345 achtende Verfahren zu vervollständigen , und zu diesem Behuf eine Kommisfion vou fünf Mitgliedern zu ernennen, welche bis zur nächsten Sizung der Bundesversammlung einen daherigen Entwurf auszuarbeiten habe.)

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herreu National- und Ständeräthe, die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 31. Juli 1858..

Namens der K o m m i s s i o n , Der Berichterstatter..

Dr. Weder.

)

Der vorstehende Antrag wurde von der Bundesversammlung einstimmig zum Besehlufse erhoben.

#ST#

Inserate.

Kongress in Brüssel

Programm über die deln Kongresse vorzulegenden Frage.

I .

Findet der Kongreß , daß der Grundsaz internationaler Anerkennung des Eigenthumsrechtes der Verfasser auf ihren literarischen und künstlerischen Werken in die Gesezgebung aller zivilisirten Völker aufgenommen werden soll ?

^ Erachtet er es sur zwekmäßig, diesen Grundsaz von einem Land zum andern, und .selbst da auszuführen, wo keine Reziprozität besteht..

Findet er, daß hierin die sremden Versassex den einheimischen vollkommen gleich gestellt werden sollen ?

J es zwekmäßig, den ausländischen Verfassern besondere Formalitäten aufzuerlegen , um ihnen die Anrufung und Ausübung ihres Eigenthumsrechtes zu gestatten, oder genügt es, daß sie hiefüx den fachbezüglicheu Bestimmungen ihrer Landesgeseze nachkommen?

Jst es wünfchenswerth, daß alle Länder für die Sicherung des litera.rischen und künstlerischen Eigenthums Geseze aufstellen, welche auf den ..nämlichen Grundlagen beruhend

346 ^.

Welche Dauer soll für das Eigentumsrecht der Literatur- und Kunstwerke bestimmt werden^ Sollen bei der Bestimmung dieser Dauer die verschiedenen Kategorien tiefer Werke (literarische Werke, musikalische Kompositionen, Erzeugnisse der Zeichnenkunst) unterschieden werden ^ Jst es zwekmäßig, daß, falls die Dauer dieses Rechtes auch über die Lebenszeit des Verfassers hinaus fich zu erstreken hat, siir diese Dauer

je nach der Eigenschaft der Betheiligten (überlebende Ehegatten, Kinder.

andere Erben, Donataren oder Konzessionäre) ein Unterschied aufgestellt werden sollet Welche Dauer soll für das Eigenthumsreeht auf einem n ach gela ss e u e u Werke bestimmt werdend Die nämliche Frage gilt für eiu a n o n y m e s oder p s e u d o n y m e s Werk.'

Hat das Eigentumsrecht sich auf mündliche Lektionen, Konferenzen.

oder Reden, deren Jnhalt stenographirt wird, zu erstreken^ Findet das Eigentumsrecht auf dem Originaltexte in gleichem Maße und für die nämliche Dauer Anwendung auf Uebersezungen.'

Sind nicht an dieses leztere Vorrecht gewisse Bedingungen zu knüpfen,.

wie z. B. die Verpflichtung, in einer bestimmten Zeit eine Uebersezung.

des Originaltextes erscheinen. zu lassen ^ Soll den Verfassern literarischer und künstlerischer Werke die Erfüllung gewisser Formalitäten für die Erlangung ihres Rechtes auferlegt werdend Hebt die Nichterfüllung derselben dieses .Recht auf^

^1l.

Jst das Recht, dramatische oder musikalische Stüke aufzuführen, vo.^ dem ausschließlichen Rechte der Reproduktion unabhängig .^ Jst zwischen den beiden Rechten in Betreff der Dauer ein Unterschied aufzustellen ^ Macht das Eigentumsrecht auf den musikalischen Kompositionen die^ Aufführung irgend eines Theiles eines musikalischen Werkes ohne Zustimmung des Verfassers , von welcher Wichtigkeit das Werk auch sei, und aus

welche Weife die Ausführung stattfinde, unzulässig.'

Erstrekt sich das Eigentumsrecht auf den musikalischen Kompositionen aus die ausschließliche Besugniß, nach den Motiven des Originalwerke^ A n o r d n u n g e n vorzunehmen.'

^.

Jst der Verfertiger einer Zeichnung, eines Gemäldes, einer Bild.^ hauer- oder architektonischen Arbeit oder irgend eines künstlerischen Werket

347 Allein berechtigt, dasselbe mit dex nämlichen oder einer andern Kunst und auf einer analogen oder verschiedenen Stufe wieder zu geben, oder andern

hiefü.. die Vollmacht zu ertheilen ^ Welche Mittel wären geeignet, um die Künstler gegen das betrüge-

..ifche Abzeichnen oder Nachmachen ihrer Gemälde, Bildhauerarbeiten .e.

zu schüzen.^ Welche Maßregeln find im Besondern gegen die Anbringung falscher Unterschriften auf Kunstwerken zu ergreifen .^ Umfaßt das Eigentumsrecht auf den Erzeugnissen der Zeichnenkunst auch die Anwendung desselben durch die Jndustrie^ Sind Formalitäten nothwendig , um das Eigentumsrecht auf solchen künstlerischen Arbeiten zu sichern, welche nicht durch Druk oder Kupferstich wiedergegeben werdend ^.

Findet der Kongreß, daß die nachstehenden Bestimmungen mit dem Zweke, den er im Auge hat, übereinstimmen, und daß sie, unter Vorbehalt der Geseze der Polizei und der innern Verwaltung, empfohlen .werden dürfen: a. die Aushebung dex Zollgebühren auf den Büchern und Kunstwerken, oder wenigstens die Ermäßigung dieser Gebühren auf die niedrigsten Ansäze und ihre Vereinfachung da, wo der Tarif je nach den Kate^orien der literarischen Erzeugnisse verschiedene Gebühren ausstellt; h. die Befugniß, die nach dem Auslande in Kommission versandten, nicht verkauften Werke, ohne Zollgebühren wieder an den Ort dex Herkunft zurük zu fchikeu ; c. die Ermäßigung der Posttaxen auf Drukfachen ; d. die Gleichstellung der Korrektur^ und Drukbogen und der Druksachen in denjenigen Ländern, in welchen die Reglemente einen Unterschied machen..

..^onknrsero.^uung.

Das Handelt und Zolldevartewent erofsnet hiermit Konkurrenz sur den Bau eines Zollhauses in C e r n e u ^ - P é . ^ u i ^ u o t , Kts. ^uenbura^.

Pläne und P^iehtenbest besindeu sich aus der Hauvtzollstätte ^ o l d e s B o c h e s bei Loele, niedergelegt, allwo davon Einsicht genommen werden kann. nebernahmsaugebote sind bis und mit dem 10. August nächstkünf.ia der Zolldirektion in Lausanne einzureichen.

Bern, den 20. Juli 1858.

Der Devartementsvorsteher: ^. ^.ornerod.

Bundesblatt. Iahrg ....... Bd. II.

3.^

^48 Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute ^enmundszeugniffe beizulegen im Falle fein^ ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Ta n fn a m en, nnd außer dem Wohnorte auch den .Heimathsort deutlich angeben.)

S e k r e t ä r und Kassier der Direktion des V. Zollgebiets in Lau^ sa n ne. Jahrrsbesoldung Fr. ...100. Anmeldung bis zum 28. Augu:^ .... J. bei der Zolldirektior. in Lausaune.

Posthalter iu Walliselleu, Kts. Zürich.. Jahresbesolduu^ Fr. 4o0. Anmeldung bis zum 1.:. August 18...^ bei der ....reispostdirektion Zürich.

Borladnng.

Zufolge Schlußnahme des Bezirksgerichts S t e c k b o r n , Kantor Thurgau, vom 24. Juli l. J., wird der unbekannt abwesende ^..eorg S t r a ß b u r g e r , Maurer, von Manenbach, ausgefordert, die ihm von seinen Eltern angefallene Erbschaft zu erheben, oder dem Waisenamte seiner HeiInath bis ..^nde August l. J. seine ..^rkläruna abzugeben, ob er dieselbe antreten wolle oder nicht, widrigenfalls das Waisenamt in feinem Namen daraus verzichten würde.

Berlin gen, den 30. Juli 1858.

Jw Auftrage des Bezirksgerichts: ^ie .^erichts^n^ei.

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1858

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2

Volume Volume Heft

36

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.08.1858

Date Data Seite

345-348

Page Pagina Ref. No

10 002 543

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