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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreiner- und Glasergewerbe der deutschen und italienischen Schweiz.

(Vom 7. Januar 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages vom 2. Oktober 1946 Verbandes schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie des Antrages vom 26. November 19-16 des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des Gesamtarbeitsv ertrages vom 27. September 1946 für das Schreiner- und Glasergewerbe, gestützt auf Art. 3. Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/30. August 191C über die Allgemeinerbindlicherkärung von Gesamtarbeitsvertragen,

des des des des

beschliesst :

Art. 1.

Aus dem Gesamtarbcitsvertrag vorn 27. September 1946 für das Schreiner- und Glasergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Ziff. 2.

Arbeitszeit.

1

Für die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe beträgt die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden.

89 2

Für die übrigen Betriebe beträgt sie in städtischen Verhältnissen 48 Stunden » halbstädtischen » 50 » » ländlichen » 52 » 3 Die Einteilung in städtische, halbstädtische und ländliche Verhältnisse erfolgt nach dem Ortschaftenverzeichnis der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

Ziff. 5.

1 Für Überzeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu entrichten: a. für Überzeitarbeit und Arbeit an Samstagnachmittagen - 25 % b. für Nachtarbeit 50 % G. für Sonn- und Feiertagsarbeit 100 % 3 Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die zwischen 20 und 5 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit diejenige, die an Sonn- und Feiertagen zwischen 00 Uhr und 24 Uhr verrichtet wird. Die übrige Arbeit, die ausserhalb der normalen Höchstarbeitszeit ausgeführt wird, gilt als Überzeitarbeit.

Art. 43 des Fabrikgesetzes bleibt vorbehalten.

3 Bei Arbeiten ausserhalb der Werkstatt ist der Arbeiter nicht schlechter zu stellen, als wenn er in der Werkstatt arbeitet.

Ziff. 7.

Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien im Ausmass von : 3 % des Bruttolohnes vom 1. bis und mit dem S. Arbeitsjahr im Beruf (nicht Inbegriffen die Lehrzeit) ; 4 % des Bruttolohnes nach dem 8. Arbeitsjahr im Beruf.

2 Über den Ferienantritt hat sich der Arbeiter rechtzeitig mit dem Meister zu verständigen und auf dringende Arbeiten Rücksicht zu nehmen. 3 Eine Barentschädigung an Stelle der Ferien ist nicht gestattet.

1

Ziff. 8.

Den Arbeitern werden für sechs gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, folgende Entschädigungen bezahlt: Fr. 15 für städtische, Fr. 13 für halbstädtische.

Fr. 11 für ländliche Verhältnisse.

3 Während der Probezeit wird keine Feiertagsentschädigung ausgerichtet.

Ziff. 11.

Jedem Arbeiter ist strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken auszuführen. Zuwiderhandlung berechtigt den Arbeitgeber zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Entschädigung.

1

Zuschläge.

Ferien.

Feiertage,

Schwarzarbeit,

Ziff. 14.

Über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Be- Kontrolle und Stimmungen können die von den Berufsverbänden eingesetzten pari- Sanktionen, täuschen Berufskommissionen Kontrollen durchführen.

1

90 2 Bei festgestellter Nichteinhaltung der Bestimmungen über Überzeitzuschläge, Ferien und bezahlte Feiertage hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Urnfange nachzuzahlen bzw. nachzugewähren.

Überdies hat er 25 % der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der zentralen paritätischen Berufskommision einzuzahlen, zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrollen über die Hinhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.

Zum Inkasso u n d , wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 ";', sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die paritätische Berufskommission als anspruchsberechtigt einziehen

Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzcll A.-Rh.., Appenzell I-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

2 Es werden von ihr alle gelernten und ungelernten Schreinereiund Glasereiarbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge, erfasst.

3 Sie kommt aul alle Bau- und Möbelschreinereien und Glasereien zur Anwendung. Ausgenommen sind: a. Betriebe, die der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie unterstehen : b. Anstalten, Hotels und Betriebe der Industrie ausserhalb des Schreiner- uud Glasergewerbes, die Schreinerei- und Glasereiarbeiter beschäftigen; c. Gemischte Betriebe, die keine Schreinerarbeiten direkt oder indirekt auf dem Markte anbieten.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

5 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1948.

1

Bern, den 7. Januar 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Celio.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreiner- und Glasergewerbe der deutschen und italienischen Schweiz. (Vom 7. Januar 1947.)

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09.01.1947

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