlands, an denen österreichische Staatsangehörige massgebend interessiert sind und an denen am 16, Februar 1945 kein massgebendes deutsches Interesse bestanden hat;

800

e. natürliche Personen, die im Gebiete der früheren Freien Stadt Danzig wohnen, mit Ausnahme der deutschen Staatsangehörigen; /. juristische Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung im Gebiete der früheren Freien Stadt Danzig, an denen kein maasgebendes deutsches Interesse besteht bzw. am 16. Februar 1945 bestanden hat; g. natürliche Personen, die im seinerzeit dem Deutschen Beich angegliederten Ostgebiete wohnen, mit Ausnahme der deutschen Staatsangehöhörigen; h. juristische Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung im seinerzeit dem Deutschen Eeich angegliederten Ostgebiete, an denen kein massgebendes deutsches Interesse besteht bzw. am 16. Februar 1945 bestanden hat.

Unter Österreich im Sinne dieses Beschlusses ist Österreich gemäss seinen Grenzen vom 81. Dezember 1987 verstanden.

Art. 2.

Dieser Besohluss tritt am 8. April 1947 in Kraft.

7238

801 Beilage 4.

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Regelung; des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

(Vom 29. April 1947.)

Der schweizerische Bundesrat beschließt:

Art. l Art. 5, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1946 mit seinen Änderungen und Ergänzungen wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. S, Abs. 2. Alle von in der Schweiz domizilierten Gläubigem erworbenen Pfand- und Retentionsrechte an unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallenden Vermögenswerten können nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle vollstreckt werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist befugt, den Betreibungs- und Konkursämtern bindende Weisungen über die Verwendung eines allfälligen Überschusses über die pfandgesicherten Forderungen zu erteilen.

Art. 2.

Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird durch folgende Artikel 9quater und 9quinquies ergänzt: Art. 9quater. Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist mit Bezug auf Vermögenswerte von deutschen Staatsangehörigen, die am 16. Februar 1945 oder zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. Januar 1948 in Deutschland wohnten bzw. wohnen, oder von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, an denen solchen Personen am 16. Februar 1945 oder später ein maßgebendes Interesse zustand bzw.

zusteht, befugt: 1. sie in Besitz zu nehmen und Weisungen in bezug auf ihre Verwaltung zu erteilen; 2. sie in Verwahrung zu geben; 3. Sachwalter zu bestellen;

802 4. Vorkehren zu treffen für die Erhaltung der Werte, insbesondere zu.Umwandlung von Sachgütern in Bankguthaben, ferner zur Vertretung, zur Prozessführung in Zivil- und Strafverfahren, zur Ausübung aller Gläubigerrechte gemäss Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; 5. Gestaltungsrechte jeder Art -wie Kündigungen, Kaufs- und Vorkaufsrechte, Optionen jeglicher Art, auszuüben; 6. Vermögenswerte zu übertragen und Anmeldungen in öffentlichen Eegistern vorzunehmen; 7. Aktien und ähnliche in Wertpapieren verkörperte Rechte und Genossenschaftsanteile, die Deutschen in Deutschland an in der Schweiz gegründeten juristischen Personen direkt oder indirekt zustehen, durch gehörige Auskündung oder durch spezielle Aufforderung an den Eigentümer oder Besitzer einzuziehen und nötigenfalls nach einer Frist von mindestens 8 Monaten als kraftlos zu erklären, neue Titel ausstellen za lassen und die damit verbundenen Eeohte selber geltend zu machen. Von diesen Befugnissen -wird die Schweizerische Verrechnungsstelle nur in besonders wichtigen oder dringlichen Fällen Gebrauch machen.

Art. SQuiwiuies. j)ie Vermögenswerte, welche natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die schon vor dem 17. Februar 1945 in der Schweiz Wohnsitz hatten, zustanden bzw. noch zustehen, können nach eingehender Prüfung ausnahmsweise in Härtefällen durch die Schweizerische Verrechnungsstelle von der Sperre befreit werden, sofern jede Gewähr dafür besteht, dass der Berechtigte seinen schweizerischen Wohnsitz bis zum 81. Dezember 1947 beibehält. Das gleiche gilt für Vermögenswerte von in der Schweiz domizilierten juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die von genannten natürlichen Personen massgebend beherrscht werden.

Vermögenswerte von natürlichen Personen nichtdeutsoher Staatgangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, sowie von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland, an denen kein massgebendes deutsches Interesse besteht, werden auf Einzelgesuch hin und nach Prüfung des Falles durch die Schweizerische Verrechnungsstelle von der Sperre befreit.

Für die Befreiung bezieht die Schweizerische Verrechnungsstelle eine Gebühr von l %, berechnet auf den Wert der befreiten Vermögenswerte.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 2. Mai 1947 in Kraft, «es

803

Beilage 5.

Übersetzung.

Abkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dein Königreich Griechenland.

Abgeschlossen in Athen am 1. April 1947.

Datuni des Inkrafttretens : 15. April 1947.

Die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Griechenland, im Bestreben, zwischen den beiden Ländern den Warenaustausch zu fördern und den Zahlungsverkehr zu erleichtern, haben folgendes Abkommen abgeschlossen: Artikel Ü .

Die schweizerische und die griechisch e Regierung treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern zu fördern.

Sie sichern sich gegenseitig zu, Ein- und Ausfuhrbewilligungen in möglichst liberaler Weise zu erteilen, damit die Mengen oder Werte, die in den diesem Abkommen beigegebenen Listen A und B enthalten sind, erreicht oder sogar überschritten werden.

Ein- und Ausfuhrbewilligungen können auch für Waren erteilt werden, die in den genannten Listen nicht enthalten sind.

Artikel 2.

Die Mengen oder Werte, die in den diesem Abkommen beigegebenen Listen A und B aufgeführt sind, verstehen sich für die Zeit vom 15. April 1947 bis 81. März 1948.

Für spätere Zeitabschnitte werden im gemeinsamen Einvernehmen neue Listen erstellt.

Artikel 8.

Die zuständigen Behörden beider Länder erteilen die Ein- und Ausfuhrbewilligungen nach Massgabe der in der Schweiz bzw. in Griechenland geltenden allgemeinen Bestimmungen.

804

Artikel 4.

Bei der Erteilung der Ein- nnd Ausfuhrbewilligungen wird der Saisoncharakter der Waren berücksichtigt.

Artikel 5.

Die Einfuhrbewilligungen in Griechenland für Waren schweizerischen Ursprungs und die entsprechenden schweizerischen Ausfuhrbewilligungen berechtigen zum Transfer des Gegenwertes der darin erwähnten Waren nach der Schweiz auf dem Wege dieses Abkommens.

Bei der Erteilung der genannten Bewilligungen wird den Zahlungsmöglichkeiten Keohmmg getragen.

Die zuständigen schweizerischen Behörden erteilen die Ausfuhrbewilligungen nach Eingang der offiziellen Mitteilung der Nummer und des Datums der entsprechenden griechischen Einfuhrbewilligungen.

Artikel 6.

Die zur Einfuhr in die Schweiz bestimmten Waren griechischen Ursprungs und die zur Einfuhr in Griechenland bestimmten Waren schweizerischen Ursprungs werden in Schweizerfranken fakturiert.

Artikel 7.

Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Griechenland erfolgt durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank und der Bank von Griechenland nach den Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 8.

Die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung findet Anwendung: a. auf die Zahlungen für die in Griechenland bzw. in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen bzw. griechischen Ursprungs; auf die gegenseitigen Zahlungen, herrührend aus: b. dem griechisch-schweizerischen Veredlungs- und Beparaturverkehr; o. Nebenkosten im gegenseitigen Warenverkehr (Kommissionen, Maklergebühren, Montagekosten, Transport- und Versicherungskosten usw.); d. Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, auf Dienstverträgen beruhende Pensionen usw.), gegebenenfalls unter Vorbehalt der erforderlichen Bewilligung; «. Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Lizenzen, Patentgebühren usw.) ; /. Zinsen und Kursdifferenzen im kommerziellen Verkehr;

805 g. Nebenkosten und Gewinnen schweizerischer oder griechischer Firmen im Transithandel, der beide Länder betrifft; h. dem Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahn- und Postverwaltungen beider Länder; i. der Miete von Eisenbahnwagen; k. Lufttransporten; 1. dem Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr; auf Zahlungen von Griechenland nach der Schweiz: m. finanzieller Natur, in zu vereinbarenden Fällen; n. für Reiseverkehrs-, Studien-, Aufenthalts- und Kurkosten und auf jede andere Zahlung, die durch dio Schweizerische Verrechnungsstelle und die Bank von Griechenland im beidseitigen Einverständnis zugelassen wird.

Artikel 9.

Der Gegenwert von direkt oder durch Vermittlung eines in einem dritten Land domizilierten Zwischenhändlers in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren griechischen Ursprungs and von in Art. 8 dieses Abkommens erwähnten griechischen Leistungen anderer Art ist in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen. Diese erteilt der Bank von Griechenland den Auftrag, die entsprechenden Auszahlungen an die Begünstigten in Griechenland vorzunehmen. Die Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank werden in Schweizerfranken ausgestellt. Sie werden von der Bank von Griechenland nach Empfang ausgeführt.

Der Gegenwert von in Griechenland eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs und von in Art. 8 dieses Abkommens erwähnten schweizerischen Leistungen anderer Art wird durch Kauf von Schweizerfranken bei der Bank von Griechenland beglichen. Diese erteilt der Schweizrischen Nationalbank den Auftrag, die entsprechenden Auszahlungen an die Begünstigten in der Schweiz vorzunehmen. Die Zahlungsaufträge der Bank von Griechenland werden in Schweizerfranken ausgestellt. Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen der Disponibilitäten auf den in Art. 10 vorgesehenen Konten und in der chronologischen Reihenfolge ihrer Ausgabe ausgeführt.

Artikel K).

Die bei der Schweizerischen Nationalbank nach den Bestimmungen dieses Abkommens einbezahlten Beträge werden wie folgt aufgeteilt: a. 80 % der Einzahlungen für Verpflichtungen nach lit. a bis c von Art. 8 dieses Abkommens werden einem unverzinslichen Konto A in Schweizerfranken gutgeschrieben, das die Schweizerische Nationalbank auf deo Namen der Bank von Griechenland führt.

806 Das Guthaben dieses Kontos wird benutzt für die Begleichung : der Forderungen, herrührend aus den Lieferungen von seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und gemäss seinen Bestimmungen in Griechenland eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs, sowie der Forderungen, die seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind und von in Art. 8, lit. b und c, erwähnten Leistungen anderer Art herrühren; b. 20 % der Einzahlungen für Verpflichtungen nach lit. a bis c von Art. 8 dieses Abkommens sowie der volle Betrag der in lit. d bis l von Art. 8 erwähnten Zahlungen werden einem unverzinslichen Konto B in Schweizerfranken gutgeschrieben, das die Schweizerische Nationalbank auf den Namen der Bank von Griechenland führt.

Das Guthaben dieses Kontos wird benützt für die Begleichung: der in Art. 8, lit, d bis TJ, vorgesehenen Zahlungen sowie jeder während der Gültigkeit des Abkommens vom 13. März 1938 für die Zahlungsregulierung aus dem Warenverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland entstandenen Forderung.

Artikel 11.

Die Umrechnung von Schweizerfranken in Drachmen und umgekehrt erfolgt zum am Tage der Umrechnung gültigen offiziellen Kurs der Bank von Griechenland.

Artikel 12.

Die Zahlung an die Emissionsbank eines der Vertragsländer zum Zwecke des Transfers auf dem durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Wege hat für den Schuldner befreiende Wirkung, wenn seine Schuld auf die Währung seines Landes lautet. Wenn seine Schuld auf die Währung des Gläubigerlandes oder auf eine dritte Währung lautet, wird der Schuldner erst befreit, wenn der Gläubiger den vollen Betrag seiner Forderung erhalten hat.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarungen zwischen Schuldnern und Gläubigern.

Artikel 18.

Vorauszahlungen werden durch die zuständigen Stellen beider Länder zugelassen.

Artikel 14.

Sollten die beiden vertragschliessenden Parteien sich -während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens einer multilateralen Währungsübereinkunft anschliessen, so würden sie die Bestimmungen dieses Abkommens überprüfen, um die notwendigen Änderungen anzubringen.

807 Artikel 15.

Es wird eine gemischte Regierungskommission bestellt. Sie tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen, um die reibungslose Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.

Die gemischte Kommission kann insbesondere die in Art. l dieses Abkommens erwähnten Warenlisten A und B abändern und ergänzen. Nach dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Listen stellt sie neue auf.

Artikel 16.

Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch ein en Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 17.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden beider Länder bewilligten Geschäfte, deren Regelung auf einem andern Wege als demjenigen gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 18. März 1933 vorgesehen war, werden zu den Bedingungen durchgeführt, die anlässlich ihrer Genehmigung festgelegt wurden.

Artikel 18Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen vom 18. März 1988 für die Zahlungsregulierung aus dem Warenverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland Es tritt am 15. April 1947 unter Vorbehalt seiner Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten frühestens auf den 81. März 1948 gekündigt werden.

Im Falle der Aufhebung dieses Abkommens bleiben seine Bestimmungen auf die Liquidation aller Forderungen anwendbar, die während seiner Gültigkeitsdauer entstanden sind.

Ausgefertigt in Athen, in zwei Exemplaren, am 1. April 1947.

808

L i s t e À.

Waren griechischen Ursprungs für die Ausfuhr nach der Schweiz.

Bezeichnung der Waren :

Mengen

Weintrauben zum Tafelgenuss, frisch 200 t Weintrauben, getrocknet 500 t Südfrüchte (Hesperiden) 100 t Feigen 500 t Mandeln 50 t Rohtabak, Tabakblätter 500 t Eoter Naturwein in Fässern 20 000 hl *) Wein zur Herstellung von Essig 20000 hl Weinspezialitäten 8 000 hl Därme 30 t Schwämme 1t Lamm- und Ziegenfelle, roh und gegerbt 100000 Stück Johannisbrot und Johannisbrotkerne l 000 t Seidenabfälle 50 t Naturseide (Grège) p. m.

Teppiche 80 t Steatit 500 t Schmirgelpulver 100 t Verschiedene Erze, auch Kaolin 800 t Pyrit 5000t Blei 1000t Pharmazeutische Eohstoffe , 400 t Kolophonium l 000 t Terpentinöl 800 t Verschiedene Waren: Tomatenpurée, Pelzwerk, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, belichtete Filme usw p. m.

*) Bis SO. Juni 1947 werden für eine zusätzliche Menge von 30 000 hl Rotoder Weisswein Einfuhrbewilligungen erteilt.

809

L i s t e B.

Waren schweizerischen Ursprungs für die Einfuhr in Griechenland.

Bezeichnung der Waren :

Wert in Schweizerfranken

Kondensierte Milch, Kindermehl und aridere Kindernährmittel, Käse Nutzkühe, Füllen und Pferde; Schafe, Schweine und Ziegen zu Zuchtzwecken Garne und Gewebe aus Baumwolle, Wolle, Leinen und Hanf, auch gemischt mit künstlichen Textilstoffe Seidenbeuteltuch Aluminium und Aluminiumlegierungen, loh und bearbeitet . . .

Waren aus Aluminium Maschinen und Ersatzteile (auch landwirtschaftliche Maschinen und Schreibmaschinen) Uhren und Bestandteile Instrumente und Apparate Pharmazeutische Produkte und Schädlingsbekämpfungsmittel . .

Farben und Textilhilfsprodukte Ätherische Öle Verschiedene Waren: Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, belichtete Filme, Röntgenfilme, Schiefer, eingerahmt usw

Bundesblatt.

99. Jahrg. Bd. II.

200 000 800000 6000000 100000 900 000 100000 3000000 250 000 800 000 8 500 000 8500000 100 000 1000 000

58

810

Schweizerische Delegation.

Athen, den 1. April 1947.

Herr Minister, Unter Bezugnahme auf die Provisorische Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Griechenland vom 29. November 1926 beehre ich mich, Ihnen folgendes vorzuschlagen: Die griechische Eegierung gewährt den Schiffen unter schweizerischer Flagge in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation.

Dieses Schreiben bildet einen integrierenden Bestandteil der oben erwähnten Übereinkunft.

Ich ersuche Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Münster, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

811

Königliches Ministerium für Auswärtiges.

Athen, den I.April 1947.

Herr Delegierter, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «Unter Bezugnahme auf die Provisorische Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Griechenland vom 29. November 1926 beehre ich mich, Ihnen folgendes vorzuschlagen: Die griechische Regierung gewährt den Schiffen unter schweizerischer Flagge in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation, Dieses Schreiben bildet einen integrierenden Bestandteil der oben erwähnten Übereinkunft.

Ich ersuche Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen.» Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit dem vorstehenden Vorschlag.

Genehmigen Sie, Herr Delegierter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

7276

812 Beilage 6

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Griechenland.

(Vom 25. April 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschlusß vom 14, Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, besohliesst: Art.l.

Unter Griechenland im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden das Gebiet des Königreichs Griechenland.

Art. 2.

Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen: o. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende "Waren griechischen Ursprungs und für in Griechenland eingeführte oder einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs; b. Zahlungen im schweizerisch-griechischen Veredlungs- und Reparaturverkehr; c. Zahlungen für Nebenkosten im Warenverkehr (Kommissionen, Maklergebühren, Montagekosten, Transport- und Versicherungskosten usw.) ; d. Zahlungen für Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, auf Dienstverträgen beruhende Pensionen usw.); e. Zahlungen für Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Lizenzen, Patentgebühren usw.) ; /. Zahlungen für Zinsen und Kursdifferenzen im kommerziellen Verkehr; g. Zahlungen für Nebenkosten und Gewinne schweizerischer oder griechischer Firmen im Transithandel, der beide Länder betrifft; h. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahn- und Postverwaltungen beider Länder;

813

i. Zahlungen für die Miete von Eisenbahnwagen; fc. Zahlungen für Lufttransporte; l. Zahlungen im Versieherungs- und Büokversicherungsverkehr; m. Zahlungen von Griechenland nach der Schweiz für Erträgnisse aus Kapitalanlagen und änderen schweizerischen Investitionen in Griechenland (Zinsen, Dividenden, vertragliche Amortisationen, Miet- und Pachtzinsen usw.); n. Zahlungen von Griechenland nach der Schweiz für ^Reiseverkehrs-, Studien-, Aufenthalts- und Kurkosten; o. sonstige Zahlungen, die im Einvernehmen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Bank von Griechenland zugelassen werden.

Art. 3.

Sämtliche Zahlungen der in Art. 2 genannten Art von der Schweiz nach Griechenland sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Auf andere Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 4.

Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen FELlligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 5.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren griechischen Ursprungs sowie von griechischen Leistungen der in Art. 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Griechenland domizilierten Person besteht, wie insbesondere auch dann, wenn die in die Schweiz einzuführenden oder eingeführten Waren griechischen Ursprungs über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Griechenland domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 6.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank bewilligen.

Art. 7.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

814

Art. 8.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank,

Art. 9.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkawirtschaftsdepartement oder einer :von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Griechenland bekanntgeben.

Art. 10.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus Griechenland den Empfänger anzugeben.

Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für die Einlagerung einzureichen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 11.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 12.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Griechenland ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art.13.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 14.

Zahlungen von Griechenland nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zum Zahlungsverkehr mit Griechenland zugelassen:

815

a. Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen, sofern die Bestimungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1985 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Handelsabteilung dieses Departements erfüllt sind; b. Zahlungen der in Art. 2, lit. fe bis k. genannten Art, sofern der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Art. 2, lit. l,n uni o, genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle; d. Zahlungen für die in Art. 2, lit, m, erwähnten Vermögenserträgnisse gegen Einreichung eines vollständig ausgefüllten Affidavits, das den Nachweis des schweizerischen Eigentums an der dem Erträgnis zugrunde liegenden Kapitalanlage oder Forderung erbringt. Das eidgenössische Politische Departement bestimmt, was als schweizerisches Eigentum in diesem Sinne zu gelten hat.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Griechenland von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.

Art. l«.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937, in der Fassung vom 23. Juli 1940, über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auch auf den Verkehr mit Griechenland Anwendung.

Art. 16.

Beträge, deren Auszahlungen im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Bückzahlung von dieser zu leisten.

Art. IT.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit Griechenland über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern und zur Durchführung des vorhegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Regelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

816 Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines .Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Griechenland nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfüngungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 18.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer mit Bezug auf die in Art. 14 vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, ·wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den gemäss Art. 17, Abs. l, erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder den Anordnungen der Handelsahteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu verhindern sucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft ; die beiden Strafen können verbunden werden. Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 19.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

817 Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 20.

Gemäss Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 21.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses wird der Bundesratsbescbluss vom 7. Januar 1947 betreffend die Anwendung des Bundesratsbeschlusses über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen auf Griechenland aufgehoben.

Art. 22.

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1947 in Kraft.

7296

818 :

Beilage 7.

Übersetzung.

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien über die Regelung des Versicherungs- und Rückversicherungsverkehrs zwischen den beiden Staaten.

Abgeschlossen in Bern, den 9. Juli 1947, Datum des Inkrafttretens: 9. Juli 1947.

Die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bepublik Italien haben, im Wunsche, den Versicherung»- und Bückversicherungsverkehr zwischen den beiden Staaten zu regeln, folgendes Abkommen abgeschlossen: Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

Als Versicherungs- und Bückversicherungszahlungen im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten Zahlungen zwischen der Schweiz und Italien, die sich beziehen auf: 1. Sämtliche Forderungen und Schulden, welche auf Versicherungsverträgen beruhen, die im Einklang mit den in den beiden Ländern geltenden gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen wurden; 2. sämtliche Forderungen und Schulden aus Bückversicherungs- und Betrozessionsverträgen zwischen Versicherung^- und Bückversicherungs-Gesellschaften der beiden Länder; 3. Vorschüsse, die von in Italien zum Geschäftsbetrieb ermächtigten schweizerischen Versicherungsgesellschaften nach Italien ihren dortigen Vertretungen für deren italienische Geschäftsführung gemacht werden, und die Bückerstattung dieser Vorschüsse nach der Schweiz; ebenso Vorschüsse, die von in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb ermächtigten italienischen Versicherungsgesellschaften nach der Schweiz ihren dortigen Vertretungen für ihre schweizerische Geschäftsführung gemacht werden, und die Bückerstattung dieser Vorschüsse nach Italien;

819 4. die am Schiusa eines jeden Geschäftsjahres erzielten Gewinne der italienischen Vertretungen von schweizerischen Direkt-Versicherungsgesellschaften, sowie die am Schiusa eines jeden Geschäftsjahres .erzielten Gewinne der schweizerischen Vertretungen von italienischen Direkt-Versicherungsgesellsohaften; 5. Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungen, wie Invalidenund Altersrenten, Eenten und Pensione a für Arbeiterunfälle, besonders die Leistungen der Schweizerischen UnfaÜVersicherungsanstalt Luzern, sowie, im Einklang mit Ziffer l dieses Artikels, Leistungen aus privaten Ergänzungsversicherungen , Ziffer l dieses Artikels umfasst insbesondere: a. für die Transportversicherung: die provisorischen und definitiven Beiträge zur Havarie-grosse und die Rückerstattung der ersteren; b. für die H a f t p f l i c h t - , U n f a l l - und Autokaskoversicherung: die Entschädigungen, welche Haftpflichtversicherte des einen Landes Personen mit Wohnsitz im andern Lande schulden; die Arzt- und Heilungskosten, welche Versicherte mit Wohnsitz im einen Lande bei im andern Lande erlittenen Unfällen zu zahlen haben; die Kosten unerlässlicher Reparaturen, welche Autokasko-Versicherte des einen Landes für un andern Lande erlittene Schadenfälle zu zahlen haben, sowie die Rückerstattung der Vorleistungen, die in diesen Fällen durch die Vertretung oder den Sitz einer Gesellschaft im einen Lande für Eechnung des Sitzes oder der Vertretung im andern Lande gemacht worden sind; c. für die Lebensversicherung: Prämien auf Grund von Policen, welche Schweizer Bürger mit ständigem Wohnsitz in Italien mit schweizerischen Versicherungsgesellschaften in der Schweiz abgeschlossen haben, -wenn sie zur Zeit des Vertragsabschlusses Wohnsitz in der Schweiz hatten ; bei italienischen Gesellschaften versicherte, fällig gewordene Summen, wenn der Versicherte oder der Begünstigte der Police im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Wohnsitz in der Schweiz hat; ebenso Rückkaufswerte unter den gleichen Voraussetzungen. Gleich behandelt werden: Prämien auf Grund von Lebensversicherungspolicen, welche italienische Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz mit italienischen Versicherungsgesellschaften in Italien abgeschlossen haben, wenn sie zur Zeit des Vertragsabschlusses Wohnsitz in Italien hatten ; bei schweizerischen Versicherungsgesellschaften
versicherte, fällig gewordene Summen, wenn der Versicherte oder der Begünstigte der Police im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Wohnsitz in Italien hat; ebenso Sückkaufswerte unter den gleichen Voraussetzungen.

Diese Regelung gilt nicht für Lebensversicherungen mit Einmaleinlage.

820

Ziffer l dieses Artikels umfaast nicht : Zahlungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, in dem Lande zu bleiben, in dem sie erfolgen, und die nicht -Anlass zu einem Transfer nach dem andern Lande geben sollen, z.B. Entschädigungen beim Brand von Gebäuden.

Regelung der Schulden und Forderungen, die unter dieses Abkommen fallen.

Artikel2.

Direktversicherung.

Die Zahlungen gemäss Art. l, Ziffer l, dieses Abkommens haben beiderseits frei in Originalwährung zu erfolgen, wenn sie auf andere Währungen als Lire oder Schweizerfranken lautende Versicherungsverträge betreffen.

Alle andern Zahlungen gemäss Art. l, Ziffer l, 3, 4 und 5 dieses Abkommens von der Schweiz nach Italien sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich auf das Konto «Versicherung und Bückversicherung», das gemäss Art. 5 zugunsten des Ufficio Italiano dei Cambi eröffnet wird, zu leisten. Dieses zahlt dem Gläubiger den Gegenwert in Lire aus.

Handelt es sich jedoch um Prämien, welche Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz auf Grund von Lebensversicherungsverträgen an in Italien tätige Versicherungsgesellschaften zu zahlen haben, so stellt die Schweizerische Verrechnungsstelle diese Prämien dem Ufficio Italiano dei Cambi auf dessen Ansuchen zur freien Verfügung, unter Belastung des Kontos «Versicherung und Bückversicherung ».

Die an Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in Italien zu leistenden Zahlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern haben ebenfalls in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich auf das Konto «Versicherung und Eückversicherung» zugunsten des Ufficio Italiano dei Cambi zu erfolgen. Das letztere stellt den Gegenwert in Lire der Schweizerischen Handelskammer in Mailand zur Verfügung, welche die Auszahlungen in Lire an die Anspruchsberechtigten vornimmt.

Die nicht unter den ersten Absatz dieses Artikels fallenden Zahlungen gemäss Art. l, Ziffer l, 8, 4 und 5, von Italien nach der Schweiz sind vom Schuldner in Italien direkt in Schweizerfranken an den Gläubiger zu leisten, unter Verwendung von Guthaben auf bewilligten Devisen-Konti, über die er verfügt. Wenn der Schuldner nicht genügende Devisen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen besitzt, stellt ihm das Ufficio Italiano dei Cambi den erforderlichen Betrag aus Guthaben des bei der Schweizerischen Nationalbank geführten Kontos «Versicherung und Eückversicherung» zur Verfügung.

Das vorliegende Abkommen bezieht sich nicht auf Zahlungen, die aus der Versicherung von Waren im direkten Verkehr zwischen der Schweiz und Italien herrühren.

821 Artikel 8.

Rückversicherung und Retrozession.

Zahlungen, die auf Bückversicherungs- und Betrozessionsverträgen zwischen Versicherungs- und Bückversicherungsgesellschaften der beiden Länder beruhen, hat die schuldnerische Gesellschaft frei in Originalwährung zu leisten.

Jedoch haben Zahlungen, die sich aus auf Lire lautenden Bückversicherungs- und Betrozessionsverträgen zwischen Versicherungs- und Bückversicherungsgesellschaften der beiden Länder ergeben, entweder in freien Lire oder in Schweizerfranken zu erfolgen. Der Schuldner benützt zu diesem Zweck seine Guthaben an freien Lire oder Devisen.

Die schweizerischen und italienischenVersicherungs-und Bückversicherungsgesellschaften haben die Möglichkeit, sich bei den ermächtigten italienischen Banken freie Lire-Konti eröffnen zu lassen, die keinen Formalitäten unterstehen und deren Saldi in Devisen frei nach dem Ausland überwiesen werden können.

Wenn ein Schuldner in Italien nicht über die zur Erfüllung seiner Verpflichtung erforderlichen freien Lire oder Devisen verfügt, stellt ihm das Ufficio Italiano dei Cambi die nötigen Beträge aus Guthaben des Kontos «Versicherung und Bückversicherung» bei der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung.

Für Verpflichtungen in Drittwährung darf eine Beanspruchung des Kontos nur erfolgen, wenn dieselben auf Währungen lauten, die auf dem Bankwege frei in die Schweiz überwiesen werden können.

Wenn ein Schuldner in Italien Zahlungen nach der Schweiz zu Lasten des Kontos «Versicherung und Bückversicherung» ausgeführt hat, müssen alle Zahlungen von der Schweiz nach Italien zugunsten dieses Schuldners über das gleiche Konto erfolgen bis zur Höhe des Betrages, mit welchem das Konto belastet wurde. Das Ufficio Italiano dei Cambi und die Schweizerische Verrechnungsstelle werden hiefür die nötigen Vorkehren treffen.

Die schweizerischen Versicherungs-' und Bückversicherungsgesellschaften gehörenden italienischen Titel, welche als Garantie für Bückversicherungs- und Betrozessionsverpflichtungen bei einer italienischen Gesellschaft deponiert sind und von dieser Gesellschaft für Bechnung der schweizerischen Gesellschaft unter Verwendung der Bückversicherungs- oder Betrozessionssaldi, welche die italienische der schweizerischen Gesellschaft schuldete, erworben wurden, haben die Eigenschaft von freien Titeln.
Diese Titel können daher: 1. in einem «freien Dossier» deponiert werden, das bei einer ermächtigten italienischen Bank auf den Namen der schweizerischen Gesellschaft, der sie gehören, geführt wird, unter der Bedingung, dass die italienische Gesellschaft, welche diese Titel innehat, deren Gegenwert in Devisen oder freien Lire

822 dem Ufficio Italiano dei Cambi abtritt unter Verwendung ihrer Guthaben an Devisen oder freien Lire; 2. an eine andere italienische Gesellschaft für Rechnung der schweizerischen Gesellschaft, der sie gehören, übertragen werden unter der Bedingung, dass die italienische Gesellschaft, die sie bisher innehatte, der Gesellschaft, an die sie übertragen werden, den Gegenwert der Titel in Devisen oder freien Lire abtritt, unter Verwendung ihrer Guthaben an Devisen oder freien Lire; 8. für Rechnung der schweizerischen Gesellschaft durch die italienische Gesellschaft, welche sie innehat, verkauft, werden unter der Bedingung, dass die letztere in der Lage ist, den Verkaufserlös mittels ihrer Guthaben an Devisen oder freien Lire zu transferieren.

'' Die «freien Dossiers» gemäss obiger Ziffer l sind keinerlei Formalitäten unterworfen, und der Erlös aus dem Verkauf der darin hinterlegten Titel ist in Devisen frei ins Ausland transferierbar; der Transfer erfolgt, indem das Ufficio Italiano dei Cambi die nötigen Devisen abgibt.

Die Erträgnisse der als Garantie für Rückversicherungs- und Retrozessionsverpflicbtungen bei den Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften der beiden Länder hinterlegten Titel werden quartalsweise den Rückversicherungs- und Retrozessionskonten gutgeschrieben.

Artikel 4.

Verrechnung von Schulden und Forderungen.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften der beiden Länder können in gemeinsamem Einverständnis direkt untereinander Schulden und Forderungen aus dem Rückversicherungs- und Retrozessiouverkehr verrechnen, welche unter dieses Abkommen fallen und auf Lire, Schweizerfranken oder eine auf dem Bankweg frei transferierbare Drittwährung lauten.

Artikel 5.

Konto «Versicherung und Bückversicherung».

Für die Durchführung des vorliegenden Abkommens wird bei der Schweizerischen Nationalbank in. Zürich auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi ein Konto «Versicherung und Rückversicherung» in Schweizerfranken eröffnet.

Zum Zwecke der Ausführung der Zahlungen, die über dieses Konto gehen, stellen sich die Schweizerische Nationalbank und das Ufficio Italiano dei Cambi laufend die Zahlungsaufträge gemäss den erhaltenen Einzahlungen zu. Diese Zahlungsaufträge lauten auf Schweizerfranken.

Das Ufficio Italiano dei Cambi führt die Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank bei Empfang aus. Die Schweizerische Nationalbank führt

823

die Zahlungsaufträge dee Ufficio Italiano dei Cambi nach Massgabe der auf dem Konto «Versicherung und Rückversicherung» vorhandenen Mittel und in chronologischer Reihenfolge der Einzahlungen in Italien aus.

Artikel 6.

Wechselkurs.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Ufficio Italiano dei Cambi setzen in gemeinsamem Einverständnis den Wechselkurs zwischen der Lira und dem Schweizerfranken fest, der auf die durch dieses Abkommen geregelten Zahlungen und Verrechnungen Anwendung findet.

Sowohl in der Schweiz als in Italien erfolgen die Einzahlungen der Schuldner zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs und die Auszahlungen an die Gläubiger zu dem am Tage der Auszahlung gültigen Kurs.

Der Schuldner wird von seiner Schuld, sofern diese auf die Währung des Gläubigerlandes oder auf eine dritte Währung lautet, erst befreit, wenn der Gläubiger den vollen Betrag seiner Forderung erhalten hat.

Artikel 7.

Gemischte Kommission.

Es wird eine gemischte Kommission bestellt. Sie tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen, um die reibungslose Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 8.

Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 9.

Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien vom 80. Januar 1937 über die Anwendung des Abkommens vom S.Dezember 1935 auf die Versicherungsund Rückversicherungszahlungen zwischen der Schweiz und Italien, sowie das Zusatzabkommen vom 22. Juni 1940.

Es tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Bestimmungen finden ebenfalls auf Verpflichtungen, die nach dem 30. September 1946 fällig und bisher nicht erfüllt wurden, Anwendung. Mit Bezug auf Verpflichtungen der Direktversicherung, die bis zum 80. September 1946 fällig und noch nicht erfüllt wurden, werden die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Ufficio Italiano dei Cambi gemeinsam prüfen, ob deren Regelung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens möglich ist.

824

Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten, frühestens auf den 81. Dezember 1949, gekündigt -werden.

Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben seine Bestimmungen auf die Abwicklung aller Forderungen anwendbar, die während seiner Gültigkeitsdauer fällig geworden sind. Nach beendigter Abwicklung kann das Ufficio Italiano dei Cambi über einen allfälligen Saldo auf dem Konto «Versicherung und ^Rückversicherung» frei verfügen.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 9. Juli 1947.

7U8

825 Beilage 8.

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Italien.

(Vom 16. Juli 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst:

Art. 1.

Artikel 2, Absatz 1, lit. d, des Bundesratsbeschlusses vom 24. August 1945 über den Zahlungsverkehr mit Italien wird aufgehoben.

Art. 2.

Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird durch folgende Artikel ergänzt: Art. 1bis. Zahlungen von in der Schweiz domizilierten Personen an in Italien oder in den der italienischen Staatshoheit unterstellten Gebieten domizilierte Personen im schweizerisch-italienischen Versicherungsverkehr, wie insbesondere Zahlungen, die auf Versicherungsverträgen beruhen, Vorschusszahlungen von in Italien zum Geschäftsbetrieb ermächtigten schweizerischen Versicherungsgesellschaften an ihre Vertretungen in Italien für deren dortige Geschäftsführung, Zahlungen von Vertretungen in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb ermächtigter italienischer Versicherungsgesellschaften zur Rückerstattung nach Italien von für die Geschäftsführung in der Schweiz erhaltenen Vorschüssen, Gewinnüberweisungen der schweizerischen Vertretungen italienischer Direktversicherungsgesellschaften sowie Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. II.

59

826 Zahlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern und anderer Sozialversicherungsinstitutionen öffentlichen Eechts sind an die Schweizerische Nationalbank zu leisten mit Ausnahme von Zahlungen, die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten in anderer als schweizerischer oder italienischer Währung bestimmt sind.

Art. 1ter. Zahlungen aus Rückversicherungs- und Retrozessionsverträgen zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften der beiden Länder unterstehen grundsätzlich nicht der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank.

Hat indessen ein Schuldner in Italien Zahlungen nach der Schweiz zu Lasten des Kontos «Versicherung und Rückversicherung» ausgeführt, so müssen alle Zahlungen von der Schweiz nach Italien zugunsten dieses Schuldners auf das gleiche Konto bei der Schweizerischen Nationalbank bis zur Höhe des Betrages erfolgen, mit welchem das Konto durch den betreffenden Schuldner belastet wurde.

Art. 1quater. Absatz 3 von Art. l findet auch Anwendung auf Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank gemäss Art. 1bis und Art1ter.r.

Art. 13bis. Zahlungen von in Italien oder in den der italienischen Staatshoheit unterstellten Gebieten domizilierten Personen an in der Schweiz domizilierte Personen im Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr werden zur Auszahlung über das Konto «Versicherung und Buckversicherung» zugelassen, wenn es sich um Zahlungen handelt, die gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 9. Juli 1947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bepublik Italien über die Begelung des Versicherungs- und Rückversicherungsverkehrs zwischen den beiden Ländern zu Lasten des genannten Kontos erfolgen können.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 17. Juli 1947 in Kraft.

7426

827

Beilage 9.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Italien.

(Vom 2. Juni 1947.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1943*) über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Italien sowie der letzte Absatz von Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. August 1945**) über den Zahlungsverkehr mit Italien werden aufgehoben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 1947 in Kraft.

7S53

*) A. S. 59, 783.

**) A. S. 61, 641.

828 Beilage 10.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Änderung der Bestimmungen über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan und die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz.

(Vom 24. Januar 1947.)

Der schweizerische Bündesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst : Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 14. August 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan ist nicht mehr anwendbar auf die Gebiete Chinas, der amerikanischen, britischen und portugiesischen Besitzungen, Französisch-Indochinas, des Siam und der Philippinen, die früher von Japan besetzt gewesen sind.

Art. 2.

Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 2. November 1945 betreffend die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 2. Als Japan im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gilt das Gebiet von Japan, wie es am 1. Dezember 1941 bestanden hat, mit Einschluss der damaligen japanischen Besitzungen und Mandate. Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses finden gleichfalls Anwendung auf das Gebiet von Korea.

Die Angehörigen von Korea sind in gleicher Weise wie die japanischen Staatsangehörigen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterstellt.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 81. März 1947 in Kraft.

7088

829

Beilage lì.

Übersetzung.

Zahlungsabkommen zwischen

der Schweiz und dem Königreich Norwegen vom 15. Juli 1947.

Abgeschlossen in Bern den 13. Juli 1947.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1947.

In der Absicht, den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen zu regeln, vereinbaren die Schweizerische Regierung und die Königlich-Norwegische Begierung folgende Bestimmungen zur Anwendung zu bringen: Art. 1.

Allen aus dem vorliegenden Abkommen eich ergebenden Zahlungen wird ein Wechselkurs von 115.41 norwegischen Kronen für 100 Schweizerfranken zugrunde gelegt.

Dieser Kurs ist der «offizielle Kurs»; er soll von keiner der vertragsschliessenden Parteien ohne vorherige Fühlungnahme mit der anderen abge ändert werden.

Die Schweizerische Nationalbank und die Norges Bank werden gemeinsam die maximalen Abweichungen nach oben und nach unten festlegen, die auf den von ihnen beeinflussten Märkten zulässig sein sollen.

Art. 2.

Um die Zahlungen von der Schweiz nach Norwegen und von Norwegen nach der Schweiz sicherzustellen, verkaufen sich die Norges Bank und die Schweizerische Nationalbank gegenseitig als Vertreter ihrer Regierangen Schweizerfranken gegen norwegische Kronen und umgekehrt.

Art. 8.

Im Rahmen des vorliegenden Abkommens sind die folgenden Zahlungen oder solche, die von den nachstehend aufgeführten Geschäften herrühren, transferier bar:

830

a. Lieferang von Waren schweizerischen Ursprungs nach Norwegen und Lieferung von Waren norwegischen Ursprungs nach der Schweiz. Die Bestimmung des schweizerischen Ursprungs und der norwegischen Nationalität der Waren richtet sich nach der Gesetzgebung des Ausfuhrlandes.

b. Frachten, herrührend aus der Charterung norwegischer Schiffe durch in der Schweiz domizilierte Personen, und Frachten, herrührend aus der Charterung schweizerischer Schiffe durch in Norwegen domizilierte Personen.

Y c. Transportkosten, Lagerkosten, Zölle und Gebühren, sowie alle anderen Nebenkosten des Warenverkehrs.

d. Warenversicherungen (Prämien und Schadenvergütungen).

e. Kommissionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikations Spesen.

/. Kosten für Umarbeitung, Veredlung, Bearbeitung, Montage, Reparatur und Herstellung von Waren.

g. Löhne, Gehälter und Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen und Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionen und Benten, die aus Dienstvertrag, Anstellung oder andern Dienstverhältnissen herrühren oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darstellen.

h. Kosten und Gewinne aus dem Transithandel.

i. Bechte und Gebühren aus Patenten, Lizenzen, Fabrikmarken und Urheberrechte sowie Begiespesen.

. ; j. Gebühren und Beiträge und ähnliche Leistungen.

k. Steuern, Bussen und Gerichtskosten.

1. Mahlungen im Abrechnungsverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der Öffentlichen Transportunternehmen.

m. Eeisekosten, Schulungs- und Kuraufenthalte, Unterhalts- und Unterstützungszahlungen sowie Ahmentenzahlungen; ausnahmsweise können in Härtefällen auch Kapitalbeträge zum Transfer zugelassen werden, soweit deren Überweisung für den Unterhalt des Eigentümers und dessen Familie unentbehrlich ist.

n. Gehälter und Vergütungen an Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften.

o. Bückvergütungen von Zahlungen für unter lit. a bis n erwähnte Geschäfte, die nicht zur Durchführung gelaugten, sowie von Kurs- und Zinsverlusten aus den unter lit. a bis o genannten Geschäften.

p. Zahlungen auf dem Gebiete des Versicherungs- und Bückversicherungsverkehrs.

.

g. Vertraglich vereinbarte Erträgnisse und Amortisationen, die in einem der beiden Länder zugunsten von im andern Land domizilierten Personen einkassiert worden sind oder einkassiert werden.

831

r. Jede andere Zahlung, die von den beiden Regierungen oder von den von ihnen zu diesem Zweck bezeichneten Behörden im gemeinsamen Einverständnis zugelassen ist.

Art. 4.

Sämtliche in Art. 8 vorgesehenen Zahlungen erfolgen über sogenannte «Konten C», welche die beiden Emissionsbanken einander in ihren Büchern, jede in ihrer eigenen Währung, eröffnen oder welche die ermächtigten norwegischen und schweizerischen Banken auf Grund einer Bewilligung sich gegenseitig eröffnen.

Die Saldi des «Konto C», das der Schweizerischen Nationalbank von der Norges Bank in norwegischen Kronen, und des «Kontos C», das der Norges Bank von der Schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken eröffnet wird, werden am letzten Tage jedes. Monates zum offiziellen Kurs verrechnet.

Art. 5.

Solange der aus der monatlichen Verrechnung gemäss Alinea 2 des vorstehenden Artikels 4 sich ergebende Aktivsaldo 10 Millionen Schweizerfranken oder 11 541 000 norwegische Kronen nicht übersteigt, werden die vertragschliessenden Teile weder eine besondere Garantie noch eine Umwandlung dieses Saldos in Gold oder in ausländischer Währung verlangen.

Sollte zu einem bestimmten Zeitpunkte dieser Aktivsaldo 10 Millionen Schweizerfranken oder 11 541 000 norwegische Kronen übersteigen, so kann die Emissionsbank, welche Gläubigerin ist, verlangen, dass der Überschuss entweder in Gold zu einem1 zwischen den beiden Emissionsbanken vereinbarten Preis oder in fremde Währung, die von der Emissionsbank des Gläubigerlandes angenommen wird, umgewandelt werden.

Das gestützt auf Alinea 2 dieses Artikels und Art. 10 hiernach erworbene Gold wird frei verfügbar sein.

Art. 6.

Die beiden Emissionsbanken können den ermächtigten Banken ihres Landes "die Beträge in der Währung des andern vertragsschliessenden Teils abtreten, die diese zur Durchführung der in Art. 8 bezeichneten Zahlungen benötigen.

Die ermächtigten Banken können ihre Guthaben auf dem «Konto C» bei den ermächtigten Banken des andern vertragsschliessenden Teils ebenfalls für solche Zahlungen verwenden oder sie auf das «Konto C» der Emissionsbank ihres eigenen Landes oder auf dasjenige einer ermächtigten Bank ihres eigenen Landes überweisen.

Die zuständigen Behörden jedes Landes werden darüber wachen, dass nur Zahlungen gemäss Art. 8 über die «Konten C» überwiesen werden.

832 Art. 7.

Als transferbereohtigte Erträgnisse im Sinne von Art. 8, lit. q, des vorliegenden Abkommens werden fügende Zahlungen betrachtet: Sämtliche Zinsen und Dividenden, Gewinnanteile von Kapital- und Personengesellschaften, Zinserträgnisse von Hypotheken oder andern Grundpfandtiteln, Mietund Paohtzinse sowie alle übrigen periodischen Vergütungen, die einen Kapitalertrag darstellen.

Unter vertraglichen Amortisationen werden die zeitlich gestaffelten Teilrüokzahlungen verstanden, zu denen sich der Schuldner einer öffentlichen oder privaten Anleihe im Moment des Vertragsabschlusses verpflichtet hat, sei es in der Form von festen Fälligkeiten, Auslosungen oder Bückkäufen.

Art. 8.

.

Eine zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Norges Bank abgeschlossene Übereinkunft regelt die Durchführungsart und die Transferbedingungen für die in Artikel S, lit. g, vorgesehenen Zahlungen.

Art. 9.

Wird der offizielle Wechselkurs abgeändert, so werden die in Art. 4 erwähnten «Konten C» abgeschlossen und die Saldi zum bisher geltenden Wechselkurs verrechnet.

Wenn die am Tage der Verrechnung sich ergebenden Aktivsaldi auf diejenige der beiden Währungen lauten, deren Wert im Verhältnis zur anderen Währung herabgesetzt wurde, so wird die Höhe dieser Saldi durch die schuldnerische Emissionsbank im Umfang der eingetretenen Kursveränderung ergänzt.

Art. 10.

Die Schweizerische Nationalbank hat jederzeit das Becht, der Norges Bank gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss diesem Abkommen im Besitz der Norges Bank befindlichen Saldoguthaben in Schweizerfranken entweder norwegische Kronen zum offiziellen Kurs oder Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken im gemeinsamen Einvernehmen vereinbarten Preis zu verkaufen.

Die Norges Bank hat jederzeit das Becht, der Schweizerischen Nationalbank gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss diesem Abkommen im Besitz der Schweizerischen Nationalbank befindlichen Saldoguthaben in norwegischen Kronen entweder Schweizerfranken zum offiziellen Kurs oder Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken im gemeinsamen Einvernehmen vereinbarten Preis zu verkaufen.

833

Art, 11.

Tritt vor dem Ablauf dieses Abkommens eine der vertragschliessenden Parteien einem mehrseitigen Währungsabkommen bei, so können die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens revidiert werden mit dem Zwecke, die allfällig notwendig gewordenen Änderungen anzubringen.

Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens werden sich die vertragschliessenden Regierungen gegenseitig bemühen, es den Umständen entsprechend mit der nötigen Elastizität anzuwenden. Die Schweizerische Nationalbank und die Norges Bank, als Vertreter ihrer Regierungen, werden über die mit der technischen Durchführung des Abkommens im Zusammenhang stehenden Fragen miteinander in Verbindung bleiben.

Art. 12.

Es wird eine gemischte Begierungskommission bestellt. Sie tritt auf Begehren der einen der vertragsschliessenden Parteien zusammen mit dem Zweck, die richtige Durchführung des vorliegenden Abkommens sicherzustellen.

Art. 18.

Dieses Abkommen tritt am Tage seinerTUnterzeichnung, rückwirkend auf den 1. Juli 1947, in Kraft. Es kann jederzeit mit Smonatiger Voranzeige, frühestens auf den 80. Juni 1949, gekündigt werden.

Bei Ablauf dieses Abkommens wird der Schweizerfrankensaldo zugunsten der Norges Bank und der Saldo in norwegischen Kronen zugunsten der Schweizerischen Nationalbank zum offiziellen Kurs verrechnet. Die Zahlung des Saldos findet in Gold statt, es sei denn, dasg durch die beiden vertragschliessenden Parteien eine andere Abgeltungsart in Aussicht genommen wird.

Art. 14.

Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

So geschehen in Bern, in zwei Ausfertigungen, am 15. Juli 1947.

834

tfbersetaang.

Protokoll betreffend

den Warenaustausch zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen.

Unterzeichnet in Bern am 15. Juli 1947.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1947.

Die Schweizerische Eegierung und die Königlich-Norwegische Eegierung haben; gestützt auf das heute unterzeichnete Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen, folgende Vereinbarung getroffen:

Art. 1.

Die Schweiz und das Königreich Norwegen sichern sich bei der gegenseitigen Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen eine möglichst liberale Behandlung zu.

Art. 2.

Es besteht Einverständnis darüber, dass für die Zeit vom 1. Juli 1947 bis zum 80. Juni 1948 für Produkte, die für die Volkswirtschaften der beiden Länder von besonderer Bedeutung sind: a. die zuständigen norwegischen Behörden die Ausfuhr nach der Schweiz mindestens bis zu den in der beigehefteten Liste A aufgeführten Wertgrenzen erlauben werden; für Waren, die der Einfuhrbewilligungspflicht unterliegen, die zuständigen schweizerischen Behörden die entsprechenden Einfuhrlizenzen erteilen werden; fe. die zuständigen schweizerischen Behörden die Ausfuhr nach Norwegen mindestens zu den in der beigehefteten Liste B aufgeführten Wertgrenzen erlauben werden; die entsprechenden Einfuhrbewilligungen von den zuständigen norwegischen Behörden erteilt werden.

Art. 8.

Jede der vertragschh'essenden Parteien verpflichtet sich, der andern Partei auf Gesuch hin alle erforderlichen Auskünfte bezüglich der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen zu geben.

835 Art. 4.

Das vorliegende Protokoll tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1947 in Kraft und ist ein Jahr gültig.

Art. 5.

Dieses Protokoll erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

So geschehen in Bern, in zwei Ausfertigungen, am 15. Juli 1947.

ÎU6

836 Beilage 12.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Norwegen.

(Vom 25. Juli 1947.)

Der schweizerische Bandesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst: Art.1.

Der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern findet auf Norwegen keine Anwendung mehr.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 23. Juli 1947 in Kraft.

7440

837

Beilage 13.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Polen.

(Vom 29. November 1946.)

Der schweizerische Bundesrat besohliesst :

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 8, Juli 1945*) über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Polen wird aufgehoben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 1947 in Kraft.

6978

*) A. S. 61, 445, 668.

838

Beilage 14.

Übersetzung.

Abkommen zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien über den Warenaustausch und den Zahlungstransfer.

Abgeschlossen in Bern am 29. Juni 1946.

Datum des Inkrafttretens : 4. November 1946.

Im Beatreben, den gegenseitigen Güteraustausch zu fördern und den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, haben die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Rumänien folgendes Abkommen abgeschlossen: Artikel 1.

Die schweizerische und die rumänische Regierung treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern wieder aufzunehmen und auszubauen, Artikel 2.

Dei- Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien vollzieht sich in Schweizer Franken nach den Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 3.

Die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung findet Anwendung auf die gegenseitigen Zahlungen, herrührend aus: . .

a. der Lieferung von in die Schweiz bzw. in Rumänien eingeführten oder einzuführenden.Waren rumänischen bzw. schweizerischen Ursprungs; 6. dem schweizerisch-rumänischen Veredlungs- und Reparaturverkehr; c. Nebenkosten im gegenseitigen Warenverkehr (Kommissionen, Provisionen, Montagekosten, Transportkosten, Zollgebühren usw.); d. Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, auf Dienstverträgen beruhende Pensionen usw.); e. Leistungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Lizenzen, Patentgebühren usw.); /, Zinsen und Kursdifferenzen im Warenverkehr;

839

g. allgemeine Unkosten, die schweizerischen oder rumänischen Firmen aus der Verwaltung ihrer Unternehmungen im anderen Land erwachsen; h. Nebenkosten und Gewinnen im Transitverkehr schweizerischer oder rumänischer Firmen, der beide Länder betrifft; i. dem Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahn- und Postverwaltungen beider Länder; Je. der Miete von Eisenbahnwagen; l. der Versicherung des unter Buchstabe a dieses Artikels vorgesehenen schweizerisch-rumänischen Warenverkehrs; m. Frachtkosten für Fluss- und Seetransporte mit schweizerischen oder rumänischen Schiffen sowie Hafengebühren; n. dem Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr und auf jede andere Zahlung, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und des rumänischen Industrie- und Handelsministeriums zugelassen wird.

Artikel 4.

Der Gegenwert der direkt oder durch Vermittlung eines Zwischenhändlers in einem dritten Land in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren rumänischen Ursprungs sowie der im vorhergehenden Artikel aufgezählten rumänischen Leistungen anderer Art ist in Schweizer Pranken bei der Schweizerischen Nationalbank einzubezahlen, um durch die.Rumänisohe Nationalbank zugunsten der Berechtigten in Rumänien transferiert zu werden.

Der Gegenwert der in Rumänien eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs und der in diesem Abkommen genannten schweizerischen Leistungen anderer Art ist durch den Kauf von Schweizer Franken bei der Rumänischen Nationalbank zu bezahlen.

Artikel 5.

l. Die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge für den Gegenwert von Waren rumänischen Ursprungs, die nach dem genannten Zeitpunkt nach der Schweiz ausgeführt worden sind, sowie von in Artikel 3, Buchstaben b bis m genannten rumänischen Leistungen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, werden einem auf den Namen der Rumänischen Nationalbank eröffneten, auf Schweizer Franken lautenden, unverzinslichen Globalkonto gutgeschrieben.

Die auf dem Globalkonto gutgeschriebenen Beträge werden wie folgt aufgeteilt: a. Ein Anteil von 70 % wird einem Unterkonto A gutgeschrieben, dessen Guthaben von der rumänischen Regierung verwendet wird zur Bezahlung von Forderungen, herrührend aus der nach den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgenden Lieferung von in Rumänien eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs sowie von in Artikel 8, Buchstaben b bis m genannten Leistungen.

840

Ein Anteil von 2 % der auf dem Globalkonto einbezahlten Beträge kann indessen verwendet werden für die Bezahlung von in Rumänien eingeführten Waren nichtsohweizerischen Ursprungs, die Gegenstand von Handelsgeschäften in der Schweiz domizilierter Handelsfirmen bilden.

b. Ein Anteil von 15 % wird einem Unterkonto B gutgeschrieben, dessen Guthaben durch die rumänische Regierung verwendet wird zur Bezahlung der in Artikel 8, Buchstabe n bezeichneten Versicherungs- und Rückversieherungsforderungen, der Erträgnisse aus Kapitalanlagen und anderen schweizerischen Investitionen in Rumänien, sowie zur Bezahlung von Studien-, Kur-, Unterhalts- und Unterstützungskosten, Alimenten usw.

c. Ein Anteil von 15 % wird einem Unterkonto G gutgeschrieben, dessen Guthaben der Rumänischen Nationalbank zur Verfügung gestellt wird.

2. Die nach Artikel 8, Buchstabe n bei der Schweizerischen Nationalbank für den Gegenwert von Leistungen im Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr einbezahlten Beträge werden vollständig dem in der vorhergehenden Ziffer genannten Unterkonto B gutgeschrieben.

Artikel 6.

Sofern auf den in Artikel 5 genannten Unterkonten A und B keine Mittel vorhanden sind, leisten die rumänischen Schuldner die Einzahlungen zur Begleichung ihrer Schulden auf in Lei geführte Sperrkonten, die auf den Namen der schweizerischen Gläubiger bei den von ihnen bezeichneten autorisierten rumänischen Banken mit unbeschränktem Kredit eröffnet werden, oder, wenn es sich um den Gegenwert von Lieferungen an den rumänischen Staat oder an staatlich kontrollierte rumänische Unternehmungen handelt, auf ein bei der Rumänischen Nationalbank in Lei geführtes Sperrkonto.

Die Einzahlungen können nach den geltenden allgemeinen Bestimmungen erst nach Erhalt der Zustimmung der zuständigen rumänischen Behörde vorgenommen werden.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird durch die zuständige rumänische Behörde von jeder Bewilligung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto bei einer autorisierten rumänischen Bank oder bei der Rumänischen Nationalbank verständigt. Die betreffenden Meldungen sollen ausser dem Datum der Registrierung des Gesuches alle zur Identifizierung der entsprechenden Forderung notwendigen Angaben enthalten.

Die rumänischen Schuldner können die auf die genannten Sperrkonten einbezahlten Beträge nur mit Zustimmung der
schweizerischen Gläubiger zurückziehen.

Der Transfer der auf den obgenannten Sperrkonten einbezahlten Beträge erfolgt nach Massgabe der Entstehung der notwendigen Guthaben auf den Unterkonten A und B und in der chronologischen Reihenfolge der den rumänischen Schuldnern ausgestellten Bewilligungen zur Einzahlung auf den Sperrkonten.

841 Artikel 7.

Die Einzahlungen der Schuldner für andere Leistungen als Warenlieferungen erfolgen sowohl in der Schweiz als auch in Rumänien zu dem in Bumänien am Tage der Einzahlung geltenden Kurs. Das rumänische Industrie- und Handelsministerium wird der Schweizerischen Verrechnungsstelle diesen Kurs und jede spätere Änderung telegraphisch bekanntgeben.

Die Einzahlungen auf die in Artikel 6 genannten Sperrkonten erfolgen zu den in Rumänien am Tage der Einzahlung geltenden gesetzlichen Kursbedingungen und der Transfer dieser Einzahlungen, zu den in Bumänien am Tage des Transfers geltenden gesetzlichen Kursbedingungen.

Artikel 8.

Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarungen zwischen den Parteien wird der schweizerische oder der rumänische Schuldner von seiner Schuld gegenüber dem Gläubiger befreit, entweder durch Zahlung der Schuld zum Zwecke des Transfers im Wege dieses Abkommens bei der Nationalbank seines Landes, sofern die Schuldverpflichtung auf die Währung des Landes des Schuldners lautet, oder, nachdem der Gläubiger den vollen Wert seiner Forderung erhalten hat, sofern diese auf die Währung des Landes des Gläubigers oder auf eine dritte Währung lautet.

Die Einzahlung des Gegenwertes von auf Schweizer Franken oder auf eine dritte Währung lautenden Schuldverpflichtungen zugunsten der nach den Bestimmungen des Artikels 6 auf den Namen der schweizerischen Gläubiger eröffneten Sperrkonten hat keine befreiende Wirkung für den Schuldner, sofern dies zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.

Artikel 9.

Vorauszahlungen werden durch die zuständigen Organe beider Länder bewilligt.

Artikel 10.

Die Schweizerische Nationalbank und die Rumänische Nationalbank stellen sich laufend Zahlungsaufträge zum Zwecke des Transfers der erfolgten Einzahlungen zu. Diese Zahlungsaufträge werden in Schweizer Franken ausgestellt.

Die Schweizerische Nationalbank fuhrt die von der Rumänischen Nationalhank erhaltenen Zahlungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Mittel und in chronologischer Reihenfolge der Erteilung dieser Aufträge aus.

Die Rumänische Nationalbank zahlt bei Erhalt der Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank den Gegenwert in Lei an die in Rumänien domizilierten Berechtigten aus.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. II.

60

842 Die BumäniBche Nationalbank zahlt indessen den Lei-Gegenwert der Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank für Vorauszahlungen oder zur Deckung von Akkreditiven nur aus, soweit die Ausfuhr aus Eumänien erfolgt ist.

Artikel 11.

Eine gemischte Begierungskommission -wird eingesetzt. Sie tritt auf Verlangen einer der vertragschliessenden Parteien zusammen, um die reibungslose Abwicklung dieses Abkommens zu gewährleisten.

Artikel 12.

Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 13.

Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 19. April 1948 betreffend den Warenaustausch und den Zahlungstransfer und tritt fünf Tage nach seiner Genehmigung durch die beiden Begierungen in Kraft.

Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten, frühestens aber auf den 80. Juni 1947, gekündigt werden.

Im Falle der Aufhebung dieses Abkommens bleiben seine Bestimmungen anwendbar auf die Liquidation aller gegenseitigen Forderungen, die während seiner Gültigkeitsdauer entstanden sind.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 29. Juni 1946.

843 Beilage IS.

Bundesratsbcscliluss über

den Zahlungsverkehr mit Rumänien.

(Vom 12. Juli 1946.)

Der schweizerische Bandesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst:

Art. 1.

Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen: a. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren rumänischen Ursprungs und für in Emnänien eingeführte oder einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs; 6. Zahlungen im Veredlungs- und Keparaturverkehr; c. Zahlungen für Nebenkosten im Warenverkehr (Kommissionen, Maklergebühren, Montagekosten, Transportkosten, Zollgebühren usw.); d. Zahlungen für Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, auf Dienstverträgen beruhende Pensionen usw.); e. Zahlungen für Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Lizenzen, Patentgebühren usw.); /. Zahlungen für Zinsen und Kursdifferenzen im kommerziellen Verkehr; g. Zahlungen für allgemeine Unkosten, die schweizerischen oder rumänischen Finnen aus der Verwaltung ihrer Unternehmen in Eumänien bzw. in der Schweiz erwachsen; h. Zahlungen für Nebenkosten und Gewinne schweizerischer oder rumänischer Finnen im Transithandel, der beide Länder betrifft; i. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahn- und Postverwaltungen beider Länder;

844

fc. Zahlungen für die Miete von Eisenbahnwagen; /. Zahlungen für die Versicherung der gegenseitigen Warenlieferungen; m. Zahlungen für Frachtkosten für Fluss- und Seetransporte mit schweizerischen oder rumänischen Schiffen sowie Hafengebühren; n. Zahlungen im Versicherungs- und Bückversicherungsverkehr ; o. Zahlungen von Bumänien nach der Schweiz für Studien-, Aufenthaltsund Kurkosten sowie Unterhalts- und Unterstützungszahlungen; p. Zahlungen von Eumänien nach der Schweiz für Erträgnisse aus Kapitalanlagen und anderen schweizerischen Investitionen in Rumänien (Zinse,Dividenden, Gewinnanteile, Miet- und Pachtzinse usw.); g. Sonstige Zahlungen, die im Einvernehmen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und des rumänischen Industrie- und Handelsministeriums zugelassen werden.

Art. 2.

Sämtliche Zahlungen der in Art. l, lit. a bis n und q, genannten Art von der Schweiz nach Eumänien sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank zu leisten. Auf andere Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. S.

Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 4.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren rumänischen Ursprungs sowie von rumänischen Leistungen der in Art. l genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Eumänien domizilierten Person besteht, wie insbesondere auch dann, wenn die in die Schweiz einzuführenden oder eingeführten Waren rumänischen Ursprungs über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Eumänien domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 5.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank bewilligen.

Art. 6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

845 Art. 7.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 8.

Die Mollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenösaiscben Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Bumänien bekanntgeben.

Art. 9.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus Eumänien den Empfänger anzugeben.

Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für die Einlagerung einzureichen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 10.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 11.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postscheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Eumänien ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art. 12.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 18.

Zahlungen von Rumänien nach der Schweiz werden schwaizerisoherseits unter folgenden Voraussetzungen zum Zahlungsverkehr mit Rumänien zu-

846 a. Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen, sofern die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie, die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volks-wirtsehaftsdepartements und der Handelsabteilung dieses Departements erfüllt sind ; b. Zahlungen der in Art. l, lit. fc bis m, genannten Art, sofern der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Art. l, lit. n, o und q, genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle; d. Zahlungen für die in Art. l, lit. p, erwähnten Vermögenserträgnisse gegen Einreichung eines vollständig ausgefüllten Affidavits, das den Nachweis des schweizerischen Eigentums an der dem Erträgnis zugrunde liegenden Kapitalanlage oder Forderung erbringt. Das eidgenössische Politische Departement bestimmt, was als schweizerisches Eigentum in diesem Sinne zu gelten hat.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Eumänien von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.

Art. 14.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937, in der Fassung vom 23. Juli 1940, über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auch auf den Verkehr mit Eumänien Anwendung.

Art. 15.

Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Bückzahlung von dieser zu leisten.

Art. 16.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit Eumänien über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Eegelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

847

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Eumänien nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 17.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer mit Bezug auf die in Art, 18 vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den gemäss Art. 16, Abs. l, erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder den Anordnungen der Handelsabteilung zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 18.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Falle an das Bundesstrafgericht verweist.

848 Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 19.

Gemäss Vertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 20.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses werden der Bundesratsbeschluss vom 9, August 1940 über die Durchführung des Transferabkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 30. Juli 1940 und der Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 1943 über den Zahlungsverkehr mit Eumänien aufgehoben.

Art. 21.

Dieser Besohluss tritt am 4. November 1946 in Kraft.

6737

849 Beilage 16.

Übersetzung.

Abkommen betreffend

den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik.

Abgeschlossen in Bern am 8. März 1947.

Datum des Infrafttretens : 1. März 1947.

Die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik, Bezug nehmend auf den am 16. Februar 1927 zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Handelsvertrag und seine Zusatzprotokolle, haben folgende Vereinbarungen getroffen: Kapitel A.

Warenaustausch, I.

Die beiden Regierungen verpflichten sich, im Rahmen der vereinbarten Mengen- oder Wertkontingente die notwendigen Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr der Waren zu erteilen, die in den diesem Abkommen beigefügten Listen A und B aufgezählt sind.

n.

Die zuständigen Behörden der beiden Länder erteilen die Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäss den in der Schweiz und in der Tschechoslowakei gültigen allgemeinen Vorschriften.

III.

Bei der Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligungen wird der Saisoncharakter der Waren berücksichtigt.

850 Kapitel E.

Zahlungsverkehr.

I.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Zahlungen für : a. die Lieferung von Waren schweizerischen bzw. tschechoslowakischen Ursprungs in die Tschechoslowakei bzw. in die Schweiz ; b. Nebenkosten im gegenseitigen Warenverkehr, wie Transportkosten, Lagerkosten, Zollgebühren und Zölle, Kosten für die Warenversicherung (Prämien und Schadenzahlungen) usw.; c. Kommissionen, Maklergebühren, Propaganda-, Vertreter- und Publikationsspesen; d. Umarbeitungs- und Veredlungskosten, Montage-, Beparatur- und Lohnkosten; e. Gehälter, Löhne und Honorare, Beiträge an und Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionen und Eenten, die aus einem Arbeits-, Anstellungs-: oder Dienstleistungsverhältnis herrühren; /. Kosten und Gewinne im Transithandel; g. Patentrechte und -gebühren, Lizenzen, Fabrikmarken, Urheberrechte, Ä. Steuern, Bussen und Gerichtskosten; t. periodische Abrechnungen der Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltungen sowie der öffentlichen Transportanstalten unter Einschluss des -Luftverkehrs; k. Eeise-, Kur- und Studienkosten; l. Alimente, Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge; m. Gehälter und Entschädigungen von Verwaltungsräten, Geschäftsführern und Kommissären von Gesellschaften; n. Kurs- und Zinsdifferenzen, die sich aus in dieser Ziffer aufgezählten Geschäften ergeben; o. den Versicherungs- und Bückversicherungsverkehr ; p. Erträgnisse schweizerischer Guthaben in der Tschechoslowakei und auf alle andern Zahlungen, über deren Zulassung die zuständigen Behörden der beiden Länder einig sind.

II.

Die in Ziffer I dieses Kapitels erwähnten Zahlungen erfolgen entweder über die Konten C, die die Schweizerische Nationalbank und die Tschechoslowakische Nationalbank in eigener Währung füreinander führen, oder über die Konten C, die die ermächtigten Banken in der Schweiz und in der Tschechoslowakei eröffnen dürfen.

851

III.

Die Schweizerische Nationalbank verkauft der Tschechoslowakischen Nationalbank gegen tschechoslowakische Kronen die zur Eegelung der in Ziffer I dieses Kapitels erwähnten Zahlungen notwendigen Schweizerfranken.

Die Tschechoslowakische Nationalbank verkauft der Schweizerischen Nationalbank gegen Schweizerfranken die zur Eegelung der in Ziffer I dieses Kapitels erwähnten Zahlungen notwendigen tschechoslowakischen Kronen.

Die beiden Banken sind nicht mehr gehalten, ihre eigene Währung gegen diejenige des andern Landes abzutreten, sobald der Saldo herrührend aus der Verrechnung der Konten C, die in Schweizerfranken und in tschechoslowakischen Kronen bei der Schweizerischen Nationalbank, der Tschechoslowakischen Nationalbank und den ermächtigten Banken in der Schweiz und in der Tschechoslowakei eröffnet worden sind, zehn Millionen Schweizerfranken oder hundertfünfzehn Millionen tschechoslowakische Kronen übersteigt.

Wenn dieser Plafond überschritten wird, muss die Gläubigerbank ihre eigene Währung nur gegen Gold oder von ihr angenommene Devisen abgeben, sofern nicht vorgezogen wird, das Warenaustauschprogramm anzupassen. Der Verkauf der Währung des Gläubigerlandes gegen Devisen erfolgt zum Tageskurs dieser Devisen im Gläubigerland.

IV.

Alle Umrechnungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, erfolgen zum Wechselkurs von 8,60 Schweizerfranken für 100 tschechoslowakische Kronen.

Dieser Kurs ist der offizielle Kurs. Er wird von einer Vertragspartei nicht ohne vorausgegangene Fühlungnahme mit der andern geändert.

Die Schweizerische Nationalbank und die Tschechoslowakische Nationalbank bestimmen im gemeinsamen Einverständnis die höchstzulässigen Abweichungen nach oben und unten, die auf den von ihnen abhängigen Märkten bewilligt werden.

V, Die Schweizerische Nationalbank und die Tschechoslowakische Nationalbank haben jederzeit die Möglichkeit, bis zur Höhe des in Ziffer III dieses Kapitels vorgesehenen Plafonds die verfügbaren Mittel auf ihren Konten C in Schatzscheinen des Staates der schuldnerischen Bank anzulegen, deren Laufzeit S Monate beträgt und die zum offiziellen Satz verzinst werden.

Diese Sohatzscheine werden bei der sohuldnerisohen Bank hinterlegt und können jederzeit unter Abzug der nicht aufgelaufenen Zinsen rediskontiert werden.

.

852

VI.

Die Schweizerische Nationalbank und die Tschechoslowakische Nationalbank können den ermächtigten Banken ihres Landes die Beträge in der Währung des andern vertragschliessenden Landes abtreten, die sie zur Erfüllung der in Ziffer I dieses Kapitels vorgesehenen Zahlungen benötigen.

Die ermächtigten Banken können ihre Guthaben auf den Konten C der ermächtigten Banken des andern vertragschliessenden Landes für die gleichen Zahlungen verwenden oder sie auf das Konto G der Nationalbank oder einer ermächtigten Bank ihres eigenen Landes überweisen.

VII.

Bei Änderung des in Ziffer IV dieses Kapitels festgesetzten offiziellen Kurses werden die Konten C der Schweizerischen Nationalbank und der Tschechoslowakischen Nationalbank abgeschlossen. Die Salden dieser Konten werden zum alten Kurs verrechnet. Wenn der sich ergebende Saldo auf diejenige der beiden Währungen lautet, deren Wert im Vergleich zur andern herabgesetzt worden ist, so hat die schuldnerische Nationalbank ihn zur Wiederherstellung des frühern wahren Wertes zu ergänzen.

VIII.

Sollten die beiden vertragschliessenden Parteien sich während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens einer multilateralen Währungsübereinkunft anschliessen, so würden sie die Bestimmungen dieses Abkommens überprüfen, um die notwendigen Änderungen anzubringen.

IX.

Bei Ablauf dieses Abkommens werden der Saldo in Schweizerfranken zugunsten der Tschechoslowakischen Nationalbank und der Saldo in tschechoslowakischen Kronen zugunsten der Schweizerischen Nationalbank zum offiziellen Kurs verrechnet. Der sich ergebende Saldo ist in Gold zu begleichen, sofern nicht beide Parteien eine Bezahlung in freien Devisen oder in Waren vorziehen.

Kapitel C.

Allgemeine Bestimmungen.

I.

Zur Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung dieses Abkommens wird eine gemischte Begierungskommission eingesetzt. Sie tritt auf Verlangen einer der vertragschliessenden Parteien zusammen.

853 II.

Dieses Abkommen ersetzt: das Protokoll vom 8. Mai 1946 betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der tschechoslowakischen Eepublik, und seine Beilagen; das Protokoll vom 4. Mai 1946 betreffend den Transfer von Erträgnissen der in der Tschechoslowakei gelegenen schweizerischen Guthaben sowie die am gleichen Tag unterzeichneten Briefe l F bis 5 P; das Protokoll vom 4. Mai 1946 betreffend den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der tschechoslowakischen Republik auf dem Gebiet der Versicherungen und Rückversicherungen.

III.

Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

IV.

Dieses Abkommen tritt mit Rückwirkung auf den 1. März 1947 sofort in Kraft und läuft am 29. Februar 1948 ab.

Es wird, soweit dies notwendig ist, den beiden Regierungen zur Genehmigung unterbreitet.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 8. März 1947.

7101

854

Beilage 17.

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 3. September 1946 über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei.

(Vom 21. März 1947.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1.

Art. 16 des Bundesratsbeschlusses vom 8. September 1946*) über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei und der letzte Satz von Art, 8 des gleichen Bundesratsbeschlusses «Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 16» werden aufgehoben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 27. März 1947 in Kraft.

7302

*) A. S. 62, 781

85S Beilage 18.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Ungarn.

(Vom 21. März 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Passung vom 22. Juni 1989, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 *) über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Ungarn wird aufgehoben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 10. April 1947 in Kraft.

7217

*) A. S. 60, 826.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXXV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 28. August 1947.)

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1947

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34

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