676

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1946 und 1947.

1946

Monat

1947

1947

Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Januar Februar . . . .

März April , .

. . .

Mai Juni Juli September Oktober .

November Dezember

. . .

. . .

. . .

. . .

Total

Juli 7466

Fr.

Fr, Fr.

18294059.89 25555276.40 7261216.51 20147678.67 28670375.65 3522696.98 23142589.32 31031700.98 7889111.66 21212729.30 37085389.12 15872659.82 22184421.72 38391412.50 16206990.78 20961718.21 33499641.20 12487922,99 23726825.60 34095263.83 10368438.23 23543364.78 19068832.34 24657689.36 25665517.36 28801360.07 271406786.62 149670022.71 223279059.68 73609036.97 ohne Taba k- und Biersteu ar.

Fr.

Zolltarif vom 8. Juni 1921.

Z uteilungsverfügungen des Bundesrates vom 7. August 1947.

1. Ad 177 a/b.

2. Ad 179.

3. NB. ad 180,

Lissiertes Spaltleder (croûte lissée) (s. a. ad Nr. 181 und NB. ad 174/186).

Streichen: lissiertes Spaltleder (croûte lissée) (s. a. NB.

ad 174/186).

Boxcalfleder, sowie Sammetkalbleder ; mineralisch gegerbt (Chrom-, Alaun-, Eisen- etc. Gerbung).

Streichen: NB. ad 179. Unter diese Nummer gehört Boxcalfleder aller Art (EBB. 16. Januar 1984).

1. Unter braun wird «Naturbraun» verstanden.

2. Von Tieren des Rindviehgeschlechtes stammendes Leder in ganzen bzw. halben Häuten, die ein Stückgewicht von 3 kg bzw. 1% kg und darunter aufweisen, ist als Kalbleder zu verzollen.

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677

4. A 181.

Spaltoberleder, von Tieren des Rindviehgeschlechtes herstammend, nicht künstlich genarbt, nicht als Boxcalf zugerichtet, ohneRücksichtt auf Gerhart und Gewicht der Haut, auch gewichst (s. a. ad Nrn. 177 a/b und NB. ad 174/186).

Streichen: Sammetkalbled; Spaltleder, gewichst (croûto cirée) (s.a. NB. ad 174/186) (BEB. 5. Januar 1987).

5. NB. ad 174/186. Neue Fassung: Spaltleder, nicht anderweit genannt (s, ad Nrn. 177 a/6 und ad Nr. 181) ist je nach Art und Zurichtung als Volleder zu verzollen.

Bern, den 7. August 1947.

7466

Eidgenössische Oberzolldirektion

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern, vom 5. bis 11. August 1947.

Amerika: Herr Edwin A. Plitt, Legationsrat, ist am 27. Juli 1947 abgereist.

China: Herr Nietsou Wang, Erster Sekretär, ist am 4. August in Bern angekommen.

Frankreich: Herr A n d r é M ingalon, Handelsattache, wurde auf einen neuen Posten berufen und wird dio Schweiz im Laufe des Monats August verlassen.

Heiliger Stuhl: Mgr. Jean Ferro ino, Auditor, ist am 6. August angekommen.

Jugoslawien: Herr Eadivoje B 03 i é, Legationsrat, ist am 2. August angelangt.

Österreich: Herr Walter Peinsipp, Sekretär, ist am 25. Juli angekommen.

Polen: Herr André Minkowski, Attaché, hat die Schweiz am 4. August verlassen.

Abwesende oder zurückgekehrte Missionschefs.

Heiliger Stuhl: Mgr. Philippe Bernardini, abwesend seit 7. August; Geschäftsträger ad intérim: Mgr. Jean Ferrofino.

Jugoslawien: Herr Minister Milan Ristié, abwesend seit 6. August: Geschäftsträger ad intérim: Herr Eadivoje Bojié.

Türkei: Herr Minister Yakup Kadri Karaosmanoglu, zurück seit 4. August.

Bern, den 11. August 1947.

7466

678

Notifikation.

Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Auf Grund eines am 80. April 1947 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls, wonach Sie a. am 11. Januar 1947, bei der Ausreise über das Zollamt Basel-Lisbüchel, unterliessen, 4015 im Auto mit geführte Goldstücke und 84 goldene Chronographen zur Zollbehandlung anzumelden, b. am 20. Dezember 1946 50 Goldstucke ohne Anmeldung zur Zollabfertigung ausführten und c. Ende Dezember 1946 150 Goldstucke unter Umgehung der Zollkontrolle ausführten, wurden Sie am 25. Juli 1947 vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement, in Anwendung der Artikel 76, Ziffer 2, 77 und 91, des Zollgesetzes, zu einer Busse im 1/5 fachen Betrag des Inlandwertes der Ware von Fr, 152 655 mit Fr. 80 531 verurteilt. Von den Kosten des Strafverfahrens wurden Ihnen Fr. 150 auferlegt.

Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet.

Sofern Sie sich innert 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse, gestützt auf Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesstrarechtspflegegesetzes, um einen Viertel, d h. um Fr. 7632.75. Wenn Sie sich der administrativen Strafverfügung nicht unterziehen, können Sie binnen 20 Tagen bei der Oberzolldirektion in Bern Einsprache erheben und gerichtliche Beuteilung verlangen. Unterbleibt die Einsprache, so erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft. Sie haben jedoch noch die Möglichkeit, innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation, beim Bundesrat gegen die Höhe der Busse Beschwerde zu führen.

Bern, den 7. August 1947.

7466

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Urteil.

Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in semer Sitzung vom 23. Mai

erkannt : Rosset Paul, vorgenannt, wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein-

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und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, teilweise in Verbindung mit Art. 23 des schweizerischen Strafgesetzbuches, fahrlässig begangen in Bern und Zürich im März 1945 durch a. Bezug von 6500 englischen Pfund Sterling in Banknoten, von einem nicht näher bekannten englischen Staatsangehörigen; 6. Abgabe der 6500 englischen Pfund Sterling in Banknoten an den mitbeschuldigten Brand Jules, und er wird in Anwendung der zitierten Bestimmung, der Art. 7 imd 14 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Art. 5, 11 und 12 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 1000; 2. zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Urteilsgebühr von Fr. 200, Fr. 29.50 Kosten der Untersuchung bis zur Überweisung und Fr.--.30 Kanzleiauslagen.

Ferner wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird. Er wird ausdrücklich auf dio Art. 110 bis 112 des Bundesratsbaschlusses vorn 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Bern, den 28. Mai 1947.

7466

l, kriegsimrtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

0. Peter.

Urteil.

Der Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

Zürich 8, jetzt unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche

680 Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 49 Strafgesetzbuch und Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, erkannt: 1. Die durch Urteil des Einzelrichters der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1948 gegen Schwyn Adolf, vorgenannt, ausgesprochene Busse von Fr. 120 wird in 12 Tage Haft umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das. Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 22. Juli 1947.

'466

1. kriegswirtschaftlicJies Strafgericht, Der Einzelrichter: .

O.Peter.

Strafmandat.

Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Poschiavo im September und Oktober 1945 durch Kauf von 9 kg Eeis ohne Abgabe von Bationierungsausweisen und zum übersetzten Preis von Fr. 2.10 pro kg, während der zulässige Höchstpreis Fr. l. 57 pro kg betrug, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

681 Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20,--· 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 3.-- b. übrige Kosten » 8.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 24. Juli 1947.

.2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

7466

Dr. Heusser.

Verfügung.

Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinentes auf Umwandlung der ibm durch Urteil des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 9. März 1942 auferlegten Busse von Fr. 20 in 2 Tage Haft Folge gebend, verfügt : 1. Die unbezahlte Busse von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Diese Verfügung ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein zu eröffnen.

Zürich, den 28. März 1947.

2. kriegswirtschaftliches im

Strafgericht,

Der Präsident: Heusser.

682

Verfügung.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen gegen dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.es auf Umwandlung der ihm durch Urteil dos Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Februar 1944 auferlegten Busse von Fr. 70 in.7 Tage Haft, wegen Nichtbezahlung, Folge gebend, verfügt: ·1. Die unbezahlte Busse wird in 7 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Diese Verfügung ist dem Generalsekretariat durch eingeschriebenen Brief mit Bückschein und dem Verurteilten durch einmalige Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

Zürich, den 28. März 1947.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Eiiizelrichter, Heusser.

7166

Verfügung.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes auf Umwandlung der ihm durch Urteil des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission vom 16. März 1942 auferlegten Busse von Fr. 20 in 2 Tage Haft Folge gegeben und verfügt : 1. Die unbezahlte Busse von Fr, 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt.

2. Die 'Kosten fallen ausser Ansatz.

8. Diese Verfügung ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein zu eröffnen.

Z ü r i c h , den 28. März 1947.

; · . . : · ' · .

7466 :.

2 . kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Heusser,

(Ï83

Verfügung.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes hat in Sachen dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes auf Umwandlung der ihm durch Urteil des Einzelrichters der 2, strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. November 1942 auferlegten Busse von Fr. 10 (Eestbetrag) in l Tag Haft wegen Nichtbezahlung Folge gebend, verfügt : 1. Die unbezahlte restliche Busse von Fr. 10 wird in l Tag Haft umgewandelt.

Dem Verurteilten wird der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

8. Diese Verfügung ist dein Betroffenen durch einmalige Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteiuentes durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Bückschein zu eröffnen.

Zürich, den 27. März 1947.

7466

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Heusser.

Verfügung.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartomentes auf Umwandlung der ihm durch Urteil des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission vom 20. April 1944 auferlegten Busse von Fr. 200 in 20 Tage Haft Folge gebend, verfügt : 1. Die unbezahlte Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.

Es wird dem Verurteilten der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetztmg einer Probezeit von 3 Jahren, verbunden mit der Weisung, die Busse innert dieser Probezeit zu bezahlen, 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

684

8. Diese Verfügung ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Bückschein zu eröffnen, Zürich, den 28. März 1947.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Heusser.

7466

Verfügung.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes auf Umwandlung der ihm durch Urteil des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission vom 11. November 1944 auferlegten Busse in 3 Tage Haft, wegen Nichtbezahlung, Folge gegeben und verfügt : 1. Die nichtbezahlte Busse von Fr. 30 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Diese Verfügung ist dem Generalsekretariat des eidgenössischen "Volkswirtschaftsdepartementes durch eingeschriebenen Brief mit Bückschein und dem Verurteilten durch einmalige Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

Zürich, den 28. März 1947.

7466

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Heusser,

Verfügung.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes auf Umwandlung der ihm durch die Urteile des Einzelrichtera der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 13. November 1948 und 26. Februar 1944 auferlegten Bussen von Fr. 40 und Fr. 50 in 9 Tage Haft, wegen Nichtbezahlung, Folge gebend,

685 verfügt : 1. Die unbezahlten Bussen von Fr. 40 und Fr. 50 werden in 9 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

8. Diese Verfügung ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dein Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Bückschein zu eröffnen.

Z ü r i c h , den 28. März 1947.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

7466

Hausser.

Beschluss.

des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auf Umwandlung der ihm durch Urteil des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 27. Juni 1945 auferlegten Busse von Fr. 300 in 30 Tage Haft wegen Nichtbezahlung Folge gebend, beschlossen: 1. Die nichtbezahlte Busse von Fr. 800 wird in 30 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Dieser Beschluss ist dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch eingeschriebenen Brief, dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

Zürich, den 26. April 1947.

7486

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Heusser.

Ediktalladung.

Zürich 6, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird aufgefordert, am Montag, den 8. September 1947, vormittags 10 Uhr, persönlich vor dem Einzelrichter

680 des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts im 0 bergericht in Aarau, Obere Vorstadt 37, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Strafantrag betreffend Höchstpreisüberschreitung beim Verkauf von Abholz, Verletzung der Fakturierungsvorschrift und Nichterteilen der von der eidgenössischen Preiskontrollstelle verlangten Auskünfte, zu verantworten, ansonsl auf Grund der Akten entschieden wird.

A a r a u , den li. August 1947, l, kriegswirtschaftliches Strafgerichts, Der Einzelrichter : Dr. Lindegger.

7468

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 30. Ma 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des BundesPersonals vorgesehenen Grundbesoldungen. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Präsident des Schweiz. Schulrates, E. T. H.

ZUrich

,

Vakante Stelle

Erfordernisse

Chef der Techn. AbInitiativer, gilt ausgeteilung der Eidg. An- wiesener, jüngerer Baustalt für Wasserver- ingenieur mit Organisationssorgung, Abwasser- talent Wissenschaft!. Interreinigung und Ge- essen und speziellen Erwasserschutz, Zürich fahrungen auf dem Gebiete der Hydraulik, Kanalisationstechnikk , der Wasserversorgung und des Abwasserwesens

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

7504 bis 10816

1. Oktober 1947

(2.).

Stellenantritt auf den 1. Januar 1948.

Direktion der Eidg. Anstalt "fUr Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz an der E.T.H , Physikstrasse 3, Zürich 7.

Chemie-Laborant

Befähigt zur Mitwirkung an wissenschaftlichen Arbeiten. Alter max, 25 Jahre

3180 bis 4570

31. August 1947

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1947

Année Anno Band

2

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32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.08.1947

Date Data Seite

676-686

Page Pagina Ref. No

10 035 953

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