1114 als ordentliches Mitglied: Herr Karl Knell, dipi. Architekt, in Küsnacht (Zürich), bisher erster Ersatzmann; als ersten Ersatzmann : Herr Karl Funk, Bezirksgerichtspräsident, in Mettmenstetten, bisher zweiter Ersatzmann; als zweiten Ersatzmann: Herr Hermann Farner, Bezirksgerichtspräsident, in Oberstammheim.

(Vom 21. März 1947.)

Als Mitglied der eidgenössischen Oberschätzungskommission wird an Stelle des verstorbenen Herrn Alfred Hodel sen., gew. Architekt in Neuenburg, Herr Frantz Fulpius, Architekt in Genf, gewählt.

7228

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Schweizerischen Kaminfegermeister-Verband eingereichte revidierte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Kaminfegergewerbe ist, nachdem die im Bundesblatt vom 28. März 1946 angesetzte Einsprachefrist am 27. April 1946 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 24. März 1947 genehmigt worden.

Gemäss Art. 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 24. März 1947.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat, in Anwendung von Art. 44 der Verordnung I vom 23. Dezember 1982 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung, am 12. März 1947 verfügt, dass der auf den Namen von Gerhard Bühler, geb. 2. September 1914, von Oberwil (Bern), zurzeit wohnhaft in Winterthur, lautende Ausweis der Handwerkskammer Dresden vom 5, Oktober 1938 über die bestandene Meisterprüfung im Friseurhandwerk den schweizerischen Diplomen als «diplomierter Herrencoiffeur» und «diplomier-

1115 ter Damencoiffeur» im Sinn von Art. 27 des Reglements vom 28. Februar 1985 für die Durchführung von Meisterprüfungen im Coiffeurgewerbe gleichgestellt wird.

Der Genannte ist demnach berechtigt, sich in der Schweiz als «diplomierter Herrencoiffeur» und «diplomierter Damencoiffeur» zu bezeichnen und diese Titel öffentlich zu führen. Er geniesst ebenfalls den Vorteil der Bestimmung von Art. 4 des erwähnten Bundesgesetzes hinsichtlich der Annahme und Ausbildung von Lehrlingen.

Bern, den 19. März 1947.

7228

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 18. bis 24. März 1947.

Ägypten: Herr Sahab A Im a s Bey, Kulturattache, ist am 15. Februar 1947 gestorben.

Amerika: Herr Oberstleutnant Oscar Colcaire, Gehilfe des Militärattaches, gehört der Mission nicht mehr an.

Dominikanische Republik: Herr Cèsar Fina Barinas wurde auf einen andern Posten berufen und gehört der Gesandtschaft nicht mehr an. An seine Stelle ist Herr César Rubirosa als Geschäftsträger ad intérim getreten.

Mexiko: Herr Luis Castillo Najera, Zweiter Sekretär, gehört der Mission nicht mehr an.

Rumänien: Der Gesandte, Herr Gaston Boeuve, ist seit dem 20. März abwesend. Das Amt des Geschäftsträgers ad intérim wurde Herrn Caius Valeanu anvertraut.

Bern, den 24. März 1947.

7228

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 23. Januar 1947 in Zürich in der Strafsache gegen August Servalli, Bauarbeiter, geb. 1890, von Horgen (Zürich), wohnhaft gewesen in Zürich 4, Militärstrasse, zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt: Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 5587 ausgefällte Busse von Fr. 25 wird im unbezahlt gebliebenen Betrage von Fr. 8 auf Antrag

1116 des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in einen Tag Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 22. März 1947.

2, kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Der Einzelrichter : Dr. H. Seeger.

7! B

»

Urteil.

Der Einzelrichter des 8, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 28. Februar 1947 in Zürich in der Strafsache gegen Arthur Hohmann, geb. 9. November 1901, deutscher Staatsangehöriger, Dekorateur, wohnhaft gewesen in Zürich, Seegartenstrasse 8, ausgewiesen im Sommer 1945, erkannt: Arthur Hohmann wird schuldig erklärt, der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen in Zürich vom Sommer 1942 bis Juli 1945 durch Kauf von je 40 kg Butter- und Käserationierungsausweise von Johann Schnyder, und er wird in Anwendung von Art. 7 und 151 sowie 124 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das ^kriegswirtschaftliche Strafrecht und die Kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in c o n t u m a c i a m v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von . .

2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus: o. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von . . . . . . .

Fr. 300.-- .

» »

50.-- 18.10

Gemass Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege vom kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an

1117 dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 21. März 1947.

8. kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

7228

Urteil.

Der Einzelrichter des 8, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 11. März 1947 in Luzern in der Strafsache gegen Müller Josef, des Jakob und der Katharina, geb. Ambühl, geb. 17. März 1902, von Ohmsthal (Luzern), Reisender, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung der Art. 2, 144 und 125, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, sowie Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches, erkannt: 1. Die durch Urteil des Einzelrichters des 8, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 18. Dezember 1944 ausgefällte Busse von Fr, 35 wird in vier Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Urteil ist im Diapositiv im Bundesblatt zu veröffentlichen.

Luzern, den 11. März 1947.

8. kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Der Einzelrichter: Dr. Hans Körner.

7828

Strafmandat.

An Flückiger Werner, geb. 21. November 1910, Hilfsarbeiter, von Dürrenroth, Ersigen bei Kirchberg (Bern).

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen im Sommer bis Dezember 1946 durch Kauf von

1118 ca. 700 Mahlzeitencoupons von Unbekannten, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 200 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse-von Fr. 120.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 20.-- b. übrige Kosten . . . . .

» 9.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 13. März 1947.

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: 0, Peter.

7228

Strafmandat.

An Herrn Silvan Ulrich, geb. 16. Juni 1917, von Küssnacht am Rigi, Kaufmann, zurzeit im Auslande.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold ; Verfügung Nr. 645 A/48 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1948 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold; Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Küssnacht (Schwyz), im Herbst 1945, durch widerrechtlichen Ankauf von 15

1119 Zwanzigfranken-Goldstücken von Ulrich Emil, zum übersetzten Preis von Fr. 86 pro Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr, 200 und den Verfahrenskosten, Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art, 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafreeht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirt schaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 200.-- » 25.-- » 4.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichnng bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, 8t. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 17. März 1947.

9. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

7228

Verfügung in der Strafsache gegen Hartmann Emil, des Johann Leonz und der Babette geb. Koch, geb. 19. Juli 1903, von Büttikon, Landwirt und Viehhändler, wohnhaft in Wohlen (Aargau), zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Widerruf des bedingten Strafaufschubes.

1. Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Samstag, den 8. Mai 1947, vormittags 10 00 Uhr, im Bezirksgerichtsgebäude in Lenzburg, wovon dem Beschuldigten hiermit Kenntnis gegeben wird.

1120 2. Es steht dem Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder vorher schriftlich zum Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu nehmen, Bern, den. 17. März 1947.

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Der Präsident: 0. Peter.

7228

Ediktalladung.

Studer Fridolin, des Peter und der Marie Wicki, geb. 25. April 1918, Kaufmann, von Escholzmatt, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, sich vor dem 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht im Kriminalgerichtssaal in Luzern, am Donnerstag, den 10, April 1.947, vormittags 8% Uhr, gegenüber der Anklage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wegen unerlaubten Handels mit Zuckercoupons und kriegswirtschaftlicher Hehlerei an 2000 kg Zucker mit folgendem Antrag: 30 Tage Gefängnis, Busse Fr. 800, Konfiskation des beschlagnahmten widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 1915, Eintragung des Urteils in die Strafregister und Tragen der Verfahrenskosten, zu verantworten, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 22. März 1947, 9. kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Der Gerichtsschreiber: C.W. Scherer.

7228

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Arnold von Rotz, des Melchior und der Josefa von Wyl, von Kerns, geboren 17. Dezember 1882 im Gehri zu Kägiswil, ist im Jahre 1906 nach Texas (Nordamerika) ausgewandert. Es wird vermutet, dass er in New-Orléans (Louisiana) gestorben sei. Ein letztes Schreiben von ihm stammt aus dem Jahre 1924.

Seither konnte über ihn nichts mehr in Erfahrung gebracht werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1947

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.03.1947

Date Data Seite

1114-1120

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10 035 820

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