532

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärang von Lohnzulagen im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe.

(Vom 14. November 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung verschiedener Lohnzulagen im schweizerischen Spengler- und sanitären Installationsgewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1948/30. August 1946 über die Allgemeinverbindhcherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss findet auf das gesamte schweizerische Spengler- und sanitäre Installationsgewerbe Anwendung.

2 Ausgenommen sind: a. die Gas- und Wasserwerke; b. die Betriebe der Industrie, soweit sie keine handwerklichen Spenglerund Installationsarbeiten für den Markt herstellen; c. die gemischton Betriebe, die nur ausnahmsweise und vorübergehend Spengler- und Installationsarbeiten ausführen.

3 Er erstreckt sich auf alle gelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Angestellten und der Lehrlinge.

1

533 4

Für deo Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2.

Von der Vereinbarung vorn 80. Juni 1948/18. Mai 1947 über die Gewährung verschiedener Lohnzulagen im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1 Allen Arbeitern wird eine Grundzulage von 75 Rappen pro Arbeits- t . Grundstunde ausgerichtet, die der Arbeitgeber direkt an die Arbeiter aus- zulage bezahlt.

2 Die Grundzulage ist grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei generelle Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung erfolgter, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können.

' Die Arbeitgeber haben einen weitern Betrag von 5 Rappen pro 2. KinderArbeiter und Arbeitsstunde gemäss dem einschlägigen Kassenreglement zulage.

entweder an die in Ziff. 5 umschriebene Ausgleichskasse oder nach Massgabe der folgenden Vorschriften direkt an ihre Arbeiter zu entrichten.

3 Dieser Sonderbeitrag dient zur Ausrichtung einer Kinderzulage von 5 Rappen pro Arbeitsstunde und Kind unter 18 Jahren, bzw. unter 20 Jahren, wenn das betreffende Kind eine Lehre absolviert und dabei ungenügend verdient sowie wenn es Studien obliegt oder wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

3 Anspruch auf die Kinderzulage haben, gleichgültig, ob die Kinder im eigenen Haushalt leben oder nicht, folgende Personen, sofern sie von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden: a. Für eheliche und Adoptivkinder der Vater; dagegen besitzt die Mutter, auch wenn sie berufstätig ist und von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird, keinen solchen Anspruch neben dem Vater. Die gleiche Regelung gilt für uneheliche Kinder, die dem Vater mit Standesfolge zugesprochen wurden, sowie für Stiefund Pflegekinder.

b. Bei geschiedener Ehe jener Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde.

c. Für uneheliche Kinder, die dem Vater nicht mit Standesfolge zugesprochen wurden, die Mutter, wenn sie von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird; dagegen besitzt der Vater keinen Anspruch.

An die in Ziff. 5 umschriebene Ausgleichskasse ist ferner ein Beitrag 3. Haushaivon 2 Rappen pro Arbeiter und Arbeitsstunde zu leisten, der zur Aus- tungszulage.

richtung einer Haushaltungszulage von 2 Rappen pro Arbeitsstunde an verheiratete, verwitwete; geschiedene und getrennt lebende Arbeiter dient, sofern im Haushalt die Ehefrau oder die unterstützungsberechtigten Kinder leben.

1 Ein weiterer Rappen pro Arbeiter und Arbeitsstunde ist an die Aus- 4. Ausfallgleichskasse zu entrichten, die daraus die folgenden Ausfalltage entschädigt : entschädia. 3 Tagesentschädigungen bei Todesfall der Ehefrau, eigener Kinder gung.

sowie im gemeinsamen Haushalt lebender Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern; Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III.

33

534

b. l Tagesentschädigung bei Todesfall von nicht in gemeinsamem Haushalt lebenden Kindern, Geschwistern, Eltern oder Schwiegereltern; c. 2 Tagesentschädigungen bei Verheiratung; d. l Tagesentschädigung bei der Geburt ehelicher Kinder; e. y, Tagesentschädigung für die Teilnahme an den durch das eidgenössische Militärdepartement angeordneten Inspektionen.

2 Als Tagesentschädigung wird der normale Tagesverdienst, im Maximum Fr. 18, ausbezahlt.

5. Ausgleichs- un(1 4Zur Durchführung des durch die Abmachung gemäss Ziffern 2, kasse.

3 i bedingten Ausgleichs zwischen den Betrieben besteht eine Ausgleichskasse, die durch den Arbeitgeberverband geführt wird. In diese Kasse sind die Beiträge der Arbeitgeber zur Speisung der Zulagen abzuführen, sofern die Arbeitgeber diese Zulagen nicht gemäss dem einschlägigen Kassenreglement direkt an die eigenen Arbeiter zu leisten haben. Im letztern Falle hat der Arbeitgeber allfällige Überschüsse zwischen den geschuldeten Arbeitgeberprämien und den direkt ausbezahlten Zulagen an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

2 Die Kasse ist für die rechtzeitige Ausrichtung der Zulagen an die Bezugsberechtigten verantwortlich. Sie hat über ihre Geschäftsführung den vertragschliessenden Verbänden periodisch und auf besonderes Verlangen auch einem Vertreter der unterstellten, den erwähnten Verbänden nicht angeschlossenen Firmen und Arbeitern Rechenschaft abzulegen.

6. GeltungeZweifelsfälle über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichbereicherklärung behandelt die auf Grund des Landesabkommens vom 10. Mai streitig1938/1. November 1945 zwischen dem Schweizerischen Spenglermeisterkeiten.

und Installateurverband, dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiterverband der Schweiz und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter ins Leben gerufene paritätische Berufskommission unter Beizug einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung der im einzelnen Falle in Frage stehenden Betriebsart. Vorbehalten bleiben die Art, 24 und 25 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

7. Kontrolle.

1 Über die Gewährung der allgemeinverbindlich erklärten Zulagen kann die von den vertragschliessenden Verbänden eingesetzte paritätische Berufskomrnission Kontrollen durchführen.

2 Bei festgestellter Nichtbezahlung von allgemeinverbindlich erklärten Zulagen hat der Arbeitgeber diese sofort und in vollem Umfange nachzuzahlen. Überdies hat er 25 % der geschuldeten Nachzahlung in den Sozialfonds für das Spengler- und Installationsgewerbe (Postcheckkonto3 VIII 9554) einzuzahlen.

Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmacbung des vorerwähnten Betrages von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt.

Art. 3.

Die Ausgleichskasse und ihre Zweigstellen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Eechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch ./u führen.

1

535 3

Dem eidgenössischen Volkswii-tschaftsdepartement ist alljährlich ein Revisionsbericht einer Treuhandstelle über die Rechnungsführung der zentralen Ausgleichskasse sowie ihrer Zweigstellen vorzulegen. Die Organe des Departements haben überdies das Recht, periodisch von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse und deren Zweigstellen an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

3 Dem Departement steht das Recht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliesseiiden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser oder deren Zweigstellen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, .sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen.

4 Von der gegenwärtigen Passung des Réglementes der Ausgleichskasse wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit darf es nur mit Gutheissung des Departements abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1948.

Bern, den 14. November 1947.

Jm Namen des sohweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

7fl

S6

.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe. (Vom 14. November 1947.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.11.1947

Date Data Seite

532-535

Page Pagina Ref. No

10 036 048

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.