768 Architekt Max Steffen, Bern.

Dr. phil. W. Brunner, Dr. sc. techn., Ingenieur beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Ing. Arnold von Arx, Leiter der Giessereien des Eisenwerkes Klus.

Oberst Ed. Merkli, Adjunkt des aargauischen Versicherungsamtes in Aarau.

Architekt M. Meier, Verwalter der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Zürich.

Dr. jur. Walter Thalmann juristischer Beamter der Justizabteilung des eidgenössischen Justiz- und- Polizeidepartementes.

Dr. med. Ch. Bavaud, ärztlicher Adjunkt des Gesundheitsamtes.

Eotkreuzcbefarzt Oberst H. Remund.

Oberst Karl Wuhrmann, I. Sektionschef der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr.

Oberst i. Gst. Franz Wey, Chef der Sektion für Territorialdienst der Generalstabsabteilung.

Hptm. Peter Böhringer, Zentralpräsident der Schweizerischen Luftschutzoffiziersgesellschaft, Basel.

Oberstlt. Hoguer, Architekt, Präsident der schweizerischen Vereinigung für den passiven Luftschutz, Lausanne, Nationalrat Adolfo Janner, Monte Trinità, Locamo.

7177

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bondes.

# S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern, vom 12. bis 18. August 1947.

Rumänien: Herr Alfred Androniu hat seine ihm anvertraute Mission am 1. August übernommen.

Abwesende oder zurückgekehrte Missionschefs.

Österreich: Herr Minister Rudolf Seemann, abwesend vom 16. bis 21. August; Geschäftsträger ad intérim: Herr Walter Peinsipp.

Mexiko: Herr Minister Eorno Castro, zurück seit 14, August.

Norwegen: Herr Minister M. Skylstad, abwesend seit 14. August für ungefähr einen Monat; Geschäftsträger ad intérim: Herr Arnold Bakke.

Bern, den 18. August 1947.

7477

769

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 17. Juni 1947 in Bern in der Strafsache gegen Jordi Ernst, des Ernst und der Marie geb. Grolimund, geb. 10. Januar 1900, von Huttwil, geschieden, Marktfahrer, ohne festen Wohnsitz, gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vorn 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, sowie Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1.937, erkannt: 1. Die dem Jordi Ernst, obgenannt, mit Rekursurteil vom 3. September 1.945 auferlegte Busse von Fr. 400 wird im restanzlichen Betrag von Fr. 360 in 36 Tage H a f t umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 11. August 1947, 7477

l, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Peter.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts bat in seiner Sitzung vom 17. Juni 1947 in Bern in der Strafsache gegen Glieder Karl, des Jakob und der Berta geb. Lehmann, geb. 3- Dezember 1916, von Basel, ledig, Hausbursche, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, sowie Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, erkannt: 1. Die dem Grieder Karl, obgenannt, mit Strafmandat Nr. 8179 vom 5. Juni 1944 auferlegte Busse von Fr. 30 wird im resanzlichen Betrag von Fr. 20 in 2 Tage H a f t umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. II.

55

770 Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dein Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

2, Der Beschuldigte -wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird, Bern, den 11. August 1947.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: O.Peter.

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Verfügung.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes hat in Sachen gegen Wittlin Hans, Chauffeur, von Oberwil (Baselland), geb. 21. Juni 1910, wohnhaft gewesen in Zürich 8, Witellikerstrasse 40, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, verfügt: 1. Dem Beschuldigten wird Kenntnis gegeben, dass das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag stellt, es sei die ihm durch Urteil des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Juni 1944 auferlegte Busse im Eestbetrag von Er. 20 in zwei Tage Haft umzuwandeln.

2, Dem Beschuldigten wird eine Frist von zehn Tagen von der Publikation an zur Vernehmlassung beim 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Zürich l, Hirschengraben 15, angesetzt.

8. Diese Verfügung ist einmal im Bundesblatt zu publizieren.

Zürich, den 15. August 1947.

wi

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Heusser.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1947

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33

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1947

Date Data Seite

768-770

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