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(Vom 28. Februar 1947.)

Als Mitglied der eidgenössischen Kunstkommission wird für den Rest der am 81. Dezember 1947- ablaufenden und für die neue, am 1. Januar 1948 beginnende dreijährige Amtsdauer gewählt : Herr Prof. Dr. Arthur Stoll, Delegierter des Verwaltungsrates und Direktor der Sandoz A Gr., Basel.

(Vom 4. März 1947.)

Herr Ing. Max Oesterhaus, Sektionschef beim Amt für Wasserwirtschaft, bisher schweizerischer Experte im ständigen technischen Komitee der Eheinzentralkommission, wird zum stellvertretenden schweizerischen Delegierten in der Rheinzentralkommission ernannt.

Als Inspektor beim eidgenössischen Amt für Verkehr wird gewählt: Herr Fürsprecher Dr. J. W. Kammermann, von Vechigen (Bern), bisher juristischer Beamter I. Kl. bei der eidgenössischen Polizeiabteilung.

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Bekanntmachungen Von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bekanntmachung an die Abonnenten des Bundesblattes und der Gesetzsammlung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 1947 wurde der Abonnementspreis für das Bundesblatt bzw. für die Gesetzsammlung auf den 1. Januar 1947 wie folgt festgesetzt:

Bundesblatt:

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Für ein Jahresabonnement . . . . . . . .

» » Halbjahresabonnement Gesetzsammlung : Für ein Jahresabonnement » » Halbjahresabonnement : 7150

Fr. 28.-- anstatt Fr. 20.-- » 15.-- » » 10.-- Fr. 7.-- anstatt Fr. 5.-- » 4.-- » » 2.50

Schweizerische Bundeskanzlei.

931 Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Elektro-Installateur, 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Albertoni Giuseppe, in Bellinzona Baruscotto Gualtiero, in Ascona Bolliger Hans, in Wildegg Dal Pozzo Silvio, in Massagno Gabutti Ettore, in Mezzovico Locatelli Alfredo, in Davesco-Soragno

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Moser Mario, in Bellinzona Nicora Alfonso, in Orselina Fastens Attilio, in Faido Pasteris Iginio, in Bellinzona Righetti Giovanni, in Castano Spinelli Franco, in Massagno-Lugano

B. Diplomierte Wäscheschneiderin.

1. Brändly Berta, in Meilen 2. Färber-Stauffer Marie, Frau, in Wülflingen 3. Traber Margrit, in Zürich

4. Stier Marie, in Zürich 5. Vonesvch Berta, in Suhr bei Aarau 6. Waldispühl Käthy, in Winterthur

Bern, den 6. März 1947.

7169

Bundesamt für Industrie, Gewerbe and Arbeit.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 15. Januar 1947 in Aarau in der Strafsache gegen Gimpel Eduard, des Friedrich, geboren 7, Februar 1908, von Lörrach (Deutschland), Musiker, zurzeit unbekannten Aufenthalts im Ausland, erkannt: Gimpel Eduard wird schuldig erklärt: der vorsätzlichen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Basel vom März bis Juni 1945 durch a, Bezug von insgesamt fFr. l 255 300 in Banknoten, wovon fFr. 25 800 von einer französischen Militärkapelle in Basel und den Rest vom französischen Agenten Erhardt; b. Abgabe von fFr. l 214 000 der unter a genannten Banknoten, wovon fFr. l 062 000 gegen Fr. 9208 Schweizergeld und fFr. 84 000 an den französischen Offizier Bourgogne; c, Ausfuhr von fFr. 84 000, gemeinsam mit dem französischen Offizier Bourgogne ; d. Kauf von 15 Mahlzeitenkarten à 50 Mahlzeitencoupons, 2 Zusatz-Lebensmittelkarten und l Textilkarte zum Preise von insgesamt Fr. 165 ;

932 6. Versuch des Ankaufs von Weissmehl in unbestimmten Quantitäten bei Bubendorf Anton ohne Abgabe von Rationierungsausweisen und zum Preise von Fr. 3 statt höchstens zum Preise von Fr. 1. 28 per kg, und er -wird in Anwendung von Art. 7 ff. sowie 124/125 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : I. 1. zu einer Busse von .;. . . . Fr. 500.--· 2. zu den Verfahrenkosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 70.-- b. den übrigen Kosten von » 104.50 II. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten fFr. 25 300 in Noten und SFr. 200 sind nach Verrechnung von Busse und Kosten freizugeben.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege vom 17. Oktober 1944 kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim unterzeichneten Bichter das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

A a r a u , den 26. Februar 1947.

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Urteil Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 1. März 1947 in Chur in der Umwandlungssache gegen Luder Otto, geb. 11. August 1907, unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege erkannt : 1. Dem Luder Otto. Bobert wird die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 200 in 20 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Umwandlungsverfahren ist kostenlos.

3. Das Umwandlungsurteil ist im Bundesblatt im Dispositiv zu publizieren.

Chur, den 3. März 1947.

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" 5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

93$

UrteU.

Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 20. Januar 1947 in Bern in der Strafsache gegen Ramiro Fonti, von Mighelia (Tessin),.

geb. 3. Januar 1919, Hilfsarbeiter, in Arlesheim in Haft, nunmehr unbekannten Aufenthalts, erkannt : Die durch Urteil des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 21. April.

1945 gegen Eamiro Fonti ausgesprochene Busse von Fr. 50 wird gemäss Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege vom 17. Oktober 1944 sowie Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches umgewandelt in 5 Tage Haft, Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dein gegen ihn gefällten Entscheid erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 3. März 1947.

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8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat An Herrn Weber Johann, geb. 2. Februar 1885, Liegenschaftsverwalter, zuletzt wohnhaft Seefeldstrasse 63, Zürich 8, jetzt angeblich in Brasilien.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l, lit. c, der Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes vom 1. Mai 1941 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, Art. l, Abs. l, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939 gleichen Titels, Verfügung Nr. 632 A/42 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 19. Oktober 1942 über Heizungs- und Warmwasserkosten, begangen in Zürich vom I.Dezember 1944 bis 14. Juni 1945 durch Mietzinsfestsetzung und indirekte Mietzinserhöhung ohne behördliche Genehmigung wie durch Fordern von Pauschalmietzmsen, zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 200 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober

934

1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 200.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 40.-- b, übrige Kosten » 30.--· Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen" das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 28. Februar 1947.

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5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

An Herrn Daini Pranzi, geb. 12. Februar 1923, von Cerentino (Tessin), Kaufmann, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlurig gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich in den Jahren 1945 und 1946 durch wiederholten Bezug und Abgabe von Salami und Beis ohne Eationierungsausweise und zum Teil unter Hochstpreisüberschreitung zu verurteilen: zu einer Busse von Fr, 100 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

935 Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 100.-- » 13.-- » 15.40

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements, Zürich, St.-Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich -erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 6. Februar 1947.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter :

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A. Wettach.

Verfügung.

Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen Brändle-Füglister Johann Ignaz, des Josef Anton und der Maria Antonia Stadier, geb. 8. Dezember 1885, von Mosnang, alt Metzger, unbekannten Aufenthalts, verfügt: 1. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 30 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.

Der Vollzug der Strafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Zürich, den 26. Februar 1947.

9.

krieg A. Wettach.

Der Gerichtsschreiber : C. W. Scherer.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1947

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09

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.03.1947

Date Data Seite

930-935

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10 035 792

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