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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 10. April 1947.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SS Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr, Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an

Stämpfli & de. in Bern-

Ablauf der Referendumsfrist:

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9. Juli 1947,

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

(Vom 26. März 1947.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 1947, beschliesst:

Art. 1.

Die Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, beschlossen an der 29. Internationalen Arbeitskonferenz in Montreal ani 9. Oktober 1946, wird genehmigt.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss unterliegt der Vorschrift von Art. 89 der Bundesverfassung über den Erlass von Bundesgesetzen.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

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1162 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 26. März 1947.

Der Präsident: Ackermann.

Der Protokollführer: Ch. Oser.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 26. März 1947.

Der Präsident: Wey.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische Bundesrat b e s c h l i e s s t : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 26. März 1947.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Datum der Veröffentlichung 10. April 1947.

Ablauf der Referendumsfrist 9. Juli 1947.

1163 Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des? Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19, September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, gewisse Anträge anzunehmen auf Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, die folgende Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation an, die als Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation bezeichnet wird: Artikel 1.

Vom Tage des Inkrafttretens dieser Abänderungsurkunde gilt die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, deren gegenwärtig geltender Wortlaut in der ersten Spalte der Beilage zu dieser Urkunde wiedergegeben ist, in der in der zweiten Spalte dieser Beilage enthaltenen Fassung.

Artikel 2.

Zwei massgebende Ausfertigungen dieser Abänderungsurkunde werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu.

Artikel 3.

1. Jede förmliche Eatifikation oder Annahme dieser Abänderungsurkunde ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen, der seinerseits die Mitglieder der Organisation davon in Kenntnis setzt.'

2. Diese Abänderungsurkunde tritt nach den Bestimmungen des Artikels 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in Kraft.

3. Sobald diese Urkunde in Kraft tritt, setzt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes alle Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, den Generalsekretär der Vereinigten Nationen und alla Staaten, welche die Charte der Vereinigten Nationen unterzeichnet haben, davon in Kenntnis.

1164 Beilage.

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

Die am 9. Oktober 1946 geltende Fassung.

Abgeänderte Fassung. *)

ABSCHNITT I.

Arbeitsorganisation.

Der Völkerbund hat den Weltfrieden zum Ziel. Ein solcher Friede kann nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden.Nun bestehen aber Arbeitsbedingungen, die für eine grosse Anzahl von Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden sind, dass eine Unzufriedenheit entsteht, die den Weltfrieden und die Welteintracht gefährdet. Eine Verbesserung dieser Bedingungen ist dringend erforderlich, z. B. durch folgende Massnahmeii: Regelung der Arbeitszeit, einscHliesslich Festsetzung einer Höchstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, Regelung des Arbeitsmarktes, Verhütung der Arbeitslosigkeit, Gewährleistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angemessenen Lohnes, Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Betriebsunfälle, Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, Vorsorge für Alter und Invalidität, Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeitnehmer, Anerkennung des Grundsatzes der Vereinigungafreiheit, Regelung des beruflichen und technischen Unterrichtes und ähnliche Massnahmen.

Auch würde die Nichteinführung wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch ein Volk die Bemühungen anderer Völker um Verbesserung des Loses der Arbeitnehmer in ihren Ländern hemmen.

Aus allen diesen Gründen stimmen die Hohen Vertragsschliessenden Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit wie auch von dem Wunsche, einen dauernden Welt-

Präambel.

Der Weltfriede kann auf die Dauer nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden.

Nun bestehen aber Arbeitsbedingungen, die für eine grosse Anzahl von Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden sind, dass eine Unzufriedenheit entsteht, die den Weltfrieden und die Welteintracht gefährdet. Eine Verbesserung dieser Bedingungen ist dringend erforderlich, zum Beispiel durch folgende Massiiahmen: Regelung der Arbeitszeit, einschliesslich Festsetzung einer Höchstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, Regelung des Arbeitsmarktes, Verhütung der Arbeitslosigkeit, Gewährleistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angemessenen Lohnes, Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Betriebsunfälle, Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, Vorsorge für Alter und Invalidität, Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeitnehmer, Anerkennung des Grundsatzes: «Gleiche Arbeit --gleicher Lohn», Anerkennung des Grundsatzes der Vereinigungsfreiheit, -Regelung des beruflichen und technischen Unterrichtes und ähnliche Massnahmen.

Auch würde die Nichteinführung^ wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch ein Volk die Bemühungen anderer Völker um Verbesserung des Loses der Arbeitnehmer in ihren Ländern hemmen.

Aus allen diesen Gründen und zur Verwirklichung der in dieser Präambel aufgestellten Ziele stimmen die Hohen Vertragsschliessenden Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit

*) Die materiellen Änderungen sind durch Kursivdruck hervorgehoben, nicht aber dietoloäBredaktionellen Änderungen der deutschen "Übersetzung.

1165 frieden zu sichern, der nachstehenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu:

und Menschlichkeit wie auch von dem Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, der nachstehenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Kapitel I. -- Organisation.

Artikel 1.

1. Es wird eine ständige Organisation geschaffen, die dazu berufen ist, an der Verwirklichung des in der Einleitung dargelegten Planes zu arbeiten.

Kapitel I. -- Organisation, Artikel 1.

1. Es wird eine ständige Organisation geschaffen, die berufen ist, an der Verwirklichung des in der Präambel zu dieser Verfassung sowie in der am 10. Mai 1944 in Philadelphia angenominenen und als Beilage dieser Verfassung beigegebenen Erklärung über die Ziele und Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation dargelegten Planes zu arbeiten.

2, Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation sind die Staaten, die am 1. November 1945 Mitglieder der Organisation waren, und alle anderen Staaten, die gemäss den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels Mitglieder werden.

2. Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation sind die Staaten, die am 1. November 1945 Mitglieder der Organisation waren, und alle anderen Staaten, die nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels Mitglieder werden.

ä. Jedes ursprüngliche Mitglied der Vereinigten Nationen und jeder von der , Generalversammlung gemäss den Bestimmungen der Satzung als Mitglied zugelassene Staat kann Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation werden, indem sie sich dem Direktor des Internationalen Arbeitsamtes gegenüber ausdrücklich an die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen gebunden erklären.

3. Alle ursprünglichen Mitglieder der Vereinigten Nationen und alle von der Generalversammlung nach den Bestimmungen der "Charte als Mitglied zugelassenen Staaten können Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation werden, indem sie in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennen.

4, Mit Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden Vertreter, einschliesshch zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden BegierungBvertreter, kann auch die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation Mitglieder in die Organisation aufnehmen. Diese Aufnahme wird rechtswirksam, sobald die Regierung des neuen Mitgliedes dem Direktor des Internationalen Arbeitsamtes gegenüber ausdrücklich erklärt hat, dass sie die sich'aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennt.

4. Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation kann auch durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Tagung anwesenden Delegierten, einschhessh'ch von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Begierungsvertreter, Mitglieder in die Organisation aufnehmen. Diese Aufnahme wird rechtswirksam, sobald die Regierung des neuen Mitgliedes in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennt.

1166 5. Kein Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisatin kann austreten, ohne vorher dem Direktor des Internationalen Arbeitsamtes seine Kündigung übermittelt zu haben. Diese Kündigung wird rechtswirksam zwei Jahre nach dem Tag, an dem eie dem Direktor zugegangen ist, vorausgesetzt, dass das Mitglied in diesem Zeitpunkt alle sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat. Hat ein Mitglied ein internationales Arbeitsübereinkommen ratifiziert, so berührt dieser Austritt während der in dem Übereinkommen vorgesehenen Zeitspanne nicht die sich aus dem Übereinkommen ergebenden oder darauf bezüglichen Verpflichtungen.

5. Kein Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation kann aus dieser austreten, ohne zuvor seine Absicht dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes bekanntgegeben zu haben.

Eine solche Erklärung wird rechtswirksam zwei Jahre nach dem Tag, an dem sie dem Generaldirektor zugegangen ist, vorausgesetzt, dass das Mitglied in diesem Zeitpunkt alle sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat. Wenn ein Mitglied ein internationales Arbeitsübereinkommen ratifiziert hat, so werden während der in dem Übereinkommen vorgesehenen Zeitspanne die sich aus dem Übereinkommen ergebenden oder darauf bezüglichen Verpflichtungen durch diesen Austritt nicht berührt.

6. Hat ein Staat aufgehört, Mitglied der Organisation zu sein, so gelten für seine Wiederaufnahme die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels.

6. Hat .ein Staat aufgehört, Mitglied der Organisation zu sein, so gelten für seine Wiederaufnahme als Mitglied die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels.

Artikel 2.

Die ständige Organisation umfasst: 1. eine Allgemeine Konferenz von Vertretern der Mitglieder;

Artikel 2.

Die .ständige Organisation umfasst: a. eine Allgemeine Konferenz von Delegierten der Mitglieder; b. einen nach Artikel 7 zusammengesetzten Verwattungsrat; c. ein Internationales Arbeitsamt unter der richtunggebenden Aufsicht des Verwaltungsrates.

2. ein Internationales Arbeitsamt unter der richtunggebenden Aufsicht des in Artikel 7 vorgesehenen Verwaltunggrates.

Artikel 3.

1. Die Allgemeine Konferenz von Vertretern der Mitglieder hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Vertretern eines jeden Mitgliedes zusammen. Von diesen sind zwoi Kegierungsvertreter; von den zwei anderen vertritt je einer die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer eines jeden Mitgliedes.

Artikel 3.

1. Die Allgemeine Konferenz von Delegierten der Mitglieder hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Delegierten eines jeden Mitgliedes zusammen. Von diesen sind zwei Begierungsvertreter; von den zwei anderen vertritt je einer die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer eines jeden Mitgliedes,

2. Jedem Vertreter können technische Katgeber beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Konferenz steht. Sind Fragen, die besonders Frauen angehen, auf der Konferenz zu erörtern, so soll

2. Jedem Delegierten können technische Berater beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Konferenz steht.

Sind Fragen, die besonders Frauen angehen, auf der Konferenz zu erörtern,

1167 wenigstens eine der als technische Katgeber bezeichneten Personen weiblichen Geschlechts sein.

so soll wenigstens eine der als technische Berater bezeichneten Personen weiblichen Geschlechtes sein, 3. Jedes Mitglied, das für die internationalen Beziehungen ausserhalb des Mutterlandes gelegener Gebiete verantwortlich ist, kann cäs zusätzliche technische Berater jedem seiner Delegierten beigeben: a. Personen, die es als Wortführer eines solchen Gebietes für gewisse in den Zuständigkeitsbereich der Behörden dieses Gebietes fallende Fragen bezeichnet; b. Personen, die es als Berater seiner Delegierten bezeichnet für Fragen, die Gebiete ohne Selbstregierung betreffen.

4. Handelt es sich um ein der gemeinsamen Hoheit von zwei oder mehr Mitgliedern unterstehendes Gebiet, so können den Delegierten dieser Mitglieder Berater beigegeben werden.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, diejenigen Vertreter und technischen Batgeber, die nicht Regierungsvertreter sind, im Einverständnis mit den massgebenden Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des betreffenden Landes zu bezeichnen, vorausgesetzt, dass solche Verbände bestehen.

5. Die Mitglieder verpflichten sich, diejenigen Delegierten und technischen Berater, die nicht Regierungsvertreter sind, im Einverständnis mit den massgebenden Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des betreffenden Landes zu bezeichnen, vorausgesetzt, dass solche Verbände bestehen.

4. Die technischen Batgeber dürfen nur auf Antrag des Vertreters, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigung des Präsidenten der Konferenz daa Wort ergreifen. An den Abstimmungen nehmen sie nicht teil,

6. Die technischen Berater dürfen nur auf Antrag des Delegierten, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigimg des Präsidenten der Konferenz das Wort ergreifen. An den Abstimmungen nehmen sie nicht teil.

5. Ein Vertreter kann durch eine an den Präsidenten gerichtete schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Batgeber als seinen Stellvertreter bezeichnen; der Stellvertreter kann in dieser Eigenschaft an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen.

7. Ein Delegierter kann durch eine an den Präsidenten gerichtete schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Berater als seinen Stellvertreter bezeichnen; der Stellvertreter kann in dieser Eigenschaft an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen,

G. Die Namen der Vertreter und ihrer technischen Ratgeber werden dem Internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden Mitgliedes mitgeteilt.

8. Die Namen der Delegierten und ihrer technischen Berater werden dem Internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden Mitgliedes mitgeteilt.

7. Die Vollmachten der Vertreter und ihrer technischen Ratgeber werden von

9. Die Vollmachten der Delegierten und ihrer technischen Berater werden

1168 der Konferenz geprüft; diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen die Zulassung eines jeden Vertreters oder technischen Batgebers ablehnen, der nach ihrer Auffassung nicht gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ernannt worden ist.

von der Konferenz geprüft; diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen die Zulassung eines jeden Delegierten oder technischen Beraters ablehnen, der nach ihrer Auffassung nicht gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ernannt worden ist.

Artikel 4.

1. Jeder Vertreter hat das Recht, unabhängig für seine Person über alle der Konferenz unterbreiteten Fragen abzustimmen.

2. Sollte ein Mitglied die ihm zustehende Ernennung eines Vertreters unterlassen, der nicht Regierungsvertreter ist, so hat der andere Vertreter, der nicht Regierungsvertreter ist, zwar das Recht, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen, jedoch hat er kein Stimmreoht.

3. Lehnt die Konferenz kraft der ihr durch Artikel 8 übertragenen Befugnis die Zulassung eines Vertreters eines der Mitglieder ab, so sind die Bestimmungen dieses Artikels so anzuwenden, als ob der betreffende Vertreter nicht ernannt worden wäre.

Artikel 4.

1. Jeder Delegierte hat das Recht,, unabhängig für seine Person über alle der Konferenz unterbreiteten Fragen abzustimmen.

2. Sollte ein Mitglied die ihm zustehende Ernennung eines Delegierten unterlassen, der nicht ßegierungsvertreter ist, so hat der andere Delegierte, der nicht Regierungsvertreter ist, zwar das Recht, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen, jedoch hat- er kein Stirnmrecht, 3. Lehnt die Konferenz kraft der ihr durch Artikel 3 übertragenen Befugnis die Zulassung eines Delegierten eines der Mitglieder ab, so sind die Bestimmungen dieses Artikels so anzuwenden, als ob der betreffende Delegierte nicht ernannt -worden wäre.

Artikel 5.

Die Tagungen der Konferenz finden am Sitze des Völkerbundes oder an jedem anderen Orte statt, den die Konferenz auf einer früheren Tagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen festgesetzt hat,

Artikel 5.

Die Tagungen der Konferenz finden, sofern die Konferenz nicht schon selbst auf einer früheren Tagimg eine Entscheidung getroffen }iat, an dem vom Ver- · waltungsrate bestimmten Orte statt.

Artikel 6.

Das Internationale Arbeitsamt 'wird am Sitze des Völkerbundes errichtet und bildet einen Bestandteil der Bundeseinrichtungen.

Artikel 6.

Zu jeder Verlegung des Sitzes des Internationalen Arbeitsamtes bedarf es eines Beschlusses der Konferenz, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen gefasst werden muss.

Artikel 7.

1. Das Internationale Arbeitsamt steht unter der richtunggebenden Aufsicht eines Verwaltungsrates von zweiunddreissig Personen, und zwar: sechzehn Personen als Vertreter der Regierungen,

Artikel 7.

1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus zweiunddreissig Personen, und zwar: sechzehn Personen als Vertreter der Regierungen,

1169 acht Personen als Vertreter der Arbeitgeber, acht Personen als Vertreter der Arbeitnehmer. .

2. Von den sechzehn die Regierungen vertretenden Personen werden acht durch die Mitglieder ernannt, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, und acht durch die Mitglieder, die zu diesem Zwecke von den zur Konferenz abgeordneten Regierungsvertretem unter Ausschluss der Vertreter der erwähnten acht Mitglieder bezeichnet worden sind.

Unter den sechzehn Mitgliedern, die vertreten sind, müssen sich sechs aussereuropäische Staaten befinden.

3. Der Verwaltungsrat stellt, sooft sich ein Bedürfnis ergibt, fest, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, und stellt Hegeln auf, nach denen ein unparteiischer Ausschuss alle Fragen bezüglich der Bezeichnung der Mitglieder, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, zu prüfen hat, levar der Verwaltungsrat darüber entscheidet. Über jeden Einspruch eines Mitgliedes gegen die Feststellung des Verwaltungsrates, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, entsclieidet die Konferenz; doch hat ein an die Konferenz gerichteter Einspruch keine aufschiebende Wirkung auf den Beschluss, solange die Konferenz keine Entscheidung getroffen hat.

4. Die Personen, welche die Arbeit4. Die Personen, welche die Arbeitgeber vertreten, und die Personen, welche geber vertreten, und die Personen, welche die Arbeitnehmer vertreten, werden von die Arbeitnehmer vertreten, werden von den Arbeitgebervertretem, beziehungs- den Arbeitgebervertretern, beziehungsweise von den Arbeitnehmervertretern weise von den Arbeitnehmervertretem auf der Konferenz gewählt. Zwei Ver- auf der Konferenz gewählt. Zwei Vertreter der Arbeitgeber und zwei Vertre- treter der Arbeitgeber und zwei Verter der Arbeitnehmer müssen ausser- treter der Arbeitnehmer müssen aussereuropäischen Ländern angehören.

europäischen Ländern angehören, 5. Die Amtsdauer der Mitglieder des 5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre.

Verwaltungsrates beträgt drei Jahre.

Finden aus irgendeinem Grunde nach Ablauf dieser Zeitspanne keine Neuwahlen statt, so bleibt der Verwaltungsrat im Amt, bis Neuwahlen stattfinden.

6. Das Verfahren bei der Besetzung 6. Das Verfahren bei der Besetzung erledigter Sitze, die Bezeichnung von erledigter Sitze,
die Bezeichnung von Stellvertretern und andere Fragen ähn- Stellvertretern und andere Fragen ähnlicher Art können, vorbehaltlich der Zu- licher Art können, vorbehaltlich der

acht Personen als Vertreter der Arbeitgeber, acht Personen als Vertreter der Arbeitnehmer.

2, Von den sechzehn die Regierungen vertretenden Personen werden acht durch die Mitglieder ernannt, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, und acht durch die Mitglieder, die zu diesem Zwecke von den zur Konferenz abgeordneten Begierungsvertretern unter Ausschluss der Vertreter der erwähnten acht Mitglieder bezeichnet worden sind, Unter den sechzehn Mitgliedern, die vertreten sind, müssen sich sechs aussereuropäische Staaten befinden.

3. Etwaige Streitigkeiten über die Frage, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, werden durch den Völkerbundsrat entschieden.

1170 Stimmung der Konferenz, vom Verwaltungsrate geregelt werden.

7. Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten und stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn mindestens zwölf Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.

Zustimmung der Konferenz, vom Verwaltungsrate geregelt werden.

7. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, Von diesen Personen im«« einer ein Regierungsvertreter sein und von den beiden andern je einer ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

8. Der Verwaltungsrat stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn mindestens zwölf Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.

Artikel 8, 1. An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Direktor; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegen über sowohl für den Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm etwa anvertrauten Aufgaben verantwortlich.

2. Der Direktor oder sein Vertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrates bei.

Artikel 9.

Das Personal des Internationalen Arbeitsamtes wird vom Direktor angestellt.

Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die Erzielung möglichst guter Arbeitsleistungen vereinbar ist, hat sich die "Wahl auf Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zu erstrecken. Eine Anzahl dieser Personen muss weiblichen Geschlechts sein.

Artikel 8.

1. An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Generaldirektor; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm etwa anvertrauten Aufgaben verantwortlich.

2. Der Generaldirektor oder sein Vertreter wohnen allen Sitzungen des Ver1 waltungsrates bei.

Artikel 9.

1. Das Personal des Internationalen Arbeitsamtes wird nach den vom Verwaltungsrat gebilligten Segeln vom Generaldirektor angestellt.

2. Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die Erzielung möglichst guter Arbeitsleistungen vereinbar ist, hat -sich die vom Generaldirektor zu treffende Wahl auf Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zu erstrecken.

3. Eine Anzahl dieser Personen muss weiblichen Geschlechts sein.

4. Die AmtsobliegenHeiten des Generaldirektors und des Personals sind ausschUesslich internationaler Art. Bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten darf weder der Generaldirektor noch das Personal Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Behörde ausserhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,

1171

Artikel 10, 1. Die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamtes umfasst die Sammlung und Weiterleitung aller Mitteilungen über alle Fragen, die für die internationale Regelung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Bedeutung haben, sowie namentlich die Bearbeitung der Fragen, die der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abmachungen unterbreitet werden sollen, und die Durchführung aller von der Konferenz etwa besonders angeordneten Untersuchungen.

2. Das Internationale Arbeitsamt hat die Tagesordnung für die Tagungen der Konferenz vorzubereiten.

3. Es erfüllt ferner die Obliegenheiten, die ihm gemäss den Bestimmungen dieses Teiles des vorliegenden Vertrages bei internationalen Streitigkeiten zufallen.

4. Es verfasst und veröffentlicht in französischer, englischer und jeder anderen Sprache, die der Verwaltungsrat für angebracht hält, eine regelmässig erscheinende Zeitschrift, die sich mit Wirtschafts- und Arbeitsfragen von internationalem Interesse befasst.

5. Überhaupt hat es neben der in diesem Artikel bezeichneten Tätigkeit alle

die mit der Stellung ausschlie&slich der Organisation verantwortlicher internationaler Beamten unvereinbar ist.

5. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Amtsobliegenheiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und sich jedes Versuches, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen, zu enthalten.

Artikel 10.

1. Die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamtes umfasst die Sammlung und Weiterleitung aller Mitteilungen über alle Fragen, die für die internationale Regelung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Bedeutung haben, sowie namentlich die Bearbeitung der Fragen, die der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abmachungen unterbreitet werden sollen, und die Durchführung aller von der Konferenz oder vom Verwaltungsrate etwa besonders angeordneten Untersuchungen.

2. Vorbehaltlich der vom Verwaltungsrate aufgestellten Richtlinien hat das Amt: a. die Unterlagen zu den verschiedenen Gegenständen der Tagesordnung der Tagungen der Konferenz vorzubereiten; b. den Regierungen auf Wunsch, soweit es dazu im. der Lage ist, jede zweckdienliche Hilfe bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen auf Grund der Beschlüsse der Konferenz und zur Vervollkommnung der Venvaltungspraxis und der Aufsichtsdienste zu leisten; c. die Obliegenheiten zu erfüllen, die ihm nach den Bestimmungen dieser Verfassung bezüglich der wirksamen Einhaltung der Übereinkommen zufallen ; d. in den vom Verwaltungsrat zweckdienlich erachteten Sprachen Veröffentlichungen zu verfassen und herauszugeben, die Wirtschafts- und Arbeitsfragen von internationalem Interesse behandeln.

3. Überhaupt hat es alle sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm

1172 sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm die Konferenz nach ihrem Ermessen überträgt.

Artikel 11.

Die Ministerien der Mitglieder, in deren Zuständigkeit die Arbeitsfragen fallen, können mit dem Direktor durch Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung im Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes oder in Ermangelung eines solchen Vertreters durch Vermittlung eines andern dazu geeigneten, von .der beteiligten Regierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.

die Konferenz oder der Verwaltungsrat nach Ermessen überträgt.

Artikel 12.

Das Internationale Arbeitsamt kann bei allen Fragen, bei denen es tunlioh ist, die Mitwirkung des Generalsekretärs des Völkerbundes in Anspruch nehmen.

Artikel 12.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation wird in den durch diese Verfassung gezogenen Grenzen mit jeder allgemeinen internationalen Organisation zusammenarbeiten, die betraut ist, die Tätigkeit internationaler Organisationen des öffentlichen Rechtes, die Sonderaufgaben zu erfüllen haben, in Einklang zu bringen, sonne mit den internationalen Organisationen des öffentlichen Bechtes, die auf verwandten Gebieten Sonderaufgaben zu erfüllen haben.

2. Die Internationale Arbeitsorganisation kann in geeigneter Weise den Delegierten der internationalen Organisationen des öffentlichen Rechtes Gelegenheit geben, ohne Stimmreaht an ihren Beratungen teilzunehmen.

3. Die Internationale Arbeitsorganisation kann alle zwecMienlichen Massnahmen treffen, um nach Ermessen anerkannte nichtstaatliche Organisationen, einschliessUch der internationalen Vereinigungen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Landwirte und der Genossenschafter, zu Rate zu ziehen.

Artikel 13.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann mit den Vereinigten Nationen über Finanz- und Budgetfragen die zweckmässig erscheinenden Vereinbarungen treffen.

2. Bis zum Absohluss solcher und später in Ermangelung gültiger Vereinbarungen:

Artikel 13.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann mit den Vereinigten Nationen über Finanz- und Budgetfragen die zweckmässig erscheinenden Vereinbarungen treffen.

2. Bis zum Abschlüsse solcher Vereinbarungen, oder falls in irgendeinem Zeitpunkte keine solchen Vereinbarungen in Kraft sind, gilt folgendes :

Artikel 11.

Die Ministerien der Mitglieder, in deren Zuständigkeit die Arbeitsfragen fallen, können mit dem Generaldirektor durch Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung im Verwaltungsrate des internationalen Arbeitsamtes oder in Ermangelung eines solchen Vertreters durch Vermittlung eines andern dazu geeigneten, von der beteiligten Eegierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.

1173 a. trägt jedes Mitglied die Beise- und Aufenthaltskosten seiner Vertreter und ihrer technischen Batgeber sowie seiner Beauftragten, die an den Tagungen der Konferena oder des Verwaltungsrates teilnehmen;

a. Jedes Mitglied trägt die Reise- und Aufenthaltskosten seiner Delegierten und ihrer technischen Berater sowie seiner Vertreter, die an den Tagungen der Konferenz oder des Verwaltungsrates teilnehmen.

b. werden alle übrigen Kosten des Internationalen Arbeitsamtes und der Tagungen der Konferenz und des Verwaltungsrates vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes aus dem allgemeinen Budget der Internationalen Arbeitsorganisation bestritten;

6. Alle andern Kosten des Internätio; nalen Arbeitsamtes sowie der Tagungen der Konferenz und des Verwaltungsrates werden vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes aus dem allgemeinen Kredite der Internationalen Arbeitsorganisation bestritten.

c. Die Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets der Internationalen Arbeitsorganisation sowie über die Pestsetzung und die Einziehung der Beiträge werden von der Konferenz durch Besehluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen aufgestellt. Darin ist vorzusehen, dass das Budget und die Regelung für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder durch einen Ausschuss von Regierungsvertretern zu genehmigen sind.

c. werden die Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets der Internationalen Arbeitsorganisation sowie über die Berechnung und Einziehung der Beiträge durch Beschluss der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen festgesetzt, doch bedarf das Budget und die Vorkehrungen zur Umlage der Ausgaben auf die Mitglieder der Organisation der Zustimmung eines Ausschusses von Begierungsvertretern.

3. Die Kosten der Internationalen Arbeitsorganisation gehen zu Lasten der Mitglieder gemäss den auf Grund des Absatzes l oder des Absatzes 2, Unterabsatz c, dieses Artikels geltenden Abmachungen.

4. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten der Organisation im Rückstand ist, kann an den Abstimmungen der Konferenz, des Verwaltungsrates oder eines Ausschusses sowie an den Wahlen zum Verwaltungsrat nicht teilnehmen, wenn die rückständigen Zahlungen den von ihm für die letzten beiden vollen Jahre geschuldeten Beitrag erreichen oder übersteigen. Die Konferenz kann jedoch ein solches Mitglied ermächtigen, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn sie feststellt, dass der Zahlungsrückstand zurückzuführen ist auf Umstände, die von dem Willen dieses Mitgliedes unabhängig sind.

3. Die Kosten der Internationalen Arbeitsorganisation gehen zu Lasten der Mitglieder nach der auf Grund des Absatzes l oder des Absatzes 2, c, dieses Artikels geltenden Vereinbarungen, 4. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten der Organisation im Rückstand ist, kann an den Abstimmungen der Konferenz, des Verwaltungsrates oder eines Ausschusses sowie an den Wahlen zum Verwaltungsrate nicht teilnehmen, wenn die rückständigen Zahlungen den von ihm für die letzten beiden vollen Jahre geschuldeten Beitrag erreichen oder übersteigen. Die Konferenz kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen ein solches Mitglied ermächtigen, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn sie feststellt, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Willen des Mitgliedes unabhängig sind.

1174 5. Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes ist für die Verwendung der Gelder der Internationalen Arbeitsorganisation dem Verwaltungsrat verantwortlich.

5. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes ist dem Verwaltungsrate für die Verwendung der Mittel der Internationalen Arbeitsorganisation verantwortlich.

Kapitel II. -- Verfahren.

Kapitel II. -- Verfahren.

Artikel 14.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Tagungen der Konferenz; dabei crüft er alle Vorschläge, die von der Regierung eines Mitgliedes oder von einem der in Artikel 3 bezeichneten Verbände hierzu gemacht werden.

Artikel 14.

1. Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Tagungen der Konferenz; dabei prüft er alle Vorschläge, die von der Regierung eines Mitgliedes, von einem der in Artikel 3 bezeichneten massgebenden Verbände oder von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechtes hierzu gemacht werden.

2. Der Verwaltungsrat stellt Regeln auf, die eine gründliche technische Vorbereitung und eine angemessene Zurateziehung der hauptsächlich beteiligten Mitglieder durch eine vorbereitende technische Konferenz oder auf andere zweckdienlich Weise vor der Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz sicherstellen.

Artikel 15.

Der Direktor versieht das Amt des Sekretärs der Konferenz; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung allen Mitgliedern und durch ihre Vermittlung den Vertretern, die nicht Regierungsvertreter sind, nach ihrer Ernennung zugehen zu lassen.

Artikel 15.

1. Der Generaldirektor versieht das Amt des Generalsekretärs der Konferenz; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung allen Mitgliedern und durch ihre Vermittlung den Delegierten, die nicht Regierungsvertreter sind, nach ihrer Ernennung zugehen zu lassen, 2. Die Berichte über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung sind den Mitgliedern so zeitig zuzustellen, dass diese sie vor der Konferenz ausreichend prüfen können. Der Verwaltungsrat stellt für diesen Zweck Regeln auf.

Artikel 16.

1. Die Regierung eines jeden Mitgliedes hat das Recht, gegen die Aufnahme eines oder mehrerer der vorgesehenen Gegenstände in die Tagesordnung der Konferenz Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist in einer erläuternden Denkschrift zu begründen, die an den Direktor zu richten und von

Artikel 16.

1. Die Regierung eines jeden Mitgliedes hat das Recht, gegen die Aufnahme eines oder mehrerer der vorgesehenen Gegenstände in die Tagesordnung der Konferenz Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist in einer Denkschrift zu begründen, die an den Generaldirektor zu richten und von ihm

1175 diesem den Mitgliedern der ständigen Organisation mitzuteilen ist.

2. Die beanstandeten Gegenstände bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen so beschliesst.

3. Jede Frage, deren Prüfung die Konferenz ausserhalb des im vorigen Absätze vorgesehenen Verfahrens ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit beschliesst, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.

den Mitgliedern der Organisation mitzuteilen ist.

2. Die beanstandeten Gegenstände bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen so beschliesst.

3, Jede Frage, deren Prüfung die Konferenz ausserhalb des im vorigen Absatz vorgesehenen Verfahrens ebenfalls mit Zweidrittelsmehrheit beschliesst, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.

Artikel 17.

1. Die Konferenz stellt ihre Geschäftsordnung auf; sie wählt ihren Präsidenten ; sie kann Ausschüsse einsetzen, die über alle von ihr als prüfungabedürftig erachteten Fragen zu berichten haben.

Artikel 17.

1. Die Konferenz wählt einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Zu Vizepräsidenten ist je ein Begierungsvertreter, ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen.

Die Konferenz stellt ihre Geschäftsordnung auf; sie kann Ausschüsse einsetzen, die über alle von ihr als prüfungsbedürftig erachteten Fragen zu berichten haben.

2. Die einfache Melirheit der von den anwesenden Mitgliedern der Konferenz abgegebenen Stimmen ist entscheidend, es sei denn, dass eine grössere Mehrheit ausdrücklich durch andere Artikel dieser Verfassung oder durch em Übereinkommen oder andere Bechtsnarmen, die der Konferenz Befugnisse übertragen, oder durch die auf Grund des Artikels 13 angenommenen Vereinbarungen über Finanz- und Budgetfragen vorgesehen ist.

3. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen geringer ist als die Hälfte der an der Tagung der Konferenz teilnehmenden Delegierten.

2. Die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern der Konferenz abgegebenen Stimmen ist entscheidend, es sei denn, dass eine grössere Mehrheit ausdrücklich durch andere Artikel dieses Teiles des vorliegenden Vertrages vorgeschrieben ist.

8. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen geringer ist als die Hälfte der an der Tagung der Konferenz teilnehmenden Vertreter.

Artikel 18.

Die Konferenz kann den von ihr eingesetzten Ausschüssen Sachverständige mit beratender, aber nicht beschliessender Stimme beigeben.

Artikel 18.

Die Konferenz kann den von ihr eingesetzten Ausschüssen Sachverständige mit beratender, aber nicht beschliessender Stimme beigeben.

Artikel 19.

1. Erklärt sich die Konferenz für die Annahme von Anträgen, die einen Gegenstand der Tagesordnung betreffen, so hat sie zu bestimmen, ob diese Anträge die Form erhalten sollen a. einer «Emp-

Artikel .19.

1. Erklärt sich die Konferenz für die Annahme von Anträgen, die einen Gegenstand der Tagesordnung betreffen, so hat sie zu bestimmen, ob diese Anträge die Form erhalten sollen a. eines in-

1176 fehlung», die den Mitgliedern vorzulegen ist zur Prüfung, ob sie sieh durch die Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen lässt, oder b. eines «Entwurfes eines internationalen Übereinkommens» zwecks Ratifikation durch die Mit-

ternationalen Übereinkommens oder b. einer Empfehlung, wenn sich der behandelte Gegenstand nicht, oder unter einem bestimmten Gesichtspunkte nicht, für die sofortige Annahme eines Übereinkommens eignet.

2. In beiden Fällen, zur Annahme sowohl einer Empfehlung als auch eines Entwurfes eines Übereinkommens, bedarf es in der Endabstimmung der Konferenz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vertreter.

3. Bei Aufstellung einer Empfehlung oder eines Entwurfes eines Übereinkommens von allgemeiner Geltung hat die Konferenz auf diejenigen Länder Rücksicht zu nehmen, in denen das Klima, die unvollkommene Entwicklung der wirtschaftlichen Organisation oder andere Sonderumstände die Verhältnisse der Wirtschaft wesentlich abweichend gestalten. Sie hat in solchen Fällen die Abänderungen vorzuschlagen, die sie angesichts der besonderen Verhältnisse dieser Länder für notwendig erachtet, 4. Eine Ausfertigung der Empfehlung oder des Entwurfes eines Übereinkommens wird vom Präsidenten der Konferenz sowie vom Direktor unterzeichnet und dem Generalsekretär des Völkerbundes eingehändigt. Dieser übermittelt jedem Mitglied eine beglaubigte Abschrift der Empfehlung oder des Entwurfes des Übereinkommens.

2. In beiden Fällen, zur Annahme sowohl eines Übereinkommens als auch einer Empfehlung, bedarf es in der Endabstimmung der Konferenz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Delegierten.

3. Bei Aufstellung eines Übereinkommens oder einer Empfehlung von allgemeiner Geltung hat die Konferenz auf diejenigen Länder Rücksicht ssu nehmen, in denen das Klima, die unvollkommene Entwicklung der wirtschaftlichen "Organisation oder andere Sonderumstände die Verhältnisse der Wirtschaft wesentlich abweichend gestalten.

Sie hat in solchen Fällen die Abänderungen vorzuschlagen, die sie angesichts der besonderen Verhältnisse dieser Länder für notwendig erachtet.

4. Zwei Ausfertigungen des Übereinkommens oder der Empfehlung werden vom Präsidenten der Konferenz und vom, Generaldirektor unterzeichnet. Eine A.usfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor übermittelt jedem Mitglied eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens oder der Empfehlung.

5. Für ein Übereinkommen gelten die folgenden Bestimmungen: a. Das Übereinkommen wird allen Mitgliedern im Hinblick auf seine Ratifikation mitgeteilt.

b. Jedes Mitglied verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Schluss der Tagung der Konferenz (oder, wenn dies infolge aussergewöhnlicher Umstände innerhalb eines Jahres unmöglich sein sollte, sobald es angängig ist, aber unter keinen Umständen später als achtzehn Monate nach Schluss der Tagung der Konferenz) das Übereinkommen der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen

5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Schluss der Tagung der Konferenz (oder, wenn dies infolge aussergewöhnlicher Umstände innerhalb eines Jahres unmöglich sein sollte, sobald es angängig ist, aber unter keinen Umständen später als achtzehn Monate nath Schluss der Tagung der Konferenz) die Empfehlung oder den Entwurf eines Übereinkommens der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen zu unterbreiten.

1177 6. Handelt es sich um eine Empfehlung, so haben die Mitglieder den Generalsekretär von den getroffenen -Massnahmen in Kenntnis zu setzen.

7. Handelt es sich um den Entwurf eines Übereinkommens, so hat das Mitglied, falls der Entwurf die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen erhält, die förmliche Ratifikation des Übereinkommens dem Generalsekretär mitzuteilen und die erforderlichen Massnahmen zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffen, 8. Wird eine Empfehlung nicht durch gesetzliche oder andere Massnahmen verwirklicht, oder findet ein Entwurf eines Übereinkommens nicht die Zustimmung der dazu berufenen Stelle oder der dazu berufenen Stellen, so hat das Mitglied keine weitere Verpflichtung.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen zu unterbreiten.

c. Die Mitglieder setzen den General-direktor des InternationaleArbeits-tsamtes von den Massnahmen in Kenntnis, die sie gemäss diesem Artikel getroffen haben, um das Übereinkommen der nur Entscheidung berufenen Stelle oder den sur Entscheidung berufenen Stellen unter-erbreiten.; dabei erteilen sie i a l l e a ü o Auskünfte über die Stelle oder die Stellen, die als zur Entscheidung berufen erachtet sind, und über deren Entscheidungen.

d. Das Mitglied, das die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen erlangt hat, setzt den Generaldirektor von seiner förmlichen Ra-tifikation des Übereinkommens in Kenntnis und trifft die zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maasnahmen.

e. Findet ein Übereinkommen nicht die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen, so hat das Mitglied keine weitere Verpflichtung; nur muss es in angemessenen zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht erstatten über den Stand semer Gesetzgebung und seine Praxis in der Frage, die den Gegenstand des Übereinkommens bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens durch die Gesetzgebung, durch Verwaltungsanordnungen, durch Tarifverträge oder auf andere Weise Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden sott, und die Schwierigkeiten darzulegen sind, weiche die Ratifikation des Überein-kommens verhindern oderverzögern.* 6, Für eine Empfehlung gelten die folgenden Bestimmungen: a. Die Empfehlung wird allen Mitgliedern zur Prüfung im Hinblick 79

1178 auf ihre Verwirklichung durch die Landesyesetzgebung odor auf andere Weise mitgeteilt.

b. Jedes Mitglied verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Schiusa der Tagung der Konferenz (oder, wenn dies infolge aussérgewohnlicher Umstände innarhalb eines Jahres unmöglich sein sollte, sobald es angängig ist, aber unter keinen Umständen später als achtzehn Monate nach Schiusa der Tagung der Konferenz) die Empfehlung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Masanahmen zu unterbreiten, c. Die Mitglieder setzen den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von den Massnahmen in Kenntnis, die sie gemäss diesem Artikel getroffen haben, um die Empfehlung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zu unterbreiten; dabei erteilen sie ihm alle Auskünfte über die Stelle oder die Stellen, die als zur Entscheidung berufen erachtet sind, und über deren Entscheidungen.

d. Ausser der Verpflichtung, die Empfehlung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zu unterbreiten, haben die Mitglieder keine weitere Verpflichtung; nur müssen, sie in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht erstatten über den Stand ihrer Gesetzgebung und ihre Praxis in der Frage, die den Gegenstand der Empfehlung bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfavige den einzelnen Pestimmungen der Empfehlung Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll, und die Abänderungen dieser Bestimmungen zu bezeichnen sind, die sich als notwendig erwiesen haben oder als notwendig erweisen können, um die Annahme oder Anwendung der Empfehlung zu ermöglichen.

1179 9. Handelt, es sich um einen Bundesstaat, dessen Befugnis zum Beitritt zu einem Arbeitsübereinkommen bestimmten Beschränkungen unterliegt, so hat die Regierung das Recht, den Entwurf eines Übereinkommens, der unter diese Beschränkungen fällt, lediglich als Empfehlung zu betrachten; in diesem Falle gelangen die Bestimmungen dieses Artikels über Empfehlungen zur Anwendung.

7. Handelt es sich um einen Bundesstaat, so gelten die folgenden Bestimmungen: a. Im Falle von Übereinkommen und Empfehlungen, für welche die Bundesregierung nach ihrem Verfassungssystem eine Bundesmassnahme für angebracht erachtet, sind die Verpflichtungen des Bundesstaates dieselben wie die Verpflichtungen der Mitglieder, die nicht Bundesstaaten sind.

b. Im Falle von Übereinkommen und Empfehlungen, für welche die Bundesregierung nach dem, geltenden Verfassungssystem eine Massnahme der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone für eher angebracht erachtet, hat diese Regierung : i. im Einklang mit ihrer Verfassung und den Verfassungen der von der Frage berührten Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone wirksame Vereinbarungen zu treffen, damit diese Übereinkommen oder Empfehlungen spätestens achtzehn Monate nach. Schluss der Tagung der Konferenz den berufenen Stellen des Bundes, der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone unterbreitet werden im Hinblick auf den Erlass von Massnahmen gesetzgeberischer oder anderer Art; u. vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone, Massnahmen zur Veranstaltung eines regelmässigen Meinungsaustausches zwischen den Bundesbehörden einerseits und den Behörden der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone · anderseits zu treffen, um ein gemeinsames Vorgehen innerhalb des Bundesstaates herbeizuführen zur Verwirklichung der Bestimmungen dieser Übereinkommen und Empfehlungen; III. den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von den Massnahmen in Kenntnis zu setzen, die sie nach diesem Artikel getroffen hat, um diese Übereinkommen und Empfehlungen dem berufenen Stellen des Bundes, der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone zu unter-

1180

10. Der vorstehende Artikel ist nach folgendem Grundsatz auszulegen: 11. In keinem Falle kann auf Grund der Annahme einer Empfehlung oder eines Entwurfes eines Übereinkommens durch die Konferenz von einem Mitglied verlangt werden, dass es den durch seine Gesetzgebung den betreffenden Arbeitnehmern schon gewahrten Schutz vermindere.

breiten, wobei sie ihm alle Auskünfte erteilt über die ah zuständig erachteten Stellen und über deren Entscheidungen; iv. im Fall eines jeden dieser Übereinkommen, das sie nicht ratifiziert hat, in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht' zu erstatten über den Stand der Gesetzgebung und die Praxis des Bundes und seiner Gliedstaaten, der Provinzen oder Kantone in der Frage, die den Gegenstand des Übereinkommens bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens durch die Gesetzgebung, durch Verwaltungsanordnungen, durch Tarifverträge oder auf andere Weise Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll; v, im Falle einer jeden dieser Empfehlungen in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht zu erstatten über den Stand der Gesetzgebung und die Praxis des Bundes und seiner Gliedstaaten, der Provinzen oder Kantone in der Frage, die den Gegenstand der Empfehlung bildet, wobei anzugeben ist, in welchem, Umfange den einzelnen Bestimmungen der Empfehlung Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll, und die Abänderungen dieser Bestimmungen zu bezeichnen sind, die sich als notwendig erwiesen haben oder als notwendig erweisen können, um die Annahme oder Anwendung der Empfehlung zu ermöglichen, 8. In keinem Fall ist die Annahme eines Obereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so auszulegen, als würde dadurch ein Gesetz, ein Rechtsspruch, ein Brauch oder ein Abkommen berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere als die in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehenen Bedingungen sintern.

1181 Artikel 20.

Jedes so ratifizierte Übereinkommen wild vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen; es bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben.

Artikel 20.

Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach den Bestimmungen des Artikels 102 der Charte der Vereinigten Nationen mitgeteilt, bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben,

Artikel 21.

1. Vereinigt ein Entwurf eines Übereinkommens bei der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen auf sich, so steht es den Mitgliedern der ständigen Organisation, die dies wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dein gleichen Inhalte zu schliessen.

2. Jedes derartige Sonderübereinkommen ist durch die beteiligten Regierungen dem Generalsekretär des Völkerbundes mitzuteilen, der es eintragen lässt.

Artikel 21.

1. Vereinigt ein Entwurf eines Übereinkommens in der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen auf sich, so steht es den Mitgliedern der ständigen Organisation, die dies wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dem gleichen Inhalte abzuschliessen.

2. Jedes so abgeschlossene Übereinkommen ist durch die beteiligten Re-gierungen dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen mitzuteilen.

Artikel 22.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Massnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten. Der Direktor legt der nächstfolgenden Tagung der Konferenz einen zusammenfassenden Auszug aus diesen Berichten vor.

Artikel 22.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Massnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten.

Artikel 28.

Richtet ein Berufsverband von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern an das In-

Artikel 23 1. Der Generaldirektor legt der nächstfolgenden Tagung der Konferenz einen zusammenfassenden Auszug aus den ihm von den Mitgliedern auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte vor.

2. Jedes Mitglied stellt den für die Zwecke des Artikels 3 als massgebend anerkannten Verbänden eine Abschrift der dem Generaldirektor auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte zu.

Artikel 24.

Richtet ein Berufsverband von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern an das In-

1182 t ernationale Arbeitsamt eine Beschwerde, dass ein Mitglied die Durchführung eines von ihm angenommenen Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe, so kann der Verwalturigsrat sie der betreffenden Regierung übermitteln, und er kann diese Regierung einladen, sich in einer ihr geeignet erscheinenden Weise zur Sache zu

ternationale Arbeitsamt eine Beschwerde, dass ein Mitglied die Durchführung eines von ihm angenommenen Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe, so kann der Verwaltungsrat sie der betreffenden Regierung übermitteln und diese Regierung einladen, sich in einer ihr geeignet erscheinenden Weise zur Sache zu äussern.

Artikel 24.

Geht von der betreffenden Regierung innerhalb angemessener Frist keine Erklärung ein, oder hält der Verwaltungsrat die erhaltene Erklärung nicht für befriedigend, so hat er das Recht, die Beschwerde und gegebenenfalls die Antwort zu veröffentlichen,

Artikel 25.

Geht von der betreffenden Regierung innerhalb angemessener Frist keine Erklärung ein, oder hält der Verwaltungsrat die erhaltene Erklärung nicht für befriedigend, so hat er das Recht, die Beschwerde und gegebenenfalls die Antwort zu veröffentlichen.

Artikel 25.

1. Jedes Mitglied kann beim Internationalen Arbeitsamte. Klage gegen ein anderes Mitglied einreichen, das nach seiner Ansicht die Durchführung eines von beiden Teilen gemäss den vorstehenden Artikeln ratifizierten Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sicherstellt.

2. Der Verwaltungsrat kann, wenn er es für angebracht hält, sich mit der .Regierung, gegen die sich die Klage richtet, auf die im Artikel 23 bezeichnete Weise in Verbindung setzen, bevor er einen Untersuchungsausschuss nach dem weiter unten angegebenen Verfahren mit der Angelegenheit betraut.

3. Hält es der Verwaltungsra,t nicht für nötig, der betreffenden Regierung die Klage mitzuteilen, oder gebt auf seine Mitteilung nicht binnen angemessener Frist eine befriedigende Antwort ein, so kann.er die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses veranlassen, der die strittige Frage zu prüfen und darüber zu berichten hat.

4. Das gleiche Verfahren kann vom Verwaltungsrat entweder von Amts wegen oder auf Grund der Klage eines zur Konferenz abgeordneten Vertreters eingeschlagen werden, 5. Kommt eine auf Grund der Artikel 24 oder 25 aufgeworfene Frage vor den Verwaltungsrat, so hat die betreffende

Artikel 26.

1. Jedes Mitglied kann beim Internationalen Arbeitsamt Klage gegen ein anderes Mitglied einreichen, das nach seiner Ansicht die Durchführung eines von beiden Teilen gemäsa den vorstehenden Artikeln ratifizierten Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sicherstellt.

2. Der Verwaltungsrat kann, wenn er es für angebracht halt, sich mit der Regierung, gegen die sich die Klage richtet, auf die in Artikel 23 bezeichnete Weise in Verbindung setzen, bevor er einen Untersuchungsausschuss nach dem weiter unten angegebenen Verfahren mit der Angelegenheit betraut.

8. Hält es der Verwaltungsrat nicht für nötig, der betreffenden Regierung die Klage mitzuteilen, oder geht auf seine Mitteilung nicht binnen angemessener Frist eine befriedigende Antwort ein, so kann er einen Untersuchungsausschuss einsetzen, der die strittige Frage zu prüfen und darüber zu berichten hat.

4, Das gleiche Verfahren kann vom Verwaltungsrat entweder von Amts wegen oder auf Grund der Klage eines zur Konferenz abgeordneten Delegierten eingeschlagen werden.

5. Kommt eine auf Grund des Artikels 25 oder des Artikels 26 aufgeworfene Frage vor den Verwaltungs-

1183 Regierung, falls sie nicht schon im Verwaltungsrat vertreten ist, das Recht, einen Beauftragten zur Teilnahme an den Beratungen des Verwaltungsrates in dieser Angelegenheit zu ernennen. Der für die Verhandlungen bestimmte Zeitpunkt ist der betreffenden Regierung angemessene Zeit vorher mitzuteilen.

rat, so hat die betreffende Regierung, falls sie nicht schon im Verwalturigsrate vertreten ist, das Recht, einen Beauftragten zur Teilnahme an den Beratungen des Verwaltungsrates in dieser Angelegenheit zu ernennen. Der für die Verhandlungen bestimmte Zeitpunkt ist der betreffenden. Regierung rechtzeitig mitzuteilen.

Artikel 26.

1. Der Untersuchungsausschuss wird auf folgende Weise gebildet: 2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages drei in wirtschaftlichen Fragen sachverständige Personen zu bezeichnen, eine zur Vertretung der Arbeitgeber, eine zweite zur Vertretung der Arbeitnehmer und eine von beiden unabhängige dritte. Aus der Gesamtheit dieser Personen sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu wählen.

3. Der Verwaltungsrat hat das Recht, zu prüfen, ob die bezeichneten Personen den für ihre Bestellung vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen, und mit der Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen die Ernennung derjenigen abzulehnen, deren Eigenschaften den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügen.

4. Auf Antrag des Verwaltungsrates bezeichnet der Generalsekretär des Völkerbundes zwecks Bildung des Untersuchungsausschusses drei Personen, und zwar eine aus jeder der drei genannten Gruppen. Er bestimmt eine von diesen drei Personen zürn Vorsitzenden des Ausschusses. Keine dieser drei Personen darf einem an der Klage unmittelbar beteiligten Mitglied angehören.

Artikel 27.

Wird gemäss Artikel 25 eine Klage vor einen Untersuchungsausschuss verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag es unmittelbar an der Klage beteiligt sein oder nicht, dem Ausschuss zum Klagegegenstand alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.

Artikel 27.

Wird nach Artikel 26 eine Klage vor einen Untersuchungsausschuss verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag es unmittelbar an der Klage beteiligt sein oder nicht, dem Aussohuss zum Klagegegenstand alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.

Artikel 28.

1. Nach eingehender Prüfung der Klage verfasst der Untersuchungsaus-

Artikel 28.

Nach eingehender Prüfung der Klage verfasst derUntersuchungsausschuss einen

1184 Bchuss einen Bericht, worin er seinen Befund über sämtliche Tatfragen niederlegt, die für den Streitfall von Bedeutung sind. Auch soll er darin Massnahmen vorschlagen, deren Durchführung der Klage Rechnung tragen soll, unter Angabe einer Frist für diese Durchführung, 2. Gegebenenfalls hat der Bericht zugleich die wirtschaftlichen Massregeln zu bezeichnen, welche der Ausschuss der schuldig befundenen Regierung gegenüber für angebracht hält und deren Anwendung durch die übrigen Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.

Bericht, worin er seinen Befund über sämtliche Tatfragen niederlegt, die für den Streifall von Bedeutung sind. Auch soll er darin Massnahmen vorschlagen, deren Durchführung der Klage Rechnung tragen soll, unter Angabe einer Frist für diese Durchführung.

Artikel 29.

1. Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses jeder an dem Streitfall beteiligten Regierung mit und veranlagst seine Veröffentlichung.

Artikel 29.

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses dem Verwaltungsrat und jeder an dem Streitfall beteiligten Regierung mit und yeranlasst seine Veröffentlichung.

2. Jede dieser Regierungen hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes binnen drei Monaten mitzuteilen, ob sie die im Berichte des Ausschusses enthaltenen Vorschläge annimmt oder nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streif all dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten wünscht.

2. Jede dieser Regierungen hat dem Generalsekretär des Völkerbundes binnen einem Monat mitzuteilen, ob sie die im Berichte des Ausschusses enthaltenen Vorschläge annimmt oder nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshöfe des Völkerbundes zu unterbreiten wünscht.

Artikel 30.

Ergreift ein Mitglied bezüglich einer Empfehlung oder bezüglich eines Entwurfes eines Übereinkommens die iin Artikel 19 vorgesehenen Massnahmen nicht, so hat jedes andere Mitglied das Hecht, den Ständigen Internationalen Gerichtshof anzurufen.

Artikel 30.

Ergreift ein Mitglied bezüglich eines Übereinkommens oder einer Empfehlung die in Artikel 19, Absatz ab, 6b oder 7 b i, vorgesehenen Massnahmen nicht, so hat jedes andere Mitglied das Recht, den Verwaltungsrat anzurufen. Findet der Verwaltungsrat, dass das Mitglied die vorgesehenen Massnahmen nicht getroffen hat, so berichtet er darüber an die Konferenz.

Artikel 31.

Die Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes über eine Klage oder eine ihm gemäss den Artikeln 29 oder 80 unterbreitete Streitfrage ist endgültig.

Artikel 31.

Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes über eine Klage oder eine ihm nach Artikel 29 unterbreitete Streitfrage ist endgültig.

Artikel 32.

Der Befund und die etwaigen VorBobläge des Untersuchungsausschusses können vom Ständigen Internationalen

Artikel 32.

Der Befund und die etwaigen Vorschläge des Untersuchungsausschusses können vom Internationalen Gerichtshof

1185 Gerichtshof bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden. Dieser hat gegebenenfalls die wirtschaftlichen Massregeln zu bezeichnen, die er einer schuldig befundenen Regierung gegenüber für angebracht durch die hält und deren Anwendung urch die übrigen Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.

bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Artikel 33.

Befolgt ein Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist die im Berichte des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Vorsehläge nicht, so darf jedes andere Mitglied ihm gegenüber die wirtschaftlichen Massregeln ergreifen, die der Bericht des Ausschusses oder die Entscheidung des Gerichtshofes in diesem Falle für zulässig erklärt hat.

Artikel 33.

Befolgt ein Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist die im Berichte des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Vorschläge nicht, so kann der Verwaltungsrat der Konferenz die ihm zur Sicherstellung der Aufführung dieser Vorschläge zweckmässig erscheinenden Massnahmen empfehlen.

Artikel 34.

Die schuldig befundene Regierung kann jederzeit den Verwaltungsrat davon in Kenntnis setzen, dass sie die nötigen Massnahmen getroffen hat, um entweder den Vorschlägen des Untersuchungs-ausschusses oder denen, die in der Entscheidung dea Ständigen Internationalen Gerichtshofes niedergelegt sind, Folge zu leisten, und sie kann den Verwaltungsrat ersuchen, durch den Generalsekretär des

Artikel 34.

Die schuldig befundene Regierung kann jederzeit den Verwaltungsrat davon in Kenntnis setzen, dass sie die nötigen Massnahmen getroffen hat, um entweder den Vorschlägen des Untersuchungsausschusses oder denen, die in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes niedergelegt sind, Folge zu leisten, und sie kann den Verwaltungsrat ersuchen, einen Untersuchungsausschuss zur Nachprüfung ihrer Angaben einn setzen t e r s zu u c lassen.

h u n g In s a diesem u s - s cFalle h u s finden ss die Bestimmungen der Artikel 26, 27, 28, 29, 30 und 31 Anwendung. Fällt der Bericht des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zugunsten der schuldig befundenen Regierung aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Einstellung der auf Grund des Artikels 33 getroffenen Massnahmen zu empfehlen.

Völkerbundes einen U einzusetzen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Artikel 26, 27, 28, 29, 30 und 31 Anwendung. Fällt der Bericht des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes zugunsten der schuldig befundenen Regierung aus, so haben die andern Regierungen sofort die wirtschaftlichen Massregeln, die sie gegenüber dem betreffenden Staat ergriffen haben, einzustellen.

Allgemeine Vorschriften.

Kapitel III. -- Allgemeine Vorschriften.

Artikel 85.

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Übereinkommen, denen sie, entsprechend den Bestimmungen dieses Teiles des vorliegenden Vertrages, beige-

Artikel 35.

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die von ihnen ratifizierten Übereinkommen, entsprechend den Bestimmungen dieser Verfassung, auf die ausserhalb des

Kapitel III.

1186 treten sind, für diejenigen ihrer Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten : 1) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein.

2 ) Die für die Anpassung des Überein-kommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt sein Vorgehen hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Mutterlandes gelegenen Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen, anzuwenden, einschliesslich. aller Gebiete unter Treuhänderschaft, deren Verwaltung ihnen übertragen ist, es sei denn, dass die in dem Übereinkommen behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden des Gebietes fallen oder dass das Übereinkommen auf die örtlichen Verhältnisse unabwendbar ist, sowie vorbehaltlich der für die Anpassung der Übereinkommen an die örtlichen Verhältnisse etwa, notwendigen Abänderungen.

2. Jedes Mitglied, das ein Übereinkommen ratifiziert, hat sobald wie möglich nach der Ratifikation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung zu übermitteln, die angibt, wie weit es sieh für die anderen ah die nachstehend in den Absätzen 4 und 5 behandelten Gebiete verpflichtet, die Bestimmungen des Übereinkommens anzuwenden, und die atte in dem Übereinkommen vorgeschriebenen Angaben enthält, 3. Jedes Mitglied, das auf Grund des vorausgehenden Absatzes eine Erklärung abgegeben hat, kann in gewissen Zeitabständen, entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens, eine neue Erklärung abgeben, die den Inhalt jeder früheren Erklärung abändert und Aufschluss über die Lage der im vorausgehenden Absatz bezeichneten Gebiete gibt.

4. Fallen die in dem Übereinkommen behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so hat das für. die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied das Übereinkommen sobald wie möglich der Regierung dieses Gebietes mitzuteilen, damit sie gesetzgeberische oder andere Massnahmen treffen kann. Später kann das Mitglied im Einvernehmen mit der Regierung dieses Gebietes dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung abgeben, durch die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Namen dieses Gebietes übernimmt, 5. eine Erklärung, die Verpflichtungen aus einem Übereinkommen zu übernehmen, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes abgegeben werden:

1187 a. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihrer gemeinsamen Hoheit unterstelltes Gebiet; b, von jeder internationalen Behörde, die auf Grund der Bestimmungen der Charte der Verewigten Nationen oder einer anderen für ein bestimmtes Gebiet geltenden Bestimmung für die Verwaltung dieses Gebietes verantwortlich ist.

6. Mit der Übernahme der Verpflichtungen aus einem Übereinkommen nach den Absätzen 4 und 5 sind die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation für die ratifizierten Übereinkommen geltenden Verpflichtungen im Namen des in Betracht stehenden Gebietes zu übernehmen. Jede Erklärung, eine solche Verpflichtung einzugehen, kann die Abänderungen bezeichnen, die notwendig sind, um das Übereinkommen den örtlichen Verhältnissen anzupassen.

7. Jedes Mitglied und jede internatio- naie Behörde, .die eine Erklärung auf Grund der Absätze 4 und J dieses Artikels abgegeben haben, können in gewissen Zeitabstäiulen, entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens, eine neue Erklärung abgeben-, die den Inhalt jeder früheren Erklärung abändert oder die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommeil im Namen des in Betracht stehenden Gebietes kündigt.

8. Werden die Verpflichtungen aus einem Übereinkommen nicht im Namen eines unter Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels fallenden Gebietes übernommen, so ist von dem Mitglied, den Mitgliedern oder der internationalen Behörde dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht zu erstatten über die Gesetzgebung und die Praxis dieses Gebietes in den im Übereinkommen behandelten Fragen, wobei anzugeben ist, in welchem Umfang durch die Gesetzgebung, durch Verwaltungsanordnungen, durch Tarifverträge oder auf andere Weise den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll, und die Schwierigkeiten darzulegen sind, welche die Ratifikation des Übereinkommens verhindern oder verzögern.

1188 Artikel 36.

Von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen angenommene Abänderungen dieser Verfassung treten in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Organisation, darunter fünf der acht Mitglieder, die dem Verwaltungsrat als Mitglieder, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, angehören, gemass den Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 7 dieser Verfassung ratifiziert oder angenommen sind.

Artikel 36.

Abänderungen an dieser Verfassung, die von der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Delegierten beschlossen worden sind, treten in Kraft, sobald zwei Drittel der Mitglieder der Organisation sie ratifiziert oder angenommen haben.

Dabei müssen diese zwei Drittel fünf der acht Mitglieder einschliessen, die im Verwaltungsrat als Mitglieder vertreten sind, denen nach Artikel 7, Absatz 3, dieser Verfassung wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt.

Artikel 87.

Alle Streitfragen und Schwierigkeiten in der Auslegung dieses Teiles des vorliegenden Vertrages und der später von den Mitgliedern geinäss diesem Teile geschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

Artikel 37.

1. Alle Streitfragen und Schwierigkeiten in der Auslegung dieser Verfassung und der später von den Mitgliedern auf Grund dieser Verfassung abgeschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes.

2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes l dieses Artikels kann der Verwaltunysrat Regeln aufstellen und der Konferenz zur Genehmigung vorlegen für die Schaffung eines Gerichtes zur raschen Erledw/ung jeder sich bei der Auslegung eines Übereinkommens ergebenden Frage oder Schwierigkeit, die dem Gericht vom Verwaltungsrat oder nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden kann. Jedes auf Grund dieses Artikels geschaffene Gericht ist an alk recht&ioirksamen Urteile und Eechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofes gebu,nden. Jeder von einem solchen Gericht gefällte Spruch ist den Mitgliedern der Organisation bekanntzugeben und jede Stellungnahme der Mitglieder m dem Spruch der Konferenz vorzulegen.

Artikel 38.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann die regionalen Konferenzen einberufen und die regionalen Ämter schaffen, die ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke nützlich erscheinen.

2. Über die Befugnisse, die Aufgaben und das Verfahrein der regionalen Konferenzen stellt der Verwaltungsrat Regeln auf und legt sie der Allgemeinen Konferenz zur Bestätigung vor.

1189 Kapitel IV. -- Verschiedene Vorschriften.

Artikel 39, Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig: a. Verträge abzuschliessen; b. bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; c. als Prozesspartei aufzutreten.

Artikel 40.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst auf dem Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten, die zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind.

2. Die zur Konferenz abgeordneten Delegierten, die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Generaldirektor und die Beamten des Internationalen Arbeitsamtes geniessen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie zu einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Amtsobliegenheiten in Verbindung mit der Organisation bedürfen.

3. Die nähere Regelung dieser Vorrechte und dieser Immunitäten wird den Gegenstand eines Sonderabkommens bilden, das von der Organisation im Hinblick auf dessen Annahme durch die MitgliedStaaten vorzubereiten ist.

1190 Beilage.

Erklärung über die Ziele und Zwecke der InternationalenArbeitsorganisation.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die in Philadelphia zu ihrer 26. Tagung zusammengetreten ist, nimmt heute, am 10. Mai 1944, die vorliegende Erklärung an über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation und über die Grundsätze, von denen sich die Politik ihrer Mitglieder sollte leiten lassen.

I.

Die Konferenz bekennt sich aufs neue zu den hauptsächlichen Grundsätzen, auf die sich die Organisation stützt. Sie lauten: a. Die Arbeit ist keine Ware.

6. Die freie Meinungsäusserung und die Vereinigungsfreiheit sind unumgängliche Voraussetzungen eines stetigen Portschrittes.

c. Die Armut bildet überall, wo -sie besteht, eine Gefahr für den allgemeinen Wohlstand.

d. Der Kampf gegen die Not ist unermüdlich und mit dem Einsatz aller Kräfte zu führen, sowohl innerhalb jeder einzelnen Nation als auch international durch ständige gemeinschaftliche Bemühungen, wobei die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit den Vertretern der Regierungen a.n freien Aussprachen und demokratisch gofassten Beschlüssen zur Förderung des allgemeinen Wohls teilnehmen.

n.

Die Konferenz ist davon überzeugt, dass die Erfahrung die Richtigkeit der in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation enthaltenen Erklärung voll erwiesen hat, wonach ein dauerhafter Friede nur auf der Grundlage der sozialen Gerechtigkeit errichtet werden kann, und bestätigt deshalb:

1191 a. Alle Menschen, ohne Ansehen ihrer Basse, ihres Glaubens oder ihres Geschlechtes, haben das Recht, an ihrem materiellen Fortschritt und ihrer geistigen Entwicklung in Freiheit und Würde, -wirtschaftlich gesichert und unter gleichen Erfolgsmöglichkeiten'jzu arbeiten.

6.' Die Schaffung der hierzu notwendigen Voraussetzungen muss das Hauptziel aller nationalen und internationalen Politik sein.

c. Alle nationalen und internationalen Aktionsprogramme und Massnahmen, hauptsächlich auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet, sind unter diesem Gesichtspunkte zu beurteilen und nur so weit gutzuheissen, wie sie geeignet erscheinen, die Erreichung dieses hauptsächlichen Zweckes zu begünstigen, nicht aber zu hemmen.

d. Es ist Sache der Internationalen Arbeitsorganisation, alle internationalen Aktionsprogramme und Massnahmen wirtschaftlicher und finanzieller Art im Lichte dieses hauptsächlichen Zweckes zu prüfen und zu erwägen.

e. Bei Erfüllung der ihr anvertrauten Aufgaben kann die Internationale Arbeitsorganisation, nachdem sie alle massgebenden wirtschaftlichen und finanziellen Umstände berücksichtigt hat, in ihre Beschlüsse und Empfehlungen alle ihr angemessen erscheinenden Bestimmungen aufnehmen.

III.

Die Konferenz anerkennt die feierliche Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation, bei den verschiedenen Nationen der Erde die Verwirklichung von Programmen mit folgenden Zwecksetzungen zu unterstützen: a. Vollbeschäftigung und Verbesserung der Lebenshaltung; b. Beschäftigung der Arbeitnehmer mit einer Tätigkeit, die ihnen die Genugtuung bietet, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang anzuwenden und am besten zum allgemeinen Wohl beitragen zu können;

1192 a. Verfolgung dieses Zieles durch Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten und durch Massnahmen, die geeignet sind, die Versetzung von Arbeitnehmern zu begünstigen, einschliesslich der Wanderbewegung von Arbeitern und Ansiedlern, wobei allen Beteiligten ausreichende Sicherheiten zu bieten wären; d. eine Regelung der Löhne und dea Arbeitsverdienstes, der Arbeitszeit und der übrigen Arbeitsbedingungen, die jedermann einen gerechten Anteil an den Früchten des Portschrittes und allen Arbeitnehmern, die eines solchen Schutzes bedürfen, den lebensnotwendigen Mindestlohn sichert; e. wirksame Anerkennung des Hechts zu Kollektivverhandlungen, Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Zwecke fortwährender Verbesserung der Organisation der Gütererzeugung und Zusammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Vorbereitung und Durchführung der Sozialund Wirtschaftspolitik; f. Ausdehnung der sozialen Sicherheitsmassnahmen, um allen ein Grundeinkommen zu gewährleisten, die einen solchen Schutz benötigen, ebenso wie vollständige ärztliche Betreuung; g. angemessener Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in allen Tätigkeitsgebieten; h, Kinder- und Mütterschutz; i. Schaffung befriedigender Ernährungsund Wohnverhältnisse sowie ausreichender Erholungs- und Bildungsmöglichkeiten; j. Gewährleistung gleicher Möglichkeiten in Erziehung und Beruf.

IV.

Die Konferenz ist überzeugt, dass eine gründlichere und umfassendere Nutzung der wirtschaftlichen Hilfsquellen der Erde, die zur Verwirklichung der in dieser Erklärung aufgezählten Zwecke notwendig ist, durch eine wirksame Aktion auf internationalem und nationalem

1193 Boden und . namentlich durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die darauf abzielen, Gütererzeugung und -verbrauch zu steigern, ernstliche Wirtschaftsschwankungen zu verhüten, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der noch wenig erschlossenen Gebiete herbeizuführen, eine Festigung der Weltpreise von Rohstoffen und Waren zu gewährleisten und einen ständigen, ausgedehnten Welthandel zu fördern. Die Konferenz sichert deshalb die vollstän-dige Mitarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation allen Verantwortung bei dieser grossen Aufgabe wie auch bei der Hebung des Gesundheits- und Bildungsstandes sowie der Wohlfahrt aller Völker anvertraut wird.

V.

Die Konferenz bestätigt, dass die in dieser Erklärung verkündeten Grundsätze auf alle Völker der Erde voll anwendbar sind und dass, wenn auch in der Art, wie dies geschieht, das Maas der sozialen und wirtschaftlichen Entwick-lung jedes Volkes gebührend berücksichtigt werden muss, ihre fortschreitende Anwendung auf die Völker, die noch abhängig sind, ebenso wie auf diejenigen, die den Zustand der Selbstverwaltung erreicht haben, für die gesamteKultur-* weit von Bedeutung ist.

Kapitel IV. -- Übergangsbestimmungen.

Artikel 38.

1. Die erste Tagung der Konferenz findet im Oktober 1919 statt. Ort und Tagesordnung ergeben sich aus der beigefügten Anlage.

2. Einberufung und Durchführung dieser ersten Tagung liegt der dafür in der vorerwähnten Anlage bezeichneten Regierung ob. Bei der Vorbereitung der Unterlagen wird diese Regierung durch einen internationalen Ausschuss unterstützt, dessen Mitglieder in der gleichen Anlage genannt sind.

8, Die Kosten dieser ersten Tagung und jeder folgenden bis zu dem Zeitpunkt, wo die notwendigen Kredite in den Haushalt des Völkerbundes aufgenomBundesblatt. 99. Jahrg. Ed. I.

80

int

1194 men werden können, werden mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und der technischen Ratgeber nach dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereins festgesetzten Schlüssel auf die Mitglieder umgelegt.

Artikel 39..

Bis zur Errichtung des Völkerbundes werden alle Mitteilungen, die nach den vorstehenden Artikeln an den Generalsekretär des Bundes zu richten sind, vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes aufbewahrt; dieser wird sie dem Generalsekretär übermitteln, Artikel 40.

Bis zur Errichtung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes werden die ihm kraft dieses Teiles des vorliegenden Vertrages zu unterbreitenden Streitfragen einem Gericht überwiesen, das aus drei vom Bäte des Völkerbundes ernannten Personen besteht.

1195 Beilage.

:

Erete Tagung der Arbeitskonferenz

1919.

1. Versammlungsort der Konferenz ist Washington.

2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird gebeten, die Konferenz einzuberufen.

3. Der internationale Organisationsausschuss besteht aus sieben Personen, von denen je eine von den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Grossbritanniens, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens und der Schweiz ernannt wird. Der Ausschuss kann, wenn er es für nötig hält, andere Mitglieder auffordern, sich in ihm vertreten zu lassen.

4. Die Tagesordnung ist folgende: 1. Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche ; 2. Fragen hinsichtlich der Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen; 3. Beschäftigung der Frauen: a. vor und nach der Niederkunft (mit Einschluss der Frage der Wöchnerinnenunterstützung), 6. Nachtarbeit, e, gesundheitsschädliche Arbeiten; 4. Beschäftigung der Kinder und Jugendlichen : a. Altersgrenze für die Zulassung zur Arbeit, b. Nachtarbeit, c. gesundheitsschädliche Arbeiten; 5. Ausdehnung und Anwendung der im Jahre 1906 in Bern angenommenen internationalen Übereinkommen betreffend das Verbot der industriellen Nachtarbeit der.Frauen und betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie.

1196 ABSCHNITT II.

Allgemeine Grundsätze.

Artikel 41.

Die Hohen Vertragsschliessenden Teile haben in Anerkennung dessen, dass das körperliche, sittliche und geistige Wohlergehen der Lohnarbeiter vom internationalen Standpunkt aus von höchster Bedeutung ist, zur Erreichung dieses erhabenen Zieles die in Abschnitt I vorgesehene und dem Völkerbund angegliederte ständige Organisation geschaffen.

Sie anerkennen, dass die Verschiedenheiten des Klimas, der Sitten und Gebräuche, der wirtschaftlichen Möglichkeiten und der überlieferten Arbeitsweisen die sofortige Herbeiführung vollständiger Einheitlichkeit in den Arbeitsverhältnissen erschweren. In der Überzeugung aber, dass die Arbeit nicht als blosse Handelsware betrachtet werden darf, glauben sie, dass Wege und Grundsätze für die Regelung der Arbeitsverhältnisse sich finden lassen, die alle wirtschaftlichen Gemeinschaften zu befolgen sich bemühen sollen, soweit ihre besonderen Verhältnisse dies gestatten.

Unter diesen Wegen und Grundsätzen erscheinen den Hohen Vertragsschliessenden Teilen die folgenden von besonderer und dringender Bedeutung: 1. der erwähnte leitende Grundsatz, dass die Arbeit nicht lediglich als Ware oder Handelsgegenstand betrachtet werden darf; 2. das Recht der Vereinigung für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber zu allen nicht gesetzwidrigen Zwecken; 3. eine Entlohnung der Arbeitnehmer, die ihnen eine nach der Auffassung ihrer Zeit und ihres Landes angemessene Lebenshaltung ermöglicht ; 4. die Annahme des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoohe als zu erstrebendes Ziel überall da, wo es noch nicht erreicht ist; 5. die Annahme einer wöchentlichen Arbeitsruhe von mindestens 24 Stunden, die nach Möglichkeit den Sonntag einschliessen soll; 6. die Beseitigung der Kinderarbeit und die Verpflichtung, die Arbeit Jugend-

1197 licher der beiden Geschlechter so einzuschränken, wie es notwendig ist, um ihnen die Portsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen und ihre körperliche Entwicklung sicherzustellen; 7. Männern und Frauen für eine Arbeit von gleichem Werte gleichen Lohn zu gewähren ;.

8. die in jedem Staat über die Arbeitsverhältnisse erlassenen Vorschriften sollen, allen Arbeitnehmern, die sich befugterweise in dem Land aufhalten, eine gerechte wirtschaftliche Behandlung sichern; 9. jeder Staat soll einen Aufsichtsdienst einrichten, an dem auch Frauen teilnehmen, um die Durchführung der Gesetze und Verordnungen über den Arbeitsschutz sicherzustellen.

Die Hohen Vertragsschliessenden Teile erachten diese Wege und Grundsätze weder für vollständig noch für endgültig, halten sie jedoch für geeignet, der Politik des Völkerbundes als Richtschnur zu dienen und, im Falle ihrer Ahnahme durch die ihm als Mitglieder angehörenden wirtschaftlichen Gemeinschaften sowie der Sicherstellung ihrer praktischen Durchführung durch eine geeignete Aufsichtsbehörde, dauernd dem Wohle der Lohnarbeiter der Welt zu dienen.

Der vorausgehende Text bildet die authentische Fassung der Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 9,-Oktober 1946 in Montreal im Verlaufe ihrer neunundzwanzigsten Tagung ordnungsgemäss angenommen hat.

Der französische und der englische Wortlaut des Textes dieser AbänderungsUrkunde sind in gleicher Weise massgebend.

Dies haben am 1.November 1946 durch ihre Unterschriften beurkundet: Dar Präsident der Konferenz: HUMPHREY MlTCHELL.

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes: EDWARD PHELAN.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung der Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation. (Vom 26. März 1947.)

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1947

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14

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10.04.1947

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1161-1197

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