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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Register der schweizerischen Seeschiffe.

Der Einschrauben-Tankdampfer San M o r i t z (ex J. J. Coney) der Galea S. A. in Chur ist unter Nr, 16 in das Eegister der Seeschiffe aufgenommen worden, Basel, den lt. September 1947.

7536

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat 1947 1946 Zu-oder Abnahme Januar bis Ende Juni 1868 844 + 524 Juli 192 201 -- 9 Januar bis Ende Juli 1560 1045 + 515 B e r n , den 16. September 1947.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 7536

Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern, vom 9. bis 15. September 1947.

USA: Herr Harry Conover, Attache, wurde zum Sekretär II. Klasse befördert.

Peru: Herr Francisco Garcia Calderón, bevollmächtigter Minister, Legationsrat, ist nach Peru zurückgekehrt.

Polen: Ankunft, am 10. September des Herrn A n d r z e j M i n k o w s k i , Attaché.

Abwesender Missionschef.

Dänemark: Herr Gesandter Hans Jakob Hansen ab 10. September für ungefähr einen Monat abwesend; Geschäftsträger ad interim: Herr P. G. de Dompierre de Jonquières.

75S6

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Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 28. August 1947 in Aarau in der Strafsache gegen Arnold Langel, des Paul Oscar und der Mario Pauline geb. Knuchel, geboren 15. März 1906, von Courtelary (Bern), gewesener Hausierer, zuletzt im Arbeiterheim Tannenhof, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Pr. 50, erkannt : 1. Die dem Arnold Langel durch Strafmandat Nr. 11 752 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 4. Mai 1946 auferlegte Busse von Fr. 50 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 5 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird verfugt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 13, September 1947.

7536

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 5. September 1947 in Chur in der Umwandlungssache gegen Gschwend-Notz Ulrich, geb. 4. August 1890, von Altstätten, Händler, zuletzt wohnhaft gewesen in Widnau (St. Gallen), jetzt unbekannten Aufenthaltes, gestützt auf Art. 2 und 144 dos Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, erkannt: 1. Dem Gschwend-Notz Ulrich wird die unbezahlte Busse im Betrage von Er. 100 in 10 Tage Haft umgewandelt.

94 2. Das Umwandlungsverfahren ist kostenlos.

8. Dieses Urteil ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom ] 7. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Chur, den 8. September 1947.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht; Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

7638

Urteil.

Der Einzellichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 17. Juli 1947 in Luzern in der kriegswirtschaftlichen Strafsache gegen Opprecht Alfred, geboren 28. Mai 1928, von Kümmertshausen, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : 1. Die vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission durch Urteil vom 28. September 1948 ausgesprochene Busse von Pr. 20 wird in zwei Tage Haft umgewandelt.

2, Im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist den Parteien als gerichtlicher Akt zuzustellen.

2. Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrucklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Luzern, den 12. September 1947.

7536

· 8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. H. Körner.

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Strafmandat.

An Sala Maria, geboren 7. September 1888, italienische Staatsangehörige, Hausfrau, wohnhaft gewesen Webergasse 21, Schaffhausen, nun nach Italien ausgereist.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Laudesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Fleisch und Fleischwaren), begangen in Schaffhausen im September 1945 durch Bezug von 201 kg Wurstwaren von Ostinelli Carlo (Vermittlung von Neumann), ohne gleichzeitige Abgabe der entsprechenden Rationierungsausweise, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung dor Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 3944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteil) zu: 1. einer Busse von .

Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebuhr » 4.-- b. übrige Kosten 1.--· Dieses Urteilwirdd rechtskräftig, wenn nicht innerhalb d e r Frist erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem anfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den ]. September 1947.

1. kriegswirtschaftliches 7636

Strafgericht,

Der Einzelrichter: 0. Peter.

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1947

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37

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.09.1947

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92-95

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