407 Abiauf (fer Referendu'msfrist

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24. September 1947.

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft.

(Vom 20. Juni 1947.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 1946.

beschliesst :

Art, 1.

Art. 9 des Bundesgesetzes vom 26. März 1984 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 9: Die Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie der Bundeskanzler behalten ihr politisches und bürgerliches Domizil in denjenigen Kantonen bei, in welchen sie verbürgert sind. Besitzen sie in mehreren Kantonen das Bürgerrecht, so sind sie mit Beziehung auf Art. 96 der Bundesverfassung als demjenigen Kantone angehörig zu betrachten, in welchem sie zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz hatten, und, in Ermangelung des Wohnsitzes in einem dieser Kantone, als demjenigen angehörig, in welchem das Bürgerrecht zuletzt erworben worden ist.

Das bürgerliche Domizil gemäss Absatz l hiervor macht auch Regel für die Besteuerung des beweglichen Vermögens, seiner Erträgnisse und eines daraus fliessenden Vermögensgewinns sowie für die Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern auf dem beweglichen Vermögen. Zur Besteuerung des Arbeitseinkommens sind Kanton und Gemeinde befugt, in denen die Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie der Bundeskanzler tatsächlich Wohnsitz nehmen (Art. 28 ZGB). Die Erhebung der Steuern auf dem unbeweglichen Vermögen, seinen Ertragnissen und einem daraus fliessenden Vermögensgewinn sowie der Erbschafts- und

408 Schenkungs steuern richtet sich nach den bestehenden Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46, Abs. 2, der Bundesverfassung).

Art. 2.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Auf diesen Zeitpunkt wird der durch Bundesgesetz vom 18. Juni 1928 abgeänderte Art. 197 des Gesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege aufgehoben.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Juni 1947.

Der Präsident: Ackermann.

Der Protokollführer: Ch. Oser.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Juni 1947.

Der Präsident: Wey.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. Juni 1947.

8694

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Datum der Veröffentlichung 26. Juni 1947.

Ablauf der Referendumsfrist 24. September 1947.

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Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft. (Vom 20. Juni 1947.)

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1947

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25

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26.06.1947

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407-408

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