179 (Vom 22. September 1947.)

Laut einer Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Born hat der provisorische Chef der italienischen Regierung dem zum schweizerischen Konsul in Neapel ernannten Herrn Riccardo Mordasini das Exequatur erteilt.

Herr Georges Béguin, Stadtpräsident von Neuenburg, wird als Berater der Vereinigten Internationalen Bureaux zum Schutze des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums gewählt.

7649

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Nordstern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Berlin Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt, in Leipzig Württembergische und Badische Vereinigte Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaft, in Heilbronn Kölnische Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln

Übertragung von Versicherungsbeständen und Liquidation der Kautionen.

Durch Verfügungen vom 6., 11. und 12, Dezember 1946 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mitRechtenn und Pflichten übertragen : den schweizerischen Versicherungsbestand an Unfall-, Haftpflicht- und Autokaskoversicherungen der Nordstern Allgemeinen Ver sicherungs-Aktiengesellschaft, in Berlin, auf die «Zürich», Allgemeine Unfall- und HaftpflichtVersicherungs-Aktiengesellschaft, in Zürich; den schweizerischen Versicherungsbestand der Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt, in Leipzig, auf die Compagnie d'assurances générales contre l'incendie et les explosions, in Paris; den schweizerischen Versicherungsbestand der Württembergischen und Badischen Vereinigten Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaft, in Heilbronn, auf die Eidgenössisch Versicherung-Aktien-Gesellschaft, in Zürich; den schweizerischen Versicherungsbestand der Kölnischen Glas-Ver sieherungs-Aktien-Gesellschaft, m Köln, auf die Nijmeegsche Glas- en Algemeene Verzekering Maatschappij N. V., in Amsterdam.

180 Die Übertragungen sind erfolgt im Zeitpunkt des Übergangs vom Jahre 1946 auf das Jahr 1947, und die Konzessionen der vorerwähnten vier deutschen Gesellschaften in der Schweiz sind damit hinfällig geworden.

Die von diesen vier deutschen Gesellschaften bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Betriebskautionen sind nicht übertragen worden.

Sie müssen entsprechend dem Abkommen von Washington vom 25. Mai 1946 liquidiert und der Erlös der Schweizerischen Verrechnungsstelle überwiesen werden.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens werden die Beteiligten hiermit aufgefordert, Einsprachen gegen die Liquidation der Kautionen anzumelden. Begründete Einsprachen müssen bis zum 1. Oktober 1947 dem Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern eingereicht werden.

Bern, den 11. März 1947.

7ai5

(8...)

Eidgenössisches Versicaerungsamt.

Berlinische Lebensversicherungs-Gesellschaft in Berlin

Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes und Liquidation der Kaution.

Durch Verfügung vom 12. März 1947 hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den schweizerischen Versicherungsbestand der «Berlinischen Lebensversicherungs-Gesellschaf t» in Berlin mit Eechten und Pflichten auf die «Fax», Schweizerische Lebensversicherungs - Gesellschaft in Basel übertragen.

Nunmehr ist auch die von der «Berlinischen» bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegte Kaution zu liquidieren. Ein Betrag, der den von «Fax» übernommenen Verpflichtungen entspricht, wird dieser Gesellschaft überwiesen. Ein allfälliger Best wird der Schweizerischen Verrechnungsstelle gemäss dem Abkommen von Washington vom 25. Mai 1947 ausgehändigt werden.

Gestützt auf Art. 9, Abs. 8, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 über die Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiet des Versicherungswesens werden die Beteiligten aufgefordert, Einsprachen gegen die Liquidation der Kaution einzureichen. Die Einsprachen zusammen mit ihrer Begründung sind bis zum 15. Oktober 1947 an das eidgenössische Versicherungsamt in Bern zu richten.

181 Personen, die Policen des schweizerischen Versicherungsbestandes der «Berlinischen» besitzen und denen die Übertragung auf die Fax nicht persönlich mitgeteilt wurde, werden ebenfalls ersucht, sich innert der angegebenen Frist beim Versicherungsamt zu melden.

Bern, den 21. März 1947.

7241

(3...)

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Landwirtschaftliche Entschuldung.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat gestützt auf Art. 27 der Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften nachstehende Institution als Kredit- und Hilf sinstitut im Sinne des Art. 86, Abs. l, Buchstabe 6, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen anerkannt: Hans-Bernhard-Stiftung (Nationale Stiftung zur Förderung des Siedlungswesens) in Zürich.

Bern, den 20. September 1947.

7549 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Bestrafung von Zollvergehen und Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer; Zuständigkeit.

In Ergänzung der Verfügungen vom 17. Januar 1947, veröffentlicht im Bundesblatt 1947, I, Seiten 634 bis 636, wird, gestützt auf Art. 91 des Zollgesetzes und Art. 58 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer, die Beurteilung von Zollübertretungen bis zu einem hinterzogenen oder gefährdeten Zollbetrag von Fr. 10, von Bannbrüchen, sofern der Inlandwert dor verbotenen Ware Fr. 20 nicht übersteigt, sowie von Hinterziehungen der Umsatzsteuer auf dor Wareneinfuhr bis zu einer hinterzogenen Steuer von Fr. 10, an die folgenden Zollämter übertragen: I. Zollkreis: Basel-Freiburgerstrasse, Boncourt-route; II. Zollkreis: Zürich-Flugplatz; V. Zollkreis: Domodossola; VI. Zollkreis : Perly, Grand-Saconnex, Cointrin.

Bern, den 12. September 1947.

7549

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement.

182

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viebverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen: Neue Ermächtigung.

Kanton Bern.

69, Caisse de crédit mutuel de Courgenay.

Bern, den 28. September 1947.

7549

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe BBl. 1946, II, 287 ff.

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern, vom 16. bis 22. September 1947.

USA: Ankunft am 10. September von Herrn Charles H. Owsley, Zweiter Sekretär.

Uruguay: Hauptmann Hector J. Bianco, Militär- und Luftattache, hat seinen Dienst am 4. September angetreten.

Abwesende, oder zurückgekehrte

Postenchefs.

USA: Herr Gesandter Harrison ist ab 18. September für kurze Zeit abwesend; Geschäftsträger ad intérim: H. Niles W. Bond.

Belgien: Gesandter "Vicomte de L a n t s h e e r e für 14 Tage abwesend; Geschaftsträger ad intérim: H. Louis Delhaye.

Norwegen: Herr Gesandter Skylstad ist. soit dem 15. September zurück.

Schweden: Herr Gesandter Söderblom ist ab 18. September für zirka einen Monat abwesend ; Geschäftsträger ad intérim: H. Torsten Chr. Björck.

7548

183

Aufgebot.

Kummer, Sohn des Karl (verstorben) und der Olga Mutschinsky, wohnhaft Artern/Unstrut, Zustellung an Adresse: Berlin-Tempelhof, Bingbahnstrasae 68 6 Schulz, nicht rekrutiert, angeblich nicht vorbestraft; wegen Schwächung der Wehrkraft wird aufgeboten, zu erscheinen am Freitag, den 26. September 1947, 14,00 Uhr, im Stadthaus in ßrig in der eigenen Militärstrafsache in der Eigenschaft als Angeklagter.

Bern, den 19. September 1947.

Der Grossrichter Divisionsgericht 3 B: 7549

Oberstlt. Loosli.

Urteil.

Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat erkannt :

Die unbezahlte Busse im Betrage vonFr.. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt.

Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen.

Horgen, den 2. September 1947.

7519

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: C. Jütz.

Urteil.

«

erkannt : unbekannten Auf enthalt s : Der unbezahlte Best der Busse im Betrage von Fr. 96 wird m 10 Tage Haft umgewandelt.

184

Busse im Betrage von Fr. 10 wird in einen Tag Haft umgewandelt.

Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

Best der Busse im Betrage von Fr. 27.40 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.

unbezahlte Best der Busse im Betrage von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt.

Busse von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt.

unbezahlte Best der Busse im Betrage von Fr. 34.50 wird in 3 Tage Haft umgewandelt.

Busse von Fr. 70 wird in 7 Tage Haft umgewandelt.

Die unbezahlte Busse von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt.

Gegen diese Urteile kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen.

Borgen, den 2. September 1947.

9. kriegswirtschaftliches 754»

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

185

Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über dio Bundesstrafrechtspflege hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

wird

Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Vollzug der ihm durch Urteil Nr. 2804 der 8. strafrechtlichen Kommission des. eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 28. April 1944 bedingt auferlegton Strafe von 14 Tagen Gefängnis wegen Nichteinhaltens der ihm erteilten gerichtlichen Weisung zur Schadensdeckung, gemäss Art. 4], Z, 3, des StGB, auf Mittwoch, den 15. Oktober 1947, nachmittags 4 Uhr, in den Obergerichtssaal, Ob. Vorstadt 37 in Aarau.

Basel, den 22. September 1947.

S, kriegswirtschaftliches 7549

Strafgericht:

Der Einzelrichter: Dr. Walter Mever.

Vorladung.

Gemäss Art. 82 dos Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege hiemit öffentlich vorgeladen:

wird

als Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Strafmandat Nr. 2522 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auferlegten Busse von Fr. 10 in l Tag Haft, auf Mittwoch, den 15. Oktober 1947, nachmittags 4 Uhr, in den Obergerichtssaal, Ob. Vorstadt 37 in Aarau.

Basel, den 22, September 1947.

7649

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter:

Dr. Walter Meyer.

186

Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

Umwandlung der ihm durch Strafmandat Nr. 2063 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Januar 1944 auferlegten Busse von Fr. 80 in 8 TageHaft, auf Mittwoch, den 15. Oktober 1947, nachmittags 4 Uhr, in den Obergerichtssaal, Ob. Vorstadt 37 in Aarau.

Basel, den 22. September 1947.

8. kriegswirtschaftliches 7549

Strafgericht:

Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1947 stellt das Generalsekretariat des eid-

mit Strafmandat Nr. 9167 vom 29. Dezember 1944 auferlegte Busse von Fr. 100 in 10 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 100 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 16. September 1947.

1. kriegswirtschaftliches

7549

Strafgericht,

Der Einzelrichter: 0. Peter.

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1947

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38

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1947

Date Data Seite

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