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Schweizerisches Bundesblatt.

X. Jahrgang. l.

Nr. 12.

13.März 1858.

uebereinkunft für die Erbauung einer Eisenbahn von Jougne nach Massonger.

(Vom 10. März 1856.)

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Die Unterzeichneten, Herr L o u i s Blanchenay, Staatsrath des Kantons Waadt (in dex Schweiz), wohnhaft in Lausanne, einstweilen in Parisfichaus.haltend, im llotel des AInb.issadeurs , rue Notre-Dame des Victoire., .handelnd im Namen des Staatsraths des Kantons Waadt, einerseits., und Herr E m i l e P er e i r e , Präsident des Pariser- Eomité der schweizerischen Werbegesellschaft, wohnhaft in Paris, rue d'AInster..la.n, No 5, handelnd im Namen und auf Rechnung der gedachten Westbahngesellschaft , andererseits , find über Folgendes übereingekommen .

Art. l.

Herr Blanchenay konzedirt irn Namen des gedachten Staatsrathes an den sür Rechnung der schweiz. Westbahngesellschaft aeeeptirenden Herrn E m i l e P e r e i r e eine aus drei Sektionen bestehende Eisenbahn. Die erste derselben soll au der französischen Gränze bei Jougne beginnen und sieh au irgend einem Punkte mit der, der gedachten Gesellschaft schon konzedirteu Eisenbahnstreke Morges-Yverdon vereinigen; die zweite wird von Lausanne ausgehen und in oder bei Villeneuve ausmünden ; die dritte hat sich von Villeneuve an die Wallisergränze bei Massongex zu erstreken.

Art. 2. Diese Konzession wird unter der Bedingung ertheilt und.

angenommen, daß die Eisenbahn, um welche es sich handelt, nach den im .nachstehenden Pflichtenhefte enthaltenen Vorbehalten , Lasten und BedinBungen erstellt und betrieben werde.

Art. 3. Die gegenwärtige Uebereinkunft und das erwähnte Pflichtenhest erhalten erst dann Gültigkeit, wenn fie sowol vom Staatsrathe und

Bundes...latt. Jahrg. X. Bd. I.

.

1-

134 dem Großen Rathe des Kentons Waadt, als auch vom Administrations^ rathe und der Generalversammlung der Aktionäre der schweizerischen West.^ bahngesellsch^ft genehmigt und ratifizirt werden.

Falls diese Ratifikationen in einem halben Jahre, von diesem Tage.

an gerechnet, nicht erlangt würden, so soll die vorliegende Uebereinkunft als nicht geschehen betrachtet werden.

Vorstehendes gutgeheißen .

Vorstehendes gutgeheißen .

(8lgn.) ...^0 Blanch eua.,, Delegier des Staatsraihs des Kts. Waadt.

(^n.)

^uiile ..^ereire.

Pstichtenhest

. für den Bau und Betrieb der Eisenbahn .Jongne^Massonge.r.

Art. 1. Die Eisenbahn, welche den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession ausmacht, wird in drei Sektionen eingeteilt, deren Ausführung an ^verschiedene Bedingungen geknüpft ist.

E r s t e S e k t i o n . Von der sranzösischen Gränze bei Jongne an irgend einen Punkt der Eisenbahnlinie Morges-Lausanne.^verdon.

Z w e i t e Sektion. Von Lausanne nach Villeneuve.

Dritte S e k t i o n . Von V i l l e n e u v e an die Wallisergränze bei Mafso n g ex.

^e ^el.tion.

...^on .^on^ne ........ znr Eisenbahnlinie .^or^es-^ansanne-.^verdon.

Die Gesellschaft hat das Recht, die Arbeiten erst^ dann zu beginnen^ wenn fie versichert ist, daß sie die zu erstellende Eifenbahn m.t einer vou P o n t a r l i e r herkommenden franzöfifchen Bahn in Verbindung fezen kann.

Sollte dieß in Zeit von 6 Jahren nicht möglich werden, fo behält sich der Stand W a a d t das Recht vor, den Vertrag aufzuheben, so weit

er nämlich diese Sektion ^betrifft.

Der Stand Waadt verpflichtet sich, der Westbahngefellfchaft, drei Monate nach ihrer abgegebenen Erklärung, diese Sektion erstellen zu wollen, als Subvention unentgeltlich zu liefern : a. Allen für den Bau der Eisenbahn, für Werkpläze und Stationen erforderlichen Boden.

135 .b. Alles Holz, das zum Legen der Schienen, so wie überhaupt .zum Bau der Bahn nothwendig ist.

Dieses Holz soll^die zum Gebrauche erforderliehen Dimensionen haben und der Eisenbahn auf eine Entfernung von höchstens zwei Stunden zugeführt werden.

...... Eine Annuität von Fr. 100,000, ohne Zinsen, während 12 Jahren, von dem Tage an gerechnet, wo die Arbeiten für diese Sektion werden begonnen haben.

^meit.e .^el.tion.

^on .........nsanne nach .^ilIenen^.

Der Gesellschaft ist sreigestellt, die Arbeiten für diese Sektion erst dann in Angriff zu nehmen, wenn die Verlängerung der Eisenbahn im Kanton Wallis gesichert sein wird, und wenn man den S t. B e r n h a r d und S i m p l o n leicht wird passiren können.

. Sollte dieses im Zeitraum von 6 Jahren nicht geschehen, so behält sich der Stand Waadt das Recht vor, den Vertrag so weit er diese Rektion betrifft -- als ungültig zu erklären.

Jedoch verpflichtet sich die Westbahngesellschast, diefe Sektion zu exstellen, fobald es ^er Stand Waadt wünschen sollte, in welchem Falle aber derselbe zu liefern hat..

a. Allen für den Bau der Bahn und ihre Dependenzen erforderlichen

Boden ;

b. alles für Onerschwellen und andere Bauten nöthige Holz.

Diefe Lieferungen muß der Stand Waadt der Werbegesellschaft unverzüglich leisten, sobald diese sich bereit erklärt h.at, die Bahnstreke von Lausanne nach Villeneuve bauen^zu wollen.

Jn diesem Falle ist die Gesellschaft gehalten, dem Stande Waadt, wenn ex es ^nämlich verlangen sollte, die Summen vorzuftreken, die er dieser Lieferungen wegen auszugeben hat. Das vorgeschossene Kapital ist

jedoch der G.sellschaft alljährlich zu Fünftheilen von Waadt zurükzube-

zahlen, sammt dem betreffenden Zinse zu 5 ^.

Jn dem einen und andern Falle haben die oben festgesezten Lieferungen nur gegen eine von der Gesellschaft dem Stande Waadt zu leistende Entschädigung von einer Million zu geschehen, zahlbar in 10 Annuitäten, lede von Fr. 100,0l)0, ohne Zins.

Dritte ^e^tion.

^on ^lIenen^ n.....^.) ...Assona.......

Die Gesellschaft verpflichtetest^ zur sofortigen ^nhandnahm.^ der Arleiten für diese Sektion.

136 Dagegen verpflichtet fich der Stand Waadt, als Subvention der ^sellschast zu liefern..

.^. Allen für die Erstellung der Bahn und ihre Devender.zen erforderlichen Boden ; h. alles für Ouerschwellen und übrige Bauten nöthige Holz. ' Das Holz muß in Dimensionen, die dem Zweke, zu welchem es be^immt ist, entsprechen, zugerichtet und der Eisenbahn aus die Entfernung von höchstens zwei Stunden zugeführt werden.

Was die ersten^ zwei Sektionen der Eisenbahn, die den Gegenstand des vorliegenden Pflichtenheftes aufmacht, betrifft, so sollen die Bau..

arbeiten in den e r s t e n 12 Monaten, nach erfolgter Abtretung des Bodens an die Gesellschaft, von dieser in Angriff genommen und in so weit vollendet werden, daß der Betrieb organifirt und jede Sektion im Zeitraum von 4 Jahren, vom Tage der staatsrä.hlichen Genehmigung der Plane und der Abtretung des Bodens an gerechnet, dem Verkehr über^eben werden kann.

Bei der dritten Sektion müssen die Arbeiten 2 Monate nach de..: Abtretung des Bodens begonnen werden, und es soll d.e Eisenbahn 15 Monate nach dem Beginn der Arbeiten dem Verkehr übergeben werden können.

Jm Falle unvorhergesehener und vom Willen der Gesellschaft uuabhängiger Umstände kann der Staatsrath die gedachten Fristen verlängern.

Art. 2. Bevor die Gesellschaft Hand an' s Werk legt, hat sie für jede Abtheilung der konzessionirten Linie einen ausführlichen Plan über die Arbeiten, welche sie auf dieser Abtheilung auszuführen beabsichtigt, dem Staatsrathe vorzulegen. Ein Doppel dieses Planes soll im Staatsarchive niedergelegt werden.

An dem einmal genehmigten Plane darf ohne Ermächtigung vo....

Seite des Staatsrathes nichts abgeändert werden.

Art. 3. Die Kunst.. und Erdarbeiten müssen so ausgeführt werden.

daß sie hinlängliche Solidität darbieten, um ein Material zu tragen, wie dasjenige ist, dessen man sich auf der Eisenbahn Morges-^verdon bedient.

Die Boden ... Expropriationen und die Kunstarbeiten sollen für z w e i Spuren berechnet, die Erdarbeiteu aber nur für eine Spur ausgeführt werden.

Das Erstellen einer zweiten Spur kann der Gesellschaft von deIu Staatsrathe auferlegt werden , sobald es die Bedürfnisse des Verkehr^ erfordern.

Wenn die Zunahme des Verkehrs es erheischt, kann der Staatsrath die Erstellung einer zweiten Spur auf der ganzen Streke verlangen.

Von diesem Rechte kann er jedoch erst dann Gebrauch machen, wenn die .Bahnunternehmung während zwei auf einander folgenden Jahren mehr als Fr. 20,000 per Kilometer abgeworfen hat.

1^ Axt. 4. Falls die Solidität dex Erdarbeiten und die gute Aus^ Rührung der Werke den Vorschriften des ...lrt. 3 nicht entsprechen sollten, so hat der Staatsrath, auf den Bericht von kontradiktorifch ernannte^ Experten hin, das Recht, die Gesellschaft zum Bauen nach den Vox.^ schriften anzuhalten.

Art. 5. Das Recht, die Bauaxbeiten zu kontroliren und zu über.^ wachen, wird dem Staatsrathe ausdrüklich vorbehalten.

Die Kosten der Ueberwachung, Untersuchung und Annahme der Ax.^ leiten sind von dem Staate und der Gesellschaft zu gleichen Theilen z....

tragen.

Art. ...... Die Gesellschaft übernimmt, zu den im Art. 2 enthaltenem Bedingungen, den Bau der Eisenbahn mit allem Zngehör; sie sorgt, wo.

es die öffentliche Sicherheit erfordert, für hinreichende Einfriedung der .Bahn in ihrer ganzen Länge.

Ueberall, wo der Bau der Eisenbahn Uebergänge, unterirdische Gänge und Wasserdurchlässe, oder überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, .Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserleitnngen, Brunnen^ oder Gasröhren nöthig macht, sind alle dadurch entstehenden Kosten von der Gesellschaft zu tragen und die Arbeiten so auszuführen , daß den Eigentümern oder andern mit dem Unterhalt belasteten Personen in Folge der vorgenommenen Veränderungen weder ein Schaden, noch irgend eine, in Vergleichung mit früher, größere Last erwachsen kann.

Jm F^lle eines Streites über die Notwendigkeit und die Ausdeh^ nung solcher Bauten entscheidet der Staatsrath in lezter Jnftanz.

Art. 7. Wenn nach Erbauung der Bahn vom Staate oder vou Gemeinden Straßen, Wege, Kanäle oder Brunnenleitungen. welche die Bahn kreuzen, angelegt weiden, so kann die Gesellschaft keine Entschädig gung verlangen wegen Beeinträchtigung ihres Eigenthnms; .ferner hat si^ alle Kosten allein zu tragen, die in Folge dieser Veränderungen durch di^ Errichtung neuer Bahnwarthäuser und Anstellung von Bahnwärtern ent^ stehen könnten.

Bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden und der Gesellschaft hat de^ Staatsrath zu entscheiden.

Art. 8. Während des Baues sind von der Gesellschaft alle Maßnahmen zu treffen , daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und andern Verbindungsmitteln nicht unterbrochen werde, und daß Grundstüke und Gebäulichkeiten keinerlei Schaden erleiden.

Beschädigungen, selbst unvermeidliche, sollen von der Gesellschaft
vergütet werden.

Art. 9. Der Eisenbahndienst soll nie (höhere Gewalt vorbehalten) durch die Unterhalts^, Ausbesserungs- oder Wiederaufbauungsarbeiten dex ^inie unterbrochen werden.

^

138

Falls der Staat, Gemeinden oder Privaten genöthigt sein sollten^ Werke , welche die Eisenbahn durchkreuzen , zu erbauen , auszubessern oder zu unterhalten , so sollen diese Arbeiten auf ihre Kosten , unter den Befehlen oder der Leitung der Jngenieure der Gesellschaft, in möglichst kurzer Zeit ausgeführt werden. Der Bahndienst darf durch die genannten Arleiten nur im Falle höherer Gewalt unterbrochen werden, und es ist die Gesellschaft dann nicht berechtigt, wegen der durch diese Arbeiten veranlaßten Unterbrechungen des Dienstes irgend welche Entschädigung anzusprechen , wenn nämlich die Arbeiten mit möglichster Beschleunigung vor

sich giengen.

Art. 10. Die Eisenbahn und ihrZugehör, Bewegliches fowol als Unbewegliches, soll immer in gutem, volle Sicherheit gewährenden Zustande erhalten werden.

Der Staatsrath kann zu jeder Zeit durch seine Abgeordneten deu Zustand der Eisenbahn und aller dazu gehörigen Bauten untersuchen lassen..

Sollte die Gesellschaft den ihr bezeichneten Mängeln oder Vernach^ lässigungen nicht auf der Stelle abhelfen, so hat der Staatsrath das Recht, von sich aus und auf Unkosten der Gesellschaft das Nöthige vorzukehren.

Streitigenfalls soll nach Art. 4 verfahren werden.

Art. l l . Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten alle Anstalten zu treffen , welche der Staatsrath im Jnteresse der öffentlichen Sicherheit als uothwendig erachtet, sei es durch Errichtung von Bahnwarthäufern oder durch ähnliche Vorkehrungen.

Art. 12. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plaftischem , überhaupt wissenschaftlichem Werthe , wie Fossilien , Petrefakten.

Münzen, Medaillen n. dgl., die beim Bau der Eisenbahn gefunden werden sollten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 13. Die für die Erd.. und andern Arbeiten nöthigen Arbeiter sollen vorzugsweise aus Schweizerbürgern genommen werden.

Art. 1 4. Die Gesellschaft hat fich. allen im Kanton Waadt in .^rast bestehenden Gesezen, Verordnungen und Reglernenten zu unterziehen.

Der Siz der Gesellschaft ist in Lausanne.

Art. 15. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Vorschriften des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852 über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft genau und gewissenhaft nachzukommen. Alle Bestimmungen des erwähnten Gesezes sind aus die gegenwärtige Konzession anwendbar.

Art. l 6. Der Kanton Waadt ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche dazu ge-

hören, nach Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vou

dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahustreke au gerechnet, gegen Entschädigung au fich zu ziehen, nachdem er davon de...

Gesellschaft 5 Jahre vorher Kenntniß gegeben hat.

1^ Sollten fich die Parteien iiber die Entschädigung nicht verständige^ können, so wird die leztere durch ein nach Art. 4l zu ernennendes SchiedsBericht bestimmt.

Für die Ausmalung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende .Bestimmungen :

...^ Jm Falle des Rükkaufs im 30., 45. .und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Waadt den Rükkauf erklärte, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkauses im 75. Jahre der

22^fache und im Falle des Rükkaufes im. .90. Jahre der 20fache

Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind die Summen, welche einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

.t... Jm Falle des Rükkauss im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde . als Entschädigung zu bezahlen.

. ^. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Waadt abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der

Rükkanfssumme in Abzug zu bringen.

Art.

Streitigkeiten , die hierüber entstehen könnten , sind durch das im 41 erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Der Rükk...uf muß fich aus die ganze Linie von Jougne nach Massongex erstreken.

Art. 17. Die Gesellschaft erstattet alljährlich über die Resultate des ^Betriebs uud den Ertrag des Unternehmens dem Staatsrathe einen ausEhrlichen Bericht.

Art. 18. Die Gesellschaft kanu, mit Genehmigung des Staatsrathes, ^nit andern Gesellschaften schweizerischer Eisenbahnen, hinsichtlich eines ge.meinschastlichen oder gleichmäßigen Baues oder Betriebs de.. Linien desselben Bahnnezes, alle ihr zwekdienlich scheinenden Einrichtungen treffen, unter der ausdrüklichen Bedingung jedoch, daß diese Vereinigung der Gesellschaften hinreichende Sicherheit darbiete für die Erfüllung aller, von der

ursprünglichen Westbahngesellschaft mit Rükficht auf den Bau und deu

Betrieb eingegangenen Vorbehalten, Lasten und Bedingungen.

Jm Fall einer Fusion genießt der Stand Waadt gegenüber der fufionirten Gesellschaft die gleichen Rechte und Vortheile, welche diese Gefellschaft den Kantonen gestatten könnte, iiber deren Gebiet die Linie fort..

^esezt würde.

.l.10 Wenn, iu Folge der Fufion, die fufionirte Gesellschaft ihren Si^ uicht in Lausanne haben sollte, so muß sie in dieser Stadt einen StellVertreter halten.

Art. 19. Vollendet die Gesellschaft ^ie Arbeiten nicht in der in..

Axt. 5 der gegenwärtigen Konzession festgesezteu Frist, ohne daß sie dara....

durch höhere Gewalt verhindert wurde, und wenn ihr der Termin nicht vom Staatsrathe verlängert wird , so hat dieser das Recht , einen Monat nach gemachter Anzeige an die Gesellschaft, zur Expropriation zu schreiten, indem er den Boden und die Kunstwerke , die der Gesellschaft gehören, unter der Bedingung öffentlich versteigern läßt, daß der Steigerer gehalten ist, das Unternehmen unter den durch die vorliegende Konzession auferlegtem.

Bedingungen zu Ende zu führen.

Die gerichtlich ans dem Befize gesezte Gesellschaft erhält von de.r^ Ersteigerer den Werth , den die neue Zuerkennung für die verschiedenen Gegenstände festgefezt hat.

Findet sich nach zwei, in einem Zwifchenraume von 6 Monaten veranstalteten Steigerungen kein Ersteigerer, so erlischt die Konzession für die Gesellschaft, und sie hat ein Jahr Frist für die Liquidation und den Ver^ kauf des Bodens, der Kunstarbeiteu .e. ^e.

Art. 20. Sobald die Eisenbahn beendigt ist, läßt die Gesellschaft^ mit Beihilfe der Betheiligten, auf ihre Kosten einen vollständigen Gränzhestimmungs^ und Katastralplan aufnehmen. Sie läßt ferner, im EinVerständnisse mit den Abgeordneten der eidgenössischen und kantonalen Be.^ hörden, eine genaue Beschreibung der Briiken, Uebergänge und andere ausgeführten Werke, so wie ein Jnventar. über das ganze Betxiebsmateria.l anfertigen. Authentische Ausfertigungen dieser Urkunden, denen eine ge^ naue und definitive Rechnung über die Kosten der Einrichtung der Eisenbahn und des Betriebsmaterials beizufügen ist, sollen im Archiv de^ Bundesraths, so wie in demjenigen des Kantons deponirt werden.

Spätere Ergänzungen oder Veränderungen am Baue der Eisenbahn sollen in diesen Urkunden erwähnt werden. ^ Art. 2l. ^ DieDaner der Konzession für den Betrieb der Eisenbahn^.

auf das Risiko und die Gefahr der Gesellschaft, wird auf 99 auf einander folgende Jahre festgesezt, vom Tage der Eröffnung und des wirkliche...

Betriebs auf der ganzen Bahnstreke an gerechnet.

Nach Ablauf der 99 Jahre bewilligt der Staat der Gesellschaft eiu^ neue Konzession, oder verständigt fich mit ihr über den Ankauf der Gebäude^ des Materials und der Vorräthe.

Art. 2.^. Der^ Kanton Waadt verpflichtet sich, Niemandem ein^ Konzession für Anlegung . einer Eisenbahn in derselben Richtung zu be^

willigen.

Art. 23. Der Bau der Eisenbahn von Jougne nach Massongex^ welcher Gegenstand der gegenwärtigen Konzession ist, wird füx ein Untex^

1^ nehmen v o n a l l g e m e i n e m Nuzen erklärt; demgemäß kommen der Ge^ sellschaft alle diejenigen Rechte zu , welche die Geseze und Verordnunger..

der Verwaltung der Staatsarbeiten einräumen. ^ Art. 24. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Expropriation zu gemeinnüzigen Zweken findet seine Anwendung auf den Ankauf vo^ allem, für den Bau der Eisenbahn und ihrem Zugehör nöthigen Boden ; ferner auf das Ausgraben und die Ablage von Erde, Sand, Kies, Steine^ und aller andern noth.vendigen Materialien, so wie auch aus die zwischen der Eisenbahn und den Bauwerkftätten zu eröffnenden Kommunikationswege.

Art. 25. Die Gesellschaft kann weder für die Eisenbahn, noch für die Bahnhöfe, das Betriebsmaterial und andere zum Dienst gehöriger^ Aeeessorien mit kantonalen oder kommunalen Abgaben belegt werden.

Die Gebäude und andere Liegenschaften aber, welche die Gesellschaft besizen könnte, und die im vorstehenden Artikel nicht inbegriffen sind, unter^ liegen der gewöhnlichen Bestenrung.

Art. 26. Die Dampfwägen sollen nach den beßten Modellen kon.^ struirt werden und allen Anforderungen der Sicherheit , die man an der^ gleichen Maschinen machen kann, entsprechen.

Dasselbe gilt von dem B..u der Waggons für die Reisenden , wovou drei Klassen zu erstellen sind.

Ari. 27. Das Maximum des Tarifs für den Personen-, Vieh- un^ Waarentransport ist folgendermaßen festgestellt: Reisende.

I. K l a s s e .

Gedekte und garnirte Wägen, mit gepolsterten Rüklehne^

und Sizen, und mit Glaeen geschlossen, per Stunde (4800 Meter) 50 Een^.

II. Klaffe. Gedekte Wägen, mit gepolsterten Sizen nnd mit GlaeeI^ geschlossen, per Stunde (4800 Meter) .

.

.

. 3 5 Eent...

III. Klaffe. Gedekte Wägen mit ungepolsterten Sizen und mi^ Fenstern geschlossen , per Stunde (4800 Meter) .

Kinder unter obigen Preise.

.

. 2 5 Eent.

10 Jahren zahlen auf allen Pläzen die Hälfte dex

Die Gesellschaft verpflichtet sich, obige Taxe um 20 .^ herabzufezer.

für diejenigen ^Billets , die für die Hin^ und Rükfahrt an demselben Tag^ gültig sind. Die Gesellschaft wird noch einen größern Rabatt für die^ jenigen persönlichen Abonnementsbillets eintreten lassen , die für eine regel^ mäßige Bennznng der Bahn während eines Zeitraums von wenigsten^ drei Monaten bestimmt find.

Jeder Reisende hat ein Recht auf unentgeltichen Transport de^ kleinern Effekten, die er bei sich behält uud deren Gewicht nicht 30 Pfuu^ (15 Kilogramm) übersteigen darf.

^42 V i e h (4800 Meter per Stunde).

Pferde, Maulesel per Kopf .

..Ochsen , Kühe und Stiere . . . . . .

..Kälber, Schweinen. Hunde ..

Schafe

und

Ziegen

., ..

.

...

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. 80 Eent.

. 40 . .

.

.

15 ,, .

10

.,

Wägen.

Fr. Eent.

Zwei^ oder vierräderige Wägen wit einem Fond und einem Bankette im Jntérieur . .

.

.

.

.

.Vierräderige Wägen, mit zwei Fonds und zwei Banketten .

^Vierräderige Wägen, mit zwei oder drei Fonds und zwei oder drei Banketten im Jntérieur .

.

.

.

2. 50

3. 20

3. 80

Die Wägen , welche mit mittlerer Schnelligkeit transporta werden, Wahlen 40 ^ weniger.

W a are u.

Die Waaren werden in vier Klassen eingetheilt. Für die höchste .Klasse darf der Tarif 4 Eentimen und für die unterste Klasse 2^ Eent.

..oer Stunde und per Zentner (à 50 Kilogramm) nicht übersteigen.

Jedoch darf der Tarif für Schweizerweine 3 Eentimen per Zentner

^50 Kilogramm) und per Stunde nicht übersteigen.

Waaren aller Art, die mit der Schnelligkeit der Personenzüge befördert werden, zahlen 8 Eentimen per Zentner und per Stunde.

Das Vieh, welches mit der Geschwindigkeit der Personenzüge trans.....ortirt wird , zahlt 40 o,.^ über die gewöhnliche Taxe.

Das Geld zahlt im Verhältnisse von 4 Eentimen für 1000 Franken ^nd per Stunde, und Sendungen unter Fr. 500 zahlen für 500 Franken.

Gegenstände , welche weniger als 25 Kilogramm wiegen , zahlen für 25 Kilogramm.

Die Taxe für den Transport irgend eines Gegenstandes darf nicht Weniger als 4 Eentimen betragen.

Die durchlaufene Streke wird für eine halbe Stunde (..^.00 Meter) berechnet. Bruchtheile einer halben Stunde werden für eine ganze halbe Stunde angenommen.

Sendungen von 50 Pfund (25 Kilogramm), und darunter, werden ^mmer als mit Schnellzügen beförderte Waaren angesehen.

Art. 28. Für den Transport von Getraide jeder Art wird von nun ^n sestgesezt, daß die Taxe per Tonne und per Stunde nur 24 Eentimen betragen darf jedes Mal, wenn der Mittelpreis von einem Viertel Koru ^uf Fr. 4. 50 Eent. im Kanton Waadt gestiegen ist, und wenn die .Regierung deßhalb bei der Gesellschaft das Begehren gestellt hat.

14^ Axt. 29. Jede Aenderung am Tarif und an den Transportreglementeu soll dem Publikum gehörig bekannt gemacht und exstere wenigstens 14 Tage ^ox ihrem Jnkrafttreten veröffentlicht werden.

Wenn die Gesellschaft ihre Tarife ermäßigt, so soll diese Ermäßigung

Wenigstens 3 Monate für die Reisenden und ein Jahr lang für die Waaxeu beibehalten werden.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung aus Vergnügungs^üge, noch auf außerordentliche, unter befondern Umständen zugestandene Vergünstigungen.

Axt. 30.

Die Taxen sollen überall und für jedermann auf gleiche Weise berechnet werden.

Die Administration der Eisenbahn darf Niemandem Vortheile einräumen, die sie unter gleichen Umständen nicht Andern zugestehen würde.

Art. 3l.

Die Züge der Reifenden sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von w e n i g s t e n s 6 S c h w e i z e r s t u n den per Stunde fahren, das Anhalten inbegriffen.

Die Waaren müssen binnen zweimal 24 Stunden nach ihrer Abgabe aus der Station der Eisenbahn befördert werden.

Die Transporte vou Eilgütern sollen mit dem ersten Zuge der Reisenden abgehen, wenn fie nämlich zwei Stunden vor dem Abgange desselben abgegeben wurden.

Die Gesellschaft verpflichtet fich ferner, im Dienste, sowol hinsichtlich ^er Sicherheit als der Schnelligkeit, alle möglichen Verbesserungen ein^ zuführen.

Sie verpflichtet fich außerdem , ihre Tarife so niedrig als

.möglich zu stellen.

Art. 32. Die Gesellschaft macht sich verbindlich, vermittelst wenigstens zweier Züge für Reisende per Tag auf der ganzen konzessionirteu Linie einen genügenden Dienst einzurichten.

Diese Züge sollen aus einer .hinlänglichen Anzahl von Wägen oder Waggons erster, zweiter und dritter Klasse bestehen und bei allen Stationen anhalten.

Art. 33. Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung , zu den ge^ ^vöhnlichen Tarifansäzen und Bedingungen die Reisenden und Waareu ^eder andern Eisenbahn auszunehmen, die mit der ihr konzessionirten in Verbindung gesezt werden sollte.

Art. 34. Die Waaren sollen an den Ladungspläzen der Stationen abgeliefert werden.

Die im Tarife festgesezten Taxen sind nur auf deu Transport von Station zu Station anwendbar.

Ein Tarif, welcher der Regierung zur Genehmigung vorzulegen ist, soll die Ladungs^ und Abladungskosten im Jnnern der Bahnhöfe , so wie den Preis für den Transport der Reisenden und ihres Gepäkes zu und ^on den Bahnhöfen bestimmen.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor , für deu Transportdieust.

ausführliche Reglemente aufzustellen, die dem Staatsrathe zur Genehmigung Vorzulegen find.

^144 Art. ^35. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Eifenbahu zu^ Transport von Truppen und eidgenössischem oder kantonalem Kriegsmaterial, .^egeu Entrichtung der Hälfte der gewöhnlichen Taxen, der Militärbehörde ^ur Verfügung zu stellen.

Dieselbe Bestimmung findet ihre Anwendung auf Militär^ersonen in.^ .Dienste, mögen fie in Korps oder einzeln reifen.

Art. 3^.

Wenn die Gesellschaft mit andern Kantonen vortheilÖftere Tarifsbedingungen eingeht, so sollen solche auch auf den Kantor.

Waadt ihre Anwendung finden.

Art. 37.

Die Polizei in dem Reviere der Bahn, den Bahnhöfeu .und den übrigen zum Betrieb der Eisenbahn bestimmten Gebäuden steh^ der Gesellschaft zu; jedoch hat die Staatsbehörde in allen Fällen und bei ^eder Gelegenheit freien Zutritt zu den Bahnhöfen und Stationen, u^ ^die Ordnung herzustellen, mag fie von fremden Personen oder von An^ gestellten der Gesellschaft gestört worden sein.

Die an die Stationen angränzenden Restaurationen und Schenktische werden als öffentliche Etablissements betrachtet und sind den, solche ..^ galten betreffenden G.sezen unterworfen; jedenfalls soll diese innere, de^ Administration der Eisenbahn überlassene Polizei vermittelst der vom Staats^ rathe genehmigten Reglemente ausgeübt werden.

Art. 3^.

Das Recht der allgemeinen und besondern Aufsicht übe^ den Betrieb der Eisenbahn bleibt dem Staatsrathe vorbehalten ; zu diesen^ Ende verpflichtet sich die Gesellschaft, bei jedem Zuge dem oder den mit ^er Aufsicht beauftragten und vom Staatsrathe ernannten Kommissäre^ ^iuen unentgeltichen Plaz einzuräumen.

Art. 39. Die Polizeiangestellten genommen werden.

und Bahnwärter

müssen

in Ei^

Alle Angestellten sollen vorzugsweise aus Kantonsangehörigen gewählt werden.

Der Staatsrath kann die Zurechtweisung und nötigenfalls die ^lb^ ^ezung derjenigen Angestellten verlangen , die während der Ausübung ihre.^ Amtsverrichtungen zu gegründeten Klagen Anlaß gegeben haben.

Art. 40.

Die Bedingungen des gegenwärtigen Pflichtenheftes sind

ihrem ganzen Jnhalte nach aus die Eisenbahn V e r s o i x - F a o u g , die de^ Gegenstand früherer Konzessionen bildet, anwendbar, und es werden all^ Bestimmungen beibehalten, die^mit dem vorliegenden Pflichtenhefte nichts im Widerfpeuche stehen.

Art. 41. Alle Streitigkeiten, die zwischen den kontrahirenden Par^ .teien über die Vorbehalte, Lasten und Bedingnngen der vorliegendem .Konzession entstehen könnten , werden von einem Schiedsgerichte ausgetragen.

Diefes Gericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedst Dichter ernennt und diese dann einen Obmann bezeichnen.

Können si^

145 ^ie Schiedsrichter iiber die Persou des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag , aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen .....at. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Geschehen, in doppelter Anfertigung, zu Paris, den 10. März 1856.

Vorstehendes gutgeheißen :

Vorstehendes gutgeheißen .

(Sign.)

(.-1....^)

^. ^taucheua^,

^uiilr .^ereire.

^..elegirter des Staatsraths des Kts. Waadt.

.

.

^

Der Staatsrath des Kanton^ Waadt xatifizirt, so weit es ihu be..^risst, die vorstehende Uebereinkuuft.

L a u s a n n e , den l8. März 185.....

Der Präsident..

^. Bourgeois.

Für den Kanzler, Der Sekretär-Redaktor .

^are^.

D .e .^ r e t des

Großen Nathes des Kantons ....^aadt, betreffend die Ratifikation der vorstehenden Etsenbahnkonzession.

(Vom 2. April 185^.)

Der G r o ß e Rath des Kantons W a a d t , nach Einsicht des vom Staatsrathe vorgelegten Dekretentwurfes; in Betracht, wie wichtig und nüzlieh sür den Kanton Waadt die Erstellung einer Eisenbahn von der sranzöfischen Gränze bei J o u g n e bis

zur Wallisergränze bei Massongex ist; in Betracht, daß die Opfer, welche die Erstellung dieser Linie de.^ Staate auferlegt, seine finanziellen Kräfte nicht übersteigen;

146 nach Einficht der zwischen dem Staatsrathe und der durch Herrr..

E. P e r e i r e repräsentirteu Werbegesellschaft am I0. Marz 1856 abgeschlossenen Uebereinkunft , dekxetirt: Art. 1. Die obgedachte Uebereinkunft, so wie das beigefügte Pflichten...

heft sind ihrem ganzen Jnhalte nach genehmigt.

Art. 2. Der Staatsrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekretes beauftragt.

Gegeben,

2. April 1856.

unter dem großen Staatssiegel,

in L a u s a n n e , de....

Der Präsident des Großen Rathes .

Jules Martin.

(L. 8.)

Der Sekretär.

L. Jaeeard.

#ST#

Bundesrathsbeschluß , betreffend

die Eisenbahn von Jougne nach Massonger.

(Vom 5. März 1858.)

Der schweizerische Bundesrath, ermächtigt durch den Bundesbeschluß vom 15. Ehristmonat 1857 .(amtl. Gesezsamml. Bd. V1, S. 1)., nach Einsicht eines Vertrages und Lastenheftes, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von J o u g n e nach M a s s o n g e x , abgeschlossen zu Paris unterm l0.Märzl856 zwischen Hrn. Staatsrath Louis B l a n c h e n a y , von Lausanne, Namens des Staatsrathes des Kantons Waadt, und Hrn.

Emile P e r e i r e , Präsidenten des Pariser-Komite der fchweiz. Westbahngesellschaft, und Namens derselben handelnd, und genehmigt vom Großen Rathe des Kantons Waadt unterm 2. April 1856; eines Berichtes des Staatsrathes von Waadt vom 10./13. Hornung

1858;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession, unter nachstehenden Bedingungen, die.Ge.uehmignng des Bundes ertheilt.

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Uebereinkunft für die Erbauung einer Eisenbahn von Jougne nach Massonger. (Vom 10.

März 1856.)

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Bundesblatt

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Jahr

1858

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1858

Date Data Seite

133-146

Page Pagina Ref. No

10 002 437

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