1148

3. Neu gewählt werden als Mitglieder des Bankrates der Schweizerischen Nationalbank für eine Aintsperiode von vier Jahren die Herren: Dr. B. Barbey, in Firma Lombard, Odier & Cie., Genf; Nationalrat E. Bratschi, Generalsekretär des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes, Bern; Prof. Dr. P. Carry, Genf; V. Gautier, Direktor der Genfer Handelskammer, Genf; Nationalrat Dr. A. Schmid, Eedaktor, Mitglied des Bankrates der Aargauischen Kantonalbank, Oberentf elden ; E. Weber, zurzeit Präsident des Direktoriums der Nationalbank, Erlenbach, Zürich (ab 1. April 1947).

7241

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Berlinische Lebensversicherungs-Gesellschaft in Berlin

Übertragung des schweizerischen Versichernngsbestandes und Liquidation der Kaution.

Durch Verfügung vom 12. März 1947 hat das eidgenössische Justiz- und Polizeideparteraent den schweizerischen Versicherungsbestand der «Berlinischen Lebensversicherungs-Gesellschaf t» in Berlin mit Eechten und Pflichten auf die «Fax», Schweizerische Lebensversicherungs - Gesellschaft in Basel übertragen.

Nunmehr ist auch die von der «Berlinischen» bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegte Kaution zu liquidieren. Ein Betrag, der den von «Fax» übernommenen Verpflichtungen entspricht, wird dieser Gesellschaft überwiesen. Ein allfälliger Best wird der Schweizerischen Verrechnungsstelle gemäss dem Abkommen von Washington vom 25. Mai 1947 ausgehändigt werden.

Gestützt auf Art. 9, Abs. 8, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 über die Beaufsichtigung von Privatunternehmungeri im Gebiet des Versicherungswesens werden die Beteiligten aufgefordert, Einsprachen gegen die Liquidation der Kaution einzureichen. Die Einsprachen zusammen mit ihrer Begründung sind bis zum 15. Oktober 1947 an das eidgenössische Versicherungsamt in Bern zu richten.

1149 Personen, die Policen dea schweizerischen "Versicherungsbestandes der «Berlinischen» besitzen und denen die Übertragung auf die Pax nicht persönlich mitgeteilt wurde, werden ebenfalls ersucht, sich innert der angegebenen Frist beim Versicherungsamt zu melden.

Bern, den 21. März 1947.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

7241

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Bunt- und Weise- Stickerin.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Bunt- und Weiss- Stickerin.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung : Bunt- und Weiss-Stickerin.

Der Beruf umfasst das Bunt- und Weiss-Sticken unter Einbezug einer der nachfolgenden Tätigkeiten: 1. Stricken und Häkeln oder 2. Zeichnen und Entwerfen oder 8. Spitzentechnik.

Die Lehrzeit beträgt 2% Jahre, Erfolgt die Ausbildung neben dem Bunt- und Weiss-Sticken in zwei der obgenannten Tätigkeiten, so kann die Lehrzeit auf 3 Jahre verlängert werden.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

1150

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Ein Betrieb, in. dem die Meisterin allein tätig ist, darf jeweilen nur eine Lehrtochter ausbilden.

Betriebe, in denen neben der Meisterin ständig 1--2 gelernte Bunt- und Weiss-Stickerinnen tätig sind, dürfen gleichzeitig 2, Betriebe, in denen neben der Meisterin ständig 3--5 gelernte Bunt- und Weiss-Stickerimien tätig sind, 8, und Betriebe mit 6 und mehr ständig angestellten gelernten Bunt- und WeissStickerinnen höchstens 4 Lehrtöchter ausbilden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahì der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrtöchter mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung von Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzolfall die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

Anmerkung, Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm, Die Lehrtochter ist in erster Linie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Sie ist zur Führung eines Tagebuches anzuhalten und von Anfang an zu den beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Arbeitsmaterialien, Verarbeitung, Pflege, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Verwendung und Behandlung des Werkzeuges. Hinweise zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Das nachstehende Programm ist in bezug auf die während der Lehre zu vermittelnden Arbeiten verbindlich. Dagegen dient es für die Eeihenfolge der Arbeiten und deren Verteilung auf die einzelnen Lehrjahre als Wegleitung.

Erstes Lehrjahr.

Ausführen von Straminarbeiten, liohlsäumen und einfachen Bunt- und Weiss-Stickereien. Ausführen von Zierstichen und deren Anwendung an einfachen Stickereien verschiedener Art.

1151 Ferner : Stricken und Häkeln verschiedener Musterungsarten, Formenstricken und -häkeln in Anwendung an einfachen Gegenständen je nach Moderichtung; oder Kopieren von Mustern für die verschiedenen Sticktechniken, Zeichnen von Arbeitsskizzen und Entwurfsübungen; oder Einführen in die leichtern Arbeiten der Spitzentechnik und in Filetarbeiten (Netzmachen und Stopfen).

Zweites Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Wiederholen und Ergänzen der Arbeiten und Techniken des ersten Lehrjahres. Ausführen feiner Weiss-Stickereien, wie Hoch- und Flachstickerei mit Zierstichen und Durchbruch, von Buntstickereien mit Seiden-, Baumwollund Wollgarnen und von Bouillonstickereien einschliesslich Monogrammen.

Einführen in die Nadelmalerei. Ausarbeiten und Montieren aller gebräuchlichen Gegenstände. Selbständiges Ausführen von Kundenarbeiten.

Ferner: Massnehmen, Anfertigen von Schnittmustern. Berechnen und Ausarbeiten von gehäkelten und gestrickten Kleidungsstücken für Kinder und Erwachsene ; oder Ausführen von Entwürfen für verschiedene Sticktechniken. Anfertigen von Pausen. Übertragen der Zeichnungen auf Stoff. Anfertigen von Arbeitsund Farbskizzen; oder

Ausführen von Filet- und einfachen Spitzenarbeiten in verschiedenen Techniken wie Klöppel- und Nadelspitzen.

Die Lehrtochter ist derart zu fördern, dass sie am Ende der Lehrzeit die ihrer Ausbildungsrichtung entsprechenden Arbeiten selbständig ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Règlement tritt am I.April 1947 in Kraft.

Bern, den 17. Januar 1947.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

1152

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Bunt- und Weiss-Stickerin.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Bunt- und Weiss-Stickerin.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen .Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichon Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes als Bunt- und Weiss-Stickerin nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer geeigneten privaten Werkstätte, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachpersonen iii Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; die Beurteilung der Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch 2 Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin ist rechtzeitig mitzuteilen, w.elche Werkzeuge, Zeichenutensilien und Materialien sie zur Prüfung mitzubringen hat.

Der Kandidatin sind ihr Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Sie ist berechtigt,

1153 nach der Arbeitsweise der Lehrmeisterin zu arbeiten. Die Experten haben die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 24 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Jede Kandidatin hat nach Anweisung der Experten je eine Arbeitsprobe (Musterstück) auszuführen im Bunt-, Weiss- und Bouillonsticken und ferner je nach Ausbildungsrichtung eine Arbeitsprobe im Stricken und Häkeln oder im Zeichnen und Entwerfen (ausserhalb des eigentlichen Fachzeichnens) oder in Spitzentechnik. Im weitern hat jede Kandidatin noch eine Arbeit in einer vom Lehrgeschäft besonders gepflegten Technik anzufertigen, auf welche ca. 8 Stunden zu verwenden sind, b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Qualitätsunterschiede der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien.

Verwendung und Behandlung der Werkzeuge.

Allgemeine Fachkenntnisse : Wahl von Mustern, Material und Farben für bestimmte Arbeiten. Berechnung des Materials für verschiedene Gegenstände und Techniken. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen von 2 8 Arbeitsskizzen und einer Farbenskizze für verschiedene Arbeiten nach Angabe der Experten und in Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind genaue und saubere Arbeit, gutes Aussehen, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat die Kandidatin die benötigte Zeit aufzuschreiben.

1154 Auf Angaben der Lehrtochter, sie sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Kücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

qualitativ und quantitativ vorzüglich gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . . . . . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an eine angehende Buntund Weiss-Stickerin zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar ··

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

1 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Für die Beurteilung der Prüfungsstücke der Arbeitsprüfung sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können vom Schweizerischen Textil-Detaillisten-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Arleitsprüfung (ca. 24 Stunden).

Buntstickerei.

Weiss-Stickerei.

Bouillonstickerei, Stricken und Häkeln oder Zeichnen und Entwerfen oder Spitzentechnik.

Arbeit in besonders gepflegter Technik.

Pos. 1.

» 2.

» 8.

» 4.

» 5.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Allgemeine Fachkenntnisso.

:

· Fachzeiclinen (ca. 4 Stunden).

-Pos. 1. Gliederung der Fläche.

» 2. Technische Ausführbarkeit der Entwürfe.

» 3. Formen- und Farbensinn.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist:

1155 Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme): sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die. Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen.

haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungs-formular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am I.April 1947 in Kraft.

Bern, den 17. Januar 1947.

717

2

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 25. bis 29. März 1947.

Jugoslawien: Herr Franjo Adum-Milat, Legationsrat, wurde auf einen andern Posten versetzt und gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

Portugal: Herr Manuel Machado, erster Sekretär, gehört der Mission nicht mehr an.

Siam: Herr Minister Phra Bahiddha Nukara ist seit dem 27. März 1947 abwesend. Das Amt des Geschäftsträgers ad intérim wurde Herrn Khun Virajjakar Bibidh anvertraut.

Tschechoslowakei: Herr Minister Jindrich Andrial hat Bern vorübergehend verlassen. Das Amt des Geschäftsträgers ad intérim übt Herr GlaserSkalny aus.

Bern, den 31. März 1947.

7241

1156

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

A. Schlossermeister.

1.

2.

3.

4.

Altorfer Hans, in Zürich Boss Hans, in Wil (St. Gallen) Bucher Hans, in Luzern Günter Emil in Zürich

5.

6.

7.

8.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

von Allmen Hans, in Lauterbrunnen Baumberger Paul, in Koppigen Brönnimann Jakob, in Utzenstorf Bosshard Fritz, in Gümligen Burgherr Ernst, in Strengelbach Calame Jean-Pierre, in Corcelles Gatsch Oskar, in Rüti Zürich

HunzikerRobert,inReinach (Aargau) Signer Albert, in St. Gallen Weiss Jakob, in St. Gallen Zbinden Hans, in Thörishaus (Bern)

B. Zimmermeister.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Grüninger Jakob, in Basel Haupt Walter, in Ruswil Notz Erwin, in Zürich Salathe Emil, in Lengwil Staub Jakob, in Basel Vauthey Auguste, in Sugnens sur Echallens

Bern, 3. April 1947.

7241

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar

1947

194S

197

67

Zu-oder Abnahme

+ 130

B e r n , den 29. März 1947.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

7241

Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

enthalts, betreffend Umwandlung von Bussen erkannt:

1. Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 8171 ausgefällte Busse von Fr. 250 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volks-

1157 Wirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in 25 Tage Haft umgewandelt.

2. Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 7282 ausgefällte Busse von Fr. 100 wird im unbezahlt gebliebenen Betrag von Pr. 50 auf Antrag des General Sekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in fünf Tage Haft umgewandelt.

.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 29. März 1947.

2. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

7241

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 10, Abs,6, der Verfügung Nr. 76 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 15. März 1943 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Ablieferung von Inlandgetreide), begangen in Sent (Graubünden), im Dezember 1944, durch Vermahlenlassen von Gerste in der Mühle Vital statt in einer benachbarten Kundenmühle, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 10 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschafts-departements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 10.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr. . . . . . . » 3.b. übrige Kosten » 2 . .

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

77

1158 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St .-Peter-Strasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 14. März 1947.

9. kriegswirtschaftliches 17241

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l, Abs. l, der Verfügung Nr. 6 des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes vom 20. April 1942 über die Landesversorgung mit festen Brennstoffen, Ziffer II/2 der Verfügung Nr. 694 A/45 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 1. Februar 1945 über Höchstpreise für Stock- und Wurzelholz, begangen in Zürich am 15. und 20. März 1946 durch Handel mit Brennholz, ohne im Besitze der Brennholzhändlerkarte zu sein, und durch Lieferung von 1700 kg Stockholz an Trunninger & Kuli, Vorhaldenstrasse 4, Zürich, zum Preise von Fr. 15.50 statt höchstens Fr. 14 pro 100 kg, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 50.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 8.-- b. übrige Kosten » 8.---

1159 S. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil von Fr. 25. SO an den Bund zu bezahlen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.Peter-Strasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Arth, den 28. Februar 1947.

7241

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Jütz.

Notifikation.

vom Einzelrichter des 4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200 und zu den Kosten verurteilt worden. Da diese Busse bis heute im Betrag von Fr. 53.10 trotz Mahnung nicht bezahlt worden ist, stellt der Generalsekretär des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die ausgefällte Busse gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in 6 Tage Gefängnis umzuwandeln.

Die unterzeichnete Gerichtsbehörde gibt dem Beschuldigten hiermit von diesem Antrage Kenntnis und setzt ihm gleichzeitig eine Frist von 6 Tagen an, innert welcher er seine Vernehmlassung zu diesem Antrage schriftlich dem 4. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Obergerichtsgebäude, Schanzenstrasse 17, Bern, einreichen kann. Nach Ablauf dieser Frist wird das Urteil gefällt und den Parteien schriftlich eröffnet werden.

' Bern, den 3. April 1947."

4. kriegswirtschaftliches 7241

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Türler.

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13

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03.04.1947

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