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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 18. Februar 1947.

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Band I.

Erscheint wöchentlich, Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr,, zugüglich Nachnahme- »na Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: W Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli it de. in Bern.

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Botschaft da

Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Beschlüssen der 29. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz betreffend die konstitutionellen Fragen.

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(Vom 11. Februar 1947.)

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Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft zu den Beschlüssen der 29. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz betreffend die konstitutionellen Fragen vorzulegen.

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I. Einleitung.

Am 4. April 1946 haben die eidgenössischen Bäte den Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung der Urkunde über die Abänderung der Satzungen der Internationalen Arbeitsorganisation gefasst. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist hat der Bundesrat dem Internationalen Arbeitsamt am 25. Juli 1946 die Ratifikationsurkunde übermittelt.

Gemäss einer Mitteilung des Internationalen Arbeitsamtes vom 7. November 1946 sind diese von der 27. Internationalen Arbeitskonferenz beschlossenen Änderungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation am 26. September 1946 in Kraft getreten, nachdem die für die Rechtswirksamkeit notwendige Anzahl von Mitgliedstaaten die Urkunde ratifiziert haben.

Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 9.. Februar 1946 gesagt, beschränkte man sich an der Arbeitskonferenz in Paris auf die dringlichsten, durch die Auflösung des Völkerbundes notwendig gewordenen Änderungen und beauftragte eine Delegation, die ganze Frage der Verfassungsrevision weiter au prüfen und den Mitgliedstaaten sowie der 29. Internationalen Arboitskonferenz ihren Bericht samt Anträgen zu unterbreiten. Die Delegation, die sechs Regierungs- sowie je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter umfasste, ist -- unter der ausgezeichneten Leitung des Engländers Myrddin Evan -- diesem Auftrag nachgekommen und hat einen wohldurchdachten, . Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

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auf mehrwöchigen Beratungen beruhenden Bericht mit konkreten Vorschlägen ausgearbeitet (datiert vom 22. Februar/80. Mai 1946). Dieser Bericht wurde den Mitgliedstaaten zur Meinungsäusserung zugestellt und hierauf samt den eingegangenen Antworten der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 29. Tagung unterbreitet.

Die 29. Session der Internationalen Arbeitskonferenz fand yom 19. September bis 9. Oktober 1946 auf Einladung der kanadischen Eegierung in Montreal statt, wo sich zwar nicht der rechtliche Sitz, der nach wie vor.G-enf ist, seit dem Jahr 1940 aber das Arbeitszentrum des Internationalen Arbeitsamtes befindet. An der Konferenz nahmen 46 Staaten teil mit insgesamt 429 Delegierten und technischen Batgebern. Alle Mitgliedstaaten waren vertreten. Als Präsident wurde gewählt der kanadische Arbeitsminister H. Mitchell.

Der Bundesrat bestellte die schweizerische Delegation wie folgt : Kegierungsvertreter : Dr. William Bappard, Professor für Volkswirtschaft an der Universität Genf und Direktor des Institut universitaire des HautesEtudes internationales, sowie Fürsprech Max Kaufmann, Vizedirektor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ; Arbeitgebervertreter : Charles Kuntschen, Sekretär des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeberorganisationen; Arbeitnehmervertreter: Charles Schüren, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. Dazu kamen eine grössere Anzahl technischer Berater.

2ur Behandlung standen nachfolgende Traktanden: I. Bericht des Direktors.

II. Konstitutionelle Fragen.

.III. Schutz der Kinder und der jugendlichen Arbeiter: : a. Ärztliche Prüfung der Jugendlichen vor ihrem Eintritt ins Erwerbsleben (zweite Beratung) ; ./».Beschränkung der Nachtarbeit der Kinder und der Jugendlichen in den nicht industriellen Betrieben (zweite Beratung).

IV. Mindestnormen der Sozialpolitik in den abhängigen Gebieten:. Bestimmungen, die in einem Übereinkommen enthalten sein könnten (erste Beratung).

V. Berichte über die Anwendung der Konventionen (Art. 22 der Verfassung): . Die grösste Bedeutung kam den konstitutionellen Fragen sowie der Begelung der Beziehungen mit den Vereinigten Nationen zu, handelte es sich doch darum, das Statut der Internationalen Arbeitsorganisation den neuen Verhältnissen anzupassen und ihr diejenige rechtliche Grundlage zu geben, die sie braucht, um den
grosson und schwierigen Aufgaben gerecht zu werden, die ihrer harren.

In der vorliegenden Botschaft wird nur über die Verfassungsfragen berichtet, da die von der Konferenz beschlossenen Neuerungen von den Mitgliedstaaten möglichst bald ratifiziert werden sollten. Alle andern Geschäfte der 29. Arbeitkonferenz werden Gegenstand eines weitern Berichtes des Bund.esrates bilden.

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n. Allgemeines.

Zur Behandhing des Berichts der Delegation der Konferenz vom 22. Februar/30. Mai 1946 wurde eine sechzigköpfige Kornmission eingesetzt (dreissig Regierungs- sowie je fünfzehn Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter), die nach zahlreichen ausgedehnten Sitzungen ihrerseits dem Plenum einen Bericht unterbreitete (7. Oktober), Auf Grund dieses Kommissionsberichtes, der einhellig gutgeheissen wurde, fasste die Arbeitskonferenz folgende Beschlüsse: ~ 1. Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (Abschnitt III).

..

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2. Entwurf eines Abkommens zwischen den Vereinigten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation (Abschnitt IV).

8. Übereinkommen über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellüng der künftigen Durchführung, gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, :und zur Annahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig er. wiesen haben (abgekürzt: Übereinkommen von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel) (Abschnitt V).

4. Entwurf für die in den künftigen internationalen Arbeitsübereinkommen aufzunehmenden Schlussbestimmungen über das Verfahren bei der Ratifikation und der Kündigung (Abschnitt V).

5. Entwurf einer nach Bedarf in die künftigen Übereinkommen aufzunehmenden Musterklausel über Sicherungen für die Durchführung der Bestimmungen der Übereinkommen (Abschnitt V).

6. Einladung an die Mitgliedstaaten zu einer raschen Ratifikation der in Ziffer l genannten Beschlüsse (Abschnitt VI).

7. Übergangsmassnahmen für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Verfassungsänderungen (Abschnitt VI).

Alle diese Beschlüsse wurden -- bei vereinzelten Enthaltungen -- einstimmig gefasst. Das gilt insbesondere auch für die Änderung der Verfassung, worüber an der Plenarsitzung der Konferenz vom 9. Oktober 1946 unter Namensaufruf abgestimmt wurde.

Darüber hinaus beschloss die Konferenz, es sei der Verwaltungsrat ssu beauftragen, alle übrigen Vorschläge und Anregungen im Bericht der Delegation der Konferenz, die noch nicht verwirklicht wurden, näher zu prüfen und der nächsten Internationalen Arbeitskonferenz hierüber Antrag zu stellen, ebenfalls über die Revision des Konferenzreglements.

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Im Bestreben, eine Politik auf weite Sicht zu treiben, ging man bei den Beratungen über die Änderung der Verfassung von folgenden allgemeinen Überlegungen aus: a.' Das hervorstechende Merkmal einer guten Verfassung ist ihre Geschmeidigkeit. Die Verhältnisse, unter denen die Verfassung in Zukunft zur An. wendung kommen könnte, lassen sich nicht voraussehen; wahrscheinlich werden sie sich im Laufe der Jahre stark verändern. Ein geschmeidiger Text ermöglicht die Weiterentwicklung und die Anpassung an die Bedürfnisse und die Gegebenheiten einer unbekannten Zukunft, während eine allzu starre Verfassung für eine fortschrittliche Entwicklung eher ein Hindernis statt eine Förderung bedeuten könnte.

b. Jede Verfassung bedarf zu ihrer erfolgreichen Anwendung des allgemeinen Einverständnisses über ihre grundlegenden Bestimmungen. Da die Arbeitsorganisation ein unbedingt notwendiges, den Völkern zur Verfügung gestelltes Mittel darstellt, um die Aufgaben zu erfüllen \va& die Ziele zu erreichen, welche die Erklärung von Philadelphia neuerdings aufgestellt hat, erachtete es die Delegation als ihre Hauptaufgabe, Vorschläge zu unterbreiten, die geeignet sind, jenes Einverständnis herzustellen und so die Einigkeit und Kraft der Organisation unversehrt zu erhalten.

c. Auf Grund .der gegenwärtigen Verfassung ist es der Internationalen Arbeitsorganisation gelungen, sich zu einem mit der Wirklichkeit festverbundenen Gebilde zu entfalten. Ihre Vergangenheit bezeugt, dass sie in den langen Jahren der Wirtschaftskrise, der wachsenden Bedrohung durch die totalitären Mächte sowie wahrend des zweiten Weltkrieges es weitgehend verstanden hat, ihren Pflichten nachzukommen und sich neuen Bedürfnissen anzupassen. In der gegenwärtigen Praxis oder in den gegenwärtigen Gepflogenheiten der Arbeitsorganisation ist nichts, das als unantastbar zu gelten hätte, sofern neue Bedürfnisse neuen Ansprüchen rufen; anderseits kann eine Änderung nicht befürwortet werden, nur weil sie einem Wunsch nach Neuerungen entspringt. Bei jeder Abänderung der Verfassung wird man deshalb darauf bedacht sein müssen, alle diejenigen Teile zu erhalten, die zum Erfolge der Organisation wesentlich beigetragen haben.

d. Einzig durch die Genehmigung seitens der Konferenz werden die Abänderungen der Verfassung noch nicht wirksam. Wie die schon in Paris beschlossenen
Bestimmungen vorschreiben, bedürfen sie xn ihrem Inkrafttreten der Ratifikation oder Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Organisation, wobei diese zwei Drittel fünf der acht Mitglieder einschliesaen müssen, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt.

In vielen Fällen wird die Eatifikation oder Annahme die Genehmigung durch die gesetzgebenden Organe voraussetzen. Aus diesem Grunde hat sich die Delegation darauf beschränkt, Änderungen nur in denjenigen Punkten vorzuschlagen, in denen eine Genehmigung normalerweise erwartet werden darf.

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III. Die einzelnen Verfassungsänderungen.

Der Text der neuen, d. h. abgeänderten Verfassung ist wiedergegeben in der Beilage l, und zwar so, dass er -- in der Kolonne rechts -- dem gegenwärtig geltenden Text gegenübergestellt wird. Die von der 29. Internationalen Arbeitskonferenz beschlossenen Änderungen sind durch Kursivdruck kenntlich gemacht. Die -nachstehend genannten Artikelzahlen beziehen sich, soweit nicht etwas anderes gesagt wird, auf den abgeänderten Wortlaut.

1. Allgemeines.

a. Zweck. In der Präambel ist den Grundsätzen, die verwirklicht werden sollen, das Prinzip «gleiche Arbeit, gleicher Lohn» beigefügt worden. Ferner ist ihre Bedeutung durch den besondern Hinweis unterstrichen worden, dass die . vertragschliessenden Staaten die Erreichung der darin umschriebenen Ziele in Aussicht nehmen. Im Art. l sodann wird nun ausdrücklich auf die Erklärung von Philadelphia vom 10. Mai 1944 über Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation Bezug genommen, unter Aufnahme des vollen "Wortlauts als Beilage der Verfassung. Anderseits wurde der bisherige Art. 41, weil gegenstandslos geworden, aufgehoben.

fc, Frage der S t r u k t u r . Zu ausserordentlich lebhaften Auseinandersetzungen, die schon vorletztes Jahr an der Arbeitskonferenz in Paris begonnen hatten, gab Anlass ein Antrag des französischen Begierungsvertreters, die Zusammensetzung der Konferenz in der Weise zu ändern, dass sie sechs Vertreter jedes Mitgliedstaates umfassen soll (statt bisher vier), nämlich zwei Begierungsvertreter, zwei (bisher ein) Arbeitgebervertreter, wovon einer den nationalisierten Betrieben angehörend, und zwei (bisher ein) ArbeitnehmerVertreter; dazu kamen verschiedene weitere Anträge von anderer Seite -- ohne dass jedoch diese Auseinandersetzungen zu einer Änderung der Verfassung geführt hätten. Begründet wurde dieser Vorschlag damit, dass dadurch der Eintritt Russlands in die Internationale .Arbeitsorganisation erleichtert werde und dass die allgemein zunehmende Nationalisierung der Wirtschaft berücksichtigt werden müsse," denn nur BOT könne man auf die Masse der Arbeiterschaft zählen, ohne welche die Arbeitsorganisation nichts bedeute. Die Gegner des Vorschlages machten geltend, dass die Neuerung keinerlei Lösung bringe; die gegenwärtige Ordnung ermögliche nötigenfalls ohne weiteres die Erfüllung
des mit dem französischen Antrag angestrebten Zweckes, insbesondere auch den Beitritt Eusslands; an der vorzüglich bewährten Gewichtsverteilung der drei Gruppen etwas zu ändern, wäre sehr gefährlich, namentlich weil dadurch die Verantwortung der Regierungen -- die übrigens nichts anderes seien als die Vertretung der Gesamtheit jedes Staates -- stark geschwächt und dadurch in vielen Fällen die Ratifikation der beschlossenen Konventionen durch die Mitgliedstaaten sowie deren finanzielle Beitragsleistung in Frage gestellt würde, was gleichbedeutend wäre mit einer Lähmung der Arbeitsorganisation. Um eine Teilung in zwei Lager zu vermeiden, und da der Àusgang der Abstimmung nicht zweifelhaft war, denn der Antrag wäre mit überwiegend

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grosseru Mehr verworfen worden ' (auch zahlreiche Arbeitnehmervertreter äusserten sich dagegen), zog der französische Begierungsvertreter seinen Vorschlag zurück, in der Meinung, dass seine Begierung die Frage in einem spätem Zeitpunkt wieder vorbringen könne, da das Problem der gelenkten Wirtschaft 'nach wie vor zu den Traktanden des Internationalen Arbeitsamtes gehöre. Im gleichen Sinn sprach der kubanische Kegierungsdelegierte, der beantragt hatte, jeder Staat habe an die Internationale Arbeitskonferenz drei Begierungs-, zwei Arbeitgeber- und zwei Arbeitnehmervertreter abzuordnen.

2. Änderungen als unmittelbare Folge der Auflösung des Völkerbundes.

a. H i n w e i s auf den V ö l k e r b u n d . Alle diese Hinweise sind gestrichen worden, .

· · .

b. Ü b e r t r a g u n g der K a n z l e i g e s c h ä f t e . Die in bezug auf die Übereinkommen und Empfehlungen bisher vom Generalsekretär des Völkerbundes besorgten Kanzleigeschäfte gehen an den Generaldirektor. des Internationalen Arbeitsamtes über. Siehe beispielsweise Art. 19, Ziff. 4, Art. 20 und 21 ; vgl. ferner Abschnitt V, c. I n t e r n a t i o n a l e s Gericht. An Stelle des Ständigen Internationalen Gerichtshofes tritt der Internationale Gerichtshof.

J. Sitz. Als Organ dès Völkerbundes hatte bisher das Internationale Arbeitsamt seinen Sitz am Sitzort des Völkerbundes. Trotz Auflösung des Völkerbundes und obwohl das Amt seit dem Jahr 1940 sein Hauptquartier in Montreal aufgeschlagen hat, ist rechtlich Genf der Sitz des Internationalen Arbeitsamtes geblieben ; das Gebäude des Amtes ist gemäss Beschluss der Generalversammlung des Völkerbundes vom 18. April 1946 ins Eigentum der Internationalen Arbeitsorganisation übergegangen. Die neue Bestimmung (Art. 6) sieht vor, dass die Arbeitskonferenz eine Sitzverlegung nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann. Diese Vorschrift wurde an der Konferenz in Montreal sozusagen diskussionslos angenommen, was aber nicht heisst, dass die Sitzfrage nicht lebhaft besprochen worden wäre, offiziell und inoffiziell. Es kann aber zur Zeit noch nicht näher darauf eingetreten werden, denn der Entscheid über den endgültigen Sitz wird erst erfolgen, wenn die Vereinigten Nationen über ihren dauernden Sitz beschlossen haben werden, was nun allerdings inzwischen geschehen ist. Es soll übrigens, bevor die Internationale
Arbeitsorganisation ihren definitiven Sitz bestimmt, ein Meinungsaustausch mit den Vereinigten Nationen stattfinden (s. Abschnitt IV).

Beizufügen bleibt, dass entsprechend den in Paris gefassten Beschlüssen der Schweiz Gelegenheit gegeben wurde, bei Behandlung der mit dem Sitz zusammenhängenden Fragen sich zu äussern. An diese im Februar 1946 in London stattfindende Tagung der Delegation der Konferenz wurden die beiden Begierungsvertreter der letzten und der vorletzten Internationalen Arbeitskonferenz abgeordnet. Die Besprechungen führten zu einer Einigung über die . grundsätzlichen Fragen, worauf Verhandlungen in Genf zwischen einer Ver-

671 tretung des Internationalen Arbeitsamtes und des Bundes sowie des Kantons Genf zwecks Ausarbeitung einer Abmachung über die rechtliche Stellung der Internationalen Arbeitsorganisation erfolgten. Auch diese Besprechungen führten zu einer Verständigung, die niedergelegt ist in. der beidseits genehmigten Abmachung vom 11. März 1946 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Arbeitsorganisation über die rechtliche Stellung derselben in der Schweiz (Accord entre le Conseil fédéral suisse et l'Organisation internationale du Travail pour régler le statut juridique de cette Organisation en Suisse).

e. Konferenz.or-t. Der Ort für die Tagungen der Internationalen Arbeitskonferenz wird jeweils durch, den Verwaltungsrat bestimmt, unter Vorbehalt des Rechts der Konferenz, den Ort an der vorhergehenden Session selber zu bezeichnen (Art. 5).

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/. A u f h e b u n g von Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n . Die Übergangsbestimmungen des Jahres 1919 (Art. 88--il alt) sind als gegenstandslos aufgehoben worden, samt der Beilage über die erste Internationale Arbeitskonferenz in Washington, g. Weitere Ä n d e r u n g e n . Siehe Ziff. 5, lit. b, und Ziff. li, sowie Abschnitt V.

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3. Zusammenarbeit mit den Vereinigten Nationen und andern internationalen Institutionen.

Eine wichtige Neuerung bringt Art. 12, der bestimmt, dass die Internationale Arbeitsorganisation im Rahmen ihrer Verfassung mit jeder allgemeinen internationalen Organisation zusammenarbeiten wird, die bezweckt, die Tätigkeit der internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts, die besondere Aufgaben erfüllen, miteinander in Übereinstimmung zu bringen, ebenso mit den Organisationen des öffentlichen Rechts, die besondere Aufgaben in verwandten Gebieten erfüllen (Ziff. 1). Es steht diesen Institutionen auch das Recht zu, Vorschläge für die Traktandenordnung der Arbeitskonferenz zu machen (Art. 14, Ziff. 1). Unter den Begriff «internationalen Organisationen des öffentlichen Bechts» fallen nur internationale Organisationen, deren Mitglieder Staaten oder Regierungen sind. Zu den hier genannten Organisationen gehören vor allem die Vereinigten Nationen. Das Verhältnis zwischen diesen und der Internationalen Arbeitsorganisation ist in der in Abschnitt IV behandelten Übereinkunft näher geregelt.

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Weiter sieht Art. 12
vor (Ziff. 2 und .3), dass Vertreter von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts, ohne Stimmrecht an den Beratungen sollen teilnehmen können und dass gegebenenfalls auch andere internationale Organisationen (z.B. der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Landwirte und der Genossenschafter) konsultiert werden können.

4. Vorbereitung der Konferenz.

Um an den Konferenzen ein optimales Ergebnis zu erreichen, wird jetzt ausdrücklich bestimmt, dass

672 der Verwaltungsrat für eine gründliche technische Vorbereitung sowie eine angemessene Konsultierung der am meisten interessierten Mitgliedstaaten zu sorgen hat durch vorbereitende technische Konferenzen oder auf andere geeignete Weise vor der Annahme von Übereinkommen oder Empfehlungen (Art. 14, Ziff. 2); das Internationale Arbeitsamt den .Mitgliedstaaten die Berichte über jede einzelne auf der Tagesordnung der Konferenz stehende Frage frühzeitig genug zuzuschicken hat, um ihnen eine sorgfältige Prüfung zu ermöglichen (Art. 15, Ziff. 2).

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Ferner wurde der Verwaltungsrat ersucht, die Tagesordnung der Konferenz normalerweise achtzehn Monate zum voraus zu bestimmen und zu prüfen, ob nicht die gegenwärtig geltenden Fristen für die Konsumierung der Regierungen mittels Fragebogen verlängert werden könnten.

'...-.

; 5. Verwaltungsrat.

.a. Stellung und A u f g a b e . In der bisherigen Verfassung war der Verwaltungsrat nicht als selbständiges Organ genannt ; es hiess lediglich (Art. 2 alt), die Internationale Arbeitsorganisation bestehe aus der Allgemeinen Konferenz .aller Mitgliedstaaten und dem Internationalen Arbeitsamt «unter der richtunggebenden Aufsicht des Verwaltungsrates». Nunmehr wird, entsprechend seiner tatsächlichen Bedeutung, der Verwaltungsrat als besonderes Organ bezeichnet (Art. 2, Art. 7, Ziff. 1). Aus dieser Festigung seiner Stellung und der Erhöhung seiner Verantwortung ergibt sich von selbst, dass: ihm die oberste Leitung der Verwaltungsgeschäfte zusteht, Inbegriffen die Sorge für die Vorbereitung der Konferenzen, die Erteilung von Direktiven an das Internationale Arbeitsamt und die Aufstellung der Regeln für die Wahl des Personals (siehe Art. 10, Art, 9, Ziff. 1; vergleiche ferner Ziff. 4 hievor).

b. Zusammensetzung. Die Zusammensetzung des Rates als solche erfährt keine Änderung. Allerdings fand, ausgehend von einem Antrag Indiens und einiger südamerikanischer Staaten, eine sehr bewegte Debatte darüber statt, ob nicht den aussereuropäischen Ländern eine gewisse Mindestzahl von Sitzen garantiert werden soll, da die Delegation der Konferenz vorgeschlagen hatte, den Schlußsatz von Ziff. 2 des bisherigen Art. 7, der vorschrieb, dass sechs von den sechzehn Begierungsvertretern aussereuropäischen Staaten angehören müssen, als durch die Entwicklung überholt zu streichen. Im Sinne eines Kompromisses wurde dann beschlossen, am ursprünglichen Text festzuhalten, umfasst doch der Verwaltungsrat schon jetzt doppelt so viel aussereuropäische Mitglieder als europäische. Ausserdem stimmte die Konferenz durch Genehmigung des Kommissionsberichtes folgenden Ausführungen im Bericht der Delegation zu: : «Damit die Internationale Arbeitsorganisation ihre Tätigkeit weiterhin wirksam ausüben kann, bedarf sie eines starken, vom vollen Vertrauen aller Mitglieder getragenen Verwaltungsrates. Um dieses Vertrauen unversehrt

673 erhalten zu können, müssen unter den heutigen Verhältnissen zwei wesenliche Bedingungen erfüllt sein: einerseits muss jeder wichtige Teil der Welt im Verwaltungsrat angemessen vertreten sein; anderseits darf der Abschluss regionaler, die Sitzverteilung betreffender Abmachungen nicht dazu führen, dass dadurch Staaten von der zeitweisen Mitwirkung im Verwaltungsrat ausgeschlossen werden,nur Weil sie sich nicht der einen öder andern regionalen Gruppe zurechnen lassen, obwohl sie in der Internationalen Arbeitsorganisation aktiv mitarbeiten und regelmässig ihre Beiträge bezahlen..-. So lange, als über die Ausgaben der Organisation in erster Linie der Verwaltungsrat beschliesst, ist es gegeben, dass der Verzug in der Leistung der Beiträge als ein die Wahl in den Verwaltungsrat ausschliessend Grund gewertet wird.» : Auf diesen Passus hatte schon die Schweiz in ihrer Stellungnahme zum Bericht der Delegation und auch in Montreal wieder durch ihre Begierungsvertreter hingewiesen, da der Bundesrat der Meinung ist, es sollte in der Besetzung der nichtständigen Regierungssitze ein angemessener Wechsel stattfinden.

Neu geordnet dagegen wurde die Frage, wer die Einsprachen gegen die Bezeichnung der acht Mitgliedstaaten, denen die grösste industrielle Bedeutung zukommt, endgültig zu entscheiden hat. Bisher war es der Völkerbundsrat : Nunmehr ist es in erster Instanz der Verwaltungsrat auf Grund des Gutachtens einer unparteiischen Kommission, in letzter Instanz die Konferenz selber (Art. 7, Ziff. 3).

In diesem Zusammenhang sind noch folgende neuen Bestimmungen zu erwähnen, die aber nichts anderes als eine Sanktionierung der bisherigen Praxis bedeuten: Art. 7, Ziff. 5, wonach der Verwaltungsrat nach Ablauf der dreijährigen Amtsdauer bis zur nächsten Wahl in Punktion bleibt, wenn aus irgendeinem Grund die ordentliche Erneuerung nicht möglich ist, und Art. 7, Ziff.7, wonach der Präsident und die beiden Vizepräsidenten je einer der drei Gruppen (Regierungen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) angehören müssen. Anderseits wurde es als selbstverständlich betrachtet.--- und deshalb auch keine besondere Bestimmung aufgenommen -- dass der Verwaltungsrat in Krisenzeiten auch weiterhin seine Befugnisse an .einen Ausschuss soll delegieren können.

6. Internationales Arbeitsamt.

a. Stellung des Leiters .und des Personals. Der
Vorsteher des Amtes -- bisher Direktor genannt -- führt den Titel Generaldirektor (Art. 8).

Seine Funktionen und diejenigen des Personals haben ausschliesslich internationalen Charakter; weder hat er und das Personal bei Erfüllung seiner Pflichten Weisungen einer Regierung oder einer Stelle ausserhalb der Arbeits" organisation einzuholen, noch dürfen die Mitgliedstaaten den Generaldirektor und das Personal bei Ausübung ihrer Aufgabe irgendwie beeinflussen (Art. 9, Ziff. 4 und 5), -- was an sich nichts Neues bedeutet, aber nun ausdrücklich statuiert wurde,

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...;

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b. A u f g a b e . Die Obliegenheiten des Amtes sind in verschiedener Beziehung präzisiert worden. So wird nun ganz konkret gesagt (Art. 10, Ziff. 2), dass das Internationale Arbeitsamt : die Unterlagen für die Tagungen der Konferenz zu beschaffen hat, den Regierungen auf ihren Wunsch nach Möglichkeit behilflich sein soll bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung auf; Grund der Konferenzbeschlüsse sowie bei der Verbesserung ihrer Verwaltungspraxis und der Inspektionssysteme ; in vorgeschriebener Weise über die tatsächliche Innehaltung der Konventionen zu wachen hat ; Schriften über Wirtschafte- und Arbeitsfragen von internationalem Interesse in den vom Verwaltungsrat bezeichneten Sprachen herausgeben soll (wobei die Meinung besteht; dass auch die spanische Sprache zu berücksichtigen ist).

7. Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf die Behandlung der 'Obereinkommen unä Empfehlungen.

a . - N a t u r der Übereinkommen und Empfehlungen (Art. 19, Ziffer 1). Früher hiess es «Entwürfe» zu internationalen Übereinkommen, jetzt spricht man von internationalen Übereinkommen schlechthin, wobei diese Art der Beschlussfassung an erster (statt wie bisher an zweiter) Stelle genannt wird. Der Sinn der Empfehlungen wird dahin umschrieben, dass sie dann erlassen werden sollen, wenn die betreffende Frage sich nicht zur sofortigen .Regelung durch ein Übereinkommen eignet.

b. B e r i c h t e r s t a t t u n g bei Vorlage der Ü b e r e i n k o m m e n und Empfehlungen an die Behörden. Sowohl bei den Übereinkommen als auch bei den Empfehlungen haben die Mitgliedstaaten das Internationale Arbeitsamt inskünftig darüber zu orientieren, was sie zwecks Vorlage dieser Beschlüsse an die zuständigen Behörden des Landes vorgekehrt haben, welches diese Behörden sind und welche Beschlüsse diese gefasst haben (Art. 19, Ziff. 5, lit. c, und Ziff. 6, lit. c). Wird die in Art, 19, Ziff. 5, lit. b, Ziff. 6, lit. b, und Ziff. 7, lit. b, i, vorgeschriebene Pflicht zur Vorlage der Übereinkommen und Empfehlungen an die zuständigen Behörden nicht befolgt, hat nach Art. 30 der Verwaltungsrat der Konferenz davon Kenntnis zu geben (im früheren Art. 30 war eine Bekanntgabe an den Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen).

. c. B e r i c h t e r s t a t t u n g bei Ablehnung des Beitritts zu einem Übereinkommen und bei Empfehlungen. Bei
Übereinkommen, die nicht ratifiziert werden, und bei Empfehlungen ganz allgemein haben hinfort die Mitgliedstaaten dem Internationalen Arbeitsamt in bestimmen Zeiträumen ·zu berichten über die Gesetzgebung und die Praxis auf dem betreffenden Gebiet, über die getroffenen oder geplanten Massnahmen, um den einzelnen .Bestimmungen der Beschlüsse Folge zu geben, wie auch darüber, welche Schwierigkeiten einer Ratifikation des Übereinkommens oder einer Verwirklichung der Empfehlung entgegenstehen (Art. 19, Ziff. 5, lit, e, und Ziff. 6, lit. d).

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à. F ö derati v s ta a t en. Über die Föderativstaaten enthielt die bisherige Satzung einzig folgende Bestimmung (Art. 19, Ziff.. 9) : «Handelt es sich um einen Bundesstaat, dessen Befugnis zum Beitritt zu einem den Entwurf eines Übereinkommens, der unter diese Beschränkungen fällt, lediglieh als Empfehlung zu betrachten: in diesem Falle gelangen die Bestimmungen dieses Artikels über Empfehlungen zur Anwendung.» Da in einzelnen föderativ organisierten Staaten sieh der Überführung der Konferenzbeschlüsse in die nationale Gesetzgebung Hindernisse in den Weg stellten, ist die Angelegenheit nun eingehend geregelt worden, und zwar in nachstehendem Rinn (Art. 19 Ziff. 7): " .

Hält die Bundesregierung dafür, dass nach der Verfassung ihres Landes in bezug auf die Übereinkommen und Empfehlungen Massnahmen des Bundes in Frage kommen, hat sie die gleichen Pflichten wie jeder andere Mitgliedstaat (Art. 19. Ziff. 17 lit. a).

Ist die Bundesregierung der Meinung, dass nach ihrer Verfassung in bezug auf die Übereinkommen und Empfehlungen eher Massnahmen der Gliedstaaten.

Provinzen oder Kantone in Frage kommen, sei es in vollem Umfang oder teilweise, hat sie (Art. 19, Ziff. 7, lit. b siehe auch Art. 30): Vereinbarungen zu treffen,-wonach diese Übereinkommen und Empfehlungen - spätestens achtzehn. Monate nach Schluss der Konferenz den zuständigen Behörden des Bundes sowie der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone im Hinblick auf gesetzliche oder anderweitige Massnahmen unterbreitet werden ; für einen regelmässigen Meinungsaustausch zwischen den .Bundesbehörden einerseits und den Behörden, der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone" anderseits zu sorgen, mit dem Zweck, in den Gliedstaaten eine einheitliche Aktion durchzuführen, um den Übereinkommen und Empfehlungen Folge z u geben ; - . . ' . ' das Internationale Arbeitsamt über die Vorlage der Übereinkommen und Empfehlungen an die genannten Behörden sowie über.die von ihnen gefassten. Beschlüsse zu unterrichten: · bei Übereinkommen, die nicht ratifiziert wurden, und bei Empfehlungen schlechthin dem Internationalen Arbeitsamt in bestimmten Zeiträumen zu berichten über die Gesetzgebung des Bundes sowie der Gliedstaaten.

Provinzen oder Kantone auf dem betreffenden Gebiet, über die getroffenen oder geplanten Massnahmen um den Bestimmungen der Konferenzbeschlüsse Folge
zu geben, wie gegebenenfalls auch über die Schwierigkeiten, welche einer Verwirklichung entgegenstehen.

e. Gewährleistung weitergehenden n a t i o n a l e n Rechts. Diese Garantie ist gegenüber der bisherigen Regelung (Art. 19, Ziff. 10 und 11,, alt) präzisiert und etwas erweitert worden. Nunmehr gilt folgendes (Art, 19, Ziff. 8) : «In keinem Fall ist die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übere

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koHiniens durch ein Mitglied so auszulegen, als würde dadurch ein Gesetz, ein Bechtsspruch, ein Brauch oder ein Abkommen berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere als die in dem "Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehenen Bedingungen sichern.» 8. Verstärkung der Kontrolle über die Durchführung der ratifizierten Übereinkommen und über die Gründe des Nichtbeitritts.

Ausser den Berichten der Mitgliedstaaten geniäss Axt. 22 über die Durchführung der von ihnen ratifizierten Übereinkommen hat nunmehr das Internationale Arbeitsamt der Konferenz alljährlich auch die in Art. 19 (vgl. Ziff. T hievor) geforderten Berichte vorzulegen (Art. 28, Ziff. 1). Die Mitgliedstaaten ihrerseits werden verpflichtet/den massgebenden Berufsverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihres Landes von diesen Berichten Abschriften zuzustellen, ebenso von den Berichten über die Durchführung der ratifizierten Übereinkommen (Art. 23, Ziff. 2).

Dem gleichen Zweck, nämlich einer besseren Sicherstellung der Erfüllungder mit der Batifikation einer Konvention übernommenen Pflichten, dienen die neuen Schlussbestiminungen, die hinfort in die Übereinkommen aufgenommen werden sollen. Näheres hierüber siehe Abschnitt V, Ziff. 8.

Besondere Bestimmungen wurden aufgestellt für die abhängigen Gebiete.

Der Einfachheit halber sei verwiesen auf den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften in Art. 85, da unser Land an dieser Frage nicht direkt interessiert ist; vgl. auch Ziff. 12, lit. e, hienaeh.

9. Sanktionen.

Die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen bei Nichtbefolgung . eine* ratifizierten Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat (Art. 28, Ziff. 2.

Art. 82--84 alt) -- was auf Klage eines andern, derselben Konvention beigetretenen Mitgliedstaates, durch eine besondere Kommission und letztinstanzlich durch den Ständigen Internationalen Gerichtshof festgestellt werden konnte -- ist fallen gelassen worden. Die Vorschrift wurde ersetzt durch die Bestimmung, dass dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Empfehlungen im Bericht der Untersuchungskommission -- die nunmehr vom Verwaltungsrat ernannt wird statt wie bisher vom Völkerbundsrat -·-- oder im Entscheid des Internationalen Gerichtshofes nicht nachkommt, der Verwaltungsrat der Konferenz diejenigen Massnahmen vorschlagen kann, die ihm zur Durchsetzung der Anregungen
nötig erscheinen. Die von der Konferenz beschlossenen Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Kommission öder das Gericht auf Ersuchen des fehlbaren Mitgliedstaates feststellt, dass er die Empfehlungen dieser Instanzen befolgt hat (Art. 88, 34: 26, Ziff. 3, 29, 81.. 32),

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:. 10.

Interprétations]'ragen.

Bei Zweifeln oder Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung eines Übereinkommens kann nunmehr die Konferenz auch Vorschriften erlassen über die Bildung eines besondern Gerichts, das aber an die Urteile und Gutachten des Internationalen Gerichtshofes gebunden ist (Art. 37, Ziff. 2).

11. Rechtspersönlichkeit; Privilegien imd Immunitäten.

a. Eechtspersönlichkeit. Es wird nun ausdrücklich festgestellt, dass der Internationalen Arbeitsorganisation die Eechtspersönlichkeit zusteht (Art, 39).

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' ' · ..

fc. Privilegien und Immunitäten. Desgleichen ist festgestellt worden, dass die Internationale Arbeitsorganisation, die Delegierten der Konferenz, die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Generaldirektor und die Beamten des Internationalen Arbeitsamtes diejenigen Privilegien und Immunitäten gemessen, deren sie bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden -- in der Meinung, dass die Einzelheiten in einer besondern Übereinkunft zu regeln sind, die den Mitgliedstaaten :zur Genehmigung vorzulegen ist (Art. 40). An der Konferenz in Montreal lag bereits der Entwurf zu einer Übereinkunft vor, doch wurde der Verwaltungsrat beauftragt, die Angelegenheit in .Verbindung mit den Vereinigten Nationen und.den andern internationalen Institutionen näher zu prüfen und der diesjährigen Konferenz einen neuen Entwurf zu unterbreiten.

Dass der Bundesrat mit der Internationalen Arbeitsorganisation schon eine spezielle Eegelung getroffen hat, wurde bereits in Ziit. 2, lit. d, hievor gesagt.

. · 12. Verschiedenes.

a. Wahl des B u r e a u s der K o n f e r e n z . Neu, aber tatsächlich nichts Neues bringend ist die Bestimmung, dass die Konferenz einen Präsidenton und drei je der Eegierungs-, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmergruppe angehörende Vizepräsidenten zu wählen hat (Art. 17, Ziff. 1).

b. Stimmenmehr an der K o n f e r e n z . In die entsprechende Vorschrift sind nunmehr auch Übereinkommen und dergleichen einbezogen, die der Konferenz bestimmte Befugnisse übertragen, ebenso die finanziellen Eegelungen gemäss Art. 1.3 (Art. 17, Ziff. 2).

C . V e r z u g in der Bezahlung der Mitgliederbeiträge. Während bisher eine einfache Mehrheit der Konferenz genügte, um einem Mitgliedstaat die Ausnahme zuzubilligen, im Falle des Eückstandes in seinen Beitragsleistungon stimmen zu können, wird jetzt hiefür die Zweidrittelmehrheit
vorgeschrieben (Art. 18, Ziff. 4).

d. E e g i o n a l k o n f e r e n z e n . Über die Eegionalkonferenzen -- es fanden deren bereits in Südamerika statt, und weitere in Asien sowie im mittleren Osten sind geplant -- d.h. deren Befugnisse, Aufgaben und ihr Verfahren

678 aollen vom Verwaltungsrat Vorschriften aufgestellt und der Allgemeinen Konferenz zur ' Genehmigung unterbreitet werden (Art. 38).

e. Abhängige Gebiete. Wie bereits in Ziff. 8 hievor erwähnt, wurden nähere Bestimmungen erlassen über die Durchführung der Übereinkommen in den abhängigen Gebieten (Art. 35). Ferner ist die Möglichkeit geschaffen, worden, in vermehrtem Masse Delegierte der direkt interessierten Mitgliedstaaten und Gebiete an die Konferenzen abzuordnen (Art. 3, Ziff. 3 und 4).

Da wir an diesen Fragen nicht unmittelbar beteiligt sind, sei der Kürze halber auf den Wortlaut der genannten Artikel verwiesen.

13. Redaktiomïle.i.

Abgesehen von den in Ziff. l--12 aufgezählten materiellen Änderungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden noch verschiedene redaktionelle Bereinigungen vorgenommen, auf die näher einzutreten sich jedoch erübrigt.

IV. Abkommen zwischen den Vereinigten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation.

An ihrer 27. Tagung vom Herbst 1945 in Paris hat die Internationale 'Arbeitskonferenz einen Beschluss gefasst, wonach sie «den Wunsch der Internationalen Arbeitsorganisation bestätigt, auf Grund gegenseitig zu vereinbarender Bedingungen mit den Vereinigten Nationen in Verbindung zu treten. Diese sollen der Internationalen Arbeitsorganisation, worin Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Regierungen gleichberechtigt vortreten sind, ermöglichen, voll und ganz an der Verwirklichung der in- der Charte aufgezählten Ziele mitzuarbeiten, jedoch unter Wahrung der Kompetenzen, die zur Erfüllung der ihr durch die Verfassung der Arbeitsorganisation und die Erklärung von Philadelphia übertragenen Aufgaben notwendig sind; den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes ermächtigt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Konferenz, mit den ·zuständigen Stellen der Vereinigten Nationen, alle zu diesem Zweck notwendigen. oder wünschbaren Übereinkünfte abzuschhessen.» Die gestützt darauf in die Wege geleiteten Unterhandlungen führten am 30. Mai 1946 zur Unterzeichnung des Entwurfes einer Übereinkunft durch die beidseitigen Delegationen, w.odurch die Beziehungen zwischen den Vereinigten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation näher geregelt werden. Diesen Entwurf hat die 29. Internationale Arbeitskonferenz am 2. Oktober 1946 einstimmig
genehmigt. Die Generalversammlung der Vereinigten Nationen hat ihm ihrerseits am 14. Dezember 1946 die Genehmigung erteilt.

Damit "ist die Übereinkunft in Kraft getreten. Ihr Sinn ist kurz gesagt der,

67&

dass die Internationale Arbeitsorganisation als SpezialOrganisation (Organisation spécialisée) gemäss Art. 57 der Charte der Vereinigten Nationen gilt, dass sie ihre Autonomie und eigene Verfassung behält und dass im Rahmen dieser Vorschriften die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen gewährleistet wird.

.

Die Übereinkunft ist im vollen Wortlaut als Beilage 2 dieser Botschaft wiedergegeben. Ihr wesentlicher Inhalt ist folgender: 1. In einem besonderen Artikel (Artikel I) wird die Internationale Arbeitsorganisation von den Vereinigten Nationen ausdrücklich als SpezialOrganisation mit eigenen Aufgaben anerkannt.

2. Verschiedene Bestimmungen bezwecken die Herstellung und Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit und ständigen Fühlungnahme zwischen den beiden Organisationen. So ist vorgesehen, dass Vertreter der Vereinigten Nationen ohne Stimmrecht an den Tagungen der Internationalen Arbeitsorganisation teilnehmen. Umgekehrt wohnen Vertreter der Internationalen Arbeitsorganisation ohne Stimmrecht den in den Bereich der Vereinigten Nationen fallenden Tagungen bei, sofern dort Gegenstände behandelt werden, die für die Arbeitsorganisation von Bedeutung sind. Diese erklärt sich bereit, an der Durchführting der von den Vereinigten Nationen ausgesprochenen Empfehlungen mitzuwirken und über die von ihr oder ihren Mitgliedern nach dieser Sichtung hin ergriffenen Massnahmen zu berichten. Gegenstand besonderer Regelung bilden ausserdem der Austausch von Auskünften und Unterlagen, ferner die Unterstützung des Sicherheits- und des Treuhänderratesdurch die Internationale Arbeitsorganisation (Artikel II bis VII).

8. In bezug auf den ständigen Sitz der Internationalen Arbeitsorganisation wird festgestellt, dass der Entscheid hierüber bei der Internationalen Arbeitsorganisation hegt. Es wird aber in Betracht gezogen, dass es von Vorteil ist,.

wenn sich die SpezialOrganisationen am ständigen Sitz der Vereinigten Nationen befinden. Infolgedessen erklärt sich, die Internationale Arbeitsorganisation bereit, mit den Vereinigten Nationen in einen Meinungsaustausch einzutreten, bevor sie über die Wahl ihres ständigen Sitzes beschlieset (Artikel X).

4. Weitere Vorschriften betreffen :den Aufbau der internen Verwaltungsorgam'sation. Die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation kommen
überein, in Personalangelegenheiten gemeinsame Regeln anzuwenden und Ungleichheiten in den Arbeitsbedingungen zu vermeiden.

Grosses Gewicht wird auf eine rationelle Organisation der beidseitigen Ver-.

waltungen zwecks Vermeidung jeder überflüssigen Doppelarbeit gelegt (Artikel XI bis XIII).

.

5. Um die Verwaltungsarbeiten möglichst wirksam und sparsam zu gestalten, wird eine enge Zusammenarbeit namentlich in allen Budget- und Finanzfragen vereinbart. Der Generalversammlung der Vereinigten Nationen soll Gelegenheit gegeben werden, den Budgetentwurf der Internationalen Arbeits-

680 organisation zu prüfen und sich dazu zu äussern. Vorgesehen ist ferner, dass die Vereinigten Nationen die Einziehung der Beiträge der Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die gleichzeitig Mitglieder der Vereinigten Nationen sind, übernehmen können (Artikel XIV).

6. Neben der Eegelung der Beziehungen der Internationalen Arbeitsorganisation «um Internationalen Gerichtshof und zu andern Spezialorganisationen oder zwischenstaatlichen Organisationen (Artikel IX und XVI) enthält die Übereinkunft sodann Vorschriften über die Durchführung und allfällige Abänderung sowie das Inkrafttreten des Abkommens (Artikel XVIII, XIX und XX).

V. Weitere mit den Verîassungsîragen zusammenhängende Beschlüsse der Konferenz.

1. Übereinkommen über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durch' führung gewisser Kanzleiaufgaben, aie in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zu^ sätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig . .

erwiesen haben.

Die Aufstellung dieses Übereinkommens ist, wie schon aus dem Titel hervorgeht, die unmittelbare Folge der Auflösimg des Völkerbundes und der Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation. Es hat rein formellen Charakter und bezweckt die Vorbereitung der offiziellen Texte der von der Internationalen Arbeitskonferenz in ihren achtundzwanzig ersten Tagungen beschlossenen Konventionen gemäss den Vorschriften dieses Übereinkommens. Alle Worte wie «Völkerbund», «Teil XIII Versaillervertrag und der entsprechenden Teile der andern Friedensverträge», «Generalsekretär des Völkerbundes», «Direktor» des Internationalen Arbeitsamtes, «Entwurf» eines Übereinkommens usw. werden durch die nun gültigen Bestimmungen ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die Eintragung der Batifikationen, Kündigungen und sonstigen Erklärungen in bezug auf die bisherigen Übereinkommen die gleiche Wirkung hat wie die seinerzeit durch den Generalsekretär des Völkerbundes vorgenommene Eintragung. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hat
dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen alle nötigen Mitteilungen über die Batifikationen, Kündigungen und sonstigen Erklärungen zu machen. Die Hinweise werden richtiggestellt und anderes mehr.

Im einzelnen sei auf den Text des Übereinkommens verwiesen, das in der Beilage 8 abgedruckt ist.

.681 2. Entwurf für die in den künftigen internationalen Arbeitsübereinkommen aufzunehmenden Schlussbestimmungen über das Verfahren bei der Ratifikation und ·· · .

der Kündigung.

Auch bei diesem Besohluss handelt es sich lediglich um eine formelle Anpassung an die durch die Auflösung des Völkerbundes und die Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation gegebene Situation, Praktisch kommt er aber erst zur Aviswirkung bei den Übereinkommen, welche von der Konferenz in Zukunft beschlossen werden, wobei es dieser selbstverständlich frei steht, den in diesem Entwurf vorgesehenen Wortlaut der Schlussbestimmungen gegebenenfalls zu ändern.

3. Entwurf einer.nach Bedarf in die künftigen Übereinkommen aufzunehmenden .

Musterklausel über Sicherungen für die Durchführung der Bestimmungen der ' · ' .- Übereinkommen.

Von diesem Beschluss. erhofft, man weitere Fortschritte in der gewissenhaften Durchführung der ratifizierten Konventionen. Es sollen danach in den künftigen Übereinkommen, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Bestimmungen aufgenommen werden: «1. Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erlassende Gesetzgebung soll: a. die zuständige Behörde beauftragen, diese Bestimmungen zur Kenntnis aller Beteiligten zu bringen; 6. die mit ihrer Durchführung beauftragten Personen bezeichnen; c. für Übertretungen angemessene Strafmassnahmen vorschreiben; d. die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Aufsichtsdienstes vorsehen, der in der Lage ist, die Einhaltung der erwähnten Bestimmungen wirksam zu gewährleisten. .

.

2. Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Jahresberichte sollen vollständige Angaben-über die im . vorausgehenden Absatz erwähnte Gesetzgebung und einen allgemeinen Überblick über die Ergebnisse der entsprechend diesem Artikel ausgeübten Aufsieht enthalten.» 4. Beschleunigung der Ratifikation der Verfassungsänderungen.

In einer besondern Resolution, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert;, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um die Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation und das Übereinkommen über die Abänderung der Schlussartikel vor der diesjährigen Internationalen Arbeitskonferenz zu ratifizieren, damit die
Internationale .Arbeitsorganisation eine in allen Teilen feste Grundlage erhält und mit vermehrten Kräften ihre wichtigen Aufgaben durchführen kann, Bundesblatt. 99. Jahrg. .Bd. I, .

45

682 5. Übergangsbestimmungen.

Solange die beschlossenen Verfassungsänderungen nicht in Kraft getreten sind, müssen einige Dinge provisorisch geregelt werden. Dementsprechend wurde beschlossen : a. Der Verwaltungsrat wird.ermächtigt, den Ort derjenigen Internationalen Arbeitskonferenzen zu bestimmen, ; die .vor dem Inkrafttreten der. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der internationalen Arbeitsorganisation einberufen werden, vorbehaltlich des Rechts der Konferenz, selber darüber zu entscheiden· b. Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes wird inskünftig als Generaldirektor .des Internationalen Arbeitsamtes bezeichnet. - . .

c. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes wird ermächtigt, in bezug auf die Zustellung der Übereinkommen und Empfehlungen hinfort diejenigen Funktionen auszuüben, die ihm durch den abgeänderten Text von : . Art. 19 der Verfassung übertragen sind.

VI. Stellungnahme der Schweiz.

.Nach den bestehenden Vorschriften hat. die Bundesversammlung nur Stellung, zu nehmen zu den Verfassungsänderungen und zum Übereinkommen über die Abänderung der Schlussartikel. Beide Beschlüsse sind von der 29. Internationalen Arbeitskonferenz einstimmig, bei nur vereinzelten Enthaltungen, gefasst worden.

...

l, Urkundeüber die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (Beilage 1): Die beschlossenen Änderungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation bringen keine Neuerungen, denen die Schweiz nicht zustimmen könnte. Namentlich sind auch die allgemeinen Überlegungen und Grundsätze gutzuheissen, von denen man sich bei der Verfassungsrevision leiten liess" (siehe Abschn II und III Ziff.1), und manches, was geschaffen wurde, entspricht dem, wofür der Bundesrat durch seine Delegierten schon immer eingetreten ist. Dies gilt insbesondere für die noch bessere Vorbereitung der Konferenzen (Abschn. III, Ziff. 4), die sinnvollere Definition des Begriffs der «Empfehlung» (Abschn. III, Ziff. 7, lit. a), die Verstärkung der Kontrolle über die Durchführung der ratifizierten Übereinkommen und über die Gründe des Nichtbeitritts (Abschn. III, Ziff. 8), die Erweiterung der Berichterstattung der Mitgliedstaaten (Abschn. III, Ziff. l, lit. b und c), die den tatsächlichen Verhältnissen gemässe Umschreibung der Stellung sowie der Aufgaben des Verwaltungsrates
(Abschn. III, Ziff. 5) und anderes mehr. Was die durch die Auflösung, des Völkerbundes bedingten Änderungen betriff t (Abschn. III, Ziff.. 2, auch Ziff. 11), so entsprechen die getroffenen Lösungen -- ebenfalls diejenigen in bezug auf

.

-

683

den Sitz des Internationalen Arbeitsamtes und den Tagungsort der Konferenzen --. den gegebenen Uniständen. Auch die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Nationen und andern internationalen Institutionen rechtfertigen sich ohne weiteres durch den Zweck dem sie dienen (Abschn. III, Ziff. 8). Desgleichen verstehen sich von selbst die Änderungen in bezug auf das Internationale Arbeitsamt, die Sanktionen, die Interpretationsfragen, das Bureau der Konferenz, das Stimmenmehr der Konferenz, den Verzug in der Beitragsleistung, die Reginalkonferenzen die abhängigen Gebiete und die redaktionellen Bereinigungen (Abschn. III, Ziff. 6, 9, 10, 12 und 13), oder geben doch nicht Anlass · zu näheren Ausführungen.

_ So bleibt nur noch etwas zu.sagen über die Neuerungen, welche die Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf die Behandlung der Übereinkommen und Empfehlungen sowie auf die. Orientierung der Arbeitgeber- .und Arbeitnehmerver bände zum Gegenstand haben (Abschn. III, Ziff. 7). Es sind in der Hauptsache deren fünf.

- . - ' . .

· a. Bericherstattung bei Vorlage der Übereinkommen und E m p f e h l u n g e n an die .zuständigen Behörden (Art. 19, Ziff. 5, lit. c, und Ziff. 6, lit...c). Die hier verlangten Berichte -- Angaben über die getroffenen Massnahmen, die zuständigen Behörden und die von ihnen gefassten Beschlüsse ' -können ohne weiteres gegeben werden, wurden übrigens dem Internationalen Arbeitsamt, schon bis jetzt immer erstattet.

6. B e r i c h t e r s t a t t u n g bei Ablehnung des Beitritts zu .einem Ü b e r e i n k o m m e n und bei Empfehlungen (Art. 19, Ziff. 5, lit. e, und Ziff. 6, lit. d). Auch auf diesem Gebiet können die geforderten Berichte eingereicht werden. Sie haben einen doppelten Zweck: einmal sollen sie die MitGliedstaaten veranlassen, sieh.über alle mitsolchen Konferenzbeschlüssen zusammenhängenden Fragen genau Rechenschaft zu geben, sodann will man auf diese "Weise feststellen, ob und inwiefern die Übereinkommen und Empfehlungen revisionsbedürftig sind; indirekt wird- damit auch eine sorgfältige Prüfung bei deren Aufstellung erreicht. Es handelt sich im wesentlichen darum, dem Internationalen Arbeitsamt periodisch -- den Zeitpunkt .bestimmt jeweils der Verwaltungsrat ·-- Auskunft zu erteilen über den Stand der Gesetzgebung und der Praxis in der betreffenden
Angelegenheit unter näheren Angaben darüber, inwieweit den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens oder der Empfehlung Folge gegeben wurde oder geplant ist, sie zu verwirklichen (durch Gesetzgebung, Verwaltungsmassnahmen, Gesamtarbeitsverträge oder in anderer Weise). Bei Übereinkommen ist noch mitzuteilen, welche Schwierigkeiten einer Ratifikation entgegenstehen oder sie verzögern, und bei Empfehlungen sind noch Mitteilungen darüber zu inachen, welche Bestimmungen geändert werden sollten, um die Annahme zu ermöglichen.

c. F ö d e r a t i v s t a a t e n (Art. 19, Ziff. 7). Mit dieser Bestimmung soll es ermöglicht werden, dass Übereinkommen und Empfehlungen unter Umständen auch auf Grund der Überführung ihres Inhaltes in die Gesetzgebung der Kantone

684

-

-v

-

rechtsgültig, vollzogen werden können. Die Neuerung ist in ihrer Grundtendenz nur zu begrüssen, war und ist doch die kantonale Gesetzgebung auf sozialem Gebiet ein wichtiges Element und musste es. doch stossend .erscheinen, dass bis jetzt, von. der Internationalen Arbeitsorganisation aus gesehen, .die sozialpolitischen Massnahmen der Glieder von Bundesstaaten keine Würdigung beansprachen konnten. Durch Art. 1.9-, Ziff. 7, können nun kantonale bestehende oder .ton den Kantonen neu zu schaffende Bestimmungen, die im Rahmen von Übereinkommen oder Empfehlungen liegen, den bundesgesetzlichen Mass. nahmen als.gleichwertig anerkannt werden. Dabei darf allerdings ein Beitritt . der. Schweiz zu einem Übereinkommen nur erfolgen, wenn -- falls sich dieser auf das kantonale Recht stützen soll -- die Gesetzgebung sämtlicher Kantone dem Übereinkommen entspricht, bzw. entsprechend geändert wird. Dies .dürfte zwar" nur selten -vorkommen, und die Bundesbehörde wird sich wohl kaum oft dazu entschliessen, im Sinne des in Art. 19, Ziff. 7, lit. b, vorgesehenen Verfahrens die Kantone zur Ergänzung ihrer Gesetzgebung und ihrer sozialpolitischen Vorkehrungen einzuladen. Immerhin schafft die vorgesehene Abänderung der Verfassung die Grundlage für eine erhöhte Interessennahm auch der Kantono an der Tätigkeit der Internationalen Arbeitsorganisation. Was . die geforderte Berichterstattung angeht, so lässt sich diese -- soweit es nicht schon bisher geschehen.-- ohne allzu grosse Mühe durchführen, und im übrigen waren ja die Beziehungen und Wechselwirkungen zwischen .dem Bund und den Kantonen .gerade auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung immer besonders rege. Die fragliche Neuerung ist, ihrer Zielsetzung nach, für die Schweiz insofern, bedeutsam, als sie das Bestreben nach verständnisvoller Anpassung der Verfassung der Arbeitsorganisation an die staatsrechtlichen Verhältnisse der einzelnen Mitgliedstaaten zeigt.

d. Gewährleistung weitergehenden nationalen Rechts (Art. 19, Ziff. 8). Auch diese Erweiterung und Verdeutlichung der in der. Verfassung schon bisher niedergelegten Garantie eines gegenüber Konferenzbeschlüssen bereits erreichten höhern sozialen Standards ist vom schweizerischen Standpunkt aus zu begrüssen. Mit aller wünschbaren Klarheit ist nun festgelegt, dass der Beitritt zu einem Übereinkommen, das in der Praxis
bereits überholt ist, nicht etwa ein Zurückschrauben des Bestehenden auf das Niveau dieses Übereinkommens bedingt.

e. B e k a n n t g a b e der Berichte an die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Art. 23, Ziff. 2). Der verlangten Zustellung der Berichte, welche die Mitgliedstaaten gemäss Art; 19 und 22 dem Internationalen Arbeitsamt zu erstatten haben, an die massgebenden Berufsverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Landes im Sinne von Art. 8 (insbesondere Ziff. 5) steht nichts im Wege. Es kann dieser Vorschrift unbedenklich beigepflichtet werden.

685 2. Übereinkommen über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Kferen der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durch. führung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen, dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die. sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben (Beilage 8). .' .

Auch, diesem Beschluss kann die Schweiz ohne weiteres zustimmen. Es handelt sich, wie schon erwähnt, um rein formale Bestimmungen, deren Erlass infolge der Auflösungdes Völkerbundes und der.Änderung der Verfassung der Internationalen-Arbeitsorganisation notwendig geworden ist. Der Zweck .dieses Übereinkommens bestellt einzig und allein darin, die offiziellen Texte der von der Internationalen Arbeitskonferenz in ihren 28 ersten Tagungen aufgestellten Konventionen so vorzubereiten, dass deren Wortlaut der nunmehr geltenden Regelung entspricht. Um einen neuen authentischen Text der bisher beschlossenen " Konventionen herzustellen, sind unter anderem folgende Änderungen notwendig: alle Worte wie.«Völkerbund», «Teil XIII Versaillervertra und der entsprechenden Teile der andern Friedens vertrage», «Generalsekretär des Völkerbundes», «-Direktor» des Internationalen Arbeitsamtes, «Entwurf» eines Übereinkommens usw. werden durch die nun gültigen Bestimmungen ersetzt. Im weitern wird bestimmt, dass die Eintragung der Ratifikationen, Kündigungen und sonstigen Erklärungen in bezug auf die bisherigen Übereinkommen die gleiche Wirkung hat wie dio seinerzeit durch den Generalsekretär des Völkerbundes vorgenommenen Eintragungen. Sodann wird der Generaldirektor dos Internationalen Arbeitsamtes angewiesen, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen alle Mitteilungen über die Ratifikationen, Kündigungen und sonstige Erklärungen zu machen. Ferner werden Hinweise richtig:.gestellt und die sonst noch nötigen rein formollen Bereinigungen vorgenommen.

3. Ratifikation der in Ziffern l und 2 genannten Beschlüsse, Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragt der Bundesrat die Ratifikation sowohl der «Urkunde- von 1946. über die Abänderung der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation» als auch des «Übereinkommens über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen. Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwänzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sieherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die.sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben». Er unterbreitet Ihnen daher folgende Beschlussentwürfe :

686 Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung der Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der - Internationalen Arbeitsorganisation (Beilage. 4) ; . .

.

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung eines von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, an ihrer 29. Tagung beschlossenen Übereinkommens [Beilage 5).

. ' . " Der Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung der Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ist wie der entsprechende Bundesbeschluss vom 4. April 1946 über die an der internationalen Arbeitskonferenz des Jahres 1945 beschlossene Abänderung der Satzungen der Internationalen Arbeitsorganisation dem Referendum zu unterstellen. Gemäss Art. l, Abs.'.2, des Bundesbeschlusses vom 5.März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz. zum Völkerbund gelten die Bestimmungen der Bundesverfassung betreffend die Promulgation der Bundesgesetze auch für die Ratifikation von Abänderungen des Völkerbundsvertrages und für die Genehmigung von Übereinkünften aller Art, die in einem Zusammenhang mit dem. Völkerbund stehen. Gemäss Art. 89. Abs. 4, der Bundesverfassung, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Januar 1921, gilt diese Vorschrift auch für alle Staatsverträge mit dein Auslande, die -auf unbestimmte Zeit oder auf eine Zeitdauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen -sind. Der Abänderungsvorschlag, um den es sich hier handelt, ist gleichzeitig als eine Übereinkunft in Zusammenhang mit dem Völkerbund und als ein. Staatsvertrag mit dem Ausland auf unbestimmte Zeit aufzufassen.

Beim Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Abänderung der Schlussartikel dagegen genügt die blosse Ermächtigung an den Bundesrat, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Februar 1947.

Im Namen des schweiz. Bundesrates, - .

' .

.:

Der

Bundespräsident Etter, Der Bundeskanzler: Leimgruber,

687

Beilagen:

.

.

1. Urkunde von 1946 über die: Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

2. Entwurf eines Abkommens zwischen den Vereinigten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation.

' ..

3. Übereinkommen über die teilweise Abänderung der von der. Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die .in diesen Übereinkommen dem General' Sekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben.

4. Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung der Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

5. Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung eines von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation an ihrer 29. Tagung beschlossenen Übereinkommens.

688

Neunundzwanzigste Tagung der internationalen Arbeitskonferenz.

(Montreal, 19. September bis 9. Oktober 1946.)

Beschlüsse der Konferenz.

Seite

1. Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 25 2. Entwurf .eines Abkommens zwischen den Vereinigten Nationen und der .Internationalen Arbeitsorganisation 60 8. Übereinkommen über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicher Stellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sowie zur Einführung weiterer Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen liaben 69 Die nachfolgend abgedruckten Texte bilden eine von einem Beauftragten des Internationalen Arbeitsamtes in Verbindung mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit angefertigte deutsche Fassung der französischen und englischen Urtexte. Sie wurde im Hinblick auf die Aufstellung einer amtlichen deutschen Übersetzung im Sinne von Art. 6, Abs. 17, der Geschäftsordnung der Internationalen Arbeitskonferenz vorbereitet, trägt aber erst vorläufigen Charakter, da im Augenblicke der Drucklegung die Genehmigung des Internationalen Arbeitsamtes noch nicht vorlag.

689 :

Beilage 1.

Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation. : Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten.

Tagung zusammengetreten ist, ' ' . . , .

hat beschlossen, gewisse Anträge anzunehmen auf Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, eine Frage, die zum zweiten.

Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört.

.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, die folgende Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation an, die als Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation bezeichnet wird: . .

Artikel 1.

Vom Tage des Inkrafttretens dieser Abänderungsurkunde gilt die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, deren gegenwärtig geltender Wortlaut in der ersten Spalte der Beilage zu dieser Urkunde wiedergegeben ist, in der in der zweiten Spalte dieser Beilage enthaltenen Passung, ' Artikel 2.

Zwei massgebende Ausfertigungen dieser Abänderungsurkunde werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor dos Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Voreinigten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu.

. Artikel 8. _ ' ' ' 1. Jede förmliche Ratifikation oder Annahme dieser Abänderungsurkunde ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen, der seinerseits die Mitglieder der Organisation davon in Kenntnis setzt, . 2. Diese Abänderungsurkunde tritt nach den Bestimmungen des Artikels 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in Kraft.

S. Sobald diese Urkunde, in Kraft tritt, setzt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes alle Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, den Generalsekretär der Vereinigten Nationen und alle Staaten, welche die Charte der Vereinigten Nationen unterzeichnet haben, davon in Kenntnis. .

690

- Beilage.

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

Die am 9. Oktober 1946 geltende Fassung,

Abgeänderte Fassung. *)

. ABSCHNITT I.

Präambel.

Arbeitsorganisation.

Der Weltfriede kann auf die Dauer nur . Der Völkerbund hat den Weltfrieden auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut zum 2iel. Ein solcher Friede kann nur auf . . · sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden. werden.

Nun bestehen aber ArbeitsbedingunNun . bestellen aber Arbeitsbedingungen, die für eine grosse Anzahl von gen, die für eine grosse Anzahl von Menschen mit- so viel Ungerechtigkeit, Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden - Elend und Entbehrungen verbunden sind, dass eine Unzufriedenheit entstellt,.

sind; dass eine Unzufriedenheit entsteht, die den Weltfrieden und die Weltein" die den Weltfrieden und die Welteintracht gefährdet. Eine Verbesserung tracht gefährdet. Eine Verbesserung diedieser Bedingungen ist dringend erforderser Bedingungen ist dringend erforderlich, z.B. durch folgende Massnahmen: lich, zum Beispiel durch folgende MassRegelung der Arbeitszeit, einschliesslich nahmen: Regelung der Arbeitszeit, einschliesslich Festsetzung einer HöchstFestsetzung einer Höchstdauer des Ardauer des Arbeitstages und der Arbeitsbeitstages und der Arbeitswoche, Regelung, des Arbeitsmarktes, Verhütung der woche, Regelung des Arbeitsmarktes; Arbeitslosigkeit, Gewährleistung eines Verhütung der Arbeitslosigkeit, Gewährzur Bestreitung des Lebensunterhaltes leistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angemessenen Lohnes, Schutz angemessenen Lohnes, Schutz der Arbeitder Arbeitnehmer gegen allgemeine und nehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Betriebsunfälle, Berufskrankheiten sowie gegen BetriebsSchutz der" Kinder, Jugendlichen und unfälle, Schutz der Kinder, Jugendlichen Frauen, Vorsorge für Alter und Invali- und Frauen, Vorsorge für Alter und Invadität, Schutz der Interessen der im Aus- lidität, Schutz der Interessen der im Auslande .beschäftigten Arbeitnehmer, An- lande beschäftigten Arbeitnehmer, An-.

erkennung des Grundsatzes der Ver- erkennung des Grundsatzes: «Gleiche-Arbeit, '· einigungsfreiheit, Regelung des beruf- --gleicherLohn» Anerkennung des Grundsatzes der Vereinigungfreiheit, Regelung lichen und technischen Unterrichtes und des beruflichen und technischen. Unter.ähnliche Massnahmen.

· richtes und ähnliche Massnahmen.

Auch würde die Nichteinführung-wirkAuch, würde die Nichteinführung wirklich
menschenwürdiger Arbeitsbe- lich menschenwürdiger Arbeitsbedingunggen durch ein Volk.. die Bemühungen dingungen durch ein Volk die Bemühungen los anderer Völker um Verbesserung des anderer Völker um. Verbesserung des oses der Arbeitnehmer in ihren Ländern Loses der Arbeitnehmer in ihren Landern hemmen.

· hemmen.

Aus . allen diesen Gründen und . zur Aus allen diesen Gründen stimmen die Verwirklichung der in dieser Präambel Hohen Vertragsschliessenden Teile, geaufgestellten Ziele stimmen die Hohen leitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit wie auch Vertragsschliessenden Teile, · geleitet sovon dem Wunsche, einen dauernden Welt- wohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit *) Die materiellen Änderungen sind durch Kursivdruck hervorgehoben, nicht aber die bloss redaktionellen Änderungen der deutschen Übersetzung.

691 -frieden zu sichern, der - nachstehenden "Verfassung der Internationalen -Arbeitsorganisation zu:

und Menschlichkeit wie auch von dem Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, der nachstehenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Kapitel I. -- Organisation.

Artikel 1.

1. Es wird eine ständige Organisation geschaffen, die dazu berufen ist, an der Verwirklichung des in der Einleitung dargelegten Planes zu arbeiten. '

Kapitel I. --· Organisation.

Artikel 1.

1. Es wird eine ständige Organisation geschaffen, die berufen ist, an der Verwirklichung des in der Präambel zu dieser Verfassung sowie in der am 10. Mai 1944 in Philadelphia angenommenen und als Beilage dieser Verfassung beigegebenen Erklärung über die Ziele und Aufgaben der Internationalen.. Arbeitsorganisation dargelegten Planes zu arbeiten.

2. Mitglieder 'der Internationalen Arbeitsorganisation sind die Staaten, die am I.November 1945 Mitglieder.. der Organisation waren, und. afle anderen Staaten, die gemäss den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels Mitglieder werden. .

2. Mitglied or der Internationalen Arbeitsorganisation sind die Staaten, die am I.November 1945 Mitglieder der Organisation waren, und alle anderen Staaten, die nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels Mitglieder werden.

3. Jedes ursprüngliche Mitglied der Vereinigten Nationen und jeder von der Generalversammlung gemäss den Be-.

Stimmungen der Satzung als Mitglied zugelassene Staat kann. Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation werden, indem sie sich dem Direktor des Internationalen Arbeitsamtes gegenüber ausdrücklich an die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen gebunden erklären.

3. Alle ursprünglichen Mitglieder der Vereinigten Nationen und alle von der Generalversammlung nach den Bestimmungen der Charte als Mitglied zugelassenen Staaten können Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation werden, indem sie in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus .der Verfassung der Intematio- ' nalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennen.

4. Mit -Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden Vertreter, einschliesslich zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Eegierungsvertreter, kann auch die .Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation Mitglieder in die Organisation aufnehmen. Diese Aufnahme wird rechtswirks'am, sobald die Regierung des neuen Mitgh'edes d^m Direktor des Internationalen Arbeitsamtesgegenüber ausdrücklich erklärt hat, dass sie die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation .ergebenden Verpflichtungen anerkennt.

4. Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation kann 'auch durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Tagung anwesenden Delegierten, . einschliesslich.

von zwei Dritteln der anwesenden und ari der Abstimmung teilnehmenden Eegierungsvertreter, Mitglieder in die Organisation aufnehmen. Diese Aufnahme wird rechtswirksam, sobald die Regierung des neuen Mitgliedes in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennt.

09 2 5. Kein Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisatin kann austreten, ohne vorher dem Direktor des Internationalen Arbeitsamtes seine Kündigung über-, mittelt zu haben. Diese Kündigung wird rechtswirksam zwei Jahre nach dem Tag, an dem sie dem Direktor zügegangen ist, vorausgesetzt, dass das Mitglied in diesem Zeitpunkt alle sieh aus seiner Mitgliedschaft ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat. Hat ein Mitglied ein internationales Arbeitsübereinkommen ratifiziert, so berührt dieser Austritt während der in dem Überein' kommen -vorgesehenen Zeitspanne nicht die sich aus dem 'Übereinkommen ergebenden oder, darauf bezüglichen Verpflichtungen,

5. Kein Mitglied'der Internationalen Arbeitsorganisation kann aus dieser austreten,. . ohne zuvor seine Absicht dem Generaldirektor des Internationalen . Arbeitsamtes bekanntgegeben zu haben.

Eine solche Erklärung ^wird rechtswirksam zwei Jahre nach*dem Tag, an.

dem sie dem Generaldirektor zugegangen ist, vorausgesetzt, dass das Mitglied in diesem Zeitpunkt alle .sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden finanziellen.

Verpflichtungen erfüllt hat. Wenn ein Mitglied ein internationales Arbeitsübereinkonimen ratifiziert hat, so werden während der in dem. Übereinkommen vorgesehenen Zeitspanne die sich aus dem Übereinkommen ergebenden oder darauf bezüglichen Verpflichtungen durch diesen Austritt nicht berührt.

6; Hat ein Staat aufgehört, Mitglied der Organisation zu sein, so gelten für seine Wiederaufnahme die Bestimmungen der Absätze 3 und 4.dieses Artikels.

6. Hat ein Staat aufgehört, Mitglied der Organisation zu sein, so gelten für seine Wiederaufnahme als Mitglied die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels,

Artikel'2.

Die ständige Organisation umfasst: 1. eine Allgemeine Konferenz von Vertretern der Mitglieder;

Artikel 2.

Die ständige Organisation umfasst: a. eine Allgemeine Konferenz von Delegierten der Mitglieder; b. einen nach Artikel 7 zusammengesetzten Verwatiunc/srat; c. ein Internationales Arbeitsamt unter der richtunggebenden Aufsicht des Verwaltungsrates, . .

2. ein Internationales Arbeitsamt unter der richtunggebenden Aufsicht des in Artikel 7 vorgesehenen Verwaltungsrates.

Artikel 3.

!.. Die Allgemeine Konferenz von Vertretern der Mitglieder hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Vertretern eines, jeden Mitgliedes zusammen. Von diesen sind zwei Regierungsvertreter; von den zwei anderen vertritt je einer die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer" eines jeden Mitgliedes.

Artikel 8.

1. Die Allgemeine Konferenz von.

Delegierten der Mitglieder hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Delegierten eines jeden Mitgliedes zusammen. Von diesen sind zwei Regierungsvertreter; von den zwei anderen ·vertritt je einer die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer eines jeden Mitgliedes.

2. Jedem Vertreter können technische Ratgeber beigegeben werden. Dire Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Konferenz steht. Sind Fragen, die besonders Frauen angehen, auf der Konferenz zu erörtern, so soll

2. 'Jedem Delegierten können technische Berater beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Konferenz steht.

Sind Fragen, die besonders Frauen angehen, auf der Konferenz zu erörtern,

693 wenigstens eine der als technische Ratgeber bezeichneten Personen weiblichen Geschlechts sein.

so soll wenigstens eine der als technische Berater bezeichneten Personen weibliehen Geschlechtes sein.

3. Jedes Mitglied, das für die internationalen Beziehungen ausserhalb des Mutterlandes gelegener Gebiete verantwortlich ist, kann als zusätzliciie technische Berater jedem seiner Delegierten beigeben: a. Personen, die es als Wortführer eines solchen Gebietes für gewisse in . den Zuständigkeitsbereich der Behörden dieses Gebi-etes fallendo Fragen bezeichnet; b. Personen, die es als. Berater seiner Delegierten bezeichnet für Fragen, die Gebiete ohne Selbstregierung betreffen, 4. Handelt es sich um ein der gemeinsamen Hoheit von zwei oder mehr Mitgliedern unterstehendes Gebiet, so können den Delegierten dieser Mitglieder Berater beigegeben werden.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, diejenigen Vertreter und technischen Batgeber, die nicht Regierungsvertreter sind, im Einverständnis mit den massgebenden Berufsvorbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des betreffenden Landes zu bezeichnen, vorausgesetzt, dass solche Verbände bestehen.

5. Die Mitglieder verpflichten .sich, diejenigen Delegierten und technischen Berater, die nicht Regierungsvertreter sind, im Einverständnis mit den massgebenden Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des betreffenden Landes zu bezeichnen, vorausgesetzt, dass solche Verbände bestehen.

4. Die technischen Katgeber dürfen .nur auf Antrag des Vertreters, dem. sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigung dés Präsidenten der Konferenz das Wort ergreifen. An den Abstimmungen nehmen sie nicht teil.

6. Die technischen Berater dürfen nur auf Antrag des Delegierten, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigung des Präsidenten der Konferenz das Wort ergreifen. An den Abstimmungen nehmen sie nicht teil.

5. Ein Vortreter kann durch eine an den Präsidenten gerichtete schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Ratgeber als seinen Stellvertreter bezeichnen; der Stellvertreter kann in dieser Eigenschaft an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen.

7. Ein Delegierter kann durch eine an den Präsidenten gerichtete schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Berater als seinen Stellvertreter bezeichnen; der Stellvertreter kann in dieser Eigenschaft an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen,

6. Die Namen der Vertreter und ihrer -technischen Ratgeber werden dem Internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden Mitgliedes mitgeteilt.

8. Die Namen der Delegierten und ihrer technischen Berater werden dem Internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden Mitgliedes mitgeteilt.

7. Die Vollmachten der Vertreter und ihrer technischen Ratgeber werden von

9. Die Vollmachten der Delegierten und ihrer technischen Berater werden

694 der Konferenz geprüft; diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von : den-anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen die Zulassung eines jeden Vertreters oder technischen Ratgebersablehnen, der nach ihrer Auffassung nicht gemäss den Bestimmungen dieses Artikel ernannt worden ist.

· . .

von der Konferenz geprüft; diese kann, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen die Zulassung eines jeden Delegierten oder technischen Beraters ablehnen, der nach ihrer Auffassung nicht gemäss den Bestimmungen, dieses Artikels ernannt .worden ist.

Artikel 4.

... . - .

Artikel 4. .

' ..

1. Jeder Delegierte hat das Recht,, 1. Jeder Vertreter hat das Recht, un-, ·abhängig für seine Person über alle der unabhängig für seine Person über alle Konferenz unterbreiteten Fragen abzu- der Konferenz unterbreiteten Fragen, abzustimmen.

stimmen.

2. Sollte ein Mitglied die -ihm zu2. Sollte ein Mitglied die ihm- zustehende. Ernennung eines Vertreters un- stehende Ernennung eines Delegierten terlassen, der nicht Regierungsvertreter unterlassen, der nicht Regierungsvist, so hat der andere Vertreter, der.nicht treter ist, so hat der andere Delegierte, Regierungsvertreter ist, zwar das Recht, der nicht Regierungsvertreter ist, zwar an den Beratungen der Konferenz -teil- das Recht, an den Beratungen der Konzunehmen, jedoch bat er kein Stimm- ferenz teilzunehmen, jedoch hat er kein Stimmrecht.

recht.

' .

3. Lehnt die Konferenz kraft der 3. Lehnt die Konferenz kraft der ihr.

.durch Artikel 3 übertragenen Befugnis ihr durch Artikel 3 übertragenen Bedie Zulassung eines Vertreters eines. der fugni die Zulassung eines Delegierten Mitglieder ab, so sind die Bestimmungen eines der Mitglieder ab, so sind die Bedieses Artikels so anzuwenden, als ob stimmungen dieses Artikels so ander betreffende Vertreter nicht ernannt zuwenden, als ob der betreffende Delegierte nicht ernannt worden wäre.

worden wäre.

Artikel 5.

- .

.

Artikel 5.

Die Tagungen der Konferenz finden..

.Die Tagungen der Konferenz finden am Sitze des Völkerbundes oder an jedem sofern die Konferenz nicht schon selbst anderen Orte, statt, den die Konferenz auf einer früheren Tagung eine Entauf einer früheren Tagung mit einer Mehr- scheidung getroffen hat, an dem vom Verheit von zwei Dritteln der von den an- waltungsräte bestimmten Orte statt.

wesenden Vertretern abgegebenen Stimmen festgesetzt hat.

Artikel G.

Artikel 6.

Zu jeder Verlegung des. Sitzes desDas Internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes errichtet und Internationalen Arbeitsamtes bedarf esbildet einen Bestandteil der Bundesein- eines Beschlusses der Konferenz, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von richtungen.

den anwesenden Delegierten, abgegebenen Stimmen gefasst werden muss.

Artikel 7. 1. Das Internationale Arbeitsamt steht unter der richtunggebenden Aufsicht eines Verwaltungsrates von zweiunddreissig Personen, und zwar: sechzehn Personen, als Vertreter der Regierungen,

Artikel 7.

.

1. Der Verwaltungsrat setzt sieh zusammen aus zweiunddreissig Personen, und zwar: sechzehn Personen als .Vertreter der Regierungen,

695 acht Personen als Vertreter der Arbeitgeber, .

.

acht Personen als Vertreter der Arbeitnehmer.

2. Von den sechzehn die Regierungen vertretenden Personen werden acht durch die Mitglieder ernannt, denen wirtschaftlich dio grossie Bedeutung zukommt, und acht durch die Mitglieder, die zu diesem Zwecke von den zur Konferenz abgeordneten Regierungsvertretern unter Ausschluss der Vertreter der erwähnten acht Mitglieder bezeichnet worden sind.

Unter den sechzehn Mitgliedern, die vertreten sind, müssen sich sechs : aussereuropäische Staaten befinden.

~. ' · 8. Etwaige Streitigkeiten über die Frage, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, werden durch don Völkerbundsrat entschieden.

4. Die Personen, welche die .Arbeitgeber vertreten, und die Personen, welche die Arbeitnehmer vertreten, werden von den Arbeitgebervertretern, beziehungsweise von den Arbeitnehmervertretern auf der Konferenz gewählt. Zwei Vertreter der Arbeitgeber und zwei Vertreter der Arbeitnehmer müssen aussereuropäischen Ländern angehören.

5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt .drei Jahre. -.

6. Das Verfahren bei der Besetzung erledigter Sitze, die Bezeichnung von Stellvertretern und andere Fragen ähnlicher Art können, vorbehaltlich der Zu-

acht Personen als Vertreter der Arbeitgeber, acht Personen als Vertreter der Arbeitnehmer, : 2. Von den sechzehn die Regierungen vertretenden Personen werden acht durch die Mitglieder ernannt, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, und acht durch die Mitglieder, die zu diesem Zwecke von den nur Konferenz abgeordneten Regierungsvertretern, unter Ausschluss der Vertreter der erwähnten acht Mitglieder bezeichnet worden sind.

Unter den sechzehn -Mitgliedern, die vertreten sind, müssen sich sechs aussereuropäische Staaten befinden.

3. Der Verwaltungsrat stellt, sooft sich ein Bedürfnis ergibt, -fest,.welchen Mitgliedern wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, und stellt Regeln auf, nach denen ein unparteiischer Ausschuss alle Fragen bezüglich der Bezeichnung der Mitglieder, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, zu, prüfen .hat, bevor der Verwaltungsrat darüber entscheidet. Über jeden Einspruch eines Mitgliedes gegen die Feststellung des Verwaltungsrates, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, - entscheidet die Konferenz; doch hat ein - an die Konferenz gerichteter Einspruch ' keine aufschiebende Wirkung auf den Beschluss. solange die Konferenz keine Entscheidung getroffen hat.

4. Die Personen, welche die Arbeitgeber vertreten,, und die Personen, welche die Arbeitnehmer vertreten, werden von .den Arbeitgebervertretern, beziehungsweise von den Arbeitnehmervertretern auf der Konferenz gewählt. Zwei Vertreter der Arbeitgeber und zwei Ver- treter der Arbeitnehmer müssen aussereuropäischen Ländern angehören.

5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre.

Finden aus irgendeinem. Gründe nach Ablauf dieser Zeitspanne keine Neuwahlen statt, so bleibt der Verwaltungsrat im Amt, ' bis Neuwahlen stattfinden.

6. Das Verfahren bei der Besetzung erledigter Sitze, die Bezeichnung von Stellvertretern und andere Fragen ähnliche Art können, vorbehaltlich der

«96 Stimmung der Konferenz, vom Verwaltungsräte geregelt werden.

7. Der Verwaltungsrat wählt : eines seiner Mitglieder zum Präsidenten und stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt, den Zeitpunkt seines. Zusammentritts Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn mindestens zwölf Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.

.Zustimmung der Konferenz, vom Verwaltungsrate geregelt werden.

7. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsenten und zwei Vizepräsidenten Von ; diesen Personen muss einer ein Regierungsvertreter sein und von den beiden andern .je einer ein .Vertreter der Arbeitgeber und.der Arbeitnehmer, · ' : 8. Der Verwaltungsrat stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt den.

Zeitpunkt seines Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn mindestens zwölf Mitglieder des Verwaltungsrates -schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.

Artikel 8.

1, An der Spitze des. Internationalen Arbeitsamtes steht ein Direktor ; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegen über sowohl für den Geschäftsgan als auch für die Erfüllung aller anderen ihm etwa anvertrauten Auf.gaben verantwortlich.

2. Der Direktor oder sein Vertreter wohnen allen.Sitzungen des Verwaltungsrates bei. .

Artikel 9.

Das Personal des Internationalen Arbeitsamtes wird vom Direktor angestellt.

Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die Erzielung möglichst guter Arbeitsleistungen .vereinbar ist, hat sich die Wahl auf Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zu erstrecken. Eine Anzahl dieser Personen muss weiblichen Geschlechts sein.

Artikel 8.: . : .. ' 1. An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Generaldirektor; er -wird durch den .Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm etwa anvertrauten Aufgaben verantwortlich.

2. Der Generaldirektor oder sein Vertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrates bei. Artikel 9.

1. Das Personal des Internationalen Arbeitsamtes wird nach den vom Verwaltungsrat gebilligten Regeln vom Generaldirektor angestellt.

..

2. Soweit es mit der gebotenen Bücksicht auf die -Erzielung möglichst guter Arbeitsleistungen vereinbar ist, hat sich die vom Generaldirektor zu treffende Wahl auf Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zu erstrecken.

3. Eine Anzahl dieser Personen muss weiblichen Geschlechts sein.

4. Die Amtsobliegenheiten des Generaldirektors und des Personals sind ausschliesslich internationaler Art. Bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten darf weder der Generaldirektor noch das Personal Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Behörde ausserhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung ~zu enthalten,

697 die mit der Stellung ausschliesslich der Organisation verantwortlicher internationaler Beamten unvereinbar ist.

5. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter derAmtsobliegen-heiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und sich jedes Versuches, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabzusu beeinflussen, zu enthalten, Artikel 10.

1. Die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamtes umfasst die Sammlung und Weiterleitung aller Mitteilungen über alle Fragen, die für die internationale Regelung der Lebens- und Arbeitsvhältnisse der Arbeitnehmer Bedeutung haben, sowie namentlich die Bearbeitung der Fragen, die der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abmachungen unterbreitet werden sollen, und die Durchführung aller von der Konferen etwa besondere angeordneten Untersuchungen.

2. Das Internationale Arbeitsamt hat die Tagesordnung für die Tagungen der Konferenz vorzubereiten.

3. Es erfüllt ferner die Obliegenheiten, die ihm gemäss den Bestimmungen dieses Teiles des vorhegenden Vertrages bei internationalen Streitigkeiten zufallen, 4. Es verfasst und veröffentlicht in französischer, englischer und jeder anderen Sprache, die der Verwaltungsrat für angebracht hält, eine regelmässig erscheinende Zeitschrift, die sich mit Wirtschafts- und Arbeitsfragen von internationalem Interesse befasst.

5. Überhaupt hat es neben der in diesem Artikel bezeichneten Tätigkeit alle Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd, I.

Artikel 10, 1. Die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamtes umfasst die Sammlung und Weiterleitung aller Mitteilungen über alle Fragen, die für die internationale Regelung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Bedeutung haben, sowie namentlich die Bearbeitung der Fragen, die der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abmachungen unterbreitet werden sollen, und die Durchführung aller von der Konferenz oder vom Verwaltungsrate etwa besonders angeordneten Untersuchungen, 2. Vorbehaltlich der vom Verwaltungsrate aufgestellten Richtlinien hat das Amt: a. die Unterlagen zu, den verschiedenen Gegenständen der Tagesordnung der Tagungen der Konferenz vorzubereiten; b, den Regierungen auf Wunsch, soweit es dazu in der Lage ist, jede zweckdienliche Hilfe bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen auf Grund der Beschlüsse der Konferenz und zur Vervollkommnung der Venwaltungspraxi und der Aufsichtsdienste zu leisten; c, die Obliegenheiten zu erfüllen, die ihm nach den Bestimmungen dieser Verfassung bezüglich der wirksamen Einhaltung der übereinkommen zufallen; d. in den vom Verwaltunggrat zweckdienlich erachteten Sprachen Veröffentlichungen zu verfassen und herauszugeben, die Wirtschafts- und Arbeitsfragen von internationalem Interesse behandeln.

3. Überhaupt hat es alle sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm 46

698 sonstigen Befugnisse .und Obliegenheiten, die ihm die Konferenz nach ihrem Ermessen überträgt.

Artikel 11.

Die Ministerien der Mitglieder, in deren Zuständigkeit die Arbeitsfragen fallen, können mit dem Direktor durch Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung im Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes oder in Ermangelung eines solchen Vertreters durch Vermittlung eines andern dazu geeigneten, von der beteiligten Regierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.

Artikel 12.

Das Internationale Arbeitsamt kann bei allen Fragen, bei denen es tunlich ist, die Mitwirkung des Generalsekretärs des Völkerbundes in Anspruch nehmen.

die Konferenz oder der Verwaltungsrat nach Ermessen überträgt.

Artikel 11.

Die Ministerien der Mitglieder, in deren Zuständigkeit die Arbeitsfragen fallen, können. mit dem Generaldirektor durch Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung im Verwaltungsrate des internationalen Arbeitsamtes oder in .Ermangelung eines solchen Vertreters durch Vermittlung eines andern dazu geeigneten, von der beteiligten Regierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.

Artikel 12.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation wird in den durch diese Verfassung gezogenen Grenzen mit jeder allgemeinen internationalen Organisation zusammenarbeiten, die betraut ist, die Tätigkeit internationaler Organisationen des öffenlichen Rechtes, die Sonderausgaben zu erfüllen haben, in Einklang zu bringen, sowie m i t d e n internationalen verwandten Gebieten Sonderaufgaben zu erfüllen haben.

2. Die Internationale Arbeitsorganisation kann in geeigneter Weise den Delegierten der internationalen Organisationen des öffentlichen Rechtes Gelegenheit geben, ohne Stimmrecht an ihren Beratungen teilzunehmen, 3. Die Internationale Arbeitsorganisation kann alle zweckdienlichen Massnahmen treffen, um nach Ermessen anerkannte nichtstaatliche Organisationen, einschliesslich der internationalen Vereinigungen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Landwirte und der Genossenschafter, au, Rate zu ziehen,

Artikel 13.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann mit den Vereinigten Nationen über Finanz- und Budgetfragen die zweckmässig erscheinenden Vereinbarungen treffen.

2. Bis zum Abschluss solcher und später in Ermangelung gültiger Vereinbarungen:

Artikel 13.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann mit den Vereinigten Nationen über Finanz- und Budgetfragen die zweckmässig erscheinenden Vereinbarungen treffen.

2. Bis zum Abschlüsse solcher Vereinbarungen, oder falls in irgendeinem Zeitpunkte keine solchen Vereinbarungen in Kraft sind, gilt folgendes:

699 a. trägt jedes Mitglied die Reise- und Aufenthaltskosten seiner Vertreter und ihrer technischen Batgeber sowie seiner Beauftragten, die an den Tagungen der Konferenz oder des Verwaltungsrates teilnehmen;

a,. Jedes Mitglied trägt die Reise- und Aufenthaltskosten seiner Delegierten und ihrer technischen Berater sowie seiner Vertreter, die an den Ta-" gungen der Konferenz oder des Verwaltungsrates teilnehmen.

b. werden alle übrigen Kosten des Internationalen Arbeitsamtes und der Tagungen der Konferenz und des Verwaltungsrates vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes aus dem allgemeinen Budget der Internationalen Arbeitsorganisation bestritten;

b. Alle andern Kosten des Internationalen Arbeitsamtes sowie der Tagungen der Konferenz und des Verwaltungsrates werden vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes aus dem allgemeinen Kredite der Internationalen Arbeitsorganisation bestritten.

c. Die Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets der Internationalen Arbeitsorganisation sowie über die Pestsetzung und die Einziehung der Beiträge werden von der Konferenz durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen aufgestellt. Darin ist vorzusehen, .dass das Budget und die Regelung für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder durch einen Ausschuss von Regierungsvertretern zu genehmigen sind.

e. werden die Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets der Internationalen Arbeitsorganisation sowie über die Berechnung und Einziehung der Beiträge durch Beschluss der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen festgesetzt, doch bedarf das Budget und die Vorkehrungen zur Umlage der Ausgaben auf die Mitglieder der Organisation der Zustimmung eines Ausschusses von Regierungsvertretern.

3. Die Kosten der Internationalen Arbeitsorganisation gehen zu Lasten der Mitglieder gemäss den auf Grund des Absatzes l oder des Absatzes 2, Unterabsatz c, dieses Artikels geltenden Abmachungen.

4. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten der Organisation im Rückstand ist, kann an den Abstimmungen der Konferenz, des Verwaltungsrates oder eines Ausschusses sowie ah den Wahlen zum Verwaltungsrat nicht teilnehmen, wenn die rückständigen Zahlungen den von ihm für die letzten beiden vollen Jahre geschuldeten Beitrag erreichen oder übersteigen. Die Konferenz kann jedoch ein solches Mitglied ermächtigen, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn sie feststellt, dass der Zahlungsrückstand zurückzuführen ist auf Umstände, die von dem Willen dieses Mitgliedes unabhängig sind.

3. Die Kosten der Internationalen Arbeitsorganisation gehen zu Lasten der Mitglieder nach der auf Grund des Absatzes l oder des Absatzes 2, c, dieses Artikels geltenden Vereinbarungen.

4. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten der Organisation im Rückstand ist, kann an den Abstimmungen der Konferenz, des Verwaltungsrates oder eines Ausschusses sowie an den Wahlen zum Verwaltungsrate nicht teilnehmen, wenn die rückständigen Zahlungen den von ihm für die letzten beiden vollen Jahre geschuldeten Beitrag erreichen oder übersteigen. Die Konferenz kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen ein solches Mitglied ermächtigen, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn sie feststellt, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Willen des Mitgliedes unabhängig sind.

700 5. Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes ist für die Verwendung der Gelder der Internationalen Arbeitsorganisation dem Verwaltungsrat verantwortlich.

5. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes ist dem Verwaltungsrate für die Verwendung der Mittel der Internationalen Arbeitsorganisation verantwortlich.

Kapitel II. -- Verfahren.

Kapitel II. -- Verfahren.

Artikel 14.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Tagungen der Konferenz ; dabei prüft er alle Vorschläge, die von der Regierung eines Mitgliedes oder von einem der in Artikel 3 bezeichneten Verbände hierzu gemacht werden.

Artikel 14.

1. Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Tagungen der Konferenz; dabei prüft er alle Vorschläge, die von der Regierung eines Mitgliedes, von einem der in Artikel 3 bezeichneten massgebenden Verbände oder von einer internationalen Organisation des öffentlichen Hechtes hierzu gemacht werden.

2. Der Verwaltungsrat stellt Regeln auf, die eine gründliche technische Vorbereitung und eine angemessene Zurateziehung der hauptsächlich beteiligten Mitglieder durch eine vorbereitende technische Konferenz oder auf andere zweckdienliche Weise vor der Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz sicherstellen.

Artikel 15.

Der Direktor versieht das Amt des Sekretärs der Konferenz ; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung allen Mitgliedern und durch ihre Vermittlung den Vertretern, die nicht Begierungsvertreter sind, nach ihrer Ernennung zugehen zu lassen.

Artikel 15.

1. Der Generaldirektor versieht das Amt des Generalsekretärs der Konferenz; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung allen Mitgliedern und durch ihre Vermittlung den Delegierten, ' die nicht Regierungsvertreter sind, nach ihrer Ernennung zugehen zu lassen.

2. Die Berichte über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung sind den Mitgliedern so zeitig zuzustellen, dass diese sie vor der Konferenz ausreichend prüfen können. Der Verwaltungsrat stellt für diesen Zweck Regeln auf.

Artikel 16.

1. Die Regierung eines jeden Mitgliedes hat das Recht, gegen die Aufnahme eines oder mehrerer der vorgesehenen Gegenstände in die Tagesordnung der Konferenz Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist in einer erläuternden Denkschrift zu begründen, die an den Direktor zu richten und von

Artikel 16.

1. Die Regierung eines jeden Mitgliedes hat das Recht, gegen die Aufnahme eines oder mehrerer der vorgesehenen Gegenstände in die Tagesordnung der Konferenz Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist in einer Denkschrift zu begründen, die an den Generaldirektor zu richten und von ihm

701 diesem den Mitgliedern der ständigen Organisation mitzuteilen ist.

2. Die beanstandeten Gegenstände bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen so besobJiesst.

3. Jede Frage, deren Prüfung die Konferenz ausserhalb des im vorigen Absätze vorgesehenen Verfahrens ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit beschließet, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.

den Mitgliedern der Organisation mitzuteilen ist.

2. Die beanstandeten Gegenstände bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen so beschliesst.

3- Jede Frage, deren Prüfung die Konferenz ausserhalb des im vorigen Absatz vorgesehenen Verfahrens ebenfalls mit Zweidrittelsmehrheit beschliesst, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.

Artikel 17.

1. Die Konferenz stellt ihre Geschäftsordnung auf; sie wählt ihren Präsidenten ; sie kann Ausschüsse einsetzen, die über alle von ihr als prüfungsbedürftig erachteten Fragen zu berichten haben.

Artikel 17.

1. Die Konferenz wählt einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Zu Vizepräsidenten ist je ein Regierungsvertreter, ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Arbeitnehmer au, wählen, Die Konferenz stellt ihre Geschäftsordnung auf; sie kann Ausschüsse einsetzen, die über alle von ihr als prüfungsbedürftig erachteten Prägen zu berichten haben.

2. Die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern der Konferenz abgegebenen Stimmen ist entscheidend, es sei denn, dass eine grössere Mehrheit ausdrücklich durch andere Artikel dieser Verfassung oder durch ein Übereinkommen oder andere Rechtsnormen, die der Konferenz Befugnisse übertragen, oder durch die auf Grund des Artikels 13 angenommenen Vereinbarungen Über Finanz- und Budgetjragen vorgesehen ist.

8. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen geringer ist als die Hälfte der an der Tagung der Konferenz teilnehmenden Delegierten.

2. Die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern der Konferenz abgegebenen Stimmen ist entscheidend, es sei denn, dass eine grössere Mehrheit ausdrücklich durch andere Artikel dieses Teiles des vorliegenden Vertrages vorgeschrieben ist.

S. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen geringer ist als die Hälfte der an der Tagung der Konferenz teilnehmenden Vertreter.

Artikel 18.

Die Konferenz kann den von ihr eingesetzten Ausschüssen Sachverständige mit beratender, aber nicht beschliessender Stimme beigeben.

Artikel 18.

Die Konferenz kann den von ihr eingesetzten Ausschüssen Sachverständige mit beratender, aber nicht beschliessender Stimme beigeben.

Artikel 19.

1. Erklärt sich die Konferenz für die Annahme von Anträgen, die einen Gegenstand der Tagesordnung betreffen, so hat sie zu bestimmen, ob diese Anträge die Form erhalten sollen a. einer «Emp-

Artikel 19.

1. Erklärt sich die Konferenz für die Annahme von Anträgen, die einen Gegenstand der Tagesordnung betreffen, so hat sie zu bestimmen, ob diese Antrage die Form erhalten sollen a. eines in-

702 fehlung», die den Mitgliedern vorzulegen ist zur Prüfung, ob sie sich durch die Gesetzgebung oder in anderer Weise verwirklichen lässt, oder b. eines «Entwurfes eines internationalen Übereinkommens» zwecks Ratifikation durch die Mitglieder.

2. In beiden Fällen, zur Annahme sowohl einer Empfehlung als auch eines Entwurfes eines Übereinkommens, bedarf es in der Endabstimmung der Konferenz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vertreter.

3. Bei Aufstellung einer Empfehlung oder eines Entwurfes eines Übereinkommens von allgemeiner Geltung hat die Konferenz auf diejenigen Länder Bückeicht- zu1 nehmen, in denen das Klima, die unvollkommene Entwicklung der wirtschaftlichen Organisation oder andere Sonderumstände die Verhältnisse der Wirtschaft wesentlich abweichend gestalten. Sie hat in solchen Fällen die Abänderungen vorzuschlagen, die sie angesichts der besonderen Verhältnisse dieser Länder für notwendig erachtet.

4. Eine Ausfertigung der Empfehlung oder des Entwurfes eines Übereinkommens wird vom Präsidenten der Konferenz sowie vom Direktor unterzeichnet und dem Generalsekretär des Völkerbundes eingehändigt. Dieser übermittelt jedem Mitglied eine beglaubigte Abschrift der Empfehlung oder des Entwurfes des Übereinkommens.

5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Schluss der.

Tagung der Konferenz (oder, wenn dies infolge außergewöhnlicher Umstände innerhalb eines Jahres unmöglich sein sollte, sobald es angängig ist, aber unter keinen Umständen später als achtzehn Monate nach Schluss der Tagung der Konferenz) die Empfehlung oder den Entwurf eines Übereinkommens der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen zu unterbreiten.

ternationalen Übereinkommens oder b. einer Empfehlung, wenn sich der behandelte Gegenstand nicht, oder unter einem be stimmten Gesichtspunkte nicht, für die sofortige Annahme eines Übereinkommens eignet.

2. In beiden Fällen, zur Annahme sowohl eines Übereinkommens als auch einer Empfehlung, bedarf es in der Endabstimmung der Konferenz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Delegierten.

S. Bei Aufstellung eines Übereinkommens oder einer Empfehlung von allgemeiner Geltung hat die Konferenz auf diejenigen Länder Rücksicht zu nehmen, in denen das Klima, die unvollkommene Entwicklung der wirtschaftlichen Organisation oder andere Sonderumstände die Verhältnisse der Wirtschaft wesentlich abweichend gestalten.

Sie hat in solchen Fällen die Abänderungen vorzuschlagen, die sie angesichts der besonderen Verhältnisse dieser Länder für notwendig erachtet.

4. Zwei Ausfertigungen des Übereinkommens oder der Empfehlung werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalselcretär der Vereinigten Nationen eingehändif/t. Der Generaldirektor übermittelt jedem Mitglied eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens oder der Empfehlung.

5. Für ein 'Übereinkommen gelten die folgenden Bestimmungen: a. Das Übereinkommen wi/rd allen Mitgliedern im Hinblick auf seine Ratifikation mitgeteilt.

b. Jedes Mitglied verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Schluss der Tagung der Konferenz (oder, wenn dies infolge aussergewöhnlicher Umstände innerhalb eines Jahres unmöglich sein sollte, sobald es angängig ist, aber unter keinen Umständen später als achtzehn Monate nach Schluss der Tagung der Konferenz) do« Übereinkommen der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen

703 6. Handelt es sich um eine Empfehlung, so haben die Mitglieder den Generalsekretär von den getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen.

7. Handelt es sich um den Entwurf eines Übereinkommens, so hat das Mitglied, falls der Entwurf die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen erhält, die förmliche Ratifikation des Übereinkommens dem Generalsekretär mitzuteilen und die erforderlichen Massnahmen zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffen.

8. Wird eine Empfehlung nicht durch gesetzliche oder andere Massnahmen verwirklicht, oder findet ein Entwurf eines Übereinkommens nicht die Zustimmung der dazu berufenen Stelle oder der dazu berufenen Stellen, so hat das Mitglied keine weitere Verpflichtung.

Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen zu unterbreiten.

c. Die Mitglieder setzen den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von den Massnahmen in Kenntnis, die sie gemäss diesem Artikel getroffen haben, um das Übereinkommen der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stelkn zu unterbreiten; dabei erteilen sie ihm alle Auskünfte über die Stelle oder die Stellen, die als zur Entscheidung berufen erachtet sind, und über deren Entscheidungen, d. Das Mitglied, das die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen erlangt hat, setzt den General. direkter von seiner förmlichen Ratifikation des . Übereinkommens in Kenntnis und trifft die zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Massnahmen.

e. Findet. ein Übereinkommen nicht die .

Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen, so hat das Mitglied keine weitere Verpflichtung; nur muss es in angemessenen Zeitabstä'nden, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht erstatten über den Stand seiner Gesetzgebung und seine Praxis in der Frage, die den Gegenstand des Übereinkommens bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens durch die Gesetzgebung, durch Verwaltungsanordnungen, durch Tarifverträge oder auf andere Weise Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll, und die Schwierigkeiten darzulegen sind, welche die Ratifikation des Übereinkommens verhindern oder verzögern.

6. Für eine Empfehlung gelten die folgenden Bestimmungen: a. Die Empfehlung wird allen Mitgliedern zur Prüfung im Hinblick

704 auf ihre Verwirklichung durch die Landesgesetzgebung oder auf andere Weise mitgeteilt.

b. Jedes Mitglied verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Schluss der Tagung der Konferenz (oder, wenn dies infolge aussergewöhnlicher Umstände innerhalb eines Jahres unmöglich sein sollte, sobald es angängig ist. aber unter keinen Umständen später als achtzehn Monate nach Schluss der Tagung der Konferenz) die Empfehlung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen zu unterbreiten.

c. Die Mitglieder setzen den Generaldirektor des Internationalen Arbeits-amtes von den Massnahmen m Kenntnis, die sie gemäss diesem Artikel getroffen haben, um die Empfehlung derzurr Entscheidung berufenenStellee oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zu, unterbreiten; dabei erteilen sie ihm aUe Auskünfte über die Stétte oder die Stellen, dm als zurr Entscheidung berufen erachtet sind, und über deren Entscheidungen, d. Ausser der Verpflichtung, die Empfehlung der nur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zu unterbreiten, haben die Mitglieder keine weitere Verpflichtung; nur müssen sie in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht erstatten Über den Stand ihrer Gesetzgebung und ihre Praxis in der Frage, die den Gegenstand der Empfehlung bildet wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen der Empfehlung Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soü, und die Abänderungen dieser Bestimmungen zu bezeichnen ' sind die sich als notwendig erwiesen haben oder als notwendig erweisen können, um die Annahme oder Anwendung der Empfehlung zu ermöglichen.

705 9. Handelt es sich uni einen Bundes 7. Handelt es sich um einen Bundesstaat, dessen Befugnis zum Beitritt zu staat, so gelten die folgenden Bestieinem Arbeitsübereinkommen bestimm- mungen .* ten Beschränkungen unterliegt, so hat a. Im Falle von Übereinkommen und die Regierung das Recht, den Entwurf Empfehlungen, für welche die Bundeseines Übereinkommens, der unter diese..

regierung nach ihrem VerfassungsBeschränkungen fällt, lediglich als Empsystem eine Bundesmassnahme für anfehlung zu betrachten; in diesem Falle gebracht erachtet, sind die Verpflichgelangen die Bestimmungen dieses Artungen des Bundesstaates dieselben tikels über Empfehlungen zur Anwenwie die Verpflichtungen der Mitglieder, dung.

die nicht Bundesstaaten sind.

b. Im Falle von Übereinkommen und Empfehlungen, für welche die Bundesregierung nach dem geltenden Verfassungssystem eine Massnahme der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone für eher angebracht erachtet, hat diese Regierung: I. im Einklang mit ihrer Verfassun und den Verfassungen der von der Frage berührten Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone wirksame Vereinbarungen zu treffen, damit diese Übereinkommen oder Empfehlungen spätestens achtzehn Monate nach Schluss der Tagung der Konferenz den berufenen Stellen des Bundes, der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone unterbreitet werden im Hinblick auf den Erlass von Massnahmen gesetzgeberischer oder anderer Art; n. vorbehältlich der Zustimmung der Regierungen der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone, Massnahmen zur Veranstaltung eines regelmässigen Memungsaustausches zwischen denBundesbehördenn einerseits und den Behörden der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone anderseits zu treffen, um ein gemeinsames Vorgehen innerhalb des Bundesstaates herbeizuführen z u r Übereinkommen und Empfehlungen; in. den Generaldirektor des Internationale Arbeitsamtes von den Massnahmen in Kenntnis zu setzen, die sie nach diesem Artikel getroffen hat, um diese Übereinkommen und Empfehlungen den berufenen Stellen des Bundes, der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone su unter-

706

10. Der vorstehende Artikel ist nach folgendem Grundsatz auszulegen: 11, In keinem Falle kann auf Grund der Annahme einer Empfehlung oder eines Entwurfes eines Übereinkommens durch die Konferenz von einem Mitglied verlangt werden, dass es den durch seine Gesetzgebung den betreffenden Arbeitnehmern schon gewährten Schutz vermindere.

breiten, wobei sie ihm alle Auskünfte erteilt über die als zuständig erachteten Stellen und über deren Entscheidungen; iv. im Fall eines jeden, dieser Übereinkommen, das sie nicht ratifiziert hat, in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht zu erstatten über den Stand der Gesetzgebung und die Praxis des Bundes und seiner Gliedstaaten, der Promnzen oder Kantone in der Frage, die den Gegenstand des Übereinkommens bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens durch die Gesetzgebung, durch Verwaltungsanordnungen, durch Tarifverträge oder auf andere Weise Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll; v. im Falle einer jeden dieser Empfehlungen in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht zu erstatten über den Stand der Gesetzgebung und die Praxis, des Bundes und seiner Gliedstaaten, der Provinzen oder Kantone in der Fraye, die den Gegenstand der Empfehlung bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen der Empfehlung Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll, und die Abänderungen dieser Bestimmungen zu bezeichnen sind, die sich als notwendig erwiesen haben oder als notwendig erweisen können, um die Annahme oder Anwendung der Empfehlung zu ermöglichen.

8. In keinem Fall ist die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so auszulegen, als würde dadurch ein Gesetz, ein Recjitsspruch, ein Brauch oder ein Abkommen berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere als die in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehenen Bedingungen sichern.

707 Artikel 20.

Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen; es bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben.

Artikel 20.

Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Generaldirektor de« Internationalen Arbeitsamtes dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach den Bestimmungen des Artikels 102 der Charte der Vereinigten Nationen mitgeteilt, bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben.

Artikel 21.

1. Vereinigt ein Entwurf eines Übereinkommens bei der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen auf sich, so steht es den Mitgliedern der ständigen Organisation, die dies wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dem gleichen Inhalte zu schliessen.

2. Jedes derartige Sonderüberein kommen ist durch die beteiligten Regierungen dem Generalsekretär des Völkerbundes mitzuteilen, der es eintragen lässt.

Artikel 21.

1. Vereinigt ein Entwurf eines Übereinkommens in der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen auf sich, so steht es den Mitgliedern der ständigen Organisation, die dies wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dem gleichen Inhalte abzuschliessen.

2. Jedes so abgeschlossene Übereinkommen ist durch die beteiligten Regierungen dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und dem Generalsekretär der Verewigten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen mitzuteilen.

Artikel 22.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Massnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten. Der Direktor legt der nächstfolgenden Tagung der Konferenz einen zusammenfassenden Auszug aus diesen Berichten vor.

Artikel 22.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Massnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten.

Artikel 28.

Richtet ein Berufsverband von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern an das In-

Artikel 28 1. Der Generaldirektor legt der nächstfolgenden Tagung der Konferenz einen zusammenfassenden Auszug aus den ihm von den Mitgliedern auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte vor.

2. Jedes Mitglied stellt den für die Zwecke des Artikels 3 als massgebend anerkannten Verbänden eine Abschrift der dem Generaldirektor auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte zu.

Artikel 24.

Bichtet ein Berufsverband von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern an das In-

708 ternationale Arbeitsamt eine Beschwerde, dass ein Mitglied die Durchführung eines von ihm angenommenen Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe, so kann der Verwaltungsrat sie der betreffenden Regierung übermitteln, und er kann diese Regierung einladen, sich in einer ihr geeignet erscheinenden Weise zur Sache zu äussern.

Artikel 24.

Geht von der betreffenden Regierung innerhalb angemessener Frist keine Erklärung ein, oder hält der Verwaltungsrat die erhaltene Erklärung nicht für befriedigend, so hat er das Recht, die Beschwerde und gegebenenfalls die Antwort zu veröffentlichen.

Artikel 25.

1. Jedes Mitglied kann beim Internationalen Arbeitsamte Klage gegen ein anderes Mitglied einreichen, das nach seiner Ansicht die Durchführung eines von beiden Teilen gemäss den vorstehenden Artikeln ratifizierten Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sicherstellt.

2. Der Verwaltungsrat kann, wenn er es für angebracht hält, sich mit der Regierung, gegen die sich die Klage richtet, auf die im Artikel 23 bezeichnete Weise in Verbindung setzen, bevor er einen Untersuchungsausschuss nach dem weiter unten angegebenen Verfahren mit der Angelegenheit betraut.

8. Hält es der Verwaltungsrat nicht für nötig, der betreffenden Regierung die Klage mitzuteilen, oder geht auf seine Mitteilung nicht binnen angemessener Frist eine befriedigende Antwort ein, so kann er die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses veranlassen, der die strittige Frage zu prüfen und darüber zu berichten hat.

4. Das gleiche Verfahren kann vom Verwaltungsrat entweder von Amts wegen oder auf Grund der Klage eines zur Konferenz abgeordneten Vertreters eingeschlagen werden.

5. Kommt eine auf Grund der Artikel 24 oder 25 aufgeworfene Frage vor den Verwaltungsrat, so hat die betreffende

ternationale Arbeitsamt eine Beschwerde, dass ein Mitglied die Durchführung eines von ihm angenommenen Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe, so kann der Verwaltungsrat sie der betreffenden Regierung übermitteln und diese Regierung einladen, sich in einer ihr geeignet erscheinenden Weise zur Sache zu äussern.

Artikel 25.

Geht von der betreffenden Regierung innerhalb angemessener Frist keine Erklärung ein, oder hält der Verwaltungsrat die erhaltene Erklärung nicht für befriedigend, BÖ hat er das Recht, die Beschwerde und gegebenenfalls die Antwort zu veröffentlichen.

Artikel 26.

1. Jedes Mitglied kann beim Internationalen Arbeitsamt Klage gegen ein anderes Mitglied einreichen, das nach seiner Ansicht die Durchführung eines von beiden Teilen gemäss den vorstehenden Artikeln ratifizierten Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sicherstellt.

2. Der Verwaltungsrat kann, wenn er es für angebracht hält, sich mit der Regierung, gegen die sich die Klage richtet, auf die in Artikel 23 bezeichnete Weise in Verbindung setzen, bevor er einen Untersuchungsausschuss nach dem weiter unten angegebenen Verfahren mit der Angelegenheit betraut.

3. Hält es der Verwaltungsrat nicht für nötig, der betreffenden Regierung die Klage mitzuteilen, oder geht auf seine Mitteilung nicht binnen angemessener Frist eine befriedigende Antwort ein, so kann er einen Untersuchüngsaussonuss einsetzen, der die strittige Frage zu prüfen und darüber zu berichten hat.

4. Das gleiche Verfahren kann vom Verwaltungsrat entweder von Amts wegen oder auf Grund der Klage eines zur Konferenz abgeordneten Delegierten eingeschlagen werden.

5. Kommt eine auf Grund des Artikels 25 oder des Artikels 26 aufgeworfene Frage vor den Verwaltungs-

709 Regierung, falls sie nicht schon im Verwaltungsrat vertreten ist, das Recht, einen Beauftragten zur Teilnahme an den Beratungen des Verwaltungsrates in dieser Angelegenheit zu ernennen. Der für die Verhandlungen bestimmte Zeitpunkt ist der betreffenden Regierung angemessene Zeit vorher mitzuteilen.

rat, so hat die betreffende Regierung, falls sie nicht schon im Verwaltungsrate vertreten ist, das Recht, einen Beauftragten zur Teilnahme an den Beratungen des Verwaltungsrates in dieser Angelegenheit zu ernennen. Der für die Verhandlungen bestimmte Zeitpunkt ist der betreffenden Regierung rechtzeitig mitzuteilen.

Artikel 26.

1. Der Untersuchungsausschuss wird auf folgende Weise gebildet: 2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages drei in wirtschaftlichen Fragen sachverständige Personen zu bezeichnen, eine zur Vertretung der Arbeitgeber, eine zweite zur Vertretung der Arbeitnehmer und eine von beiden unabhängige dritte. Aus der Gesamtheit dieser Personen sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu wählen.

3. Der Verwaltungsrat hat das Recht, zu prüfen, ob die bezeichneten Personen den für ihre Bestellung vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen, und mit der Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen die Ernennung derjenigen abzulehnen, deren Eigenschaften den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügen.

4. Auf Antrag des Verwaltungsrates bezeichnet der Generalsekretär des Völkerbundes zwecks Bildung des Untersuchungsausschusses drei Personen, und zwar eine aus jeder der drei genannten Gruppen. Er bestimmt eine von diesen drei Personen zum Vorsitzenden des Ausschusses. Keine dieser drei Personen darf einem an der Klage unmittelbar beteiligten Mitglied angehören.

Artikel 27.

Wird gemäss Artikel 25 eine Klage vor einen Untersuchungsausschuss verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag es unmittelbar an der Klage beteiligt sein oder nicht, dem Ausschuss zum Klagegegenstand alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.

Artikel 27.

Wird nach Artikel 26 eine Klage vor einen Untersuohungsausschuss verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag es unmittelbar an der Klage beteiligt sein oder nicht, dem Ausschuss zum Klagegegenstand alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.

Artikel 28.

1. Nach eingehender Prüfung der Klage verfasst der Untersuchungsaus-

Artikel 28.

Nach eingehender Prüfung der Klage verfasst der Untersuohungsausschuss einen

710 schuss einen Bericht, worin er seinen Befund über sämtliche Tatfragen niederlegt, die für den Streitfall von Bedeutung sind. Auch soll er darin Massnahmen vorschlagen, deren -Durchführung der Klage Rechnung tragen soll, unter Angabe einer Frist für diese Durchführung.

2. Gegebenenfalls hat der Bericht zugleich die wirtschaftlichen Massregelri zu bezeichnen, welche der Ausschuss der schuldig befundenen Regierung gegenüber für angebracht hält und deren Anwendung durch die übrigen Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.

Bericht, worin er seinen Befund über sämtliche Tatfragen niederlegt, die für den Streifall von Bedeutung sind. Auch soll er darin Massnahmen vorschlagen, deren Durchführung der Klage Rechnung tragen soll, unter Angabe einer Frist für diese Durchführung,

Artikel 29.

1. Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses jeder an dem Streitfall beteiligten Regierung mit und veranlasst seine Veröffentlichung.

Artikel 29.

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses dem Venvaltungsrat und jeder an dem Streitfall beteiligten Regierung mit und veranlasat seine Veröffentlichung.

2. Jede dieser Regierungen hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes binnen drei Monaten mitzuteilen, ob sie die im Berichte des Ausschusses enthaltenen Vorschläge annimmt oder nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streif all dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten wünscht.

2. Jede dieser Regierungen hat dem Generalsekretär des Völkerbundes binnen einem Monat mitzuteilen, ob sie die im Berichte des Ausschusses enthaltenen Vorschläge annimmt oder nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe des Völkerbundes zu unterbreiten wünscht.

Artikel 30.

Ergreift ein Mitglied bezüglich einer Empfehlung oder bezüglich eines Entwurfes eines Übereinkommens die im Artikel 19 vorgesehenen Massnahmen nicht, so hat jedes andere Mitglied das Recht, den Ständigen Internationalen Gerichtshof anzurufen.

Artikel 80.

Ergreift ein Mitglied bezüglich evws Übereinkommens oder einer Empfehlung die in Artikel 19, Absatz 5V, 6b oder 7bi, vorgesehenen Massnahmen nicht, so hat jedes andere Mitglied das Recht, den Verwaltungsrat anzurufen. Findet der Verwaltungsrat, dass .das Mitglied die vorgesehenen Massnahmen nicht getroffen hat, so berichtet er darüber, an die Konferenz.

Artikel 31.

Die Entscheidung : des Ständigen Internationalen Gerichtshofes über eine Klage oder eine ihm gemäss den Artikeln 29 oder 30 unterbreitete Streitfrage ist endgültig.

Artikel 31.

Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes über eine Klage oder eine ihm nach Artikel 29 unterbreitete Streitfrage ist endgültig.

Artikel 82.

Der Befund und die etwaigen Vorschläge des Untersuchungsausschusses können vom Ständigen Internationalen

Artikel 82.

Der Befund und die etwaigen Vorschläge des Untersuchungsausschusses können vom Internationalen Gerichtshof

711 Gerichtshof bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden. Dieser hat gegebenenfalls die wirtschaftlichen Massregeln zu bezeichnen, die er einer schuldig befundenen Regierung gegenüber für angebracht hält und deren Anwendung durch die übrigen Begierüngen ihm gerechtfertigt erscheint.

bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Artikel 33.

Befolgt ein Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist die im.Berichte des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Vorschläge nicht, ao darf jedes andere Mitglied ihm gegenüber die wirtschaftlichen Massregeln ergreifen, die der Bericht des Ausschusses oder die Entscheidung des Gerichtshofes in diesem Falle für zulässig erklärt hat.

Artikel 33.

Befolgt ein Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist die im Berichte des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Vorschläge nicht, so kann der Verwaltungsrat der Konferenz die ihm zur Sicherstellung der Ausführung dieser Vorschläge zweckmässig erscheinenden Massnahmen empfehlen.

Artikel 34.

Die schuldig befundene Regierung kann jederzeit den Verwaltungsrat davon in Kenntnis setzen, dass sie die nötigen Massnahinen getroffen hat, um entweder den Vorschlägen des Untersuchungsausschusses oder denen, die in der Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes niedergelegt sind, Folge zu leisten, und sie kann den Verwaltungsrat ersuchen, durch den Generalsekretär des Völkerbundes einen Untersuchungsaus-, schuss zur Nachprüfung ihrer Angaben einzusetzen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Artikel 26, 27, 28, 29, 30 und 31 Anwendung. Fällt der Bericht des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes zugunsten der schuldig befundenen Regierung aus, so haben die andern Regierungen sofort die wirtschaftlichen Massregeln, die sie gegenüber dem betreffenden Staat ergriffen haben, einzustellen.

Artikel 34.

Die schuldig befundene Regierung kann jederzeit den Verwaltungsrat davon in Kenntnis setzen, dass sie die nötigen Massnahmen getroffen hat, um entweder den Vorschlägen des Untersuchungsausschusses oder denen, die in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes niedergelegt sind, Folge zu leisten, und sie kann den Verwaltungsrat ersuchen, einen Untersuchungsausschuss zur Nachprüfung ihrer Angaben einsetzen zu lassen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Artikel 26, 27, 28, 29, 30 und 31 Anwendung. Fällt der Bericht des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zugunsten der schuldig befundenen Regierung aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Einstellung der auf Grund des Artikels 33 getroffenen Massnahmen zu empfehlen.

Kapitel III. -- Allgemeine Vorschriften.

Kapitel III. -- Allgemeine Vorschriften.

Artikel 35.

1. Die Mitglieder verpfhöhten sich, die Übereinkommen, denen sie, entsprechend den Bestimmungen dieses Teiles des vorliegenden Vertrages, beige-

Artikel 35.

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die von ihnen ratifizierten Übereinkommen, entsprechend den Bestimmungen dieser Verfassung, auf die ausserhalb des

712 treten sind, für diejenigen ihrer Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten: 1 ) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein.

a ) Die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt sein Vorgehen hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Mutterlandes gelegenen Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen, anzuwenden, einschliesslich aller Gebiete unter Treuhänderschaft, deren Verwaltung ihnen übertragen ist, es sei denn, dass die in dem Übereinkommen behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden des Gebietes fallen oder dass das Übereinkommen auf die örtlichen Verhältnisse unanwendbar ist, smoie vorbehaltlich der für die Anpassung der Übereinkommen an die örtlichen Verhältnisse etwa notwendigen Abänderungen.

2. Jedes Mitglied, das ein Übereinkommen ratifiziert, hat sobald wie möglich nach der Ratifikation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung zu .übermitteln, die angibt, wie weit es sich für die anderen als die nachstehend in den Absätzen 4 und 5 behandelten Gebiete verpflichtet, die Bestimmungen des Übereinkommens anzuwenden, und die alle in dem Übereinkommen vorgeschriebenen Angaben enthält.

3. Jedes Mitglied, das auf Grund des vorausgehenden Absatzes eine Erklärung abgegeben hat, kann in gewissen Zeitabständen, entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens, eine neue Erklärung abgeben, die den Inhalt jeder früherenn Erklärung abändert und Aufschluss über die Lage der im vorausgehenden Absatz bezeichneten Gebiete gibt.

4. Fallen die in dem Übereinkommen behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so hat das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied das Übereinkommen sobald wie möglich der Regierung dieses Gebietes mitzuteilen, damit sie gesetzgeberische oder andere Massnahmen treffen kann. Später kann das Mitglied im Einvernehmen mit der Regierung dieses Gebietes dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung abgeben, durch die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Namen, dieses Gebietes übernimmt.

5. Eine Erklärung, die Verpflichtungen aus einem. Übereinkommen zu übernehmen, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes abgegeben werden:

713 a. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihrer gemeinsamen Hoheit unterstelltes Gebiet; b. von jeder internationalen Behördee, die auf Grund der Bestimmungen der Charte der Vereinigten Nationen oder .einer anderen für ein bestimmtes Gebiet geltenden Bestimmung für die Verwaltung dieses Gebietes verantwortlich ist.

- 6. Mit der Übernahme der Verpflichtungen aus einem. Übereinkommen nach den Absätzen 4 und 5 sind die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation für die ratifizierten Übereinkommen geltenden Verpflichtungen im Namen des in Betracht stellenden Gebietes zu übernehmen. Jede Erklärung, eine solche Verpflichtung einzugehen, kann die Abänderungen bezeichnen, die notwendig sind, um das Übereinkommen den Örtlichen Verhältnissen anzupassen, 7. Jedes Mitglied und jede internationale Behörde, die eine Erklärung auf Grund der Absätze 4 und 5 dieses Artikels abgegeben haben, können in gewissen Zeitabständen, entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens, eine neue Erklärung abgeben, die den Inhalt jeder früheren Erklärung abändert oder die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Namen des in Betracht stehenden Gebietes kündigt.

8, Werden die Verpflichtungen aus einem Übereinkommen nicht im Namen eines unter Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels fallenden Gebietes übernommen, so ist von dem Mitglied, den Mitgliedern oder der internationalen Behörde dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamte Bericht zu erstatten über die Gesetzgebung und die Praxis dieses Gebietes in den im Übereinkommen behandelten Fragen, wobei anzugeben ist, in welchem umfang durch die Gesetzgebung, durch Verwaltungsanordnungen, durch Tarifverträge oder auf andere Weise den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden sott, und die Schwierigkeiten darzulegen sind, welche die Ratifikation des Übereinkommens verhindern oder verzögern.

Bundesblatt

99 Jahrg. Bd. I.

47

714 Artikel 36.

Von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen angenommene Abänderungen, dieser Verfassung treten in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Organisation, darunter fünf der acht Mitglieder, die dem Verwaltungsrat als Mitglieder, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, angehören, gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 7 dieser Verfassung ratifiziert oder angenommen sind.

Artikel 36.

Abänderungen an dieser Verfassung, die von der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Delegierten beschlossen worden sind, treten in Kraft, sobald zwei Drittel der Mitglieder der Organisation sie ratifiziert oder angenommen haben.

Dabei müssen diese zwei Drittel fünf der acht Mitglieder einschliessen, die im Verwaltungsrat als Mitglieder vertreten sind, denen nach Artikel 7, Absatz 3, dieser Verfassung wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt.

Artikel 37.

Alle Streitfragen und Schwierigkeiten in der Auslegung dieses Teiles des vorliegenden Vertrages und der später von den Mitgliedern gemäss diesem Teile geschlossenen "Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshof es.

Artikel 37.

1. Alle Streitfragen und Schwierigkeiten in der Auslegung dieser Verfassung und der später von den Mitgliedern auf Grund dieser Verfassung abgeschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes, 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes l dieses Artikels kann der Verwaltungsrat Regeln aufstellen und der Konferenz zur Genehmigung vorlegen für die Schaffung eines Gerichtes zur raschen Erledigung jeder sich bei der Auslegung eines Übereinkommens ergebenden Frage oder Schwierigkeit, die dem Gericht vom Verwaltungsrat oder nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden kann. Jedes auf Grund dieses Artikels geschaffene Gericht ist an alle rechtswirksamen Urteile und Eechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofes gebunden. Jeder von einem solchen Gericht gefällte Spruch ist den Mitgliedern der Organisation bekanntzugeben und jede Stellungnahme der Mitglieder m dem Spruch der Konferenz vorzulegen.

Artikel 38.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann die regionalen Konferenzen einberufen und die regionalen Ämter schaffen, die ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke nützlich erscheinen.

2. Über die Befugnisse, die Aufgaben und das Verfahren der regionalen Konferenzen stellt der Verwaltungsrat Regeln auf und legt sie der Allgemeinen Konferenz zur Bestätigung vor.

715

Kapitel IV. -- Verschiedene Vorschriften.

Artikel 39.

Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem, ist. sie fähig: a. Verträge abzuschliessen; b. beweglichesundd unbewegliches Eigentum au erwerben und darüber zu verfügen; c. als Prozesspartei aufzutreten.

Artikel 40.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst auf dem Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten, die zur Eerreichung ihrer Ziele notwendig sind.

2. Die zur Konferenz abgeordneten Delegierten, die Mitglieder des Verwaltunggrates sowie der Generaldirektor und die Beamten des Internationalen Arbeitsamtes geniessen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie zu einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Amtsobliegenheiten in Verbindung mit der Organisation bedürfen.

3. Die nähere Regelung dieser Vorrechte und dieser Immunitäten wird den Gegenstand eines Sonderabkommens bilden, das von der Organisation im Hinblick auf dessen Annahme durch die MitgliedStaaten vorzubereiten ist.

716

Erklärung über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die in Philadelphia zu ihrer 26. Tagung zusammengetreten ist, nimmt heute, am 10. Mai 1944, die vorliegende Erklärung an über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation und über die Grundsätze, von denen sich die Politik ihrer Mitglieder sollte leiten lassen.

I.

Die Konferenz bekennt sich aufs neue zu den hauptsächlichen Grundsätzen, auf die sich die Organisation stützt. Sie lauten: a. Die Arbeit ist keine Ware.

b. Die freie Meinungsäusaerung und die Vereinigungsfreiheit sind unumgängliche Voraussetzungen eines stetigen Fortschrittes.

o. Die Armut bildet überall, -wo sie besteht, eine Gefahr für den allgemeinen Wohlstand.

d. Der Kampf gegen die Not ist unermüdlich und mit dem Einsatz aller Kräfte zu fuhren, sowohl innerhalb jeder einzelnen Nation als auch international durch ständige gemeinschaftliche Bemühungen, wobei die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit den Vertretern der Regierungen an freien Aussprachen und demokratisch gefassten Beschlüssen zur Förderung des allgemeinen Wohls teilnehmen.

II.

Die Konferenz ist davon überzeugt, dass die Erfahrung die Richtigkeit der in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation enthaltenen Erklärung voll erwiesen hat, wonach ein dauerhafter Friede nur auf der Grundlage der sozialen Gerechtigkeit errichtet werden kann, und bestätigt deshalb:

717 a. Alle Menschen, ohne Ansehen ihrer Easse, ihres Glaubens oder ihres Geschlechtes, haben das Recht, an ihrem materiellen Fortschritt und ihrer geistigen Entwicklung in Freiheit und Würde, wirtschaftlich gesichert und unter gleichen Erfolgsmöglichkeiten zu arbeiten.

6, Die Schaffung der hierzu notwendigen Voraussetzungen muss das Hauptziel aller nationalen und internationalen Politik sein.

c. Alle nationalen und internationalen Aktionsprogramme und Massnahmen, hauptsächlich auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet, sind unter diesem Gesichtspunkte zu beurteilen und nur so weit gutzuheissen, wie sie geeignet erscheinen, die Erreichung dieses hauptsächlichen Zweckes zu begünstigen, nicht aber zu hemmen.

d. Es ist Sache der Internationalen Arbeitsorganisation, alle internationalen Aktionsprogramme und Massnahmen wirtschaftlicher und finanzieller Art im Lichte dieses hauptsächlichen Zweckes zu prüfen und zu erwägen.

e. Bei Erfüllung der ihr anvertrauten Aufgaben kann die Internationale Arbeitsorganisation, nachdem sie alle massgebenden wirtschaftlichen und finanziellen Umstände berücksichtigt hat, in ihre Beschlüsse und Empfehlungen allo ihr angemessen erscheinenden Bestimmungen aufnehmen.

III.

Die Konferenz anerkennt die feierliche Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation, bei den verschiedenen Nationen der Erde die Verwirklichung von Programmen mit folgenden Zwecksetzungen zu unterstützen: a. Vollbeschäftigung und Verbesserung der Lebenshaltung; 6. Beschäftigung der Arbeitnehmer mit einer Tätigkeit, die ihnen die Genugtuung bietet, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang anzuwenden und am besten zum allgemeinen Wohl beitragen zu können ;

718 c. Verfolgung dieses Zieles durch Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten und durch Massnahmen, die geeignet sind, die Versetzung von Arbeitnehmern zu begünstigen, einschliessHöh der Wanderbewegung von Arbeitern und Ansiedlern, wobei allen Beteiligten ausreichende Sicherheiten zu bieten wären; d. eine Regelung der Löhne und des Arbeitsverdienstes, der Arbeitszeit und der übrigen Arbeitsbedingungen, die jedermann einen gerechten Anteil an den Früchten des Fortschrittes und allen Arbeitnehmern, die eines solchen Schutzes bedürfen, den lebensnotwendigen Mindestlohn sichert; e. wirksame Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen, Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Zwecke fortwährender Verbesserung der Organisation der Gütererzeugung und Zusammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Vorbereitung und Durchführung der Sozialund Wirtschaftspolitik; /. Ausdehnung der sozialen Sicherheitsmassnahmen, um allen ein Grundeinkommen zu gewährleisten, die einen solchen Schutz benötigen, ebenso wie vollständige ärztliche Betreuung; g. angemessener Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in allen Tätigkeitsgebieten; h. Kinder- und Mütterschutz; i. Schaffung befriedigender Ernährungsund Wohnverhältnisse sowie ausreichenderErholung-- und Bildungsmöglichkeiten; j Gewährleistung gleicher Möglichkeiten in Erziehung und Beruf.

IV.

Die Konferenz ist überzeugt, dass eine gründlichere und umfassendere Nutzung der wirtschaftlichen Hilfsquellen der Erde, die zur Verwirklichung der in dieser Erklärung aufgezählten Zwecke notwendig ist, durch eine wirksame Aktion auf internationalem und nationalem

719 Boden und namentlich durch Massnahmen gewährleistet werden kann, die darauf abzielen, Gütererzeu^ung und -verbrauch zu steigern, ernsthohie Wirtschaftsschwankungen zu verhüten, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der noch wenig erschlossenen Gebiete herbeizuführen, eine Festigung der Weltpreise von Rohstoffen und Waren zu gewährleisten und einen ständigen, ausgedehnten Welthandel zu fördern. Die Konferenz sichert deshalb die vollständige Mitarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation allen internationalen Einrichtungen zu, denen ein Teil der Verantwortung bei dieser grossen Aufgabe wie auch bei der Hebung des Gesundheits- und Bildungsstandes sowie der Wohlfahrt aller Völker anvertraut wird.

V.

Die Konferenz bestätigt, daas die in dieser Erklärung verkündeten Grundsätze auf alle Völker der Erde voll anwendbar sind und dass, wenn auch in der Art, wie dies geschieht, das Mass der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung jedes Volkes gebührend berücksichtigt werden muss, ihre fortschreitende Anwendung auf die Völker, die noch abhängig sind, ebenso wie auf diejenigen, die den Zustand der Selbstverwaltung erreicht haben, für die gesamte Kulturwelt von Bedeutung ist.

Kapitel IV. -- Übergangsbestimmungen.

Artikel 38.

1. Die erste Tagung der Konferenz findet im Oktober 1919 statt. Ort-und Tagesordnung ergeben sich aus der beigefügten Anlage.

2. Einberufung und Durchführung dieser ersten Tagung liegt der dafür in der vorerwähnten Anlage bezeichneten Regierung ob. Bei der Vorbereitung der Unterlagen wird diese Regierung durch einen internationalen Ausschuss unterstützt, dessen Mitglieder in der gleichen Anlage genannt sind.

3- Die Kosten dieser ersten Tagung und jeder folgenden bis zu dem Zeitpunkt, wo die notwendigen Kredite in den Haushalt des Völkerbundes aufgenom-

720 men werden können, werden mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und der technischen Ratgeber nach dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereins festgesetzten Schlüssel auf die Mitglieder umgelegt.

Artikel 39.

Bis zur Errichtung des Völkerbundes werden alle Mitteilungen, die nach den vorstehenden Artikeln an den Generalsekretär des Bundes zu richten sind, vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes aufbewahrt; dieser wird sie dem Generalsekretär übermitteln.

Artikel 40.

Bis zur Errichtung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes werden die ihm kraft dieses Teiles des vorhegenden Vertrages zu unterbreitenden Streitfragen einein Gericht überwiesen, das aus drei vom Rate des Völkerbundes ernannten Personen besteht.

721 Beilage.

Ente Tagung der Arbeitskonferenz 1919.

1. Versammlungsort der Konferenz ist Washington.

2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird gebeten, die Konferenz einzuberufen.

3. Der internationale Organisationsausschuss besteht aus sieben Personen, von denen je eine von den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Grossbritanniens, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens und der Schweiz ernannt wird. Der Ausschuss kann, wenn er es für nötig hält, andere Mitglieder auffordern, sich in ihm vertreten .zu lassen.

4. Die Tagesordnung ist folgende: 1. Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche ; 2. Fragen hinsichtlich der Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen; 8. Beschäftigung der Frauen: a, vor und nach der Niederkunft (mit Einschluss der Frage der Wöchnerinnenunterstützung),

6. Nachtarbeit, c. gesundheitsschädliche Arbeiten; 4. Beschäftigung der Kinder und Jugendlichen: a. Altersgrenze für die Zulassung zur Arbeit, b. Nachtarbeit, c. gesundheitsschädliche Arbeiten; 5. Ausdehnung und Anwendung der im Jahre 1906 in Bern angenommenen internationalen Übereinkommen betreffend das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen und betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie.

722 ABSCHNITT II.

Allgemeine Grandsätze.

Artikel 41.

Die Hohen Vertragsschliessenden Teile haben in Anerkennung dessen, dass das körperliche, sittliche und geistige Wohlergehen der Lohnarbeiter vom internationalen Standpunkt aus von höchster Bedeutung ist, zur Erreichung dieses erhabenen Zieles die in Abschnitt I vorgesehene und dem Völkerbund angegliederte ständige Organisation geschaffen.

Sie anerkennen, dass die Verschie-denheiten des Klimas, der Sitten und Gebräuche, der wirtschaftlichen Möglichkeiten und der überlieferten Arbeitsweisen die sofortige Herbeiführung vollständiger Einheitlichkeit in den Arbeitsverhältnissen, erschweren. In der Überzeugung aber, dass die Arbeit nicht als blosse Handelsware betrachtet werden darf, glauben sie, dass Wege und Grundsätze für die Regelung der Arbeitsverhältnisse sich finden lassen, die alle wirtschaftlichen Gemeinschaften zu befolgen sich bemühen sollen, soweit ihre besonderen Verhältnisse dies gestatten.

Unter diesen Wegen und Grundsätzen erscheinen den Hohen Vertragsschliessenden Teilen die folgenden von besonderer und dringender Bedeutung: 1. der erwähnte leitende Grundsatz, dass die Arbeit nicht lediglich als Ware oder Handelsgegenstand betrachtet werden darf; 2. das Recht der Vereinigung für Arbeitnehm wie für Arbeitgeber zu allen nicht gesetzwidrigen Zwecken; 3. eine Entlohnung der Arbeitnehmer, die ihnen eine nach der Auffassung ihrer Zeit und ihres Landes angemessene Lebenshaltung ermöglicht; 4. die Annahme des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche als zu erstrebendes Ziel überall da, wo es noch nicht erreicht ist; 5. die Annahme einer wöchentlichen Arbeitsruhe von mindestens 24 Stunden, die nach Möglichkeit den Sonntag einschliessen soll; 6. die Beseitigung der Kinderarbeit und die Verpflichtung, die Arbeit Jugend-

723 Hoher der beiden Geschlechter BÖ einzuschränken, wie es notwendig ist, um ihnen die Portsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen und ihre körperliche Entwicklungsicherzustellen; 7. Männern und Frauen für eine Arbeit von gleichem Werte gleichen Lohn zu gewähren; 8. die in jedem Staat über die Arbeitsverhältnisse erlassenen Vorschriften sollen allen Arbeitnehmern, die sich befugterweise in dem Land aulhalten, eine gerechte wirtschaftliche Behandlung sichern; 9. jeder Staat soll einen Aufsichtsdienst einrichten, an dem auch Frauen teilnehmen, um die Durchführung der Gesetze und Verordnungen über den Arbeitsschutz sicherzustellen.

Die Hohen Vertragsschliessenden Teile erachten diese Wege und Grundsätze weder für vollständig noch für endgültig, halten sie jedoch für geeignet, der Politik des Völkerhundes als Richtschnur zu dienen und, im Falle ihrer Annahme durch die ihm als Mitglieder angehörenden wirtschaftlichen Gemeinschaften sowie der Sicherstellung ihrer praktischen Durchführung durch eine geeignete Aufsichtsbehörde, dauernd dem Wohle der Lohnarbeiter der Welt zu dienen.

Der vorausgehende Text bildet die authentische Fassung der Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorgansati am 9. Oktober 1946 in Montreal im Verlaufe ihrer neunundzwanzigste Tagung ordnungsgemäss angenommen hat.

Der französische und der englische Wortlaut des Textes dieser Abänderungsurkunde sind in gleicher Weise massgebend.

Dies haben am 1. November 1946 durch ihre Unterschriften beurkundet: Der Präsident der Konferenz: HUMPHREY MITCHELL.

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes: EDWARD PHELAN.

724 Beilage 2.

Entwurf eines Abkommens zwischen den Vereinigten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation.

Artikel 57 der Charte der Vereinigten Nationen sieht vor, dass die verschiedenen, durch Abkommen zwischen Regierungen geschaffenen Spezialorganisationen, denen auf Grund ihrer Satzungen umfassende internationale Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Wirtschaft, der Sozialpolitik, der Kultur, des Erziehungswesens, der Gesundheitspflege oder auf verwandten Gebieten übertragen sind, mit den Vereinigten Nationen in Verbindung gebracht werden.

Die Internationale Arbeitskonferenü hat auf ihrer siebenundzwanzigsten Tagung in Paris am 8. November 1945 eine Entschliessung angenommen, die den Wunsch der Internationalen Arbeitsorganisation, unter gemeinsam zu vereinbarenden Bedingungen in Beziehung zu den Vereinigten Nationen zu treten, zum Ausdruck bringt.

Infolgedessen vereinbaren die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation was folgt: Artikel !

.

.

Die Vereinigten Nationen anerkennen die Internationale Arbeitsorganisation als SpezialOrganisation, mit der Aufgabe, im Sinne ihrer Verfassung zweckdienliche Massnahmen zu treffen für die Verwirklichung der dort bezeichneten Ziele.

Artikel II.

Wechselseitige Vertretung.1. Zu den Tagungen der Internationalen Arbeitskonfereriz (nachstehend als «Konferenz» bezeichnet) und ihrer Ausschüsse, des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse und aller andern von der Internationalen Arbeitsorganisation einberufenen allgemeinen, regionalen oder besondern Konferenzen werden Delegierte der Vereinigten Nationen eingeladen; um an den Beratungen dieser Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.

2. Zu den Tagungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinigten Nationen (nachstehend als «Kat» bezeichnet) und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse werden Delegierte der Internationalen Arbeitsorganisation eingeladen, um an den Beratungen dieser Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen, soweit auf ihrer Tagesordnung Fragen stehen, für welche die Internationale Arbeitsorganisation ein Interesse bekundet hat.

725 8. Zu den Tagungen der Generalversammlung werden Delegierte der Internationalen Arbeitsorganisation eingeladen, um mit beratender Stimme teilzunehmen. Es wird ihnen Gelegenheit geboten, der Generalversammlung die Ansichten der Internationalen Arbeitsorganisation zu den in ihr Tätigkeitsgebiet fallenden Fragen ausführlich darzulegen.

4. Zu den Zusammenkünften der Generalversammlung werden Delegierte der Internationalen Arbeitsorganisation, soweit diese ein Interesse dafür bekundet, eingeladen, um an den Beratungen dieser Ausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen.

5. Zu den Tagungen des Treuhänder-Rates werden Delegierte der Internationalen Arbeitsorganisation eingeladen, um an seinen Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, soweit auf der Tagesordnung Fragen stehen, für welche die Internationale Arbeitsorganisation ein Interesse bekundet hat.

6. Das Sekretariat der Vereinigten Nationen trägt nach Bedarf Sorge für die Verteilung aller schriftlichen Mitteilungen der Organisation an die Mitglieder der Generalversammlung, des Bates und seiner Ausschüsse sowie des Treuhänder-Eates.

Artikel III.

Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung.

Vorbehaltlich eines etwa vorher notwendigen Meinungsaustausches, setzt die Internationale Arbeitsorganisation die von den Vereinigten Nationen vorgeschlagenen Fragen auf die Tagesordnung des Verwaltungsrates. Umgekehrt setzen der Eat und seine Ausschüsse sowie der Treuhänder-Rat die von der Internationalen Arbeitsorganisation vorgeschlagenen Fragen auf ihre Tagesordnung.

Artikel IV.

Empfehlungen der Generalversammlung und des Mates.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation ist sich bewusst, dass die Vereinigten Nationen verpflichtet sind, die in Artikel 55 ihrer Charte vorgesehenen Ziele zu fördern, und dass nach Artikel 62 der Charte dem Eate die Aufgabe und Befugnis zusteht, über die internationalen Fragen, welche die Wirtschaft, die Sozialpolitik, die Kultur, die Erziehung und verwandte Gebiete betreffen, Studien durchzuführen und Berichte zu verfassen oder solche zu veranlassen sowie Empfehlungen über diese Fragen an die SpezialOrganisationen zu richten.

Sie zieht ausserdem in Betracht, dass die Vereinigten Nationen in den ArtikelnSS und 63 ihrer Charte die Aufgabe übernommen haben, Empfehlungen auszusprechen, um die Arbeitspläne und die Tätigkeit der
SpezialOrganisationen miteinander in Einklang zu bringen. Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich infolgedessen bereit, Massnabmen zu treffen, damit alle ihr von der Generalversammlung übermittelten förmlichen Fjmpfehlungen sobald wie möglich dem

726

Verwaltungsrat, der Konferenz oder jedem anderen zuständigen Organ der Internationalen Arbeitsorganisation vorgelegt werden.

2. Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich bereit, mit den Vereinigten Nationen auf deren Wunsch in Meinungsaustausch über diese Empfehlungen einzutreten und ihnen rechtzeitig Bericht zu erstatten über die zur Verwirklichung dieser Empfehlungen von der Internationalen Arbeitsorganisation oder ihren Mitgliedern ergriffenen Massnahmen sowie über alle andern Ergebnisse, zu denen die Berücksichtigung dieser Empfehlungen führen mag.

8. Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich entschlossen, bei allen andern Massnahmen mitzuwirken, die sich als notwendig erweisen, um die Tätigkeit der SpezialOrganisationen einerseits und der Vereinigten Nationen anderseits wirksam in Einklang zu bringen. Vor allem ist sie bereit, sich an sämtlichen Einrichtungen zu beteiligen, die der Bat zur Erleichterung dieser Aufgabe ins Leben ruft, mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihnen alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen, Artikel V.

Austausch von Auskünften und Schriftstücken.

!..Unter Vorbehalt der zur Wahrung des vertraulichen Charakters gewisser Schriftstücke erforderlichen Massnahmen treten die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation in einen möglichst vollständigen und raschen Austausch von Auskünften und Schriftstücken ein.

2. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Bestimmungen des Absatzes l wird -vereinbart: a. Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich bereit, den Vereinigten Nationen regelmässig Berichte über ihre Tätigkeit zu liefern.

fr. Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels XV, bereit, soweit wie möglich alle von den Vereinigten Nationen verlangten Sonderberichte, Studien und Auskünfte zu liefern.

c. Der Generalsekretär tritt mit dem Direktor auf dessen Wunsch in Meinungsaustausch ein über die Erteilung von Auskünften, an denen die Internationale Arbeitsorganisation ein besonderes Interesse hat.

Artikel VI.

Unterstützung des Sicherheitsrates.

Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich bereit,, mit dem Wirtschafts- und Soziakate zusammenzuarbeiten, indem sie die Auskünfte erteilt und die Hilfe gewährt, einschliesslich der Hilfe bei Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zur Erhaltung oder1 Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit.

727 Artikel VII.

ünterstütaung des Treuhänder-Rates.

Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich bereit, mit dem Treuhänder-Rat der Vereinigten Nationen bei Erfüllung seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten und ihm vor allem nach Möglichkeit die Unterstützung zu gewähren, um die er sich in Fragen, welche die Organisation berühren, ersucht.

Artikel VIII.

Abhängige Gebiete.

Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich bereit, mit den Vereinigten Nationen zusammenzuarbeiten bei Verwirklichung der in Kapitel XI der Charte der Vereinigten Nationen aufgestellten Grundsätze und Verpflichtungen in Fragen, welche die Wohlfahrt und den Fortschritt der Bevölkerung der abhängigen Gebiete betreffen.

Artikel IX.

Beziehungen mm Internationalen Gerichtshof.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich bereit, alle vom Internationalen Gerichtshof gemäss Artikel 34 seiner Satzung verlangten Auskünfte zu erteilen.

2. Die Generalversammlung ermächtigt die Internationale Arbeitsorganisation, beim Internationalen Gerichtshof Rechtsgutachten über die sich im Bahmen ihrer Tätigkeit ergebenden Rechtsfragen einzuholen, mit Ausnahme solcher Fragen, welche die wechselseitigen Beziehungen zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und den Vereinigten Nationen oder andern Spezialorganisationen betreffen.

8. Der entsprechende Antrag kann von der Konferenz oder, mit ihrer Ermächtigung, vom Verwaltungsrate beim Gerichtshof eingereicht werden.

4. Sooft die Internationale Arbeitsorganisation beim Internationalen Gerichtshof ein Rechtsgutaehten beantragt, setzt sie unverzüglich den Wirtschafte- und Sozialrat davon in Kenntnis.

Artikel X.

Sitz und regionale Ämter.

1. Da es nützlich wäre, wenn sich die Spezialorganisationen am ständigen Sitze der Vereinigten Nationen befänden, und diese Zentralisierung mit Vorteilen verbunden wäre, erklärt sich die Internationale Arbeitsorganisation bereit, mit den Vereinigten Nationen in Meinungsaustausch einzutreten, bevor sie über die Wahl ihres ständigen Sitzes entscheidet.

728 2. Die von der Internationalen Arbeitsorganisation etwa gegründeten Amter oder Zweigstellen werden möglichst enge Beziehungen zu den regionalen Ämtern oder Zweigstellen unterhalten, welche die Vereinigten Nationen etwa gründen sollten.

Artikel XL Abmachungen über Personalfragen.

1. Die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation anerkennen, dass unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Gleichordnung der Verwaltungen die künftige Heranbildung eines einheitlichen internationalen Beanitenstabes wünschbar ;ist. Zu diesem Zwecke kommen sie überein, auf die Anwendung gemeinsamer Begelii in Personalfragen hinzuarbeiten, Verfahren und Vorkehrungen anzustreben, durch die erhebliche Ungleichheiten in den Arbeitsbedingungen vermieden werden, bei der Anwerbung von Personal nicht miteinander in Wettbewerb iäu treten und den Austausch von Personal zu erleichtern, um auf diese Weise möglichst fruchtbringende Dienstleistungen zu erzielen.

2. Die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation kommen überein, zur Erreichung dieses Zieles so eng wie möglich zusammenzuarbeiten und zu diesem Zwecke vor allem : a, in Meinungsaustausch einzutreten über die Einsetzung eines internationalen Ausschusses für Beamtenfragen, um sich von ihm bei der Aufstellung gemeinsamer Begeln für die Anwerbung des Personals der Sekretariate der Vereinigten Nationen und der SpezialOrganisationen beraten zu lassen; fe. in Meinungsaustausch einzutreten über alle die Beschäftigung der Beamten und des sonstigen Personals betreffenden Fragen, einschliesslich der Anstellungsbedingungen, der Dauer der Dienstzeit, der Gliederung des Personals, der Gehalts- und Vergütungssätze, der Versetzung in den Buhestand und der Pensionsansprüche, sowie der Personalsatzung und sonstiger Dienstregeln, um auf diesem Gebiete so weit wie möglich Einheitlichkeit zu erzielen; c. zusammenzuarbeiten, sooft sich ein befristeter oder unbefristeter Austausch von Personal als wünschenswert erweist, wobei die durch das Dienstalter erworbenen Bechte und Penaionsansprüche sicherzustellen sind; d. zusammenzuarbeiten bei der Schaffung und Anwendung eines Verfahrens zur Begelung der sich aus der Beschäftigung des Personals und den damit zusammenhängenden Fragen ergebenden Streitfälle.

Artikel XII.

.

Statistische Dienste.

1. Die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation kommen überein, eine möglichst vollständige Zusammenarbeit herbeizuführen,

729 überflüssige Doppelarbeit zu vermeiden und ihr technisches Personal bei ihrer beidseitigen Arbeit der Sammlung, Verarbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung statistischer Angaben möglichst nutzbringend einzusetzen. Die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation kommen uberein, gemeinsam alle Anstrengungen zu machen, um ihre statistischen Mitteilungen möglichst nützlich zu gestalten, ihnen die grösstmögliche Verbreitung zu geben und um die Kosten der Begierungen sowie weiterer Organisationen, bei denen diese Angaben erhoben werden, tunlichst zu vermindorn.

2. Die Internationale Arbeitsorganisation anerkennt die Vereinigten Nationen als das Zentralorgan für die Sammlung, Verarbeitung, Veröffentlichung, Vereinheitlichung und Vervollkommnung der den allgemeinen Zielen der internationalen Organisationen dienenden Statistik.

8. Die Internationale Arbeitsorganisation wird von den Vereinigten Nationen als das berufene Organ für die Sammlung, Verarbeitung, Veröffentlichung, Vereinheitlichung und Vervollkommung der Statistik ihres eigenen Arbeitsgebietes anerkannt; doch bleibt den Vereinigten Nationen das Eecht vorbehalten, sich auch um diese Statistik zu bemühen, soweit sie für die Erreichung ihrer eigenen Ziele und für die Entwicklung der internationalen Statistik von wesentlicher. Bedeutung ist.

4. Die Vereinigten Nationen werden Verwaltungsorgane und ein Verfahren schaffen, mit deren Hilfe sich eine wirksame Zusammenarbeit in Fragen der Statistik zwischen den Vereinigten Nationen und den ihnen angegliederten Organisationen sicherstellen lässt, 5. Es wird als wünschenswert anerkannt, dass weder die Vereinigten Nationen noch eine der SpezialOrganisationen statistische Erhebungen erneut durchführen, sobald sie Angaben oder Unterlagen einer andern Organisation benützen können.

6. Zur Schaffung einer Zentralstelle für die Sammlung statistischer Auskünfte für den allgemeinen Gebrauch wird vereinbart, dass die der Internationalen Arbeitsorganisation zur Aufnahme in ihre statistischen Grundreihen und ihre Sonderberichte gelieferten Angaben soweit wie möglich den Vereinigten Nationen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel XIII.

Verwaltungsstellen und technische Dienste.

1. Um die Verwaltungsarbeit und die technischen Verfahren zu vereinheitlichen und um einen möglichst nutzbringenden
Einsatz ihres Personals und ihrer Geldmittel zu erzielen, erachten es die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation für wünschenswert, dass bei den Vereinigten Nationen und den Spezialorganisatiorien die Errichtung von Dienststellen vermieden wird, die miteinander in Wettbewerb treten oder doppelte Arbeit verrichten.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

48

730

2. Infolgedessen kommen die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation überein, in Meinungsaustausch einzutreten über die Errichtung gemeinsamer weiterer Verwaltungsstellen und technischer Dienste, ausser den in den Artikeln XI, XII und XIV genannten, soweit die Schaffung und die Benutzung solcher Stellen oder Dienste jeweils möglich und zweckdienlich erscheinen.

8. Die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation werden Massnahmen für die Eintragung und die Hinterlegung der amtlichen Urkunden treffen.

Artikel XIV.

Abmachungen über Budget- und Finanzfragen.

1. Die Internationale Arbeitsorganisation anerkennt es als wünschenswert, in Budget- und Finanzfragen enge Beziehungen zu den Vereinigten Nationen herzustellen, um eine tunlichst wirksame und sparsame Durchführung der Verwaltungsarbeiten der Vereinigten Nationen und der SpezialOrganisationen zu erreichen und um die Gleichordnung und Einheitlichkeit dieser Arbeiten nach Möglichkeit zu sichern.

2. Die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation kommen überein, bei der Verfolgung dieser Ziele so eng wie möglich zusammenzuarbeiten und besonders in Meinungsaustausch einzutreten über die Frage, ob es wünschenswert ist, durch zweckdienliche Abmachungen die Aufnahme des Budgets der Organisation in das allgemeine Budget der Vereinigten Nationen herbeizuführen. Jede Abmachung dieser Art würde den,Gegenstand eines zusätzlichen Abkommens zwischen den beiden Organisationen bilden.

3. Bei der Vorbereitung ihres eigenen Budgets wird die Internationale Arbeitsorganisation in Meinungsaustausch mit den Vereinigten Nationen eintreten.

4. Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich bereit, ihren Budgetentwurf jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem sie ihn ihren Mitgliedern zustellt, auch den Vereinigten Nationen zu übermitteln. Die Generalversammlung wird das Budget oder den Budgetentwurf der Organisation prüfen und kann ihr zu einzelnen seiner Posten Empfehlungen vorlegen.

5. Sooft das Budget der Internationalen Arbeitsorganisation oder allgemeine, die Organisation berührende Verwaltungs- oder Finanzfragen zur Beratung stehen, sind ihre Delegierten berechtigt, an den Beratungen der Generalversammlung oder ihrer Ausschüsse ohne Stinunrecht teilzunehmen.

6. Die Vereinigten Nationen können
die Einziehung der Beiträge der Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, welche gleichzeitig Mitglieder der Vereinigten Nationen sind, übernehmen; die Einzelheiten des Verfahrens wären gegebenenfalls in einem spätem Abkommen zwischen den Vereinigten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation festzulegen.

731 7. Die Vereinigten Nationen werden selbständig oder auf Wunsch der Internationalen Arbeitsorganisation eine Prüfung der die Internationale Arbeitsorganisation und die andern SpezialOrganisationen betreffenden Finanz- und Fiskalfragen veranlassen im Hinblick auf die Schaffung gemeinsamer Dienststellen und eine Vereinheitlichung der Arbeit auf diesen Gebieten.

8. Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt steh bereit, die von den Vereinigten Nationen empfohlenen einheitlichen Verfahren und Begeln nach Möglichkeit anzuwenden.

Artikel XV.

Finanzierung der Sonderdienstzweige.

1. In allen Fällen, in denen der Internationalen Arbeitsorganisation aus der Anforderung von Berichten, Untersuchungen oder ausserordentlichen Hilfeleistungen von Seiten der Vereinigten Nationen entsprechend den Artikeln V, VI oder VII oder einer anderen Bestimmung dieses Abkommens beträchtliche zusätzliche Ausgaben erwachsen, treten die Internationale Arbeitsorganisation und die Vereinigten Nationen in Meinungsaustausch über die angemessenste Art der Bestreitung dieser Ausgaben ein.

2. Ebenso treten die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation in Meinungsaustausch ein über angemessene Massnähmen zur Deckung der Kosten der zentralen Verwaltungsstellen und technischen oder fiskalischen Dienstzweige sowie jeder anderen von den Vereinigten Nationen geleisteten Beihilfe.

Artikel XVI.

Abkommen zwischen Organisationen.

Die Internationale Arbeitsorganisation erklärt sich bereit, den Eat über Art und Tragweite eines jeden zwischen ihr und einer andern Spezialorganisation oder zwischenstaatlichen Organisation getroffenen Abkommens auf dem Laufenden zu halten und vor allem den Rat vor dem Abschluss eines solchen Abkommens in Kenntnis zu setzen.

Artikel XVII.

Ständige Fühlungnahme.

1. Die Vereinigten Nationen und die Internationale Arbeitsorganisation haben sich auf die vorstehenden Bestimmungen geeinigt in der Hoffnung, dass sie dazu beitragen werden, eine wirksame ständige Fühlungnahme zwischen den beiden Organisationen zu gewährleisten. Sie erklären sich entschlossen, alle weiteren Massnähmen zu ergreifen, die eich notwendig erweisen, um dieser Fühlungnahme volle Wirksamkeit zu sichern.

2. Die in den vorausgehenden Artikeln dieses Abkommens enthalteneu Bestimmungen über ständige Fühlungnahme gelten soweit wie möglich ebenso

732 für die Beziehungen zwischen den Zweigstellen und regionalen Ämtern, welche die beiden Organisationen etwa in Zukunft errichten, wie für ihre Zentralorgane.

· .

Artikel XVIII.

Durchführung des Abkommens.

Der Generalsekretär und der Direktor können zur Durchführung dieses Abkommens alle weiteren Vereinbarungen treffen, die. sich im Lichte der Erfahrung der beiden Organisationen als wünschenswert erweisen, Artikel XIX.

Abänderung.

Dieses Abkommen kann durch neue Abkommen zwischen den Vereinigten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation abgeändert werden, .

.

. Artikel X X .

Inkrafttreten.

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Generalversammlung der Vereinigten Nationen und die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation ihm zugestimmt haben.

New York, den 30. Mai 1946.

.

··.."..

.

: (gezeichnet): . .

A. RAMASWAMI MUDALIAR, Präsident des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinigten Nationen und des Ratsausschusses für die Verhandlungen mit den Spezialorgani sationen.

G. MYRDDIN-EVANS Präsident des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes und der Verhandlungs]delegation.der Internationalen Arbeitsorganisation.

733 Beilage 3.

Übereinkommen (Nr. 80) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, gewisse Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, mit dem Zwecke, die künftige Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen und bestimmte zusätzliche Abänderungen darin aufzunehmen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und erachtet es für zweckmässig, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel bezeichnet wird.

Artikel 1.

1. Im Wortlaut der von der Internationalen Arbeitskonferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen sind überall, wo diese verschiedenen Ausdrücke vorkommen, die Worte «Generalsekretär des Völkerbundes» durch die Worte «Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes», das Wort «Generalsekretär» durch das Wort «Generaldirektor» und das Wort «Sekretariat» durch die Worte «Internationales Arbeitsamt» zu ersetzen.

2. Die vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes vollzogene Eintragung der Ratifikationen von Übereinkommen und Abänderungen, der

734

Kündigungsakte und Erklärungen, die in den von der Konferenz ira Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen vorgesehen sind, hat dieselben Rechtswirkungen, wie wenn die Eintragungen dieser Ratifikationen, Kündigungsakte und Erklärungen vom Generalsekretär des Völkerbundes gemäss der ursprünglichen Fassung der genannten Übereinkommen vollzogen worden wären.

8. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes macht dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charte der Vereinigten Nationen unter Angabe aller Einzelheiten Mitteilung von sämtlichen Eatifikationeu, Kündigungsakten und Erklärungen, die er nach den durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen der von der Konferenz an ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen eingetragen hat.

Artikel 2.

1. Die Worte «des Völkerbundes» sind in der ersten Zeile der Präambel eines jeden der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu streichen.

2. Die Worte «gemäss den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in den Präambeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu ersetzen durch die Worte «nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation».

8. Die Worte «gemäss den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte «gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation».

4. Die Worte «Artikel 408 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, in denen sie oder ähnliche Wendungen vorkommen, zu ersetzen durch die Worte «Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation».

5. Die Worte «Artikel
421 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte «Artikel 85 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation».

735 6. Die Worte «Entwurf eines Übereinkommens» sind in der Einleitung der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen und in allen Artikeln, in denen sie vorkommen, durch das Wort «Übereinkommen» zu ersetzen.

7. Der Titel «Direktor» ist in allen Artikeln der von der Konferenz, an ihrer achtundzwanzigsten Tagung angenommenen Übereinkommen, in denen vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes die Eede ist, durch das Wort «Generaldirektor» zu ersetzen.

8. In jedem der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen sind in der Präambel die Worte einzusetzen «das als Übereinkommen über (hier folgt der vom Internationalen Arbeitsamt zur Bezeichnung des betreffenden Übereinkommens verwendete abgekürzte Titel) bezeichnet wird».

9. In allen von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten vierzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen sind alle nicht bezifferten Absätze von Artikeln, die mehrere Absätze umfassen, zu beziffern.

Artikel 8.

Jede von einem Mitglied dem Generaldirektor, des Internationalen Arbeitsamtes nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in gültiger Form mitgeteilte Batifikation eines von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommens gilt als Eatifikation des betreffenden Übereinkommens in der durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Form. ·' Artikel 4.

Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.

- Artikel 5, 1. Die förmlichen Eatifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.

2. Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an welchem dem Generaldirektor die Eatifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zugegangen sind.

8. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt sowie später beim Eingang einer jeden neuen Eatifikation dieses Übereinkommens setzt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes alle Mitglieder der Internationalen

736

Arbeitsorganisation und den Generalsekretär der Vereinigten Nationen hiervon in Kenntnis.

.

4. Mit der Ratifikation dieses Übereinkommens anerkennt jedes Mitglied der Organisation die Gültigkeit aller in der Zeit zwischen dem ersten Inkrafttreten des "Übereinkommens und dem Tag seiner eigenen Ratifikation getroffenen Massnahmen.

Artikel 6.

Alsbald nach dem ersten Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zwei Urschriften der amtlichen Fassung der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen in dem durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Wortlaut anfertigen und versieht sie mit seiner Unterschrift. Die eine Urschrift, wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Organisation eine beglaubigte Abschrift dieses Textes zu.

Artikel 7.

Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigimg eines jener Übereinkommen, und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst neue Ratifikationen der bezeichneten Übereinkommen nicht aus.

Artikel 8.

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass das neugef assteÜberehikommen in Kraft getreten ist.

fe. Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Falle bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 9.

Die französische und die englische Fassung dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

737

(Entwurf.)

*

Beilage 4.

Bimdesbeschluss betreffend

die Genehmigung der Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 1947, beschliesst:

Art. 1.

Die Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, beschlossen an der 29. Internationalen Arbeitskonferenz in Montreal am 9. Oktober 1946, wird genehmigt.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss unterliegt der Vorschrift von Art. 89 der Bundesverfassung über den Erlass von Bundesgesetzen.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt, 7099

738

(Entwurf.)

"*

'

Beilage 5.

Bimdesbeschluss betreffend

die Genehmigung eines der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation an ihrer 29. Tagung beschlossenen Übereinkommens.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 1947 beschliesst: Einziger Artikel.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 29. Tagung in Montreal beschlossene Übereinkommen über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwenig erwiesen haben, zu ratifizieren.

7099

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Beschlüssen der 29. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz betreffend die konstitutionellen Fragen. (Vom 11.

Februar 1947.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

5142

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.02.1947

Date Data Seite

665-738

Page Pagina Ref. No

10 035 775

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