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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Schaffung eines Flab.- Schiessplatzes in Grandyillard.

(Vom 24. März 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Schaffung eines Flab.-Schiessplatzes in Grandvillard zu unterbreiten.

Obschon die vorliegende Botschaft in erster Linie den Flab.-Schiessplatz Grandvillard behandelt, möchten wir doch die Gelegenheit benützen, Sie über die Forderungen, die an Flab,-Schiessplätze gestellt werden müssen, über die Verhältnisse während des Aktivdienstes und die Notwendigkeiten für die Friedensausbildung der Flab.-Truppe zu orientieren.

I. An Flab.-Schiessplätze zu stellende Forderungen.

Die grundsätzlichen und hauptsächlichsten Forderungen, die an einen Flab.-Schiessplatz gestellt werden müssen, sind im wesentlichen die folgenden: möglichst grosser Schießsektor (mindestens 90° Öffnungswinkel), damit einerseits der verhältnismässig teure Schleppflugbetrieb rationell ausgenützt und anderseits das Schleppziel möglichst lange beschossen werden kanfa; der Schießsektor muss entsprechend der maximalen Eeichweite der Geschosse die notwendige Tiefe aufweisen, möglichst unbewohnt und unbewaldet sein (Brandgefahr, verursacht durch Leuchtspur, Holznutzung); erforderliche Tiefe für Sektoren der 7,5-cm- und 34-mm-Flab.: 14 km; für 20-mm-Flab.: 8 km; Schießstellungen nach Möglichkeit nicht an Kurorten oder Orten mit Fremdenverkehr; Nähe eines Flugplatzes, einerseits wegen der Verteuerung des Flugbetriebes bei grosser Distanz, anderseits um im Falle von Pannen Besatzung und Flugzeug heil auf den Boden zu bringen. Ist der Flugplatz weit abgelegen, so wird vielfach wegen schlechten Wetters der Schiessplatz nicht erreicht werden können, obschon das Wetter dort ein Schiessen erlauben würde und

1097 umgekehrt. Daraus ergibt sich aber die Möglichkeit eines doppelten Ausfalles von Schiesstagen. Ist der Flugplatz in der Nähe, so liegen normalerweise gleichmässige Wetterverhältnisse vor, die unter Umständen auch bei Schlechtwetterlagen das Fliegen und Schiessen gestatten; gute Bahn- und Strassenverbindung zu den Schiessplätzen, damit möglichst wenig Ausbildungszeit für Hin- und Bücktransporte der Schiesskurs_-Bttr.

verloren geht; Flab.-Schiessplätze direkt nördlich der Hochalpenkette sind in der Eegel ungeeignet, weil die vielen und mit grosser Wucht auftretenden Föhneinbrüche das Schleppfliegen verunmöglichen (Haslital, Eeusstal usw.) ; im allgemeinen müssen sehr weitgehende Rücksichten auf die Alpwirtschaft genommen werden, so dass die Flab.-Schiessplätze nur in den Monaten Oktober bis Ende April, anfangs Mai benützt werden können.

Aus diesen Forderungen geht hervor, dass es überaus schwierig ist, in unserem kleinen, dicht bevölkerten Lande geeignete Flab.-Schiessplätze zu finden, und dass wir -- soweit die Verbindungen und die Bahn- und Strassenverhältnisse, sowie die fliegerischen Möglichkeiten dies gestatten -- gezwungen sind, die Schiessplätze in. Gebirgsgegenden zu verlegen. Die meisten umliegenden Staaten kennen diese Schwierigkeiten nicht, indem sie ihre Flab.- Schiessen, sei es am Meer oder an grossen Binnenseen, durchführen können. Unsere Binnenseen sind zu klein und ihre Ufer sind sehr dicht bevölkert. Die beiden Grenzseen -- Genfer- und Bodensee -- können ebenfalls nicht für Flab.Schiessen benützt werden, da unser Hoheitsgebiet nur bis Mitte See geht und Verhandlungen mit den angrenzenden Staaten kaum von Erfolg begleitet wären. Einzig am Neuenburgersee befindet sich ein Flieger-Schiessplatz, der gelegentlich für ganz kurze Dauer auch von Flab.-Hekrutenschulen benützt wurde, die sonst keine Möglichkeit zu Scharfschiessübungen gehabt hätten.

Der Platz darf aber hier nicht in Rechnung gezogen werden, weil wirtschaftliche Interessen der Fischerei eine Mehrbelastung dieses Schiessplatzes nicht zulassen.

H. Bedarf an Schiessgelegenheiten für die Flab.-Truppen.

Im Jahre 1936 fand die erste Flab.-Rekrutenschule statt. 1937 wurde ebenfalls nur eine Rekrutenschule, ab 1988 jedoch bereits deren zwei durchgeführt. Für die Scharfschiessübungen dieser Rekrutenschulen wurde ein Schiessplatz
in Montana verwendet, dessen Sektor sich aber sehr bald für das 7,5-cmFlab.-Kaliber als zu wenig tief erwies. Schon bald nach Ausbrach des letzten Weltkrieges wurde das Rekrutenkontingent der Flab.-Truppen durch Heranziehung von Nachgemusterten ganz wesentlich erhöht und die Zahl der Flab.Eekrutenschulen bis auf 12 pro Jahr vermehrt. Als Folge dieser beschleunigten Ausbildung und Aufstellung von Flab.-Einheiten ergab sich die Notwendigkeit weiterer Schiessplätze, um sowohl den Kekruten- und Kaderschulen als auch den aufgestellten Flab.-Einheiten die unbedingt notwendige Schiessausbildung zu ermöglichen. Im Laufe des Jahres 1944 wurden zudem die Infanterie-

1098 bataillons mit Flab.-Zügen zu vier 20-mm-Hispano-Kanonen dotiert und überdies die Festungen St-Maurice, St. Gotthard und Sargans mit 20-mmFlab.-Kanonen Modell W+F (auf Sockellafette) für den Schutz ihrer Werke ausgerüstet. 1945 wurden dann auch den Artillerie-Abteilungen 84-mmKanonen-Züge zugeteilt, wodurch sich der Bedarf an Schiessplätzen weiter erhöhte.

Schon während des Aktivdienstes 19391945 hatte die Flab.-Truppe grosse Schwierigkeiten, Schiessplätze, die den unter Ziffer I vorstehend angeführten Forderungen genügten, zu finden. Obschon Art. 208 der Militärorganisation die Möglichkeit bot, geeignete Gegenden für diese Schiessen zu belegen, mussten doch die notwendigen Rücksichten auf die Alp- und Forstwirtschaft, die Hôtellerie usw. genommen werden. Im allgemeinen schickten sich aber die Gemeinden in die mit diesen Flab.-Schiessen verbundenen Unzukömmlichkeiten. Die aulgetretenen Schwierigkeiten lagen vielmehr in dem Umstände, dass es in unserem dicht bevölkerten Lande überaus schwierig ist, für Flab.-Schiessen geeignete Schiessplätze, die die notwendige Tiefe aufweisen und möglichst unbewohnt und unbewaldet sind, zu finden.

Im Frieden treten nun trotz wesentlicher Herabsetzung der Anzahl Rekruten- und Kaderschulen, sowie der Schiesskursdauer noch weit grössere Schwierigkeiten auf, weil nur noch diejenigen Schiessplätze benutzbar sind, die mit Einwilligung der Gemeinden und Kantone als permanent geschaffen werden können. Wohl ist in Art. 83 Militärorganisation festgelegt, dass die Grundbesitzer verpflichtet sind, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten. Die Berufung auf diese Bestimmung scheitert jedoch daran, weil es sich hier nicht mehr um kurzfristige militärische Übungen, sondern um eigentliche W a f f e n - und Schiessplätze handelt. Aber auch da, wo sich Gemeinde und Kanton mit der Errichtung eines permanenten Schiessplatzes einverstanden erklären, müssen weitgehende Eücksichten auf Alpund Forstwirtschaft, Hôtellerie und Sport genommen werden, so dass die Plätze in der Regel nur während des Winterhalbjahres mit Unterbrüchen entsprechend den besondern örtlichen Verhältnissen (Feiertage, Forstwirtschaft, Sport, Hôtellerie) benutzt werden können. Normalerweise beschränkt sich so die Benützungsdauer der einzelnen Flab .-Schiessplätze auf 100150 Tage. Für die
Flab.-Truppe, die Infanterie-, Artillerie- und Festungs-Flab. sowie für die Schulen und Kurse, werden im Frieden, unter Zugrundelegung einer herabgesetzten Schiesskursdauer, die folgenden Schiessgelegenheiten benötigt: a. für die 7,5-cm-Flab. (nach vollem Ausbau)

254 Schiesstage

b. für die 34-mm-Flab.- und 34-mm-Mk.-Züge der Art, .

135 Schiesstage

c. für die 20-mm-Flab., Ortsflab., Infanterie- und Festungsflab,

381 Schiesstage

1099 III. Bestand an Flab.-Schiessplätzen.

Während des Aktivdienstes; wurden die folgenden Schiessplätze für die Durchführung der Scharfschiessübungen der Flab.-Truppen benützt: 7,5-cm-Flab.:

Zuoz-S-chanf Reckingen-Gluringen Neuenburgersee

(Engadin) (Oberwallis) (ausnahmsweise für Schulen)

34-mm-Flab.:

Savièse Brail Kleine Scheidegg

(Wallis) (Unterengadin) (Berner Oberland; ausnahmsweise für Of.-Schiesskurse)

20-mm-Flab.:

Montana Grandvillard Eeichenbaoh Breil/Brigels Fellers Flumserberge Neuenburgersee

(Wallis) (Freiburg, Gruyère) (Kandertal, Berner Oberland) (Bündner Oberland) (Bündner Oberland) (St. Gallen) (ausnahmsweise für RekrutenSchulen)

Auf den meistbenützten Schiessplätzen konnten die Gemeinden die erforderliche Truppenunterkunft nicht stellen. Es mussten deshalb im Verlaufe des Aktivdienstes für die Unterbringung der Schiesskurstruppen armeeeigene Barackenlager erstellt werden. Solche bundeseigene Truppenunterkünfte stehen heute auf den folgenden Flab.-Schiessplätzen zur Verfügung: Of.

Zuoz-S-chanf . . .

Reckingen-Gluringen Savièse Breil/Brigels. . . .

84 20 15 --

Belegungsmöglichkeit Uof.

Sdt.

66 46 50 50

890 886 850 400

Schon während des Aktivdienstes wurden von Seite der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr (damals Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen) die erforderlichen Schritte unternommen, die während des Aktivdienstes auf Grund gütlicher Vereinbarungen benützten Schiessplätze auch für den Frieden als permanente Anlagen zu sichern. Diese Verhandlungen, die zum Teil heute noch nicht abgeschlossen werden konnten, gestalteten sich äusserst schwierig und mühsam, und es gelang vorläufig nur, die nachstehenden Schiessplätze, unter Zubilligung gewisser Entschädigungen an die betroffenen Gemeinden, für kürzere oder längere Zeit sicherzustellen.

1100 Tabelle À.

Schiessplatz

Kaliber

Vertragsdauer

Zugestandene .

Schiessadauer

Anzahl Schiesstage

Zuoz. . . .

7,5 cm

1946--1949

106

Beckingen .

7,5 cm

Vertragsverhandlungen sind zur Zeit im Gang

15. 10,-- 20. 12.

15. 3.--26. 4, 1.11.-- 20.12.

6. 1.-- 15. 4.

135 241

Savièse . .

84 mm

1970

20. 10.--20. 12.

6. 1.-- 15. 4.

162

Breil/Brigels

20 mm

1954

1.11.-- 20.12.

10. 1.-- 15. 4.

131

Grandvillard . .

20 mm

1966

10. 11.--20. 12.

15. 1.--25.3.

111 242

IV. Gegenüberstellung von Bedarf und Bestand an Flab.-Schiessplätzen.

Auf Grund der vorstehenden Darlegungen stellen sich Bedarf und Bestand an Flab,-Schiessplätzen, unter Berücksichtigung der Belegungsmöglichkeit der einzelnen Plätze wie folgt: Tabelk B.

Bestand

Bedarf Kaliber Schiesstage

7,5 cm

84 mm 20 mm

Schiessplätze

254

2

185 881

-i

= 3

Schiessplätze

Zuoz Eeckingen

Schiesstage

=1 =1

106 135

2

241 162 131 111 242

Savièse

=1

Breil/Brigels Grandvillard

=1 =1

2

Fehlbestand Schiesstage

13 .

139

1101 Aus dieser Übersicht ist zu ersehen, dass die Schiessgelegeriheiten für die 7,5-cm-Flab. für die nächsten Jahre knapp vorhanden sind, dies allerdings unter der Bedingung, dass der über den Schiessplatz Zuoz-S-chänf am 28. September 1945/16. Oktober 1945 für vorläufig vier Jahre abgeschlossene Vertrag nach dessen Ablauf am 81. Dezember 1949 erneuert werden kann und dass die bezüglich des Schiessplatzes Eeckingen-G-luringen zurzeit im Gange befindlichen Vertragsverhandlungen mit den betroffenen Gemeindon zu einem positiven Ergebnis führen.

Die für die 34-mm-Flab.-Schiessen in Saviese vertraglich zugestandenen Schiesstage genügen. Für die 20-mm-Flab. dagegen fehlen, sofern der mit vorliegender Botschaft verlangte Kredit für den Ausbau dos Flab.-Schiessplatzes Grandvillard bewilligt wird, noch 139 Schiesstage, was dem Bedarf eines weitern Schiessplatzes für dieses Kaliber entspricht.

Aus der vorstehenden Tabelle B ist zu entnehmen, dass vorläufig für die 20-mm-Flab. nur der Schiessplatz Breil/Brigels, d. h. derjenige der Ostschweiz, vertraglich gesichert ist. Der Platz für die Westschweiz, d. h. Grandvillard, bildet Gegenstand der vorhegenden Botschaft. Was den weiter erforderlichen 20-min-Flab.-Schiessplatz der Zontralschweiz betrifft, so ist es bisher noch nicht gelungen, einen solchen durch vertragliche Abmachungen sicherstellen zu können.

V. Flab.-Schiessplatz Grandvillard.

Nac-hdem in den Jahren 1944 und 1945 die Bemühungen der Abteilun für Flugwesen und Fliegerabwehr, den während des Aktivdienstes verwendeten Flab.-Schiessplatz in Grandvillard auch im Frieden weiterbenützen zu können, negativ verliefen, gelang es ihr dann Ende Juli 1946 -- zufolge der Unterstützung durch die Behörden des Kantons Freiburg und eines Wechsels in der Gemeindebehörde von Grandvillard -- die Zustimmung dieser Gemeinde zu einem Vertragsentwurf zu erhalten. Dieser Vertragsentwurf sieht die folgenden Verpflichtungen der Gemeinde Grandvillard einerseits und des Bundes anderseits vor: 1. Verpflichtungen der Gemeinde Grandvillard.

a. Sie bewilligt die Durchführung von Scharfschiessen mit 20-mm-Flab.Kanonen auf ihrem Gemeindegebiet.

Die Schießstellung befindet sich rund 2 km nordwestlich des Dorfes Grandvillard. Der Schießsektor wird durch folgende Linie begrenzt: SE-Sektorgrenze: Schießstellung-Pointe de Paray
(Pt. 2878).

NE-Sektorgrenze : Schießstellung-Le Bosy d'avaux (Pt. 1419)-Pt. 1814 (500 m nördlich Vacheresse)-Vasiliere de la Générale (Pt. 1291).

Scliiesszeiten: von 0700--1800. An Sonntagen und lokalen Feiertagen wird nicht geschossen.

1102 ScMessperiode:

Die Schiessperiode beginnt alljährlich frühestens am 10. November und dauert biß spätestens 25. März, mit einem Unterbrach vom 20. Dezember bis 15. Januar. Diese Bewilligung der Gemeinde Grandvillard wird für 20 Jahre erteilt, d.h. vom 1. Januar 1947 bis 31. Dezember 1966.

6. Sie stellt das für die Errichtung eines Barackenlagers notwendige Land zur Verfügung.

c. Sie stellt unentgeltlich das für die Strasse zum Barackenlager und zu den Schießstellungen notwendige Land zur Verfügung und verpflichtet sich, diese Strasse auf eigene Kosten zu unterhalten.

d. Sie stellt in ihrem Gemeindehotel Vanii Noir die notwendige Unterkunft für die Offiziere zum Preise von Fr. l. 50 pro Bett/Nacht -)- 30 Ep. für die Heizung zur Verfügung; ferner überlässt sie der Truppe unentgeltlich ein Kursbüro, Speisesaal und Aufenthaltsraum für die Offiziere. Sie stellt überdies gegen Entschädigung die Eäumlichkeiten für die Unterbringung von drei bis vier Lastwagen bzw. Personenwagen zur Verfügung.

2. Verpflichtungen des Bundes.

·

a. Der Bund verpflichtet sich, entsprechend den je Schiessperiode nach Grandvillard zu kommandierenden Beständen ein Barackenlager für 60 Unteroffiziere und 300 Soldaten auf dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gelände zu errichten, die notwendigen Zuführungen (Kanalisation, Wasser, elektrisches Licht usw.) vorzunehmen und Zufahrtswege zum Barackenlager und von dort zum Schiessplatz zu erstellen.

b. Er verpflichtet sich, von der Gemeinde Grandvillard keine Unterkunft für Unteroffiziere und Soldaten zu verlangen.

c. Er verzichtet auf die Weiterbenützung des Fliegerstützpunktes Grandvillard, der ohnehin für die heute in der Armee verwendeten Kriegsflugzeuge zu klein und auch nicht ausbaufähig ist.

d. Der Bund verpflichtet sich überdies zu folgenden finanziellen Leistungen an die Gemeinde Grand villard : Fr. 151 400 als einmaliger und maximaler Beitrag an die Verbesserung der Strasse vom Dorf Grandvillard nach der Station Grandvillard; » 65 000 als einmaliger und maximaler Beitrag an den Neubau des Gemeindehotels Vanii Noir, dessen Dependenz vor ungefähr zwei Jahren abbrannte ; » 500 als jährliche Pauschalentschädigung für den Wasserkonsum im Barackenlager.

e. Das notwendige Land für das Barackenlager und den Schiessplatz zu erwerben.

/. Für den Bedarf der Truppe soweit als möglich das ortsansässige Gewerbe und die Ortslieferanten zu berücksichtigen.

1103 g. Land- und Sachschaden gemäss den bestehenden Bestimmungen zu entschädigen. Die durch die ïiab.-Schiessen verursachten Waldschäden werden gemäss einer besondern Konvention erledigt.

Zu den vom Bunde einzugehenden Verpflichtungen (Ziffer 2) ist folgendes zu bemerken: Zu a. Während des Aktivdienstes wurden die Schiesskursbatterien in den Gemeinden Bulle, Grandvillard, Albeuve und Neirivue zur Hauptsache in den Schulhäusern untergebracht, weil andere Unterkünfte in diesen Gemeinden überhaupt nicht zur Verfügung standen. Dies bedingte, dass namentlich in Grandvillard, Albeuve und' Neirivue die Schulen während rund drei Monaten geschlossen werden mussten, ein Zustand, der während des Aktivdienstes ausnahmsweise von den Gemeinden geduldet wurde, aus begreiflichen Gründen heute aber nicht mehr hingenommen werden kann. Es ist deshalb verständlich, dass die Gemeinde Grandvillard die Bedingung stellte, dass für die Unterbringung der Schiesskurstruppen bundeseigene Unterkunft geschaffen wird.

Mit Kücksicht auf die Benützungsmöglichkeit der verschiedenen Flab.Schiessplätze mussten die diesjährigen Wiederholungskurse der Flab.-Truppen, die für alle Flab.-Batterien einen Schiesskurs von sieben Tagen einschliessen, in die Zeit vom Januar bis April und November bis Dezember gelegt werden.

Wie Sie aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Bestand an Flab.Schiessplätzen (Tabelle B, vorstehend) ersehen, werden für die 20-mm-Flab.

drei Schiessplätze benötigt, wovon heute einzig der Platz Breil/Brigels endgültig und Grandvillard vorläufig nur auf Grund des Vertragsentwurfes zur Verfügung stehen und für die Scharfschiessübungen der diesjährigen Wiederholungskurse benützt werden können. Das Fehlen eines dritten 20-mm-Flab.-Schiessplatzes wirkt sich bereits in den diesjährigen Wiederholungskursen und Schiesskursen so aus, dass zum Teil zwei Flab.-Abteilungen gleichzeitig den Schiesskurs auf demselben Platze absolvieren müssen. Damit sind für die Ausbildung grosse Nachteile verbunden und überdies müssen auf den betreffenden Schiesplätzen weitere Unterkünfte bereitgestellt werden. Auf die Dauer können derartige Verhältnisse nicht bestehen bleiben und verantwortet werden.

Die Tatsache, dass die Durchführung der in Verbindung mit den Wiederholungskursen der 20-mm-Flab. vorgesehenen Schiesskurse ohne Mitbenützung
des Schiessplatzes Grandvillard absolut unmöglich wäre und die Truppenunterkunft in Grandvillard, sowie in den umliegenden Gemeinden nicht zur Verfügung stand, führte dazu, dass der Bundesrat sich gezwungen sah, zur Sicherstellung der Wiederholungskurse und Schiesskurse der Flab.-Truppen im Jahre 1947 einen Vorschusskredit in der Höhe von Fr. 200 000 zu gewähren, um die notwendige Truppenunterkunft auf dem Flab.-Schiessplatz Grandvillard auf den Beginn der Schiessperiode. (19. Januar 1947) zu erstellen. Dieser Kredit von Fr. 200 000 wurde als Nachtragskreditbegehren 1946, II. Teil, und für die Erstellung folgender Barackenunterkunft verwendet:

1104 2 7 2 l l l l

Unteroffiziers-Baracken, l Soldatenstube, Mannschaftsbaracken, 2 Essbaracken, Wasch- und W. C.-Baracken, l Krankenbaracke, Wacht-, Bureau- und Postbaracke, l Magazinbaracke, Küchenbaracke, l Munitionsbaracke, Verwalterbaracke, l Brennmateriahnagazin.

Verwalterwohnung, Diese Baracken aus den Beständen der Armee waren vorhanden.

Das Barackenlager ist heute nur notdürftig für die Unterbringung der Schiesskurstruppen verwendbar. Ausser den Fundamenten und der Aufstellung der Baracken konnten aus dein Vorschusskredit einzig die Kanalisation, .

sowie Wasser- und Lichtzuführung eingerichtet werden, wogegen sämtliche Umgebungsarbeiten und namentlich die Wege und der Eesammlungsplatz noch nicht ausgebaut werden konnten. Hiefür fehlen noch die erforderlichen Kredite, An diese Arbeiten sollte baldmöglich herangegangen werden können, um das Barackenlager fertig auszubauen und so herzurichten, dass es im Herbst 1947 bei Wiederaufnahme der Schiesskurse vollständig uneingeschränkt benützt werden kann.

Der Schiessplatz befindet sich am Saane-Ufer. Das Gelände ist dort feucht.

Ein Teil des erworbenen Stellungsgeländes (rund 6000 m2) muss daher mit einem Steinbett und Kiesbeschotterung versehen werden. Diese Arbeiten sollten ebenfalls sofort in Angriff genommen werden können.

Zu b. Die Verpflichtung, von der Gemeinde Grandvillard keine Unterkunft für Unteroffiziere und Soldaten zu verlangen, entspringt den prekären Unterkunftsverhältnissen in der Gemeinde, wie sie vorstehend bereits dargelegt sind.

Zu d. Das Dorf Grandvillard ist mit der Station "Grandvillard durch eine Strasse III. Klasse von 2,5 m Breite verbunden. Zwischen Dorf und Station hegt ein Moränenhügel, der durch die Strasse umgangen wird ; die Strasse weist dadurch eine Gesamtlänge von rund 1,8 km auf, wogegen sie bei Geradführung nur rund die Hälfte, d. h. 900 m, messen würde. Vor zwei Jahren wurde die Strassenbrücke beim Dorf G-randvillard durch Hochwasser weggeschwemmt.

Ì>ie Strasse ist für das Befahren mit Lastwagen ungenügend und ein Kreuzen ist unmöglich, so dass die Gemeinde in Verbindung mit dem Kanton ein Projekt für eine neue direkte Strassenverbindung Station-Dorf Grandvillard, unter Erstellung eines Strassentunnels durch den Moränenhügel und Ersatz der provisorischen Strassenbrücke beim Dorf Grandvillard, im Kostenbetrage von Fr. 253
000 erstellt hat. Diese projektierte Strassenkorrektur und -Verbreiterung stellt auch eine Notwendigkeit für die Benützung des Schiessplatzes Grandvillard durch die Flab.-Truppen dar; denn nur dadurch wird es möglich sein, die erforderlichen Materialtränsporte ohne Behinderung des zivilen Verkehrs und grösaere Schäden an der bestehenden Strasse auszuführen. Die Gemeinde Grandvillard ist nun aber nicht in der Lage, dieses Strassenprojekt zu finanzieren, und sie knüpft deshalb an ihr Zugeständnis für die Errichtung eines

1105 permanenten Flab.-Schiessplatzes die Bedingung, dass sich der Bund mit Fr. 151 400 an den Erstellungskosten dieser neuen Strassenverbindung und -korrektur beteiligt. Die restlichen Fr. 101 600 würden durch Subventionen des Kantons gedeckt. Der Unterhalt der Strasse nach deren Ausführung bliebe Sache der Gemeinde. Der Bau soll nach Möglichkeit im Laufe dieses Jahres begonnen werden.

Gemeindehotel Vanii Noir/Agneau. Vor ungefähr zwei Jahren ist das zum Hotel Vanii Noir, das in Gemeindeeigentum steht, gehörende Dependenzgebäude «Agneau» abgebrannt. Die Gemeinde beabsichtigt nun, diese Dependenz wieder aufzubauen und gleichzeitig auch das Hotel Vanii Noir instand zu stellen.

Die daherigen Kosten belaufen sich gemäss Voranschlag auf rund Fr. 195 000, einschliesslich der notwendigen Inneneinrichtungen. Diese beiden Gebäude enthalten die Räumlichkeiten für die Ortsvereine und zudem die einzige Gastwirtschaft des Dorfes. Ihr Umbau bzw. Wiederaufbau .stellt nicht nur für die Gemeinde eine Notwendigkeit dar, sondern er ist ebensosehr für die Unterbringung der Offiziere und für die Bewirtung der Schiesskursbatterien erforderlich. Um die Ausführung dieses Projektes zu ermöglichen, verlangt die Gemeinde Grandvillard einen einmaligen Kostenbeitrag von Fr. 65 000, der als Entschädigung des Bundes an die Gemeinde für die Errichtung eines Flab.-Schiessplatzes anzusprechen ist.

Demgegenüber verpflichtet sich die Gemeinde, das Schiesskurskommando und die Truppenoffiziere in ihren Gemeindehotels Vanii Noir/Agneau unterzubringen. Im weitem stellt sie l Kursbüro, l Speise- und l Aufenthaltsraum für die Offiziere im Hotel unentgeltlich zur Verfügung; sie verpflichtet sich ferner für die Unterkunft der Offiziere Zimmer mit fliessendem Wasser zum Preise von nur Fr. l. 50 pro Bett und Nacht abzugeben. Dadurch kann auf die Errichtung einer eigenen Offiziersunterkunft verzichtet werden. Ferner stellt die Gemeinde Garagen für 2 Lastwagen und l--2 Personenwagen gegen eine Pauschalentschädigung von Fr. 3 im Tag zur Verfügung.

Wasserzins. Bei einer Unterbringungsmöglichkeit von rund 860 Unteroffizieren und Soldaten im Barackenlager muss mit einem Wasserkonsum von 100 Liter pro Mann und Tag, d. h. mit einem täglichen Wasserkonsum von total 86 000 Litern (86 ms) im Tag gerechnet werden. Für die ganze Belegungsdauer von
rund 110 Tagen während des Jahres ergibt dies einen Wasserkonsum von total 8960 m3. Für diesen Wasserkonsum ist der Gemeinde jährlich ein pauschaler Betrag von Fr. 500 zu entrichten, d. h. der Kubikmeter Wasser wird auf rund 12 Eappen zu stehen kommen, was als vorteilhaft anzusprechen ist.

Zu e. Für die Erstellung des Barackenlagers werden rund 7800 m2 und für den Schiessplatz rund 10 500 m2 Land benötigt. Es handelt sich zum grössten Teil um Gemeindeland.

Die Landerwerbskosten belaufen sich auf rund Fr. 34 000, was einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von Fr. l, 85 entspricht.

Bundesblatt. 99, Jahrg. Bd. I.

73

1106 Zu g. Bezüglich der durch die Truppe angerichteten Land- und Sach-schaden soll das Schatzungsverfahren gemäss Art. 217 ff. Verwaltungsreglement von 1885 in der Passung vom 19. Dezember 1946 zur Durchführung gelangen.

Der Waldschaden dagegen ist entsprechend einer besondern Konvention zu entschädigen. Nach den von der Forstdirektion des Kantons Freiburg gemachten Erhebungen befinden sich im Schießsektor Grandvillard total rund 880 ha Staats-, Gemeinde- und Privatwaldungen. Hievon entfallen auf die Zone l : als besonders schadenanfällig . rund 285 ha Zone 2: als weniger schadenanfällig. .

» 145 ha total rund 880 ha Die Pauschalentschädigung wird von den kantonalen Forstexperten auf Grund weiterer Besichtigungen und Überprüfungen ermittelt.

VI. Kosten.

Nach den von den zuständigen Stellen eingeholten Berechnungen setzen sich die Gesamtkosten für die Schaffung eines Flab.-Schiessplatzes in Grandvillard aus folgenden Einzelposten zusammen: 1. Landerwerb: Erwerb des erforderlichen Geländes für Barackenlager und Schiessplatz Fr. 84 000 2. Barackenlager: a. Montage und Unterbau der Baracken, innerer Ausbau, sanitäre und elektrische Installationen, teilweiseMöbblierungg Fr. 120 000 6. "Umgebungsarbeiten, Strassen- und Weganlagen, Einzäunung des Lagers, Zuführung von Wasser und Licht sowie Kraftleitung zum Lager Fr. 170000 c. Inventargegenstände für das Lager, wie Betten, Wäsche, Küchenausrüstung, Reinigungsmaterial, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtung, Lagerwerkzeuge, Wohnungseinrichtung für Lagerverwalter, Material für Krankenzimmer usw » 80 000 » 870200 3. Schiessplatz: a. Montage und Einrichtung einer Essbaracke, Versetzen einer Munitionsbaracke, Ausbau der Wachtbaracke, Erstellen von Latrinen . . . Fr. 39 500 b. Planie und Weganlagen, Wasserzuleitung zur Stellung » 120000 c. Ausbau des Strässchens Dorf GranddillardBarackenlager-Schiessplatz .. . . . . . . . » 60000 » 219500 Übertrag Fr. 623 700

1107 Übertrag Fr. 628700 4. Unvorhergesehenes : Geometerarbeiten und Verschiedenes . » 29 900 5. Beitrag an die Gemeinde Grandvülard für die Strasse DorfStation Grandvillard (Leistung des Bundes gemäss Vertragsentwurf) » 151400 6. Beitrag an die Gemeinde Grandvillard für Umbau und Wiederaufbau des Hotels (Leistung des Bundes gemäss Vertragsentwurf) » .65000 Durch Bundesbeschluss zu bewilligender Gesamtaufwand . . . Fr. 870 000 Durch Beschluss des Bundesrates vom 18. Oktober 1946 wurde für die Erstellung des Barackenlagers bereits ein Vorschusskredit von Fr. 200 000 bewilligt.

VII.Schlussbemerkungen..

Die Schaffung des Flab.-Schiessplatzes Grandvillard entspricht einer unbedingten Notwendigkeit.

Der Flab.-Truppe kommt im Eahmen unserer Landesverteidigung mit ihrem fortschreitenden Ausbau, der auch der ständigen technischen Entwicklung im Flugzeugbau und auf flugtechnischem Gebiet schritthalten muss, immer mehr Bedeutung zu. Die kriegstüchtige Ausbildung der Flab.-Truppen muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert werden. Eine ausschlaggebende Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, liegt in den praktischen Schiessübungen, denen möglichst kriegsmässige Verhältnisse zugrunde gelegt werden müssen. Ea muss deshalb auf Luftziele, d. h. auf Schleppsäcke, die von Flugzeugen über das Schiessgelände gezogen werden, geschossen werden. Besondere Schiessplätze, im vorliegenden Fall derjenige von Grandvillard für die leichte Flab., sind daher unbedingt notwendig.

Wir beehren uns, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. März 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

1108 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Schaffung eines Flab- Schiessplatzes in Grandvillard.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1947, beschliesst:

' Art. 1.

Die Schaffung eines Flab.-Schiessplatzes in Grandvillard mit einem Gesamtaufwand von Fr. 870 000 wird bewilligt.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Der Bundesrat -wird mit dem Vollzug beauftragt.

7168

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Schaffung eines Flab.- Schiessplatzes in Grandvillard. (Vom 24. März 1947.)

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27.03.1947

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