342 fessor für Landwirtschaft (speziell Tierproduktionslehre) an der ETH, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf 1. Oktober 1947 entsprochen.

Herr Oberst von Schmid, Chef der Zentralstelle für Soldatenfürsorge, in Bern, wird für den Eest der am Sl. Dezember 1947 ablaufenden Amtsdauer als nicht ständiges Mitglied der Kommission der eidgenössischen Winkelriedstiftung gewählt.

In die Prüfungskommissionen für die eidgenössischen Medizinalprüfungon werden gewählt: Prüfungssitz Basel. Prüfungskommission für die ärztliche Fachprüfung: Als Ersatzmann: Herr Dr. E. Buchmann, Spezialarzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Basel.

Prüfungssitz Bern. Prüfungskommission für die ärztliche Fachprüfung: Als Ersatzmann: Herr Dr. P. Einiker, Assistent am Pathologischen Institut, Bern. -- Prüfungskommission für die zahnärztliche Fachprüfüng: Als Ersatzmänner: HH. Dr. P. Einiker, Assistent am Pathologischen Institut, Bern; Dr. M. Saegesser, a. o. Professor der Chirurgie, Bern.

Prüfungssitz Genf: Prüf ungskommission für die zahnärztliche Fachprüfung : Als Mitglied: Herr Dr. E. Fernex, o. Professor am zahnärztlichen Institut, Genf.

Als Delegierte an der vom 26.--28. Juni 1947 in Paris stattfindenden internationalen Tagung für Flusstransporte werden bezeichnet: die HH, Dr.

Carl Mutzner, Direktor des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft, und Dr. Alfred Schaller, Direktor des Eheinschiffahrtsamtes, Basel.

7370

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Das Motortankschiff Certenago (ex Tennessee) der Nautilus AG. in Glarus ist. unter Nr. 15 in das Eegister der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 10. Juni 1947.

7370

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

343

Kündigung der

3 1/2%-Anleihe Schweiz. Centralbahn vom 26. Okt. 1894 (Sept.)

auf 15. September 1947 3% %-Anleihe Gotthardbahn von 1895, I. Hypothek auf 30. September 1947 3 1/2% -Anleihe Jura-Simplon-Bahn von 1894 auf 1. Oktober 1947.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Mai 1947 beschlossen, folgende Anleihen auf Grund der Anleihebedingungen zur Rückzahlung zu künden:

auf den 15. September 1947 die 3 1/2%-Anleihe SchweizeriscCentralbahahn von 1894 (September), auf den 30. September 1947 die 3%%- Anleihe Gotthardbahn von 1895,1. Hypothek, auf den 1. Oktober 1947 die 3%%-Anleihe Jura-Simplon-Bahn von 1894.

Die Obligationen dieser drei Anleihen tonnen vom Inhaber bei der Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern sowie bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostonlos eingelöst werden.

Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 15. September bzw. 30. September und 1. Oktober hört die Verzinsung dieser zur Rückzahlung aufgerufenen Anleihen auf.

Falls der Bundesrat bis zur Bückzahlung die Aufnahme einer neuen eidgenössischen Anleihe beschliesst, wird den Inhabern von Obligationen und Schuldbuchforderungen der vorerwähnten drei Anleihen das Recht zur Konversion eingeräumt, Bern, den 29. Mai 1947.

7370

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement:

E.Nobs.

344

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1946 und 1947.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

.

.

.

.

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

, .

Mai

.

1947

1946 .

.

.

.

.

.

.

.

Total . .

1947 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

18 294 059. 89 25 555 276, 40 7261216.51 20 147 678. 67 23 670 375. 65 3 522 696. 98 23 142 589. 32 31 031 700. 98 7889 111.66 21 212 729. 30 37 085 389. 12 16 872 659. 82 22184421.72 38 S91 412. 50 16 206 990. 78 20 961 718. 21 23 726 825. 60 23 543 364. 78 19 068 832. 34 24 657 689. 36 25 665 517. 36 28 801 360. 07 271406786.62 104 981 478. 90 155 734 154. 65 50 752 675. 75 ohne Tabakst euer und Biersteuer

Fr.

7370

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : N e u e E r m ä c h t i g u ng.

Kanton Graubünden.

21. Darlehenskasse Minis.

Bern, den 9. Juni 1947.

7370

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe BEI. 1946, II, 287 ff.

345

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern, vom 3. bis 9. Juni 1947.

Amerika: Herr Nathan Meadow wurde zum Attaché ernannt.

Kanada: Herr Yves Lamontagne wurde zum Handelssekretär und Herr Benoît-Jacques Bachand zu seinem Gehilfen ernannt. Beide residieren in Paris.

Abwesende oder zurückgekehrte Missionschefs.

U. S. S. R.: Herr Minister Anatole Kulaschenkov, abwesend seit 81. Mai; Geschäftsträger ad intérim: Herr Nicolas Lougnekov.

Venezuela: Herr Minister Horacio Blanco-Fombona, zurück seit 1. Juni.

Bern, den 9. Juni 1947.

7370

Wiedereröffnung der Gepäckzollämter in Interlaken, St. Moritz und Zermatt.

Die Gepäckzollämt in den Bahnhöfen Interlaken, St. Moritz und Zermatt werden während der kommenden Sommersaison wie folgt geöffnet: Interlaken: vom 1. Juli bis 15. September 1947, St. Moritz: vom 15. Juni bis 15. September 1947, Zermatt: vom 15, Juni bis 15. September 1947, Während der genannten Zeit können von den Grenzzollämtern eingeschriebene Gepäckstücke zur Transitabfertigung nach Interlaken, St. Moritz und Zermatt angemeldet werden. Diese Zollämter sind ermächtigt, auf Wunsch der Reisenden auch die Ausfuhrkontrolle der eingeschriebenen Gepäckstücke vorzunehmen und letztere mit Geleitschein nach dem in Betracht fallenden Grenzzollamt abzufertigen.

Bern, den 7. Juni 1947.

7370

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Kreditkassen mit Wartezeit.

Die KOBA AG., Basel, St. Albananlage 58, ersucht um Entlassung aus der Aufsicht des Bundes gemäss Art. 89 ff. der Verordnung vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit Wartezeit, da durch eine vorgesehene Abänderung des Gesellschaftszwecks die Voraussetzungen der Aufsicht wegfallen wer-

346

den. Es ist beabsichtigt, diesem Begehren auf den Zeitpunkt der Statutenänderung zu entsprechen, Kreditnehmer, deren Interessen bei einem Verzicht des Bundes auf die weitere Ausübung der Aufsicht gefährdet erscheinen, können gegen die Entlassung aus der Aufsicht bei dem unterzeichneten Amt bis zum 28, Juni 1947 in schriftlicher, begründeter Eingabe Einsprache erheben.

Bern, den 9. Juni 1947.

Eidgenössisches Aufsichtsamt für Kreditkassen mit Wartezeit.

7370

Notifikation.

in Bern, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Auf Grund des arn 30. Januar 1947 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls, woraus hervorgeht, dass Sie bei Ihrer Ausreise am 7. Januar 1947 über das Zollamt Basel-Lisbüchel 5150 Goldstücke und 1845 Uhren zur Zollabfertigung anzumelden unterliessen und dadurch die Ausfuhrverbote verletzten, wurden Sie am 16, Mai 1947 vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Anwendung der Artikel 76, Ziffer 2, 77 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen zu einer Busse von Fr. 81 926.25 verurteilt. Gestützt auf die von Ihnen erklärte förmliche und unbedingte Anerkennung des Übertretungstatbestandes wurde die Busse in Anwendung der Artikel 92 des Zollgesetzes und Artikel 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege um einen Drittel ermässigt und auf Er, 54 617.50 herabgesetzt. Ferner wurde, gestützt auf Artikel 77 des Zollgesetzes, die Einziehung des Automobils verfügt, das zur Begehung der strafbaren Tat gedient hat.

Der Betrag der Busse kann binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation beim Bundesrat durch Beschwerde angefochten werden.

Bern, den 5. Juni 1947.

7370

Eidgenössische Oberzolldirektion.

347 Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen in Kreuzungen anfangs 1946 durch Mittäterschaft bei der Ausfuhr von RM. 10 000 in Noten nach Deutschland, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 20.-- b. übrige Kosten » 5.-- 3. Publikation im Bundesblatt.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils, Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 9. Juni 1947.

7370

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: P. Jörimann.

Strafmandat.

wDas Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über

348

das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen in Kreuzungen anfangs 1946 durch Ausfuhr von insgesamt EM.42 000 in Noten nach Deutschland, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 200 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu : 1. einer Busse von Fr. 200.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 40.-- b. übrige Kosten . . . . . . » 7.-- 3. Publikation im Bundesblatt.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 9. Juni 1947.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: F. Jörimann.

7370

# S T #

Wettbewerb- und Stellenansschreibungen, sowie Anzeigen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in einem Bericht an die eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Frage, wie die bestehenden öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen im Rahmen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung berücksichtigt werden können, einer einlässlichen Untersuchung unterzogen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1947

Date Data Seite

342-348

Page Pagina Ref. No

10 035 896

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.