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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 27. März 1947.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 3S Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Oie, in Serii, ' - '

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen zur sofortigen Entlastung des eidgenössischen Staatshaushaltes.

(Vom

21. März 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Bericht und Antrag über die durch den Budgetbeschluss vom 20. Dezember 1946 notwendig gewordenen gesetzlichen Massnahmen zu unterbreiten.

I. Allgemeines.

1. Ausgangslage,

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 1. November 1946 zum Voranschlag der Eidgenossenschaft für das Jahr 1947 den veranschlagten Ausgabenüberschuss von 272,2 Millionen Franken im Hinblick auf die gegenwärtige Hochkonjunktur und die in Vorbereitung befindliche Finanzreform als unbefriedigend bezeichnet, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass der sehr hohe Ausgabenüberschuss nur verständlich sei, wenn man bedenke, dass der Bundesrat die öffentlichen Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden Gesetze zu leiten hat -und deshalb auf die gesetzlich festgelegten Einnahmen und Ausgaben nicht direkt Einfluss nehmen kann. Die Botschaft gab der Überzeugung Ausdruck, dass wenigstens während der heutigen Wirtschaftslage auf alle Fälle weitere Einsparungen unumgänglich seien ; deshalb wurden die eidgenössischen Räte ersucht, von der Erklärung zustimmend Kenntnis zu nehmen, wonach der Bundesrat gewillt ist, im Eahmen seiner Antragsund seiner ordentlichen und ausserordentlichen Beschlusseskompetenzen Massnahmen vorzuschlagen oder zu ergreifen, die im Verlaufe des Budgetjahres durch Erzielung weiterer Einsparungen und Vermehrung der Einnahmen das Rechnungsergebnis fühlbar verbessern (Art. 2 des Entwurfes zum Bundesbeschluss über die Aufstellung des Gesamtvorans

1090 Bei der Behandlung des Budgets 1947 haben die eidgenössischen Bäte einerseits verschiedene Erhöhungen von Einnahmen und Herabsetzungen von Ausgaben beschlossen und so den Ausgabenüberschuss auf 96,6 Millionen vermindert, anderseits aber haben sie den Art. 2 des erwähnten Budgetbeschlussentwurfes gestrichen mit dem Hinweis, dass die Erzielung weiterer Einsparungen und die Vermehrung der Einnahmen eine selbstverständliche Pflicht des Bundesrates sei. Eine Eeihe von Beschlüssen über Ausgabenbeschränkungen 1 greifen in die bestehenden Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ein, so die Kürzung der Subventionen für die Arbeitsgemeinschaft Pro Helvetia, für die Alpenstrassen, für die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung und für die Schweizerische Zentrale für Verkehrsförderung, ferner die Kürzung der Kredite für militärische Kurse und Inspektionen sowie schliesslich der Verzicht auf die Einstellung von Tilgungsquoten.

2, Zu ergreifende gesetzliche Massnahmen.

Nach einheitlicher Auffassung ist der Beschluss der Eäte über die Genehmigung des Budgets kein Gesetz, weder dem Inhalt noch der Form nach; letzteres nicht, weil das Budget durch die Bundesversammlung allein, ohne Eeferendum, beschlossen wird, ersteres nicht, weil das Budget, wenn es seiner Bestimmung treu bleibt, keine allgemein verbindlichen Anordnungen trifft, sondern nur zum Bundesrate spricht. Da somit der Voranschlag ein reiner Verwaltungsakt ist, darf der Vollzug von Gesetzen und Bundesbeschlüssen, wozu der Bundesrat verpflichtet ist, nicht durch Verweigerung der in solchen Erlassen selber festgelegten Kredite verhindert werden. Umgekehrt ist der Voranschlag auch nicht dazu da, grundsätzlich neue Aufgaben des Bundes einzuführen. (Vgl.

Burckhardt, Kommentar zur Bundesverfassung, Seiten 689 und 690.)

Unter den gegebenen Umständen nimmt der Bundesrat an, die Beschlüsse der eidgenössischen Bäte über die oben genannten Ausgabenbeschränkungen seien in dem Sinne aufzufassen, dass einige der in Art. 2 des erwähnten Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über die Aufstellung des Gesamtvoranschlages beabsichtigten Einsparungen zeitlich vorweggenommen wurden und dass der Bundesrat nachträglich die dafür notwendigen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen zu beantragen hat. Diese Pflicht erfüllt der Bundesrat mit seiner heutigen Vorlage. Bei einigen Posten geht der vorgeschlagene Sammelbeschluss allerdings in seiner Wirkung über das Jahr 1947 hinaus, da bereits heute eine Kürzung oder Streichung der entsprechenden Kredite auch für die folgenden Jahre möglich erscheint.

U. Spezielles.

1. Auf Aas Jahr 1947 befristete Ausgabenbeschränkungen.

a. Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia».

Der im Bundesbeschluss vom 6. April 1939 über schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung festgelegte jährliche Kredit von 500 000 Franken, der gemäss Bundesratsbeschluss vom 20. Oktober 1939 der Arbeitsgemeinschaft

1091 «Pro Helvetia» zur Verfügung gestellt wird, ist im Budgetbeschluss für 1947 auf 400 000 Franken herabgesetzt worden. Die Kürzung des Beitrages an diese Institution soll auch im vorliegenden Beschluss auf das Jahr 1947 beschränkt bleiben.

b. Alpenstrassen.

Der Bundesbeschluss vom 4. April 1985 über den Ausbau der Strassen und des Strassennetzes im Alpengebiete sieht in seinem Art. 7 vor, dass der Gesamtbetrag der zu bewilligenden Bundesbeiträge jährlich 7 Millionen Franken nicht übersteigen dürfe. Erreichen die jährlichen Auszahlungen diese Summe nicht, so ist die Differenz dem Fonds für die Alpenstrassen zuzuführen. Im Budgetbeschluss wurde der Höchstbetrag auf 4 Millionen herabgesetzt. Da die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses Ende 1947 abläuft, ergibt sich ohne weiteres eine Beschränkung der Einsparung auf das laufende Jahr. Die allfällige Weiterführung des Alpenstrassenprogrammes wird sodann gesondert zu behandeln sein.

c. Militärische Kurse und Inspektionen.

Hier liegt insofern ein besonderer Fall vor, als das eidgenössische Militärdepartement zufolge der Dringlichkeit des Programmes über Schulen und Kurse im Jahre 1947 den Grundlagenbeschluss der eidgenössischen Bäte nicht abwarten konnte, sondern dem Bundesrat schon Ende 1946 einen Beschluss über Militärdienstleistungen und Inspektionspflicht im Jahre 1947 beantragen musste. Wir verweisen Sie auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1946, der diese Materie eingehend regelt und die Militärdienstleistungen des laufenden Jahres so reduziert, wie es zufolge der Kreditkürzungen im Voranschlag notwendig ist. Da wir davon absehen wollten,, für diesen Beschluss nochmals die Vollmachten anzurufen, uns aber sonst keine Kompetenz für eine Abänderung der Militärorganisation zusteht, ersuchen wir Sie in Art. 3 des Beschlussesentwurfes, die notwendige Grundlage nachträglich noch zu schaffen.

2. Ausgabenbeschränkungen auf längere Sicht.

a. Tilgung des Passivsaldos der eidgenössischen Staatsrechnung und der A u f w e n d u n g e n für die Privatbahnhilfe.

Der Verzicht auf die Einstellung von Tilgungsquoten in den Voranschlag wurde von Ihnen in der Erkenntnis beschlossen, dass die formelle Tilgung wirkungslos bleibt, solange sie nicht aus wirklichen Einnahmenüberschüssen bestritten werden kann. Solche auf weite Sicht zu sichern, wird
Aufgabe der Bundesfinanzreform sein, welche die Tilgungsfrage im gesamten regeln wird.

Solange Überschüsse der ordentlichen Rechnung fehlen, ermöglicht die Streichung der Tilgungsquoten, das Bild des Voranschlages dem wirklichen Sachverhalt besser anzupassen. Wenn wir den Art. 4 unseres Entwurfes zeitlich nicht absolut befristen, ist doch vorausgesetzt, dass diese Übergangsordnung längstens bis zum Inkrafttreten der Vorschriften über die Bundesfinanzreform gelten soll.

1092 fc. Schweizerische Zentrale für Handelsförderung.

Hier hatten Sie im Budgetbeschluss eine Kreditkürzung von einer Million Pranken für das Jahr 1947 vorgesehen. Wir haben daraufhin geprüft, ob mit Bücksicht auf die anhaltend günstige Wirtschaftslage nicht eine auf längere Dauer gehende Kürzung des Bundesbeitrages an die Handelszentrale möglich sei, und kamen dabei zur Überzeugung, dass eine Beschränkung des staatlichen Zuschusses auch über das Jahr 1947 hinaus gerechtfertigt werden kann. Eine spätere Anpassung der Subvention in Krisenzeiten muss damit nicht als ausgeschlossen gelten.

c. Schweizerische Zentrale für V e r k e h r s f ö r d e r u n g .

Der Bundesbeitrag an die Verkehrszentrale ist geregelt in Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 21. September 1939, Danach setzen sich die jährlichen Aufwendungen des Bundes zusammen aus einem festen Beitrag von 2,5 Millionen Franken und aus einem veränderlichen Beitrag in der Höhe von 50 % der Mitgliederbeiträge ohne diejenigen der eidgenössischen Anstalten und Verwaltungen. Der veränderliche Beitrag darf die Summe von 500 000 .Franken im Jahr nicht übersteigen. Für das Jahr 1947 sah der Voranschlag des Bundesrates einen Gesamtbetrag von 2,75 Millionen vor, wobei für den festen Beitrag 2,5 Millionen und für den variablen Beitrag 250 000 Franken veranschlagt waren. Die eidgenössischen Bäte haben im Budgetbeschluss den Gesamtkredit um 1,5 Millionen gekürzt. Es kann, obschon dies nicht ausdrücklich festgestellt wurde, keinem Zweifel unterliegen, dass die Eeduktion nur den festen Beitrag betreffen soll. Der veränderliche Beitrag wird ja nur nach Massgabe der von dritten Interessenten aufgebrachten Beiträge bemessen und ausgerichtet. Mehr denn je muss aber heute versucht werden, die Beiträge dieser Dritten (Hôtellerie, Verkehrsvereine, private Transportanstalten usw.) angemessen zu erhöhen, und es sollte deshalb der veränderliche Bundesbeitrag in der ihm zugedachten Funktion nicht beeinträchtigt werden.

Wie bei der Zentrale für Handelsförderung möchten wir nun auch hier eine Eegelung auf längere Sicht vorschlagen, diese hingegen auf 3 Jahre befristen, um Erfahrungen sammeln und nachher den Kredit neu prüfen zu können. Der Ihnen vorgeschlagene Art. 7 enthält eine gestaffelte Kürzung des festen Beiträges, die im Jahre 1947 -- wie im Budgetbeschluss --
1,5 Millionen, im Jahre 1948 l Million und im Jahre 1949 noch 500 000 Franken, insgesamt also 3 Millionen oder im Mittel l Million pro Jahr beträgt. Die Verkehrszentrale wird somit einen festen Bundesbeitrag von l Million im Jahre 1947, von 1,5 Millionen im Jahre 1948 und von 2 Millionen im Jahre 1949 erhalten.

Die eidgenössischen Bäte haben die Kürzung des Beitrages insbesondere mit dem Hinweis auf die in den Jahren 1942 bis 1945 erfolgte Beservestellung für die Verkehrswerbung in der Nachkriegszeit begründet. Während der Kriegsjahre konnte die Zentrale ihre Tätigkeit wesentlich einschränken und ihren Aufwand tiefer halten. Der nicht beanspruchte Teil der gesetzlichen Bundes-

1093 beitrage wurde ihr jedoch gutgeschrieben. Auf Ende 1946 weist diese Rückstellung einen Betrag von 4,6 Millionen auf. Die Kürzung der laufenden Beiträge des Bundes wird die zuständigen Organe der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung voraussichtlich trotz grösstmöglicher Sparmassnahmen zwingen, dem Bundesrat die Freigabe dieser Eeserven in angemessenem Umfang zu beantragen. Es ist heute schwer zu beurteilen, in welchem Ausmass die Reserven herbeigezogen werden müssen. Vor allem ist mit der Teuerung zu rechnen, die in allen Ländern herrscht, in denen die Verkehrszentrale ihre Verkehrsbureaux unterhalten und die Nachkriegswerbung für den schweizerischen Fremdenverkehr aufbauen muss. In Würdigung dieser Verhältnisse haben wir in einem zweiten Absatz des Art. 6 festgehalten, dass Auszahlungen aus der Rückstellung vorbehalten bleiben, in der Meinung, dass der Bundesrat Entnahmen bewilligen wird, wenn und soweit zusätzliche Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Zentrale unerlässlich sind.

Wir glauben, damit eine Lösung gefunden zu haben, welche erlauben wird, die finanzielle Struktur der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung mit der gebotenen Sorgfalt neu zu überprüfen. Die Forderung einer stärkeren Beteiligung der privaten Interessentengruppon steht im Vordergrund. Anderseits darf nicht übersehen werden, dass der Bundesbeitrag an die Schweizerische Zentrale für Verkehrsförderung die früheren Aufwendungen der Schweizerischen Bundesbahnen für ihre Auslandsagenturen abgelöst und damit eine Entlastung dieser statio fisci bewirkt hat.

Der beigefügte Beschlussesentwurf, dem überwiegend formelle Bedeutung zukommt, soll keineswegs den Bemühungen des Bundesrates, den Staatshaushalt immer weiter zu entlasten, eine Grenze setzen. Der Bundesrat führt diese Anstrengungen weiter; als Beispiel sei die Einführung des Halbweissbrotes erwähnt, wodurch der Aufwand für die Brotverbilligung erheblich herabgesetzt wird. Soweit der Bundesrat nicht aus eigener Kompetenz handeln kann, behält er sich auch an dieser Stelle vor, Ihnen neue Anträge zu unterbreiten.

Wir nehmen die Gelegenheit wahr, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 21. März 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Vizekanzler: Gh. Oser.

1094 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

Massnahmen zur sofortigen Entlastung des eidgenössischen Staatshaushaltes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. März 1947, beschliesst :

Arbeitsgemeinschaft pro Helvetia

Alpenstrassen.

Militärische Kurse und Inspektionen.

Art. 1.

Der Kredit für die Arbeitsgemeinschaft Pro Helvetia wird, in Ab· weichung vom Bundesbeschluss vom 5. April 1939, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 20. Oktober 1989, für das Jahr 1947 auf Fr. 400000 festgesetzt.

Art. 2.

Der Kredit für den Ausbau der Strassen und des Strassennetzes im Alpengebiet wird, in Abweichung von Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 4. April 1935, für das Jahr 1947 auf 4 Millionen Tranken festgesetzt.

Art. 3.

Der Bundesrat ordnet, in Abweichung von der Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft, die Anpassung der militärischen Kurse und Inspektionen an die gekürzten Voranschlagskredite 1947-.

Tilgungsquoten.

Art. 4.

Auf die Einstellung von Tilgungsquoten a, zur Beseitigung des Passivsaldos der Staatsrechnung (Bundesbeschluss vom 15. Juni 1927), b. für die Privatbahnhilfe (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. April 1939) wird ab 1. Januar 1947 verzichtet, solange und soweit dafür keine wirkhohen Einnahmenüberschüsse zur Verfügung stehen.

1095 Art. 5.

Schweizerische Art. l des Bundesbeschlusses vom 31. März 1927 betreffend Sub- Zentrale ventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung, in für Handelsder Passung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1944, wird auf- förderung.

gehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: Art. 1. Der Bund unterstützt die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung in Zürich und Lausanne durch eine jährliche Subvention von l 500 000 Franken.

Art. 6.

Der feste Bundesbeitrag an die Schweizerische Zentrale für Verkehrs- Schweizerische Zentrale förderung wird, in Abweichung von Art. 4, ht. a, des Bundesbeschlusses für Verkehrsfördenmg.

vom 21. September 1989, vorübergehend wie folgt festgesetzt: im Jahre 1947 auf l 000 000 Franken, im Jahre 1948 auf l 500 000 Franken, im Jahre 1949 auf 2000000 Franken.

Vorbehalten bleibt die Bewilligung von Auszahlungen aus der Bückstellung «VerkehrsWerbung in der Nachkriegszeit», soweit die Zentrale, trotz sparsamer Geschäftsführung und Erhöhung der privaten Mitgliederbeiträge, eine wirksame Verkehrswerbung ohne solche Zahlungen nicht aufrechthalten kann.

Art. 7.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug des Beschlusses beauftragt. Vollzug und Veröffentlichung.

Er wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen zur sofortigen Entlastung des eidgenössischen Staatshaushaltes. (Vom 21. März 1947.)

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1947

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27.03.1947

Date Data Seite

1089-1095

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