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Schweizerisches Bundesblatt.

X.Jahrgang. II..

Nr. 51.

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30. Oktober 1858.

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der

Majorität der ständeräthlichen Kommission in Sachen der St..

gallischen Großräthe gegen das St. gallische Revisionstatut.

(Vom 24. Juli 1858.)

Tit.!

Mit Petition vom Juli 1857 und Nachtrag vom Juni 1858 stellen ^71 Repräsentanten von 9 St. Gallischen Wahl- und Amtsbezirken an die Tit. Bundesversammlung das Begehren. ,,Es wolle dieselbe erkennen, daß der Art. 31 des St. Gallischen Statuts über die Verfassnngsrevision,

vom 29. Juli 1838, sich mit Art. 4 der Bundesverfassung im Wider-

spruch finde, und daß ein allfällig zu wählender Verfassungsrath genau im Verhältniß der Volkszahl der e i n z e l n e n W a h l b e z i r k e , nach geg e n w ä r t i g gültiger e i d g e n ö s s i s c h e r B e v ö l k e r u n g s l i s t e , mit

A u f h e b u n g des W a h l v o r r e c h t e s des Stadtbezirkes St. Gallen, zu wählen sei."

Die St. Gallische, aus der Volksabstimmung hervorgegangene Ver-

fassung vom März 1831 bestimmt im Art. 46 eine fixe Zahl von I.^0 Mitgliedern ,,für den Großen Rath (die Zahl 150 war auch in der Mediatiousverfe.ssung und in der 15er Verfassung ^ gegeben), wovon der

Bezirk St. Gallen 15 zu wählen hat; drei dürfen jedoch nicht G e m e i n d s b ü r g e r von St. G a l l e n s e i n , und e i n e r w e n i g s t e n s muß Katholik sein." Die übrigen 135 werden nach der Bevölkerung auf

die 14 Bezirke vertheilt. Ueber die Revision sagt diese Verfassung im

Art. ^143 lediglich, daß die. Verfassung nach sechs Jahren einer Revision unterstellt werden könne , wenn die Mehrheit der Bürger in den politischen Gemeinden sich dafür ansspreche. Jm Jahr 1837 erfolgte wirklich die

in diesem Artikel 143 festgesetzte Volksabstimmung, wobei I^80^ Stimmen

gegen nur 9,677 sich für Nichtrevision der Verfassung erklärten. Da di...

Bundesblatt. Jahrg. X. Bd. II.

^3

516 1831ger Verfassung für die Revifionsfrage nur den Ablauf einer erstem Amtsdauer der Verfassung (wenn man so sagen könnte) vor Augen hatten und für weiter und später nichts Genaueres festsetzte, so schien es nöthig,

die R e v i s i o n s f r a g e im Speziellen für die Zukunft verfassungsmäßig.

durch ein N a c h t r a g s s t a t u t zu reguliren, und es geschah ^dieß im Jahr 1838 (8. Juni und 29. Juli). Dieses Statut legte das Recht der Verfassungsrevision in sreiester und ungezwungenster Art ganz und gar in die Hand des St. Gallischen .Volkes. Dieses muß von 6 zu 6 J a h r e u darüber a n g e f r a g t werden; 10,000 Stimmfähige können überdieß auch zu jedem andern Zeitpunkt verlangen , daß die Frage an's Volk zur Abstimmung komme; endlich kann auch der Große Rath zu jeder Zeit das^ Volk darüber anfragen. Ohne diese vorausgehende Anfrage kann auch der Große Rath nichts machen. Das Volk und wieder das Volk ist vox und nach einer Revision der freie und allein entscheidende wahrhafte S o uv e r ä u ; es hat Jnitiative und Abfchluß in Handen, und muß auch gleichzeitig erklären, ob der Große Rath oder ein besonderer Verfassungsrath bei einer Revision amten soll. Ein solcher Verfassungsrath soll aber nach .^. 31 des Statuts ernannt werden, wie der Große Rath. Dieses Revifionsstatut wurde im Großen Rathe mit 135 gegen 3 Stimmen und im

Volk mit 21,749 gegeu 3,619 Stimmen angenommen. Eben dieser Ar-

tikel, betreffend die Wahl des Versassungsrathes, ist nun der Gegenstand der Beschwerde der 71 Großräthe. Nicht oer ^. 46 der Verfassung zunächst, sondern der ..:,.. 31 des Revisionsstatutes wird in Anklagezustand gesetzt, und die vorgebrachten drei Hauptgründe für Aufhebung sind : a. Derselbe widerspreche dex Kantonalverfassung von St. Gallen selbst.

b. Er widerspreche der Bundesverfassung .^. 4.

c. Er mache eben jetzt die Minderheit im Kanton zum Herrn der wirk.lichen Mehrheit.

Die Kommission ist einmüthig dex Meinung , daß die Repräsentation im Großen Rathe, also der ^lrt. 46 der Verfassung , eigentlich die Hau^tsache wäre. Besteht dieser zu Recht, so versteht sich mit weit mehr Grund, daß auch der Revisionsartikel zu Recht besteht. Umgekehrt könnte nie und nimmermehr die Wahlart des Verfassungsrathes der Kantonalverfassung zuwider sein, wenn die gleiche Wahlart für den gesetzgebenden Körper verfassungsgemäß wäre. Wir wollen alfo den den Petenten günstigern Standpunkt nehmen und vorerst untersuchen, ob der .^. .^6 der St. Gallischen Verfassung als im Widerspruch mit ^. 4 der gleichen Verfassung

^.icht zu Recht bestehen könne.

Der Axt. 4 der St. Galter Verfassung sagt wohl, die Verfassung anerkenne weder Vorrechte des Orts, noch der Geburt, noch der Personen, Familien u. s. w., aber in der gleichen Verfassung steht auch dex Art. 46, welcher sagt, wer und in welcher Zahl die 150 Großräthe zu wählen habe. Der Art. 46 ist aber auch angenommen vom Verfassungsrath und vom Volk, er ist sofort in Vollzug gesetzt worden. So und n^cht anders .wurde gewählt/ Verfassung, Volk und Behörden haben ihn von jeher als

517 einen gültigen Artikel genommen, und bei dieser Sachlage wird sich wohl der generelle Art. 4 müssen gefallen lassen, den Kürzern zu ziehen, d. h.

er könnte eben nicht so weit ausgelegt werden, als es die Petenten thun.

Die ganze Anschauung der Petenten über den Sinn d^s Art. 4 angenon.men, stünde nicht das Statut mit der Verfassung, sondern die Ver-

sassung stünde mit sich selbst, der .^. 4 mit dem .^. 46 nicht im Einklang.

Da aber der letztere unzweifelhaft, so wie er dort steht, gewollt seiu muß, da er j^ alle Modalitäten seines Sinnes selbst bezeichnet, Zahl, Wahlart u. s. w. , so könnte nur gesagt werden, die Verfassung habe den Art. 4 nicht haarscharf durchgeführt, und es sei der ^. 4 also cuni grano salis zu verstehen. Jn der That, wenn so argumentirt und so interpretirt werden könnte, wie die Petenten wollen, so ergäben sich auch anderwärts eigene Folgerungen. Der .^. 4 der B u n d e s v e r f a s s u n g sagt ungefähr wie der ^. 4 der St. Galler Kantonsvexfassung : ,,Alle ,,Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.

Es gibt in der Schweiz ke^ne ,,Unterthanenverhältn.sse, keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, dex ,,Famil.en oder Personen. .^ Gleichwohl ist die Bundesverfassung voller scheinbarer Widersprüche mit diesem Generalfatz. Die Kantone, wie die einzelnen Personen, sind da und dort ungleich gehalten.

Auf dem materiellen Boden muß man nur an die Post- und Zollauslösuugeu erinnern.

Welcher Kanton vor Einführung der Bundesverfassung hart und fiskalisch mit dem Publikum verfuhr, wer mit Zöllen und Schlagbäumen alle Welt angehalten und zu Tribut verpflichtet hat, findet sich belohnt mit hohen Auskaufssummen ; wer dem Verkehr vorher liberal entgegenkam und im Postregal das Publikum nicht ausbeutete , die Zölle und Schlagbäume wegschaffte, kann sich mit den 4 B^. per Kopf trösten. Die Kantine, we.che Konsumzölle cder Gebühren vorher hatten , mögen sie vor wie nach von den Kantonsbürgern und den lieben Eidgenossen beziehen; aber zux Beseitigung der Gleichberechtigung im allgemeinen Artikel darf kein anderer Kanton sie neu e i n f ü h r e n .

Endlich, betreffend politische und Repräfentanzverhältnisse mögen die

Geistlichen die gleichen Wahlrechte suchen; der Ständerath mag ermessen, ob er sein Stimmrecht aus derjenigen Gleichberechtigung , Kopfzahlverhältniß herleitet, die die Petenten aus einem gleichlautenden altgemeinen Artikel der St. Galler Verfassung deduziren. Ja selbst die Repräsentant tenwahl in den Nationalrath, die auf 20,000 Seelen nur einen Repräsentanteu gestattet, ist gleichberechtigungswidrig ausnahmsweise so regulirt, daß die ganz kleinen der Halbkantone unter 10,000 Seelen doeh eine Wahl haben.

Ja das souveräne Volk eines Kantons, dem eine Verfassung von dem neuen Bund garantirt worden ist , sogar wenn es dieselbe nicht selbst angenommen hat, kann dieselbe mit Mehrh e i t s w i l l e u nicht ändern, wenn jene Verfassungsrevision beschränkende Bestimmungen hatte, während das Volk jedes andern Kantons an eine solche Schranke ganz und gar nicht gebunden ist; so sagt es klar und deutlich der Art. 4 dex Uebexgaugsbestimmungen.

5I8 Es wäre nun recht bequem, wenn man sagen könnte,

die ^. 26,

32, 33, 34, 41, 48, 61, 64 u. s. w. seien im Widerspruche mit Art. 4 der gleichen Verfassung, und deßhalb aufgehoben. Für Entfernung dex Konsumogebühren möchte diese Art dex Auslegung besonders erwünscht sein.. Dieses Argument des Widerspruchs des Statuts mit der Versas..

sung (der St. Galler Verfassung nämlich) bewegt sich also offenbar in einem circulus vitiosus, und war in der That so eingehender Widerlegung kaum werth. Die generellen Artikel derogixen einer klar und bestimmt ausgesprochenen Spezialbeftimmung, deren Sinn unzweifelhaft ist, weniger, als daß die erstern durch das Detail erst ihre wahre Bedeutung und Auslegung erhalten. Es ist klar, die St. Galler Verfassung widerspricht sich

nicht selbst. Der Art. 46 ist bewußt, trot.. des Art. 4 hingestellt wor..

den; er ist klar gewollt, sei es. daß die Männer, die denselben hineinsetzten . darin überall kein Vorrecht des Ortes erkannten , sei es , daß sie den allgemeinen Artikel hierdurch restringirt h^ben.

Soviel vom Standpnnkt der St. Galler Verfassung aus.

Wir kommen zu einem gewichtigen Einwand. demjenigen der Bundeswidrigkeit. Wir prüfen denselben wieder vorerst gegenüber der V e r f a s f n n g des Kantons St. Gallen, zumal der .Artikel im R é v i s i o n s statut, wie später gezeigt werden wird, viel geringere Bedeutung hat.

Jn dieser Hinsicht isi der Art. 46 der St. Galler^ Verfassung mit den

Artikeln 4. und 6 der Bundesverfassung zu konfrontiren. Wir sagen mit Art. 4 und 6. Der au^s^ließiich angerufene Art. 4 erhäit seine Bedeutung mit Be^ug auf die Art und Weise, wie d^e Kantone die Ausübung der politischen Rechte in ihren Verfassungen o r d n e n u n d f e s t s e t z e n dürfen, maßgebend ans dem Art. 6, und zwar vorzugsweise ans Litt. h des Art. 6. ^ie Garantie wird ertheilt, wenn die Ausübung der politischen Rechte nach r e p u b l i k a n i s c h e n , r e p r ä s e n t a t i v e n oder dem o k . r a t i f c h e n Formen gesichert ist.

Da es gerade dieser .^irt. 6 ist, welker speziell die Berechtigung der Kantone in Versassungsfachen limitirt, so kann nicht etwa gesagt werden, daß der ^. 4 verletzt sei, wenn ein Kanton sich innerhalb der im Art. 6 gegebenen Schranken gehalten hat; vielmehr ist umgekehrt d..x .^. .1 so auszulegen, daß er mit der im ^. 6 den Kantonen gegebenen Freiheit nicht in Widerspruch tritt.

Der im ^. 6 durch keineswegs gleichbedeutende Ausdrücke bezeichnete

Rahmen zulässiger Organisation der politischen Rechte ,,republikanisch, repräsentativ oder demokratisch^ beweist aus den ersten Blick, daß die Kautone keineswegs ausschließlich auf das Kopfzahlfvstem angewiesen sind. Der erste Ausdruck bezeichnet vorzugsweise den Gegensatz zur Monarchie; dex zweite erklärt die mannigfachste Art der Volks- und Staatsrepräfentanz innerhalb des republikanischen Bodens für zulässig; der dritte allein deutet wohl vorzugsweise auf das Kopfzabls^stem. Nicht jede Abweichung von der letzten Art kann sonach als unzulässig erklärt und als V o r r e c h t taxirt werden. Bei solcher Auslegung wäre die Auswahl beschränkt und

519 dex freie Spielraum für die so werthvoile und gewollte Mannigfaltigkeit republikanischer uud repräsentativer Formen sehr beengt. Die weite Fassung der Litt. b im Art. 6 beweist vielmehr zur Evidenz , daß man dem freien Geiste der Kantone keine spanische Stieseln anlegen wollte.

Ein Kanton kann die politischen Rechte nach Ständen repräsentiren lassen, er kann von Landesgegenden seinen Eintheilungsfaktor hernehmen ; er kann selbst das Zweikammersystem einführen, dabei die Repräsentationsmomente für die eine und die andere Kammer verschieden wählen. Der Satz dex in dieser Sache aller Argumentation an die Sp.tze gestellt ^werden wollte, daß nämlich dem Repräsentationsverhältnisse für den Bezirk St. Galleu nichts , gar nichts als nur die Kopfzahl zu Grunde gelegt werden dürfe, jede Jnbetrachtnahme eines andern Repräsentanzgrundes ein Ortsvorrecht sei^nnd der Bundesverfassung widerstreite, kann schlechterdings Angesichts der Bundesverfassung selbst nicht bestehen. Freilich muß bei der Prüfung jedes gewählten Systems untersucht werden , ob die G.sa.nmtinteresse...

und die wahre Volkssouveränetät nicht unter dem bloßen Schein von.

. repräsentativen Gedanken er^rüekt sei, und wirkliche reelle Vorrechte in versteekter Form einzelnen Theilen oder Personen die Souveränetät in die^ Hand spielen. Aber weil man fragen kann: Wo ist die Grenze.. Abex weil unter Umständen die Prüfung eine materielle und erschwerte wird,.

deßhalb ist immerhin nicht das reine Kopfzahlsystem für die politische RePräsentation in den Kantonen bnndesgen.äß das einzig Zulässige.

So ist auch dieser Vorrechtsartikel, der feit der Helvetik bestanden hat, in die Mediationsverfassung aufgenommen worden ist, im 15er Bund nur theilweise reproduziert wurde, in den 30ger Verfassungen und in der jetzigen Bundesverfassung wieder erscheint, ftetsfort verstanden worden.

,,Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenlande mehr, noch Vorrechte ,,der Orte, des Gebietes, der Personen oder Familien^ hieß es in dex Mediationsverfassung. .Der gleiche Sinn und Geist, der bei jener Buudesverfassung dominixte, wurde auch in die Kantonsverfassungen hineiugelegt. Die Organisation bringt überall ungefähr die gleichen Gedanken zu Tage, und doch sieht man fast durchgehends in den Kantonen ein dreisaches Wahlsystem. Direkt nach Bezirken oder Kreisen, sodann durch Kaudidatenbezeichnung, endlieh nach einem Eensus und nach Vermögender^

hältnissen. Nach der .jetzt geltend gemachten Auslegung des fast wörtlich gleichlautenden Artikels wären so ziemlich sämmtliche Kantoualverfassuugeu unvereinbar gewesen mit der Bundesverfassung in der Mediationszeit.

Der Kanton Z ü r i c h z. B. wurde in fünf Bezirke getheilt. Jeder Bezirk erhielt gleichviel direkte Wahlen und ein gleich starkes Präsentationsrecht von Kandidaten. Einen Bezirk bildete die Stadt Zürich; sie hatte höchstens den zwanzigsten, ^ nicht den fünften Theil der kantonalen Bevölkerung, und genoß gleich viel Rechte wie jeder andere Bezirk. Jn

S o l o t h u r n zählte die^Stadt^ 4, das ganze Land 16 Wahlquartiere, das Bevölkerungsverhältniß von Stadt zu Land war hiemit auch nicht annähernd im Verhältniß. B e r n zählte.nur 5 Bezirke; der Stadtbezirk

520 .hatte gleiche Wahl- und Präsentationsrecht wie jeder andere Bezirk, übte also, wenn man so will, den fünften Theil der politischen Rechte aus, .rußer allem Verhältniß zur Bevölkerung. So geht es fort. Jn L u z e r n , F r e i b u r g , S c h a f f h a u s e n , St. Gallen, überhaupt in fast allen Kantonen werden die großen Verkehrseentren un.d Hauptstädte nach der ^ezir^seintheilung in der politischen Repräsentanz etwas besser gehalten.

Man wird nicht sagen wollen, das Lo o s und die indirekte Wahl hätten wieder ausgeglichen ; denn gerade da war der Vortheil noch größer sür ^ie an Gewerben, Reichthum und Jntelligenz hervorstehenden Orte. Jeder Bezirk mußte n^ben der direkten Wahl eine Anzahl Kandidaten bezeichnen für die gefetzgebende Behörde, und diese Kandidaten mußten größtenteils a u ß e r h a l b des betreffenden Wahlbezirks genommen werden. Es ist begreiflich, daß hiebei die Hauptstädte, die größern Orte überhaupt, nicht zu kurz kamen ; denn dort wohnten die in weiteru Kreisen bekannten und einflußreichen Personen. Die verhä^nißmäßig größere Zahl der Kandidaten w^rd wohl auf diese Orte gefallen se^n. Kurz, der allgemeine Grundsatz, daß kein Ortsvorrecht Bestand haben solle, hinderte nicht, an Berücksichtig gung der Intelligenz der Gewerbsthätigkeit, selbst des Vermögens der größ^.rn Orte zu denken. Die Verfassungen bedachten und begünstigten vielmehr durchgängig und absichtlich diese .Dichtung, a.les unter der Herrschaft des mehrerwahnten Art. 4, und ohne daß irgend Jemandem einfiel, an eine Unverträglichkeit dieser Verfassungen mit der damaligen BundesVerfassung auch nur zu denken.

Endlich wie steht es unter der neuesten Bundesverfassung.^ Hat sich da der Sinn , die Auslegung der gleichen Worte tu der Praxis gänzlich geändert^ Hat man seit 1.^4.^ nunmehr nur noch das reinste .^opszahl^ verhältniß in der politischen Repräsentation geduldet.^ Wie es in der geltenden Bundesverfassung selbst gehalten worden ist, haben wir oben gezeigt Nicht alte, aber doch viele dex benannten, sogenannten Vorrechte in der Bundesverfassung find allerdings durch die Natur des Föderativstaates gegeben; aber gerade di^ß beweist, wie der ^. 4 genommen wurde. Er ist ganz ohne Einschränkung , ohne Vorbehalt und ^..u^nahme hingestellt; gleichwohl hat die konstituirende Tagfatzung, haben die Redaktoren der
Bundesverfassung nicht dafür gehalten , daß alle ^iese Modalitäten der neuen Urkunde, daß eine naturwüchsige Berücksich.tigung und Würdigung aller Bundes- , Kantons^ und Gesellschaftsinteressen iiberhau^t durch diesen ^. 4..^ ausgeschlossen sei. Und wie ist's denn seit 1848 mit und in den K^ntonalverfassungen in dieser Hinsicht gehalten worden.^ Hat der Bund je Miene gen.aeht, bestehende Verfassungen iu demjenigen Sinne, den die Petenten dem ^. 4 geben , zu mod.si.^iren und von Eidgenossenschaftswegen irgendwo bei einem ähnlichen Verhältnisse ein-.

^schreiten ..

Schon nach dem reinen Kopfzablverhältniß sind je nach den Eintheilungssaktoren, die zu Grunde gelegt werden, .größere Differenzen möglia..

^ind vorhanden, als in St. Gallen bes.ehen. .^s ist nicht gleich, ob die

..^ ^efammtbevölkexung maßgebend ist, oder uux Kantousbiirgex und Schweiz zer, ob die Seelenzahl entscheidet, oder die Zahl der Stimmberechtigten, wobei wieder die Altersannahmen, die Ausschlußgründe u. s. w. bedeutend mitwirken. Jn G e n f wählt man aus 6 bis 800 Seelen ein Mitglied in den gesetzgebenden Körper (Genfer. Schweizer und Fremde, Alle Zusammengerechnet). Die Stadt Genf zählt über 30,000 Einwohner:.

über die Hälfte find Nichtgenfex; von den Nichtgenfern find mehr als die Hälfte Ausländer (Nichtschweizex, die also wirklich nicht stimmen). Es ergibt sich daraus innerhalb des reinen Kopszahlsystems etn größerer Repräsentanzzuschuß für die Stadt, von Nichtschweizexn hergenommen, als derjenige ist, welcher der in Frage stehenden Beschwerde zu Grunde liegt.

^Man sage nicht, der Grundsatz gelte dann gleichmäßig durch den ganzen .Kanton ; denn praktisch kommt der Vortheil doch überwiegend nux der .großen Stadt zu gut, da in den großen Verkehrseentren natürlich die Anfäßenfchaft sich unverhältnißmäßig stärker anhäuft. Könnte nun nicht ^in buchstabenmäßiger Anwendung des ^. 4 gesagt werden: Der Genfex in der Stadt genießt größere Rechte, als der Genfer auf dem Lande, weil ^iele tausend nicht stimmberechtigte Ausländer sein Stimmrecht verstärken.

Und doch wird man dem Kanton Genf gestatten, das Gesammtinteresse der Stadt an Jntelligenz, Vermögen u. s. w. durch diese Rechnungsweise staatlich vertreten zu lassen.

Sehen wir vom Kopfzahlsvstem ab, so finden sich in den demokra^ tischen Kantonen ähnliche Unebenheiten , die viel weiter gehen , als das in Frage gesetzte sogenannte Vorrecht.

A p p e n z e l l A. Rh. ist getheilt in das Land hinter und vor der Sitter; der eine Theil zählt stark -.^ dex Bevölkerung. Gleichwohl müssen aus jedem Theil gleichviel (5 Personen) in die Landesämter gewählt werden. Der Große Rath wird nach Gemein^en gewählt^ und jede Gemeinde stellt nur ein Mitglied (nur der Ort, wo^

der Große Rath fitzt, gibt 1 mehr). Schönengrund mit 600 Seelen hat das gleiche Repräsentationsrecht wie H e r i s a u mit 8000. Jn deu zweifachen Landrath wählen die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis

ans 1500 Seelen einen Repräsentanten, 2000 Seelen geben zwei, 3000

und darüber drei. Schönengrnnd mit 600 Seelen gibt einen, Herisau .nit 8000 nur drei Repräsentanten. Jn allen ...lbtheilungen der staat...

Wichen Gewalt stoßen Sie auf Unebenheiten, die nach dem Kopfzahls^stem und nach dem Gleiehberechtigungsmaßstabe dieser Beschwerde Vorrechte gescholten werden müssen. Nur ist es da umgekehrt ; die großen Ort^ kommen den kleinen gegenüber zu kurz. Der Bund wird, wenn er die .angehobene Beschwerde gutheißt, auch die Appenzeller lehren müssen, was .wahre Demokratie und politische Freiheit heißt.

Die b e s t e h e n d e V e r f a s s u n g des Kantons G l a r u s gibt dex k a t h o l i s c h e n B e v ö l k e r u n g ein solches Vorrecht (vide .^. 29 und .^0

^er eitirten Verfassung). Erhält eine Gemeinde kein katholisches Mitglied in den Rath, so wählt der Landrath für dieselbe ein kathol. Mitglied in den Rath und z w e i in deu Landxath.

Enneuda z. B., das nicht

^22 100 Katholiken zählt, wählt so sechs Mitglieder und der Landrath noch.

.drei dazu. Die Bevölkerungsverhältnisse werden aueh nicht annähernd

genau in Betracht gezogen; so wählt Mollis 9, Glarus nur 12 Mitglieder, obgleich Glarus mehr als die doppelte Bevölkerung zählt. Vor^

rechte der Eonfession , Vorrechte der einen Gemeinde gegen die andere, der .Bund muß auch hier einschreiten l Jm Laufe dieser Woche haben Sie, Tit., einer Verfassung die eidgenössische Garantie ertheilt, welche weit größere Unebenheiten enthält, als die angegriffene. Diese Verfassung, die Verfassung von B a se l .^ S t a d t , stellt Zunft-, O.uartier^ und Bezirkswahlen auf. Jede Zunft^

wählt 2 Mitglieder, die 18 Zünfte also 3^. Jst die Zahl der Zunft-

genossen gleich.. Sie haben diesem nach dem Geiste der zu beu.theilendeu Beschwerdeschrift so sehr erheblichen Urnstand nicht einmal nachgefragt.

Wie man vernimmt, i^t aber die Zahl der Zunstgenossen so sehr verschieden, daß die einen Zünste über die Hälfte der andern betragen.

Andere Kantonsverfassungen kennen sogar jetzt noch einen Wählbar^ keitseensus (Luzern, Tessin). Jn keinem aller dieser Fälle, die wohl noch vermehrt werden könnten, fiel es einem einzigen Mitgl.ede beider Räthe ein , ein Einschreiten von Bundeswegen zu veranlassen. Von zwei Mannern, die gleichmäßig innerhalb dem republikanischen Standpunkt stehen, könnte der Eine manche dieser Sachen W e i s h e i t heißen, während sie der Andere V o r r e c h t schilt. Ju diesem Sinne ist se.it der Helvetik durch die Mediationsverfasfung und durch die jetzige Bundesverfassung selbst hin.^ durch von allen kompetenten Behörden dieser Vorrechtsartikel ausgelegt und gehandhabt worden.

Es gehört zur Vollständigkeit, auch noch die Entstehung des ange.^ griffenen St. Galler Artikels selbst etwas genauer in's Auge zu fassen und zu sehen, ob der St. Gallische Verfassungsrath von Anno 1831 mit dem .^. 46 ein Ortsvorrecht zu geben gesonnen oder .sich bewußt war.

Und was ein Gegner der Bestimmung sprach, ist wohl weniger maßgebend, als was der Sinn der Mehrheit war, die die Sache festgestellt und ge^ geben hat.

Die Redner der Majorität im Verfassungsrath waren neben Andern die Herren F e l s , H e n n e , F a l k , Präsident M a y e r , Good, S t a d l e r u. s. w.

Alle diese Männer erklärten einmüthig, daß kein Ortsvorrecht geschaffen werde, daß der Art. 4 der gleichen Verfassung uicht verletzt sei u. s. w.^ Die Gesichtspunkte waren mannigfach.

Einmal vindizirte man dem Bezirk St. Gallen das Recht schon als Bezirk, abgesehen von der Volks-^ zahl, eine entsprechende Zahl Großrathswahlen zu haben, wie andere Bezirk... Hiebei erinnerte man an die dem ganze Lande dienenden g r o ß e . .

m a t e r i e l l e n , g e w e r b l i c h e n nnd i n t e l l e k t u e l l e n Kräfte, die im .Bezirk St. Gallen zu vertreten seien. Man hätte ja in der That di....

150 Stimmen des gesetzgebenden Körpers, die allseitig vor Augen gehalten ..wurden, annähernd unter die Bezirke vertheilen können. Ferner gedachte

52^ .man der kleinen Anzahl Evangelischer in einzelnen Bezirken, die daselbst.

mit keiner Wahl bedacht waren, hierdurch zu einer Repräsentanz zu vexhelfen , indem man ein paar Stimmen mehr in die Hand der der Mehrheit nach protestantischen Stadt legte. Man betonte sehr lebhaft vor.^.

Seite der einflußreichsten Mitglieder, daß man für die große Zahl intelligenter St. Gallischer Ansäßen in der Stadt, die in ihren Bezirken nichts stimmen könnten , bedacht sein müsse. Es wirkte also der bewußte Gedankt einer ausgleichenden Wahldelegation an die Stadt mit, zu Gunsten de^ in der Stadt domizilirten Jntelligenz vom Lande. Und daß dieser Gedanke auch in Wahrheit realisirt und nicht in der Ausführung vergesse^ werde, wurde bestimmt, daß mindestens drei der Stadt St. Gallischen Repräsentanten nicht aus Bürgern gewählt werden dürfen, sondern stets aus den Ansäßen genommen werden müssen. Die Wähler der Stadt, die Ortsbürger dursten die Begünstigung nicht dem Ort zukommen lassen ;.

so wurde in der geringen Wahlzulage der Eharakter eines Ortsvorrechte^

^einsichtig und sorgfältig abgeschwächt und ausgemerzt. Der radikalst^

Verfassungsrath der 1830ger Jahre, derselbe welcher einen D i o g g in^ seiner Mitte zählte, der zuerst das Veto und die Bezirk^wahlgemeinden.

einführte, hat Angesichts des Art. 4 der gleichen Verfassung in seiner eminenten Mehrheit, protestirend gegen jede Vorrechtstendenz, zu Gunsten de.^ Stadt mit 114 .gegen 7 Stimmen den angeführten Artikel aufgestellt.

Seit jener Zeit hat das sogeheißene Vorrecht sich selbst korrigirt..

Der den Landbezirken gegenüber weit größere Bevölkerungszuwachs von.

St. Gallen würde jetzt schon dem reinsten Kopfzahlverhältniß nach wo..^.

12 Repräsentanten verlangen. Wenn die Stadt in Wahlquartiere einge-.

^ theilt würde, wären nur durch Bruchzahlverhältnisse mehr als so viel.

Stimmen zu gewinnen. Die Einwendung, der Stadt seien 15, den andern Bezirken nach der Bevölkerung Repräsentanten zugeschieden und somit ein doppelter Maßstab angewendet worden, ist nicht durchschlagend.

Einmal hatten aber ...llle zum Voraus 150 Repräsentanten im Ganzen.

im Sinn und die Verkeilung machte sich doch immer mit Rückficht auf dieses vorgedachte Endresultat, sodann wenn zugegeben werden rnuß, die^ Sache sei so minutiös, daß in anderer Form das Gleiche und mehr als.

so viel unanfechtbar für die Stadt gewonnen werden könnte, so fällt offenbar das Hauptgewicht des Einwanden dahin; denn im Wortlaut allein..

kann es nicht liegen ; die Form allein kann nicht das Wesen eines Vorrechtes erstellen.

Jn der That , .^iefe Stadtrepräfentauz hat keine Ähnlichkeit mit den^ frühern Souveränetätsübergewicht, mit der frühern politischen Bevormnn^ dung d^r Städte über das Land, der einen Landestheile über die andern, gegen welche noch ..in den 30ger Jahren gestritten wurde uud gegen derer...

Wiederkehr besonders der Art. 4 geschaffen ist. Wenn man sich die konstituirende Tagsatznng denkt, abstimmend über die Frage, ob der ^. 46 der St. Galler Verfassung den Artikeln 4 und .... der neuen Bundesverfassung Zuwiderlaufe, so kann man die Ueberzeugung nicht von sich abwehren, daß.

524 die Frage mit Entschiedenheit ^verneint worden wäre. Dieses sogenannte Vorrecht steht zudem in einer Verfassung, die, wie keine andere, dem Volke .das freieste Revisionsrecht gewährt, und so wenig ist die Sache während .mehr als einem Vierteljahrhundert als ein gehässiges Vorrecht empfunden, als eine politische Bevormundung verspürt worden, daß dieselbe direkt und indirekt schon sieben Male das Feuer der Volksabstimmung passirt hat,

nämlich in den Jahren 183I, 1838, 18.l3, 1849, 1851, 1853 und 1855.

Fast immer mit großer Mehrheit hat die Verfassung gesiegt, ein

Mal mit 26,455 Stimmen gegen nur 423. Allerdings lag bei dieser

Abstimmung nicht jeweilen der ^. 4.6 allein in Frage; wenn aber das Volk ein wirkliches, dem demokratischen Geiste ftetss^rt unerträgliches Vor.recht in diesem Repräsentanzverhältnisse gespürt hätte, so würde dieses Gefühl doch wohl einmal in allen diesen gesetzlich gebotenen Gelegenheiten fich Luft gemacht haben. Es kann von der ..^ommisfionsmehrheit ohne Widerspruch mit fich selbst offen zugestanden werden, daß eine mehr demokratische .und weniger repräsentative Auffassung in Verfassungstreu, welch' erstehe in der Meinung der Nation in den letzten 20 Jahren bedeutend an Boden gewonnen hat, die Repräsentation des Bezirkes St. Gallen nicht mehr so reguliren würde, wie sie jetzt regulirt ist. Es mag zugegeben wenden, daß jede der jetzt im Kanton St. Gallen sich befehdenden Parteien bei einer Versassuugsrevifion diesen Punkt sehr wahrscheinlich ändern würde.

Aber mit diesem Satze ist die Frage der Bundeswidrigkeit nicht entfernt entschieden. Ein Anderes ist die Frage freier Beurtheilung einer Verfaß sungsbestimmung , ein Anderes die Frage ihrer Bundeswidrigkeit.

Die Kommisfionsmitglieder, deren Meinnngsvertrerer der Referent ist, können auch die Gefahr nicht einsehen, die eine Schlußnahme selbst mit materiell abweisender Motivirung für die demokratifche Richtung bringen könnte; denn die Bundesverfassung, xesp. der Art. 6, .^er die Bedingungen auf^ stellt, unter welchen der Bund Kantonalverfassungen gewährleistet. enthält .neben der Litt. b auch eine Litt. c, und diese letztere setzt als Bedingung, daß das Volk die Verfassung a n g e n o m m e n hat, und daß die Mehrh e i t der B ü r g e r sie r e v i d i r e n kann. Nun hier ist ja das Kopszahlverhältniß im Hauptpunkte vollständig anerkannt, und eine durch Künsteleien verkürzte Mehrheit hat einen geraden Weg, fich zu helfen. Die zux ^Herrin gemachte Demokratie wird auf ihrem eigensten Gebiete fich schon selbst helfen, ohne Nachhülfe ab Seite einer ängstlichen Kontrolsucht dex .obersten Räthe.

Der Referent der Mehrheit ist als treuer Berichterstatter verpflichtet, ^u erwähnen , daß bis dahin in der Begründung materieller Abweisung nicht alle Mitglieder der Mehrheit zusammentreffen, indem eine Meinung ..ine mehr formelle Abweisung bevorwortet. Einig sind aber alle Stimmen ^arin, daß ein Einschreiten von Amteswegen gegen die Verfassung sich nicht rechtfertige. Die abweichende Motivirung mag sich in der Diskussion.

geltend machen.

525 Bis hieher haben wix den bundesxechtlichen Standpunkt der St. GalMischen Verfassung diskutirt (.^. 46).

Es handelt sich aber nur um eine Beschwerde gegen das Revifionsstatut. Dieser Standpunkt ist für die .Beschwerdeführer noch viel ungünstiger, und hier theilt die Mehrheit im .Ganzen das Raisonnement der nationalräthlichen Kommissionsmehrheit,^ ohne dasselbe reproduziren zu wollen. Jn der That, in einem Großen Rath handelt es sich um permanente Kompedenzen , um permanenten und

abfchließlichen Einfluß der Mitglieder; ein Verfassungsrath dagegen im Kanton St. Gallen hat nicht einmal die Einleitung , geschweige den Ab-

fchluß der neuen Verfassung in Handen. Die Jnitiative muß vom Volk ausgehen; die .Annahme o^er Verwerfung liegt in Handen des Volkes.

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Der Einwurf, auch hier könne ein solcher Repräsenta^zzuschuß sich ^dex wahren Volksmehrheit gegenüber bleibend gleich gefährlich zeigen , wie in der gesetzgebenden Behörde; immer könnte eine Mehrheit des Volkes andere Bestimmungen begehren ; immer könnte die Mehrheit von ein paax Stimmen im Verfassnngsrath dennoch nicht darauf eingehen, und die Volks-

.mehrheit könne sich nicht helfen : ist nicht stichhaltig und außergewöhnlich

Doktrinär. Ein solches Spiel gegenüber einer unzweifelhaften Volksmehr^heit würde kein Versassnngsrath manchmal w i e d e r h o l e n . Das Referat kommt nun noch zu einem letzten Standpunkt; man könnte ihn in gewissem Sinne den p o l i t i s c h e n nennen; man kann ihn aber auch so wie . ^r nach unserer Meinung allein in gerechte Würdigung fallen darf, vom xein demokratischen Standpunkte aus den m a t e r i e l l r e c h t l i c h e n nennen.

Die Regierung von St. Gallen, wie die Tit. Beschwerdeführer, odex wenn Sie für die in F.rage liegende Sache eine andere Bezeichnung vor..

Ziehen, die k^erikal^konservative Partei, wie die liberal-radikale im Kantou

St. Gallen behauptet, zur Zeit die wirkliche Mehrheit der Bevölkerung

im ^Kanton für sich zu haben. Gerade jetzt, so sagt die klerikal - konservative Partei , mache nur der angegriffene Artikel die Minderheit zum Herrn der Mehrheit. Dieser Punkt ist unbefangener Untersuchung wvhl werth. Dem wahren Demokraten und Republikaner, der die Souveränetät ^es Volkes hoch stellt, und dieselbe unter allen Umständen gesichert wissen

.vill, kann es nicht gleichgültig fei..., wie diese Behauptungen sieh iu

Wahrheit verhalten.

Die Herren Beschwerdeführer raifonniren im Wesentlichen folgendermaßen: Die 9 Bezirke, deren Repräsentanten wir sind, befitzen für sich allein die Mehrheit der Bevölkerung; ihre Repräsentanten müßten also .auch die Mehrheit im Großen Rathe haben, und nur die Deputirten von St. Gallen, refp. der Repräsentanzzuschuß der Stadt, verhindert dieß.

Selbst die Bezirkseintheilung sei den Gegnern günstig, denn es werden iu ^en Bezirken mehr Katholiken von protestantischen Mehrheiten gewählt als ...mgekehrt. Es ist unschwer zu erkennen, daß in dieser Anschauung die Bevölkerung des Kantons eine zweite Eintheilung nach B e z i r k e n und^ K o n f e s s i o n e n erhält.

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Die Regierung von St. Gallen ihrerseits faßt die Gesammtbevöl^ kerun.g des Kantons (ohne weitere Subdivision) in^s Auge und stellt ^or^

erst die Thatsache fest, daß seit 1830 bis 1858 di^ Partei d^ Pet^teu nur zwei Mal in allen 9 Bezirken die Mehrheit erhielt. (Gesammterneue. rung alle 2 Jahre). Auch in diesen beiden Malen war iu 4 Bezirk nur eine ganz geringe Stimmendisserenz. Jn der letzten Wahlabstimmung, s..... ziemlich der günstigsten für die Partei der Beschwerdeführer, erg^.b di.^

Zählung in Sargans .1740 für die gewählten Repräsentanten gegen 1529. 106 Stimmen mehr hätten I3 Deputirte der liberalen Partei geben können.

Jm G a s t e r

wählten 822 Stimmen 6 konservative De^

putirte gegen 628. 98 Stimmen mehr von 14.^0 hätten alle 6 -^^ tirten der liberalen Richtung geben können. Jm S e e b e z i r k gab^.1 uicht ^ Stimmen alle 10 Deputirten der konservativen Partei. Jm O b e r ^

xheinthal, das 14 Deputirte wählt, war die Minderheit der Mehrheit fast gleichstehend an Zahl.

Jn diesen 4 Bezirken,

die 43 Deputi^ ^

wählen haben, würden nach den dieser politischen Richtung ungünstigst^

Stimmenverhältnissen feit einem Vierteljahrhundert immer noch 16 bis 20

Deputirte aus die liberale Richtung fallen.

Das Parteienverhältniß in den vorherrschend protestantischen Bezirken zeigt derartige Minderheiten nicht von ferne; das Uebergewicht der Mehr^ heiten daselbst mag ungefähr fo stark fein , wie in den übrigen nicht auf^ geführten unter den 9 Bezirken. Wenn bei den Natioualxath^wah^u d^ Stimmen des ganzen Kantons zusammengezählt werden, so zeigen .ich starke Majoritäten zu Gunsten der liberalen Richtung, über ^000 Stimmen..

und selbst das letzte Mal ist die Stimmenzahl immer noch um mindestens

2^00 bis 3000 Stimmen stärker aus der liberalen Seite. Die Stiu^ berechtigung der schweizerischen Aufenthalter kann die Schlußsähig^it die..^

Differenz nicht beseitigen; denn einerseits läßt sich nicht annehmen, daß alle stimmfähigen, nichtkantonalen Aufenthalter für die liberalen Kandi^ daten gestimmt hätten, während anderseits Verhältnisse und Thatfache.^ rüeksichtlich einzelner Kandidaten notorisch sind, welche diese letzte Abstiui^ mung der konservativen Partei besonders günstig gestalteten , so daß wohl kaum zweifelhaft ist, daß uoeh eine ziemliche Zahl Liberaler mehr zufäl^ und für dießmal unter den Minderheitsstimmen waren. Es mag ^ frühere Nationalrathswahlen mit Recht bekannt werden, daß die eidgen..^ fischen Gegensätze auf die kantonalen Parteistimmungen keinen unbedingt sichern Schluß gestatten, aber für das letzte Mal ist die Stimmgebuug.

im Kanton St. Gallen auch für die Zahlenverhältnisse der . kantonalen Parteien von großer Bedeutung. Die Parteien hatten sich ^us diesem Terrain herausgesordert; fie gaben sich Rendez-vous auf diesem Bo.^ Angesichts der Eidgenossenschaft. Die kantonalen Parteigegenfätze erhielten somit dießmal auch für die eidgenössischen Wahlen volle Bedeutung. ^.^ wußte beidfeitig, daß man mit dem Abstimmungsergebnisse in diesen Säälen.^ in der heutigen und andern Fragen argumentiren könne .und werde. ^i1.

St. Gallischer Nationalrath schilderte im Nationalrath die Parteigliederuu..^.

527 ^n St. Gallen als so schroff ausgeprägt, daß es auf jeder Seite nur des .Ziehens am Schnürchen bedürfe, um alle Hände aufschnellen zu machen.

^Ein hervorstechendes, der konservativen Partei St. Gallens angehörendes ^Mitglied des Nationalrathes hat zwar im Nationalrath mit sich selbst .argumentirt, .indem es erklärte, wie es. selbst öfter für liberale National.rathskandidaten gestimmt hätte; aber dasselbe fügte dann doch hinzu, ,,das letzte Mal habe es nicht mehr so gestimmt. ^ So weit man in solchen Dingen überhaupt einen Beweis erbringen kann, so weit eine Ueberzeugung möglich ist , muß sich dieselbe hinsichtlich der Frage der wirklichen Mehrheiten entschieden der B .. auptung der St. Galler Regierung zuneigen, .daß zur Zeit die Mehrheit im Großen Rathe auch der Meinung der ^Mehrheit im Volke entspricht. Es muß die von der Regierung angedeutete Ueberzeugung wirklich Platz greifen, daß zur Zeit dieser kleine Repräfentanzzuschuß die wahre Mehrheit des Volkes schüzt, und daß im gegebeneu ^o.^.ent durch rücksichtsloses , ausschließliches Geltendmachen der kleinen Mehrheiten in 4 von den 9 Bezirken in Wahrheit ein reelles Vorrecht in .die Hand der 9 Bezirke gespielt, die wahre Mehrheit des Landes zux .Minderheit im Verfassungsrathe umgekünstelt würde.

Faßt man bei Diesem Verhältnisse noch den Wortlaut des Begehrens der 71 Beschwerdeführer in's Auge, nach welchem einerseits so zu sagen ohne Mitwirkung der kantonalen Behörden gerade nur ein A r t i k e l in der Verfassung ge.ändert, nämlich dem Stadtbezirk mehrere Repräsentanten gestrichen werden sollen (nicht einmal die Bevölkerungsvermehrung der Stadt seit der eidgenössischen Zählung fiele in Rücksicht), und nach welchem anderseits ^die jetzige Bezirks.., resp. Wahlgen.einde-Eintheilung ganz und gar nicht berührt werden würde, und daß dieses gerade j e t z t in diesem Momente unter den gegebenen Konstellationen gethan werden soll. Wer will es dem Unbefangenen verargen, wenn ihn unwillkürlich der Gedanke beschleicht, als hätten die 71 Beschwerdeführer nur eine Parteirechnung nach Bern gesandt, welche die Räthe unterschreiben sollen. Derartige Rechnungen , Tit., kann die Bundesversammlung aber nicht visiren , von welcher Seite immer sie kommen möchten. Aus solchem Wege kann nicht unter dem Vorwande verfassungsmäßiger Grundsätze das wahre demokratische
Recht der Volksmehrheiten gefährdet werden. Gerade wenn die Räthe Gerechtigkeit in der Politik üben, und ihren nationalen und neutralen Standpunkt über den Parteien nehmen wollen, so will es sich für dieselben nicht schicken, durch eine g e s u c h t e , ü b e x g e s ch ä s t i g e Einmischung den ersten Schuß auf den Kanton St. Gallen zu thun. Das St. Gallische Volk kann fich selbst helfen ; die Mehrheit mag der eiuen oder der andern Partei folgen ^ wir haben dabei nichts zu thun, als das Volk seinem guten Stern zu überlassen; wir haben nicht einzugreifen in einen Kampf, der im Kantou St. Gallen feine natürliche Löfu.ng finden muß.

Die Mehrheit der Eon.mission hat zum Schlusse noch kurz die Gründe anzugeben, aus denen ihrer Meinung nach die dem nationalräthlichen Befehlusse vorgestellten Motive zu streichen sind. Wir anerkennen den xel......

528 tiven Werth dieser Begründung , aber ein Theil nnserer Eom.nifsion würde entschieden weiter gehen, auf materielle Abweisung motiviren ; andere würden , wenn nicht direkte auf materielle Abweisung dringend , doch die nationalräthlichen Motive verstärken. Eine übereinstimmende Motivirung ist bei dieser Verschiedenheit der Meinungen geradezu unmöglich. Jede Motivixung müßte einen Theil der im Dispositiv Einigen abstoßen, indem fie entweder dem Einen zu wenig , oder dem Andern zu viel ansspräche.

Wenn in einem politischen Körper die Gründe der Abweisung nicht genau zusammentreffen, so wäre es weder taktvoll, noch klug, um abweichender Betrachtungen willen, die im Dispositiv Zusammentreffenden zu trennen und feine Freunde abzustoßen. Man hat wohl davon gesprochen, es sei der Würde der Versammlung nicht angemessen, ohne spezielle Begründung die Beschwerdeführer abzuweisen; aber es will uns dünken, es sei nicht augemessen, so hohe Worte zu brauchen, wo im Grunde doch nur der alte Satz ..divide et impera^ praktizirt werden will. Was wir hier beau..

tragen, is^ in den eidg. Räthen , wie überhaupt in größern beruhenden Körpern, eine sich oft wiederholende Erscheinung. Wir schaffen nicht etwa eine neue Praxis für einen Spezialsall. Jn den wichtigern Konfliktverhältnissen ist von den Räthen die Schlnßnahme eben so oft ohne begleitende Motive, als mit solchen gesaßt worden. Jch nenne unter den Erledigungen ohne vorgestellte Motivirung z. B. den Eifenbahnkonflikt zwischen T h u r g a u und St. G a l l e n , den Eisenbahnkonflikt von W a a d t , die Beschwerde der Dienstboten von Genf, pet. Ausschluß vom Stimmrecht, den Konflikt zwischen T h u r g a u ^und St. G a l l e u über Steuerverhältnisse, die Beschwerde von Uri, wegen Duldung der Ehefrau

Käsli ..e. ..e.

Antrag auf Zustimmung zum nationalräthlichen Beschlusse mit lassung der demselben vorgestellten Motive.

Weg-

Bern, den 24. Juli 1858.

Für die M e h r h e i t der K o m m i s s i o n , ^ ) Der Berichterstatter..

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^ p e l e r .

^) Sie bestand aus den Herren: :^axt ^appeler, von Fxanenfeld, in ^ürich.

^nles ^n^ von und in Genf.

Wilhelm ^ ig t e r , von und in Solothuxn.

.^. ^. Ammann. von und in .^chaffhansen.

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Bericht der Majorität der ständeräthlichen Kommission in Sachen der St. Gallischen Großräthe gegen das St. Gallische Revisionsstatut. (Vom 24. Juli 1858.)

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Bundesblatt

Dans

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In

Foglio federale

Jahr

1858

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1858

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515-528

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10 002 601

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