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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 6. Februar 1947.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr ; 60 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an

Stämpfli £ de. in Bern-

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Bundesr tsbeschlus betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe.

(Vom 31. Januar 1947.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages .des Schweizerischen Schuhmachermeisterverbandes, dea Verbandes schweizerischer mechanischer Schuhreparaturbetriebe, des Verbandes der Bekleidungs- Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, und des Schweizerischen Verbandes christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter auf Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 21. Mai 1946 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe sowie auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Zusatzabkommens vom 6. Dezember 1946 über Massnahmen zur Einhaltung der allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/ 30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits verträgen, beschliesst:

Art. 1.

Die mit, Bundesratsbeschluss vom 21. Hai 1946, welcher am 3. Dezember 1946 abgelaufen ist, allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen 1

*) Bbl. 1946, II, 276.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

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650 -des Gesamtarbeitsvertrages vom 30. Oktober 1945 für das schweizerische Sohuhmachergewerbe werden erneut bis zum 81. Dezember 1947 allgemeinverbindlich erklärt.

2 Das Zusatzabkommen vom 6. Dezember 1946 über Massnahmen zur Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen wird ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt. Dieses Abkommen lautet: I. Kontrollmassnahmen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Arbeit und den Lohn ihrer Arbeiter Buch zu führen. Aus dieser Buchführung sollen. Arbeitszeit und Lohn2 der einzelnen Arbeiter ersichtlich sein.

Die in Ziffer 23 bis 27, des Gesamtarbeitsvertrages vom 30. Oktober 1945 vorgesehene paritätische Kommission ist ermächtigt, sich über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen zu vergewissern und die zu diesem Zwecke erforderlichen Kontrollen bei den von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchzuführen oder durch von ihr bezeichnete Personen durchführen zu lassen.

3 Die sich aus der Durchführung der Kontrolle ergebenden Kosten werden von den beteiligten Verbänden getragen. Sie können der schuldigen Partei teilweise oder ganz Überbunden werden.

1

II. Sanktionen.

a. Allgemeines.

1 Alle Widerhandlungen müssen der paritätischen Kommission gemeldet werden.

* Im Streitfalle tritt die paritätische Kommission in Tätigkeit. Sie entscheidet für die Verbandsmitglieder endgültig. Für die Aussenseiter bleibt die Anhängigmachung der Angelegenheit vor der zuständigen Behörde (Kontrollfragen vor dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und zivilrechtHche Fragen vor dem zuständigen Richter) vorbehalten.

b. Widerhandlungen der Arbeitgeber. Bei festgestellter Nichterfüllung von allgemeinverbindlich erklärten Leistungen (Lohn, Lohnzuschlag, Entschädigung für Feiertage oder Ferien) hat der Arbeitgeber diese sofort und in vollem Umfange nachzuzahlen oder nachzugewähren ; überdies hat er 25 % der geschuldeten Nachzahlung in die Kasse der paritätischen Kommission des schweizerischen Schuhmachergewerbes einzuzahlen. Die Nachzahlungen an die Arbeiter haben ebenfalls in die obige Kasse zu erfolgen und werden den Arbeitern direkt von der paritätischen Kommission überwiesen.

c. Widerhandlungen der Arbeitnehmer. Bei festgestellter rechtswidriger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer verfällt das Standgeld (Ziffer 11, des Gesamtarbeitsvertrages) zugunsten des Arbeitgebers; überdies hat der Arbeitnehmer 25 % des verfallenden Standgeldes in die Kasse der paritätischen Kommission des schweizerischen Schuhmachergewerbes einzuzahlen.

d. Verwendung der in die Kasse einbezahlten Beträge. Die eingehenden Beträge von 25 % sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlich erklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung derselben zu verwenden. Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung der vorerwähnten Beträge von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diese für die paritätische Kommission als anspruchsberechtigt einziehen.

651 III. Oberaufsicht.

Dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit steht ein Oberaufsichtsrecht zu ; es wird ihm alljährlich über die eingegangenen Beträge und der zweckgebundenen Verwendung derselben Bericht erstattet.

Art. 2.

Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht das Recht zu, zwecks Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände gegenüber den paritätischen Kommissionen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Nichtmitglieder haben gegen Massnahmen der Kommissionen ein Beschwerderecht an das genannte Departement.

Art. 3.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich auf die ganze Schweiz.

2 Sie findet Anwendung auf alle Dienstverhältnisse der Gesellen und Hilfskräfte im Schumachergewerbe Als Gesellen gelten Schuhmacher mit abgeschlossener Berufslehre, Diesen sind die zur Arbeit an Bodenbefestigungsmaschinen (Doppel-, Durchnäh-, Holznagel- und Schwillmaschinen) ausgebildeten und beschäftigten Arbeiter gleichgestellt.

3 Zum Schuhmachergewerbe gehören alle Betriebe, in denen schadhafte Schuhe ausgebessert oder neue Schuhe und Einlagen nach Mass oder orthopädische Schuhe angefertigt werden. Die «Vereinbarung über die Abgrenzung der Tätigkeitsgebiete zwischen Schuhindustrie und Schuhmacherhandwerk» vom 12. Juli/19. Januar 1946 *) ist massgebend auch für den Geltungsbereich der vorliegenden Allgemeinverbindlicherklärung.

4 Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis zum 81. Dezember 1947.

1

Bern, den 31. Januar 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Etter.

7101

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

*) Bbl. 1946, I, 731.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe. (Vom 31. Januar 1947.)

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06.02.1947

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