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Bundesratsbeschluss betrettend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im Elektro-Installationsgewerbe.

(Vom 20. November 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Elektro-Installationsfirmen, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, dee Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 31. März 1947 abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung verschiedener LohnZulagen im schweizerischen Elektro-Installationsgewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948/80. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

1

Der Bundesratsbeschluss findet auf das gesamte schweizerische Elektro-Installationsgewerbe sowie auf die Freileitungsfirmen Anwendung.

2 Ausgenommen sind: a. Elektrizitätswerke; 6. Industriebetriebe, die Arbeitnehmer mit elektrischen Installationsarbeiten für den Eigenbedarf beschäftigen; e. Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Freileitungs- und Kabelbaugewerbe unterstehen.

3 Er erstreckt sich auf alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten und der Lehrlinge.

öay l * Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2.

Von der Vereinbarung vom 81. März 1947 über die Gewährung verschiedener Lohnzulagen im schweizerischen Elektro-Installationsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1 Allen Arbeitern wird, ohne Rücksicht auf den Familienstand, i. Grundeine Grundzulage von 75 Rappen pro Arbeitsstunde ausgerichtet, die zulage.

der Arbeitgeber direkt an die Arbeiter ausbezahlt.

2 Die Grundzulage ist grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei generelle Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung erfolgten, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können.

1

Die Arbeitgeber haben einen weitern Betrag von 5 Rappen pro z. KinderArbeiter und Arbeitsstunde gemäss dem einschlägigen Kassenreglement zulage.

entweder an die in Ziff. 5 umschriebene Ausgleichskasse oder nach Massgabe 2der folgenden Vorschriften direkt an ihre Arbeiter zu entrichten.

Dieser Sonderbeitrag dient zur Ausrichtung einer Kinderzulage von 5 Rappen pro Arbeitsstunde und Kind unter 18 Jahren bzw. unter 20 Jahren, wenn das betreffende Kind eine Lehre absolviert und dabei ungenügend verdient sowie wenn es Studien obliegt oder wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

3 Anspruch auf die Kinderzulage haben,'gleichgültig, ob die Kinder im eigenen Haushalt leben oder nicht, folgende Personen, sofern sie von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden: a. Für eheliche und Adoptivkinder der Vater; dagegen besitzt die Mutter, auch wenn sie berufstätig ist und von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird, keinen solchen Anspruch neben dem Vater. Die gleiche Regelung gilt für uneheliche Kinder, die dem Vater mit Standesfolge zugesprochen wurden, sowie für Stiefund Pflegekinder.

b. Bei geschiedener Ehe jener Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde.

c. Für uneheliche Kinder, die dem Vater nicht mit Standesfolge zugesprochen wurden, die Mutter, wenn sie von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird; dagegen besitzt der Vater keinen Anspruch.

An die in Ziff. 5 umschriebene Ausgleichskasse ist ferner ein Beitrag 3. Haushalvon 2 Rappen pro Arbeiter und Arbeitsstunde zu leisten, der zur Aus- tungsrichtung einer Haushaltungszulage von 2 Rappen pro Arbeitsstunde zulage.

an verheiratete, verwitwete, geschiedene und getrennt lebende Arbeiter dient, sofern im Haushalt die Ehefrau oder die unterstützungsberechtigten Kinder leben.

1 Ein weiterer Rappen pro Arbeiter und Arbeitsstunde ist an die 4. AusfallAusgleichskasse zu entrichten, die daraus die folgenden Ausfalltage entachaentschädigt : digung.

a. 3 Tagesentschädigungen bei Todesfall der Ehefrau, eigener Kinder sowie im gemeinsamen Haushalt lebender Geschwister, Eltern oder .

Schwiegereltern ;

640 b. l Tagesentschädigung bei Todesfall von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, Geschwistern, Eltern oder Schwiegereltern ; c. 2 Tagesentschädigungen bei Verheiratung; d. l Tagesentschädigung bei der Geburt ehelicher Kinder; e. y2 -Tagesentschädigung für die Teilnahme an den durch das eidgenössische Militärdepartement angeordneten Inspektionen: a Als Tagesentschädigung wird der normale Tagesverdienst,, im Maximum Fr. 18,-- ausbezahlt.

1 i;. AusgleichsZur Durchführung des durch die Abmachung gemäss Ziff. 2, 3 un( kasse.

i 4 bedingten Ausgleichs zwischen den Betrieben ist die Familienausgleichskasse für das Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe beauftragt. In diese Kasse sind die Beiträge der Arbeitgeber zur Speisung der Zulagen abzuführen, sofern die Arbeitgeber diese Zulagen nicht gemäss dem einschlägigen Kassenreglement direkt an die eigenen Arbeiter zu leisten haben. Im letztern Falle hat der Arbeitgeber allfällige Überschüsse zwischen den geschuldeten Arbeitgeberprämien und den direkt ausbezahlten Zulagen an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

a Die Kasse ist für die rechtzeitige Ausrichtung der Zulagen an die Bezugsberechtigten verantwortlich. Sie hat über ihre Geschäftsführung den vertragschliessenden Verbänden periodisch und auf besonderes Verlangen auch einem Vertreter der unterstellten, den erwähnten Verbänden nicht angeschlossenen Firmen und Arbeitern Rechenschaft abzulegen.

6. Kontrolle.

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Arbeit und den Lohn ihrer Arbeiter Buch zu führen. Aus dieser Buchführung sollen Arbeitszeit und Lohn der einzelnen Arbeiter ersichtlich sein.

1 Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Kommission ist ermächtigt, sich über die Gewährung der allgemeinverbindlich erklärten Zulagen zu vergewissern und die zu diesem Zwecke erforderlichen Kontrollen bei den von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Arbeitgebern und Arbeitnehmern durchzuführen oder durch von ihr bezeichnete Personen durchführen zu lassen.

3 Bei festgestellter Nichtbezahlung von allgemeinverbindlich erklärten Zulagen hat der Arbeitgeber diese sofort und in vollem Umfange nachzuzahlen; überdies hat er 25% der geschuldeten Nachzahlung in die Kasse der paritätischen Konimission des schweizerischen ElektroInstallationsgewerbcs einzuzahlen. Die Nachzahlungen an die Arbeiter haben ebenfalls in die obige Kasse zu erfolgen und werden den Arbeitern direkt von der paritätischen Kommission überwiesen.

* Die eingehenden Beträge von 25 % sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung derselben zu verwenden. Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt.

Art. 8.

1

Die Ausgleichskasse und ihre Zweigstellen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Bechnungsverhältnis der Kasse

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zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

2 Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ist alljährlich ein Revisionsbericht einer Treuhandstelle über die [Rechnungsführung der zentralen Ausgleichskasse sowie ihrer Zweigstellen vorzulegen. Die Organe dos Departements haben überdies das Recht, periodisch von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse und deren Zweigstellen an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

3 Dem Departement steht das Eecht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser oder deren Zweigstellen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren. Zeitpunkt diesen zugute kommen.

4 Von der gegenwärtigen Passung des Reglementes der Ausgleichskasse -wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit darf es nur mit Gutheissung der Departements abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden.

Art. 4, Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 81. Dezember 1948.

Bern, den 20. November 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates

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Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im Elektro-Installationsgewerbe. (Vom 20. November 1947)

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27.11.1947

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