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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines GesamtarbeitsVertrages für die schweizerische Holzindustrie.

(Vom 4. Juli 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Holzindustrie-Verbandes, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des unter ihnen am 1. März 1947 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/ 30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt arbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Aus dem Gesamtarbeits ver trag vom 1. März 1947 für die schweizerische Holzindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Ziffer 2.

1 Das Vertragsgebiet wird in drei Zonen eingeteilt : ZonenI. Zone = städtische Verhältnisse einteilung.

II. Zone = halbstädtische Verhältnisse III. Zone = ländliche Verhältnisse.

2 Die Zoneneinteilung erfolgt nach dem Ortschaftsverzeichnis der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

3 Der Arbeitsort ist massgebend für die Zoneneinteilung.

Ziffer 3.

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für die dem Fabrik- Arbeitszeit, gesetz nicht unterstellten Betriebe 50 Stunden.

a Der Samstagnachmittag ist in der Regel frei.

3 Die Arbeitszeiteinteilung ist den Betrieben vorbehalten.

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554 * In Stoss- und Saisonzeiten kann die normale wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 54 Stunden erhöht werden.

6 Die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe und landwirtschaftliche Saisonarbeitsverhältnisse fallen nicht unter diese Bestimmungen.

Zuschläge.

Lohn.

Ziffer 4, Für Überzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25 %, für Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeit ein solcher von 50% bezahlt.

2 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die übrige Zeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

3 Kein Zuschlag ist zu bezahlen: a. den Fuhrleuten mit Pferdegespann und ihren Hilfsarbeitern; b. den Schichtarbeitern; c. den Arbeitern, die in gegenseitigem Einverständnis ausgefallene Arbeitsstunden nachholen.

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Ziffer 5.

Die Mindestlöhne betragen, ohne Teuerungszuschläge: I. Zone Fr.

Zahltag,

II. Zone Fr.

m. Zone Fr.

1.20 1.10

a, für ausgebildete Sager und Schärfer , 1.30 l, 25 .&. für angelernte Hilfsarbeiter 1.20 1.15 c. für Handlanger . 1.05 1.--- -- .95 2 Für die Westschweiz, d. h. für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Genf und den französisch sprechenden Teil des Berner Jura ist der Mindestgrundlohn in allen Zonen und allen Kategorien 5 Rp. pro Stunde niedriger, als oben angeführt.

3 Die Teuerungszulage beträgt auf den oben festgesetzten Löhnen: 80 Rp. pro Stunde für Verheiratete und Unterstützungspflichtige ; 76 Rp. pro Stunde für Ledige und nicht Unterstützungspflichtige.

4 Bei Akkordarbeit wird der Stundenlohn zuzüglich Teuerungsausgleich garantiert.

5 Angelernte Hilfsarbeiter sind solche, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit ausgeführt haben.

6 Schwächliche, minderleistungsfähige Arbeiter und solche unter 20 Jahren haben nicht Anspruch auf Bezahlung der Mindestlöhne.

7 Liegen besondere Verhältnisse vor, wie z. B. Bezug von Kost und Logis beim Arbeitgeber, so ist der Lohn durch Einzeldienstvertrag festzusetzen, wobei die Grundsätze dieses Gesamtarbeitsvertrages beobachtet werden müssen, Ziffer 6.

1 Die Auszahlung des Lohnes findet alle 14 Tage innerhalb der normalen Arbeitszeit statt. Kürzere oder halbmonatliche Zahlungstermine können beibehalten werden.

2 Als Deckung werden im Maximum sechs Taglöhne zurückbehalten, wobei der bisherige Zahltagsmodus möglichst beibehalten werden soll.

555 Ziffer 7.

,.;· Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im über- Kündigung jährigen Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

2 Für Sägermeister, Platzmeister, Fuhrleute und Chauffeure, die im Monatslohn arbeiten, ist das Dienstverhältnis auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats zu lösen, auch im überjährigen Dienstverhältnis.

3 Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf das Ende des Arbeitstages gelöst werden kann.

4 Vorbehalten bleiben die Art. 352 und 3S3 OR über den Rücktritt aus wichtigen Gründen. Als solche haben insbesondere zu gelten wiederholte Verletzungen der Arbeitsvorschriften der Betriebe oder absichtliche Material- und Werkzeugbeschädigungen.

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Ziffer 8.

Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar nach Ferien

Ablauf des 2. Dienstjahres 4 Arbeitstage; » 4.

» 6 » ; » 6.

...

8 » ; · » 8.

. » . .10 » · ; 2 Ein Ferientag wird mit 8 Stunden bezahlt.

3 Der Ferienanspruch für das laufende Dienstjähr fällt dahin: a. beim Ausbleiben von mehr als 30 Tagen im Jahre für eigene oder anderweitige Arbeiten ; 6. bei Betriebseinstellung von mindestens 2 Monaten.

4 Für die Berechnung des Ferienanspruches gelten nur die. im gleichen Betriebe geleisteten zusammenhängenden Dienstjahre.

5 Jeder Arbeiter hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen und auf dringende Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

6 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht gestattet.

Ziffer 9.

Die Arbeitgeber sind gegenüber ihren Arbeitnehmern grundsätz- Feiertage lieh zur Entschädigung von jährlich sechs Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, verpflichtet.

2 Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegen.

3 Die Feiertagsentschädigung beträgt: für verheiratete Arbeiter Fr. 12, --, für ledige Arbeiter » 10. --.

4 Die Feiertagsentschädigung ist den Arbeitnehmern jeweils mit dem laufenden Zahltag auszurichten.

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Ziffer W.

Jedem Arbeiter ist die Ausführung von Berufsarbeiten für Dritt- Schwarzpersonen strengstens untersagt.

arbeit.

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i

2 Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Verwarnung ohne Ferienentschädigung sofort entlassen werden.

Kontrolle.

Ziffer 11.

i Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Berufskommission für die schweizerische Holzindustrie kann Kontrollen über die Einhaltung dieser allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen.

2 Bei festgestellter Nichteinhaltung der Löhne, Teuerungszulagen, Überzeitzuschläge, Ferien und bezahlten Feiertage hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen bzw. nachzugewähren. Überdies hat er sofort 25% der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der paritätischen Berufskommission einzubezahlen. Diese eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemein verbindlicherklärung sowie für die 'Kontrolle über die Einhaltung derselben zu verwenden.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlickeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie gilt für alle Sägereien, Imprägnieranstalten, Brennholzsägereien, Kisten- und Harassen- sowie Zaunfabriken und die übrigen Holzzäune herstellenden Betriebe. Ausgenommen sind Betriebe, die Waren der genannten Art nicht auf dem Markt anbieten.

3 Sie erstreckt sich auf alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter mit Ausnahme der Lehrlinge.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

5 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1948.

Bern, den 4. Juli 1947.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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10.07.1947

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