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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 14. August 1947.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis äS Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Happen die FetitzeUe oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Bundesbeschlüsse über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie an Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes.

(Vom 14. August 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Gemäss dem Bundesbeschluss vom 26. März 1947 über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (AS 68, 287) und den Art. 2 und 8 des Bundesbeschlusses vom 26. März 1947 über die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947 (AS 63, 289) wurden die Teuerungszulagen der SUVA-Eentner und diejenigen der Beniner aus dem militärischen und zivilen Arbeitsdienst den Teuerungszulagen der Bezuger von Militärpensionen angeglichen. Die Ansätze betragen seither 25 Prozent der Jahresrente, im Einzelfalle jedoch höchstens 600 Franken. Die Festsetzung der Teuerungszulagen erfolgte, in Übereinstimmung mit der bei der Militärversicherung getroffenen Lösung, auf ein Jahr.

Aus Gründen der Zweckmässigkeit und der Verwaltungsökonomie halten wir dafür, dass auf eine lediglich einjährige Verlängerung der eingangs zitierten Beschlüsse zugunsten einer zweijährigen Verlängerung verzichtet werden sollte.

Dies bedeutet keineswegs, dass eine Anpassung der Ansätze bei wesentlicher Änderung der Teuerungsverhältnisse vor Ablauf dieser zwei Jahre nicht mehr möglich sei, vielmehr liegt es nach wie vor im Ermessen der Bundes Versammlung, den Verlängerungsbeschluss aufzuheben oder die Höhe der Zulagen neu zu regeln.

Hingegen ist es wohl bei der gegenwärtigen Teuerung richtig, den Beschluss in der vorliegenden Fassung unverändert zu verlängern.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. II.

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Der BundesbeschlusB vom 26. März 1947 über die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenonrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947 bedarf lediglich insoweit, als er die T e u e r u n g s z u l a g e n regelt (Art. 2 und 8), der Verlängerung, während Art. l, der die Gewährleistung der Benten betrifft, bis zum normalen Ablauf der zugesprochenen Eenten Gültigkeit hat.

In bezug auf die finanzielle Belastung des Bundes ist zunächst festzustellen, dass die Teuerungszulagen für die SUVA-Rentner gemäss dem bisherigen Verteilungsmodus zu 40 Prozent durch den Bund und zu 60 Prozent durch die Anstalt aufgebracht werden. Die Zulagen für die Eentner aus dem militärischen und zivilen Arbeitsdienst fallen ausschliesslich zu Lasten des Bundes.

Die für das Jahr 1947 vorgesehenen Ausgaben des Bundes wurden für die Teuerungszulagen zu den SUVA-Eenten auf etwas mehr als eine Million, diejenigen für die Zulagen zu den Arbeitsdienstrenten auf maximal 29000 Franken geschätzt. Da nur solche Eenten zulageberecbtigt sind, die für Schadenfälle ausgerichtet werden, welche sich vor dem 1. Januar 1948 (SUVAEenten) bzw. vor dein 31. Dezember 1943 (Arbeitsdienstrenten) ereignet haben, nehmen die benötigten Mittel von Jahr zu Jahr in progressiver Weise ab.

Die zu budgetierenden Ausgaben des Bundes für die Jahre 1948 und 1949 werden daher unter den für das Jahr 1947 vorgesehenen Summen liegen.

Die SUVA hat sich mit der vorgesehenen Eegelung in allen Teilen einverstanden erklärt.

Die Beschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen wurden bis zum Jahre 1947 auf Grund der Vollmachten des Bundesrates erlassen. Eine Neuordnung auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung erfolgte erstmals für die Zulagen des Jahres 1947 mit den eingangs erwähnten Bundesbeschlüssen vorn 26. März 1947. Da der vorhegende Bundesbeschluss eine Verlängerung der Beschlüsse vom 26. März 1947 darstellt, ist für ihn die gleiche Form des dringlichen, allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu wählen.

Indem wir Sie bitten, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 14. August 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Cello.

Der Bundeskanzler: Leinigruber.

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Entwurf.

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Bundesbeschlüsse vom 26. März 1947 über die Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicberungsanstalt sowie an Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1947, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesbeschluss vom 26. März 1947 *) über Teuerungszulagen an Eentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für das Jahr 1947 und die Art, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 26. März 1947 **) über die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947 werden bis zum 81. Dezember 1949 verlängert.

Art. 2.

Dieser Eeschluss wird dringlich erklärt und tritt auf den 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 63, 237.

**) A. S. «8, 239.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Bundesbeschlüsse über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie an Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes.

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Jahr

1947

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32

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5281

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.08.1947

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673-675

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