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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung beireffend den Beschluss über die Ausbildung der Offiziere.

(Vom 14. August 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit folgender Botschaft den Entwurf eines neuen Bundesbeschlusses über die Ausbildung der Offiziere zu unterbreiten.

A. Allgemeines.

Das Militärorganisationsgesetz von 1907 sieht für die Offiziere vier verschiedene Ausbildungsmöglichkeiten vor, die sich sinnvoll ergänzen und zusammen ein einheitliches Ausbildungssystem bilden: Rekrutenschulen als Eekrut und in der Stellung des Korporals, Leutnants Oberleutnants und Hauptmanns; Kaderschulen für die grundlegende Ausbildung zum Unteroffizier und zum Offizier ; Wiederholungskurse der für den Krieg organisierten Einheiten, Truppenkörper und Heereseinheiten; Besondere Kurse für die technische und taktische Weiterbildung der Offiziere.

Die zuletzt erwähnten Offizierskurse werden teils mit, teils ohne Übungstruppen durchgeführt und lassen sich in zwei Gruppen einteilen: a. Allgemeine Kurse für alle Offiziere einer bestimmten Truppengattung oder Untergattung mit folgenden Arten: Einführungakurse für gewisse Dienstzweige, die für alle neu ernannten oder neu zu dem betreffenden Dienstzweig versetzten Offiziere notwendig sind, z. B. Einführungakurse für Eisenbahnoffiziere, für Feldpostleutnants, für Peldpredigor usw.

Kurse, die in Ergänzung der Offiziersschule und Bekruten schule als Leutnant die Offiziere mit dem Gebrauch von Waffen oder Geräten näher vertraut machen, z. B. Schiesskurs I der Artillerie usw.

713 Kurse, die der Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der Truppenkörper und Heereseinheiten dienen, z. B. die Taktischen Kurse I der Regimenter und II der Divisionen und Gebirgsbrigaden.

&. Spezialkurse für die Ausbildung oder Weiterbildung von Spezialisten, wie sie jede Truppengattung benötigt, z. B. Gebirgskurse, Nahkampfkurse usw. sowie für die Ausbildung derjenigen Offiziere, die für die Beförderung zu einem höheren Grad in Aussicht genommen sind, z. B.

Zentralschulen I und II usw.

Die wichtigsten dieser Offizierskurse sind in den Artikeln 134, 137, 141 und 142 des Militärorganisationsgesetzes in den Passungen vom 28. September 1984 und 3. Februar 1989 festgelegt: die Zentralschulen I und II; der Kurs für höhere taktische Ausbildung; die Taktisch-technischen Kurse I und II; der Kurs für Dienste hinter der Front; die Generalstabskurse I, II und III; die Übungen der Stäbe sowie die operativen Übungen.

Die Festsetzung weiterer Offizierskurse wird durch die Artikel 135 und 186 des Militärorganisationsgesetzes in der Fassung vom 9. November 1938 der Bundesversammlung übertragen. Es betrifft dies einerseits Schießschulen, technische und taktische Kurse, anderseits die Schulen und Kurse für die Ausbildung der Offiziere und Beamten der Dienstzweige. In Ausführung dieses Auftrages hat die Bundesversammlung durch Beschlüsse vom 22. Dezember 1911 und vom 26. September 1985 die jeweils nötigen Offizierskurse festgesetzt.

Seither hat unser Wehrwesen einen bemerkenswerten Ausbau erfahren und zahlreiche neue Waffen und Geräte erhalten, die für ihren zweckmässigen Einsatz wie für den sachgemässen Unterhalt eine besondere Ausbildung erheischen.

Die Häufung verschiedener Waffentypen in ein und derselben Einheit und die zunehmende Technisierung unserer Armee verlangen zudem eine weitgehende Spezialisierung der Mannschaften wie auch der Offiziere. Der Milizoffizier ist heute vielfach nicht mehr in der Lage, alle Waffen, Geräte und Ausbüdungszweige seiner Einheit, geschweige seiner Truppengattung zu beherrschen. Die Verhältnisse zwingen uns zu einer Unterscheidung: von Waffen, Geräten und Ausbildungszweigen, die jeder Offizier einer Truppengattung oder Untergattung beherrschen muss, und von Waffen, Geräten und Ausbildungszweigen, von denen jeder Offizier einer Truppengattung oder Untergattung bestimmte
grundlegende Kenntnisse besitzt, die aber nur von einzelnen Spezialisten voll beherrscht werden.

Während es nun Sache der Offiziersschule ist, jedem Offizier die grundlegenden Kenntnisse aller Waffen und Geräte seiner Truppengattung oder Untergattung zu vermitteln, verlangt die Ausbildung von Spezialisten zur vollen Beherrschung einer Waffe und zur Befähigung, die Ausbildung der

714 entsprechenden Mannschaften zu leiten, vielfach besondere Kurse, Die zunehmende Technisierung führt daher vor allem zu einer starken Vermehrung der Spezialkurse. Diese weitgehende Spezialisierung ist im Grunde genommen eine wenig erfreuliche Erscheinung, ergibt sich aber zwangsläufig aus unserem Milizsystem mit seinen kurzen Ausbildungszeiten. Sie ist übrigens auch in einer stehenden Armee nicht zu vermeiden.

Durch die vermehrten Ausbildungsbedürfnisse für Offiziere ist der Beschluss der Bundesversammlung von 1985 längst überholt. Während des Aktivdienstes von 1939 bis 1945 hat das Armeekommando die notwendig gewordenen neuen Kurse angeordnet und durchgeführt, wobei es allein auf die Bedürfnisse der Armee abstellen konnte und an den Eahmen des Beschlusses von 1985 nicht gebunden war. Für die Jahre 1946 und 1947 sind einzelne dieser neuen Kurse auf dem Budgetweg bewilligt worden, also im Einverständnis mit dem Parlament. Wir betrachten dieses Vorgehen indessen nur als eine Notlösung und möchten für die Zukunft den Offizierskursen eine normale rechtliche Grundlage verschaffen durch die Eevision des Beschlusses von 1985. Das kann um so leichter geschehen, als während des Aktivdienstes mit verschiedenen neuen Kursen ausreichende Erfahrungen gesammelt werden konnten.

Die Tatsache, dass durch Bundesgesetz vom 24. Juni 1938 die Dauer der Wiederholungskurse auf 8 Wochen erhöht worden ist, zwingt uns hinsichtlich der Offizierskurse zu grösster Zurückhaltung, Die zeitliche Belastung der Offiziere durch Militärdienst hat damit ein Ausmass erreicht, das ohne Gefährdung des Offiziersersatzes kaum mehr überschritten werden darf. Die besonderen Offizierskurse müssen sich darum wie auch aus fiskalischen Rücksichten auf ein Minimum beschränken, damit der Offizier nicht allzu häufig durch Militärdienst aus dem Zivilleben herausgerissen wird. Die vorgesehene Vermehrung der Offizierskurse scheint solchen Eücksichten zu widersprechen.

Die lange Liste der Kurse erweckt indessen ein falsches Bild, weil die weitgehende Spezialisierung dazu führt, dass der einzelne Offizier nur wenige Offizierskurse besuchen muss. Die meisten Spezialkurse sind ja nur für ganz bestimmte und eng begrenzte Kategorien von Offizieren bestimmt, z. B.

Bunkerkurse nur für Werkoffiziere, Gaskurse nur für Gasoffiziere, Minenwerferschiesskurse
nur für Minenwerferoffiziere usw. Bei anderen Spezialkursen von allgemeinerem Charakter muss man sich damit begnügen, nur einen Offizier pro Einheit oder sogar nur l--2 Offiziere pro Bataillon und Abteilung auszubilden. Immerhin ist damit zu rechnen, dass künftig jeder Subalternoffizier in seinen Leutnantsjahren irgendeinen Spezialkurs besuchen muss. Innerhalb der Einheit wird so ein Offizier zum Spezialisten für Nahkampf ausgebildet, ein zweiter besucht den Kurs für Plugzeugerkennung, und ein dritter wird in die Kurse für Gebirgsausbildung kommandiert. Nahezu jeder Offizier würde somit noch ein Spezialgebiet beherrschen und müsste im Eahmen seiner Einheit, eventuell mit Zuzug aus anderen Einheiten, die Ausbildung und Weiterbildung auf diesem Spezialgebiet leiten. Wir verkennen die Nachteile dieser Spezialisierung keineswegs, sehen aber ohne weit stärkere zeitliche Belastungen

715 des Offizierskorps keine andere Möglichkeiten. Nur diese weitgehende Spezialisierung erlaubt uns, die Zahl der Kurse für den einzelnen Offizier sehr niedrig zu halten.

Die Armee ist in ständiger Entwicklung begriffen. Es ist daher kaum möglich, die Ausbildungsbedürfnisse für das Offizierskorps für einige Jahre starr festzusetzen. Um eine ständige Anpassung an neue Verbältnisse und Bedürfnisse zu ermöglichen, ohne -deswegen jedesmal den Beschluss der Bundesversammlung ändern zu müssen, beantragen wir Ihnen, dem Bundesrat die Ermächtigung zu gewissen Änderungen und Ergänzungen zu erteilen (nach Artikel 2 des Beschlussesentwurfes). Der Bundesrat sollte in der Lage sein, die Kursdauer herabzusetzen, wo die Verhältnisse es erlauben. Wo die Umstände dies gebieten, soll der Bundesrat aber auch in der Lage sein, die Dauer eines Kurses bis zu einem Drittel zu verlängern.

Für verschiedene Kurse kann es sich ferner als notwendig erweisen, die Kursleitung l bis 2 Tage früher einzuberufen. Der Beschluss von 1985 hat diese Möglichkeit einzig beim Kurs für Nach- und Bückschub vorgesehen.

Es erscheint uns indessen zweckmässig, wenn diese Möglichkeit generell vorgesehen und dem Bundesrat entsprechende Kompetenz'erteilt wird. Schliesslich soll der Bundesrat in die Lage gesetzt werden, die Liste der Offizierskurse zu ergänzen und bei Bedarf weitere Kurse anzuordnen, die entweder nicht regelmässig stattfinden oder die heute noch nicht vorausgesehen werden können.

Insbesondere wird es nötig sein, gelegentlich im Armeestab eingeteilte Offiziere mit besonderen Funktionen für ihre Aufgabe zu schulen, um so die Bereitschaft des Armeestabes zu erhöhen. Anderseits kann die Einführung neuen Kriegsmaterials gelegentlich besondere Offizierskurse erforderlich machen. Wenn die Offiziere das neue Material schon in einem besonderen Kurs kennenlernen, kann in einem folgenden Umschulungskurs der Truppe ein weit besseres Ausbildungsresultat erreicht werden. In vielen Fällen dürfte es dann dank der besseren Ausbildung der Offiziere genügen, die Umschulung der Truppe in einem normalen Wiederholungskurs vorzunehmen, ohne dass besondere Umschulungskurse nach Art. 123 des Militärorganisationsgesetzes durch die Bundesversammlung angeordnet werden müssen.

Die grundsätzliche Kompetenz der Bundesversammlung soll durch eine derartige
Delegation an den Bundesrat nicht geschmälert werden, wie auch die Anwendung der delegierten Befugnisse durch den Bundesrat selbstverständlich der Kontrolle des Parlamentes untersteht und der Bewilligung der nötigen Kredite durch den Beschluss über den Voranschlag bedarf..

Im Beschluss der Bundesversammlung von 1985 ist die Kursdauer ohne Einrückungs- und Entlassungstag angegeben. Im Interesse grösserer Klarheit und Einfachheit soll in einem neuen Beschluss die tatsächliche Kursdauer genannt werden unter Einschluss des Einrückungs- und Entlassungstages.

Im Vergleich mit dem Beschlussestext von 1985 ergibt sich somit für viele Kurse eine scheinbare Verlängerung um zwei Tage bei tatsächlich gleicher Kursdauer.

716 B. Die einzelnen Kurse.

Über die vorgeschlagenen Kurse sind im einzelnen folgende Bemerkungen anzubringen: I. Zentrale Schulen und Kurse.

An Stelle der bisherigen Bezeichnung «Gemeinsame Kurse mehrerer Truppengattungen» hat sich inzwischen die einfachere Bezeichnung «Zentrale Schulen und Kurse» eingebürgert. Diese Kurse unterstehen zum Teil den Heereseinheiten, soweit sie in deren Eahmen durchgeführt werden, teils dem Ausbildungschef. Die meisten Spezialkurse dieser Gruppe werden von der für das betreffende Sachgebiet zuständigen Dienstabteilung durchgeführt.

1. Taktischer Kurs I für Kommandanten von Einheiten, Bataillonen und Abteilungen der fechtenden Truppengattungen sowie für deren Adjutanten und Nachrichtenoffiziere in der Dauer von 6 Tagen.

2. Taktischer Kurs II für höhere Offiziere, Adjutanten, Nachrichtenoffiziere und Eegimentsärzte der fechtenden Truppengattungen in der Dauer von 6 Tagen.

Die beiden Kurse sind grundsätzlich schon im Beschluss von 1935 festgelegt worden und bedürfen heute nur folgender Änderungen und Ergänzungen: Die Kursdauer betrug bisher 7 und 8 Tage, für die Kursleitung sogar 8 und 9 Tage. Eine Herabsetzung und Beschränkung auf die sechs Arbeitstage einer Woche erleichtert eine zweckmässige Durchführung der Kurse ohne Beeinträchtigung der Ausbildung.

Im Taktischen Kurs I handelt es sich zunächst einmal um die Schulung der Führungstechnik in den untersten Truppenkörpern, d. h. um die Förderung der gefechtstechnischen Zusammenarbeit der verschiedenen Infanteriewaffen unter sich und mit der Artillerie, dann aber auch um die Schulung der Entschlussfassung in der Einheit und im Bataillon (Abteilung) in Lagen, in denen diese weitgehend auf sich selbst angewiesen sind. Die Durchführung der Taktischen Kurse I soll wie bisher grundsätzlich im Eahmen des kombinierten Infanterieregiments erfolgen. Wo für die Stammtruppen kein Eeghnentsverband besteht, können Stammtruppen und übrige Auszugstruppen der Grenzbrigaden den Kursen anderer Eegimenter der betreffenden Heereseinheit zugewiesen werden.

Der Taktische Kurs II ist wie bisher im Eahmen der Division oder Gebirgsbrigade durchzuführen. Hier handelt es sich um einen reinen Führungskurs, in dem die Führung des verstärkten Infanterieregiments, dessen Wichtigkeit als Kampf verband der Krieg erwiesen hat, geschult wird.
Hinsichtlich der Kursteilnehmer hat der Beschluss von 1935 bestimmt in die Taktischen Kurse I seien die Hauptleute und Majore der fechtenden Truppengattungen einzuberufen, in die Taktischen Kurse II höhere Offiziere der fechtenden Truppengattungen. Für den Kurs I ist diese Umschreibung zu eng. Massgebend für die Einberufung in den Kurs, der der Schulung

717 der Zusammenarbeit im Eahmen des Bataillons bzw. der Abteilung dient, ist nicht der Grad, sondern die Bekleidung eines Kommandos. Auch der Einheitskommandant ad intérim im Grade des Oberleutnants und der Bataillonskommandant im Grade des Oberstleutnants sollen zu diesem Kurs einberufen werden. Der neue Text stellt demgemäss nicht mehr auf den Grad ab, sondern auf die Bekleidung eines entsprechenden Kommandos.

In beiden Kursen benötigen sodann die Kommandanten der Bataillone, Abteilungen und Eegimenter auch ihre Führungsgehilfen, die Adjutanten und Nachrichtenoffiziere. Im Interesse der notwendigen Zusammenarbeit ist es ferner geboten, in den Kurs II auch den dienstleitenden Sanitätsoffizier des Regiments einzuberufen.

Die Offiziere der Leichten Truppen und der den Leichten Truppen . zugeteilten Einheiten und Truppenkörper anderer Truppengattungen haben bisher an diesen taktischen Kursen nicht teilgenommen, sondern wurden zum Taktischen Kurs II der Leichten Truppen einberufen. Im Sinne einer Vereinfachung und grösserer Einheitlichkeit wie im Interesse einer vermehrten Zusammenarbeit der verschiedenen Truppengattungen sehen wir künftig den Taktischen Kurs II der Leichten Truppen nicht mehr vor, wogegen auch die Offiziere der Leichten Truppen in die allgemeinen Taktischen Kurse I und II einberufen werden sollen. Dabei sollen die Offiziere der Leichten Truppen der Divisionen und Gebirgsbrigaden an den taktischen Kursen dieser Heereseinheiten teilnehmen. Die leichten Brigaden führen den Taktischen Kurs I im Eahmen des kombinierten leichten Eegimentes durch. Für den Taktischen Kurs II können die leichten Brigaden entweder für sich oder mit dem Kurs einer Division zusammen arbeiten, oder es können 2 bis 8 leichte Brigaden für den Kurs zusammengefasst werden.

Für die Fliegertruppe erscheinen diese taktischen Kurse als ausgesprochene Führungskurse nicht notwendig, und zwar weder für die Kommandanten der Fliegerverbände noch für die Kommandanten der Bodenorganisation. Von der Fliegerabwehrtruppe haben die Kommandanten der den Heereseinheiten zugeteilten Verbände den taktischen Kurs mit ihrer Heereseinheit zu absolvieren. Die Kommandanten der Armeeflab können entweder ebenfalls zu taktischen Kursen der Heereseinheiten oder zu eigenen taktischen Kursen der Armeeflab einberufen werden.

Die Taktischen
Kurse I und II sollen wie bisher in einem 3--4jährigen Turnus durchgeführt werden in Übereinstimmung und Anpassung an den Turnus der Wiederholungskurse, Der im Beschluss von 1935 noch enthaltene Taktische Kurs für Hauptleute und Stabsoffiziere der Festuugsbesatzungen ist mit der Truppenordnung von 1938 und der Eingliederung der Festungsbesatzungen vom Gotthard und von St-Maurice in die 9, Division und die Gebirgsbrigade 10 hinfällig geworden. Die Offiziere dieser Festungen wie auch der neuen Festung Sargans werden in die allgemeinen Taktischen Kurse I und II einberufen.

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3. Kombinierter Schiesskurs für Kommandanten von Truppenkörpern der Infanterie, Leichten Truppen, Artillerie, Flieger- und Fliegerabwehrtruppen in der Dauer von 7 Tagen.

Der Kurs ist schon vor dem Beschluss von 1985 eingeführt worden.

Der ständige Zuwachs neuer Waffen und die Notwendigkeit ihrer zweckmässigen Verwendung und Zusammenarbeit zum Feuergefecht erfordern, dass die Kommandanten der Truppenkörper diese praktisch kennenlernen.

Dazu sind Übungen mit Scharf schiessen nötig, die nur auf besonders ausgesuchten Schiessplätzen und mit ausreichender Munition durchgeführt werden können. Seit einigen Jahren werden zu den Scharf schiessübungen des Kurses auch Fliegerformationen und Fliegerabwehrtruppen beigezogen zur Schulung der Zusammenarbeit mit den übrigen fechtenden Truppengattungen. Dementsprechend bedarf auch der Kreis der Kursteilnehmer einer Erweiterung durch die Einberufung von Kommandanten der Fliegerund der Fliegerabwehrtruppe.

4. Sdhießschule für Subalternoffiziere der Infanterie und Leichten Truppen in der Dauer von 20 Tagen.

Diese Schule ist schon in den Beschlüssen von 1911 und 1985 vorgesehen als Schießschule II der Infanterie. Nun soll sie auch ausgedehnt werden auf die angehenden Einheitskommandanten der Leichten Truppen, die ja im wesentlichen über die gleichen Feuermittel verfügen wie die Infanterie.

Es ist daher notwendig, dass auch die Einheitskommandanten der Leichten Truppen an der Schießschule Wallenstadt die Ausbildung erhalten für das Zusammenwirken der verschiedenen Waffen des Bataillons oder der Abteilung im Bahmen der .Einheit und für die Leitung dieses kombinierten Feuerkampfes, Die im Beschluss von 1985 enthaltene Schießschule I für Leutnants der Infanterie ist mit der Verlängerung der Offiziersschule der Infanterie in diese eingebaut worden und fällt daher als besonderer Kurs weg. Demzufolge trägt die frühere Schießschule II keine Nummer mehr.

5. Natikampfkurs für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Der Aktivdienst 1939--1945 hat unsere Armee in einem bisher nicht gekannten Masse mit wirkungsvollen Waffen für den Nahkampf ausgerüstet, wie Handgranaten, Minen aller Art, Sprengröhren, Flammenwerfer, Panzerwurfgranaten und Maschinenpistolen. In den Grenadieren ist eine für den Einsatz dieser Waffen im Nahkampf und für die Stosstrupptaktik besonders
ausgerüstete und ausgebildete Sondergattung der Infanterie und der Leichten Truppen erstanden. Neben den 37 Grenadierkompagnien der Infanterie und dem Motorgrenadierbataillon 11 muss aber auch jede Füsilierkompagnie, Badfahrerkompagnie und Dragonerschwadron in der Lage sein, Stosstrupps zu bilden und einzusetzen.

Verschiedene dieser Nahkampfwaffen sind aber auch andern kombattanten Truppen und selbst den Verpflegungs- und Transporttruppen zugeteilt

719 worden zum Selbstschutz gegen gegnerische Patrouillenüberfälle und durchgebrochene Panzer, vor allem Maschinenpistolen, Handgranaten und Panzerwurfgranaten.

Die Handhabung dieser Nahkampfwaffen ist durchwegs mit wesentlich grösseren Gefahren verbunden als die Handhabung von Waffen, die auf grössere Entfernungen eingesetzt werden. Ein weiteres Gefahrenmoment bilden die Blindgänger, die bei jeder Übung mit Handgranaten und andern Sprengkörpern entstehen können. Diese erhöhten Gefahren verlangen eine besonders sorgfältige Schulung der die Ausbildung der Truppe leitenden Offiziere. Zahlreiche Unfälle zufolge mangelnder Sorgfalt oder leichtsinnigen Umganges mit Handgranaten führten zur Vorschrift, dass nur solche Offiziere Übungen mit scharfen Handgranaten leiten dürfen, die einen Zentralkurs für Handgranatenausbildung mit Erfolg bestanden und von der Kursleituug einen entsprechenden Ausweis erhalten haben. Wenn diese Vorschrift auch nicht alle Unfälle verhindern kann, so hat sie deren Zahl doch erheblich herabgesetzt.

Eücksichten auf die Finanzlage des Bundes wie auf die starke zeitliche Belastung der Offiziere veranlassen uns, die verschiedenen Spezialkurse zusammenzulegen und Ihnen für die Friedensausbildung die Anordnung eines einheitlichen Nahkampfkurses in der Dauer von 18 Tagen zu beantragen.

Bei den für den Schützenkampf bestimmten Füsilieren, Grenadieren, Dragonern, Radfahrern und Motorradfahrern sollte je einem Offizier pro Einheit diese Spezialausbildung zuteil werden. Bei den übrigen fechtenden Truppengattungen genügen l bis 2 Offiziere pro Abteilung oder l Offizier für l bis 2 selbständige Einheiten.

6. Schiessku/rs für Offiziere der 8,1-cm-Minenwerfer in der Dauer von 18 Tagen.

Der Kurs bezweckt die Fortbildung der Minenwerferoffiziere im Gebrauch der Instrumente, im Einrichten der Werfer und in der Feuerleitung sowie ihre Anleitung zur Schulung der Unteroffiziere, zur Leitung von Übungen an Apparaten wie im Gelände und zur Anlage und Leitung von Schiessübungen. Der Schiesskurs ist nötig geworden durch die Einführung des Zugsschiessens nach Vermehrung der Minenwerfer von 2 auf 4 pro Zug.

Die Kurse sind um so nötiger, als es den Minenwerferoffizieren nach ihrer Eekrutenschule als Leutnant vielfach an jeder sonstigen Möglichkeit der Weiterbildung gebricht. Vielfach sind die
Kommandanten von Stabskompagnien und die Bataillonskommandanten nicht in der Lage, die Minenwerferoffiziere weiterzubilden, weil sie selbst zu wenig Kenntnisse dieses Spezialgebietes besitzen. Überdies fehlt in Wiederholungskursen die Zeit für die besondere Weiterbildung der Offiziere. Die Einführung von Minenwerfer-Schiesskursen entspricht daher einer dringenden Notwendigkeit. Dabei ist vorgesehen, die Zugführer in jeder Heeresklasse je

720 einmal in den Schiesskurs einzuberufen. Neben den Zugführern sollen aber auch die Kommandanten von Stabskompagnien in diese Schiesskurse einberufen werden, soweit sie nicht früher Minenwerfer-Zugführer waren oder eine Kompagnie Minenwerferrekruten ausgebildet haben.

Das gleiche Bedürfnis wie für die Minenwerferzugführer der Infanterie besteht für die Minenwerferoffiziere der Motormitrailleurkompagnien.

7. Schiesskurs für Bunkerwaffen für Offiziere der Werkbesatzungen in der Dauer von 13 Tagen.

Der Kurs wurde durch Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee vom 22. Juni 1942 geschaffen und durchgeführt durch die Gruppe Festungswesen der Generalstabsabteilung. Er hat Infanterieoffiziere der Werkbesatzungen unserer Grenztruppen theoretisch und praktisch im Schiessen mit den fest eingebauten Bunkerwaffen und in deren Feuerleitung auszubilden.

Die Durchführung der Kurse soll in vierjährigem Turnus erfolgen und ist auch künftig der Festungssektion der Generalstabsabteilung zu übertragen, die dazu weitgehend daa Festungswachtkorps heranziehen kann.

8. Kurs für Adjutanten, Nachrichten-, Telephon- und Funkeroffiziere der fechtenden Truppengattungen in der Datier von 20 Tagen.

Der Beschluss von 1985 schuf Kurse für Nachrichtenoffiziere und Adjutanten der Infanterie und der Leichten Truppen als reine Spezialkurse.

Während des Aktivdienstes sind in diese Kurse in zunehmendem Masse auch Offiziere anderer Truppengattungen einberufen worden, so dass heute sämtliche fechtenden Truppengattungen und das Festungswachtkorps ihre Offiziere in diesen Kurs schicken zur Ausbildung für den Nachrichtendienst und die Adjutantur. Der Kurs hat damit den Eahmen einer Truppengattung gesprengt, hat zentralen Charakter erhalten und untersteht nun auch direkt dem Ausbildungschef. Die einheitliche Ausbildung der Nachrichtenoffiziere und Adjutanten aller fechtenden Truppengattungen erleichtert und fördert deren Zusammenarbeit im Felde wesentlich und wird von allen Truppengattungen als Vorteil geschätzt.

Die Kursdauer beträgt nach dem Beschluss von 19S5 zwei Wochen.

Für die Spezialausbildung der Adjutanten genügt diese Dauer, wenn ea sich um reine Fachausbildung handelt und die besondere Aufstiegsmöglichkeit für Adjutanten wieder aufgehoben wird. Für die Spezialausbildung der N a c h r i c h t e n o f f i z i e r e aller
fechtenden Truppengattungen sowie der Telefon- und Funkeroffiziere der Infanterie, für die der Kurs gleichzeitig Beförderungsbedingung ist, erscheint es aber nötig, die im Aktivdienst eingeführte Verlängerung auf 20 Tage beizubehalten und gesetzlich zu verankern. Die Nachrichtenoffiziere bedürfen einer eingehenden Instruktion über die technischen Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung und über den Einsatz der verschiedenen Mittel. Umgekehrt bedürfen die Ubermittlungsoffiziere der Infanterie einer Schulung im Nachrichtendienst, dem

721 ihre technischen Mittel zu dienen haben, so dass für diese Kategorien eine Kursdauer von 20 Tagen benötigt wird.

Trotz der verschiedenen Kursdauer erscheint es zweckmässig, Adjutanten, Nachrichten- und. Übermittlungsoffiziere in einem gemeinsamen Kurs auszubilden, wobei aber die Adjutanten eine Woche nach den Nachrichtenoffizieren einrücken. Die Zusammenfassung in einem Kurs ermöglicht es, bei den Übungen auch die Zusammenarbeit der verschiedenen Führungsgehilfen im Bataillons- und Eegimentsstab zu schulen. Jährlich wird die Durchführung von zwei Kursen nötig sein.

9. Zentralkurs für Sommergebirgsausbildung für Offiziere der Infanterie, Artillerie, Genietruppen und Sanität in der Dauer von 18 Tagen.

10. Zentralkurs für WintergebirgsausUldung für Offiziere der Infanterie, Artillerie, Genietruppen und Sanität in der Dauer von 18 Tagen.

Der Gebirgseharakter unseres Landes macht es notwendig, dass beträchtliche Teile der Armee für den Kampf im Gebirge ausgerüstet und ausgebildet sind. Der Eeduitplan hat während des Aktivdienstes diese Notwendigkeit noch verstärkt. Viele Offiziere und Mannschaften bringen gewisse Grundlagen hiezu aus dem Zivillehen mit, sei es auf Grund ihres Berufes oder ihrer sportlichen Schulung in Alpenklubs und Skiklubs. Die Armee kann auf die zivilen Kenntnisse und Erfahrungen weitgehend abstellen. Die Truppenverwendung im Gebirge bringt indessen eine ganze Eeihe von Problemen und Schwierigkeiten mit sich, die für den zivilen Alpinisten nicht in Betracht kommen. Auch erfordert sie eine Vereinheitlichung der alpinen und der Skitechnik. Diesen Zwecken dienten während des Aktivdienstes Zentralkurse, Lawinenkurse, Bergführerkurse und Instruktionskurse für Artillerie- und Trainoffiziere im Gebirgsdienst.

Von diesen Kursen sind die Zentralkurse für Sommer- bzw. Wintergebirgsausbildung auch für Friedenszeiten beizubehalten. Sie dienen der Ausbildung von Offizieren als Instruktionskader in Gebirgskursen der Heereseinheiten und sollen die Kursteilnehmer selbst in der technischen und taktischen Führung im Gebirge fördern. Während dos Aktivdienstes wurden in diese Zentralkurse auch geeignete Unteroffiziere und Mannschaften einberufen. Für die Friedenszeit müssen sie sich jedoch beschränken auf Offiziere, wie dies auch bereits für die Kurse der Jahre 1946 und 1947 nötig war.
Die verschiedenartige Technik erfordert die Durchführung getrennter Kurse für die Sommerausbildung einerseits, die Winterausbüdung anderseits.

Die Dauer dieser Kurse betrug während des Aktivdienstes 20 Tage, wurde dann aber für die Jahre 1946 und 1947 auf 18 Tage herabgesetzt.

Wenn der Kurs in der Dauer von zwei Wochen auch nicht allen Anforderungen genügen kann, so glauben wir doch, mit Eücksicht auf die zeitliche Belastung der Teilnehmer wie auf die Kosten die kürzere Dauer beantragen zu müssen.

Bundesblatt.

99. Jahrg.

Bd. I.

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11. Kurs für Flugzeugerkennung für Subalternoffixiere der fechtenden Truppengattungen in der Dauer von 3 Tagen.

Der Kurs wurde während des Aktivdienstes eingeführt zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Instruktion der Flugzeugerkennung bei der Truppe und die persönliche Weiterbildung der Kursteilnehmer.

Die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr hat den Flugzeugerkennungsdienst zentral organisiert für die gesamte Armee und im Jahre 1945 neun solcher Kurse in Dübendorf durchgeführt.

Der Kurs muss auch im Frieden weitergeführt werden, wobei jedes Bataillon und jede Abteilung mindestens einen Offizier besitzen sollte, der den Kurs besucht hat, über Neuerungen in der Luftkriegführung und der Flugzeugtechnik orientiert ist und in der Lage ist, die Truppe im Flugzeugerkennungsdienst auszubilden und weiterzubilden. Die Durchführung des Kurses ist weiterhin der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr zu übertragen.

12. Kurs für Regimentsgasoffiziere in der Dauer von 20 Tagen".

Der Kurs ist schon im Beschluss von 1985 vorgesehen. Nachdem aber im zweiten Weltkrieg keinerlei Kampfgase angewendet wurden, erschien während des Aktivdienstes eine gewisse Reduktion der Gasschutzausbildung gerechtfertigt. In den Stäben der Bataillone und Abteilungen wurden eigentliche Gasoffiziere wieder abgeschafft und solche lediglich noch in den Stäben der Eegimenter und Heereseinheiteh belassen. Künftig sollen somit in den Gaskurs lediglich Offiziere einberufen werden, die für die Funktion eines Gasoffiziers ini Beginientsstab ausersehen sind und für die der Kurs gleichzeitig auch Beförderungsbedingung ist.

13. Kurs für Nach- und Rücksohub für Generalstabsoffiziere und Dienstchefs höherer Stabe sowie für Kommandanten von Nach- und Bückschubformationen in der Dauer von 6 Tagen.

Der Kurs ist schon im Beschluss von 1985 aufgeführt. Der Krieg bat die entscheidende Bedeutung eines gut laufenden Nach- und Bückschubes erneut gezeigt. Diese Arbeit kann aber mit einziger Ausnahme des Verpflegungs- und Post- und in bescheidenem 'Masse auch des Betriebsstoffnachschubes bei Friedensmanövern nicht zur Geltung kommen, weil hier die wichtigsten Zweige, nämlich der Munitionsersatz und der Bückschub der Verwundeten und erkrankten Mannschaften und Pferde nicht in Betracht fallen. Es ist daher notwendig, die diese
Dienstzweige leitenden Dienstchefs und Generalstabsoffiziere, nach Stäben getrennt, dieses Gebiet in angewandten Übungen bearbeiten zu lassen und so auch das Zusammenwirken der verschiedenen Zweige zu fördern. Diese Kurse finden jeweils unter der Leitung des Stabschefs einer Heereseinheit, normalerweise des Armeekorps, im drei- bis vierjährigen Wiederholungskursturnus statt.

Die Kursdauer beträgt nach dem Beschluss von 1935 sieben Tage, für die Leitung deren acht. Eine Herabsetzung auf.sechs Tage ist im Interesse

723 der Kosteneinsparung wie der grösseren Einfachheit in der zeitlichen Ansetzung der Kurse möglich ohne Beeinträchtigimg der Ausbildung.

14. Fachkurs für Offiziere der Parkeintwiten und der Munitionslastwagenkolonnen in der Dauer von 6 Tagen.

Der Kurs soll im Eahmen der Armeekorps in vierjährigem Turnus durchgeführt werden, also jährlich für die Parkformationen eines'Armeekorps. Als Teilnehmer sind die Offiziere der Parkeinheiten sowie Offiziere von Saumkolonnen und Lastwagenkolonnen vorgesehen. Sie erhalten in diesem Kurs den nötigen fachtechnischen Unterricht in Munitionskenntnis und -behandlung, Lagerung und Transport sowie über die Organisation des Ubergabeortes und des Passungsplatzes. Dabei ist vorgesehen, dass ein Offizier diesen Kurs nur einmal besuchen muss, sofern nicht wesentliche Neuerungen verlangen, auch ältere Offiziere zu einem zweiten Kurs einzuberufen.

15. Einführungskurs für Motorlastwagendienst in der Dauer von 6 Tagen.

Der Kurs ist schon im Beschluss von 1985 vorgesehen in der Dauer von zehn Tagen. Als Kursteilnehmer sind Kommandanten von Truppenkörpern, Generalstabsoffiziere und Dienstchefs vorgesehen, die aus nicht motorisierten Truppen stammen, denen nun aber motorisierte Truppen unterstellt sind. Der Kurs soll diese Offiziere mit den Führungsproblemen motorisierter Einheiten und Kolonnen vertraut machen. Für die nächsten Jahre kommen beispielsweise vor allem Begimentskommandanten der Artillerie und Artilleriechefs von Heereseinheiten in Frage mit Bücksicht auf die fortschreitende Motorisierung der Artillerie. Die Truppenoffiziere bis und mit Abteilungskommandant werden im Umschulungskurs ihrer Truppe in die Belange des Motorwagendienstos eingeführt und bedürfen dieses besonderen Einführungskurses nicht. Mit Eücksicht auf die zeitliche Belastung der Offiziere wie auf die Finanzlage des Bundes beantragen wir eine Herabsetzung der Kursdauer von 10 auf 6 Tage.

II. Leichte Truppen.

1. 'faktischer Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Der Kurs ist schon im Beschluss von 1985 enthalten als Beförderungskurs für die Vorbildung zum Hauptmannsgrad der Leichten Truppen.

Während in der Zentralschule I in der Hauptsache der Kampf der verbundenen Waffen auf der Stufe der Einheit und des untersten Truppenkörpers behandelt wird, berücksichtigt der Taktische Kurs
I in Ergänzung der Zentralschule die besondere Kampfart der Leichten Truppen. So sehr es einerseits notwendig ist, dass auch die Offiziere der Leichten Truppen das Gefecht der Infanterie und Artillerie kennen, so muss ihnen doch anderseits eine genügende Ausbildung in der besonderen Verwendung und Kampfweise der Leichten Truppen zuteil werden.

724 m. Artillerie.

1. Schiesskurs I für Leutnants aller Artilleriegattungen in der Dauer von 18 Tagen.

Der Schiesskurs I wird wie bisher getrennt durchgeführt für Feldartillerie, Gebirgsartillerie, Schwere Motorkanonen und Festungsartillorie als allgemeiner Dienst für die jungen Artillerieoffiziere.

2. Schiesskurs II für Subalternoffiziere aller Artilleriegattungen in der Dauer von 18 Tagen.

Bisher gab es zwei verschiedene Schiesskurse II der Artillerie: in jenen für Feldkanonen wurden nur Oberleutnants einberufen, in die andern für Haubitzen, Gebirgsartillerie, Schwere Motorkanonen und Festungsartillerie ausser Oberleutnants auch Hauptleute und Majore.

Seit einer Eeihe von Jahren hat sich nun aber die Praxis herausgebildet, in den Schiesskurs II ausschhesslich Oberleutnants einzuberufen, die für die Ausbildung zum Batteriekommandant oder Kompagniekommandant (Festungsartillerie) vorgeschlagen sind. Diese Eegelung hat sich bewährt und soll für alle Artilleriegattungen beibehalten werden.

3. Sohiesskurs III für Batterie-, Abteilungs- und Eegimentskommandanten aller Artüleriegattungen mit den für die Feuerleitung im Abteilungsverband notwendigen Offizieren in der Dauer von 18 Tagen.

Bisher bestanden nur Hauptleute und Majore der Feldkanonen den Schiesskurs III.

Nachdem sich nun aber endlich die Einsicht Bahn gebrochen hat, dass die Abteilung als Feuereinheit anzusehen ist, hat die Feuerleitung im Abteilungsverband eine ganz wesentlich andere Form angenommen. Der Abteilungskommandant, der früher durch Befehle eigentlich immer 8 Einzelaufträge an seine Batterien erteilte, ist zum tatsächlichen Feuerleitenden geworden, der kommando- und schiesstechnisch seine Abteilung weitgehend direkt im Feuer führt. Diese neue Funktion bedingt ein ge naues Auf einander-Eingespielt-Sein aller Chargen einer Abteilung, die an der Feuerleitung direkt beteiligt sind. Es ist daher notwendig, dem gesamten in Betracht kommenden Offizierskader der Abteilungen aller Artilleriegattungen die Gelegenheit zur Übung dieses Zusammenspiels zu geben.

Das kann nur auf die Weise erfolgen, dass zu den Schiesskursen III die Abteilungskommandanten mit ihren Adjutanten, Ordonnanzoffizieren, Telephonoffizieren und Vermessungsoffizieren und die unterstellten Batteriekommandanten bzw. Kommandanten von Festungsartilleriekompagnien mit
ihren Kommaiidopostenoffizieren und Verbindungsoffizieren einberufen werden.

4. Kurse am Schiessapparat für Offiziere aller Artilleriegattungen in der Dauer von 2 Tagen.

725 Bisher genannt «Kurse am Baranoffapparat», sonst keine Änderung.

Die neue Bezeichnung ist bedingt durch die in Aussicht genommene Verwendung weiterer Schiessapparate anderer Konstruktion.

5. Technischer Kurs für Offiziere der Artillerie-Beobachtungstruppe in der Dauer von 18 Tagen.

Bisher auch für die Balloritruppe, die aber seit der Truppenordnung 1988 nicht mehr besteht. Ausser der Bezeichnung keine Änderung.

6. Kurs für höhere Artillerieoffiziere in der Dauer von 10 Tagen.

Der Kurs tritt an Stelle des bisherigen Taktischen Kurses für Stabsoffiziere der Artillerie bei einer Herabsetzung der Kursdauer von 13 Tagen auf 10 Tage. Dieser taktische Kurs und die Art seiner Durchführung konnte nicht recht befriedigen und soll daher ersetzt werden durch einen Kurs für Eegimentskommandanten und Artilleriechefs der Heereseinheiten, in dem alle Fragen der Organisation und Feuerleitung eines grosseren Artillerieverbandes behandelt werden.

Es sollen zu diesem Kurs nornialerweise die neuernannten Eegimentskommandanten der Artillerie einberufen werden, ferner die Artilleriechefs der Heeroseinheiten, soweit sie ihn nicht schon früher bestanden haben, und allenfalls gewisse Gehilfen der Artilleriechefs. Wenn ausnahmsweise wesentliche Änderungen der Artillerie eine Neuorientierung der höheren Artillerieführer verlangen, können Eegimentskommandanten und Artilleriechefs auch ein zweites Mal in einen solchen Kurs einberufen werden.

Der Waffenchef der Artillerie erhält mit diesem Kurs die Möglichkeit, eine einheitliche Auffassung über den Einsatz und die Verwendung der Artillerie zu pflanzen und diese durch die Artilleriechefs und Eegimentskommandanten in die ganze Armee ausstrahlen zu lassen.

Der Kurs sollte mit 8--10 Teilnehmern alljährlich durchgeführt werden. Anfänglich werden mehr Kurse nötig sein, bis sämtliche als Artilleriechefs und Eegimentskommandanten eingeteilten Offiziere den Kurs besucht haben.

IV. Fliegertrappe.

1. Technischer Kurs I für Subalternoffiziere des Bodenpersonals in der Dauer von 13 Tagen.

Die rasche technische Entwicklung von Flugzeugen, Motoren, Bewaffnung, Funkgeräten, Zubehör -- kurz des gesamten technischen Materials einer modernen Flugwaffe -- macht es zur Notwendigkeit, dass das für die Wartung dieses Materials verantwortliche Bodenpersonal mit dem Stand der Technik
stets auf dem laufenden gehalten wird. Wenn auch in Zukunft angestrebt werden muss, die Offiziere so weitgehend als möglich während der Wiederholungskurse an diesem Material weiterzubilden, so ist es doch unerlässlich, in einem speziellen technischen Kurs die jungen Offiziere

726

auf die Höhe ihrer Aufgaben zu bringen, hängt doch von ihrer Arbeitsweise die Einsatzbereitsehaft dieses so komplizierten und teuren Plugmaterials ab.

2. Technischer Kurs II für zur Beförderung vorgesehene. Oberleutnants des Bodenpersonals in der Dauer von 13 Tagen.

Dieser Kurs ist als eine Ergänzung der Zentralschule I vorgesehen, indem in den Zentralschulen auf die technischen Details, wie sie für die Bodenoffiziere notwendig sind, zu wenig eingegangen wird. Dieser Technische Kurs II dient der Spezialausbildung der zukünftigen Einheits- und Flugplatzkommandanten auf technischem Gebiet.

3. Technisclwr Kurs III für Hauptleute des Bodenpersonals in der Dauer von 13 Tagen.

Auch der Technische Kurs III der Fliegertruppe ist als Ergänzung der Zentralschule II zu betrachten. Er dient der Einführung der als Flugplatzkominandanten oder Flugplatz-Abteilungskoininandanten vorgesehenen Offiziere in die Flugplatz- und Yerteidigungsorganisation, der Vertrautmachung mit den technischen Neuerungen am Flugmaterial, der allfälligen Änderungen im Einsatz der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der Neuerungen im Ubermittlungsdienst, Flugplatzunterhalt, Gasdienst und in administrativen Fragen. Die Durchführung taktischer Übungen soll diesen Offizieren die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen taktischen Grundlagen verschaffen.

V. Pliegerabwehrtrappe.

Neue Truppengattung, daher alles neue Kurse.

1, Schiesskurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 13 Tagen.

Der Kurs bezweckt die allgemeine Ausbildung der angehenden Einheitskomrnandanten im Fliegerabwehrschiessen, in der Sehussbeobaohtung und -auswertung.

2. Schiesskurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 13 Tagen.

Im Schiesskurs II werden Hauptleute und Stabsoffiziere mit der Organisation, dem Ausbildungsprogramm und der Durchführung von Schiesskursen vertraut gemacht, um sie als selbständige Schiesskurskommandanten einsetzen zu können. Als Berater und Mitarbeiter der Schiesskurskommandanten sowohl bezüglich der Organisation als auch der Durchführung der Schiesskurse und ganz besonders der Sicherheiten und des Schleppflugdienstes soll auf jedem Schiessplatz nunmehr ein Instruktionsoffizier bestimmt werden; es entspringt aber unbedingt einem Bedürfnis, dasa die Abteilungskommandanten selbständig mit ihren Abteilungen die Schiesskurse leiten und das Ausbildungsprogramm entsprechend dem Ausbildungsstand der Abteilung innerhalb der Eichtlinien festlegen und durchführen.

727

3. Taktischer Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 13 Tagen.

In der Zentralschule I werden in der Hauptsache die allgemeinen Führungsgrundsätze für den zukünftigen Einheitskommandanten behandelt; der Taktische Kurs I bezweckt jedoch die Vermittlung der Sonderheiten zur Führung einer Fliegerabwehr-Batterie.

4. Taktischer Kurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Der Taktische Kurs II dient der Ausbildung in der Führung und im Einsatz der Fliegerabwehr-Abteilungen und gemischter Fliegerabwehrverbände im Eahmën der Abteilung und des Eegiments. Er ist als Ergänzung zur Zentralschule II zu betrachten.

5. Kurs für Park- und Materialoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Der Kurs wurde erstmals im Jahre 1944 durchgeführt. Mit Rücksicht auf die Vielseitigkeit des technischen Materials der Fliegerabwehrtruppe und auf den Umstand, dass diese Oberleutnants normalerweise nur ihr eigenes Material entsprechend ihrer Einteilung naher kennen, muss dieser Kurs durchgeführt werden, um ihnen die Kenntnisse des gesamten Fliegerabwehrmaterials zu vermitteln. Die Wichtigkeit der Park- und Materialoffiziere nicht nur für den Nach- und Eückschub, sondern auch für den Materialunterhalt und die Materialkontrolle ist bekannt.

VI. Flieger- und Pliegerabwehr-Übermittlungstruppe.

Neue Untergattung der Flieger- und Fhegerabwehrtruppen, daher neue Kurse.

1. Technischer Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Die Mannigfaltigkeit des heute im Übermittlungsdienst zum Einsatz kommenden technischen Materials erfordert ausser dessen eingehender Kenntnis auch die Fähigkeit, dieses richtig einzusetzen. Die Funk- und Telefonoffiziere der Flieger- und Fliegerabwehrtruppe haben daher an Stelle des Technischen Kurses I der Fliegertruppe den Taktisch-technischen Kurs I für Offiziere des Flieger- und Fhegerabwehr-Übermittlungsdienstes zu bestehen.

2, Technischer Kurs II für Sübalternoffixiere in der Dauer von 18 Tagen.

Um den als Einheitskommandanten vorgesehenen Funk- und Telefonoffizieren die notwendigen technischen Grundlagen zu verschaffen, dient der Taktisch-technische Kurs II für Offiziere des Flieger- und FliegerabwehrÜbermittlungsdienstes als Ergänzung der Zentralschule I. Die angehenden Einheitskommandanten werden in diesem Kurs einerseits mit den Neue rungen in der
Übermittlungstechnik vertraut gemacht sowie speziell über den taktisch und technisch zweckmässigen Einsatz der Übermittlungstruppe orientiert, und anderseits werden ihnen die Unterlagen zur Lösung

728

grundsätzlicher Organisationsfragen für den Aufbau der Verbindungsnetze erläutert.

3. Einführungskurs für Flieger-Beobachtungs- und -Meldedienst in der Dauer von 6 Tagen.

Die aus andern Truppengattungen oder anderen Zweigen der Fliegertruppe zum Mieger-Beobachtungs- und -Meldedienst übertretenden Offiziere bedürfen einer Einführung in den neuen Aufgabenkreis. Die Verordnung des Bundesrates vom 1. September 1989 über die Organisation des FliegerBeobachtungs- und -Meldedienstes siebt biefür einen Kurs von 8--7 Tagen Dauer vor. Es erscheint uns indessen zweckrnässig, diesen Kurs -wie die übrigen Offizierskurse im Bescbluss der Bundesversammlung festzulegen.

VU. Genietrappe.

1. Taktisch-technisctier Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

2. Taktisch-technischer Kurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Die beiden taktisch-technischen Kurse entsprechen den technischen Kursen der Beschlüsse von 1911 und 1935. Sie dienen der Auffrischung der technischen Kenntnisse, insbesondere auch der Orientierung über technische Neuerungen, was bei der raschen Entwicklung der modernen Technik sehr notwendig ist. Sodann werden in diesen Kursen grössere technische Arbeiten gründlich studiert und bearbeitet, wozu in den Wiederholungskursen nicht genügend Gelegenheit ist. Seit zehn Jahren tritt an die Seite der technischen Schulung und Orientierung auch eine taktische Schulung der Genieoffiziere, die mit der technischen Schulung parallel erfolgen rmiss und keineswegs vernachlässigt werden darf. Die Kursbezeichnung wird daher zweckmässigerweise abgeändert. Die beiden Kurse tragen allgemeinen Charakter und werden für die Offiziere der verschiedenen Untergattungen der Genietruppe wie auch für die Offiziere des Ingenieur-Offizierskorps durchgeführt.

Der Beschluss von 1985 setzt für den Kurs I eine Dauer von 20 Tagen fest. Rücksichten auf die zeitliche Belastung der Offiziere wie auf die Finanzlage des Bundes veranlassen uns auch hier, eine Herabsetzung der Kursdauer auf 18 Tage zu beantragen.

3. Einführungskurs für Ingenieuroffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Der schon in den Beschlüssen von 1911 und 1985 festgesetzte Kurs soll den Ingenieuroffizieren Gelegenheit geben, sich in ihrem speziellen Tätigkeitsgebiet zu schulen, und dient der Erkundung und Vorbereitung grösserer, für die Landesverteidigung notwendiger Arbeiten.

d, Einführungskurs für Zerstörungsdienst in der Dauer von 13 Tagen.

Neuer Kurs, bedingt durch die Schaffung der Zerstörungstruppe als neuer Untergattung der Genietruppen, In die Zerstörungstruppe werden

729 nicht nur Genieoffiziere eingeteilt, sondern auch Offiziere, die aus anderen Truppengattungen hervorgehen und daher der Einführung und Umschulung bedürfen.

5. Materialkurs für Hauptleute und Subalternoffiziere in der Dauer von 6 Tagen.

Neuer Kurs. Das moderne, überaus kostspielige Material der technischen Truppen bedingt für eine Anzahl Offiziere eine besondere Schulung zu dessen Wartung und Unterhalt, die nur durch Fachleute der Kriegstechnischen Abteilung und der Kriegsmaterialverwaltung erteilt werden kann.

6. Einführungskurs für Feldtelegraphenoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Der Beschluss von 1985 sah zwei Feldtelegraphenkurse vor, den einen als Einfübrungskurs, den zweiten für die spätere Weiterbildung. Der Feldtelegraph bedarf indessen einer gründlichen Eeorganisation und soll als besonderer Dienstzweig aufgehoben werden. Die Beamten der Telegraphenverwaltung, die bei der Übermittlungstruppe als Feldtelegraphenoffiziere eingeteilt werden und das Bindeglied zwischen Verwaltung und Truppe, zwischen zivilem und militärischem Drahtnetz darstellen, bedürfen grundsätzlich der normalen Ausbildung und Weiterbildung wie die Offiziere der Übermittlungstruppen. Da aber im Offizierskorps der Übermittlungstruppen die Zahl der Telegraphenbeamten zu gering ist, müssen für den Feldtelegraphendienst auch solche Beamte verwendet werden, die eine Offiziersschule anderer Truppengattungen absolviert haben. Sie werden nach dem Eintritt in die Telegraphenverwaltung zur Übermittlungstruppe umgeteilt. Mit den technischen Verhältnissen der Telegraphenverwaltung vertraut, bedürfen diese Beamten doch der Orientierung über Mittel und Organisation der Übermittlungstruppen. Diesem Zweck soll der neue Feldtelegraphenkurs dienen, der somit den Charakter eines Umschulungskurses trägt. Besondere Weiterbildungskurse für die Feldtelegraphenoffiziere sind künftig nicht mehr notwendig, wenn sie wie die übrigen Offiziere der Übermittlungstruppen weitergebildet werden, so dass auf den Feldtelegraphenkurs II künftig verzichtet werden kann. Da die Teilnehmer des Einführungskurses einerseits bereits eine Offiziersschule bestanden haben, anderseits als Beamte der PTT-Verwaltung weitgehende technische Kenntnisse besitzen, kann die Dauer des Kurses von 20 Tagen auf 13 Tage herabgesetzt werden.

Vm. Veterinärtruppe.
1. Taktisch-technischer Kurs für Kommandanten von Veterinärkompagnien, Veterinärabteilungen und Pferdekuranstalten sowie für dienstleitende Veterinäroffiziere in der Dauer von 6 Tagen.

Als Ergänzung der bereits im Militärorganisationsgesetz niedergelegten Taktisch-technichen Kurse I und II sah der Beschluss von 1935 drei weitere

730 .

Kurse vor für die Kommandanten der mobilen Pferdesamrnelstellen, an deren Stelle Voterinärkoinpagnien und Veterinärabteilungen treten werden, für die Kommandanten der Pferdekuranstalten und für dienstleitende Veterinäroffiziere. Wir beantragen Ihnen die Zusammenfassung der bisherigen drei, in einem einzigen taktisch-technischen Kurs und Herabsetzung der Kursdauer von 7 bzw. 12 Tagen auf 6 Tage.

2. Klinisch-chirurgischer Kurs für höhere Veterinäroffiziere in der Dauer von 13 Tagen.

Dieser neue Kurs wurde erstmals 1942 und seither alljährlich durchgeführt. Er hat die Teilnehmer einzuführen in die Neuerungen des Veterinärdienstes der Armee und sie theoretisch und praktisch vertraut zu machen mit den neuesten Errungenschaften der Veterinärmedizin und -chirurgie, soweit sie das Pferd betreffen. Der Kurs hat sich als äusserst wertvoll erwiesen zur Vertiefung des fachtechnischen Wissens der Pferdärzte der Armee.

IX. Verpîlegungstruppe und Kommissariat.

1. Kurs für besondere Funktionen im Verpflegungs- und Kommissariatsdienst in der Dauer von 6 Tagen.

Dieser 1935 eingeführte Kurs soll es erlauben, mit den Funktionären des Verpflegungs- und Kommissariatsdienstes nach Bedarf Fragen und Erfahrungen im Verpflegungs- und Bechiiungsweseri zu besprechen. Während des Aktivdienstes traten an Stelle dieses Kurses nach Bedarf Konferenzen, m denen Kriegskommissäre und Kommandanten von Verpflegungsabteilungen einberufen wurden. Nach Beendigung des Aktivdienstes sind diese Konferenzen und Orientierungen wieder in Form eines Kurses durchzuführen. Sie dienen in den nächsten Jahren vornehmlich der Auswertung der Erfahrungen des Aktivdienstes mit Rücksicht auf die Eevision des Verwaltungsreglementes, der Neubearbeitung der Instruktionen für die Verwaltung der Schulen und Kurse und der Neuorganisation der Verpflegungstruppen. Die Kurse werden indessen vielfach die vorgesehene Dauer von 6 Tagen nicht beanspruchen und meistens in kürzerer Dauer durchgeführt werden.

X. Dienstzweige.

1. Kurs für Eisenbahnoffiziere und Offiziere des Transportdienstes in der Dauer von 10 Tagen.

Der Beschluss von 1935 hat den Kurs für Offiziere des Transportdienstes festgesetzt. Die neue Bezeichnung umschreibt besser als bisher den Kreis der Kursteilnehmer.

2. Einführungskurs für Eisenbahnoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Neuer Kurs,
bestimmt für Eisenbahnbeamte, die bisher nicht Offizier waren, und die einer grundlegenden Einführung in Dienstreglement, Militärorganisation und Militäreisenbahnwesea bedürfen.

731 3. Einführungskurs für Gerichtsschreiber der Militärgerichte in der Dauer von 4 Tagen.

Neuer Kurs. Mit der Aufhebung der im Aktivdienst geschaffenen ständigen Gerichtskanzleien haben die Gerichtsschreiber die Führung des Rechnungswesens zu übernehmen. Aus dem bisherigen Dienst bei der Truppe verfügen sie nicht über die dazu nötigen Kenntnisse und Erfahrungen. Ausserdem ist in den Kursen der Grundstock zu legen für eine einheitliche Praxis in der Protokollführung, in der Urteilsredaktion, im Meldewesen und in den vorsorglichen Massnabmen für den Strafvollzug. AYir haben heute noch sehr starke Verschiedenheiten in dieser Hinsicht zwischen den einzelnen Militärgerichten, bedingt durch die den Gerichtsschreibern vertrauten kantonalen Gepflogenheiten in der Rechtspflege. Die notwendige einheitliche Praxis der Militärgerichte kann nur erreicht werden durch die Schulung der Gerichtsschreiber in einem kurzen Einführungskurs.

4. Einführungskurs für Feldpostleutnants in der Dauer von 18 Tagen.

Neuer Kurs, bestimmt für die grundlegende militärische Ausbildung der Feldpostbeamten mit Offiziersrang (Dienstroglement, Militärorganisation, Waffenkenntnis) sowie für die Ausbildung in ihrem neuen Aufgabenkreis. Der Kurs wird seit 1942 durchgeführt und hat sich als sehr notwendig erwiesen. Grundsätzlich hat jeder neu ernannte Feldpostoffizier diesen Kurs zu bestehen, der indessen nur nach Bedarf durchgeführt wird. Zur Zeit wird auch noch geprüft, ob die Feldpostoffiziere in einer Offiziersschule der Verpflegungstruppen ausgebildet werden sollen. Sollte die Frage bejaht und die Militärorganisation entsprechend abgeändert werden, so würde dieser Einführungskurs dahinfallen.

5. Kurs für Offiziere der Stäbe des Territorialdiemtes in der Dauer von 6 Tagen.

Neue Bezeichnung in Anpassung an die neue Organisation, die ausser den Territorialkommandostäben auch Stäbe der Territorialinspektoren kennt. Die neue Bezeichnung soll ferner ermöglichen, an Stelle ganzer Stäbe bestimmte Fachoffiziere aller Stäbe zu gemeinsamen Kursen einzuberufen, z. B. Rechtsoffiziere, Sanitätsoffiziere usw. Ferner soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, Regions- und Ortskommandanten zu solchen Kursen einzuberufen. Die Kursdauer kann um einen Tag herabgesetzt werden von 7 auf 6 Tage.

6. Kurs für Offiziere des Munitionsdienstes in der
Dauer von 10 Tagen.

Neue Bezeichnung und Verlängerung um 5 Tage. Die Praxis hat gezeigt, dass die Dauer der früheren Kurse nicht genügt, um eine gründliche fachtechnische Ausbildung zu gewähren und um gleichzeitig die Ausbildung im Munitionsdienst und Munitionsnachschub durchzuführen. Die Zahl der verschiedenen Munitionsarten aller Kaliber ist während des Aktivdienstes erheblich angewachsen. Als Teilnehmer für diesen Kurs sind vorgesehen:

732 Offiziere, die neu dem Munitionsnachschubdienst zugeteilt werden, neu ernannte Kommandanten von Munitionsmagazinen, Munitionsoffiziere des Bückwärtigen Dienstes und Parkoffiziere, die ausnahmsweise den Taktischtechnischen Kurs II für Parkoffiziere nicht besucht haben.

7. Kurs für Mobilmachungsfunktionäre in der Dauer von 6 Tagen.

Neuer Kurs, ersetzt die bisherigen Kurse für Platzkommandanten und für Pferdestellungsoffiziere. Die Teilnahme soll ausgedehnt werden auf die übrigen Mobilmachungsfunktionäre: Motorfahrzeugstellungsoffiziere, Bahnhofkommandanten, Fahrradexperten, Quartiermeister usw. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Kategorien den ganzen Kurs bestehen. Die im Aktivdienst auf neuer Basis durchgeführten Kurse haben die Notwendigkeit, das gesamte Mobilmachungspersonal in diese Kurse aufzubieten, nachgewiesen.

8. Einführungskurs für Feldpreäiger in der Dauer von 10 Tagen.

Neuer Kurs. Anfangs 1938 wurde erstmals ein eintägiger Kurs für Feldprediger durchgeführt, dem 1940 ein Kurs in der Dauer von 4 Tagen folgte. 1945 wurde dann der Kurs in der Dauer von zehn Tagon durchgeführt.

Der Feldprediger, der mit wenigen Ausnahmen keine Offiziersschule besucht hat, in der Eegel nur eine Bekrutenschule und einige Wiederholungskurse, bedarf dieses Minimums an Instruktion über seine Stellung und Aufgabe. Die Gesellschaft schweizerischer Feldprediger wünscht dringend die Schaffung des Einführungskurses, der nur nach Bedarf durchgeführt wird.

9. Fachkurs für Offiziere des Materialdienstes in der Dauer von 6 Tagen.

In diesem neuen Kurs sollen in dreijährigem Turnus die Offiziere der Werkstattbataillone und die Zeughauskommandanten einberufen werden.

Für die materielle Kriegsbereitschaft ist es wichtig, diese Offiziere laufend zu orientieren über alle Neuerungen des Materials und der Organisation sowie über die Kriegserfahrungen.

C. Finanzielle Auswirkungen.

Es hält sehr schwer, sich ein Bild zu machen über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage. Verglichen mit dem Beschluss von 1935 ergeben, sich grössere Koston zufolge der neuen Kurse, die mit der fortschreitenden Technisierung nötig geworden sind: Mit wenigen Ausnahmen aber sind diese neuen Kurse bereits während des Aktivdienstes eingeführt worden. Vergleicht man die Vorlage mit den gegen Ende des Aktivdienstes durchgeführten Kursen,
so dürften sich die finanziellen Auswirkungen ungefähr gleich bleiben. Den wenigen neu einzuführenden Kursen stehen Kurse des Aktivdienstes gegenüber, die in der Vorlage nicht berücksichtigt worden sind. An verschiedenen Orten werden Einsparungen erzielt durch eine Reduktion der Kursdauer oder der Teilnehmerzahl.

733

Bei einer Berechnung der Kosten dieser Offizierskurse Ì8t zu berücksichtigen, dass verschiedene Kurse nicht alljährlich durchgeführt werden, sondern nur alle 3 bis 4 Jahre entsprechend dem Bedarf. Andere Kurse, wie die Taktischen Kurse I und II oder die Schiesskurse für Bunkerwaffen, werden turnusweise durchgeführt, so dass pro Jahr nur ein Drittel odor ein Viertel der zur Teilnahme vorgesehenen Offiziere einberufen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse und auf Grund nratmasslicher Teilnehmerzahlen ergibt eine summarische Berechnung eine jährliche Ausgabe von rund 4,2 Millionen Franken für die in dieser Vorlage enthaltenen Offizierskurse. In dieser Zahl ist aber die Summe von 960 000 Franken für die eingangs erwähnten Offizierskurse der Militärorganisation nicht inbegriffen, so dass die Gesamtheit der Offizierskurse nach Militärorganisation und nach dieser Vorlage eine jährliche Ausgabe von rund 5,2 Millionen Franken mit sich bringt. Der Grossteil dieser Kosten entfällt auf die Schiesskurse mit ihren enormen Munitionskosten, wogegen die mehr theoretischen Offizierskurse weit geringere Ausgaben verursachen.

Verglichen mit der Gesamtsumme unserer jährlichen Wehraufwendungen und mit dem grossen Nutzeffekt dieser Offizierskurse erscheint die Summe von 5.2 Millionen Franken jährlich bescheiden und ist gerechtfertigt. Dabei sind wir uns bewusst, die Offizierskurse auf das Nötigste beschränkt, und wo es anging, Einsparungen vorgenommen zu haben.

Wir ersuchen Sie daher, dem nachstehenden Entwurf eines Beschlusses Ihre Genehmigung zu erteilen, und benützen den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 14. August 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Max Petitpierre.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

734 (Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Ausbildung der Offiziere.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 135 und 136 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907/ 9. November 1938 betreffend die Militärorganisation, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1947, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Ausbildung der Offiziere folgende Schulen und Kurse anzuordnen: I. Zentrale Schulen und Kurse.

1. Taktischer Kurs I für Kommandanten von Einheiten, Bataillonen und Abteilungen der fechtenden Truppengattungen sowie für deren Adjutanten und Nachrichtenoffiziere in der Dauer von 6 Tagen, 2. Taktischer Kurs II für höhere Offiziere, Adjutanten, Nachrichtenoffiziere und Eegimentsarzte der fechtenden Truppengattungen in der Dauer von 6 Tagen.

3- Kombinierter Schiesskurs für Kommandanten von Truppenkörpern der Infanterie, Leichten Truppen, Artillerie, Flieger- und Fliegerabwehrtruppen in der Dauer von 7 Tagen.

4. Schießschulo für Subalternoffiziere der Infanterie und Leichten Truppen in der Dauer von 20 Tagen, 5. Nahkampfkurs für Subalternoffiziere in der Dauer von 13 Tagen.

6. Schiesskurs für Offiziere der 8,1-cm-Minenwerfer in der Dauer von 13 Tagen.

7. Schiesskurs für Bunkerwaffen für Offiziere der Werkbesatüungen in der Dauer von 13 Tagen.

8. Kurs für Adjutanten, Nachrichten-, Telephon- und Funkeroffiüiere der fechtenden Truppengattungen in der Dauer von 20 Tagen.

735

9. Zentralkurs für Sommergebirgsausbildung für Offiziere der Infanterie, Artillerie, Genietruppen und Sanität in der Dauer von 13 Tagen.

10. Zentralkurs für Wintergebirgsausbildung für Offiziere der Infanterie, Artillerie, Genietruppen und Sanität in der Dauer von 18 Tagen.

11. Kurs für Flugzeugerkennung für Subalternoffiziere der fechtenden Truppengattungen in der Dauer von 8 Tagen.

12. Kurs für Begimentsgasoffiziere in der Dauer von 20 Tagen.

13. Kurs für Nach- und Eückschub für Generalstabsoffiziere und Dienstchefs höherer Stäbe sowie für Kommandanten von Nach- und Bückschubsformationen in der Dauer von 6 Tagen.

14. Fachkurs für Offiziere der Parkeinheiten und der Munitionslastwagenkolonnen in der Dauer von 6 Tagen.

15. Einführungskurs für Motorwagendienst in der Dauer von 6 Tagen.

II. Leichte Truppen.

l. Taktischer Kurs für Subalternoffiuiere in der Dauer von 13 Tagen.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

m. Artillerie.

Schiesskurs I für Leutnants aller Artilleriegattungen in der Dauer von 18 Tagen.

Schiesskurs II für Subalternoffiziere aller Artilleriegattungen in der Dauer von 18 Tagen.

Schiesskurs III für Batterie-, Abteilungs- und Eegimentskommandanton aller Artilleriegattungen mit den für die Feuerleitung im Abteilungsverband notwendigen Offizieren, in der Dauer von 13 Tagen.

Kurse am Schiessapparat für Offiziere aller Artilleriegattungen in der Dauer von 2 Tagen.

Technischer Kurs für Offiziere der Artillerie-Beobachtungstruppe in der Dauer von 13 Tagen.

Kurs für höhere Artillerie-Offiziere in der Dauer von 10 Tagen.

IV. Fliegertruppe.

1. Technischer Kurs I für Subalternoffiziere des Bodenpersonals in der Dauer von 18 Tagen.

2. Technischer Kurs II für Subalternoffiziere des Bodenpersonals in der Dauer von 13 Tagen.

3. Technischer Kurs III für Hauptleute des Bodenpersonals in der Dauer von 13 Tagen.

V. Fliegerabwehrtruppe.

1. Schiesskurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

2. Schiesskurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 13 Tagen, 8. Taktischer Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 13 Tagen.

736

4. Taktischer Kurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 13 Tagen.

5. Kurs für Park- und Materialoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

VI. Flieger- und Fliegerabwehr-Übermittlungstruppe.

1. Technischer Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

2. Technischer Kurs II für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

3. Einführungskurs für Flieger-Beobachtungs- und -Meldedienst in der Dauer von 6 Tagen, VII. Genietrappe.

1. Taktisch-technischer Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

2. Taktisch-technischer Kurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 13 Tagen.

8. Einführungskurs für Ingenieuroffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

4. Einführungskurs für Zerstörungsdienst in der Dauer von 18 Tagen, 5. Materialkurs für Hauptleute und Subalternoffiziere in der Dauer von 6 Tagen.

6. Einführungskurs für Feldtelegraphenoffiziere in der Dauer von 13 Tagen.

VIII. Veterinärtruppe.

1. Taktisch-technischer Kurs für Kommandanten von Veterinärkompagnien, Veterinärabteilungen und Pferdekuranstalten sowie für dienstleitende Veterinäroffiziere in der Dauer von 6 Tagen.

2. Klinisch-chirurgischer Kurs für höhere Veterinäroffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

IX. Verpflegungstruppe und Kommissariat.

1. Kurs für besondere Funktionen im Verpflegungs und Kommissariatsdiens in der Dauer von 6 Tagen.

X. Dienstzweige.

1. Kurs für Eisenbahnoffiziere und Offiziere des Transportdienstes in der Dauer von 10 Tsgen.

2. Einführungskurs für Eisenbahnoffiziere in der Dauer von 18 Tagen, 3. Einführungskurs für Gerichtsschreiber der Militärgerichte in der Dauer von 4Tagen.

4. Einführungskurs für Feldpostleutnants in der Dauer von 13 Tagen.

5. Kurs für Offiziere der Stäbe des Territorialdienstes in der Dauer von 6 Tagen.

6. Kurs für Offiziere des Munitionsdienstes in der Dauer von 10 Tagen.

737

7. Kurs für Mobilmachungsfunktionäre in der Dauer von 6 Tagen.

8. Einführungskurs für Feldprediger in der Dauer von 10 Tagen.

9. Fachkurs für Offiziere des Materialdienstes in der Dauer von 6 Tagen.

Art. 2.

Der Bundesrat ist ermächtigt, a. die Dauer der in Art. l angeführten Kurse, sofern es die Umstände erfordern, bis zu einem Drittel zu erhöhen oder, sofern es die Verhältnisse erlauben, herabzusetzen bzw. einzelne Kurse ausfallen zu lassen; b. die Kursleitung nach Bedarf für l bis 2 Tage mehr aufzubieten; c. nach Bedarf weitere Offizierskurse für Offiziere mit besonderen Punktionen oder zum Zwecke der Einführung von neuem Kriegsmaterial anzuordnen.

Art. 8.

In der angegebenen Kursdauer sind Einrückungs- und Entlassungstag Inbegriffen.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere der Beschluss der Bundesversammlung vom 26. September 1985*) betreffend die Ausbildung der Offiziere, aufgehoben.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 51, 652.

7454

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd, II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung beireffend den Beschluss über die Ausbildung der Offiziere. (Vom 14. August 1947.)

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