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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 11. Dezember 1947.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 38 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzelle oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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5330

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die «chemins de fer fribourgeois».

(Vom 5. Dezember 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Konzession für die Normalspurbahn von Murten nach Freiburg wurde durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1888 (E. A. S. 10, 111) einem Initiativkomitee zuhanden einer Aktiengesellschaft erteilt. Diese Konzession, die durch mehrere Bundesbeschlüsse abgeändert wurde, ist gültig bis zum 21. Dezember 1968.

Die Konzession für die Normalspurbahn von Murten-Sugiez-Ins wurde durch Bundesbeschluss vom 30. Mai 1892 (E. A. S. 12, 39) demselben Initiativkomitee erteilt. Sie ist ebenfalls bis zum 21. Dezember 1968 gültig. Am 29. Juni 1899 (E. A. S. 15, 516) erfolgte die Übertragung der Konzession für die Linie Murten-Ins auf die inzwischen gegründete Eisenbahngesellschaft FreiburgMurten. Dies führte zur Gründung der Eisenbahngesellschaft Freiburg-MurtenIns; welche die erwähnte Linie erstellte und betrieb.

Durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S. 14, 847) erteilte die Bundesversammlung die Konzession für die Strassenbahn von Châtel-St-Denis (waadtländische Grenze) bis zur Kantonsgrenze Richtung Château-d'Oex, über Bulle und Montbovon. Sie wurde durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. 23, 377), abgeändert durch Bundesbeschluss vom 15. April 1915 (E. A. S. 31, 65), auf die Strecke Chatel-St-Denis nach Palézieux ausgedehnt. Diese Konzession ist am 26. März 1947 abgelaufen. Die Strecke Châtel-St-Denis-Bulle-Montbovon wurde durch die «compagnie des chemins der fer électriques de la Gruyère» gebaut und botrieben. Die durch eine andere Gesellschaft erstellte Teilstrecke von Chatel-St-Denis nach Palézieux ging Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III.

57

814 gemäss Vereinbarung vom 8. Juni 1907 an dio «compagnie des chemins de fer électriques de la Gruyère» über.

Die Konzession für eine Schmalspurbahn von La Tour de Treme nach Broc wurde durch Bundesbeschluss vom 26. März 1909 (E. A. S. 25, 124) einem Initiativkomitee zuhanden der «compagnie des chemins de fer électriques de la Gruyère» erteilt. Sie wurde durch Bundesbeschluss vom 15. April 1915 (E. A. S. 31, 65) abgeändert und verfällt am 26. März 1989.

Die Konzession für die Eisenbahn von Bulle nach Eomont wurde durch den Kanton Freiburg am 28. November 1864 erteilt, durch Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1864 genehmigt (E. A. S. V 82 und 86) und am 20. Juni 1914 abgeändert (E. A. S. 30, 188). Sie ist bis zum 81. Dezember 1958 gültig.

Dio Eisenbahngesellschaft Bulle-Bomont baute und betrieb die Strecke.

Am 5. August 1942 haben die ausserordenthchen Generalversammlungen der Eisenbahngesellschaft Freiburg-Murten-Ins und der «chemins de fer électriques de la Gruyère »ihre Fusion und die Gründung einer neuen Gesellschaft unter der Firmabezeichnung «Compagnie des chemins de fer fribourgeois» beschlossen. Der Zusammenschluss der beiden Unternehmungen war eine der durch den Bundesrat festgelegten Bedingungen zur Erlangung einer finanziellen Hilfeleistung auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmüngen.

Anderseits waren Aktiven und Passiven der Linie Bulle-Eomont kurz vor ihrer Fusion durch die beiden Eisenbahngesellschaften «chemins de fer électriques de la Gruyère» und Freiburg-Murten-Ins übernommen worden.

Durch Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1942 (E. A. S. 58, 40), womit die Konzessionen der Eisenbahnen von Murten nach Freiburg, von MurtenSugiez-Ins und der «chemins de fer électriques de la Gruyère» sowie der Linie Bulle-Eomont auf die «Compagnie des chemins de fer fribourgeois» übertragen wurden, erfolgte auch die Genehmigung der vorerwähnten Massnahmen.

Mit Schreiben vom 12. März 1947 haben die «chemins de fer fribourgeois» das Gesuch um Erneuerung der am 26. März 1947 abgelaufenen Konzessionen für die Linien Chatel-St-Denis-Bulle-Montbovoii und Châtel-St-Denis-Palézieux gestellt. Gleichzeitig wurde der Wunsch geäussert, es möchte anlässlich der Erneuerung dieser Konzessionen eine alle durch die «chemins de fer
fribourgeois» betriebenen Linien umfassende Konzession ausgestellt werden.

Im Hinblick auf die zahlreichen Beschlüsse (28), welche die rechtliche Grundlage dieser Unternehmung bilden, erschien die Ausarbeitung einer neuen, alle bisherigen Bestimmungen umfassenden Konzession angezeigt. Die «Chemins de fer fribourgeois» sowie die Baudirektion des Kantons Freiburg haben dem Konzessionsentwurf zugestimmt. Dieser entspricht materiell den Bestimmungen der früheren Konzessionen, abgesehen von redaktionellen Änderungen. Einige Bestimmungen wurden den heutigen Verhältnissen angepasst. Die Dauer der neuen Konzession wurde auf 50 Jahre festgesetzt.

815

Wir beantragen Ihnen daher, dem nachstehenden Beschlussesentwurf über die Erteilung einer neuen Konzession an die «chemins de fer fribourgeois» zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 5. Dezember 1947,

7652

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Per Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

816 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Erteilung einer neuen Konzession für die «chemins de fer fribourgeois».

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in ein Gesuch der «Compagnie des chemins de fer fribourgeois» vom 12. März 194/7, in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 1947, beschliesst : I.

Der «Compagnie des chemins de fer fribourgeois» wird zu den nachstehend angeführten Bedingungen eine neue Konzession für den Bau und Betrieb der «chemins de fer fribourgeois» erteilt:

Gesetzgebung,

Dauer.

Strecken.

Art. 1.

Die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen sollen jederzeit genaue Beachtung finden.

. Art. 2.

Die Konzession wird für die Dauer von 50 Jahren, d. h. bis 31. Dezember 1997 erteilt.

Art, 3.

Die Konzession gilt für folgende Strecken: 1. Normalspurbahn Freiburg-Murten-Ins ; 2. Normalspurbahn Bulle-Romont ;

817 a. Schmalspurbahn Palézieux-Châtel-St. Denis-Bulle-Montbovon ; .4. Schmalspurbahn Bulle-Broc.

Art. 4.

' Der Sitz der Gesellschaft ist in Bulle.

"

.

.

sitz.

. Art. 5.

Mit Bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen zum Betrieb Benützung der öffentlichen von Eisenbahnen gelten die durch den B e g i e r u n g s r S t r a s s e n .

Freiburg aufgestellten Vorschriften, soweit sie nicht mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung in Widerspruch stehen.

Art. 6.

Die Ausführung von Bauten sowie der zum Betrieb erforderlichen Baupläne.

Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, die vorher durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, gemäss den Vorschriften der Bundesbehörden über Bauprojekte von Eisenbahnen.

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung dieser Anlagen zu verlangen, wenn eine solche für die Betriebssicherheit notwendig erscheint.

Art. .7.

Die Kozessionärin übernimmt die Beförderung von Personen, Transporte.

Gepäck, Gütern und lebenden Tieren.

Art. 8.

Der Konzessionärin ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der Fahrplan.

täglicheZügege und deren Verkehrszeiten festzusetzen. Immerhin sind die Fahrpläne nach den geltenden Bestimmungen vor der Inkraftsetzung der Aufgichtsbehörde, die auch über die Fahrgeschwindigkeit der Züge entscheidet, zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 9.

Für die Beförderung von Personen werden zwei Wagenklassen wagenklassen geführt. Die Unternehmung trifft Vorkehren, damit alle Reisenden befördert werden können".

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen den Güterzügen Personenwagen beigegeben werden.

818 Tarife

Art. 10.

; Für die Beförderung von Personen, Gepäck, Traglasten (landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse), Gütern und lebenden Tieren sind die Tarife der Schweizerischen Bundesbahnen massgebend.

Die Unternehmung ist gehalten, Abonnementsbillette zu ermässigten Taxen nach mit dem Bundesrate zu vereinbarenden Bestimmungen auszugeben, Es sind die den Interessen des Handels, der Industrie, sowie der Land- und Forstwirtschaft dienenden Ausnahmetarife einzuführen.

Die Unternehmung ist ermächtigt, die für die Berechnung der Beförderungstaxen dienenden Distanzen festzusetzen, wobei die effektiven Entfernungen maximal um folgende "Prozentsätze erhöht werden dürfen : Für die Strecken.

armen und Polizei transporte

Reglemente und tarifbestimmungn

Personen

Für den Transport von Gepäck und Gütern Expressgut

lebenden Tieren

50% 50% Freiburg-Murten-Ins.

50% 50% 60% Bulle-Romont. . . .

180% 180% 90% Palézieux-Châtel-St. DenisBulle-Montbovon und Bulle-Broc 60% 150% 150% 150% Bruchteile eines Kilometers können als ganze Kilometer berechnet werden.

. Art, 11.

Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, sind die vom Bundesrat erlassenen besonderen Vorschriften massgebend.

Art. 12.

Pur die Einzelheiten des Transportdienstes sind Reglemente und Tarife aufzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 13.

Die in Art. 10 vorgesehenen Distanzzuschläge sind entsprechend herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6% übersteigt, sofern nicht die Unternehmung den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Über das Mass der Herabsetzung entscheidet der Bundesrat.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2% des Anlagekapitals nicht erreicht, erlangt die Unternehmung ein Anrecht

819

auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet der Bundesrat.

Art. 14.

Die Unternehmung ist verpflichtet, einen genügenden EeservefondsReservefonds.

zu äufnen.

Art. 15.

Die Unternehmung hat sich bei einer in der Schweiz zum Geschäfts- Haftpflicht und Fürsorgeeinrich-betrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, tungen zugunsten des durch die Aufsichtsbehörde anerkannten Versicherungseinrichtung gegen Personals Haftpflicht zu versichern, wie diese im Bundesgesetz über die Haftpflicht der Bisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post testgelegt ist.

Sie hat ferner für das ständige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder das Personal bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, durch die Auf Sichtsbehörde anerkannten Versicherungseinrichtung zu versichern.

Die Unternehmung hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Verträge und Réglemente über die Haftpflichtversicherung und die Personalfürsorge sowie die Jahresrechnungen der Fürsorgeeinrichtiungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 16.

Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau Kontrolle.

und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne Inbegriffen, ist ihnen gratis zur Verfügung zu stellen. Die Unternehmung und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrollo betrauton Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 17.

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Beamte und Angestellte der Eisenbahnen, die bei Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Verwaltung selbst eingeschritten wird, gemassregelt oder entlassen werden.

Diziplinarmassnahmen

Art. 18.

Für die Ausübung des Rückkaufsrechts des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der Kantone, für die auf ihrem Gebiet gelegenen Linien, gelten folgende Bestimmungen:

Rückkauf.

820

Nachträglicher Rückkauf.

a. Der Bückkauf des ganzen Netzes oder nur von Teilstrecken kann jederzeit erfolgen. Er ist der «Compagnie des chemins de fer fribourgeois» drei Jahre zum voraus schriftlich anzukündigen.

b. Durch den Bückkauf wird der Bund Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allem übrigen Zubehör. Immerhin bleiben die Bechte Dritter hinsichtlich der Krankenkasse und der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung vorbehalten.

Zu welchem Zeitpunkt der Bückkauf auch erfolgen mag, ist die Bahn samt Zubehör in gutem Zustande abzutreten. Sollte diesen Verpflichtungen nicht Genüge getan werden, so igt ein Verhältnismassiger Betrag von der Rückkaufsssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt den zweiundzwanzigeinhalbfachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Rückkauf notifiziert wird, unmittelbar vorangehen, unter Abzug des Erneuerungsfonds. Bei Ermittlung des Beinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung, mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige, in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Beinertrag wird gebildet: aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letzteren auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen wurden.

Im Falle des Rückkaufs im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Bundes entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Entschädigung zu bezahlen.

d. Streitigkeiten, die über den Bückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen könnten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 19.

Hat einer der interessierten Kantone eine Eisenbahnlinie zurückgekauft, so ist der Bund dennoch jederzeit befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 18 vorgesehen ist, auszuüben, und der Kanton hat unter dea gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der Konzessionärin zu fordern berechtigt gewesen wäre.

.

n.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses werden aufgehoben: 1. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1888 über die Erteilung der Konzession für eine Normalspurbahn von Murten nach Frei bürg

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·2.

3.

, 4.

5.

6.

7.

(E. A. S. 10, 111), abgeändert durch Bundesbeschlüsse vom 15. April 1898 (E. A. S. 15, 107), 22. Juni 1901 (E. A, S--. 17, 100), ·21. Dezember 1911 (E. A. S. 27, 248) und 10. April 1013 (E. A. S.

29, 36).

Bundesbeschluss vom 80. Mai 1892 über die Erteilung der Konzession für eine normalspurige Regionalbahn von Murten-SugiezIns (E. A. S. 12, 39), abgeändert durch Bundesbeschlüsse vom 29. Juni 1899 (E. A. S. 15, 524), 22. Juni 1901 (E, A. S. 17, 100), 21. Dezember 1911 (E. A. S. 27, 248) und 10. April 1918 (E. A. S.

29,86).

Bundesbeschluss vom 26. März 1897 über die Erteilung der Konzession für eine elektrische Strassenbahn von Châtel-St. Denis (waadtländische Grenze) bis zur Kantonsgrenze Richtung Châteaud'Oex über Bulle und Montbovon (E. A. S. 14, 354), Ausdehnung der Konzession auf die Strecke Châtel-St. Denis-Palézieux gemäss Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. 23, 877) und Abänderung gemass Bundesbeschluss vom 15. April 1915 (E. A. S.

31, 65).

Bundesbeschluss vom 26. März 1909 über die Erteilung der Konzession für eine elektrische Schmalspurbahn von La Tour-de-Trême nach Broc (E. A. S. 25, 124), abgeändert durch Bundesbeschluss vom 15. April 1915 (E. A. S. 31, 65).

Die Konzession für die Eisenbahn Bulle-Romont, durch den Kanton Freiburg am 28. November 1864 "erteilt (E. A. S. V, 82) und durch die Bundesversammlung am 14. Dezember 1864 genehmigt (E. A. S. V, 86), abgeändert durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1914 (E. A. S. 80, 138).

Bundesbeschluss vom 29. Juni 1899 über die Erteilung der Kon-zession für eine elektrische Bahn von Palézieux nach Chatel8t. Denis (E. A. S. 15, 547), abgeändert und ergänzt durch Bundesratsbeschlüsse vom 8. März 1901 (E. A. S. 17, 40) und 1. Juli 1903 (E. A. S. 19, 142) sowie Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. 23, 377).

Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1942 über die Übertragung der Konzessionen der Bahnen von Murten nach Freiburg, von Murten über Sugiez nach Ins, der «chemins de fer électriques de la Gruyère» sowie der Eisenbahn von Bulle nach Romont an die «Compagnie des chemins de fer fribourgeois» (E. A. S. 58, 40).

III.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1948 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die «chemins de fer fribourgeois». (Vom 5. Dezember 1947.)

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1947

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11.12.1947

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