965 Gleich verhielt es sich bei der Alters- und Hinterbliebenenversicherung, für die er Zeit und Umfang bestimmt hat und die am 6. Juli mit 800 000 gegen 200 000 Stimmen einen wahren Triumph feierte, wobei die Kantone Tessili und Genf prozentual die meisten «Ja» aufbrachten. Am Abend des 6. Juli konnte der Bundesrat mit einemmal das Werk seiner sieben Konsulatsjahre in seiner ganzen Grosse verwirklicht sehen, seiner sieben Jahre, während welcher er immer an der Arbeit und auf dem Posten war. Er konnte sehen, dass er in den schwersten Augenblicken des Krieges die nationale Wirtschaft gerettet, die Landesversorgung und die Arbeit der Nation sichergestellt hat. In der Morgenröte eines unsicheren Friedens war es ihm vergönnt, zu erleben, wie das Volk seine beiden Kinder angenommen hat: eine bessere Wirtschaftsgesetzgebung und ein grosses Werk sozialer Verständigung und sozialen Fortschrittes.

Herr Bundesrat!

Dieses Parlament, das Sie in seinen Sitzungen mit so viel Vehemenz, mit sä grossern Können und solcher Vaterlandsliebe an der Arbeit gesehen hat.

dieses Parlament erhebt sich geschlossen, um Ihnen einhellig zu erklären : Sie haben sich in hohem Masse um das Vaterland verdient gemacht.

7723

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 1938 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: A. G. Brown, Boveri & Co., Baden.

S

tützer-Spannungswandler, TMSd 60 für ehe Frequenz Typen 50 Hz. TMSc 60,

Bern, den 16. Dezember 1947.

7723

Der Präsident der eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission:

P. Joye.

966

Urteil.

Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 22. Nogeb. Schneider, Verkäuferin, früher in Lugano, nun in Italien, erkannt: 1. Der mit Urteil vom lé. Dezember 1946 (Nr. 1412 des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

2. Die "Verfahrenskosten werden auf Fr. 50 bestimmt.

3. Dieses Urteil ist im Bundesblatt zu notifizieren.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist der Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Die Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

L u z e r n , den 22. November 1947.

Namens des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts., 7723

Der Vorsitzende: 0. Peter.

Der Gerichtsschreiber: Iß.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 170 des Kriegsernährungsamtes vom 7. Juni 1946 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Ablieferung von Inlandgetreide), begangen in Uettligen im Oktober 1946 durch widerrechtlichen Kauf von 100 kg ablieferungspflichtigem Hafer von Walther Fritz, Landwirt, Uettligon, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober

967 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . . .

Fr. 25.-2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 5.-- b. übrige Kosten . . . . . . .

» 1.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 21. Oktober 1947.

7723

1. kriegswirtsckaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter:

0. Peter.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art, l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Fleisch und Fleischwaren), begangen in St. Moritz, im Februar 1947, durch Bezug von mindestens 40 kg Trockenfleisch (Schinken und Salami) von Grazia Albino, Landwirt und Handlanger, Poschiavo- St. Antonio, ohne Abgabe der entsprechenden Rationierungsausweise, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschafts-

968 départements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: !.. einer Busse von Fr. 80.2. den Küsten, bestehend aus a. Sprachgebühr » 1.0.-- 6. übrige Kosten » 17.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 1 0 Tagen seit Veröf fentlichung beim 9.kriegswirtschaftlichenn Strafgericht, Zürich, St, Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben -wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem alfälligen Schreiben ari den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 2. Dezember 1947.

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht Der Einzelrichter: A. Wettach.

Eröffung.

a. dass ihm als amtlicher Verteidiger bestellt worden ist Rechtsanwalt Dr. P. Wiesendanger, Bleicherweg 20, Zürich; b. dass die Akten vom 5.--17. Januar 1948 auf der Bundesgericht skanzlei in Lausanne aufliegen und dort eingesehen werden können; <:·. dass der Angeklagte nach Art. 187 BStP bis zum 20. Januar 1948 seine Beweiseingabe in doppelter Ausfertigung mit Bezeichnung der Beweismittel und genauer Angabe der Tatsachen, für welche die Beweismittel angerufen werden, einzureichen hat.

L a u s a n n e , den 22. Dezember 1947, 7723

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Häberlin.

969 Notifikation.

gerichtes am 23. Oktober 1947 folgendes Urteil gefällt hat:

Die durch Strafmandat des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 4. Dezember 1945 ausgefällte Busse von Pr. 800.-- wird in 80 Tage Haft umgewandelt.

Kriegswirtschaftliches Strafappellationsgercht, Der Einzelrichter: Wüthrich.

7723

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Die unterzeichnete Verwaltung hat ein neues Sammelbändchen der Bestimmungen über die

Bandesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess)

herausgegeben.

Das Bändchen (174 Seiten in 8°) enthält: 1. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

2. Das Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

8, Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1984 über die Bundesrechtspflege mit den durch das schweizerische Strafrecht und das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege getroffenen Abänderungen.

4. Beglement für das schweizerische Bundesgericht.

Preis des steif broschierten Sammelbändchens Fr. 3.50 (nebst Porto und Nachnahmespesen). Porto für l Exemplar: 15 Bappen.

Postscheckkonto III520 5763 Drucksachenbureau der Bandeskanzlei.

Bundesblatt.

99. Jahrg. Bd. III.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1947

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1947

Date Data Seite

965-969

Page Pagina Ref. No

10 036 096

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