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Bundesratsbeschluss betreffend

die Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe.

(Vom 80. Dezember 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Coiffeurmeisterverbandes, des Schweizerischen Coiffeurgehilfenverbandes, dos Schweizerischen Verbandes christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische» Coiffeurgewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, und Art. 21 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948/30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

1

Die Geltungsdauer der mit Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1944 *) ausgesprochenen Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe wird bis zur Allgemeinverbindlicherklärung eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, längstens jedoch bis 31. März 1947, verlängert.

2 Ausgenommen von der Allgemeinverbindlicherklärung wird Ziff. X des Gesamtarbeitsvertrages betreffend «Verhältnis während der Krankheit».

Art. 2.

Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 8. Dezember ] 944 wird wie folgt abgeändert : *) Bbl. 1944, S. 1509.

81 a. Ziff. VII, lit. a, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nach Abschluss der Lehrzeit pro Tag mindestens Fr. 7.-- 2. Als 2. Salonnier pro Tag mindestens » 8.50 3. Als 1. Salonnier pro Tag mindestens «10.-- b. Ziff. IX wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1 Auf den in diesem Gesamtarbeitsvertrag unter Ziff. VII festgelegten Minimallohnen ist eine 30%ige Teuerungszulage auszurichten.

2 Die Teuerungszulage ist auf Grund der im Gesamtarbeitsvertrag festgesetzten Minimallöhne zu berechnen. Sie ist zu den heute tatsächlich bezahlten Grundlöhnen hinzuzuzählen. Höhere als die im Gesamtarbeitsvertrag festgesetzten Löhne dürfen mit der Teuerungszulage nur verrechnet werden, soweit die Erhöhung seit Kriegsausbruch einzig zum Zwecke der Anpassung an die Teuerung erfolgt ist. Wo Grundlohn und Teuerungszulage bisher nicht auseinandergehalten wurden, haben sich die Parteien in ihrem eigenen Interesse über die Aufteilung direkt zu verständigen. Wo eine Verständigung nicht möglich ist und die bestehenden Differenzen von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die paritätische Kommission um Vermittlung angerufen werden.

Art. 3.

Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 8. Dezember 1944 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 1 Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft mit Ausnahme des Kantons Genf. Im Falle der Ausserkraftsetzung des Beschlusses vom 19. Juli/24. Oktober 1944 des Staatsrates des Kantons Genf betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das genferische Coiffeurgewerbe findet jedoch der vorliegende Bundesratsbeschluss auch auf diesen Kanton bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Allgemeinverbindlicherklärung für das genferische Coiffeurgewerbe Anwendung.

2 Sie erstreckt sich auf das Coiffeurgewerbe, ausgenommen die Lehrlinge, für die ein Lehrvertrag gemäss Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.

8 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zur Allgemeinverbindlicherklärung eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, längstens jedoch bis 31. März 1947, Bern, den 80. Dezember 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, 7032

Der Bundespräsident:

Eobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

- - -- Bundesblatt 99. Jahrg. Bd. I.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe. (Vom 30. Dezember 1946.)

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09.01.1947

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