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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947.

(Vom 10. Januar 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947 vorzulegen.

I.

In Ausführung von Art. 6 des Bundesratsbeschlusses über die Bildung von Arbeitsdetachementen vom 15. Dezember 1939 und gemäss Art. 8 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 4. Januar 1940 gleichen Titels waren die nicht militärisch eingeteilten Arbeitslosen, die sich in einem Arbeitsdetachemen für Landesverteidigungsarbeiten betätigten, auf Kosten des Bundes bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern. Diese Versicherung hatte die Zusprechung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zur Folge.

Gemäss Art. 6ter des Bundesratsbeschlusses vom 20. Dezember 1940 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung von Arbeitsdetachementen für die Landesverteidigung wurde den weder militar- noch hilfsdienstplichtigen, in einem Arbeitsdetachement beschäftigten Arbeitslosen gegenüber dem Bund ein Anrecht auf Invalidenrenten zugesprochen, sofern der Ansprecher beweisen konnte, dass die Invalidität als Folge eines

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Leidens eingetreten war, das mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die Erfüllung des Arbeitsdienstes verursacht oder verschlimmert wurde. Starb ein solcher Arbeitsloser an den Folgen eines im vorstehenden Sinne umschriebenen Leidens, so entstand für seine Hinterlassenen gegenüber dem Bund ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Gemäss Art. 2^*3 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juni 1944/4. Mai 1945 über Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Obligatorische Krankenversicherung) erwarben die bei Bauarbeiten von nationalem Interesse beschäftigten Arbeitskräfte bzw. deren Hinterbliebene unter den nämlichen Voraussetzungen -wie die in Arbeitsdetachementen beschäftigten Arbeitslosen einen Anspruch auf Invaliden- bzw. Hinterlassenenrenten als Folge einer Krankheit. Diese Versicherung wurde in der Folge auf die aufgebotenen Arbeitsdienstpflichtigen, die bei einer Bodenverbesserungsarbeit, einer Torfausbeutungsstätte oder in einem Kohlenbergwerk beschäftigt waren, ausgedehnt (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen).

Laut Art. 15 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 (in der Folge abgelöst durch Art. 43 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen) und der Verfügung III des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 17, März 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft wurden die zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte auf Kosten des Bundes bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen Betriebsunfälle versichert. Diese Versicherung hatte die Zusprechung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zur Folge, Gemäss Art. 2bls des Bundesratsbeschlusses vom 22. April/15. Dezember 1944 betreffend Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft (Obligatorische Krankenversicherung) erwarben die in der Landwirtschaft zusätzlich eingesetzten Arbeitskräfte bzw. deren Hinterbliebene unter den nämlichen Voraussetzungen wie die in Arbeitsdetachementen beschäftigten Arbeitslosen und die bei Bauarbeiten von nationalem Interesse tätig gewesenen Arbeitskräfte bzw. deren
Hinterbliebene einen Anspruch auf Invaliden- bzw. Hinterlassenenrenten als Folge einer Krankheit. Hier wurde noch eine weitere Voraussetzung aufgestellt, indem Benten nur zugesprochen werden durften, wenn der Kanton sich zur Übernahme der hälftigen Kosten bereit erklärt hatte. (Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 20. September 1946 betreffend die Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht und den Arbeitseinsatz wurde die Wirksamkeit der Bestimmungen über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft bis zum 1. Dezember 1946 verlängert.)

Die nämliche Begelung wie für die in der Landwirtschaft Eingesetzten galt in bezug auf Benten aus Krankheit für die zusätzlich in der Forstwirtschaft

449 eingesetzten Arbeitskräfte, während die Unfallversicherung, sofern es sich nicht um SUVA-pflichtigo Betriebe handelte, gemäss den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht und ihren Ausführungsvorschriften geregelt war (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Februar 1944 über den Arbeitseinsatz in der Forstwirtschaft, in der Folge abgelöst durch die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen).

II.

Alle die gestützt auf die vorerwähnten Beschlüsse und Verordnungen zugesprochenen Eenten werden zu Lasten des Bundes durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ausbezahlt. Budgetmassig ist damit das eidgenössische Kriegs-Fürsorge-Amt belastet. Mit der Aufhebung der Vorschriften über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, die auf den 1. Dezember 1946 erfolgt ist, sind keine der vorstehenden Beschlüsse mehr in Kraft. Dies hat zur Folge, dass von diesem Datum an keine neuen Eenten mehr zugesprochen werden, es wäre denn, dass eine nachträglich eintretende Invalidität oder der Tod auf einen versicherten Unfall oder eine durch den Arbeitsdienst verursachte oder verschlimmerte Krankheit zurückzuführen sind. Im Hinblick auf die mit dem Abbau der Vollmachten verbundene bevorstehende Auflösung des eidgenössischen Kriegs-Fürsorge-Amtes erscheint es angezeigt, dass der für die Deckung dieser Eentenverpflichtungen des Bundes notwendige Kreditposten in die ordentliche Eechnung übernommen und in Zukunft, d. h. bis zum normalen Ablauf der Eenten, im Budget des Bundesamtes für Sozialversicherung aufgeführt wird. Zu diesem Zwecke wurde in Art. l des vorliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses die- Gewährleistungspflicht statuiert, was mithin lediglich eine budgettechnische Massnahme darstellt.

III.

Mit dem Ansteigen der Teuerung stellte sich bald die Frage der Ausrichtung von Teuerungszulagen. Solche wurden erstmals für das Jahr 1942 in der Höhe von 10 Prozent, im Einzelfall aber nicht mehr als 300 Franken zugesprochen. Voraussetzung für die Ausrichtung der Zulagen war bei den Invalidenrenten ein Invaliditätsgrad von 40 Prozent und mehr, während bei den Hinterlassenenrenten lediglich Witwen und Waisen berücksichtigt wurden.

Bentenbezügern, welche die Verteuerung der Lebenshaltung offenbar nicht empfindlich traf, wurden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.

Für das Jahr 1948 wurden die Teuerungszulagen in dem Sinne neu geregelt, dass im Hinblick auf die steigende Teuerung die Ansätze von 10 auf 20 Prozent und das Maximum von 300 auf 500 Franken erhöht wurden. Ausserdem setzte man den Grad der Invalidität, der zum Bezüge von Teuerungszulagen die Voraussetzung bildete, von 40 Prozent auf einen Drittel herab.

Bundesblatt.

99. Jahrg. Bd. I.

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450 Im übrigen galten die gleichen Bestimmungen, wie sie für die Teuerungszulagen des Jahres 1942 festgelegt worden waren. Die Regelung des Teuerungsausgleiches für das Jahr 1944 gab in bezug auf Umfang (20 Prozent, maximal 500 Pranken) und den Kreis der Bezüger zu keinen Änderungen gegenüber dem Jahre 1943 Anlass. Hingegen stellte sich die Frage, ob im Hinblick auf den Ausgleich der Teuerung auf dem Wege der Lohnerhöhung die im Jahre 1943 zugesprochenen Benten ebenfalls Anspruch auf eine Zulage begründen sollten oder nicht. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Lohnerhöhungen auto* matiseli eine entsprechende Erhöhung der Renten zur Folge haben, wurde vorgesehen, dass Teuerungszulagen nur für solche Renten in Betracht kommen, die auf Unfälle oder Krankheiten zurückgehen, welche vor dem 81. Dezember 1948 eingetreten sind.

Die gleiche Ordnung und das gleiche Ausmass der Teuerungszulagen wurden in der Folge für die Jahre 1945 und folgende beibehalten und sind heute noch in Kraft (Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1944).

Seit dem Jahre 1948 waren die Ansätze der Teuerungszulagen der Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes und beim Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft die gleichen wie diejenigen der SUVA-eigenen Rentner und diejenigen der Bezüger von Militärpensionen.

Dies entsprach durchaus den Verhältnissen, da die zivilen oder militärischen Arbeitsdienst leistenden Personen genau wie die Militärpersonen zwangsweise im Dienste des Staates standen. Als daher erstmals für das Jahr 1945 die Zulagen zu den Militärpensionen von 20 auf 25 Prozent und das Maximum von 500 auf 550 Franken, in der Folge das Maximum für das Jahr 1946 auf 600 Franken erhöht wurden, hätten sich die gleichen Massnahmen auch für die Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes und beim Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft gerechtfertigt. Die Anpassung unterblieb jedoch, weil man sich der Erwartung hingab, dass mit beendigtem Kriege die Teuerung zurückgehe. Nachdem dies nicht eingetroffen ist und seit der letzten Erhöhung der Zulagen um 10 auf 20 Prozent, welche auf den 1. Januar 1948 erfolgte, die Kosten der Lebenshaltung weiter gestiegen sind, Ende September 1946 immer noch um 5,6 Prozent hoher lagen als Ende 1942 (die Teuerung nach dem Landesindex
betrug Ende 1942 45,5 % und Ende September 1946 51,1 %) und seither kaum eine Senkung erfahren haben, darf, nicht zuletzt aus Gründen der Gieichbehandlung, von einer Erhöhung und Angleichung der Zulagen auf 25 Prozent, im Maximum 600 Franken nicht mehr länger Umgang genommen werden, IV.

Die Mittel für die Teuerungszulagen der Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivüen Arbeitsdienstes sind durch den Bund aufzubringen. Da die Ausrichtung der Zulagen auf der Basis von 20 Prozent, maximal 500 Franken, durch den unbefristeten Bundesratsbeschluss vom

4SI 22. Dezember 1944 über Teuerungszulagen an Kentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes und beim Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft für das Jahr 1947 bereits beschlossen ist, erfolgt eine Mehrbelastung des Budgets lediglich durch die Erhöhung der Ansätze auf 25 Prozent, maximal 600 Franken, Der Gesamtbetrag der im Jahre 1945 auf der Basis von 20 Prozent, maximal 500 Franken, ausgerichteten Teuerungszulagen betrug 19 180 Franken. Auf einer Basis von 25 Prozent, maximal 600 Franken, hätte ein Betrag von 23 975 Franken aufgebracht werden müssen, somit also rund 4800 Franken mehr. Da nur für Eenten, die a\if Unfälle oder Krankheiten zurückgehen, welche vor dem 81. Dezember 1943 eingetreten sind, Teuerungszulagen zur Ausrichtung gelangen, werden die dazu benötigten Mittel vorerst langsam und später rascher abnehmen. Für das Jahr 1947 wird daher vom Bund ein 4800 Franken nicht übersteigender zusätzlicher Betrag aufgebracht werden müssen.

Diese Teuerungszulagen sollen für ein Jahr festgesetzt werden. Eine dauernde Eegelung wird angezeigt sein, wenn die Löhne und die Lebensunterhaltskosten stabilisiert sind.

V.

In formeller Beziehung halten wir dafür, dass die bisherige Eegelung der Teuerungszulagen auf dem Vollmachtenwege zu vorlassen ist und die Neuordnung auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung, in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses, zu erfolgen hat, wie dies schon für die Teuerungszulagen zu den Eenten der eidgenössischen Versicherungskassen und für die Zulagen zu den Militarpensionen geschehen und für diejenigen der SUVAEenten vorgesehen ist.

Indem wir Sie bitten, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Genehmigung zu erteilen, benutzen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 10. Januar 1947.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der Vizepräsident:

Celio.

Der Vizekanzler; C h. Oser.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss Über

die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Januar 1947, besehliesst :

Art. 1.

Der Bund gewährleistet die Ausrichtung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der Unfall- und Krankenversicherung der dienstfreien Arbeitslosen der Arbeitskompagnien und -detacheinente sowie der im zivilen Arbeitsdienst eingesetzten Arbeitskräfte, solange die Voraussetzungen gemäss den nachfolgenden Erlassen, in deren Anwendung die Eenten zugesprochen wurden, erfüllt sind: a. Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 1989/20. Dezember 1940 und Verfügung des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes vorn 4. Januar 1940 über die Bildung von Arbeitsdetachementen für die Landesverteidigung; b. bundesrätliche Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht und Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 12. Juni 1940 betreffend Ausführung des Art. 15 der Verordnung vom 17. Mai 1940 (Unfallversicherung) ; e. Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 1944/4. Mai 1945 über Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Obligatorische Krankenversicherung) ;

453 d. Bundesratsbesehluss vom 11. Februar 1941 und Verfügung III des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 17. März 1941 über Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft (Unfallversicherung); e. Bundesratsbeschluss vom 22. April/15. Dezember 1944 über Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft (Obligatorische Krankenversicherung).

Art. 2.

Den gemäss Art. l anspruchsberechtigten Eentenbezügern wird für das Jahr 1947 eine Teuerungszulage von 25 Prozent der Jahresrente, im Einzelfalle jedoch höchstens 600 Franken, ausgerichtet.

a Zulageberechtigt sind nur in der Schweiz wohnende, invalide Eentenbezüger mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel oder mehr, sowie Witwen und Waisen; ausgeschlossen von der Zulage sind grundsätzlich die Bezüger von Eltern- und Geschwisterrenten.

3 Zulageberechtigt sind nur Beuten, die auf Unfälle oder Krankheiten zurückgehen, die vor dem 81. Dezember 1948 eingetreten sind.

4 Bentenbezügern, welche die Verteuerung der Lebenshaltung seit Kriegsbeginn offenbar nicht empfindlich trifft, wird die Teuerungszulage nicht gewährt.

Art. 3.

Festsetzung und Auszahlung der Teuerungszulagen erfolgen durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

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Art. 4.

Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses ist der Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1944 über Teuerungszulagen an Bentenbezüger aus der Versicherung' des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes und beim Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft aufgehoben.

Art. 5.

Dieser Besehluss wird dringlich erklärt und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1947 in Kraft.

a Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.01.1947

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447-453

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