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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 18. Dezember 1947.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis SS Franken im Jahr, 15 Franken im ff all jähr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inaerate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen.

(Vom 12. Dezember 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiermit beehren wir uns, Ihnen einen Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vorzulegen, durch welches der zweite Abschnitt des vierunddreissigsten Titels des Obligationenrechts abgeändert werden soll.

-A. Die bisherige Regelung.

1. Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ist erst durch die Revision des zweiten Teiles des OE vom 18. Dezember 1936 in die ordentliche Gesetzgebung des Bundes aufgenommen worden. Das OB enthält nun in den Art. 11571182 eine abschliessende Regelung dieses Institutes, welche an die Stelle derjenigen hätte treten sollen, die der Bundesrat im Jahre 1918 auf Grund der Vollmachten des ersten Weltkrieges erlassen und nachher in mehreren Bundesratsbeschlüssen ausgebaut hatte. Sie wurde aber nie in Kraft gesetzt, weil es sich gleich nach Abschlüge der Verhandlungen der Bundesversammlung gezeigt hatte, dass sie den neuen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht genügte. So ist es gekommen, dass die heute geltende Regelung noch immer auf dem Notrecht beruht. Nun soll dieses aber durch eine den heutigen Verhältnissen entsprechende Regelung des OR ersetzt werden. Das ist der Zweck des vorliegenden Entwurfes.

2. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ordnung dieser Materie hatte der Bundesrat schon in seiner Botschaft vom 8. März 1905 (BEI. 1905, II, l ff., insbes. 46 ff.) betont. Ein Entwurf wurde aber damals nicht vorgelegt, da Bundesblatt,

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man ein Spezialgeaetz in Aussicht nahm. Als dann Eugen Huber im Auftrag des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements einen Entwurf über das Handelsgesellschaftsrecht ausarbeitete, sah er darin auch Bestimmungen für die Gläubigergemeinschaft vor, in Anlehnung an das deutsche Schuldverschreibungsgesetz vom Jahre 1899 und das Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiff fahrtsunternehmungen. Ein erster Entwurf (vom Juni 1915) wurde im Herbst 1916, ein zweiter (vom Juni 1917) im Herbst 1917 von einer kleinen Expertenkommission durchberaten. Noch ehe der neue Entwurf aber den,Bäten vorgelegt werden konnte, war der Bundesrat unter dem Druck der durch den Krieg entstandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten genötigt, von seinen aueserordentlichen Vollmachten Gebrauch zu machen und eine provisorische Begelung aufzustellen. Er erliess die noch heute geltende Verordnung vom 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (A. S. 34, 231, Vo 1918 genannt), die im wesentlichen dem Entwurf entsprach, wie er aus der zweiten Beratung der Expertenkommission hervorgegangen war. Diese Verordnung gab der Versammlung der Obligationäre die Befugnis, mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des irn Umlauf befindlichen Kapitals eine Beihe bestimmt umschriebener Eingriffe in die Gläubigerrechte für alle Obligationäre verbindlich zu beschliessen, um dadurch den notleidenden Schuldner zu entlasten. Mit Einstimmigkeit kann eine Versammlung, an der mindestens drei Viertel des im Uralauf befindlichen Kapitals vertreten sind, sogar beliebige Opfer beschliessen, abgesehen von einer Vermehrung der Leistungen. Die Verordnung wurde in der Folge durch Bundesratsbeschlüsse vom 25. April 1919, 20. September und 28. Dezember 1920 (A. S. 35, 297; 36, 623 und 893) in einzelnen Punkten abgeändert und hat zahlreichen Unternehmungen das Durchhalten ermöglicht.

Den Verhältnissen der verschärften Wirtschaftskrise der dreissiger Jahre vermochten diese Vorschriften indessen nicht zu genügen. Um der Notlage, in welche die privaten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen und die Hôtellerie geraten waren, zu wehren, musste die Möglichkeit geschaffen werden, die Beschlussfassung der Gläubigergemeinschaft zu erleichtern und die Be- · Schlussmöglichkeiten
zu erweitern. In Art. 53 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1982 über das Pfandnachlassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie wurde der Bundesrat daher ermächtigt, die Gläubigergemeinschaftsvorschriften «in ihrer Anwendung auf Eigentümer von Hotelgrundstücken und auf private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen für eine bestimmte Zeit im Sinne einer weitergehenden Entlastung des Schuldners abzuändern» (A. S. 48, 668). Der Bundesrat fasste hierauf den Beschluss vom 29. November 1932 betreffend vorübergehende Abänderung der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobhgationen (A. S. 48, 709).

Für Anleihen privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen und von Eigentümern von Hotelgrundstücken wurde darin die für Eingriffe in die Gläubigerrechte erforderliche Mehrheit von drei Vierteln herabgesetzt auf

871 zwei Drittel des im Umlauf befindlichen Kapitals. Ausserdem wurde die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Zustimmung erleichtert. Das ganze Verfahren wurde nunmehr auch für Hotelunternehmungen in die Hände des Bundesgerichts gelegt; die Gültigkeit der Beschlüsse wurde von seiner Genehmigung abhängig gemacht. Das Bundesgericht erhielt sogar die Ermächtigung, ausnahmsweise einen Beschluss, dem nur die einfache Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals zugestimmt hat, zu genehmigen, wenn das zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sich als notwendig erwies und den Interessen der Gläubiger besser diente als die Zwangsliquidation des Unternehmens. Andererseits wurden auch die Beschlussmöglichkeiten erweitert, So wurden eine Wiederholung der Verlängerung der Amortisationsfrist und der Stundung für das Anleihen für weitere zehn Jahre sowie die Umwandlung der Obligationen in Aktien ohne Vorzugsrecht zugelassen.

Auch diese Erleichterungen reichten bald nicht mehr aus. Oft wurde die Sanierung eines sanierungswürdigen Unternehmens dadurch ausserordentlich erschwert oder gar verunmöglicht, dass einzelne Gläubiger, die nicht die Eigenschaft von Obligationären hatten, ihre Forderung ohne Kücksicht geltend machten. Sie konnten das, weil die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft für sie nicht verbindlich waren. Bei privaten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen bot allerdings das Spezialgesetz den nötigen Schutz ; bei andern Schuldnern dagegen fehlte es an einem solchen. Aus diesen Erwägungen ermächtigte der Bundesrat, gestützt auf den erwähnten Bundesbeschluss vom Jahre 1982, das Bundesgericht am 20. Juli 1984 (A. B. 50, 581) -- über den Eahmen der Gläubigergemeinschaft hinausgehend --, auch andere als Ànleihensgläubiger in das Gläubigergemeinschaftsverfahren einzubeziehen, wenn nach seinem Ermessen die Billigkeit es verlangt, insbesondere wenn andernfalls die Sanierung unbilligerweise verunmöglicht würde (Art. 2, vgl. auch BB1.1935,1,411). Damit war der Gläubigergemeinschaftsbeschluss stark einem Naohlassvertrag angenähert worden.

Bald zeigte sich die Notwendigkeit, diese Massnahmen auch andern Wirtschaftszweigen zugute kommen zu lassen, welche von der Krise erfasst und in ihrer Existenz bedroht wurden. Schon durch Beschluss vom 29. Januar 1985 (A. S. 51, 84) musste der
Bundesrat dieses Sonderrecht auch den Unternehmungen der Uhrenindustrie zur Verfügung stellen. Er konnte sich dafür auf die Kompetenzen berufen, die ihm durch den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (A. S. 49, 811) gegeben worden waren. Diese Basis genügte allerdings auf die Dauer nicht, zumal sich das Bedürfnis zeigte, andere Wirtschaftszweige ebenfalls dieser Eegelung unterstellen zu können. Der Bundesrat erhielt die nötige Ermächtigung durch den dringlichen Bundesbeschluss vom 5. April 1985 betreffend Ausdehnung der Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft (A. S. 51, 232). Gestützt darauf erliess er den Beschluss vom 1. Oktober 1985 über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft auf notleidende Wirtschaftszweige (A. S. 61, 678). Darin wurde der Anwendungsbereich erweitert, so dass er

872 nunmehr die privaten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, die Hotelunternehmen, die Stickerei, di« Uhrenindustrie und die vom Fremdenverkehr abhängigen Betriebe umfasst. Inhaltlich enthält dieser Beschluss keine wesentlichen Neuerungen; er fasst nur das bereits geltende Eecht in systematischer Weise zusammen. Die Eeschlussmöglichkeiten mussten aber nachträglich noch erweitert werden. Für die privaten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmimgen im besonderen geschah dies durch den Bundesratsbqschluss vom 2. Oktober 1942 (A. S. 58, 934). Eine allgemeine Erweiterung brachte der Bundosratsbeschluss vom 19. Dezember 1941 (A. S. 57, 1514). Er erlaubte, eine zehnjährige Stundung des Kapitals nicht nur einmal, sondern mehrmals um je zehn Jahre zu verlängern; für verfallene Zinsen gestattete er den gänzlichen Nachlass ohne zeitliche Beschränkung; sogar einen teilweisen Verzicht auf das Kapital liess er zu (Art. 4 und 5).

Die Geltung des Bundesratsbeschlusses betreffend die notleidenden Wirtschaftszweige -war anfänglich beschränkt auf das Ende des Jahres 1938. Sie wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 1947 (A. S, 62, 1088).

Besondere Vorschriften waren auch nötig geworden für Anleihen von Körperschaften des öffentlichen Eechts, insbesondere für Gemeinden, von denen manche infolge der Krise in der Uhrenindus.trie und in der Hôtellerie notleidend geworden waren. Die allgemeine Verordnung hatte die Regelung dieser Eälle dem öffentlichen Becht überlassen (Art. 81). Als aber einzelne Kantone daran gingen, Vorschriften aufzustellen, die weitgehende Eingriffe in die Gläubigerrechte zugelassen hatten, sah sich der Bundesrat veranlasst, durch den Beschluss vom 24. November 1936 über den Schutz der Hechte der Anleihensgläubiger von Körperschaften des öffentlichen Eechts (A. S. 52, 841) eine bundesrechtliche Regelung aufzustellen, die nunmehr in die ordentliche Gesetzgebung übernommen werden soll.

3. Für die Schuldner des Erivatrechts war die Regelung der Gläubigergemeinschaft in der ordentlichen Gesetzgebung unterdessen ebenfalls weiter verfolgt worden. Schon in seinem Entwurf vom Dezember 1919 für die Eevision der Titel 24 bis 33 des OB hatte Eugen Huber vorgeschlagen, die in der Verordnung vom Jahre 1918 enthaltenen Bestimmungen ins OB aufzunehmen, und zwar im Wertpapierrecht (Art. 888--918). Nach
Hubers Tod übernahm alt Bundesrat Hoffmann die Eedaktion, Sein Entwurf setzte als wichtigste formelle Neuerung an Stelle der Anfechtung rechtswidriger Beschlüsse, die sich nicht bewährt hatte, das Erfordernis der Genehmigung der Beschlüsse durch die Nachlassbehörde. Er beschränkte sich ferner auf die wichtigsten Bestimmungen und verwies die weniger wichtigen in die AusführungsVorschriften. In materieller Hinsicht lehnte er sich stark an die Vo 1918 an, ging aber in einigen wichtigen Bunkten noch hinter diese zurück, indem er nicht nur zar Dreiviertelsmehrheit zurückkehrte, sondern auch den Rahmen der zulässigen Beschlüsse erheblich verengerte. In dieser Form wurde er ohne wesentliche Änderungen von der grossen Expertenkommission und dann vom Bundesrat angenommen und den Bäten mit Botschaft vom 21. Februar 1928

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vorgelegt. In den parlamentarischen Beratungen wurde die Möglichkeit der Beschlussfassung zwar etwas erweitert. Im ganzen geht das OB aber doch in mehreren wichtigen Punkten weniger weit als die Vo 1918. Am 18. Dezember 1986 wurde der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft mit den übrigen Vorschriften des zweiten Teiles des OE zum Gesetz erhoben.

Während aber die andern Vorschriften durch Beschluss der Räte auf den l, Juli 1937 in Kraft gesetzt wurden, machte man für die Gläubigergemeinschaft eine Ausnahme und überliess die Inkraftsetzung dem Bundesrat (Ziffer 19 UeB).Zur Begründung führte Ständerat Keller als Vorsitzender der Kommission, die diese Lösung vorschlug, folgendes aus (Sten. Bull. StE 1936, 544): «Wenn wir nun am 1. Juli den neuen 34. Titel für alle ,neuen Kunden', also für alle nachher sich meldenden Fälle anwenden würden, dann würde zweierlei Eecht entstehen: das bisherige Notrecht für die alten Fälle, das neue ordentliche Eecht für die neuen Fälle. Damit aber würden stossende Ungleichheiten entstehen, deren Korrektur durch Notrecht sicher nicht lange auf sich warten liesse. Denn das neue ordentliche Gläubigergemeinschaftsrecht ist in entscheidenden Punkten, namentlich im Erfordernis der zum Eingriff in Minderheitsrechte befugten qualifizierten Mehrheit, wesentlich strenger als das Notrecht, so setzt es wieder die Dreiviertelmehrheit an Stelle der Zweidrittelmehrheit, um nur ein Beispiel zu nennen. Um die Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten, die sich aus diesem Zustand ergeben würden, zu vermeiden, schlagen wir vor, den 84. Titel über Anleihensobligationen vom Inkrafttreten auf 1. Juli 1987 auszunehmen und den Bundesrat zu beauftragen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens für diesen Titel selbst zu bestimmen, wenn einmal wieder normalere Zeiten gekommen sein werden. Bis dahin mag der Bundesrat, der mit dieser Lösung einverstanden ist, das bisherige Notrecht weiter anwenden und soweit nötig verlängern. Diese bundesrätlichen Notbeschlüsse lassen sich eben leichter auf den ursprünglichen bundesrätlichen Beschluss vom 20. Februar 1918 aufpfropfen als auf die teilweise abweichenden Bestimmungen des 34. Titels.» Keller wies ferner darauf hin, dass insbesondere die Inkraftsetzung des Art. 1181 vermieden werden müsse, der dem öffentlichen Eecht gestattet, für Anleihen von Gemeinden und andern
Körperschaften des öffentlichen Eechts abweichende Vorschriften aufzustellen. Nun habe sich aber der Bundesrat erst vor 14 Tagen veranlagst gesehen, für diese Schuldner eine besondere Regelung aufzustellen, welche abweichende Vorschriften des kantonalen Rechts ausschliesse. Die sofortige Inkraftsetzung würde auch hier Verwirrung schaffen.

Der Hauptgrund für die Hinausschiebung war der Umstand, dass das neue Gesetzesrecht die Erleichterungen in der Beschlussfassung zur Entlastung des Schuldners, die im Notrecht unter dem Druck der Verhältnisse hatten zugestanden werden müssen, zum grössten Teil wieder hatte fallen lassen, wohl in der Meinung, dass bald wieder die «normalen Zeiten» zu erwarten seien, auf die das neue Eecht zugeschnitten war. Statt dessen brach bald der zweite Weltkrieg aus, der zu neuen und noch schwereren Wirtschaftskrisen führte.

Der Bundesrat war daher nicht in der Lage, die Vorschriften des OR in Kraft

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zu setzen und das Notrecht fallen zu lassen. Vielmehr musste er zugunsten der notleidenden Schuldner noch Ende 1941 und 1942 weitergehende Zugeständnisse machen.

Die Überlegungen, die zur Hinausschiebung der Inkraftsetzung der Art.1157 bis 1182 OE geführt haben, bestehen zwar noch heute zu Recht. Noch immer haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so konsolidiert, dass mit diesen Vorschriften allein auszukommen wäre. Vielmehr ringt sich langsam die Erkenntnis durch, dass jene normalen Zeiten, für welche sie bestimmt waren, kaum mehr wiederkehren werden. Es besteht aber die Notwendigkeit, binnen kurzer Frist zu einer gesetzlichen Eegelung zu gelangen, da mit dem Ende des laufenden Jahres der Bundesratsbeschluss über die Anwendung der Gläubigergemeinscbaft auf notleidende Wirtschaftszweige, auf den noch immer nicht verzichtet werden kann, dahinfällt. Für eine Verlängerung könnte sich der Bundesrat, nachdem die ursprüngliche Grundlage schon Ende 1941 weggefallen ist, bloss auf die ausserordentlichen Vollmachten stützen. Für eine dauernde Eegelung dürfen diese aber nicht angerufen werden. Der Bundesrat hält deshalb den Zeitpunkt für gekommen, die Vorschriften des OE den Verhältnissen anzupassen und in Kraft zu setzen. Die Eäte erhalten damit Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob Notrechtsvorschriften im Gesetz selbst vorzusehen sind, oder ob der Bundesrat ermächtigt werden soll, solche zu erlassen.

B. Die neuen Vorschläge.

I. Allgemeines.

1. Es dürfte kein Zweifel darüber bestehen, dass eine gesetzliche Eegelung der Gläubigergemeinschaft auch für ordentliche Zeiten notwendig ist. Schon in seiner Botschaft vom Jahre 1905 hatte der Bundesrat bemerkt: «Für die Wertpapiere, die in grossen Massen ausgegeben werden, die Emissionspapiere, erweist es sich als ein Bedürfnis, unter zahlreichen Gläubigern aus dem gesamten Forderungsverhältnis eine nähere Verbindung herzustellen, die es ermöglichen soll, im Falle, dass gegenüber dem Schuldner gewisse Massregeln getroffen und Beschlüsse gefasst werden müssen, überhaupt ein gemeinsames Handeln herzustellen. Denn ohne dieses Hilfsmittel fehlt gar leicht die Möglichkeit, die zahlreichen Gläubiger zusammenzubringen und eine gemeinsame Aktion durchzuführen.» Im Jahre 1928, nachdem man auf diesem Gebiete bereits gewisse Erfahrungen gesammelt hatte, erklärte der Bundesrat in der Botschaft zur.Bevision der Titel 24 bis 38 OE (S. 142) : «Im grossen und ganzen haben sich die Bestimmungen als Notwendigkeit erwiesen; ohne sie wären Sanierungen verunmöglicht worden, deren Scheitern geradezu wirtschaftliche Katastrophen herbeigeführt hätte. Solche sind auch in Zukunft nicht ausgeschlossen, und es rechtfertigt sich, Mittel zu schaffen, um ihnen begegnen zu können.» Die Eäte haben diese Notwendigkeit damals ausdrücklich anerkannt, und die Öffentlichkeit hat ihnen nicht widersprochen. Seither ist sie durch die gemachten Erfahrungen nur noch deutlicher in Erscheinung getreten. Das

875 Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung darf deshalb als gegeben betrachtet werden.

2. Weniger einig war man darüber, ob die Eegelung im OE, im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz oder in einem Spezialgesetz erfolgen soll und, im ersteren Falle, ob sie ins Wertpapierrecht oder ins Gesellschaftsrecht gehöre. Nachdem der erste Entwurf sie ins Gesellschaftsrecht aufgenommen hatte, wies man sie dem Wertpapierrecht zu, wo sie endgültig eingereiht wurde, weil der Wertpapiercharakter der Obligationen das entscheidende Merkmal sei. Eine andere Lösung würde sich wohl nur dann empfehlen, wenn die Gläubigergemeinschaft mehr dem Nachlassvertrag angenähert würde, wie das bis zu einem gewissen Grade bei den Massnahmen für notleidende Wirtschaftszweige der Fall gewesen ist (insbesondere durch Einbeziehung anderer Gläubiger und Leitung des ganzen Verfahrens durch das Gericht). Dann wäre das Betreibungsrecht der geeignetere Ort. Die hier vorgeschlagene Ordnung lässt sich aber sehr wohl ins Wertpapierrecht einfügen.

8. Die ins OE aufzunehmenden Vorschriften sollen eine Ordnung bringen, die vor allem für die ordentlichen Zeiten bestimmt ist. Da aber die Gläubigergemeinschaft gerade in ausserordentlichen Zeiten eine besondere Bedeutung erhält, fragt es sich, ob auf diese im Gesetz ebenfalls Eücksicht genommen werden soll, oder ob es sich empfiehlt, diese Aufgabe ganz dem im massgebenden Zeitpunkt zu erlassenden Notrecht vorzubehalten. Es wird aber nicht die Bede davon sein können, eine Lösung zu suchen, die sowohl in normalen wie in ausserordenthchen Zeiten Geltung hätte. Die Erfahrungen in der Krisenzeit der dreissiger Jahre und in der darauffolgenden Kriegszeit lassen erkennen, dass auch auf diesem Gebiete in ausserordentlichen Zeiten ausserordentliche Massnahmen nötig werden. Wenn ganze Wirtschaftszweige durch ausserordentliche Ereignisse oder Verhältnisse in ihrer Existenz bedroht werden, müssen den Gläubigern -- auch in ihrem eigenen Interesse -- grössere Verzichte zugemutet werden, und es ist ausserdem nötig, die Beschlussfassung zu erleichtern. Damit ist die Notwendigkeit gegeben, auch künftig zwischen dem ordentlichen Eecht und dem Notrecht zu unterscheiden, wie das bisher der Fall gewesen ist. Da für den Erlass von Notrecht jeweils ein rasches Handeln in Anpassung an die gerade bestehenden Verhältnisse
nötig ist, wird die Aufstellung solcher Normen auch in Zukunft dem Bundesrat überlassen werden müssen. Das würde aber nicht ausschliessen, dass schon in der ordentlichen Gesetzgebung dem Bundesrat die nötigen Kompetenzen hiefür eingeräumt würden. Es ist zwar richtig, dass in Kriegszeiten dem Bundesrat ohnehin allgemeine Vollmachten erteSt werden müssen, die auch für den Erlass solcher Vorschriften ausreichen. Aber es ist sehr wohl möglich, dass für die Gläubigergemeinschaft außerordentliches Eecht schon in Zeiten schwerer Wirtschaftskrisen, in welchen dem Bundesrat keine allgemeinen Vollmachten erteilt werden, geschaffen werden muss. Für solche Fälle könnte vielleicht eine im Gesetz enthaltene Ermächtigung des Bundesrates, die genau zu umgrenzen wäre, gute Dienste leisten. Wenn wir trotzdem davon abgesehen haben, eine

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solche Ermächtigungsbestimmung in den Entwurf aufzunehmen, so geschieht das namentlich aus der Befürchtung, dass diese den Obligationenmarkt unnötigerweise beunruhigen könnte.

Eventuell, falls eine Ermächtigung aufgenommen werden soll, schlagen wir Ihnen vor, folgenden Art. 1172 a in den Entwurf einzuschieben: d, Krisenmassna men.

«Art. 1172 a.

In Zeiten ausserordentlicher Wirtschaftskrisen kann der Bundesrat auf demVerordnungswegee allgemein oder für einzelne notleidende Wirtschaftszweige bestimmen: 3. dass die in Art. 1170 vorgesehenen Maßnahmen mit Zustimmung der Vertretimg von zwei Dritteln des vertretenen Kapitals, die zugleich die absolute Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals vertritt, gültig beschlossen werden können; 2. dass es bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften für die Annahme von Vorschlägen über die in Art. 1170 vorgesehenen Massnahmen genügt, wenn sie die Zustimmung der Vertretung der absoluten Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals aller Gemeinschaften zusammen gefunden haben und gleichzeitig von mindestens der Hälfte der Gemeinschaften angenommen worden sind; 3. das» eine Stundung von Zinsen auch für weitere Perioden von höchstens je fünf Jahren beschlossen werden kann; 4. dass für die in den Ziffern 3, 4 und 5 des Art. 1170 vorgesehenen Massnahmen eine einmalige Erneuerung um höchstens zehn Jahre zulässig ist; 5. dass durch Verfügung des Bundesgeriehts auch andere als Anleihensgläubiger, deren Forderungen zusammen höchstens einen Drittel des in Frage stehenden Obligationenkapitals ausmachen, zu den gleichen oder entsprechenden Opfern wie die Anleihensgläubiger verpflichtet werden können, wenn die Billigkeit es verlangt, insbesondere wenn andernfalls die Sanierung unbilligerweise verunmöglicht würde.»

Damit würde der Bundesrat die Kompetenz erhalten, Krisenmassnahmen zu erlassen, die etwas weniger weit gehen als diejenigen des geltenden Rechts für notleidende "Wirtschaftszweige. Auf alle Fälle wird der Bundesrat genötigt sein, eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei notleidenden Wirtschaftszweigen noch vor Ablauf dieses Jahres für kurze Frist vorzunehmen.

II. Die Voraussetzungen.

(Art. 1157.)

1. Unser bisheriges Eecht lässt eine Gläubigergemeinschaft von Gesetzes wegen nicht bei allen Anleihen entstehen, sondern nur bei solchen von einer gewissen Mindestgrüsse, nämlich wenn sich der Anleihensbetrag auf mindestens hunderttausend Franken beläuft oder die Zahl der ausgestellten Obligationen mindestens hundert beträgt; für die kleineren Anleihen kann sie aber durch die Anleihensbedingungen oder durch Verabredung unter sämtlichen Gläubigern begründet werden. Man folgte damit der damals noch allgemein herrschenden Auffassung, dass bei kleinen Anleihen kein Bedürfnis nach einer

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Gläubigergemeinschaft bestehe. Das hat sich nun nicht als richtig erwiesen.

Selbst bei kleinen Beträgen und bei einer kleinen Anzahl von Titeln, die sich vielleicht nur in wenigen Händen befinden, kann ein dringendes Bedürfnis nach einer solchen gegeben sein. So z. B. wenn Sanierungsmassnahmen nötig werden, die deswegen nicht durchgeführt werden können, weil man einen Teil der Titelinhaber nicht erreichen kann. Wenn in Fällen dieser Art nicht bereits in den Anleihensbedingungen eine Gläubigergemeinschaft vorgesehen ist, wird es schwer halten, eine solche nachträglich auf dem Wege der Vereinbarung unter den Obligationären zustande zu bringen. Die neueren Gesetze des Auslandes sehen denn auch keine Minima mehr vor (so z. B. das französische Dekret vom Jahre 1935, Art. 10, das holländische Eecht vom Jahre 1934, Art. 5, das belgische Eecht vom Jahre 1918/1919, Art. 90 ff., das luxemburgische Eecht vom Jahre 1915, Art. 86 ff,, das türkische Handelsgesetzbuch vom Jahre 1926 und der italienische Codice di Commercio vom Jahre 1942, Art. 2415). Auch im Bundesgesetz vom Jahre 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden (Art. 12) sind diese Mindesterfordernisse fallen gelassen worden. Wir schlagen Ihnen das gleiche für das OB vor.

2. Infolge dieser Streichung entfällt auch das Bedürfnis nach einer vertraglichen Begründung der Gemeinschaft, sei es durch die Anleihensbedingungen oder durch spätere Verabredung unter den Obligationären.

Absatz 2 von Art. 1157 OB kann daher ebenfalls gestrichen werden.

3. Nachdem die Gläubigergemeinschaft bei Anleihen von Schuldnern des öffentlichen Bechts in einem besonderen Bundesgesetz geordnet ist, gilt die Begelung des OB nur noch für Anleihen privater Schuldner. Das muss im Text von Art. 1157 zum Ausdruck kommen, während der bisherige Art. 1181 OB wegfällt.

4. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs ist nach zwei Bichtungen vorgeschlagen worden. In sachlicher Hinsicht wurde angeregt, die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft sollen auch angewendet werden auf Kassenobligationen und Kassenscheine. Die Vo 1918 hatte diese anfänglich nicht zur Gemeinschaft zugelassen ; durch eine Ergänzung vom 28. Dezember 1920 wurde aber ein Art. lbls beigefügt, der sie in die Begelung einbezog.

Ins OE wurde diese Gelegenheitsbestimmung mit Eecht .nicht aufgenommen.

Die Botschaft
vom Jahre 1928 (BEI. 1928,1, 847) gibt hiefür eine einlässlmtie Begründung, die ihre volle Berechtigung beibehalten hat. In der Tat fehlt es bei diesen Titeln einerseits an einer Emission, so dass für eine Gläubigergemeinschaft nicht das gleiche Bedürfnis besteht. Andererseits ist auch die Einheitlichkeit der Bedingungen nicht gegeben, was die Durchführung der Gläubigergemeinschaf tsbestimmungen ausserordentlich erschwert. Damals handelte es sich denn auch nur um eine Notaktion, die für notleidende Banken getroffen werden musste. Inzwischen ist aber in der Bankengesetzgebung das Nötige vorgekehrt worden. Es dürfte deshalb heute nicht einmal ein Bedürfnis nach der Einbeziehung dieser Titel bestehen. Wir lehnen diese Anregung deshalb ab.

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5. In bezog auf, die örtliche Anwendbarkeit ist gewünscht worden, dass vom Erfordernis des Wohnsitzes oder einer geschäftlichen Niederlassung des Schuldners in der Schweiz abgesehen werde, damit die Gläubigergemeinschaftsbestimmungen auch auf Anleihen im Ausland wohnhafter Schuldner angewendet werden können. Mit einer solchen Lösung, die allerdings z. B. im französischen Recht zugelassen ist (Art. 10), würde unser Recht aber seinen natürlichen örtlichen Anwendungsbereich überschreiten. Der schweizerische Gesetzgeber hat keine Veranlassung, für einen Schuldner, der mit unserem Rechtsgebiet in keiner Weise verbunden ist, Entlastungsmöglichkeiten zu schaffen. Überdies wäre es zweifelhaft, ob solche Beschlüsse im Ausland anerkannt würden. Wenn das nicht der Fall wäre, könnte der Schuldner an seinem Wohnsitz im Ausland trotz eines in der Schweiz gefassten Entlastungsbeschlusses zur vollen Leistung angehalten werden. Der Zweck würde also nicht erreicht, und die Rechtslage würde dadurch nur unsicherer. Wir lehnen daher eine solche Änderung ebenfalls ab.

Damit wird aber die freiwillige Unterstellung des Schuldners in den Anleihensbedingungen unter das schweizerische Recht nicht ausgeschlossen. Aus dem Text des Entwurfes ist ferner erkennbar, dass eine Gemeinschaft auch entsteht, wenn der Schuldner erst nach der Emission seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt oder hier eine geschäftliche Niederlassung begründet hat.

Dieser Text ist bereits bisher in diesem Sinne ausgelegt worden.

HI. Der Anleihensvertreter.

(Art. 1158--1168.)

1. Die Art. 1158--1163 handeln vom Vertreter, der f ü r das ganze Anleihen bestellt wird, während vom Vertreter, welcher einzelne Obligationäre in der Gläubigerversammlung zu vertreten hat, in Art. 1168 die Eede ist. Dieser Unterschied kommt im Marginale von Art. 1158 des Gesetzes, das ganz allgemein von der «Vertretung» spricht, nicht genügend zum Ausdruck. Klarer war in dieser Beziehung die in der Vo 1918 (Art. 28) gewählte Bezeichnung «die Vertretung der Gemeinschaft». Sie deckt aber nur den von der GläubigerVersammlung gewählten Vertreter (Wahlvertreter), nicht auch den in den Anleihensbedingungen bezeichneten (Vertragsvertreter). Wir haben daher im Marginale von Art. 1158 den allgemeineren Ausdruck «Anleihensvertreter» gewählt, wogegen in demjenigen von Art. 1168 von der Vertretung einzelner Obligationäre gesprochen werden soll.

Auch im Text von Art. 1168, Abs. l, wird nicht genügend unterschieden zwischen dem Wahlvertreter, der nur die Gläubiger zu vertreten hat, und dem Vertragsvertreter, der als Treuhänder die Interessen sowohl der Gläubiger wie des Schuldners wahrnehmen soll, was z. B. in Art. 1161 deutlich zum Ausdjuck kommt. Der vorgeschlagene Text will diese Unterscheidung klarer hervortreten lassen.

2.- Während das OR in Art. 1169 (Art. 1164, Abs. 4, des Entwurfes) die Tragung der Kosten für die Einberufung und die Abhaltung der Gläubiger-

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Versammlung regelt, fehlt eine Bestimmung darüber, wer die Kosten der Anleihensvertretung zu tragen hat. Das ist als ein Mangel empfunden worden. Diese Lücke soll nun in Art. 1168 ausgefüllt werden. Es erscheint als gegeben, dass die Kosten einer durch die Anleihensbedingungen bestellten Vertretung vom Schuldner zu tragen sind. Dagegen kann v'on ihm wohl nicht verlangt werden, dass er auch die Kosten übernehmen soll, welche durch eine von den Obligationären gewählte Vertretung, die nur Gläubigerinteressen vertritt, verursacht werden. Da aber die Obligationäre nicht zu Einzahlungen verpflichtet werden dürfen und überdies schwer erreichbar sind, sehen wir vor, dass die Kosten aus den Leistungen gedeckt worden sollen, die der Schuldner den Obligationären zu machen hat (aus Zins oder Kapital). Sie sind von den Obligationären im Verhältnis zum Nennwert der Obligationen, die sie besitzen, zu tragen. Andere Rechte gehen hier etwas weiter. So hat nach französischem Recht (Art. 82) der Schuldner auch die Kosten des Gläubigervertreters auf sich zu nehmen und für Prozesskosten Vorschuss zu leisten. Letzteres ist im deutschen Recht ebenfalls vorgesehen (§ 14, Abs. 4).

8. Während für die Wahl eines Vertreters die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals genügt, muss für seine A b b e r u f u n g eine grössere Mehrheit verlangt werden, um der Vertretung eine gewisse Stabilität zu geben. Es würde aber zu weit gehen, eine Mehrheit zu fordern, wie sie für Eingriffe in die Gläubigerreohte und für die Ermächtigung des Vertreters, solchen zuzustimmen, nötig ist. Das OR (Art. 1162) verlangt die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer Versammlung, an der mindestens zwei Drittel des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind. Da wir nun in Aussicht nehmen, die für Eingriffe in Gläubigerrechte erforderliche Mehrheit von drei Vierteln auf zwei Drittel des im Umlauf befindlichen Kapitals herabzusetzen (Art. 1170), wird es nötig sein, die für den Widerruf der Vollmacht erforderliche Mehrheit etwas zu erleichtern. Wir schlagen in Art. 1162, Abs. 2, vor, für den Beschluss die Zustimmung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals zu verlangen. Eine Erleichterung bedeutet das allerdings nur insofern, als es nicht mehr nötig ist, dass zwei Drittel des umlaufenden Kapitals sich vertreten lassen, was
hauptsächlich Schwierigkeiten bereitet. Ein um so grösserer Prozentsatz der Anwesenden muss dann aber zustimmen, wenn ein Beschluss zustande kommen soll. Sind z. B. nur 51 % vertreten, so muss der Beschluss fast einstimmig sein. Damit ist aber andererseits ein starker Schutz der Minderheit gegeben.

4. In den Art. 1158--1162 haben wir die Marginalien etwas berichtigt und vereinfacht.

IV, Die Gläubigerversammlung.

(Art. 1164--1169.)

1. Der Text des Art. 1168, Abs. 8, OR lässt die irrtümliche Auffassung zu, dass die Gläubiger ihre Rechte nicht selbständig geltend machen können in bezug auf einen Gegenstand, über den die Gemeinschaft einen Beschluss gefasst

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hat, so dass sie z. B. den Zins nicht selbständig verlangen könnten, wenn der Zmsfuss von 4% auf 2% herabgesetzt worden ist. Unzulässig ist die selbständige Geltendmachung aber nur, soweit das zu einem gefassten Beschluss im Widerspruch steht. In diesem Sinne wird im nunmehrigen Art. 1164, Abs. 3, der Wortlaut korrigiert.

2. Die S t u n d u n g s w i r k u n g , welche durch die Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung ausgelöst wird, steht im OE (Art. 1178) unter dem Hauptmarginale «Zwangsbeschlüsse». Sie tritt aber auch, ein, wenn keine solchen Beschlüsse gefasst werden. Wir regeln sie daher in-Art. 1166 im Zusammenhang mit der Einberufung der Gläubigerversammlung, weil sie mit dieser von Gesetzes wegen eintritt.

Dass der Schuldner durch die blosse Veröffentlichung einer Einladung zur Gläubigerversammlung die Stundung herbeiführen kann, geht reichlich weit. Die Möglichkeit der Aufhebung der Stundung durch die Nachlassbehörde im Falle des Missbrauchs dürfte aber eine genügende Sicherung sein.

Eine Ergänzung ist in Abs. 3 in dem Sinne beigefügt worden, dass während der Dauer der Stundung die Verjährungs- und Verwirkungsfristen gehemmt sind. Diese Hemmung betrifft eigentlich nur die Verjährungsfristen. In Übereinstimmung mit Art. 297 SchKG nennen wir aber auch die Verwirkungsfristen, weil in der Gesetzgebung Verjährungsfristen gelegentlich als Verwirkungsfristen bezeichnet werden.

3. Wer hat das Stimmrecht bei v e r p f ä n d e t e n oder in N u t z niessung stehenden Obligationen? Bei verpfändeten Wertpapieren wird allgemein der Eigentümer als stimmberechtigt angesehen (so z. B. gemäss Art. 689, Abs. 5, OE und Art. 905 ZGB in bezug auf Aktien). Eine besondere Bestimmung in diesem Sinne ist für verpfändete Obligationen wohl nicht nötig.

Sehr umstritten ist die Frage hingegen bei Wertpapieren in Nutzniessung, d. h. in den Fällen, wo ein Dritter ein dingliches Eecht an der Nutzung der Obligation hat, während dem Obligationär nur das blosse Eigentumsrecht verbleibt. Das ZGB (Art. 773, Abs. 2) bestimmt, dass Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapiere vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen müssen, so dass diese Eechte nur von beiden gemeinsam ausgeübt werden können. Überdies kann der Nutzniesser (nach Art. 775, Abs. l, ZGB) die Abtretung der Obligationen zu
Eigentum verlangen und dann das Stimmrecht als Eigentümer ausüben. Das Bundesgericht hat unter der Herrschaft des alten Gesellschaftsrechts aus dieser Eogelung den Schluss gezogen, dass -- wenigstens beim gesetzlichen Niessbrauch -- das Stimmrecht bei Aktien beiden gemeinsam zustehe (BGE 50, II, 547). Das neue Gesellschaftsrecht (Art. 690, Abs. 2) gab aber das Stimmrecht bei Aktien ausdrücklich dem Nutzmesser. Diese Lösung ist im Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden (Art. 19) für die Gläubigergemeinschaft übernommen worden.

Nach der Eegelung der Gläubigergemeinschaft im OB (Art. 1165) ist jedoch der Eigentümer stimmberechtigt. Diese letztere Lösung wird auch in der neueren Literatur befürwortet, und es lassen sich für sie gute Gründe anführen.

881 Wir schlagen trotzdem in Art. 1167 vor, das Stimmrecht dem Nutzniesser /u geben, um mit der übrigen Gesetzgebung in Übereinstimmung zu bleiben.

V. Gemeinschaftsbeschlüsse.

(Art. 1170--1180.)

Die weitaus wichtigsten Änderungen, die wir vorschlagen, betreffen die Gemeinschaftsbeschlüsse, insbesondere die erforderliche Mehrheit und den Umfang der zulässigen Eingriffe in die Gläubigerrechte.

1. Die erforderliche

Mehrheit.

Das OE kennt vier verschiedene Mehrheiten, die für Gemeinschaftsbeschlüsse nötig sind: a. Mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen kann Beschluss gefasst werden, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen (Art. 1167, Abs. 1) ; 6. die Zustimmung von drei Vierteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist nötig für bestimmt genannte Eingriff e in Gläubigerrechte (Art.1173) ; c. für weitergehende Eingriffe in die Gläubigerrechte wird die Einstimmigkeit der Gläubiger verlangt (Art. 1175) ; d. für die Abberufung des AnleinensVertreters und für einen Beschluss über gemeinsame Wahrung der Interessen im Konkurs des Schuldners genügt die Mehrheit in einer Versammlung, an der mindestens zwei Drittel des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind (Art. 1162 2 und 1179 2). Die Vo 19-18. (Art. 17) kennt noch eine weitere Mehrheit: Für Beschlüsse, die weitergehende als die speziell genannten Eingriffe in Gläubigerrechte enthalten, genügt die Einstimmigkeit der Teilnehmer an einer Versammlung, in der mindestens drei Viertel des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind, falls von den Gläubigern nicht eine Vermehrung der Leistungen verlangt wird. Das Bundesgericht (BGE 46, III, 42 ff.) hat gegenüber diesen letztern Zwangsbeschlüssen das Bedenken geäussert, dass die Annahme oder Verwerfung der Sanierungsvorschläge ausschliesshch davon abhänge, ob die opponierenden Gläubiger zur Versammlung erscheinen oder nicht. Mit Becht hat das OE daher Beschlüsse dieser Art nicht mehr zugelassen.

Infolgedessen können nach der Eegelung des OE keinem Obligationär Opfer oder Leistungen auferlegt werden, die nicht in den Anleihensbedingungen vorgesehen oder im Gesetz (OE 1178, Entwurf 1170) speziell genannt sind. An dieser Lösung möchten wir materiell festhalten. Dagegen ist dieser Gedanke in Art. 1175 OE unseres Erachtens nicht klar zum Ausdruck gekommen. Vor allem ist es nicht richtig, einen mit Zustimmung aller Obligationäre gefassten Beschluss unter die Zwangsbeschlüsse einzureihen, da kein Obligationär ohne seine Zustimmung gebunden wird. Die Verpflichtung eines jeden geht letzten Endes auf seine eigene Zustimmung zurück, so dass es sich im Grunde nur um eine vertragliche Bindung handelt, die jeder gegenüber dem Schuldner eingeht.

Andererseits ist es auch nicht zutreffend, dass es für solche Eingriffe der Einstimmigkeit der Gläubiger bedarf, wie Art. 1175 sagt. Vielmehr kann jeder

Obligationär für sich allein weitergehende Verzichte aussprechen. Aus diesen Gründen erscheint es richtiger, die Kategorie der einstimmigen Beschlüsse, die etwas wesentlich anderes ist als diejenige des Art. 17 Vo 1918, fallen zu lassen. Dafür ist aber im Sinne einer Beschränkung der sog. Zwangsbeschlüsse eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, welche den dem Art. 1175 OE zugrunde liegenden Gedanken richtig wiedergibt. Dabei ist die Passung des OE noch in einem weiteren Punkte zu korrigieren. Der Text des Art. 1175 OE lässt nämlich die Auslegung zu, dass mit der in Art. 1173 OE verlangten qualifizierten Mehrheit auch andere als die dort speziell genannten Massnahmen getroffen werden können, sofern sie nur nicht weitergehende Eingriffe in Gläubigerrechte enthalten. Demnach könnte mit jener Mehrheit z. B. ein Kapitalabstrich von einigen Prozenten beschlossen werden, wenn der Eingriff wertmässig nicht weiter geht als ein anderer zulässiger Eingriff (z. B. die Herabsetzung des Zinsfusses auf die Hälfte für die Dauer von zehn Jahren). Das war aber schon damals nicht gewollt. Wir schlagen deshalb in Art. 117S des Entwurfes eine entsprechend abgeänderte Fassung vor.

Der Entwurf unterscheidet nun bloss noch drei Arten von Mehrheitsbeschlüssen: a. Die Sonderfälle betreffend den "Widerruf der Vertretungsvollmacht (Art. 1162) und betreffend das gemeinsame Vorgehen im Konkurs des Schuldners (Art. 1181), b. Beschlüsse, welche Eingriffe in die Gläubigerrechte zum Gegenstand haben (Art. 1170), und c. andere Beschlüsse (Art. 1180).

Für die zuletzt genannte Kategorie von Beschlüssen, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, verlangt das OB (Art. 1167, Abs. 1) in Übereinstimmung mit der Vo 1918 (Art. 15) die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen. Das hat sich bewährt; wir möchten deshalb daran nichts ändern (Art. 1180, Abs. l, des Entwurfes).

Bezüglich des Beschlusses auf Widerruf der Vertretungsvollmacht ist bereits (S. 879) ausgeführt worden, dass in Art. 1162 die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals verlangt werden soll, während nach Art. 1162 OK die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer Versammlung nötig ist, an der mindestens zwei Drittel des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind. Die gleiche
Änderung schlagen wir auch für den Beschluss über die gemeinsame Verfolgung der Interessen im Konkurs des Schuldners vor (Art. 1181 des Entwurfes, Art. 1179 OE).

Eine wesentliche Erleichterung enthält der Entwurf in Art. 1170 für Beschlüsse, welche gewisse E i n g r i f f e in die Gläubigerrechte zum Gegenstand haben (im OE Zwangsbeschlüsse genannt, was für sie nicht besonders kennzeichnend ist). Während das OE (Art. 1173) in Anlehnung an die Vo 1918 (Art. 16) die Zustimmung der Vertretung von mindestens drei Viertem des im Umlauf befindlichen Kapitals verlangt, schlagen wir vor, diese Mehrheit auf zwei Drittel des im Umlauf befindlichen Kapitals herabzusetzen. Zur Begründung weisen wir auf folgendes hin.

883 Der erste Entwurf Eugen Hubers vom Juni 1916 (Art. 637) ging erheblich weniger weit und begnügte sich mit der Mehrheit der vertretenen Gläubiger, die zugleich mindestens die Hälfte des Anleihensbetrages besitzt. Die kleine Expertenkommission beschloss aber unter dem Einfluss von Eankpräsident Dr. Julius Frey eine starke Verschärfung, so dass der Entwurf vom Juni 1917 (Art. 930) eine Mehrheit von vier Fünfteln des im Umlauf befindlichen Kapitals verlangte und damit wesentlich über das deutsche Gesetz vom Jahre 1899 hinausging. In einer zweiten Beratung hat die Expertenkommission dieses Erfordernis wieder gemildert. Wie aus Hubers Vortrag im bernischen Juristenverein hervorgeht (ZbJV 1917, S. 550 ff.), unterschied er nunmehr drei Arten von Beschlüssen über Eingriffe in Gläubigerrechte: Mit Zustimmung von zwei Dritteln des Kapitals konnten eine Anzahl speziell genannter Eingriffe beschlossen werden, mit einer Mehrheit von drei Vierteln des Kapitals gewisse schwerere Eingriffe (wie Umwandlung in Aktien, Verzicht auf Sicherheiten oder einen Teil des Kapitals), während mit Einstimmigkeit der vertretenen Stimmen, die zugleich mindestens drei Viertel des im Umlauf befindlichen Kapitals umfassten, alle weitergehenden Massnahmen beschlossen werden konnten.

Die Vo 1918 verlangt bekanntlich für alle speziell genannten Eingriffe die Dreiviertelsmehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals (Art. 16), während weitergehende Opfer -- abgesehen von einer Vermehrung der Leistungen -- mit Einstimmigkeit der Teilnehmer an einer Versammlung, an der mindestens drei Viertel des Kapitals vertreten sind, beschlossen werden können (Art. 17).

In Krisenzeiten konnte jedoch in vielen Fällen nicht einmal eine Mehrheit von zwei Dritteln des Kapitals erreicht werden, so dass der Bundesratsbeschluss vom Jahre 1935 ausnahmsweise die Zustimmung der absoluten Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals als genügend bezeichnen musste (Art. 11).

Aber auch in normalen Zeiten kam die Dreiviertelsmehrheit oft nicht zustande.

Dies weniger wegen des Widerstandes der in der Versammlung anwesenden Obligationäre als deswegen, weil es schwer hielt, die Obligationäre zu veranlassen, an der Versammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.

Aus diesem Grunde gestattete schon die Vo 1918 (Art. 19) eine nachträgliche Ergänzung der
Mehrheit durch schriftliche Zustimmungen. Auch das genügte nicht, so dass jene Vorschriften nur in beschränktem Masse zur Auswirkung gelangen konnten.

Ein Vergleich mit der ausländischen Gesetzgebung ergibt denn auch, dass die in der Schweiz für ordentliche Zeiten aufgestellten Bestimmungen von Anfang an strenger waren als diejenigen des Auslandes, und die Entwicklung zeigt noch die Tendenz zu einer Lockerung. So hatte schon das deutsche Schuldverschreibungsgesetz vom Jahre 1899 (in § 11) für solche Eingriffe eine Mehrheit von mindestens drei Viertem der abgegebenen Stimmen genügen lassen, sofern diese bei grossen Anleihen mindestens die Hälfte, bei kleineren mindestens zwei Drittel des im Umlauf befindlichen Kapitals ausmachten.

Trotzdem musste eine Novelle vom 24. September 1982 die Erleichterung zu-

884

lassen, dass bei Nichterreichung dieser Mehrheit eine zweite Versammlung einberufen werden kann, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschliesst, ohne Eücksicht darauf, wie gross das zustimmende Kapital im Verhältnis zu dem im Umlauf befindlichen ist. Etwas milder als die ursprüngliche deutsche Eegelung ist diejenige des türkischen Handelsgesetzbuches vom Jahre 1926 (Art. 432, Abs. 1), welche eine Mehrheit von zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals verlangt. Die gleiche Mehrheit hatte schon vorher das luxemburgische Gesetz vom 10. August 1915 (Art. 89) gefordert. Noch weniger streng ist, der italienische Codice di Commercio vom Jahre 1942 (Art. 2415, Abs. 3), dem die Zustimmung der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals genügt. Nach belgischem Eecht (Art. 92 des Gesetzes vom 25. Mai 1918/80. Oktober 1919) ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die erste Versammlung ist aber nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten ist. Trifft das nicht zu, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Eücksicht darauf, ein wie grosser Teil des umlaufenden Kapitals vertreten ist, Beschluss fassen kann. Eine ganz entsprechende Eegelung kennt das holländische Eecht (Art. 5 und 7 des Gesetzes vom 81. Mai 1934). Das französische Eecht begnügt sich sogar mit der Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen (Art. 23, Abs. 2, des Dekretes vom 30. Oktober 1935), während die englische Eailway Companies Act 1867 gewisse Beschlüsse über Minderung der Gläubigerrechte mit einfacher Mehrheit zuliess. Alle diese Eechte lassen demnach Beschlüsse mit geringeren, zum Teil mit erheblich geringeren Mehrheiten zustande kommen. Dabei beziehen sich diese -- wie an anderer Stelle noch darzutun sein wird -- auf Eingriffe in Gläubigerrechte, die oft bedeutend weiter gehen.

Im Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen Öffentlichen Eechts ist auch der Bundesgesetzgeber der Erkenntnis gefolgt, dass die Beschlussmöglichkeit wesentlich erleichtert werden muss. Nach Art. 20 dieses Gesetzes genügt es, wenn zwei Drittel des vertretenen, mindestens aber die Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals zustimmt; ausnahmsweise kann das Bundesgericht
sogar die Zustimmung der einfachen Mehrheit des in der Gläubigerversammlung vertretenen Kapitals als genügend erklären.

So weit möchten wir für das ordentliche Eecht der Gläubigergemeinschaft bei Anleihen privater Schuldner freilich nicht gehen. Hier rechtfertigt sich eine etwas strengere Eegelung deswegen, weil die Vorschriften des OE nur für ordentliche Verhältnisse bestimmt sind, während für Zeiten ausserordentlicher Krisen für private Schuldner ein Notrecht mit erleichterten Beschlussmöglichkeiten in Aussicht genommen ist. Demgegenüber will das Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden usw.. gerade für die Krisenzeiten die nötigen Bestimmungen bereithalten, damit nicht erst in jenem Zeitpunkt Notrecht, geschaffen werden muss, was dem Kredit der Gemeinden schaden könnte.

Hinzu kommt, dass in jenem Gesetz das Verfahren von Anfang an in die Hände

885 des BundesgeriSnts gelegt ist, was für die Minderheit der Gläubiger einen wertvollen Schutz bedeutet. Aus diesen Erwägungen sehlagen wir vor, in Art; 1169 für Beschlüsse über bestimmte Eingriffe in Gläubigerrechte eine Mehrheit von zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals genügen zu lassen.

In entsprechender Weise muss die Mehrheit auch bei mehreren Gläubigergemeinschaften in Art. 1171 geordnet werden. Die Dreiviertelsmehrheit ist daher durch die Zweidrittelsmehrheit zu ersetzen, und zwar sowohl in bezug auf das im Umlauf befindliche Kapital aller Gemeinschaften wie für die Anzahl der zustimmenden Gemeinschaften. Im letzteren Punkte darf man wohl noch weiter gehen und sich mit der einfachen Mehrheit begnügen. Da os sich nämlich meistens nur um eine kleine Anzahl von Gemeinschaften handelt, bedeutet schon diese Mehrheit eine gewisse Qualifizierung.

2. Die zulässigen Beschlüsse^.

(Art. 1170.)

Bedarf auch der Rahmen der zulässigen Beschlüsse einer Erweiterung?

Nach dem ersten Entwurf Eugen Hubers vom Jahre 1916 (Art. 681) konnte die Gemeinschaft ganz allgemein «die Rechte der Gläubiger für alle verbindlich vermindern oder abändern, wie namentlich die Ermässigung des Zinsfusses, die Bewilligung der Stundung und die Preisgabe von Sicherheiten beschliessen».

Die kleine Expertenkommission ging dann zur enumerativen Methode über und schränkte die Beschlussmöglichkeiten stark ein (Entwurf 1917, Art. 917).

Das wirkte sich auch auf die Vo 1918 (Art. 16) und die Regelung im OR (Art. 1173) aus. Inhaltlich ist letzteres sogar noch enger als die Vo 1918. So lässt es eine Erneuerung der fünfjährigen Stundung von Zinsen bloss einmal zu (Ziffer 1), während dort die Erneuerung unbeschränkt gestattet ist; ferner wird hier nur der Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb sieben Jahren gestattet (Ziffer 2), wogegen dort der Zins für fünf Jahre erlassen und dieser Beschluss jeweils erneuert werden kann; sodann ist hier die Ermässigung des Zinsfusses auf die Hälfte bloss für zehn Jahre vorgesehen (Ziffer 3), dort aber kann dieser Beschluss mehrmals für die Dauer von je zehn Jahren gefasst werden. Endlich ist die Möglichkeit eines Kapitalabstrichs bis zum höchsten in den letzten zehn Jahren erreichten Wert der Obligationen ganz fallen gelassen worden. Dagegen wurde andererseits die Umwandlung
in gewöhnliche Aktien (Ziffer 9), nicht nur in Vorzugsaktien wie in der Vo 1918 (Art. 16, Ziff. 10), zugelassen. Für die Krisenzeit hatten aber nicht einmal die in der Vo 1918 vorgesehenen Massnahmen genügt. So musste das Krisenreoht die einmalige Erneuerung einer Erstreckung der Amortisationsfrist um weitere zehn Jahre zulassen; für die Stundung des Kapitals wurde die Erneuerung «jeweils» um weitere zehn Jahre gestattet ; beim gänzlichen Zinsnachlass wurde die zeitliche Beschränkung fallen gelassen; sogar ein teüweiser Verzicht auf den Kapitalanspruch wurde erlaubt.

Das ausländische Recht zeigt in diesem Punkte ziemlich grosse Unterschiede. Am engsten ist der Kreis der möglichen Massnahmen wohl im franBundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III.

62

886

zösischen Dekret vom Jahre 1935 umschrieben worden. Draft sind nämlich nur zugelassen: Ein Verzicht auf Sicherheiten, Stundung von Zinsen, Abänderung der Amortisationsbedingungen und Vereinbarungen über bestrittene und vom Eichter beurteilte Eechte, dies alles aber ohne zeitliche Beschränkung (Art. 20, Ziff. 2). Das belgische Recht gestattet ausser diesen Massnahmen auch die Herabsetzung des Zinsfusses und die Umwandlung in gewöhnliche Aktien (Art. 91 des Gesetzes vom 25. Mai 1918/30. Oktober 1919). Mit dieser Umschreibung stimmt diejenige des luxemburgischen Eechts überein (Art. 88 des Gesetzes vom 10. August 1915). Auch das türkische Handelsgesetzbuch vom 29. Mai 1926 (Art. 431) lässt im wesentlichen die gleichen Massnahmen zu. Dagegen zieht eine andere Gruppe von Eechten eine allgemeine Fassung vor, die inhaltlich erheblich weiter geht. So gestattet das deutsche Eecht von 1899 schlechthin «die Aufgabe oder Beschränkung von Eechten der Gläubiger, insbesondere die Ermässigung des Zinsfusses oder die Bewilligung einer Stundung» (§ 11). Ganz allgemein können nach italienischem Eecht (Art. 2415, Ziffern 2 und 3) die Obligationäre Beschluss fassen über Abänderungen der Anleihensbedingungen und über den Nachlassvertrag. Auch das holländische Eecht enthält keine besondere Beschränkung der Beschlussmöglichkeiten.

Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass das OB den Kreis der zulässigen Massnahmen nicht nur enger gezogen hat als die Vo 1918, sondern auch enger als die meisten ausländischen Eechte. Das gilt namentlich für die zeitliche Erstreckung der Massnahmen zur Entlastung des Schuldners. In dieser Hinsicht steht seine Begelung auch hinter dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden usw. (Art. 13 f.) zurück, wo die Erneuerung der zeitlich begrenzten Massnahmen bis auf fünfzehn Jahre allgemein zugelassen ist. Die Eegelung für Anleihen privater Schuldner darf in diesem Punkte wohl ebenso weit gehen wie diejenige für Schuldner des öffentlichen Eechts, Die mit, der Vo 1918 gemachten Erfahrungen zeigen denn auch, dàss selbst bei sanierungswürdigen Unternehmungen die Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse sich in zehn Jahren oft nicht genügend auszuwirken vermögen. Wir schlagen daher vor, in Art. 1170 die fünfjährige Stundung von Zinsen nicht nur einmal, sondern zweimal erneuern zu lassen und ausserdem
zu gestatten, dass die Ermässigung des Zinsfusses, die Verlängerung der Amortisationsfrist und die Stundung des Kapitals, die für zehn Jahre zulässig sind, durch einen Beschluss um höchstens weitere fünf Jahre erstreckt werden können.

Fragen kann man sich, ob es nicht zweckmässig wäre, die Zulässigkeit der gleichzeitigen Ergreifung mehrerer Massnahmen deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Im Falle der Bejahung wäre dem Art. 1170 ein zweiter Absatz beizufügen: «Es können mehrere dieser Massnahmen miteinander verbunden werden» (vgl. Art. 14, Abs. 2, BG über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden usw.).

Ein Beschluss, der die nach Art. 1170 erforderliche Mehrheit zwar erreicht, inhaltlich aber weiter geht (z. B. Stundung der Zinsen auf zehn Jahre), ist nur

887

insoweit ungültig, als er das zulässige Mass überschreitet (BGE 46, III, 44 f.).

Nötigenfalls könnte das in einem letzten Absatz zu Art. 1170 gesagt werden.

3. Status und Bilanz.

Ferner sehen wir in Art.1175 (OE 1172) vor, die Vorlegung eines Status und einer Bilanz nicht nur bei Anträgen auf Stundung oder auf Abänderung der Zins- oder Eückzahlungsbedingungen zu verlangen, sondern dieses Erfordernis auszudehnen auf alle Beschlüsse, welche in den Ziffern l--5 sowie 7 und 9 des Art. 1170 vorgesehen sind. Vielleicht wäre dieses Erfordernis sogar für alle in Art. 1170 genannten Beschlüsse gerechtfertigt.

4. Genehmigung und Anfechtung der Beschlüsse.

(Art. 1176--1180.)

Das OK hat die wichtige Neuerung eingeführt, dass das Anfechtungsrecht (Vo 1918, Art. 22) bei Zwangsbeschlüssen durch eine behördliche Genehmigung ersetzt wird (OK 1177), weil das Anfechtungsrecht wegen der damit verbundenen ausserordentlich grossen Kosten und Beweisschwierigkeiten praktisch unbrauchbar war. Das Genehmigungssystem vermeidet diesen Mangel. Es ist aber eine Lösung, die mehr betreibungsrechtlichen als zivilrechtlichen Gedankengängen entspricht. Sie hat wegen der mit ihr verbundenen Publizität auch gewisse Nachteile für den Kredit des Schuldners. Man könnte deshalb daran denken, das Anfechtungsrecht der Vo 1918 beizubehalten und die Frage der Kosten und der Beweispflicht anders zu regeln. Da aber die behördliche Genehmigung für die Gläubiger einen zusätzlichen Schutz darstellt und mit ihr bisher gute Erfahrungen gemacht worden sind, beantragen wir keine grundsätzliche Änderung gegenüber dem OE.

Als ein Mangel wird es hingegen empfunden, dass die Entscheidungen der kantonalen Nachlassbehörde, mit denen die Genehmigung ausgesprochen oder verweigert wird, nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Art. 19 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, der die Weiterziehung eines gesetzwidrigen Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde ans Bundesgericht zulässt, kann hier wohl nicht angewendet werden, weil nur Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemeint sind. Die im Spiele stehenden Interessen rechtfertigen es unseres Erachtens aber, dass das Bundesgericht angerufen werden kann. Nötig ist ein einfaches und wenig Kosten verursachendes Verfahren. Wir schlagen in Art. 1178 vor, eine Beschwerde nach
dem im dritten Titel des Organisationsgesetzes (Art. 75 ff.)

geregelten Verfahren in der Kechtspflege in Schuldbetreibungs- und KonkursBachen zuzulassen. Eventuell wäre sie auch gegen einen Entscheid über den Widerruf zu gestatten.

Im Interesse einer raschen Erledigung dürfte es sich empfehlen, dass nur eine kantonale Instanz sich mit der Genehmigung zu befassen hat, und zwar die obere kantonale Nachlassbehörde (Art. 1176 und 1179).

888 Da das Genehmigungsverfahren des OB sich nur auf sog. Zwangsbeschlüsse bezieht, fehlt es am nötigen Rechtsschutz für die andern Beschlüsse. Für diese Fälle wird man eine Anfechtung zulassen müssen. Wir fügen deshalb dem Art. 1180 einen dritten Absatz bei, welcher der Eegelung beim Vereinsrecht (Art. 75 ZGB) entspricht. In Frage käme höchstens noch eine Bestimmung über die Kosten und die Beweispflicht.

VI. Konkurs des Schuldners.

(Art. 1181.)

Wie in Art. 1162, Abs. 2, muss auch hier in Absatz 2 das Erfordernis der absoluten Mehrheit in einer Versammlung, in der mindestens zwei Drittel des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind, ersetzt werden durch die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals (siehe oben, S. 882).

VU. Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen.

(Art. 1188.)

Die Genehmigung von Beschlüssen der Generalversammlung soll bei privaten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, wie bisher, durch das Bundesgericht erfolgen. Die kantonale Nachlassbehörde hat sich also mit diesen Fällen nicht zu befassen.

Vm. Zwingendes Recht.

(Art. 1184.)

Art. 1183 bestimmt, dass gewisse Eechte weder ausgeschlossen noch beschränkt werden können; er befasst sich also mit dem zwingenden Eecht. Das kommt nun im Marginale besser zum Ausdruck.

Da diese Bestimmung auch für Anleihen von privaten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen gilt, haben wir sie an den Schluss gestellt.

In Absatz 2 sind wir zur Fassung der Vo 1918 (Art. 80, Abs. 2) zurückgekehrt, weil die Formulierung des OE (Art. 1180, Abs. 2) den Gegensatz, der zwischen Absatz 2 und Absatz l besteht, allzusehr hervortreten lässt. Auch so bleibt noch die Tatsache bestehen, dass die Anleihensbedingungen durch das Erfordernis einer stark qualifizierten Mehrheit die Gläubigergemeinschaft praktisch ausschalten können, so dass Abs. l nur von geringer Bedeutung ist.

IX. EinÌuhrungsbestìmmungen.

Besonderer Übergangsbestimmungen bedarf dieses Gesetz nicht, da diejenigen des OB vom Jahre 1986 ausreichen, deren Ziffer 13 speziell von der Gläubigergemeinschaft handelt. Trotz der etwas unklaren Fassung dieser Bestimmung dürfte kein Zweifel darüber bestehen, dass die vor Inkrafttreten

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dieses Gesetzes getroffenen Masinahmen (z. B. eine Stundung, die bis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hineinreicht) auch nachher anerkannt werden, dass aber neue Maßnahmen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur nach dem neuen Eecht ergriffen werden können, auch in bezug auf alte Anleihen. Dabei sind die unter dem alten Eecht getroffenen Massnahmen entsprechend in Anrechnung zu bringen, so namentlich bei Erneuerungsbeschlüssen (vgl. Stauffer, Kommentar zu den Schiusa- und Übergangsbestimmungen, Art. 18).

Wenn die A u f h e b u n g der geltenden Bundesratsbeschlüsse dem Bundesrat überlassen werden soll, wie das in der Regel geschieht, bedarf es hier keiner Aufhebungsvorschriften. Auch für die Aufhebung der Bestimmungen des OB ist keine besondere Bestimmung nötig, da sie aus dem Eingang dieses Gesetzes genügend deutlich hervorgeht. Dagegen bedarf es einer solchen für die Abänderung der Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft, die im fünften Titel des Bundesgesetzes vom 28. September 19e4 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und Stickereiindustrie (Art. 71--78) enthalten sind (A. S, 60, 865). Sobald der Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1935 betreffend notleidende Wirtschaftszweige aufgehoben wird, würde Art. 71 des genannten Gesetzes, der darauf Bezug nimmt, als gegenstandslos dahint'allen. Da aber auf die Mitwirkung der Schweizerischen Hotel-Treuhandgesellschat't nicht verzichtet werden sollte, schlagen wir eine Anpassung des Art. 71 an die neue Regelung vor. Art. 72 muss im Eingang eine Passung erhalten, welche nicht nur bei Anwendung des Notrechts zutrifft, sondern auch, wenn die Bestimmungen des OR angewendet werden. Art. 73 muss in diesem Sinne ebenfalls angepasst worden. Unberührt bleibt hingegen von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 80 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 und wohl auch Art. 7 der Verordnung des Bundesgerichts vom 11. April 1985 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen.

Die I n k r a f t s e t z u n g dieses Gesetzes kann dem Bundesrat überlassen werden, der auch die Ausführungsbestimmungen zu erlassen hat und für die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses betreffend notleidende Wirtschaftszweige besorgt sein muss.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme und benutzen den Anlass,
Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 12. Dezember 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

890

(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Dezember 1947, beschliesst:

I.

Der zweite Abschnitt des vierunddreissigsten Titels des Obligationenrechts erhält folgende Fassung: Zweiter Abschnitt.

A. Voraussetzungen

B. Der Anleihensvertreter.

T. Bestellung.

Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen.

Art. 11S7 (1157).

' Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner des Privatrechts, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlassung hat, mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger von Gesetzes wegen eine Gläubigergemeinschaft.

Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger jedes Anleihens eine besondere Gläubigergemeinschaft.

Art. 1158 (1158).

Die Gläubigerversammlung kann einen oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft wählen. Vertreter, die durch die AnleihensbeDie in Klammern angeführten Artikelzahlen verweisen auf die Artikel des OB. Abweichungen vom Text des OB sind kursiv gesetzt.

891 dingungen bestellt sind, gelten sowohl als Vertreter der Gläubigergemeinschaft wie des Schuldners.

Mehrere Vertreter üben, -wenn es nicht anders bestimmt ist, die Vertretung gemeinsam aus.

Art. 1169 (1159).

Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihens- 11. Befugnisse Im aUbedingungen oder durch die Gläubigerversammlung übertragen werden. 1. gemeinen.

Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung, vollzieht deren Beschlüsse und vertritt die Gemeinschaft im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse.

Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Ausübung ihrer Rechte nicht befugt.

Art. 1160 (1160).

Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anleihensgläubigern im Rückstände befindet, ist der Vertreter der Gläubiger befugt, vom Schuldner die Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft ein erhebliches Interesse haben.

Ist eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft Schuldnerin, so kann der Vertreter unter den gleichen Voraussetzungen an den Verhandlungen ihrer Organe mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Gegenstände behandelt werden, welche die Interessen der Anleihensgläubiger berühren.

Der Vertreter ist zu solchen Verhandlungen einzuladen und hat Anspruch auf rechtzeitige Mitteilung der für die Verhandlungen massgebenden Grundlagen.

2. Kontrolle dei Schuldners,

Art.ll61 (1161).

Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand ein Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt worden, so stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie dem Ffandhalter nach Grundpfandrecht.

Der Vertreter hat die Rechte der Gläubiger und des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

3. Bei pfandgesicherten Anleihen.

Art. 1162 (1162).

Die einem Vertreter von der Gläubigerversammlung erteilte Vollmacht kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.

III. Dahinfallen der Vollmacht,

892 Der Beschluss kann mit Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals für die Gesamtheit verbindlich gefasst werden.

Auf Antrag eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners kann aus wichtigen Gründen der Richter die Vollmacht als erloschen erklären.

Fällt die Vollmacht aus irgendeinem Grunde dahin, so trifft, auf Verlangen eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners, der Eichter die zum Schutze derAnleihensgläubigerr und des Schuldners notwendigen Anordnungen.

IV. Kosten

Art. 1163 (--).

Die Kosten einer in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Vertretung sind vom Anleihensschuldner zu tragen.

Die Kosten einer von der-Gläubigergemeinschaft gewählten Vertretung werden aus den Leistungen des Anleihensschuldners gedeckt und allen Anleihensgläubigern nach Massgabe des Nennwertes der Obligationen, die sie besitzen, in Abzug gebracht.

0. Gläubigerversammhing.

I. Im allgemeinen.

Art. 1164 (1163, 1169).

Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, innert der Schranken des Gesetzes diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, geeignet sind.

Die Beschlüsse der Gläubigergemeinscliaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst und sind gültig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im allgemeinen oder für einzelne Massregeln vorsieht.

Soweit rechtegültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entgegenstehen, können die einseinen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.

Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerversammlung hat der Schuldner zu tragen.

Art. 1165 (1164).

II. Einberufung 1. Im allgemeinen.

Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.

Er ist verpflichtet, sie binnen zwanzig Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe von ihm verlangen.

.

893 Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann der Richter die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

Zuständig ist der Eichter des gegenwärtigen oder letzten Wohnsitzes des Schuldners in der Schweiz.

Art. 1166 (1178).

Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Ein- 2.

ladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.

Diese Massregel gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden.

Während der Dauer der Stundung ist der Lauf der Verjährungs- und V erWirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für solche Forderungen gehemmt.

Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläubigers aufgehoben werden.

Stundung»Wirkung.

Art. 1167 (1165, 1167 III).

Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Vertreter, III. Abhaltung.

Stimmbei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutzniesser oder sein 1. recht.

Vertreter.

Das Eigentum und die Nutzniessung, die dem Schuldner an Obligationen zustehen, gewähren kein Stimmrecht.

Ein dem Schuldner an Obligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst dagegen das Stimmrecht ihres Eigentümers nicht aus.

Art. 116S (1166).

Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Vertretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht.

Die Ausübung der Vertretung von Obligationen durch den Schuldner ist ausgeschlossen.

2. Vertretung einzelner Obligationäre.

Art. 1169 (1168).

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Einberufung IV. Formelle Vorder Gläubigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise schriften.

zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Versammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse,

894 Art, 1170 (1173).

D. Gemeinschaftsbeschlüsse.

I. Eingriffe in die Gläubigerrechte.

1. Zulässigkeit und erforder-liche Mehrfreit.

et. Bei nur einer Gemeinschaft.

Die Zustimmung der Vertretung von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massregeln handelt: 1. Stundung von Zinsen auf die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre; 2. Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren; 8. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des im Anleihensvertrag vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre; 4. Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre 5. Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre; 6. Ermächtigung zu einer vorzeitigen Bückzahlung des Kapitals; 7. Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweise Verzicht auf solche ; 8. Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital; 9. Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.

Art. 1171 (1174).

Bei mehreren Gemeinschaften.

Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Massnahmen den Gemeinschaften gleichzeitig unterbreiten, im ersten Falle mit dem Vorbehalte, dass die Massnahme nur gültig sein soll, falls sie von allen Gemeinschaften angenommen wird, im zweiten Falle mit dem weitern Vorbehalte, dass die Gültigkeit jeder Massregel von der Annahme der übrigen abhängig ist, Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden haben,

895 gleichzeitig von der Mehrheit der Gemeinschaften angenommen worden sind und in keiner von ihnen weniger als die Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals auf sich vereinigt hahen.

Art. 1172 (1170 II, 1176).

Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen Anleihensobligationen, die kern Stimmrecht gewähren, ausser Betracht.

Vereinigt ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erforderlichen Stimmen, so kann der Schuldner die fehlende Stimmenzahl durch Vorlegung schriftlicher und beglaubigter Erklärungen noch während zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versamm-lung ergänzen und dadurch einen gültigenBeschlusss herstellen.

c. Feststellung der Mehrheit.

Art. 1173 (1175, 1171 I).

Kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss ver- 2.

pflichtet werden, andere als die in Art, 1170 vorgesehenen Eingriffe in die 3.

Gläubigerrechte zu dulden oder Leistungen zu machen, die mit ihm weder bei der Begehung der Obligationen vereinbart noch in den Anleihensbedingungen vorgesehen worden sind.

Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.

Art. 1174 (1171 II,III,.

Beschränklingen.

Allgemeines,

IV

).

Die der Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleich- b.

massig von den Zwangsbeschlüssen betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt.

Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Eangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleibt Art. 1170, Ziffer 7.

Zusicherungen oder Zuwendungen an einzelne Gläubiger, durch die sie gegenüber andern der Gemeinschaft angehörenden Gläubigern begünstigt werden, sind ungültig.

Gleichbehandlung

Art. 1175 (1172).

Ein Antrag auf Ergreifung der in Art. 1170, Ziffern 1--5, 7 und 9, c. Statut und genannten Massnahmen darf nur auf Grund eines auf den Tag der Gläu- Bilanz.

bigerversammlung aufgestellten Status oder einer ordnungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Kontrollstelle als richtig bescheinigten und auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossenen Bilanz vom Schuldner eingebracht und von der Gläubigerversammlung in Beratung gezogen werden,

896

Art. 1176 (1177 3. Genehmi-gung.

a.Allgemeines..

VorausHeizungen,

c, Weiterziehung.

d. Widerruf.

I I . Andere Beschlüsse.

II,I V,

1V v

- ).

Die Beschlüsse, die einen Eingriff in Gläubigerrechte enthalten, sind nur wirksam und für die nicht zustimmenden Anleihensgläubiger verbindlich, wenn sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde genehmigt worden sind.

Der Schuldner hat sie dieser Behörde innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Zeit der Verhandlung wird öffentlich bekanntgemacht, mit der Anzeige an die Anleihensgläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung anbringen können.

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner,

Art. 1177 (1177 III).

Die Genehmigung darf nur verweigert werden: 1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind; 2. wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt; 3. wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind; 4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

Art. 1178 (--).

Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie von jedem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss nicht - zugestimmt hat, innerhalb dreissig Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit angefochten werden, wobei das für die Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vorgesehene Verfahren Anwendung findet.

Ebenso kann der Entscheid, mit dem die Genehmigung verweigert wird, vom Schuldner angefochten werden.

Art. 1179 (1177 VI).

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung auf unredliche Weise zustande gekommen ist, so kann die obere kantonale Nachlassbehörde auf ein vor Ablauf von sechs Monaten gestelltes Begehren eines Anleihensgläubigers die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.

Art. 1180 (1167 I,II).'

Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der ver-

897 tretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder dio Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen.

Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals.

Beschlüsse dieser Art, die das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen verletzen, können von jedem Anleihensgläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, binnen dreissig Tagen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter angefochten werden.

Art. 1181 (1179 I, II, III).

Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkurs- B.

verwaltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein, die dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkursverfahren erteilt.

Ein solcher Beschluss kann mit Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals gefasst werden.

Kommt kein dieser Vorschrift entsprechender Beschluss zustande, so vertritt jeder Anleihensgläubiger seine Eechte selbständig.

Konkurs des Schuldners.

Art. 1182 (1179IV.V).

Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über F.

die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anleihensgläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag nicht gefasst, und es gelten für ihre Zustimmung ausschliesslich die Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Auf die pfandversicherten Anleihensgläubiger kommen, soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschränkung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.

Nachlassvertrag.

Art. 1183 (1182).

Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schiffahrtsunter- G.

nehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar.

Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten, das nach Prüfung der vorgelegten Bilanz und, wenn es angebracht erscheint, nach Erlass eines Schuldenrufes darüber entscheidet, ob das Verfahren gemäss dem gegenwärtigen Abschnitt oder das nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen einzuleiten sei.

Anleihen von Eisenbahn und Schiffahrtsunternehmungen.

898 Das Gericht kann nach Eingang des Gesuches Massnahmen im Sinne des Art. 55 des genannten Gesetzes treffen.

Die Einberufung und Leitung der Gläubiger Versammlung, die Beurkundung und Ausführung ihrer Beschlüsse liegen dem Bundesgericht ob.

Für die Genehmigung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist das Bundesgericht zuständig.

H. Zwingendes Recht.

Art. 1184 (1180).

Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigern und dem Schuldner weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Vorbehalten bleiben die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung.

1.

2.

3.

4.

5.

II.

Einführungsbestimmungen, Art. 71, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und Stickereiindustrie erhält folgenden Wortlaut: «Werden die Obligalionäre des Eigentümers eines Hotels zwecks Beschlussfassung über den Verzicht auf Rechte zur Gläubigerversammlung einer Gläubigergemeinschaft einberufen, so hat der Schuldner der Versammlung auf den Zeitpunkt der Einberufung einen Bericht der Schweizerischen Treuhandgesellschaft vorzulegen.-» Art. 72 des genannten Gesetzes wird im Eingang wie folgt abgeändert: « Vom Zeitpunkt der Einleitung des Gläubigergemeinschaftsverfahrens bis zum endgültigen Entscheid über die Genehmigung der beschlossenen Massnahmen darf der Schuldner...» Art. 73, Abs. l, des genannten Gesetzes wird im Eingang wie folgt abgeändert: «Wenn und soweit eine vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung einzutreten hat, kommen...» Die Schluss- und Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts mm 18. Dezember 1936 sind anwendbar, Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. (Vom 12. Dezember 1947.)

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