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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Vieverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung.

Kanton Bern.

67. Darlehenskasse Niederried ara Brienzersee Bern, den 20. Mai 1947.

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Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1946, II, 287 ff.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps

vom 13. bis 17. Mai 1947.

Argentinien: Herr Brigadier Lauro A.Lagos, Luftattache, übt sein Amt seit dem 7. Mai nicht mehr aus.

China: Herr Yone Ming Lee, Erster Sekretär, wurde auf einen neuen Posten berufen und ist am 10. Mai abgereist.

Finnland: Herr Frodrik Wilhelm Schrock, Zweiter Sekretär, ist am 10. Mai in Bern angekommen und hat sein Amt angetreten.

Frankreich: Herr Sylvain Retbi, Gehilfe dos Presse-Attachés, gehört der Botschaft nicht mehr an.

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Abwesende oder swückgekehrte Missions-Chefs, Amerika: Herr Minister Leland Harrison, abwesend seit 12. Mai; Geschäftsträger ad intérim: Herr Edwin A. Plitt.

Tschechoslowakei: Herr Minister Jindrich Andrial, zurück seit 10. Mai 1947.

Bern, den 17. Mai 1947.

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Urteü.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in semer Sitzung vom 28. April 1947 in Zürich in der Strafsache gegen Johann Banmann, von Flawil, St. Gallen, geh. 24. Juni 1917, Konditor und Küchenbursche, zuletzt Militärkaserne Zürich, nunmehr unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Johann Baumann wird schuldig erklärt : der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. l dea Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen Ende September bzw. Anfangs Oktober 1945 in Basel durch Bezug von 8500 französischen Franken in Banknoten von nicht näher bekannten amerikanischen Urlaubern und Abgabe dieser Banknoten an einen nicht näher bekannten Franzosen, und er wird in Anwendung von Art. 7 und 125 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944. über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von &. den übrigen Kosten von 8. die beschlagnahmte 10 Dollarnote wird freigegeben.

Fr. 5.-- » 5.-- » 6.10

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege vom 17. Oktoberl944 kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

8. kriegsmrtschaftliches Strafgericht: 7334

Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

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Bussenumwandlungsantrag.

An Opprecht Alfred, des Alfred und der Rosa geb. Heggli, geb. 28. Mai 1923, von Kummertshausen, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

In Ihrer kriegswirtschaftlichen Strafsache Ko S951 GS 28789 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen VoLkswirtschaftsdepartement fest, dass Sie die Fr. 20 Busse bis heute noch nicht entrichtet haben.

Gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege stellt daher das Generalsekretariat des eidgenossischen Volksw i r t s m c h a f t s d e p a r t ementcs den Antrag es sei die nichtbezahlte Busso von Fr. 20 in zwei Tage Haft umzuwandeln.

Sie werden hiermit aufgefordert, Ihre Einwendungen gegen diesen Antrag binnen 10 Tagen beim unterzeichneten Einzelrichter schriftlich geltend zu machen.

S. kriegswirtschaftliches Straf genaht: 7334

Der Vizepräsident : Dr. H. Körner.

Verfügung.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen gegen Roth Oskar Josef, Chauffeur, von Entlebuch und Luzern geb. 18. Juli 1902, wohnhaft gewesen in Luzern, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, dem Antrage des Generalsekretariates auf Umwandlung der ihm mit Urteil des Einzelrichterrs der 2. strafrechtlichen Kommission auferlegten B u s s v o n Fr.8080 in 8 Tage Haft, wegen Nichtbezahlunstattati gebend, verfügt : 1. Die unbezahlte Busse von Fr. 80 wird in 8 Tage Haft umgewandelt, 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Diese Verfügung ist dem Betroffenen durch einmalige Publikation im Bundesblatt, sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu eröffnen, Z ü r i c h , den 27. Harz 1917.

7334

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht:

Der Einzelrichter : Heusser.

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