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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die teilweise Verwendung der Mittel des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen.

(Vom 12. September 19-17.)

Herr Präsiden! !

Hochgeehrte Heiren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die teilweise Verwendung der Mittel des durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 gebildeten Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen mit folgender Botschaft vorzulegen.

I. Notwendigkeit einer Übergangslösung für die Sicherstellung des Wehrmannsschutzes.

Durch die Annahme der $ Wirtschaftsartikel in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurde in die Bundesverfassung die Bestimmung des Art.34ter,, Abs. l, lit. d, aufgenommen, wonach der Bund befugtist,, Vorschriften aufzustellen über den angemessenen Ersatz des Lohn- undVerdienstausfalless infolge Militärdienstes,EinuBundesgesetzz über den Ersatz des Erwerbsausfalles infolgeMilit!ärdienstess(Erwerbsersatzordnung)), das dieVollmachten-beschlüsse über die Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie über die Stadienausfallordnung ersetzen soll, befindet sich inVorbereitung., Da sich die Erwerbsersatzordnung, ahnlich w i e d a s Bundesgesetz über d i e Alters- u n d lehnen soll, ist es notwendig, die Erwerbsersatzordnung auf das Bundesgesetz über die Alters- undHinterlassenenversicherungg abzustimmen. Daher wäre es an und für sich erwünscht, dass dieErwerbsersatzordnungg auf den 1.Januari 1948 in Kraft treten konnte. Dies ist jedoch wegen der zurVerfügungg stehenden

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knappen Zeit nicht möglich, sondern kann selbst unter den günstigsten Voraussetzungen erst auf den l. Januar 1949 geschehen. Doch nmss es, besonders nach Annahme der Wirtschaftsartikcl, einerseits als ausgeschlossen gelten, in der Ausrichtung von Entschädigungen an die AVehrinänner einen Unterbruch eintreten zu lassen. Anderseits kann die Lohn- und Verdienstersatzordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 nicht unverändert beibehalten werden, da es finanziell weder tragbar noch notwendig ist, dass neben den Beiträgen gemäss dem Bundesgesetz über die Altors- und Hinterlassenenversicherung noch die vollen Beiträge gemäss Lohn- und Verdienstcrsatzordnung erhoben werden.

Für die Gesetzgebung auf dem Gebiete des TVehrmannsschutzes muss deshalb eine tJbergansglösung für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum Inkrafttreten der Erwerbsersatzordnung getroffen werden.

II. Durchführung und Finanzierung der Übergangslösung.

1. In den Jahren .1946 und 1947 haben die Lohn- und Verdienstausgleichskassen neben der Lohn- und Verdienstersatzordnung die Ubergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung durchgeführt. Umgekehrt erscheint es als gegeben, dass die Erwerbsersatzordnung b/w. die vorgeschlagene Übergangslosung nicht durch die bestehenden Lohn- und Verdienstausgleichskassen, sondern durch die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu errichtenden Ausgleichskassen durchgeführt werden, wie dies Art, 68, Abs. 4, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorsieht. Die Ausgleichskassen nach Lohn- und Verdipnstorsatzordnung habon daher ihre Tätigkeit nach Erfüllung ihrer bisherigen Aufgaben einzustellen und sind zu liquidieren.

Die Ausgleichskassen für die Alters- und Hmterlassenonvorsicherung werden im Jahre 1948 zweifellos sehr stark mit ihrer neuen Aufgabe belastet sein.

Es erscheint deshalb als erwünscht, eine Lösung zu treffen, die diesen Kassen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung möglichst wenig Arbeit überbindet. Dieses Ziel lässt sich am besten dadurch erreichen, dass die geltenden organisatorischen und materiellrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Anspruchsberechtigung nach Lohn- und Verdienstcrsatzordnung sowie gemäss der Studienausfallordnung unverändert beibehalten werden, so dass lediglich deren Bestimmungen über die Beitragspflicht abzuändern sind.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Beiträge für die Dauer der Ubergangslösung nur herabgesetzt oder ganz aufgehoben werden sollen. Organisatorisch stösst die gleichzeitige Erhebung "von Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Lohn- und Verdienstersatzordnung deshalb auf grosse Schwierigkeiten, weil die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einerseits und nach der Lohn- und der Verdienstersatzordnung anderseits verschieden bemessen werden. Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn nach Lohnersatzordnung deckt sich nicht genau mit demjenigen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter-

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lassenenversicherung. Dazu weist die Verdienstersatzordnung ein ganz anderes Beitragssystem auf als die Alters- und Hinterlassenenversicherung, so dass dio Erhebung eines herabgesetzten Beitrages nach der Verdienstersatzordnung das Verhältnis zwischen dem Ergebnis dieser Beiträge und den durch die Erhebung entstehenden Kosten äusserst ungünstig gestalten würde. Ausserdem hat sich-seit der Aufhebung des Aktivdienstzustandes eine ausgeprägte Beitragsmüdigkeit gezeigt. Schon aus diesen Gründen erscheint es als geboten, für eine Übergangszeit von einer Beitragserhebung für den Wehrmannsschutz abzusehen. Dazu ist, wie im folgenden dargelegt wird, schon in unserer Botschaft vom 4~. Oktober 1946 zum Verteilungsbeschluss in Aussicht genommen worden, dass für eine gewisse Zeit keine Beiträge für den Wehrmannsschutz erhoben werden sollen. Es würde daher, insbesondere noch im Hinblick auf die Annahme des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, nicht - verstanden, wenn trotzdem gleichzeitig mit dein Inkrafttreten dieses Gesetzes noch besondere Beiträge für den Wehrmannsschutz: erhoben würden.

2. Die Aufwendungen nach Massgabe der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordung während der Zeit der Übergangslösung werden im Jahre rund 40 Millionen Franken betragen, die folgendermassen gedeckt werden können. Gemäss Art. l, Abs. l, lit. a, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (Verteilungsbescbluss) wurde aus den nach der Lohn- und Verdienstersatzordnung bis zum 81. Dezember 1946 aufgebrachten Mitteln u. a, ein Fonds von 260 Millionen Franken für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen geschaffen. Gemäss Absatz 2 der gleichen Bestimmung sind von den Einnahmenüberschüssen auf den 31. Dezember 1947 10 % von 200 Millionen Franken, also 20 Millionen Franken, dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen zuzuweisen. Dieser Fonds wird also auf Ende des laufenden Jahres einen Betrag von 280 Millionen Franken aufweisen. In unserer Botschaft vom 4. Oktober 1946 zum Verteilungsbeschluss war vorgesehen, den zurückgestellten Betrag vor allem bei einem vorübergehenden grösseren Truppenaufgebot zu beanspruchen, um die
Finanzierung nicht neu ordnen zu müssen oder um bei einer allfälligen Mobilisation die zur Erschliessung neuer Finanziellen notwendige Zeit zu gewinnen. Weiter wurde ausgeführt : Die Reserve wird überdies vorübergehend zu beanspruchen sein, um die Wehrmannsentschädigungen nach Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung auch ausrichten zu können, wenn der Wehrmannsschutz in jenem Zeitpunkt, noch nicht in der ordentlichen Gesetzgebung verankert ist, was erst möglich sein -wird, wenn die Wirtschaftsartikel vom Volke und den Ständen angenommen sind.

Die erwähnte Botschaft sah eine Bückstellung von 210 Millionen Franken für den Wehrmannsschutz vor, während diesem nach dem endgültigen Verteilungsbescbluss 280 Millionen Franken zufliessen werden. An Aufwendungen gemäss Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung ist, wie erwähnt,

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im Jahr mit einem Betrag von rund 40 Millionen Franken zu rechnen. Selbst wenn also die Übergangslösung eineinhalb bis zwei Jahre in Kraft bleiben und erst dann durch dio Erwerbsersatzordnung abgelöst werden sollte, würde der Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen immer noch rund 200 Millionen Franken betragen. Durch allfällige nach Massgabe der Erwerbsersatzordnung sich ergebende Einnahmenüberschüsse könnte dieser Betrag wieder auf den Stand von 280 Millionen Franken gebracht werden.

3. Auch die Erwerbsersatzordnung wird unter der Voraussetzung, dass.

ungefähr gleich hohe Entschädigungen wie jetzt ausgerichtet werden, eine jährliche Aufwendung von rund .40 Millionen Franken erfordern, der nicht allein aus den Zinsen des Fonds von 280 Millionen Franken finanziert werden kann.

Die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Dauerlösung ist also nicht zu umgehen. Wird entsprechnd den Berechnungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei einer mittleren Konjunktur mit einer Beitragsleistung von 840 Millionen Franken im Jahre für dieses Werk gerechnet, so würde ein Zuschlag von einem Zehntel für den Wehrmannsschutz jährlich 34 Millionen Franken erbringen. Dazu käme noch der Zinsertrag zu 3 % von ungefähr 200 bis 240 Millionen Franken dos verbleibenden Fonds für die Ausrichtung; von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, also ein Betrag von 6 bis 7,2 Millionen Franken. Die jährlich für den Wehrmannsschutz zur Verfügung stehenden Mittel würden sich also auf rund 40 Millionen Franken belaufen, welcher Betrag mit dem obgenannten Bedarf übereinstimmt.

m. Form der ÜbergangslÖsung.

1. Vom finanziellen Gesichtspunkt aus lässt es sich also verantworten, die Lohn-, Verdienstersatz- und Studionausfallordnung ein bis zwei Jahre ohne Erhebung von Beiträgen weiterzuführen, indem die bezüglichen Aufwendungen dem Fonds für. die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen entnommen werden. Nun bestimmt aber Art. 3 des Verteilungsbeschlusses vom 24. März 1947, dass die Beschlussfassung über die Verwendung der durch den Verteilungsbeschluss geschaffenen Fonds und damit auch des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen auf dem Wege .der ordentlichen"Gesetzgebung zu erfolgen hat. Es muss somit ein dem Beferendum unterstellter
Bundesbeschluss ergehen.

2. Dagegen bedarf es für die Einstellung der Erhebung von Beiträgen gemäss Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1948 keines Bundesbeschlusses. Ein entsprechender Beschluss, welcher die Vollmachtenbeschiüsse des Bundesrates über die genannten drei Ordnungen abändert, kann sich vielmehr auf Art. 5, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates stützen, bedeutet doch die Aufhebung der Beitragspflicht gemäss den genannten drei Erlassen deren teilweise Aufhebung oder Einschränkung. Der Bundesrat beabsichtigt daher, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens

90 des Bundesbeschlusses über die teilweise Verwendung der Mittel des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen einen Bundesratbeschluss über die Einstellung der Beitragserhebung mit Wirkung ab 1. Januar 1948 zu erlassen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über dio teilweise Verwendung derMittell d e s Fonds für d i e Ausrichtung v o n LohnGenehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherimg unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 12. September 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident Eiter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss Über

die teilweise Verwendung der Mittel des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Art. 34ter, Abs. l, lit. cl, der Bundesverfassung und in Ausfuhrung der Art.,1 und 8 des Bundesbeschlusses vorn 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates von 12. September 1947, beschliesst:

Art. 1.

Die Mittel zur Ausrichtung von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen für die Zeit nach dem 81. Dezember 1947 bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Erwerbsausfalles infolge Militärdienstes (Erwerbsersatzordnung) werden dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen gemäss Art.1, Abs. l, lit. a, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947*) über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn und Verdienstersatzordnung entnommen.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1948 in Kraft.

Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Bundesbeschluss zu vollziehen und gemäss den Bestimmungen des Bundesgesotzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundosbeschlusse dessen Bekanntmachung zu veranlassen.

*) A. S. 68, 228.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die teilweise Verwendung der Mittel des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. (Vom 12. September 1947.)

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1947

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18.09.1947

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