272

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des ßnndes.

# S T #

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : N e u e Ermächtigungen.

Kanton Bern.

68. Caisse de Crédit mutuel de Soyhières, in Soyhières.

Kanton Thurgau.

72. Darlehenskasse Birwinken in Mattwil, Bern, den 29. Mai 1947.

7347

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe BEI. 1946, II, 287 ff.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 18. bis 24. Mai 1947.

Amerika : Am 14. Mai ist der zum Militärattache ernannte Herr Oberst C arlisle Visschor Allan in Bern eingetroffen; sein Vorgänger, Herr Brigadegénéral Barnwell E. Legge, wird die Schweiz im Laufe des Monats Juni verlassen.

Herr James Speyer Kronthal, Attache, hat sein Amt am 17. Mai angetreten.

Argentinien: Fräulein Maria Antonia Bodriguez wurde zum Attaché ernannt, befindet sich jedoch noch nicht in der Schweiz.

273 Brasilien: Herr Milton Teiles Ribeiro, der als Zweiter Sekretär bei der Gesandtschaft vorgesehen war, wurde nun zum Konsul beim Generalkonsulat von Brasilien in Genf ernannt.

China: Herr Shu Po Chang, Attache, hat sein Amt am 16. Mai angetreten.

Grossbritannien: Herr Walter Eobert Haydon, Gehilfe des Presseattaches, Dritter Sekretär, ist am 16. Hai abgereist.

Herr Major Guy Wilmot-Sitwell wurde als Nachfolger von Herrn Oberst H. N. Fryer zum Militärattache ernannt.

Tschechoslowakei: Am 20. Mai ist Herr Frantisek Messner, Zweiter Sekretär, eingetroffen.

Abwesende oder zurückgekehrte

Missionschefs.

Frankreich: Herr Botschafter Henri Hoppenot, abwesend seit 13. Mai für ungefähr zwei Wochen; Geschäftsträger ad intérim: Herr Eduard Félix Guyon.

Rumänien: Herr Minister Gaston Boeuve, zurück seit 20. Mai.

Venezuela: Herr Minister Horacio Bianco Fombona, abwesend seit 22. Mai; Geschäftsträger ad intérim: Herr Pedro Berroeta.

Bern, den 24. Mai 1947.

7347

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen werden: A. Schreinermeister.

1. Bichsel Max, in Strengelbach 2. Bossler Friedrich, in Grosshöchstetten 3. Chiogna Florian, in Lengwil-Oberhofen 4. Décosterd Walter, in Neuenburg 5. Eichenberger Karl, in Konolfingen 6. Fässler Anton, in Bern 7. Gugerli Willi, in Birmensdorf 8. Haas Josef, in Kriens

9. Hemmig Paul, in Gelterkinden 10. Hofer Fritz, in Rothrist 11. Hof er Werner, in Diessbach bei Buren 12. Kappeier Josef, in Wil bei Rafz 13. Läng Paul, in Utzenstorf 14. Ommerli Wilhelm, in Bern 15. Schwarz Ernst, in Bern 16. Turtschi Arnold, in Brienz 17. Vogt Reinhard, in Reinigen 18. Zaugg Jürgen, in Uttigen bei Thun

B. Schuhmachermeister.

1. Binggel Werner, in Seftigen 2. Brand Hermann, in Bern 3. Brunner Arnold, in Adelboden 4. Flückiger Erwin, in Boll bei Vechigen 5. Graber Ernst, in Sigriswil 6. Gurtner Fred, in Köniz bei Bern 7. Hurni Johann, in Erlenbach i. S.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. II.

8. Jossi Fritz, in Bern 9. Lengweiler Hans, in Langnau i. E.

10. Loepfe Karl, in Zürich 11. Mühlematter Werner, in Faulensee 12. Schneiter Hans, in Heiligenschwendi 13. Schüpbach Rudolf, in Burgdorf 14. Schwarz Heinrich, in St, Gallen 19

274 C. Spenglermeister.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Akerman Hermann, in Zürich Beutler Max, in Moosseedorf Born Rudolf, in Spiez Christen Jakob, in Effretikon Föhn Alois, in Schwyz Gerber Paul, in Zürich Hartmann Walter, in Weinfelden Hunziker Reinhold, in Lausanne Jakob Hans, in Rapperswil

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Lehmann Willy, in Signau Odermatt Josef, in Baar Pauli Ernst, in Äfligen Schaffner Hermann, in Lausanne Sommer Fritz, in Sumiswald Wälti Josef, in Biel Wälti Kornelius, in Biel Zehnder Albert, in Bern

Bern, den 29. Mai 1947.

7347

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und-des Handels mit ausländischen Banknoten und Art. 22 StGB, begangen in Beggingen am 8. September 1946 durch versuchte Einfuhr von 15 104 Reichsmarknoten ohne Bewilligung von Deutschland nach der Schweiz, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Eiehter eröffnet Ihnen nach Prüfling dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von · Fr. 50.-- 2. den Kosten, bestehend aus à. Spruchgebühr » 10.-- b. übrige Kosten . . . . . . » 9.-- 8. Die beschlagnahmten EM 15 104 und russischen Rubel 15 sind nach Abzug von Busse und Kosten freizugeben.

4. Publikation im Bundesblatt.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eiehter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

275 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ajs solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 21. Mai 1947.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 7347

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartementa hat beim unterzeichneten Binzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln), begangen in Winterthur (Zürich), im Jahre 1946, durch Verkauf von mindestens 100 Mahlzeitencoupons an Schalcher Ernst zu Fr. 8, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 45 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volks wir tsehaftsdeparteinents vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . Fr. 45.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr.

» 6,-- b. übrige Kosten » 6.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9, kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-Peter-Strasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in

276 einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 10. Mai 1947.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

4347

Bussenumwandlungsantrag.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Die durch Urteil Nr. 3168 vom 2. März 1945 gegen Emma Mathis-Weibel ausgesprochene Busse von Fr. 70 wird in contumacia umgewandelt in 7 Tage Haft, unter Aufschub des Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Gemäss Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden von der Gebüssten keine Kosten erhoben.

Die Kanzleiauslagen von Fr. 1. 10 gehen zu Lasten des Bundes.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann die Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem sie sichere Kenntnis von dem gegen sie gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 22. Mai 1947.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

4347

Bussenumwandlungsantrag.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner bekannten Aufenthaltes,

.

277

erkannt: Die durch Strafmandat Nr. 8697 vom 26. Juni 1945 gegen Alexander Ullrich ausgesprochene Busse von Fr. 200 wird in contumaciam umgewandelt in 20 Tage Haft unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Gemäss Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11, November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden vom Gebüssten keine Koston erhoben. Die Kanzleiauslagen von Fr. 1. 10 gehen zu Lasten des Bundes.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 22. Mai 1947.

8. kriegswirtschaftliches 7347

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Verfügung.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1947 stellt das Generalsekretariat des eidHuttwil (Bern), Marktfahrer, ohne festen Wohnsitz, mit Urteil Nr. 11576 vom 27. April 1946 auferlegte Busse von Fr. 25 in 8 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird der Betrag von Fr. 25 innert genannter Frist bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der unterzeichnete Bichter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Aarau, den 24. Mai 1947.

1. kriegswirtschaftliches 7347

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger

278

Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

Umwandlung der ihm durch Urteil 4602 des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 12. April 1946 auferlegten Busse von restlich Fr. 170 in 17 Tage Haft, auf Freitag, den 13. Juni 1947, 16.00 Uhr, in den Strafgerichtssaal, Gerichtsgebäude II. Stock, in Liestal.

Basel, den 20. Mai 1947.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenansschreibnngen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

seither nachrichtenlos abwesend, sowie jedermann, der über den Verbleib des Vermissten Auskunft geben kann, wird aufgefordert, sich beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst nach Ablauf eines Jahres seit dieser Auskündung die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

(2..)

St. Gallen, den 28. Mai 1947,

Bezirksgerichtskanzlei.

7334

Alters- und Hinterlassenenversicherung Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in einem Bericht an die eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Frage, wie die bestehenden öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen im Eahmen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung berücksichtigt werden können, einer einlässhchen Untersuchung unterzogen.

.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.05.1947

Date Data Seite

272-278

Page Pagina Ref. No

10 035 882

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