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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 9. Januar 1947.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampft A Cie. m Bern

Ablauf der Referendumsfrist:

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9. April 1947.

Bundesgesetz über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

(Vom 20. Dezember 1946.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 34quater und 4lter der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. und 29. Mai und vom 24. September 1946, beschliesst: E r s t e r Teil.

Die Versicherung.

Erster Abschnitt.

Die versicherten Personen.

Art. 1.

Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind obligatorisch a. die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen ersic erte Wohnsitz haben; b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ; c. die Schweizerbürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden.

2 Nicht versichert sind a. Ausländer, die im Genüsse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen; Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. 1.

l 1

2 b. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; c. Personen, welche die in Abs. l genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

Freiwilli1.Imsicherte.

* -*-m Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht gemäss Art. l versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 80. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.

Das gleiche Recht steht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auch denjenigen Auslandschweizern zu, die in diesem Zeitpunkt das 30, Altersjahr zurückgelegt haben, Auslandschweizer, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 65. Altersjahr zurückgelegt haben oder es innert 6 Monaten nach dem Inkrafttreten zurücklegen werden, können indessen der Versicherung nicht mehr freiwillig beitreten.

2 Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Bücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen.

Zweiter Abschnitt.

Die Beiträge.

A. Die Beiträge der Versicherten.

I. Die Beitragspf licht.

Art. 3.

Beitragspflich1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstige ersonen. tätigkausüben Deni auf jeden Fall aber vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

2 Von der Beitragspflicht sind befreit: a. die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 15.Altersjahr zurückgelegt haben; li. die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betriebe des Ehemannes -mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen; c. die nichterwerbstätigen Witwen; d. Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, soweit sie keinen Barlohn beziehen, bis zum 1. Tag des der Vollendung des 20, Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres, und mitarbeitende Familien-

3

glieder ausserdem vom 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres; e. alle Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Altersjahr zurückgelegt haben oder es innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zurücklegen werden.

II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten.

Art. 4.

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten Bemessung der des Einkommens aus unselbständiger beziehungsweise selbständiger e träge Erwerbstätigkeit festgesetzt,

Art. 5.

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit, im fol- Beitrüge vom genden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 2 Prozent Einkommen aus unselbständiger erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 6.

SÄ" 2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger 1. Grundsatz.

Stellung auf bestimmte ' oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3 Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres nur der Barlohn als massgebender Lohn. Das gleiche gilt für mitarbeitende Familienglieder vom l, Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an sowie für mitarbeitende Ehefrauen.

4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausnehmen.

1

Art. 6.

Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht z. Beiträge der der Beitragspflicht unterliegt, betragen 4 Prozent des massgebenden nicht beitragsLohnes. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 3600 Franken im pflichtiger Arbeitgeber1^ Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 7.

Für die Berechnung der Beiträge der Angehörigen von Berufs- 3. Globallohne gruppen, bei denen sich die Höhe des massgebenden Lohnes in der

Eegei nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone und Berufsverbände Globallöhne festsetzen und deren Anwendung für alle oder bestimmte Berufsangehörige verbindlich erklären.

Art. 8.

1

Beiträge rota Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein SStänäiger'"19 Beitrag von 4 Prozent erhoben. Beträgt dieses Einkommen weniger als tcìTrlJStiltIS" 3600, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der i. Grundsatz. Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 600 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von l Franken im Monat zu entrichten.

Art, 9.

2. Begriff und Ermittlung.

1

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, a Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Bückstellungen geschäftlicher Betriebe; c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; d. die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sie für diese Zwecke derart sichergestellt sind, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon sind die auf Grund von Art. 8 zu entrichtenden Beiträge; e. ein vom Bundesrat auf Antrag der eidgenössischen Alters- und Hmterlassenenversicherungskommission festzusetzender Zins des im Betrieb arbeitenden eigenen Kapitals, Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.

3 Für die Fälle, in denen sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten ermitteln läset, kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone und Berufsverbände Globaleinkommen auf Grund bestimmter Faktoren festsetzen, die der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen sind.

5 4

Der Bundesrat kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbs! ätigkeit beauftragen sowie eidgenössische und kantonale Behörden zur Auskunfterteilung an die zur Festsetzung der Beiträge zuständigen Organe verpflichten.

III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten.

Art. 10.

Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den sozialen Bemessung Verhältnissen 1--50 Franken im Monat- Vorbehalten bleibt Art. 11. der Beiträge 2 Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag l Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf l Franken im Monat festsetzen.

3 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von l Franken im Monat zu bezahlen.

1

IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen.

Art. 11.

Obligatorisch Versicherten, denen die Bezahlung dor Beiträge Grundsatz, gemäss Art. 8, Abs. 1, oder Art. 10. Abs. l, nicht zugemutet werden kann, können die Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter l Pranken im Monat, herabgesetzt werden.

2 Obligatorisch Versicherten, für welche die Bezahlung der Beiträge gemäss Art. 8, Abs. 2, oder Art. 10 eine grosse Härte bedeuten würde, können diese auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung einer vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde erlassen werden. An Stelle dieser Versicherten hat der "Wohnsitzkanton einen monatlichen Beitrag von 1 Franken zu entrichten. Die Kantone sind befugt, die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranzuziehen.

1

B. Die Beiträge der Arbeitgeber.

Art. 12.

Als Arbeitgebor gilt, wer obligatorisch versicherten Personen BeitragsArbeitsentgelte gemäss Art. 5, Abs. 2, ausrichtet.

Arbeitgeber.

2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben. Für im Haushalt tätige Arbeitnehmer sind alle Arbeitgeber beitragspflichtig, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich in der Schweiz befindet.

1

6 8 Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Beitragspflicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung.

Art. 18.

Bemessung don Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 2 Prozent der Summe der an beibeitrages.

tragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne.

C. Der Bezog dei Beiträge.

Art. H.

1

Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbs' tätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.

2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden jährlich festgesetzt und sind periodisch zu entrichten.

3 Unterlässt es ein Beitragspflichtiger auf erfolgte Mahnung hin, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu machen, so werden die Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt.

* Der Bundesrat setzt die Zahlungstermine für die Beiträge fest.

Er regelt das Mahnverfahren, die Erhebung von Verzugszinsen, den Erlass von Veranlagungsverfügungen sowie die Nachzahlung zu wenig und die Bückerstattung zu viel bezahlter Beiträge,

Bezugstermine und -verfahren.

Vollstreckung von Beitragsforderungen.

Verjährung,

Art. 15.

Beitrage, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Benten verrechnet werden können.

3 Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 48 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).

Art. 16.

1 Die Beitragsforderungen verjähren in 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit.

2 Der Anspruch auf Bückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Zahlung.

1

Art. 17.

individuelle Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle BeiBeitragskontentragskontenen geführt. Darin werden eingetragen a. die von ihm selbst geleisteten Beiträge; b. die Beiträge des Wohnsitzkantons gemäss Art. 11, Abs. 2; c. die auf seinem massgebenden Lohn entrichteten Arbeitgeberbeiträge.

7

Dritter Abschnitt.

Die Renten.

A. Der Rentenanspruch.

1. Allgemeines.

Art, 18.

1 Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenrenten gemäss den Rentennachstehenden Bestimmungen haben alle versicherten Schweizerbürger, 1. Obligatorisch Ausländer und Staatenlosen, versicherte.

2 Schweizerbürger, die nach ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung diese nicht freiwillig fortgeführt haben, sowie ihre Hinterlassenen sind nur rentenberechtigt, sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind.

3 Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, Staatenlose und Hinterlassene solcher Personen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.

Art. 19.

i Ist ein freiwillig Versicherter der Versicherung nicht in dem Zeit- 2. Freiwillig ora cherte.

punkt beigetreten, in welchem sein Jahrgang gemäss Art. 3, Abs. l, beitragspflichtig geworden ist, so sind seine Hinterlassenen nur rentenberechtigt, wenn er während mindestens drei vollen Jahren die Beiträge entrichtet hat.

3 Leistet ein freiwillig Versicherter die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht und kann er nicht nachweisen, dass die Beitragszahlungen aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, eingestellt werden mussten, so entsteht aus den früher geleisteten Beiträgen kein Rentenanspruch. Wird der freiwillig Versicherte später beitragspflichtig und zahlt er die rückständigen Beiträge nach, so werden bei der Bemessung der Eenten auch die früher geleisteten Beiträge angerechnet.

Art. 20.

Jeder Eentenanspruch ist unabtretbar, unverpfändba und der Rechtliche Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist Rentennichtig. Vorbehalten bleibt Art. 45.

anspruches, 2 Die Uebergangsrenten dürfen weder mit öffentlichen Abgaben belegt noch mit geschuldeten Öffentlichen Abgaben verrechnet werden.

1

8 3

Geschuldete Beiträge, zurückzuerstattende Eenten und rechtskräftige Ordnungsbussen können jedoch mit fälligen Benten verrechnet -werden.

II. Der Anspruch auf Altersrente.

Art. 21.

Einfache Altersrente.

1

Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen sowie Ehemänner, denen gemäss Art. 22 kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente zusteht. Hat der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Bente, so kann die Ehefrau eine einfache Altersrente beanspruchen, sofern sie während der Ehe selbst Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt entrichtet hat.

2 Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am l. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres.

Für Personen, die nach diesem Zeitpunkt verwitwen oder geschieden werden, entsteht der Anspruch am 1. Tag des der Verwitwung oder Scheidung folgenden Monats. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine EhepaarAltersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.

Art. 22.

EhepaarAltersrente.

1

Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, sofern sie das 65. Altersjahr und die Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt haben.

2

Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau, oder loben die Ehegatten getrennt, so ist die Ehefrau befugt, für sich die halbe EhepaarAltersrente zu beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

3 Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am l. Tag des der Erfüllung der in Abs. l genannten Voraussetzungen folgenden Kalonderhalbjahres. Er erlischt mit der Scheidung der Ehe oder mit dem Tode eines Ehegatten.

III. Der Anspruch auf Witwenrente.

Art. 23.

"Witwenrente.

1

Anspruch auf eine Witwenrente haben a. Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder haben;

9

b Witwen ohne leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind; war eine Witwe mehrmals vorheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

2 Die geschiedene Frau ist nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt, sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte.

3 Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am 1. Tag des dorn Tode des Ehemarines folgenden Monats. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit der Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente oder mit dem Tode der Witwe.

Art. 24.

Anspruch auf eine einmalige Abfindung haben Witwen, welche im Einmalige Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf n ung eine Witwenrente nicht erfüllen.

IV. Der Anspruch auf Waisenrente,

Art. 25.

Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben vorbehaltlich Einfache Art. 28, Abs. l, Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist. Der Bundes- Waisenrenterat ist befugt, Vorschriften zu erlassen über die Rentenberechtigung von Kindern, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen.

2 Der Anspruch auf eine einfache Waisenrente entsteht am 1. Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Eentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit erwerbsunfähig oder nur zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig sind, dauert der Eentenanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

1

Art. 26.

Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben vorbehaltlich Art. 28, Vollwaisen rente Abs. l, Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind.

2 Der Anspruch auf eine Vollwaisenrente entsteht am 1. Tage des dem Tode des überlebenden Elternteiles folgenden Monats und erlischt 1

10 mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise.

Pur Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit erwerbsunfähig oder nur zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig sind, dauert der Eentenanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Art. 27.

Besondere Vorschriften.

1. Aussereheliche Kinder.

1

Auf die dem Stande des Vaters folgenden ausserehelichen Kinder finden die Art. 25 und 26 Anwendung.

2 Aussereheliche Kinder, deren Vater durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, haben beim Todo eines Elternteiles Anspruch auf die einfache Waisenrente und beim Tode des überlebenden Elternteiles Anspruch auf die Vollwaisenrente.

3 Aussereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist oder die ihm gerichtlich auferlegten oder von ihm zugesicherten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, haben beim Tode der Mutter Anspruch auf die Vollwaisenrente.

Art. 28.

1

2. Adoptiv-, An Kindes Statt angenommene Kinder haben nur beim Tode der Pflegekinder Adoptiveltern Anspruch auf eine Waisenrente. Ist das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen, so finden die Art. 25 und 26 sinngemäss Anwendung; ist es hingegen von einer Einzelperson angenommen, so hat es bei deren Tod Anspruch auf eine Vollwaisenrente.

2 Findelkinder haben Anspruch auf die Vollwaisenrente.

3 Der Bundesrat ist befugt, Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen den angenommenen Kindern gleichzustellen.

B. Die ordentlichen Renten.

Art. 29.

Bezügerkreis; Voll- und Teilrenten

1

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen.

2 Die ordentlichen Eenten gelangen zur Ausrichtung in Form von a. Vollrenten für Versicherte, deren Jahrgang während mindestens 20 vollen Jabren der Beitragspflicht unterstellt war, oder für deren Witwen, ferner für alle Waisen solcher Versicherter, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben;

11 b. Teilrenten für Versicherte, deren Jahrgang während mindestens eines vollen Jahres, aber während weniger als 20 vollen Jahren der Beitragspflicht unterstellt war, sowie für deren Witwen.

I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten.

Art. 30.

Die Eente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahres- Grundsatz; beitrages des Versicherten berechnet.

Ermittlung des durchschnitt2 Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem anhand liehen Jahresder individuellen Beitragskonten des Versicherten alle bis zur Entstehung e ages.

des Rentenanspruches geleisteten Beitrage zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt werden, während welchen der Versicherte seit dem 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres Beiträge bezahlt hat.

3 Sind die Beiträge während mindestens 8 vollen Jahren entrichtet worden, so werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages die Kalenderjahre mit den niedrigsten Beiträgen und die entsprechenden Beiträge wie folgt gestrichen: 1

Bei . . vollen Beitragsjahren

Zahl der zu streichenden Jahre

1 2 ·8

8--15 16--23 24--81 82--39

4 5

40--45 4

Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die gemäss Art. 6 beziehungsweise Art. 8, Abs. l, Beiträge von weniger als 4 Prozent bezahlt haben, werden bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages 4 Prozent des massgebenden Einkommens als Beiträge angerechnet.

5 Über die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjahren und der entsprechenden Beiträge erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften.

Art. 31.

1

Massgebender durchschnitt-

Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente ist, jahresbeitraggrundsätzlich dgemässäss Art, 30 ermittelte durchschnittliche Jahre1. i. für die beita'^,, ,, beitrag.

Berechnung einfachen Altersrente.

der

12 2

Der Berechnung der einfachen Altersrente für verwitwete Männer und Frauen, die vor dem Tode des Ehegatten bereits eine EhepaarAltersrente bezogen haben, wird der für die Berechnung der EhepaarAltersrente massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag zugrunde gelegt.

Art. 32.

1

Massgebend für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente ist der deiEhepaar- durchschnittliche Jahresbeitrag des Ehemannes.

2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes werden allfällige Beiträge der Ehefrau jenen des Ehemannes zugezählt. Beiträge, welche die Ehefrau nach der Entstehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente oder nach dem 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres entrichtet hat, werden jedoch den Beiträgen des Ehemannes nicht mehr zugezählt.

2, für die Berechnung

Art. 33.

3, für die Berechnung der Hinter-

lassenen-

renten rinn

1

Massgebend für die Berechnung der Hinterlassenenrenten ist der für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag.

2 Altersrente Massgebend für die Berechnung der Vollwaisenrente für ausserfür Witwen, eheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist oder die ihm gerichtlich auferlegten oder von ihm zugesicherten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, ist der von der Mutter entrichtete durchschnittliche Jahresbeitrag.

3

Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 65 Jahren ist der für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag. Die von der Witwe nach dein Tode des Ehemannes bis zum vollendeten 65. Altersjahr selbst geleisteten Beiträge werden angerechnet, sofern dies die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente zur Folge hat. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.

II. Die Vollrenten.

Art. 84.

Berechnung VollrentenerTM Altersrente.

1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Eententeil v o n 3 0 0 Franken u n d einem veränderlichen wird.

2

Der veränderliche Eententeil wird berechnet, indem der massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrage von 150 Fran-

13 ken mit sechs und der 150 Franken übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht wird.

3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 480 Pranken und höchstens 1500 Pranken im Jahr.

Art. 85.

Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem massgebenden 2. Die Ehepaardurchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen AlterseraTM e.

rente; sie beträgt jedoch mindestens 770 Franken und höchstens 2400 Pranken im Jahr.

Art. 86.

Die Witwenrente wird nach Massgabe des Alters der Witwe im 3. Die WitwenZeitpunkt der Verwittwung abgestuft und beträgt in Prozenten der dem Witwenmassgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden ein- abildung.

fachen Altersrente 1

für Frauen, die verwitwen

Prozentsatz

vor Vollendung des 30. Altersjahres nach Vollendung des 80., aber vor Vollendung des 40. Alterjahres nach Vollendung des 40,, aber vor Vollendung des 50. Altersjahres . .

. .

. . .

nach Vollendung des 50,, aber vor Vollendung des 60, Altersjahres . .

nach Vollendung des 60, Altersjahres . . . .

50 60 70 80 90

Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 875 Franken im Jahr.

2 Die einmalige Witwenabfindung ist, falls die Frau vor Vollendung dos SO. Altergjahres verwitwet, gleich dem Jahresbetreffnis und, falls sie nach Vollendung des 80. Altersjahres verwitwet, gleich dem doppelten Jahresbetreffnis dor dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

Art. 37.

Die einfache Waisenrente beträgt 30 Prozent der dem mass- 4. Die Waisen gebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen rentenAltersrente, jedoch mindestens 145 Franken und höchstens 360 Franken im Jahr.

1

14 2

Die Vollwaisenrente beträgt 45 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 215 Franken und höchstens 540 Franken im Jahr.

3 Findelkinder erhalten eine Vollwaisenrente von 540 Franken im Jahr.

III. Die Teilrenten.

Art. 88.

Berechnung der

1 Der Berechnung der Teilrenten wird in allen Fällen die nach Massgabe der Art. 34-36 zu ermittelnde Vollrente zugrunde gelegt.

2 Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis zu 75 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente.

3 Übersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 75 Franken, so setzt sich die Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 75 Franken entsprechenden Vollrente und einem Zuschlag für jedes volle Beitragsjahr von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen diesem Grundbetrag und der Vollrente.

IV. Kürzung der ordentlichen Renten.

Art. 39.

Kürzung wegen 1 Entrichtet ein Versicherter die Beiträge während einer geringeren Beitragsdauer Zahl von Jahren, als sein Jahrgang gemäss Art. 3, Abs. l, der Beitragspflicht unterstellt war, so wird der den Mindestansatz gemäss Art. 84--36 übersteigende Teil der Bente im Verhältnis zu den fehlenden Beitragsjahren gekürzt. Ausgenommen von dieser Kürzung sind die Waisenrenten.

2 Bei der Berechnung der einer geschiedenen Frau zukommenden Bente werden diejenigen Jahre, während welchen die Frau auf Grund von Art. 3, Abs. 2, lit. b, keine Beiträge entrichtet hatte, nicht als fehlende Beitragsjahre gezählt.

Art. 40.

Kürzung fin Ausländer.

Rentenberechtigten Angehörigen von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, sowie den Staatenlosen werden die ordentlichen Benten um ein Drittel gekürzt.

Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.

Art. 41.

Kürzung der Hinterlassenenrenten

1

Die einer Witwe und ihren Kindern jährlich zustehenden Witwennd Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen den Durchschnitt

a

15 der letzten 3 normalen Jahreseinkommen des verstorbenen Vaters übersteigen, wobei jedoch auf jeden Fall mindestens zwei Drittel der dein massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden Eenten zur Ausrichtung gelangen müssen.

2

Die gemäss Art. 28, Abs. 2, einer geschiedenen Frau zukommende Witwenrente wird gekürzt, soweit sie den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag überschreitet.

C. Die Übergangsrenten.

Art. 42.

1

Anspruch auf eine Ubergangsrente haben die in der Schweiz Bezügerkreis, wohnhaften Schweizerbürger, welche nicht mindestens einen vollen Jahresbeitrag geleistet haben, oder deren Hinterlassene, mit Ausnahme der kinderlosen Witwen, welche im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, soweit das Jahreseinkommen unter Hinzurechnung eines angemessenen Teiles des Vermögens folgende Grenzen nicht erreicht: Für Bezüger von Ortsverhältnisse

einfachen Altersrenten

und

EhepaarAltersrenten

Vollwaisenrenten

einfachen Waisenrenten

Witwenrenten

Städtisch . . .

Halbstädtisch .

Ländlich. . . .

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2000 1850 1700

3200 2950 2700

900 800 700

600 525 450

2

Für Ehemänner, die nur Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, finden die Einkommensgrenzen für Bezüger von Ehepaar-Altersrenten Anwendung. Für Witwenfamilien kann der Bundesrat gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.

3 Über die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften, Zusätzliche Altersund Hinterlassenenbcihilfen von Kantonen und Gemeinden dürfen nicht auf das Einkommen angerechnet werden.

* Die Einteilung der Ortschaften nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen \viid vorn Bundesrat nach Anhörung der Kantonsregierungen vorgenommen.

16 Art. 43.

Höhe der Übergangsrenten.

1

Die Übergangsrenten betragen, vorbehaltlich Abs. 2, jährlich

Ortsverhältnisse

Städtisch . . . .

Halbstädtisch . .

Ländlich . . . .

Einfache Altersrenten

EhepaarAltersrenten

Witwenrenten

Vollwaisenrenten

Einfache Waisenrenten

Fr.

750 600 480

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

225 180

1200

600

340

960 770

480 375

270 215

145

2

Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit dem Jahreseinkommen einschliesslich des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Art. 42 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung der Witwenrente gemäss Art. 41, Abs. 2.

3 Massgebend für die Bemessung der Beuten ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz. Der Bundesrat ist befugt, Ausnahmen vorzusehen.

D. Verschiedene Bestimmungen.

Art. 44.

1

Auszahlung der Beuten,

Die Renten werden in der Regel monatlich und zum voraus ausbezahlt.

2 Pur die Monate, in denen der Rentenanspruch erlischt, werden die Benten voll ausgerichtet.

3 Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Begel durch Vermittlung der Post.

Art. 45.

Gewährleistung zweckgemässer Kentenverwendung

Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Massnahmen zu treffen, damit die Bente, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet wird.

Verjährung.

Der Anspruch auf einzelne Rentenzahlung verjährt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit.

Art. 46.

Art. 47.

Rückerstattung unrechtmässig bezogener

1 Unrechtmässig bezogene Eenten sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben u n d gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte

17 2

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Wird der Eückf orderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

3

Der Bundesrat ordnet das Verfahren.

Art. 48.

Bezieht ein gemäss diesem Gesetz Rentenberechtigter eine Betriebs- Zusammenfallen unfallrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder eine von Renten mit solchen obliEente der eidgenössischen Militärversicherung, so wird d i e g a t o r i s c h e n Unfallversicherunge'raicTMnSg" gekürzt, a l s s i e zusammen m i t d e r Alters- oder H i n t e r l a M i l i t ä r - e Verstorbene im Zeitpunkt dor Entstehung des Anspruches auf die Alters- oder Hinterlassenenrente erzielt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, u m m i n d e s m u t Als rnutmassliches Einkommen gilt das ortsübliche durchschnittliche Einkommen aus dem vom Verunfallten, Kranken oder Verstorbenen seinerzeit ausgeübten Hauptberuf,

Vierter Abschnitt.

Die Organisation.

A. Allgemeines.

Art. 49.

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung Grundsatz, erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, anerkannte Versicherungseinrichtungen, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.

Art. 50.

1

Die Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung Schweigepflicht und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

2

Wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt, kann der Bundesrat Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligen.

Bundesblatt.

99, Jahrg.

Bd. I.

2

18 B. Die Arbeitgeber.

Art. 51.

Aufgaben.

1

Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Art. 5, Abs. 2, zwei Prozent abzuziehen.

2

Den Arbeitgebern obliegt, vorbehaltlich Art. 78, Abs. 1, die Auszahlung der Eenten an die Versicherten mit unselbständiger Erwerbstätigkeit, die im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches mindestens zwei Jahre bei ihnen in Anstellung waren, oder an deren Hinterlassene. Auf Verlangen des Eentenbereehtigten oder des Arbeitgebers sind die Eenten durch die Ausgleichskasse auszubezahlen.

3

Die Arbeitgeber haben mit der Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Eenten periodisch abzurechnen.

4

Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.

Art. 52.

Deckung von Schaden.

Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden, so hat er diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen.

C. Die Ausgleichskassen.

I. Die Verbandsausgleichskassen.

Errichtung.

1. Voraussetzungen.

a. Ausgleichskassen der Arbeitgeber.

Art. 53.

Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind schwiezerische Berufsverbände sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden oder mehrere solche Verbände gemeinsam, wenn a. auf Grund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 400 000 Franken im Jahr vereinnahmen wird; ö. der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zustandigen Verbandsorgan mil einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.

19 Art. 54.

1

Einzelne oder mehrere Arbeitnehmerverbände gemeinsam, denen mindestens die Hälfte der von einer zu errichtenden oder bereits bestehenden Verbandsausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehört, haben das Recht, die paritätische Mitwirkung an der Verwaltung dieser Ausgleichskasse zu verlangen. Dieses Eecht steht auch Arbeitnehmerverbänden zu, die mindestens ein Drittel der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer umfassen, sofern alle andern Arbeitnehmerverbände, denen einzeln oder zusammen mindestens 10 Prozent der von der Kasse erfassten Arbeitnehmer angehören, der paritätischen Kassenverwaltung ausdrücklich zustimmen.

6. Paritätische Ausgleichskassen,

2 Machen Arbeitnehmerverbände von dem ihnen gemäss Abs. l zustehenden Eecht Gebrauch, so haben die beteiligten Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände gemeinsam ein Kassenreglement aufzustellen, in welchem alle für die Kassenführung bedeutsamen Fragen abschliessend geregelt sind.

3

Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die bei der Aufstellung des Kassenreglementes entstehen, ist ein von der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherungskommission aus ihrer Mitte zu bestellendes Schiedsgericht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein müssen, zuständig. Dieses Schiedsgericht entscheidet endgültig, wobei es alle aus der Kassenführung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die Arbeitgeber- und auf die Arbeitnehmerverbände zu verlegen hat. Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren.

4

Arbeitnehmerverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Eecht auf paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung; Arbeitgeberverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht" zustimmen, verwirken das Eecht auf Errichtung einer Verbandsausgleichskasse.

Art. 55.

1

Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben 2. sicherheitszur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemass Art. 70 haften, leistung Sicherheit zu leisten.

2

Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten a. durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung; b. durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere; c. durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.

3 Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahr ver-

20 einnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 100 000 Franken betragen und darf 250 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen.

* Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.

Art. 56.

Verfahren.

1

Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Entwurfes zu einem Kassenreglement. Gleichzeitig haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Art. 53 und gegebenenfalls des Art. 54 erfüllt sind.

2

Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Verbandsausgleichskasse, sofern- die Voraussetzungen des Art. 58 und gegebenenfalls dea Art. 54 erfüllt sind und Sicherheit gemäss Art. 55 geleistet ist.

3

Die Verbandsausgleichskasse gut als errichtet und erlangt das Eecht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglementes durch den Bundesrat.

Kassenreglement

Art. 57.

Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt.

Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

1

2

Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über a. den Sitz der Ausgleichskasse; b. die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes ; c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters ; d. die interne Kassenorganisation; e. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse; f. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; g. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle; h. falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Art. 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Art. 70.

21 Art, 58.

1

Oberstes Organ einer Verbandsausgleiehskasse ist der Kassen- organisation, vorstand.

'·%£££?* 2 Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizerbürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

3

Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.

4

Dem Kassenvorstand obliegen die interne Organisation der Kasse; die Ernennung des Kassenleiters; die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge; die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen ; e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.

Dem Kassenvorstand können durch daa Eeglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

a.

b.

c.

d.

Art. 59.

1

Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit 2. Der Kassenleiterdafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist.

8

Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.

Art. 60.

1

Der Bescbluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse Auflösung, ist von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen, öffentlich beurkunden zu lassen und dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den Zeitpunkt der Auflösung.

22 2

Sind die in Art. 58 und 65 genannten Voraussetzungen dauernd nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholter schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst.

3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbandsausgleichskassen.

Kantonale Erlasse.

Grundsatz.

Aufgaben der Ausgleichskassen.

II. Die kantonalen Ausgleichskassen.

Art. 61.

1 Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt, 2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundesrates und muss Bestimmungen enthalten über a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters ; b. die interne Kassenorganisation; c. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse ; d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; e. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.

III. Die Ausgleichskassen des Bundes.

Art. 62.

Der Bundesrat errichtet besondere Ausgleichskassen für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten sowie für die AuslandSchweizer und erlässt über deren Aufgaben und Organisation die erforderlichen Vorschriften.

IF. Gemeinsame Vorschriften.

Art. 68.

1 Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; b. die Festsetzung der Eenten; c. der Bezug der Beiträge und die Auszahlung der Renten, soweit dafür nicht ein Arbeitgeber zuständig ist; d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Eenten mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der zentralen Ausgleichsstelle anderseits;

23

e. der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; /. die Führung der individuellen Beitragskonteu; g. der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.

a Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.

8 Der Bandesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.

4 Dea Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem. Gebiete des Wehrmannsund des Familienschutzes, übertragen werden.

Art. 64.

Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selb- Kassenständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband ange-iuge or g e hören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.

2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.

8 Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.

4 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.

1

Art. 65.

Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten Zweigstellen.

oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befindet, Zweigstellen errichten.

Sofern in einem Sprachgebiet oder einem Kanton eine grössere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweigstelle zu errichten.

a Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, 1

24

kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.

3 Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errichten.

Art. 66.

1 Stellung Personen, welche als Organ einer Ausgleichskasse, einer BevisionsRevisons- und oder Kontrollstelle handeln oder welche sonstige Funktionen in einer Kontrollorgane. Ausgleichskasse ausüben, haben die gleiche strafrechtliche Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte gemäss Art. 312--817 und 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

2 Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter dürfen in keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbänden stehen.

Art. 67.

Abrechnungsund Zahlungsverkehr; Buchführung.

Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.

Über den Abrechnungs- und Mahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

Art. 68.

Jede Ausgleichskasse einschliesslich ihrer Zweigstellen ist periodisch zu revidieren. Die Eevision hat sich auf die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken. Sie hat durch eine den Anforderungen des Abs. S entsprechende Revisionsstelle zu erfolgen. Die Kantone können die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls ergänzende Revisionen vornehmen zu lassen.

2 Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren.

Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen des Abs. 3 entsprechende Bevisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Werden die vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt, so ordnet der Bundesrat ihre Vornahme auf Kosten.der betreffenden Ausgleichskasse an.

3 Die gemäss Abs. l und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Torgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für dio Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen stehen1

25 den Aufträge ausführen; sie müssen ausschliesslich der Bevisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.

4 Der Bundesral erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Eevisionsstellen sowie über die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.

Art. 69.

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen Deciumg.der besondere Beiträge von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selb- ko»tTM.tun89" ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Diese Beiträge sind nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen. Art. 15 findet Anwendung. Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze "für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzusehr voneinander abweicnen.

2 Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist.

3 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Abs. l und die Zuschüsse gemäss Abs. 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Eevisions- und Kontrollkosten zu verwenden. Die Ausgleichskassen haben darüber besonders Buch zu führen.

* Über die Deckung der Verwaltungskosten paritätischer Verbandsausgleichskassen können die Gründerverbände besondere Vereinbarungen treffen, die im Kassenreglement niederzulegen sind.

1

Art. 70.

1

Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften Haftung a. für Schäden aus strafbaren Handlungen, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären bei Ausübung ihrer Obliegenheiten begangen werden; b. für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften durch ihre Kassenorgane oder einzelne Kassenfunktionäre entstanden sind, 2 Der Bundesrat macht allfällige aus der Haftung erwachsende Ansprüche geltend. Zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Haftung ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.

3 Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die

26

Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.

1

Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.

D. Die zentrale Ausgleichsstelle.

Errichtung und Aufgaben.

Art. 71.

Der Bundesrat errichtet im Eahmen der Bundesverwaltung eine zentrale Ausgleichsstelle.

1

2 Die zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Eenten ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen.

3

Die zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung überwiesen beziehungsweise aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von "Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung auszustellen.

4 Die zentrale Ausgleichsstelle führt ein Eegister über die bei den Ausgleichskassen bestehenden individuellen Beitragskonten und sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Bentenfalles alle individuellen Beitragskonten des Versicherten berücksichtigt werden.

E. Die Aufsicht des Bundes.

Aufsichtsbehörde,

Art. 72.

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft und kann zu diesem Zwecke den Ausgleichskassen vorbehaltlich der Bechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen erteilen.

1

2

Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen beziehungsweise vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben.

27 8

In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anordnen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Art. 60.

4 Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Eevisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die von ihnen gemäss Art, 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlagst die Behebung festgestellter Mängel.

Art. 73.

1

Der Bundesrat ernennt eine eidgenössische Alters- und Hinter- Eidgenössische

lassenenversicherungskommission, i n welcher d i e Versicherten, d i e schweitungen, der Bund und die Kantone angemessen vertreten sein müssen.

Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.

2 Der Kommission obliegt ausser den in den Art. 9, Abs. 2, lit. e, 54, Abs. 3, 92 und 109, Abs. l, genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Altersund Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.

Fünfter Abschnitt.

Die Versicherungseinrichtungen Art. 74.

Versicherungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind schwei- Begriff, zerische Stiftungen, Vereine und Genossenschaften sowie öffentlichrechtliche Anstalten, welche einen bestimmten Kreis gemäss Art, l versicherter Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters und des Todes auf eigenes Risiko oder durch Vertrag mit einer vom Bunde konzessionierten Versicherungsunternehmung versichern.

A. Die anerkannten Versicherungseinrichtungen.

Art. 75.

1

Einseitige oder paritätische Versicherungseinrichtungen können Voraussetzungen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen anerkannt werden, Anerkennung.

28

wenn sie für die Erfüllung der ihnen gemäss Art. 77--81 obliegenden Verpflichtungen Gewähr bieten und sofern in ihren Statuten oder ihrem Reglement zwingend festgelegt ist, dass sie a. von den bei ihnen versicherten Personen und gegebenenfalls von deren Arbeitgebern auf dem von ihnen erfassten Einkommen Prämien erheben, die den auf Grund dieses Gesetzes auf diesem Einkommen zu entrichtenden Beiträgen mindestens gleichwertig sind; b. den bei ihnen versicherten Personen und deren Hinterlassenen, welche die Voraussetzungen der Art, 18--28 erfüllen, Renten ausrichten, die den Eenten, auf welche die Versicherungseinrichtung gemäss Art. 77, Abs. l, für den einzelnen Versicherten Anspruch erheben kann, mindestens gleichwertig sind.

2 Der Bund fördert die paritätische Verwaltung von Versicherungseinrichtungen.

3 Die Anerkennung wird auf Gesuch des obersten Organes der Versicherungseinricht vom Bundesrat ausgesprochen. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

* Abänderungen der Statuten oder Reglemente anerkannter Versicherungseinrichtungen bedürfen, soweit sie die Höhe der Prämien und der Renten betreffen, der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 76.

Entzug der 1 Sind die Voraussetzungen der Art. 74 und 75 nicht mehr erfüllt Anerkennung u n d Verzicht a u f oder machen sich d i e Organe d e r anerkannten nunifnerkcn" wiederholter schwerer Pflichtverletzung schuldig, so hat der Bundesrat der Versicherungseinrichtung, die Anerkennung zu entziehen.

2 Die anerkannten Versicherungseinrichtungen können durch Beschluss ihres obersten Organes auf Ende eines Kalenderjahres auf die Anerkennung verzichten. Der Bundesrat ist jedoch mindestens 6 Monate vor Inkrafttreten eines solchen Beschlusses von diesem in Kenntnis zu setzen.

3 Bei Entzug der Anerkennung, bei Verzicht auf dieselbe sowie bei Auflösung der Versicherungseinrichtung hat diese die gemäss Art. 81, Abs. 8, sichergestellten Beträge der zuständigen Ausgleichskasse abzuliefern.

Stellung der

Art. 77.

e i n r i c h t u n g e n 1 i Die anerkannte Versicherungseinrichtung leistet für jede bei ihr ihnen Verversicherte Person sowie für deren anfälligen Arbeitgeber dio gesetzlichen sicherten.

Beiträge auf dem von ihr erfassten Einkommen. Die Art. 14--16 1Beitrags- der finden Anwendung. Über die für jede versicherte Person und deren Pflicht.

29 !

Arbeitgeber geleisteten Beiträge ist ein besonderes individuelles Beitragskonto zu führen.

8 Ist eine Person gleichzeitig bei mehr als einer anerkannten Versicherungseinrichtung versichert, so kann nur eine derselben die Beiträge für sie entrichten.

3 Die gesetzlichen Beiträge auf dem von der Versicherungseinrichtung nicht erfassten Einkommen sind von den Versicherten, und deren Arbeitgebern nach Massgabe der Art. 14 bis 16 direkt zu entrichten.

\

Art. 78.

Die anerkannte Versicherungseinrichtung erhält für jede Person, 2. Rentenfür die sie gemäss Art. 76 die Beiträge entrichtet und der sie im Zeit- anspruc · punkt der Entstehung des gesetzlichen Rentenanspruches statutarische Leistungen auszurichten hat, eine Eente. Diese wird entsprechend den durch die Versicherungseinrichtung für die betreffenden Personen geleisteten Beiträgen nach Massgabe der Art. 30 bis 41 berechnet.

* Der bei einer anerkannten Versicherungseinrichtung Versicherte erhält a. von der Versieherungseinrichtu die ihm zukommende statutarische oder reglementarische Rente; b. von der zuständigen Auagleichakasse die Differenz zwischen der gemäss Abs. l der Versicherungseinrichtung zukommenden Eente und der auf Grund aller Beiträge, die ihm während der Dauer seiner Beitragspflicht gesamthaft gutgeschrieben wurden, zu berechnenden gesetzlichen Eente.

3 Bis zar Höhe der der anerkannten Versicherungseinrichtung gemäss Abs. l zukommenden Eente haben der Versicherte oder seine Hinterlassenen einen unentziehbaren, unabtretbaren, unverpfändbaren und der Zwangsvollstreckung entzogenen gesetzlichen Anspruch. Jede Abtretung oder Verpfändung dieser Rententeile ist nichtig.

1

Art. 79.

Tritt ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der 3. Verrechnung anerkannten Versicherungseinrichtung aus, so ist diese befugt, die von der gesetzlichen Beiihr für diesen Versicherten und gegebenenfalls seinen Arbeitgeber v o r - r ä g e be gemäss Art. 77, Abs. l, geleisteten Beitrage mit der ihm zustehenden Austritt, statutarischen oder reglementarischen Abgangsentschädigung zu verrechnen. Wird die Abgangsentschädigung nur nach Massgabe der vom Versicherten selbst an die Versicherungseinrichtung geleisteten Prämien b e m e s s e a u c h dürfen &.uch nur die von der anerkannten Versicherun einrichtung für den Versicherten entrichteten Beiträge mit der Abgangsentschädigung verrechnet werden.

30

Art. 80.

Abrechnung mit 1 pie anerkannten Versicherungseinrichtungen haben mit der zuder Ausgleichs.

, . , , . ,. , , ° kasse.

standigen Ausgleichskasse periodisch über die von ihnen zu leistenden Beiträge und die ihnen zukommenden Renten abzurechnen. Die Zuständigkeit der Ausgleichskasse richtet sich nach der Kassenzugehörigkeit des Gründers der Versicherungseinrichtung.

3 Die Kontrolle der Arbeitgeber gemäss Art. 68, Abs. l, erstreckt sich auch auf die Versicherungseinrichtungen, soweit es sich um die Berechnung und Verbuchung der gesetzlichen Beiträge und die Ausrichtung der gesetzlichen Benten handelt.

Art. 81.

1 Saldi z u g u n g s t E r g i b t s i c h l b e i h Ergib* si°u Dß kasse, kasse, so ist die anerkannte Versicherungseinrichtung vorbehaltlich Abs. 2 durch den Bundesrat auf Gesuch hin vom Ausgleich dieses Saldos zu entbinden. Der nicht ausgeglichene Saldo ist zu dem der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugrunde gelegten technischen Zinsfuss zu verzinsen.

2 Der gemäss Abs. l stehengelassene Saldo ist einschliesslich Zins und Zinseszins auszugleichen, soweit er einen für die Versicherungseinrichtung nach Massgabe des Kapitalwertes der ihr voraussichtlich zukommenden gesetzlichen Benten vom Bundesrat zu bestimmenden Betrag Überschreitet.

3 Die anerkannte Versicherungseinrichtunghat den nicht ausgeglichenen Saldo zugunsten der Ausgleichskasse mit Zins und Zinseszins sicherzustellen, soweit er von der Versicherungseinrichtung nicht laufend zur Bezahlung der vertraglichen Prämien an eine das Risiko tragende konzessionierte Versicherungsunternehmung verwendet wird. Der Bundesrat bestimmt, welche Vermögenswerte zugelassen sind, und regelt das Sicherstellungsverfahren.

B. Die nichtanerkannten Versicherungseinrichtung

Art. 82.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Versicherungseinrichtungen, die nicht gemäss den Art. 75 bis 81 anerkannt werden und deren Bestimmungen eine Änderung im nachstehenden Sinne nicht vorsehen, sind während 10 Jahren berechtigt, unter Befolgung der für die Bevision ihrer Bestimmungen geltenden formellen Vorschriften die Prämien der bei ihnen Versicherten und deren Arbeitgeber herabzusetzen sowie ihre Leistungen anzupassen. Die Prämien dürfen jedoch höchstens um den Betrag der auf Grund dieses Gesetzes zu entrichtenden Beitrage herabgesetzt werden.

, 1

Anpassung der statutarischen und rTtarischen-Prämienn Prnmlen und Leistungen.

31 2

Zur Herabsetzung der Prämien und zur Anpassung der Leistungen im Sinne des Abs. l sind auch jene Versicherungseinrichtungen berechtigt, welche nicht in der Form einer Stiftung, eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt bestehen.

C. Die kantonalen Versicherungseinrichtungen

Art. 83.

Den Kantonen steht das Recht zu, zur Ergänzung der eidgenössi- Kantonale sehen Alters- und Hinterlassenenversicherung Einrichtungen für die Zusatzversicherungen AltersHinterlassenenversicherungcherung -weiterzuführen oder neu zu schaffen.

1

2

Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Sechster Abschnitt.

Die Rechtspflege.

Art. 84.

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Grundsatz.

Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben. Das gleiche Eecht steht den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Rentenansprechers zu.

2 Die Beschwerden werden in erster Instanz von einer kantonalen Rekursbehörde, in zweiter und letzter Instanz vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.

1

Art. 85.

Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unabhängige Kantonale kantonale Eekursbehörde. Als solche kann eine bereits bestehende Rekursbehörde.

Gerichtsbehörde bezeichnet werden.

2 Die Kantone regeln das Rekursverfahren. Es soll einfach und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können.

Die Entscheide sind, mit einer Begründung und einer Rechtsbelehrung versehen, innert SO Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen.

1

3 Die kantonalen Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

32

Art. 86.

Eidgenössische i Gegen die Entscheide der kantonalen Bekursbehörde können die tastai83" Beteiligten und der Bundesrat innert 80 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Berufung einlegen.

2 Bis zur Anpassung des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Bundesrat auf dem Verordnungs-wege die erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Siebenter Abschnitt.

Strafbestimnmngen des ersten Teiles.

vergehen.

Art. 87Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht, wer als Eevisor oder Eevisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Eevision beziehungsweise Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Bevisions- beziehungsweise Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Art. 88.

Übertretungen.

Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder Jiöhe auf andere Weise verunmöglioht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,

33 wird, falls nicht ein Tatbestand des Art. 87 vorliegt, mit Busse bis zu 500 Pranken bestraft.

Art. 89.

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen WiderhandlunPerson, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, soGeschäfts-finden die Strafbestimmungen gemäss Art. 87 und 88 auf die Personenbetrieben.Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch in der Regel unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten.

2 Absata l findet auch Anwendung auf Widerhandlungen, die im Betriebe einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.

1

Art. 90.

1

Die Verfolgung und die Beurteilung obliegen den Kantonen.

Verfolgung und Beurteilung Alle rechtskräftigen Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates kostenlos einzusenden.

2

Art. 91.

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung von Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird nachKontroll" Und vorangegangener Mahnung durch die Ausgleichskasse mit einer Ordnungs-vorschriften.

busse bis zu 50 Franken belegt. Die Bussenverfügung ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Der Bundesrat ordnet das Verfahren.

2 Bussenverfügungen. können mit Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde gemäss Art. 85 angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.

1

Achter Abschnitt.

Verschiedene Bestimmungen.

Art. 92.

Der Bundesrat hat periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, Technische Bilanz eine t e c B i l a n z e Bilans dur Alters- und Hinterlassenenversicherunganzstellen zu lassen. Der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission ist hierüber Bericht zu erstatten.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

3 1

34 2

Die Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission hat dem Bundesrat Antrag zu stellen über allfällige Massnahmen, die ihr auf Grund der technischen Bilanz notwendig erscheinen.

Art. 98.

Auskunftsp flicht.

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen Organen die zur Durchführung des ersten Teiles dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen.

Art. 94.

Steuerfreiheit.

1

Die Ausgleichskassen sind von den direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.

2

Urkunden, die bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Verkehr mit den Versicherten oder zwischen den in Art. 49 bezeichneten Personen und Organisationen verwendet werden, sind von den kantonalen Stempel- und Registrierungsabgaben ausgenommen. Der Bezug der gesetzlichen Versicherungsbeiträge unterhegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.

3

Streitigkeiten über die Anwendung dieses Artikels beurteilt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 111 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Art. 95.

Posttaxen

Der Bund übernimmt die Posttaxen, welche sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben; sie werden der Postverwaltung pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt über den Umfang der Pauschalfrankatur die näheren Vorschriften.

Art. 96.

1

FristenBerechnung.

Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

2

Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein vom massgebenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

35 Art. 97.

Die Verfügungen der Ausgleichskassen und die Entscheide der Rechtskraft und kantonalen Rekursinstanzen erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie keit rec innert nützlicher Frist keine Beschwerde erhoben oder eine erhobene Beschwerde abgewiesen worden ist.

2 Die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Ausgleichskassen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

1

Art. 98.

Der Bundearat ist befugt, den schweizerischen Stiftungen für das Bundesbeiträge Alter und für die Jugend aus ordentlichen Bundesmitteln Beiträge zu Stiftungen für gewähren zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen, das Alter und für die Jugend denen kein Anspruch auf eine ordentliche Eente zusteht und für welche d i e Übergangsrente wegen besonderer Umstände fall, Uberschaldung usw.) nicht ausreicht. Er kann über die Verwendung dieser Beiträge besondere Vorschriften erlassen.

Art. 99.

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Ergänzung Konkurs erhält in Art. 219 folgenden Zusatz: Zweite Klasse «/. die Beitragsforderungen gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.»

Art. 100.

Die Kantone haben die erforderlichen Ausführungs- und An- Kantonale AusPassungsbestimmungen dem Bundesrat bis zu einem von ihm zu be- bestimmungen stimmenden Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. Versäumt ein Kanton die Frist, so erlässt der Bundesrat vorläufig, unter Anzeige au die Bundesversammlung, die erforderlichen Bestimmungen an Stelle des Kantons.

Art. 101.

Sofern die Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbands- übergangsausgleichskasse gemäss den Art. 58 bis 55 erfüllt sind, die weiteren bestimmungen Vorbereitungen aber bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr abgeschlossen werden können, ist der Bundesrat befugt, die gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung bestehende Ausgleichskasse des be1

36

treffenden Verbandes bis zur Errichtung der neuen Kasse, längstens aber während eines Jahres, provisorisch mit der Durchführung der Versicherung für die Verbandsmitgheder und deren Arbeitnehmer zu beauftragen.

2 In Kantonen, in denen der in Art. 61 vorgeschriebene besondere kantonale Erlass nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden kann, hat die Kantonsregierung die gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung bestehende kantonale Ausgleichskasse provisorisch mit der Durchführung der Versicherung für die in Art. 64, Abs. 2, genannten Personen zu beauftragen. Art. 100 bleibt vorbehalten.

3

Auf die gemäss Abs. l und 2 mit der Durchführung der Versicherung provisorisch beauftragten Ausgleichskassen der Lohn- und Verdienstersatzordnung finden die Vorschriften der Art. 55, 60, Abs. 2, 68 bis 70, 72 und 80 sinngemäss Anwendung.

* Versicherungseinrichtungen, die erst im Laufe des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres anerkannt werden können, ist auf Gesuch hin die Anerkennung rückwirkend auf das Datum des Inkrafttretens auszusprechen.

37

Z w e i t e r Teil.

Die Finanzierung.

Erster Abschnitt.

Die Aufbringung der Mittel.

Art. 102,

Die auf Grund des ersten Teiles dieses Gesetzes zu erbringenden Grundsatz.

Leistungen, werden finanziert durch a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber; fe. die Beiträge der öffentlichen Hand; c. die Zinsen des Ausgleichsfonds.

Art. 103.

Die aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Beiträge an die Die Beiträge eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen unter Hand.en Vorbehalt von Art. 34quater Absatz 5, der Bundesverfassung jährlich 160 Millionen Franken -während der ersten 20 Jahre vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an; 280 Millionen Franken während der folgenden 10 Jahre; 350 Millionen Franken nach Ablauf der ersten 30 Jahre vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

2 Während der ersten 20 Jahre vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind zwei Drittel der Beiträge aus öffentlichen Mitteln vom Bund und ein Drittel von den Kantonen aufzubringen.

3 Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen über die Verteilung der Beiträge der öffentlichen Hand an die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden vom Bundesgericht als einziger Instanz beurteilt.

1

Art. 104.

Der Bund leistet seine Beiträge aus den Mitteln, die ihm aus der Beiträge des Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser sowie aus den Zinsen Bundes des Spezialfonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zufliessen.

38 Art. 105.

Beiträge der Kantone.

1

Die Beiträge der einzelnen Kantone werden berechnet nach Massgabe a. des durchschnittlichen Rentenbetrages je Bezüger des Kantons; 6. der auf den Kanton entfallenden Rentnerzahl, entsprechend dem gesamtschweizerischen Verhältnis der Rentnerzahl zur Zahl der Erwerbstätigen ; c. der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons.

2

Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantonsregierungen die Einzelheiten.

Art. 106.

Erleichterung pflicht. ags-

1

Aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und VerdienstersatzOrdnung werden für die Alters- und Hinterlassenenversicherung 400 Millionen Franken ausgeschieden, welche für die Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand bestimmt und als unantastbare Eeserve sicherzustellen sind.

2 Die Zinsen dieses Fonds dienen zu: a. 50 Prozent zur Erleichterung der Beitragspflicht des Bundes; b. 60 Prozent zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 105, Abs. l, lit. c.

Zweiter Abschnitt.

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Bildung.

Art. 107.

Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Art. 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Abschnitt, sowie die Zuschüsse gemäss Art, 69, Abs. 2, belastet werden.

8 Die gesamten Beiträge der öffentlichen Hand werden vom Bund vierteljährlich an den Ausgleichsfonds geleistet. Die Kantone haben dem Bund ihren Anteil vierteljährlich zu erstatten. Der Bund ist berechtigt, v un den Kantonen Anzahlungen einzufordern oder die kantonalen Anteile mit Bundesleistungen anderer Art zu verrechnen.

1

39

Art. 108.

Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Anlage und Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind. Die Rechnungsführung Beteiligung an Erwerbsunternehmungen in irgendeiner Form ist unzulässig. Es sind jederzeit genügend bereitzuhaltentzuhalten, um den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergüten und ihnen Vorschüsse gewähren zu können.

3 Die Jahresrechnung, die Bilanz und der detaillierte Vermögensausweis sind zu veröffentlichen.

1

Art. 109.

Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Alters- und Hinterlassenen- Verwaltung, versicherungskommission einen Verwaltungsrat von 15 Mitgliedern.

Im Verwaltungsrat ist den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden, den anerkannten Versicherungseinrichtungen dem Bund und den Kantonen eine angemessene Vertretung zu gewähren.

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds, überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und legt die Rechnung ab. Er kann zur Durchführung oder "Überwachung einzelner Geschäfte oder Arten von Geschäften Ausschüsse ernennen.

2 Der Bundesrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Tätigkeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, die Sekretariatsführung und den Vollzug seiner Beschlüsse regelt.

1

Art. 110.

1

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung Steuerfreiheit, ist von den direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätig-keit deäAusgleichsfondss hat.

2 Art. 94, Abs. 8, findet Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Der Spezialfonds des Bundes.

Art. 111.

Die Erträgnisse aus der Tabakbelastung und der Belastung der Einnahmen, gebrannten Wasser sind laufend dem Spezialfonds des Bundes für dio Alters- und Hinterlassenenversicherung gutzuschreiben. Anlage und Verzinsung dieses Fonds ordnet der Bundesrat.

40

Art. 112.

Überweisung an Aus dem Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterfonds eichs lassenenversicherung werden während der ersten 20 Jahre vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich 106 2/3 Millionen Pranken in vierteljährlichen Eaten überwiesen. Erreichen die Einnahmen nach Art. 111 einschliesslich Zinsen diesen Betrag nicht, so wird der Unterschied dem Spezialfonds aus den Zinsen der Eeserve gemäss Art. 106, Abs. 2, lit. a, zurückerstattet.

Vierter Abschnitt.

Die fiskalische Belastung des Tabaks.

A. Form der Belastung.

Art. 113.

Grundstz.

Die Belastung des Tabaks erfolgt durch a. Erhebung eines Eingangszolles auf dem eingeführten Rohtabak und dessen Abfällen sowie auf den eingeführten Tabakfabrikaten; b. Erhebung einer Fabrikationsabgabe auf allen im Inland gewerbsmässig hergestellten Tabakfabrikaten; c. Erhebung einer Abgabe auf den im Inland nicht gewerbsmässig hergestellten Zigaretten auf Grundlage des hierzu dienenden, aus dem Ausland eingeführten oder im Inland erzeugten Zigarettenpapieres.

· B. Eingangszoll.

Art. 114.

1 Einfuhr von Der Eingangszoll auf Tabak und Tabakfabrikaten wird, unter Tabak und Tabakfabrika- Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes, gemäss der geltenden tTM.

Zoll- und Zolltarifgesetzgebung erhoben.

2 a. Grundlage der Zollerhebung Der diesem Gesetze beigefügte Tarif bestimmt die Zollansätze.

Sorten von Eohtabak, die darin nicht ausdrücklich genannt sind, werden durch Z u t e i l u n B u n d e s r a t e s des Bimdesrates d stimmung entsprechenden Tarifnummer zugeteilt.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, die einzelnen Ansätze des Tarifs um höchstens 20 % zu erhöhen oder herabzusetzen, wenn die Lage des Rohtabakmarktes es erfordert, oder sofern der Gesamtertrag aus der Tabakbelastung den Betrag von 80 Millionen Franken nicht erreichen oder wesentlich übersteigen sollte. Er kann ferner aus wirtschaftlichen Erwägungen einzelne Rohtabaksorten einer andern Tarifnummer zuteilen.

4 Für die Zollbehandlung der Handelsmuster von Eohtabak kann die Oberzolldirektion erleichternde Bestimmungen aufstellen. Die in

41

Art. 14, Ziff. 28, des Zollgesetzes vorgesehene Zollbefreiung für rohe Bodenerzeugnisse von in der ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücken findet keine Anwendung auf Tabak.

Art. 115.

Die Verzollung des Eohtabaks zu den Ansätzen der Nummern ». verwendungs2 bis 7 des Tarifs wird gegen Hinterlegung einer Verwendungsverpflich- verpflichtungund tung (Eevers) gemäss Art. 18 des Zollgesetzes gestattet. Diese verpflicSicherheitsleistung. elts ~ auch zur Einhaltung der Vorschriften über den Handel mit Eohtabak und Abfällen der Tabakfabrikation sowie über die Herstellung von Tabakfabrikaten und den Handel mit solchen. Der Aussteller der Verwendungsverpflichtung hat überdies eine genügende Sicherheit in den durch Art. 66 bis 72 des Zollgesetzes vorgesehenen Formen zu leisten.

Form und Inhalt der Verwendungsverpflichtung sowie Art und Höhe der Sicherheitsleistung werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt.

Die Sicherheit haftet auch für Bussen und Kosten aus Übertretungen der Art. 118 bis 153 dieses Gesetzes oder der Zollgesetzgebung. Sie wird zurückgegeben, wenn sämtliche Verpflichtungen mit Bezug auf den eingeführten Tabak erfüllt sind.

2 Wird unter Verwendungsverpflichtung verzollter Eohtabak in anderer als der in der Verpflichtung vorgesehenen Weise verwendet, so ist die entsprechende Zolldifferenz nachzubezahlen. Für Abfälle der Zigarrenfabrikation können, je nach der Verwendung, ebenfalls Zollnachzahlungen gefordert werden. Voraussetzungen und Höhe der Nachzahlungen sind in den Vorbemerkungen zum Tarif (Ziffer IV) umschrieben.

Art. 116.

1 Bei der Ausfuhr von Tabakerzeugnissen, die im Inland aus ver- e, Rückzoll.

zolltem Eohtabak hergestellt wurden, sowie von Eippen herrührend aus der Herstellung von unter Zollkontrolle ausgeführten Zigarren, wird ein entsprechender Teil des entrichteten Eingangszolles rückvergütet.

2 Der Bundesrat ist befugt, besondere Massnahmen zu treffen, um eine wirtschaftliche Verwendung von Tabakrippen und Tabaklaugen, die in Zigarrenfabriken bei der Verarbeitung von verzolltem Eohtabak abfallen, zu ermöglichen. Soweit notwendig kann eine teilweise Rückerstattung des bezahlten Eingangszolles bewilligt werden.

1

Art. 117.

DIR Einfuhr von Zigarettenpapier erfolgt gemäss don Bestimmungen Die Einfuhr der Zoll- und Zolltarifgesetzgebung. Sie bedarf einer Bewilligung der von Zigaretenpapier Oberzolldirektion. Im einzelnen gelten folgende Vorschriften:

42 a, Wird Zigarettenpapier durch den Aussteller einer Verwendungsverpfliohtung für Tabak gemäss Art. 115, Abs. l, eingeführt, so umfasst diese Verwendungsverpflichtung auch die eingeführten Papiermengen.

Sie geht dahin, dass das eingeführte Zigarettenpapier nur zur gewerbsmassigen Herstellung von Zigaretten verwendet werden darf, und dass sich der Inhaber der Verwendungsverpflichtung allen Kontrollmassnahmen der Oberzolldirektion zu unterziehen hat. Die gemäss Art. 115, Abs. l, zu leistende Sicherheit haftet auch für Bussen und Kosten, die infolge einer Verletzung der mit Bezug auf das eingeführte Zigarettenpapier bestehenden Verpflichtungen verwirkt sind.

b, Zigarettenpapier in für den Gebrauch zugeschnittenen Blättchen oder in Hülsen darf durch andere als die unter Buchstabe a genannten Personen und Firmen nur in der für den inländischen Handel vorgeschriebenen Aufmachung (Heftchen oder Hülsenpackungen) und mit den die Abgabeentrichtung ausweisenden Banderolen versehen eingeführt werden.

c, Zigarettenpapier in Bogen, Bollen oder Bobinen darf ausser den unter Buchstabe a genannten Fällen nur durch Personen oder Firmen eingeführt werden, die gemäss Art. 137 und 188 in das Eegister der Zigarettenpapierfabrikanten oder Zwischenhändler eingetragen sind. Dieses Papier darf in der Schweiz nur an Zigarettenfabrikanten, Zigarettenpapierfabrikanten oder Zwischenhändler abgegeben werden, die in den durch Art. 137 und 188 vorgesehenen Registern eingetragen sind. Die Fabrikanten und Zwischenhändler haben sich den Kontrollmassnahmen der Oberzolldirektion zu unterziehen und die in Art. 185 vorgesehene Sicherheit zu leisten.

C. Fabrüatioosabgabe.

Art. 118.

Die Fabrikationsabgabe wird geschuldet für alle im Mande gewerbsmäßig hergestellten Tabakfabrikate, ohne Bücksicht auf das Herstellungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Bohmaterials.

2 Die Fabrikationsabgabe wird für Zigaretten mit deren Fertigstellung, für alle übrigen Tabakfabrikate in demjenigen Zeitpunkt geschuldet, in welchem das Eohmaterial in Verarbeitung genommen wird.

3 Zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten darf nur Bohmaterial verwendet werden, das unter Beobachtung der Verzollungsvorschriften eingeführt, von einem Dritten, der im Kegister der Bohtabakhändler eingetragen ist, erworben,'oder vom Fabrikanten selbst im Inland erzeugt wurde, Art. 119.

1 Die Fabrikationsabgabe für Zigarren, Pfeifentabak, Kau-, Eollenund Schnupftabak sowie für Zigarettentabak wird bemessen nach dem 1

Objekt.

Zigarren, Pfeifentabak, Eau-, Bollenund Schnupftabak und Zigarettentabak a. Bemessungsgrundlage,

43

Eigengewichte des gesamten in Verarbeitung genommenen Rohmaterials in lagertrockenem Zustande.

3 Die bei der Zigarrenfabrikation entstandenen Abfälle der in Ziffer IV der Vorbemerkungen zum beigefügten Tarif umschriebenen Art, für welche die Fabrikationsabgabe gemäße Abs. l hiervor entrichtet worden ist, bleiben, sofern sie nicht zur Herstellung von Zigaretten verwendet werden, bei ihrer Verarbeitung zu andern Tabakfabrikaten von einer weitern Fabrikationsabgabe befreit.

3 Als Zigarettentabak gilt jeder Tabak, der in einer Breite von 1,2 mm oder darunter geschnitten ist (Feinschnitt) sowie Tabak, der zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet wird. Schnittabak, für den die Fabrikationsabgabe gemäss Art. 120 entrichtet wurde, darf ohne Bewilligung der Oberzolldirektion nicht gewerbsmässig zu Zigaretten verarbeitet werden. Für die Herstellung von Schnittabaken können durch die Vollziehungsverordnung, insbesondere in bezug auf die Schnittbreite des Tabake, die Bezeichnung und Beschaffenheit der Kleinhandelspackungen, besondere Bestimmungen aufgestellt werden.

Art. 120.

Die Fabrikationsabgabe beträgt für je 100 kg netto des gemäss b. Höhe der bgabe Art. 119, Abs. l, in Verarbeitung genommenen Rohmaterials zur Herstellung von Zigarren Fr. 80 zur Herstellung von Pfeifentabak und Zigarettentabak . .

» 180 zur Herstellung von gesponnenem Tabak (Bollen- und Kautabak) und von Schnupftabak » 140 2 Der in Abs. l vorgesehene Betrag der Fabrikationsabgabe für Zigarren, deren Herstellung in Ersetzung von Handarbeit durch Maschinen erfolgt, kann durch die Oberzolldirektion bis auf Fr. 500 erhöht werden.

3 Art. 114, Abs. S, kann sinngemäss auch auf die Fabrikationsabgabe angewendet werden.

1

Art. 121.

i Die Fabrikationsabgabe für Zigaretten wird nach Stückzahl und Zigaretten, Gewicht der fertiggestellten Zigaretten bemessen.

a. Bemessungsgrundlage.

2 Das normale Höchstgewicht der Zigarette beträgt 1,85 Gramm, entsprechend 1350 Gramm auf 1000 Stück (Gewichtseinheit).

3 Über die äussere Beschaffenheit von gewerbsmässig hergestellten Zigaretten werden durch Verordnung Bestimmungen erlassen, die es erlauben, den Hersteller jederzeit zu ermitteln.

44

6. Höhe der Abgabe.

Art. 122.

Die Fabrikationsabgabe auf Zigaretten beträgt regelmässig 1,15 Kappen das Stück.

1

2

Wird die in Art. 121, Abs. 2, aufgestellte Gewichtseinheit überschritten, BÖ erhöht sich die Fabrikationsabgabe für jede angefangene weitere Gewichtseinheit um 1,15 Eappen.

s Für Zigaretten in den untersten Preislagen, für deren Herstellung vorwiegend Inlandtabak verwendet worden ist, sowie für Zigaretten, die im Interesse der Arbeitsbeschaffung in Handarbeit erstellt werden, kann der Bundesrat ermässigte Abgabeansätze festsetzen.

* Art. 114, Abs. 8, kann sinngemäss auch auf die Fabrikationsabgabe angewendet werden.

Gemeinsame Bestimmungen.

a. AbgabeSchuldner.

b, Veranlagung.

Art. 123.

Die Fabrikationsabgabe wird geschuldet: a. für die in Art. 119 genannten Erzeugnisse von demjenigen, der das Eohmaterial in Verarbeitung nimmt. ; 6. für Zigaretten von demjenigen, der sie herstellt.

2 Beim Tode eines Zahlungspflichtigen treten seine Erben in seine Verpflichtungen ein und haften für die Abgabe solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft.

Art. 124.

1 Die Fabrikationsabgabe wird durch die Oberzolldirektion veranlagt, gestützt auf Ausweise, welche ihr durch die Fabrikanten einzureichen sind.

8 Zudem hat der Fabrikant alle weiteren Auskünfte und Nachweise zu erbringen, die zum Zwecke der Veranlagung von ihm verlangt werden.

3 Die Oberzolldirektion setzt den Betrag der Fabrikationsabgabe fest und teilt ihn durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung dem Abgabepflichtigen mit, 1

Art. 125.

c. Zahlung und Slcheretellung.

1

Die Fabrikationsabgabe wird mit ihrer endgültigen Festsetzung vollstreckbar. Sie ist spätestens 60 Tage nach der Mitteilung ihrer Festsetzung gemäss den Weisungen der Oberzolldirektion zu entrichten.

Bei verspäteter Zahlung ist der Abgabebetrag zu einem vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartftment festgesetzten Satz zu verzinsen.

2 Bei der Einfuhr von Eohmateriahen der Nummern 2 bis 8 und 11 des beigefügten Tarifs ist der mutmassliche Betrag der gemäss Art. 120

45 und 122 bestimmten Fabrikationsabgabe in den durch Art. 66 bis 72 des Zollgesetzes vorgesehenen Formen sicherzustellen, sofern dies nicht bereits durch eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 115, Abs. l, geschehen ist. Die Sicherheit haftet für die Fabrikationsabgabe auf den aus diesem Material hergestellten Erzeugnissen sowie auch für sämtliche dem Fabrikanten wegen Übertretung des zweiten Teiles, vierter Abschnitt, dieses Gesetzes auferlegten Bussen und Kosten. Sie darf erst zurückerstattet werden, wenn die Zahlungen geleistet sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt.

3 Das Zollpfand an eingeführtem Eohmaterial haftet auch für die Fabrikationsabgabe sowie für die infolge Übertretung der einschlägigen Vorschriften geschuldeten Bussen und Kosten.

4 Die Vollstreckung der Abgabeforderung richtet sich nach den Art. 117 bis 124 des Zollgesetzes.

5 Eine vollstreckbare Abgabeforderung verjährt binnen 5 Jahren seit Eintritt der Vollstreckbarkeit. Die Verjährung ruht so lange, als der Abgabepflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann, und sie wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

Art. 126.

1

Die Fabrikationsabgabe wird zurückerstattet: erâtat^g.

a. für Erzeugnisse, die unter Zollkontrolle ausgeführt werden; b. für Erzeugnisse, die innert zwei Jahren seit der Entrichtung der Fabrikationsabgabe vom Hersteller in seinen Fabrikationsanlagen unter Kontrolle der Zollverwaltung unbrauchbar gemacht werden; c. für die in Art, 116, Abs. l, genannten Tabakrippen, soweit sie unter Zollkontrolle denaturiert oder ausgeführt werden.

a Die gemäss Art. 120 für Schnittabak bezahlte Fabrikationsabgabe wird zurückerstattet, wenn dieser Tabak nachträglich mit Bewilligung der Oberzolldirektion zur Herstellung von Zigaretten verwendet und hiefür die Fabrikationsabgabe gemäss Art. 122 bezahlt wurde.

8 Die ^Rückerstattung erfolgt an den berechtigten Inhaber der Abgabequittung. Dieser hat sich über seine Berechtigung auszuweisen.

4 Das Eückerstattungsbegehren ist an die Oberzolldirektion zu richten, die unter Vorbehalt der Beschwerde gemäss Art. 189 entscheidet.

6 Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Erzeugnisse ist die zurückerstattete Fabrikationsabgabe neu einzuzahlen.

Art. 127.

Der Rnndawat kann Massnahmen treffen:

et, zur Sicherung einer bäuerlichen Tabakkultur; b. zur Erhaltung einer leistungsfähigen Tabakindustrie;

«- Schütz-

46 c. zur Erhaltung der Handarbeit in der Tabakindustrie, insbesondere durch Festsetzung niedrigerer Ansätze für Tabakerzeugnisse, deren Herstellung oder Verpackung in Handarbeit erfolgt; d. zur Begelung des Kleinhandels mit Tabakwaren und Zigarettenpapier.

D. Abgabe auf Zigarettenpapier.

Art. 128.

Objekt.

Bemessungsgrundlage.

1

Auf dem im Inland erzeugten oder aus dem Ausland eingeführten Zigarettenpapier, soweit es nicht zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet wird, ist eine besondere Abgabe geschuldet.

a Keuie Abgabe wird erhoben: a. auf Zigarettenpapier, das vom inländischen Hersteller unter Zollkontrolle ausgeführt wird; fe. auf zur Herstellung von Zigaretten unbrauchbar gemachten Eeklame- und Musterartikeln ; c. im Eeisendenverkehr und im kleinen Grrenzverkehr für eine durch die Vollziehungsverordnung festzusetzende Menge unter den dort zu regelnden Bedingungen; d. auf Zigarettenpapier, das zur Herstellung von nichttabakhaltigen Erzeugnissen (z. B. Hüllen für Trinkhalme, Zahnstocher usw.)

verwendet wird, sofern die von der Oberzolldirektion anzuordnenden Kontrollmassnahmen stattgefunden haben.

Art. 129.

Die Abgabe wird bemessen nach der Stückzahl der gebrauchsfertigen, aus dem Auslande eingeführten oder im Inlande hergestellten Papierblättchen oder Papierhülsen.

2 Die Vollziehungsverordnung bestimmt die zulässigen Orrössenverhaltnisse für Blättchen und Hülsen. Die einschlägigen Vorschriften gelten nicht für Zigarettenpapier, das zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet wird.

1

Art. 180.

Höhe der Abgabe.

Die Abgabe beträgt pro Papierblättchen oder Papierhülse 0,2 Eappen.

Art. 131.

Entstehung dei AbgabeschuM.

Die Abgabeschuld entsteht: a, für aus dem Ausland eingeführtes Zigarettenpapier mit dem Eintritt der Zollzahlungspflicht; fe. für im Inland hergestelltes Zigarettenpapier beim Verlassen der Fabrikationsstätte in gebrauchsfähiger Form (Hülsen oder Blättchen).

47

Art, 132.

Abgabeschuldner ist für eingeführtes Zigarettenp,apier der Zoll- AbgabeZahlungspflichtige, für im Inland erzeugtes Zigarettenpapier der Hersteller der gebrauchsfertigen Blättchen oder Hülsen.

2 Wird die Abgabe durch die in Abs. l genannten Abgabepflichtigen nicht bezahlt, so haftet neben ihnen jeder weitere Wiederverkäufer der Ware solidarisch für den geschuldeten Abgabebetrag.

3 Beim Tode eines Zahlungspflichtigen haften seine Erben für die Abgabe solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft, soweit die Schuld nicht durch Zollpfand gedeckt ist.

1

Art. 133.

Die Abgabe wird durch Verwendung von amtlichen Banderolen Form entrichtet. Die Banderolen sind durch den Abgabepflichtigen nach den er Ka "' Vorschriften der Vollziehungsverordnung anzubringen.

2 Die Banderolen werden gegen Bezahlung des entsprechenden Abgabebetrages durch die Oberzolldirektion geliefert.

1

Art. 134.

An Kleinhändler und Verbraucher darf Zigarettenpapier nur in Veranlagung.

Form von Heftchen mit gebrauchsfertigen Blättchen oder von verpackten Hülsen abgegeben werden. Form und Inhalt der Heftohen und der Hülsenpackungen werden durch die Oberzolldirektion vorgeschrieben.

2 Zigarettenpapierfabrikanten and Zwischenhändler haben über ihre Vorräte an gebrauchsfertigem Zigarettenpapier sowie über die von ihnen erworbenen und verwendeten Banderolen Kontrollen au führen, deren Form und Inhalt durch die Oberzolldirektion bestimmt wird. Art. 124, Abe. 2, ist entsprechend anwendbar.

1

Art. 185.

Wird Zigarettenpapier in Form von Bogen, Bollen oder Bobinen sichersteiiung.

durch andere als die in Art. 117, lit. a, genannten Personen oder Firmen aus dem Ausland eingeführt oder vom inländischen Hersteller an solche Personen oder Firmen abgegeben, die es nicht selbst zur gewerbsmassigen Herstellung von Zigaretten verwenden, so ist der mutmassliche Abgabebetrag für die daraus herzustellenden Blättchen oder Hülsen sicherzustellen. Die Sicherheit ist für das aus dem Auslande eingeführte Material durch den Zollzahlungspflichtigen, für inländisches Material durch den Hersteller zu leisten. Ihr Betrag wird durch die ' Oberzolldirektion festgesetzt. Die Sicherheit ist nach Massgabe der Art. 66 bis 72 des Zollgesetzes au bestellen und haftet für den Abgabebetrag sowie für alle wegen Übertretung der geltenden Vorschriften geschuldeten Bussen und Kosten. Sie wird zurückgegeben, wenn die 1

48

Rückerstattung.

Fabrikation.

Entrichtung der Abgabe auf Zigarettenpapier durch Verwendung der entsprechenden Banderolen nachgewiesen ist und keine andern Zahlungsverpflichtungen bestehen, für welche die geleistete Sicherheit haftet.

2 Die Vollstreckung der Sicherstellungsansprüch geschieht gemäss Art. 117 bis 124 des Zollgesetzes.

3 Das Zollpfand an dem aus dem Auslande eingeführten Zigarettenpapier haftet auch für die auf diesem geschuldete Abgabe sowie für die infolge der Übertretung der einschlägigen Vorschriften geschuldeten Bussen und Kosten.

Art. 136.

1 Die Abgabe -wird zurückerstattet : a. für nicht verwendete, der Oberzolldirektion abgelieferte Banderolen; b. für Banderolen, die nachweisbar bei ihrer Verwendung im Betrieb des Herstellers von Zigarettenpapier beschädigt wurden und von ihm der Oberzolldirektion abgeüefert werden; c. für Zigarettenpapier, das mit Banderolen versehen unter Zollkontrolle ausgeführt wird; d. für Zigarettenpapier, das mit Banderolen versehen ist und unter Kontrolle der Zollverwaltung für die Verwendung unbrauchbar gemacht wird.

2 Die Rückerstattung erfolgt an die Abnehmer von Banderolen.

Ansprüche dritter Personen auf den rückzuerstattenden Betrag können nur gegenüber dem Empfänger der Eückerstattung erhoben werden und sind auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen.

3 Über das Rückerstattungsbegehren gemäss Abs. l entscheidet die Oberzolldirektion.

E. Kontrollmassnahmen.

Art. 137.

1 Wer in der Schweiz gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt, hat sich in das von der Oberzolldirektion geführte Eegister der Tabakfabrikanten eintragen zu lassen. In das von der Überzolldirektion geführte Eegister der Zigarettenpapierfabrikanten hat sich eintragen zu lassen, wer in der Schweiz gewerbsmässig Zigarettenpapier herstellt. Die Eintragung setzt voraus: a. Wohnsitz des Fabrikanten in der Schweiz oder eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Hauptniederlassung; l. Leistung der in Art. 125, Abs. 2 und Art. 135, Abs. l, vorgesehenen Sicherheiten.

2 Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes oder der Geschäftsniederlassung ist der Oberzolldirektion zu melden. Diese entscheidet über Eintragung und Streichung im Register.

49 3

Die Vollziehungsverordnung stellt die zur amtlichen Kontrolle erforderlichen Vorschriften über die äussere Beschaffenheit, Aufmachung und Verpackung der Fabrikate auf.

4 Die Oberzolldirektion überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften und trifft die dafür erforderlichen Anordnungen. Die Fabrikanten haben ihr die hiezu notwendigen Meldungen zu erstatten und alle von ihr verlangten Auskünfte und Nachweise zu leisten.

5 Die Fabrikanten haben eine geordnete Buchhaltung zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. Den von der Oberzolldirektion bezeichneten Beamten int jederzeit Einsicht in den Fabrikations- und Geschäftsbetrieb sowie in die hiefür benützten Räumlichkeiten und in die einschlägigen Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies für die Sicherung des Zoll- und Abgabebetrages notwendig ist.

Art. 188.

Wer in der Schweiz gewerbsmässig den Handel mit eingeführtem Handel, oder mit inländischem Eohtabak oder mit Abfällen der ausländischen oder inländischen Tabakfabrikation betreibt, hat sich in das von der Oberzolldirektion geführte Eegister der Eohtabakhändler eintragen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft auch Produzentenverbände, die den von ihren Mitgliedern erzeugten Kohtabak absetzen, 2 In das von der Oberzolldirektion geführte Register der Zigarettenpapierhändler hat sich eintragen zu lassen, wer in der Schweiz gewerbsmässig Zigarettenpapier an Wiederverkäufer (Zwischenhändler) liefert.

s Treibt der gewerbsmässige Hersteller von Tabakfabrikaten Handel mit Eohtabak und Abfällen der Tabakfabrikation, so hat er sich sowohl in das Eegister der Eohtabakhändler als auch in dasjenige der Tabakfabrikanten eintragen zu lassen. Die letztere Eintragung wird nicht gefordert für den Verkauf von Abfällen aus der eigenen Tabakfabrikation.

Setzt der Zigarettenpapierfabrikant neben dem von ihm hergestellten auch aus dem Ausland oder von andern schweizerischen Fabriken bezogenes Zigarettenpapier um, so hat er sich sowohl in das Eegister der Zigarettenpapierfabrikanten als auch in dasjenige der Zwischenhändler eintragen zu lassen.

4 Voraussetzung der Eintragung ist: a. Wohnsitz des Händlers in der Schweiz oder eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Hauptniederlassung ; fc. Leistung der vorgesehenen Sicherheiten.

1

6 Die Vorschriften in Art. 187, Abs. 2 bis 5, sind entsprechend anwendbar,

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

4

50 F. Beschwerden.

Art. 139.

A

b

D

estsetzungun

gabefdieTt 1 ieF g der Abgaben auf Tabakfabrikaten und auf Zigaga e s e zunrettenpapierj i m jm Einzelfall sowie Verfügungen betreffend deren Herabsetzung odRückerstattungung können durch Beschwerde bei der eidgenössischen Zollrekurskommission angefochten werden. Zur Beschwerdeführung sind befugt

d e r Abgabepflichtige, d e r Herabsetzungs-

verpflichteten sowie alle Personen, die kraft der geleisteten Sicherstellun g für den Abgabebetrag haften. Die Beschwerde eines zur Beschwerdeführung Berechtigten wirkt auch für die übrigen.

2 Die Beschwerdefrist beträgt 80 Tage. Sie beginnt für den Abgabepflichtigen mit dem Tage, an dem die Mitteilung der Festsetzung der ·Abgabe an ihn gelangte, für alle übrigen Beschwerdeberechtigten mit dem Tage, an dem sie von der Festsetzung der Abgabe oder von dem Herabsetzungs- bzw. Rückerstattungsgrund Kenntnis erhielten.

3 Art, 118 bis 116 des Zollgesetzes sind entsprechend anwendbar.

Art. 140.

Gegen andere Verfügungen der Oberzolldirektion, die eine Sicherheitsleistung Vertagungen. oder eine Registereintragung betreffen, können durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Art. 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) angefochten werden.

2 Gegen andere Verfügungen und Massnahmen der Oberzolldirektion ist die Beschwerde an das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement unter Vorbehalt der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat (Art. 124 ff. des Bundesgesetzes über die Organisationder Bundesrechtspflege) gegeben.

1

G. Strafbestimmungen des zweiten Teiles, vierter Abschnitt.

Art. 141.

Verletzung der Die Verletzung der Zollvorschriften des zweiten Teiles, vierter Zollvorschriften. Abschnitt, dieses Gesetzes wird nach den Art. 73 bis 108 des Zollgesetzes, bestraft.

2 Insbesondere wird jede Verwendung des ausländischen Rohmaterials, die der gemäss Art. 115, Abs. l, ausgestellten Verpflichtung zuwiderläuft, nach Art. 74, Ziffer 10, des Zollgesetzes bestraft.

1

Fälschungsdelikte.

Art. 142.

Wer die für die Entrichtung der Abgabe auf Zigarettenpapier zu verwendenden amtlichen Banderolen fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, 1

51 wer falsche oder verfälschte Banderolen ale echt oder unverfälscht verwendet, wird nach Massgabe des Art. 246 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

2 Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Banderolen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wird nach Massgabe des Art. 247 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

3 Die angedrohten Strafen sind auch auf Handlungen anwendbar, die im Ausland verübt werden.

4 Art. 249 des schweizerischen Strafgesetzbuches findet entsprechende Anwendung.

Art. 143. , - Eine Abgabehinterziehung begeht, wer dem Bunde eine von ihm Abgabebtotergeschuldete Abgabe auf Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier dadurch ziehai1*!vorenthält oder verkürzt, dass er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm Snd^trafef durch den zweiten Teil, vierter Abschnitt, dieses Gesetzes oder die Vollziehungsverordnung auferlegten Pflichten nicht oder nicht richtig erfüllt, insbesondere Banderolen nicht vorschriftsgemäss verwendet oder anlässlich behördlicher Veranlagungs- oder Kontrollmassnahmen Tatsachen, die für Bestand oder Umfang der Abgabepflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie unrichtige Angaben macht.

2 Der Hinterzieher hat den hinterzogenen Abgabebetrag mit gesetzlichem Zins und überdies eine Busse im ein- bis vierfachen Betrag der hinterzogenen Abgabe zu entrichten. Im zwei- bis sechsfachen Betrag ist die Busse zu verhängen, wenn der Hinterzieher die Behörden durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden oder durch Verheimlichung von Feststellungsmitteln getäuscht hat. In diesem Falle kann auch eine dauernde oder zeitweilige Streichung aus dem Eegister der Tabak- oder Zigarettenpapierfabrikanten und demjenigen der Eohtabak- oder Zigarettenpapierhändler oder die Verweigerung einer Eintragung in diese Register angeordnet werden.

3 Wer zur Begehung der Widerhandlung anstiftet, dabei vorsätzlich Hilfe leistet odor dazu beiträgt, den Täter der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen, verfällt der gleichen Strafe wie der Hinterzielicr.

Art. 144.

1 Stirbt der Hinterzieher, so treten seine Erben in die Verpflichtung 0. Haftung.

;«ur Bezahlung der hinterzogenen Abgabe und der Zinsen ein. Für die Busse haften sie nur dann, wenn diese vor dem Ableben des Hinterziehers rechtskräftig geworden ist.

2 Wurde die Widerhandlung vom gesetzlichen Vertreter einer naturlichen Person begangen, so haftet diese für die entzogene Abgabe mit 1

52

gesetzlichein Zins. Der gesetzliche Vertreter ist mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken zu bestrafen. Haftungsbetrag und Busse sind im Verfahren gemäss Art. 148 festzusetzen.

3

Betrifft die Hinterziehung die durch eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ohne Kechtspersönlichkeit geschuldete Abgabe, so finden die Straf- und Nachzahlungsvorschriften auf den Abgabeschuldner Anwendung, Trifft die Mitglieder der Verwaltung oder die mit der Geschäftsführung betrauten Organe ein persönliches Verschulden, so sind sie nach Massgabe der Vorschrift in Art. 143, Abs. 3, strafbar.

* Wurde die Widerhandlung durch einen Angestellten oder vertraglichen Vertreter des Abgabepflichtigen begangen, so wird sie der vertretenen Person zugerechnet, sofern diese nicht nachweist, dass sie nicht imstande war, die strafbare Handlung zu verhindern oder deren Auswirkung rückgängig zu machen. Der Abgabepflichtige und seine Erben haften in jedem Falle für die hinterzogene Abgabe mit gesetzlichem Zins. Der Angestellte oder vertragliche Vertreter ist gemäss Art. 148, Abs. 3, strafbar.

Art. 145.

Augni»)go(ïîiiriiunn.

x

Wer wissentlich in einem Verfahren zur Festsetzung oder Eückerstattung der Abgabe auf Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier oder in einem Beschwerdeveri'ahren unwahre Angaben macht oder inhaltlich unrichtige Belege vorweist, und wer in den Büchern, zu deren Führung er durch den zweiten Teil, vierter Abschnitt, dieses Gesetzes verpflichtet ist, oder die er den Organen der Zollverwaltung zur Erbringung der erforderlichen Nachweise vorzulegen hat, absichtlich unrichtige oder unvollständige Eintragungen vornimmt, wird, auch wenn dadurch eine Minderung des Abgabebetrages nicht herbeigeführt wird, wegen Abgabegefährdung mit einer Busse von 100 bis 20 000 Franken bestraft.

2

Der nämlichen Strafe unterliegt, wer in der Schweiz gewerbsmässig Tabakfabrikate oder Zigarettenpapier herstellt oder den Handel mit eingeführtem oder einheimischem Eohtabak, mit Abfällen der ausländischen oder inländischen Tabakfabrikation oder mit Zigarettenpapier betreibt, ohne in die entsprechenden Eegister eingetragen zu sein, und wer, wenn er eingetragen ist, die aus der Eintragung entstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt.

3 Überdies kann eine dauernde oder zeitweilige Streichung aas den Eegistern der Tabak- und Zigarettenpapierfabrikanten oder der Eohtabak- und Zigarettenpapierhändler oder die Verweigerung einer Eintragung in diese Eegister angeordnet werden.

4 Eine Bestrafung im Sinne dioses Artikels schliesst eine solche wegen Abgabehinterziehung nicht aus. Vorbehalten bleibt Art. 147.

53 Art. 146.

Widerhandlungen

gegen die Vorschriften d e s zweiten Teils, vierter

nung sowie gegen Anordnungen und Weisungen, die von der Oberzolldirektion oder ihren Organen in Ausübung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten erlassen werden, können, sofern sie nicht den Tatbestand einer Abgabehinterziehung oder einer Abgabegefahrdung erfüllen, mit einer Ordnungsbusse von 5 bis 1000 Franken geahndet werden.

Art. 147.

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand eines Zollver- Zusammengehens, einer Abgabehinterziehung oder Abgabegefährdung, so kommt strafbarer Handdie auf das schwerste der begangenen Vergehen angedrohte Strafe zurlungenAnwendung. Das Zusammentreffen gilt als erschwerender Umstand.

Art. 148Die im zweiten Teil, vierter Abschnitt, dieses Gesetzes vorgesehenen Strafverfahren.

Strafen und Abgabenachzahlung werden durch die Oberzolldirektion verhängung verhängt.

2 Bei Entdeckung eines Straffalles trifft die Oberzolldirektion die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen. Art. 137, Abs. 5, und Art. 188, Abs. 5, sind entsprechend anwendbar. Die mit der Untersuchung betrauten Beamten können auch dritte am Strafverfahren nicht selbst beteiligte Personen zur Auskunfterteilung auffordern oder persönlich einvernehmen. Eine Verweigerung der Auskunfterteilung wird mit einer Ordnungsbusse gemäss Art. 146 geahndet. Die Behörden und Beamten des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden haben den Untersuchungsorganen nach Massgabe ihrer amtlichen Obliegenheiten Rechtshilfe zu leisten.

3 Ergibt die durchgeführte Untersuchung das Vorliegen einer strafbaren Handlung, so trifft die Oberzolldirektion eine Strafverfügung und setzt gegebenenfalls den Betrag einer nachzuzahlenden Abgabe fest.

Die Kosten der Untersuchung sind dem Täter aufzuerlegen.

* Der getroffene Entscheid wird dem Angeschuldigten und den mithaftenden Personen unter Angabe einer vorhandenen Beschwerdemöglichkeit und der Beschwerdefrist durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

5 Die Vollstreckung der Bussen, Abgabenachzahlungen und Kosten geschieht nach Massgabe der Art. 125, Abs. 4, und Art. 135, Abs. 2, 1

Art. 149.

Gegen die Festsetzung des hinterzogenen Abgabebetrages kann b. Beschwerden.

gemäss Art. 139 Beschwerde geführt werden.

1

54 2

Gegen die Entscheidungen der Oberzolldirektion betreffend Bussen und Untersuchungskosten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe des Art. 140, Abs. l, gegeben.

s Der durch die Oberzolldirektion oder die Zollrekurskommission rechtskräftig festgestellte Betrag der hinterzogenen Abgabe dient als Grundlage für die Festsetzung der Busso wegen Abgabehint&rziehung.

Art. 150.

strafrerjäiirung.

1

Die im zweiten Teil, vierter Abschnitt, dieses Gesetzes vorgesehenen Widerhandlungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung wird durch jede Verfolgungshandlung unterbrochen und ruht, solange der Fehlbare in der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder sein Aufenthlaltsort unbekannt ist.

2 Die in Anwendung des zweiten Teils, vierter Abschnitt, dieses Gesetzes verhängten Bussen verjähren in fünf Jahren seit ihrer rechtskräftigen Festsetzung. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen und ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

H. Übergangsbestimmungen des zweiten Teiles, vierter Abschnitt.

Art. 151.

Bestimmungen.

Die Bestimmungen der Art. 114 bis 117 über die Verzollung und Verzollung.

die Ansätze des beigefügten Tarifs finden auf die darin erwähnten Erzeugnisse Anwendung, sofern diese nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur endgültigen Verzollung gelangen.

Art. 152.

Die Ansätze der Fabrikationsabgabe kommen zur Anwendung: a. für das - nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Verarbeitung genommene Bohmaterial ; b. für alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gewerbsmässig hergestellten Zigaretten.

2 Vorräte an Eohtabaken, die zu den alten Ansätzen verzollt wurden, unterliegen einem Zuschlag zur Fabrikationsabgabe, der dem Unterschied zwischen den alten und den neuen Zollansätzen entspricht.

1

Fabrikationsabgabe.

Art. 153.

Abgabe »uf Die Abgabe auf Zigarettenpapier wird geschuldet auf den nach /jigsrettenpapier. Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Ausland eingeführten oder im Inland hergestellten sowie auf den im genannten Zeitpunkt bei Fabrikanten oder Händlern vorrätigen, nicht mit der Banderole versehenen Zigarettenpapieren.

55

D r i t t e r Teil.

Schlussbestimmungen.

Art. 154.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat Inkrafttreten ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzsammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen, 2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen, 1

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, don 20. Dezember 1946.

Der Präsident: Wey.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Dezember 1946.

Der Präsident: Ackermann.

Der Protokollführer: Ch. Oser.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. Dezember 1946.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber, Datum der Veröffentlichung: 9. Januar 1947.

Ablauf der Ref erendumsfrist : 9. April 1947.

se Anhang: Tarif der Tabakzölle.

A. Vorbemerkungen zum Tarif.

I. Tabakersatzstoffe sowie ganz oder teilweise aus solchen hergestellte Fabrikate werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr Verbrauch nicht verboten ist, wie Eohtabak oder wie Tabakfabrikate verzollt.

II. Eohtabak, dessen Mittelrippen oder Stengel ganz oder teilweise fehlen, unterliegt einem Zollzuschlag von 80%. Für anderswie bearbeiteten Eohtabak, sofern er zufolge seiner Beschaffenheit nicht unter die Tabakfabrikate fällt, erhöht sich der Zuschlag auf 50%.

III. Mischungen verschiedener Sorten von Eohtabak unterliegen, sofern das Gewicht der einzelnen Tabaksorte nicht ermittelt werden kann, für das Gesamtgewicht dem Ansätze der in dem Frachtstück enthaltenen höchstbelasteten Sorte.

IV. Für die in Art. 115, Abs. 2, dea vorstehenden Gesetzes vorgesehenen Zollnachzahlungen bei der Weiterverwendung von Abfällen des mit Zollbegünstigung eingeführten Rohtabaks zur Zigarrenfabrikation gelten folgende Bestimmungen: a. bei Verwendung zu Zigarren: keine Nachzahlung; 6. bei Verwendung zu Pfeifentabak, Kau-, Schnupf- und Bolleatabak: 1. Eippen und Stengel: keine Nachzahlung, 2. Zigarrenabschnitte: aa. welche normalerweise bei der Fabrikation von Zigarren entstehen: keine Nachzahlung; bb. andere: Nachzahlung der Zolldifferenz zwischen dem für rohe Tabakblätter für die Verarbeitung zu Zigarren bezahlten Ansätze und dem Ansätze der Pfeifentabake; 3. Tabakstaub, Tabakpulver, aus der normalen Fabrikation: keine Nachzahlung; 4. Blattabfälle (Kleinbruch, Picadura), von höchstens l cm im Geviert, die normalerweise bei der Fabrikation entstehen, in der Höchstmenge von 8 % des Jahresverbrauches von Tabakblättern der Tarif-Nummern 2 und 8, 2 % des Jahresverbrauches von Tabakblättern der Tarif-Nummern 4 und 5, keine Nachzahlung; 5. Blattabschnitte sowie Blattabfälle (Kleinbruch, Picadura), soweit die unter Ziff. 4 hiervor zugestandene Grosse oder Höchstmenge überschritten wird: Nachzahlung von Fr. 180 per 100 kg; c. bei Verwendung zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak: Blattabfälle, Blattabschnitte, Eippen, Zigarrenabschnitte usw.: Nachzahlung von Fr. 555 per 100 kg.

57 B. Tarif der Tabakzölle.

Tarif-Nr.

Zollansatz per 100 kg brutto Fr.

Rohtabak: l

2a 26 8 4 5a §6 6

7

-- ohne Verwendungsverpflichtung 4000.-- -- gegen Verwendungsverpflichtung : -- -- zur Herstellung von Zigarren: -- -- -- Kentucky, Virginia dunkel 120.-- Rio Grande 130.-- Domingo, Carmen, Blumenau 140.-- Brasil 190.-- -- Java 220.-- -- _ __ Havana, Sumatra, Mexiko 240,-- -- -- zur Herstellung von Pfeifentabak, Kau-, Rollen- oder Schnupftabak: alle Sorten 300.-- NB. ad Nr. 6. Der zur gewerbsmässigen Verarbeitung zu Zigarrenabschnitten verwendete Tabak unterliegt dieser Nummer.

--- -- zur Herstellung von Zigaretten und Zigarettentabak: alle Sorten

675.--

NB. ad Nrn. l bis 7. Als Rohtabak im Sinne dieser Nummern gelten unbearbeitete, unvergorene oder vergorene (fermentierte) Tabakblätter, auch über Rauch getrocknet, sowie Abfälle von solchen Blättern.

Abfälle der

Tabakfabrikation:

8 -- Tabakrippen, Tabakstengel, zur Verarbeitung zu Pfeifentabak, Kau-, Bollen- oder Schnupftabak NB. ad Nr. 8. Der Bundesrat kann im Bedarfsfälle, d. b.

wenn im Inlande nicht genügend Tabakrippen vorhanden sind, den Zoll für eine bestimmte Menge von Tabakrippen herabsetzen.

9 10 11 12

-- Tabakabfälle, gegen Verpflichtung zur Verwendung für die Fabrikation von Tabakextrakt oder Nikotin, unter dem Vorbehalt der erforderlichen Kontrollmassnahmen : Tabakrippen, Tabakstengel und Ausschuss von Tabak blättern (Scraps) Tabakstaub, Tabaksand, Kleinbruch -- andere Tabakabfälle wie Blattabschnitte, Tabakstaub, Tabakpulver usw., auch abgesiebt -- Tabakwasser (Tabaklauge)

100.--

1.-- --.50 675.-- --.05

58 Tarif-Nr.

Zollansatz per 100 kg brutto

Tabakfabrikate: 18 -- Tabakextrakt 14 -- Karotten, Stangen und Bollen zur Schnupf tabakfabrikation 15 -- Kau- und Schnupftabak; Pfeifentabak, in Rollen und Platten -- Zigarettentabak, geschnitten: 16 nicht in Kleinhandelspackung 17 -- ---in Kleinhandelspackungen aller Art -- Pfeifentabak, geschnitten: 18 nicht in Kleinhandeslpackungen in Kleinhandelspackungen : 19 -- -- -- in Metallpackung 20 in anderer als Metallpackung -- Zigarren: 21 nicht in Kleinhandelspackung 22 -- -- in Kleinhandelspackungen aller Art -- Zigaretten: 28 nicht in Kleinhandelspackung in Kleinhandelspackungen aller Art: 24 das Stück Zigarette im Gewichte von bis und mit 1,85 Gramm 25 andere

7058

Fr.

150.-- 650.-- 1500.-- 4000.-- 8000.-- 1850.-- 1100.-- 1100.-- 2600.-- 2000.-- 4000.-- 2400.-- 8000.--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. (Vom 20. Dezember 1946.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.01.1947

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1-58

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