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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.

(Vom 10. Januar 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbesehlusaes über die Teuerungszulagen an die Eentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vorzulegen.

L Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern richtete ihren Rentnern in Anpassung an die durch die Teuerung gestiegenen Lebenskosten erstmals für das Jahr 1942 Teuerungszulagen aus. Die Ansätze betrugen 15 Prozent der bisherigen Eente, im Einzelfalle aber nicht mehr als 400 Franken.

Voraussetzung zur Ausrichtung der Zulagen war bei den Invalidenrenten ein Invaliditätsgrad von 40 Prozent und mehr, während bei den Hinterlassenenrenten lediglich Witwen und Waisen berücksichtigt wurden. Eentenbezügern, welche die Verteuerung der Lebenshaltung seit Kriegsbeginn offenbar nicht empfindlich traf, wurden keine Teuerungszulagen gewährt (Bundesratsbeschluss vom 18. November 1941).

Für das Jahr 1948 erfolgte eine Neuregelung der Teuerungszulagen in dem Sinne, dass im Hinblick auf die ansteigende Teuerung die Ansätze von 15 auf 20 Prozent und das Maximum von 400 auf 500 Franken erhöht wurden.

Ausserdem wurde der Grad der Invalidität, welcher die Voraussetzung für den Bezug von Teuerungszulagen bildet, von 40 Prozent auf einen Drittel herabgesetzt. Im übrigen galten die nämlichen Bestimmungen, wie sie für die Teuerungszulagen des Jahres 1942 festgelegt worden waren (Bundesratsbeschluss vom 20. November 1942).

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Die Begelung des Teuerungsausgleiches iur das Jahr 1944 gab in bezug auf Umfang (20 %, maximal 500 Pranken) und den Kreis der Bezüger zu keinen Änderungen gegenüber dem Jahre 1948 Anlass. Hingegen stellte sich die Frage, ob im Hinblick auf den Ausgleich der Teuerung auf dem Wege der Lohnerhöhung die im Jahre 1948 zugesprochenen Eenten ebenfalls Anspruch auf eine Zulage begründen sollten oder nicht. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Lohnerhöhungen automatisch eine entsprechende Erhöhung der Eenten zur Folge haben, wurde vorgesehen, dass Teuerungszulagen nur für solche Eenten in Betracht kommen, die auf Unfälle zurückgehen, welche sich vor dem 1. Januar 1948 ereignet haben (Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1943).

Die gleiche Ordnung und das gleiche Ausmass der Teuerungszulagen wurden in der Folge für die Jahre 1945 und folgende beibehalten und sind heute noch in Kraft (BundesratsbeschluBB vom 22. Dezember 1944).

II.

Bis und mit dem Jahre 1944 waren die Ansätze der Teuerungszulagen der Eentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und diejenigen der Bezüger von Militärpeneionen die nämlichen, was den an sich gleichartigen Verhältnissen der beiden Kategorien von Eentenbezügern auch durchaus entsprach. Als daher erstmals für das Jahr 1945 von der Militärversicherung eine Erhöhung der Ansätze von 20 auf 25 Prozent und das Maximum von 500 auf 550 Franken (Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1944) vorgesehen wurde, sah sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt veranlasst, auf dieses ungleiche Mass und die damit verbundenen Bedenken hinzuweisen.

In der Folge erhielten die Bezüger von Militarpensionen gleichwohl eine 25prozentige Teuerungszulage mit einem Maximum von 550 Pranken (Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1944), während es für die SUVA-Eentner bei den Ansätzen des Jahres 1944 blieb. Für das Jahr 1946 ist die unterschiedliche Behandlung der Müitärpensionsbezüger und der SUVA-Eontner verstärkt worden, indem das Maximum der Teuerungszulagen für die ersteren eine Erhöhung auf 600 Franken erfuhr.

Zieht man in Betracht, dass seit der letzten Erhöhung der Zulagen um 5 auf 20 Prozent, welche auf den 1. Januar 1948 erfolgte, die Kosten der Lebenshaltung weiter gestiegen sind, Ende September 1946 immer noch um 5,6 Prozent höher lagen als Ende 1942 (Teuerung nach dem Landesindex Ende 1942 45,5 %; Ende September 1946 51,1 %) und seither kaum eine Senkung erfahren haben, so kann dem Begehren der SUVA-Eentner auf Erhöhung und Angleichung der Zulagen auf 25 Prozent und im Maximum auf 600 Franken, vor allem auch im Hinblick auf die bereits seit dem Jahre 1945 erfolgte Besserstellung der Bezüger von Militärpensionen, die Begründetheit nicht abgesprochen werden.

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III.

Die Mittel für die Teuerungszulagen der SUVA-Bentner wurden bisher zu 40 Prozent durch den Bund und zu 60 Prozent durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt aufgebracht. An diesem Verteilungsmodus soll durch den gegenwärtigen Beschluss nichts geändert werden. Da die Ausrichtung der Zulagen auf. der Basis von 20 Prozent, maximal 500 Franken, durch den unbefristeten Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1944 über Teuerungszulagen an Beniner der Schweizerischen Unfallversieherungsanstalt für das Jahr 1947 bereits beschlossen ist, erfolgt eine bescheidene Mehrbelastung dee Budgets lediglich durch die Erhöhung der Ansätze auf 25 Prozent, maximal 600 Franken.

Der Aufwand für die Teuerungszulagen betrug im Jahre 1945 2 495 232 Franken. Da nur für Renten, welche für Unfälle zugesprochen werden, die sich vor dem 1. Januar 1943 ereigneten, Teuerungszulagen zur Auszahlung gelangen, nehmen die dazu benötigten Mittel von Jahr zu Jahr ab. Für das Jahr 1947 wird der im Budget vorgesehene Kredit von l Million Franken durch den erhöhten Teuerungszuschlag etwas überschritten werden.

Diese Teuerungszulagen sollen für ein Jahr festgesetzt werden. Eine dauernde Begelung wird angezeigt sein, wenn die Löhne und die Lebenshaltungskosten stabilisiert sind. Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hat der vorgesehenen Begelung anlässlich seiner Sitzung vom 23. Dezember 1946 zugestimmt.

IV.

In formeller Beziehung halten wir dafür, dass die bisherige Begelung der Teuerungszulagen auf dem Vollmachtenwege zu verlassen ist und die Neuordnung auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung, in Form eines dringlichen Bundosbeschlusses, zu erfolgen hat, wie das schon für die Teuerungszulagen zu den Benten der eidgenössischen Versicherungskassen und für die Zulagen zu den Militarpensionen geschehen ist.

Indem wir Sie bitten, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 10. Januar 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Celio.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

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Bundesbeschluss über

Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für das Jahr 1947.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Januar 1947, beschliesst:

Art. 1.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt richtet an ihre Eentner für das Jahr 1947 Teuerungszulagen nach folgenden Grundsätzen aus: a, Die Zulage beträgt 25 Prozent der Jahresrente, im Einzelfalle jedoch höchstens 600 Pranken.

&. Zulageberechtigt sind nur in der Schweiz wohnende, invalide Bentenbozüger mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel oder mehr sowie Witwen und Waisen; ausgeschlossen von der Zulage sind grundsätzlich die Bezüger von Eltern- und Geschwisterrenten.

c. Zulageberechtigt sind nur Beriten, welche für Unfälle gewährt werden, die sich vor dem 1. Januar 1943 ereigneten.

d. Bentenbezügern, welche die Verteuerung der Lebenshaltung seit Kriegsheginn offenbar nicht empfindlich trifft, wird die Teuerungszulage nicht gewährt.

Art. 2.

Im übrigen werden die Grundsätze für die Ausrichtung von Teuerungszulagen durch die Anstalt aufgestellt; sie bedürfen der Genehmigung des eid genössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

Art. 3.

Die Mittel für die Teuerungszulagen werden vom Bund und der Anstalt gemeinsam aufgebracht.

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Art. 4.

Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses ist der Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1944 über Teuerungszulagen an Beniner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt aufgehoben.

Art. 5.

1

Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1947 in Kraft.

2 Das eidgenossische Volkswirtschaftsdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.

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16.01.1947

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