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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Vollzug des BerufsbildungsgesetzesDas von der Schweizerischen Fachkommission für das Gastgewerbe eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Kochberuf ist, nachdem dio im Bundcsblatt vom 26. Juni 1947 angesetzte Einsprachefrist am 25. Juli 1947 unbenutzt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 80. Juli 1947 genehmigt worden.

Gemäss Art, 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 4. August 1947.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern, vom 29. Juli Ms 4. August 1947.

Ägypten: Herr Moïn Ahmed Lot y wurde zum Attaché für soziale und ArbeiterFragen ernannt, mit Wohnsitz in Paris.

Iran: Herr Homayoun Samii, der zum Dritten Sekretär ernannt wurde, ist am 17. Juli angekommen.

Bern, den 4. August 1947.

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Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 30. April 1947 in Bern in der Strafsache gegen Utzinger Jakob, des Jakob und der Eosa, geb. Rothen, geb. 6. September 1906, von Frankendorf (Baselland), Maurer, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Straftrechtspflege, Art. 49 Strafgesetzbuch und Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens,

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erkannt: 1. Die durch Strafmandat Nr. 11 958 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 18. April 1946 gegen Jakob Utzinger, vorgenannt, ausgesprochene Busse von IV. 25 wird in 3 Tage Haft umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigton durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 28. Juli 1947.

7462

l, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

0. Peter.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 8. April 1947 in Bern in der Strafsache gegen Andrist Emil, geb. 20. Februar 1923, von Erlenbach i. S. Handlanger, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 49 Strafgesetzbuch und Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, erkannt : 1. Die durch Strafmandat Nr. 9581 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftliche Strafgerichts vom 17. April 1945 gegen Andrist Emil, vorgenannt, ausgesprochene Busse wird für den unbezahlten Rest von Fr. 30 in 3 Tage Haft umgewandelt; 2. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dein Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

660 2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwachst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 28. Juli 1947.

7462

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

0. Peter.

Strafmandat.

An Max Koller, geb. 2. Oktober 1890, von Nesslau (St. Gallen), Hilfsarbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat dos eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über dieSicherstellungg der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen in Schaffhausen,imn Dezember 1946, a. durch Verkauf von 50 Mahlzeitencoupons zu Fr. 5, b. durch entgeltliche Abgabe von Mahlzeitencoupons für Tranksame, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 30 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 dos Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfugung des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements vom 11. November 1944 über die Koston des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil:

Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busso von 2. den Koston bestehend aus a. Spruchgebuhr b. übrige Kosten

Fr. 30.--· » 4.-- » 8.--·

Diesos Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-Peter-Strasse 10, dagegen Einsprach erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einsprach ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie

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in einem allfälligen Schreiben an don unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einsprach.» Zürich, den 1. Juli 1947.

9. kriegswirtschaftliches

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Strafgericht,

Der Einzelrichter : A, Wettach.

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Wettbewerb- and Stellenausschreibungen. sowie Anzeigen.

Alters- und HinterlasseneVersicherung Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in einem Bericht an die eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Alters- und HinterlassenenVersicherung die Frage, wie die bestehenden öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen im Rahmen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicheru berücksichtigt werden können, einer einlässlichen Untersuchung unterzogen.

Da diese Frage für jede Pensionskasse und Gruppenversicherung von grossem Interesse ist, sei auf folgende Publikation, welche bei der Eidge-nössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden kann, vorwiesen:

Die Stellung der bestehenden und neu entstehenden Versicherungseinrichtungen im Rahmen der Altersund Hinterlassenenversicherung.

I n h a l t : Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung - Technische Erläuterungen zur vollen und zur teilweisen Bückversicherung - Finanzielle Tragweite der vollen Bückversicherung für eine Pensionskasse - Hauptergebnisse der Schweizerischen Pensionskassenstatistik 1941/42. 885 Seiten.

Preis Fr. 5.-- 10 % Rabatt bei Bestellung von mindestens 10 Exemplaren.

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Bundesamt für Sozialversicherung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1947

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.08.1947

Date Data Seite

666-669

Page Pagina Ref. No

10 035 949

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