34

# S T #

5287

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen.

(Vom 5. September 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1946 haben Sie die Ausrichtung von Teuerungszulagen zu den Militärpensionen für das Jahr 1947 in gleicher Weise geordnet, ·wie dies schon für das Jahr 1946 geschehen war, d. h. es wurde eine prozentuale Zulage von 25 % mit einem Höchstbetrag von Fr. 600 bewilligt und für die neu zu sprechenden Dauerpensionen das bisherige sog. Bückversetzungsverfahren mit Teuerungszulagen entsprechend den Ansätzen für die alten Pensionen beibehalten. Über die Entwicklung der Teuerungszulagen zu den Militärpensionen seit 1. Dezember 1941 haben wir Ihnen in unserer Botschaft vom 14. Oktober 1946 (Bundesblatt 1946, Bd. III, S. 877) nähern Aufschluss gegeben. Wir erlauben uns, auf diese Botschaft zu verweisen, um nicht Gesagtes nochmals wiederholen zu müssen.

Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1946 regelt die Teuerungszulagen nur für das Jahr 1947, wie die frühern Vollmachtenbeschlüsse des Bundesrates diese Zulagen auch immer nur für l Jahr festgesetzt hatten, um den jeweiligen Veränderungen in den Lebenshaltungskosten Bechnung tragen zu können.

Aus Gründen der Zweckmässigkeit und der Verwaltungsökonomie scheint es uns angezeigt, künftighin auf diese Befristung auf l Jahr zu verzichten. Auch ohne eine zeitliche Befristung wird es die Bundesversammlung in den Händen haben, bei allfälligen grösseren Veränderungen der Verhältnisse auf ihren Beschluss zurückzukommen. Wenn wir die Gültigkeit des vorliegenden Beschlusses dennoch maximal bis zum 31. Dezember 1949 begrenzen wollen, so deshalb, weil bei der Militärversicherung besondere Verhältnisse vorliegen.

Wir werden Ihnen eine Vorlage für ein neues Militärversicherungsgesetz unterbreiten. Dieser Entwurf lässt das heutige Verdienstklassensystem fallen. Damit

35

wird auch die Möglichkeit genommen werden, die Teuerungsausgleichung auf dem bisherigen Wege des Rückversetzungsverfahrens künftighin zu regeln, Es muss daher spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Militärversicherungsgesetzes eine Neuordnung der Teuemngsausgleichung erfolgen. Es ist mit grosser Sicherheit vorauszusehen, dass eine vollständige Aufhebung der bisher gewährten Teuerungszulagen nicht in Frage kommen kann und dass die bisherige Eegelung in eine definitive Pensionserhöhung wird übergeführt werden müssen. Wann der Zeitpunkt für diese definitive Kegelung gekommen ist, soll noch geprüft werden. Wir sehen ihn aber spätestens auf das Inkrafttreten des neuen Militärversicherungsgesetzes vor.

In Übereinstimmung mit der Vorlage betreffend Teuerungszulagen der Eentner der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sieht auch der vorliegende Entwurf vor, dass zu den Militärpensionen die gleichen Teuerungszulagen ab 1. Januar 1948 gewährt werden sollen wie für das Jahr 1947. So wie die Lebenshaltungsverhältnisse sich heute und voraussichtlich auch für die nächste Zeit beurteilen lassen, liegt weder für eine Erhöhung noch für eine Kürzung der bisherigen Zulagen ein Grund vor.

Da die eidgenössischen Räte für das Jahr 1947 die Eegelung der Teuerungszulagen zu den Militärpensionen in der Form eines dringlichen Bundesbeschlusses vorgenommen haben, soll auch die Neuregelung ab 1. Januar 1948 in der gleichen Form erfolgen.

Für das Jahr 1948 werden die Teuerungszulagen den Bund mit rund 1,5 Millionen belasten; diese Belastung sollte für das Jahr 1949 auf ca. 1,2 Millionen zurückgehen. Die entsprechenden Kredite sind in das Budget der Militärversicherung für die Jahre 1948 und 1949 einzustellen.

Indem wir Sie bitten, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 5, September 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsideiit : Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

36 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Teuerungszulagen zu den Militärpensionen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. September 1947, beschliesst :

Art. 1.

Die mit Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1946*) betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen für das Jahr 1947 getroffene Regelung wird bezüglich Ansätze und Verfahren weiterhin in Kraft belassen bis längstens zum 31. Dezember 1949.

Art. 2.

Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1948 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 62, 1065.

7501

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen. (Vom 5. September 1947.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

5287

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.09.1947

Date Data Seite

34-36

Page Pagina Ref. No

10 035 978

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.