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# S T #

7

Bundesblatt

99. Jahrgang.

Bern, den 20. Februar 1947.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken, im Jahr, 10 Franken im Halbjahr,zuzüglichi Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stumpf i * de. in Bern.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 14. Februar 1947.)

Es werden gewählt : .

als Vizedirektor der eidgenössischen Finanzverwaltung: Herr Dr. Willy Grütter, von Burgdorf, bisher I. Sektionschef; als Chef des eidgenössischen Personalamtes : Herr Carl Wartmann, von Halden (Thurgau), bisher I. Sektionschef; als I. Sektionschef bei der eidgenössischen Finanzverwaltung: Herr Dr. Werner Seemann, von Tägerwilen, bisher II. Adjunkt; als Chefs der neu geschaffenen Unterabteilungen der eidgenössischen Steuerverwaltung: die HH. Dr. Oskar Friedli, von Ochlenberg (Warenumsatz-, Luxus- und Ausgleichssteuer) ; Dr. Charles Perret, von La Sagne (Wehrsteuer, Wehropfer- und Militärpflichtersatz); Professor Dr. Camille Higy, von Basel (Kriegsgewinnsteuer und Spezialdienste) ; Dr. Pierre Grosheintz, von Basel (Stempelabgaben und Verrechnungssteuer).

7134

.

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 2. bis 15. Februar 1947.

Ägypten: Herr Mahmoud Moharram Hammad, Sekretär, hat die Gesandtschaft verlassen, um einen neuen Posten anzutreten.

Afghanistan: Herr Ghulam AliYonossi, Sekretär, wurde auf einen neuen Posten berufen und gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

.

Herr Amir Mohammed Khan wurde zum Sekretär ernannt mit Wohnsitz in Paris.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

50

758

"

Herr Islam Bek Khoudoiar Khan, Legationsrat, hat Bern verlassen, um ebenfalls in Paris Wohnsitz zu nehmen.

Argentinien: Herr Oscar Oneto Astengo, früher Geschäftsträger ad intérim, wurde auf einen neuen Posten berufen und gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

.

China: Herr Nietsou Wang wurde zum Ersten Sekretär und Herr Shu-Pai Chang zum Attaché ernannt, haben jedoch ihre Posten noch nicht angetreten.

. ' . . : . . . .

Indien:. Herr S.S. Bajpai wurde zum Delegierten Indiens für Handelsangelegenheiten, mit Wohnsitz in Paris, ernannt.

Jugoslawien: Herr Ivan Heller wurde zum Gehilfen des Handelsattaches ernannt.

Rumaenien: Herr Liviu Cicio Pop, Zweiter Sekretär, gehört ab 23. Februar 1947 der Gesandtschaft nicht mehr an.

Bern, den 15. Februar 1947.

7134.:

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an die schweizerischen Hilfswerke und fremden Asyle im Auslande für das Jahr 1946.

(Vom 1.Februar 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen wie üblich über die im vergangenen Jahre von schweizerischen Hilfsvereinen und Heimen sowie von fremden Asylen und Spitälern im Auslande zugunsten hilfsbedürftiger Schweizer entfaltete Tätigkeit sowie über die unter eine Anzahl dieser Anstalten verteilten Beitrage Bericht zu erstatten.

Aus der nachfolgenden Übersicht geht hervor, das» uns für.den genannten Zweck folgende Kredite zur Verfügung standen: Leistungen des Bundes Leistungen der Kantone. .

,

- .

Total

1945

1948

Fr. 45 000 Fr. 31325: Fr. 76 325

Fr. 45 000 Fr. 31825 Fr. 76 825

759 Aus diesen Krediten wurden verteilt: a. an schweizerische Hilfsvereine 6. an schweizerische Heime e. an fremde Asyle und Spitäler Total

1945

1946

Fr. 48 750 Fr. 15 125 Fr. 12450

Fr. 48 950 Fr. 15 600 Fr. 12275

Fr. 76825

. Fr. 76 825

Von 178 schweizerischen Hilfsvereinen sind uns im Berichtsjahre 141 Abrechnungen zugegangen. 84 Vereine haben auf die Zuerkennung eines Beitrags verzichtet, 57 Vereine erhielten Beiträge, 19 Vereine (in der Hauptsache in Deutschland) haben ihre Tätigkeit vorübergehend oder gänzlich eingestellt und von 13 Vereinen sind uns keine Berichte zugegangen..

Von 8 Schweizerheimen sind 5 dieser Anstalten subventioniert worden.

Das Home Suisse in Paris wurde am 1. April 1946 nach mehrjährigem Unterbruch wieder eröffnet.

Von 18 internationalen Asylen und Spitälern sind 17 mit Beiträgen bedacht worden.

Dank dem Umstände, dass die Zahl der schweizerischen Hilfsvereine, die auf die Zuerkennung eines Beitrags zugunsten weniger bemittelter Schwestervereine verzichteten, auch im Berichtsjahre wiederum zugenommen hat, war es uns möglich, die uns von Bund und Kantonen für 1946 zur Verfügung gestellten Kredite so zu verteilen, dass den berechtigten Ansprüchen der um einen Beitrag nachsuchenden Werke in den meisten Fällen entsprochen werden konnte. Unsere Hilfe liessen wir im Berichtsjahre ganz besonders den schweizerischen Hilfsvereinen in Italien angedeihen, wo laut den uns zugegangenen Berichten die Not unter den dort ansässigen Schweizern noch sehr gross ist und die früher einst ansehnlichen Vereinsreserven zur Bestreitung der zunehmenden Unterstützungslasten nicht mehr ausreichen.

Wir werden auch im Jahre 1947 bestrebt sein, die uns zur Verfügung gestellten Mittel nach bestem Wissen und Gewissen an die schweizerischen Hilfswerke und fremden Asyle, die darum einkommen werden, zu verteilen und hoffen dabei gerne, dass wir wie bisher auf Ihre verständnisvolle Mithilfe werden zählen dürfen.

.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den I.Februar 1947.

Eidgenössisches Politisches Departement: Max Petitpierre.

Beilage : l gedrucktes Verzeichnis.

760

Beiträge der Kantone zugunsten der schweizerischen Hilfswerke und fremden Asyle im Auslande.

1945 Fr.

Zürich Bern Luzern Uri .

', . ...-. . . .

Schwyz . - Obwalden , . : . . .

Nidwaiden . . . . . . . . . . .

Glarus. . . . . . Zug . . : . . . .

Freiburg . . . . . . . . . . .

Solothurn Basel-Stadt, . : , , ' . . . . .

Basel-Land , - . - - Schaffhausen . . . . . . . . .

Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden .Aargau. .

Thurgau Tessin . . . . . . . . . . . .

Waadt Wallis Neuenburg Genf Total

6900 4000 1200 200 500 250 200 800 240 585 1000 2000 l 000 700.

.700 150 2 500 1000 2400.

l 200 1500 l 500 300 -- 500 31325

1946 Fr. -

6900 4000 1200 200 500 250 200 800 240 585 1000 2000 l 000 700 700 150 2500 1000 2400 l 200 1500 l 500 300 500 500 31825

.761 Angaben über die schweizerischen Hilfsgesellschaftengemässs übermittelten Abrechnungen.

den von ihnen

Rechnungsjahre

1944 1945 1. Gesamtzahl der Hilfsvereine, die Abrechnungen übermittelt haben.

183 141 2. Anzahl der Vereine, von denen keine Ab. rechnung erhältlieh war . : .

42 .

.

82* 8. Anzahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben : , .: .

81 84 : ·1. Gesamtvermögen der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben Fr. 3 611 705 Fr. 4234960 -5. Gesamtsumme der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen . . . . . . . . Fr. 456 225 Fr. 451549 6. Anzahl der auf Grund ihrer.Abrechnungen unterstützten Vereine 52 57 7. Total der sub Ziff. 6 erwähnten Vereinen gewährten Bundes-, und Kantonssubventionen Fr.

48 750 Fr.

48 950 * hievon haben 19 Vereine ihre Tätigkeit ganz oder vorübergehend eingestellt.

Angaben über die schweizerischen Heime und Asyle gemäss den von ihnen erhaltenen Angaben.

1. Gesamtzahl der im Ausland bestehenden Heime und Asyle.

2. Anzahl der unterstützten Anstalten . . .

8. Gesamtvermögen dieser Anstalten . . . .

4. Gesamtverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten 5, .Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen . .

* 1944 fehlten die Angaben von 3 Heimen.

l944

Rechnungsjahre

Fr.

1945 7 8 4 5 84000 Fr. 813987* ' 7 200 Fr.

11158

Fr.

15125

Fr.

Fr.

15600

Angaben über die fremden Asyle und Spitäler gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen.

1. Anzahl der Anstalten, die eine Abrechnung übermittelt h a b e ' · 2. Anzahl der unterstützten Asyle und Spitäler 3. Mutmasslicher Betrag, der diesen Anstalten dadurch entgangenist, dasss sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen aufgenommen und verpflegt haben . . .

4. Gesamtbetrag der fremden Asylen und Spitälern gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

1944

Rechnungsjahre

17 17

1945

1 8 17

Fr.

25 652

Fr.

38 678

Fr.

12460

Fr!

12275

762 Nach Ländern geordnete statistische Angaben betreffend schweizerische Hilfs: gesellschaften und Heime im Auslande.

Länder

Belgien (Europa) . . .

Belgien (Afrika) . . .

Dänemark Deutschland . . . . . .

Finnland . . .

Frankreich Frankreich (Afrika) . .

Griechenland Grossbritannien : Europa i Kanada Afrika Asien Australien .

Irak . .

Iran Italien .

Niederlande" Niederländisch Indien .

Österreich Palästina. . .

Portugal . . .

Rumänien Schweden . .

Spanien . . .

Tschechoslowakei . . .

Ungarn , . .

Vereinigte Staaten von Nordamerika . . . .

Philippinen , Argentinien . . . . .

Bolivien . . .

Brasilien Chile Columbien . .

Guatemala Kuba , Mexiko . . .

Paraguay . .

Peru. . . . .

Salvador Uruguay . . .

Venezuela . .

China

Japan . . . . . . . .

7120

Ansäss Schw.

*

3558 . 208 213 26202 236 93 159 4013 .229 16 743 5082 3695 633 1 610 43 74

13187 1030

3 143 238 516

1112 243 2904 41 726

44434 164 12193 184 4909 989 487 115 147 345 325 512

119 307

der Zahl der Vermögen H, W.

schw. H.W. Schw.*·

Gew.

Unterst.

' **

Subventionen 1946

4 1 1 42* 1

52729

19993

8500

23558 32270

3440 6127

600 4600

31

144002 12185 : 11058

112 740 5008 9 500

24625

295 552 22664 339 938 43799 62489 1760 18268 40718 62348

27596 1474 43 487 1701

4000 1 000

12149 - 3 294 39638 3750 7 926 91 207 1259

11 961 3275 1462 13 500 1745 -11 953 1 537

1 867 857 22 670 382 760 4811 522792 .

114 098 15 538

68 798

2470 15837 1 634 243284

190

6 1 5

2 6 3 3 1 1

10 2 1

a i

2

1 1 6

1 2

13 1 6 1 5 5 2 1 1 1 1 1

1 1

334 512 175

] 1 1

245 089

181

10466 27169 4 548 947

475

700

6337 21024 3094

12250 4500 100

500 100 400

500 6000

30844 50 83 861 4288 1 816

300

1100

1505

"-- ·

17 407

.

405

--

775 169:

462 762

'.'.

--

64 550

* Die obigen Zahlen sind der Statistik vom Frühjahr 1946 entnommen.

** Da die Berichte verschiedener Hilfswerke fehlen, sind die Angaben über Vermögen und gewährte Unterstützungen unvollständig.

Ala Basis für die Berechnung der Unterstützungen und Vermögenswerte wurde auf den Umrechnungskurs vom 1. Januar 1946 abgestellt.

763

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Industrie-Uhrmacherberufe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) : und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im IndustrieUhrmacherberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Industrie-Uhrmachers (horloger-praticien). Sie kann sowohl in einer Uhrmacherschule als auch in einer Uhrenfabrik oder in einer privaten Uhrmacherwerkstätte erfolgen.

.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann" im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt oder beschäftigt er ständig nur einen gelernten Industrie-Uhrmacher, so darf er einen Lehrling ausbilden.

Ein zweiter Lehrling kann seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht. In Betrieben, die neben dem Meister ständig zwei bis vier gelernte Industrie-Uhrmacher beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

764 Betriebe mit fünf und mehr gelernten Industrie-Uhrmachern dürfen alle Jahre einen neuen Lehrling aufnehmen. Sie können gleichzeitig aber nicht mehr ala drei Lehrlinge ausbilden.

Die Aufnahme von drei Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung .der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, "wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann.die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

.

Anmerkung : Um Störungen der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

; Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist von Anfang an zur Ordnung und zur Führung eines Tagebuches anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten hat der Meister dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Beurteilung, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien und Handelserzeugnisse. Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Messwerkzeuge und Maschinen. Erklärung der verschiedenen Masseinheiten und Uhrensystome, Benennung und Aufgabe der Uhrenbestandteile. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Belehrung über Unfallverhütung.

Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind soweit notwendig stets zu wiederholen.

Anmerkung : Die nachstehend unter jedem Lehrjahr aufgeführten Berufskenntnisse werden in der Berufsschule behandelt. Der Lehrmeister ist trotzdem verpflichtet, dem Lehrling die zur Ausführung der praktischen Arbeiten nötigen theoretischen Grundlagen zu vermitteln.

Erstes Lehrjahr.

Praktischer Teil.

Erklären der wichtigsten Werkzeuge.

Feilarbeiten. Systematisches Anlernen im Feilen, Anfertigen von Werkzeugen (nach Zeichnung oder Muster), wie Steckhölzer, Winkel aus Metall, verschiedene- Lineale und Drehstähle. Hebel zum Zeigerabheben, Schrauben-

765

zieher, Gewindebohrer, Körner, verschiedene Bohrer (schmieden und feilen).

Feilen von Stiften auf dem Steckholz.

. Dreharbeiten. Einführen in das Drehen (Drehbogen, Drehrolle, Handoder Fußschwungrad, Mötorantrieb). Drehen von Körnern, verschiedenen Punzen, Wellen, Zapfen, Auf zugwellen.

Härten und Anlassen. Schleifen und Polieren von Wellen, Zapfen und Auflagen. Üben im Andrehen und Bollen grösserer Zapfen. Anfertigen von Punzen, Senkern und Fräßen.

Wenn möglich Anfertigen von Hand oder Weiteryerarbeiten eines Bohwerks in Taschenuhrgrösse mit Aufzugsmechanismus und Zeigerstellung.

Theoretischer

Teil.

Einführung in den Gebrauch der wichtigsten Messwerkzeuge des IndustrieUhrmachers; die Masseinheiten. Allgemeine Beschreibung der Zeitmesser; die Taschen-; und die. Armbanduhr; summarische Erklärung der Funktionen der verschiedenen Elemente, wie Triebkraft, Bäderwerk, Hemmung, Gangregler und zugehörige Teile.

. Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien, insbesondere- der verschiedenen Stahlarten, Metalle und Legierungen, der Hilfsmaterialien, wie Schmier-, Schleif-, Polier-, Keinigungs-, Entfettungs- und Bostschutzmittei. Löten. Warmbehandlung des Stahles, wie Glühen, Härten, Anlassen, Die Schnittwinkel an Drehstählen und Bohrern.

Schnittgeschwindigkeiten.

Eigenschaften und Verwendung .der Ührensteine.

Das Federgehäuse und seine.Funktion; Berechnung seiner Abmessungen (Feder, Welle, Federkern). Federhaken und Federzäume, Stellungen und ihre Auswirkung auf den Gang der Uhr. Berechnung von Eäderwerken und von fehlenden Bädern nach N. H. S. Schrauben und Gewindesystemo.

Anfertigen von Werkstattzeichnungen und Eintragen der Masse für einfache Bestandteile.

Zweites Lehrjahr.

Praktischer Teil.

Üben im Einsetzen der Eäder des Bäderwerkes sowie der Hemmung.

Flachlegen der Eäder und der Einmetall-Unruhen.

Üben im Drehen und Bollen von zylindrischen Zapfen mit Auflage und von konischen Zapfen. Anfertigen einer Serie Messzapfen von 0,1 bis 0,2 nini Durchmesser, steigend um 1/100 mm.

Wenn möglich Herstellen der Zapfen eines Spiels Triebe für das Räderwerk einer Taschenuhr. Üben im Setzen von Steinen mittelst des Preßstockes mit Mikrometerschraube.

766

Handhaben der Wälzmaschine; Auswählen der Fräser, Prüfen und Verbessern der Eingriffe. Üben im Zusammensetzen der Federhäuser, Bäderwerke, Aufzugs- und Zeigerstellmechanismen (Werke verschiedener Grosse, mit Sekundenzeiger in der Mitte und mit automatischem Aufzug).

Üben im Feilen von Ankergabeln (Einschnitt und Hörner). Setzen des Sicherheitsstiftes. Üben im Einstellen der Hemmungen auf Serienwerken von verschiedenen Grossen.

Wenn möglich Einbauen und Einstellen der Hemmung des von Hand angefertigten oder weiterverarbeiteten Bohwerkes des ersten Lehrjahres.

Ansetzen und Zentrieren von flachen Spiralfedern, Ingangsetzen und ölen von Uhrwerken.

Theoretischer Teil.

Die Eingriffe, ihre Fehler,- ihre Berichtigung. Allgemeine Erklärung der Aufzugs- und Zeigerstellmechanismen.

Kenntnisse der verschiedenen Hemmungen, wie Anker- und Zylinderhemmung; ihre Wirkungsweise und ihre Fehler.

Anfertigen von Werkstattzeichnungen von Eingriffen und von Hemmungen nach N. H. S.

" Drittes Lehrjahr.

Praktischer Teil.

:

Schneiden, Flach- und Bundlegen von Kompensationsunruhen, Auswägen der Unruhen. Setzen von Zifferblatt und Zeiger. Einbauen von Uhrwerken ins Gehäuse.

Üben im Einsetzen von Breguet-Spiralfedern unter Beachtung der Lage des Befestigungspunktes.

Einführen in das Ausregulieren der Uhren (Retouche).

Wenn möglich Fertigstellen des im 1. Lehrjahre verarbeiteten Bohwerkes und eines komplizierten Werkes (Chronograph).

Theoretischer Teil.

Grundbegriffe der Regulierung. Zweck und Wirkung der Kompensation.

Regulierung in der .horizontalen und vertikalen Lage sowie in den verschiedenen Temperaturen. Führen einer Gangkontrolle. Ausregulieren der Uhren.

Anfertigen-von Werkstattzeichnungen, Plänen und Querschnitten von Uhrwerken. Maßskizzen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

767

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. März 1947 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1946.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftedepartement: Stampai.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Industrie-Unrmacherberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Industrie-Uhrmacherberuf.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll: festgestellt werden, ob" der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Industrie-Uhrmacher nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Sie kann in einer geeigneten privaten Werkstätte, in einer Uhrenfabrik oder in einer Uhrmacherschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die

768

Beurteilung der ausgeführten Prüfungsarbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfung sind sein Arbeitsplatz anzuweisen und die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Das persönliche Werkzeug hat der Prüfling mitzubringen. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung 20--21 Stunden; l. Berufskenntnisse ca. l Stunde; G. Fachzeichnen 2--8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung (20--21 Stunden).

Jeder Prüfling hat nach Angabe des Experten folgende Arbeiten auszuführen : 1. Anfertigen einfacher Werkzeuge, wie verschiedene Bohrer, Gewindebohrer oder Schraubenziehereinsätze, Flach- und Dreikantsenker.

·2, Vollständiges Montieren (Mechanismen, Bäderwerk, Hemmung, Ingangsetzen mit flachen Spiralfedern, Zifferblattsetzen und. Insgehäusesetzen) von 3 verschiedenen Ankeruhren, von denen 2 einen kleinern Durchmesser als 29 mm (18'") haben sollen. Bei einem der 8 Werke müssen der Gabeleinschnitt und die Hörner rund gefeilt und poliert sein.

Ausserdem hat jeder Prüfling noch mindestens 2 der nachfolgenden, vom Experten zu wählenden Arbeiten auszuführen: 3. Fertigstellen einer Räderwerkbrücke und Brechen der Kanten an einem Stück mit Stahlrädern.

4. Drehen und Polieren einer Aufzugswelle nach Masszeichnung. Feilen des Vierkants von Hand; ein gehärteter Rohling mit Gewinde wird dem Prüfling gegeben.

5. Drehen und Bollen eines Hemmungsradtriebes oder einer Unruhwelle nach Masszeichnung. Die Bohlinge mit angedrehten Zapfen werden dem Prüfling gegeben.

6. Einsetzen einer Breguet-Spiralfeder in einem Taschenuhrwerk sowie Flach- und Bundlegen einer geschnittenen Kompensationsunruhe.

769 &; Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Die Prüfung erfolgt anhand von Anschauungsmaterial und erstreckt sich auf folgende ^Gebiete: Materialkunde. Benennung, Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der -wichtigsten in der Uhrenindustrie vorkommenden Metalle und Materialien, wie Eisen, Stahl, Kupfer, Neusilber, Messing, Gold, Silber, Edelsteine, Öle, Reinigungsmittel. Das Härten und Anlassen des Stahles. Das Walzen, Ziehen und Ausglühen der Metalle. Dichte und Schmelzpunkte der wichtigsten Metalle.

Wärmeausdehnung und Wärmeleitung.

Werkzeuge, Messinstrumente und Maschinen. Unterhalt und Verwendung der wichtigsten Werkzeuge und Maschinen. Handhabung der Mikrometer und Bedingungen für ihr genaues Arbeiten. Die in der Uhrenindustrie verwendeten Masseinheiten.

Allgemeine Fachkenntnisse. Zeitmessung und Zeiteinteilung. Die wichtigsten Systeme von Uhren und Grossuhren. Die Masseinheiten. Die verschiedenen Gewindesysteme und Gewindearten. Beschreibung einer Uhr mit Angabe der wichtigsten Teile.

Benennung und Aufgabe der hauptsächlichsten Uhrbestandteile. Die Zugfeder, ihr Verhältnis zu Federhaus und Federkern. Die Eingriffe und ihre Fehler. Zweck, Wirkungsweise und Störungen der verschiedenen Hemmungen, wie Anker, Zylinder, Eoskopf und Graham. Die gebräuchlichsten Schwingungszahlen der Unruhen und Pendel (Pendellängen). Merkmale und Eigenschaften der Flach- und Bregiiet-Spiralfedern. Eegulierung von Uhren, Kompensation und Regulierung in den Lagen hängend und liegend und in den Temperaturen.

Wenn möglich Beschreibung eines Chronographen und einer Stoppuhr. Berechnung eines fehlenden Bades, Arbeitsmethoden. Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen (2--3 Stunden).

Nach Angabe des Experten kommt eine der nachstehenden Prüfungsarbeiten in Betracht: Zeichnen eines Uhrwerkbestandteiles einer Taschen- oder Armbanduhr, wie Ead und Trieb, Federhaus, Achse oder Federhauswelle, Ankerhemmung, Aufzugwelle mit Zeigerstell- und Federaufzugtrieb oder eines andern ührwerkteiles.

5. Beurteilung und Notengebung.

, Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Sauberkeit und Genauigkeit der Arbeit, Handfertigkeit und Zeitaufwand. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

770

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich . . sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Industrie-Uhrmacher zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

.

.

.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann von der schweizerischen Uhrenkammer unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (20--21 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

: Pos. 1. Anfertigen der Werkzeuge.

» 2. Drehen und Hollen (saubere Zähne, flache Auflagen, zylindrische Zapfen, Genauigkeit der Masse).

» 3. Feilarbeiten (flach und im "Winkel feilen, Genauigkeit der Anschläge und der Masse).

» 4. Montieren von Mechanismen und Räderwerk.

» 5. Einstellen der Hemmung.

» 6. Regulieren und Ingangsetzen.

» 7. Setzen von Zifferblatt und Zeiger.

'· · » 8. Einsetzen in das Gehäuse.

» 9. Produktion (Quantität der geleisteten Arbeit).

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos, 1. Materialkunde.

» 2. Werkzeuge, Messwerkzeuge und Maschinen.

» 3, Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (2--8 Stunden).

Pos. 1. Darstellung und Masseintragung, » 2. Fachgemässe Ausführung.

77l

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung: Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1.März 1947 in Kraft.

Bern, den 27. Dezember 1946.

Eidgenössisches 7104

Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli,

772

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Wagnergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 19S2, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Wagnergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Wagnergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Wagners.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Spezialbetriebe des Wagnergewerbes, wie Ski- und Stielwagnereien, sind verpflichtet, ihren Lehrlingen die Fertigkeiten des Grundberufes nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogramms zu vermitteln.

Die zuständige kantonale Behörde kann im EinzelfaUe unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein arbeitet, darf jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen. In Betrieben, in denen neben dem Meister ständig ein gelernter Wagner beschäftigt ist, kann ein weiterer Lehrling angenommen werden, wenn der erste im letzten Lehrjahr steht. Betriebe, die ständig 2 bis 4 gelernte Wagner beschäftigen, dürfen 2 und Betriebe mit 5 bis 9 ständig beschäftigten gelernten Wagnern 8 Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Auf je einen bis fünf weitere gelernte Wagner darf je ein weiterer Lehrling angenommen werden. Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichniässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

773

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

A. Allgemeines.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Werkplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Rahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen, zur Führung eines Tagebuches zu verpflichten und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären. Er ist an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen, zum Ordnen der Materialvorräte und zum Beinigen der Werkstatt und der Maschinen anzuhalten.

B. Beruîskenntnisse.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: a. Materialkenntnisse. Herkunft, Merkmale, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Wagnergewerbe zur Verarbeitung kommenden Holzarten. Holzfehler und Holzkrankheiten. Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes. Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Halb- und Fertigfabrikate, wie gebogene Hölzer, Sperrplatten, Beschläge, und der Hilfsmaterialien, wie Schrauben und Stiften. Eigenschaften, Anwendung und Zubereitung der verschiedenen Leimsorten.

b. Werkzeugkenntnisse. Handhabung, Unterhalt und Anwendung der wichtigsten Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Vorsichtsmassnahmeh zur Verhütung von Unfällen.

c. Allgemeine Fachkenntnisse. Die verschiedenen Holzverbindungen, deren Merkmale, Eigenschaften und Anwendung. Verhältnisse von Zapfenstärken und Schlitzen. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Aufstellen von Holzlisten. Das Wichtigste über Wagenarten und Wagenaufbau. Stärkevorhältnisse von Einzelteilen und deren Beanspruchung. Bestimmung der Achsenstocklänge und der Massverhältnisse der Eadteile (Badsturz und Unterachse). Lesen von Zeichnungen.

Bundesblatt.

99. Jahrg.

Bd. I.

51

774

C. Werkstattarbeiten.

Die nachstehend aufgeführten-Arbeiten dienen als "Wegleitung für die plahmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind soweit notwendig in den folgenden Lehrjahren zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

.

Bankarbeit. Schleifen und Einstellen von Hobeleisen; Schleifen und Abziehen von Stechbeuteln und Stemmeisen. Sägen, Hobeln, Arbeiten mit dem Ziehmesser, Bohren, Stemmen, Schlitzen, Verputzen mit Ziehklinge und Feile. Anfertigen von Stielen, Waagscheiten, Speichen, einfachen Holzverbindungen. Einpassen und Einsetzen von Schwingen und Speichen. Herstellen einfacher Anschaffungen. Mithelfen beim Verleimen. Abbrechen von Beschlägen und Beparaturteilen.

Maschinenarbeit. Einführen in das Ausschneiden des Holzes auf der Band- und Kreissäge und in das Abrichten und Fügen auf der Hobelmaschine.

Zweites Lehrjahr, Bankarbeit. Schleifen und Abziehen von Ziehmessern und Ziehklingen.

Schärfen von Bohrern, Einführen in das Anfertigen einfacher Modelle, Anleiten im Erstellen der verschiedenen Holzverbindungen, wie Schiften, Zinken und Zapfen. Einführen in das Fügen und Verleimen. Ausfuhren von Badarbeiten, wie Bohren von Naben, Stemmen und Bespeichen (Sticken) ; Fügen, Abreissen, Bohren und Aufmachen von Felgen; Bad über Eücken schneiden; Einsetzen von Büchsen. Anfertigen einfacher Wagenteile. Einfache Beparaturarbeiten.

Maschinenarbeit. Ausschneiden des Holzes auf der Bandsäge. Bearbeiten von Holzteilen auf der Hobelmaschine und Badmaschine oder Drehbank. Ausbohren von Naben mit der Badbüchsenbohrmaschine.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Bankarbeit. Eichten und Feilen von Sägen. Anfertigen von Modellen und Lehren. Zurichten, Abstechen und Beissen der Arbeitsstücke. Zusammenpassen, Verleimen und Verputzen. Anfertigen von Gestellen (Gestössen), Brücken, Brückenaufsätzen, Vorstützen, Bennen, Wagenleitern, Deichseln und Landen, Karren, Schubkarren (Bähren), landwirtschaftlichen Geräten.

Ausführen der vorkommenden Beparaturarbeiten.

Maschinenarbeit. Arbeiten an der Kreissäge und Kehlmaschine. Einführen in das Bichten, Schärfen und Einstellen von Maschineirwerkzeugen.

Arbeiten an der Drehbank.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisso, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

775 5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 23. Dezember 1986 und tritt am I.April 1947 in Kraft.

.Bern, den 17. Januar 1947.

.

·

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stämpfli.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Wagnergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Wagnergewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich aaf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Wagner nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Sie kann in einem geeigneten Betrieb, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Experteakurs teilgenommen haben. Die Arbeitsprüfung Und das Fachzeichnen sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen

776

:

sowie die.Beurteilung der ausgeführten Arbeiten haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen..

.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist sein Arbeitsplatz mit den nötigen Werkzeugen anzuweisen; ferner sind ihm die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender "Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden.

b. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen 3--4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsetoff.

A. Arbeitsprüfung.

Die Wahl der Arbeiten hat unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes so zu erfolgen, dass das Einteilen, Aufreissen und Ausschaffen des Holzes auf Maschinen, Eeissen und Ausarbeiten einer Schmiege, Zusammenfügen (Holzverbindungen), Verhobeln und Verleimen geprüft werden können.

Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: Eichten abgenutzter Werkzeuge, wie Eichten und Feilen von Sägen, Schleifen von Hobeleisen, Stechbeuteln, Ziehklingen (ca. l .Stunde).

Badarbeiten mit Einschluss einer Felgenlehre. Dazu können noch weitere Teilarbeiten verlangt werden, wie Gestell- und Gestössteile (Achsenstock, Deichselarm, Grättelarm, Pfulmen), Postgestellteile (Schere, Sprengwaage, Seitenarm), Brückenteile (Schemel, Traverse, Träger), Bennenteile (Kipfenarm, Schieber), Wagenleitern und Vorstützteilc, Lande, Waagscheit, Sitzrahme, Spriegel, Fourgontüre, gestemmter Seitenladen, Stiele, Geräte, Ski.

Ferner hat jeder Prüfling Reparaturarbeiten auszuführen, wie Anschiften von Deichsel oder Eandleiste, Einsetzen einer Schwinge, Ansetzen einer Skispitze (ca. S Stunden).

B. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Wagnergewerbe vorkommenden Holzarten. Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkungen, Ursachen und Schutzmassnahmen).

.

. .

'

777

Handelsübliche Holzdimensionen, Halb- und Fertigfabrikate, wie Sperrplatten, Beschläge, Hilfsmaterialien, wie Stiften und Schrauben, Benennung, Behandlung und Anwendung der Leimsorten.

.Werkzeug- und Maschinenkunde. Benennung, Handhabung, Unterhalt und Anwendung der Bankwerkzeuge und der allgemeinen Werkzeuge.

Benennung, Behandlung und Unterhalt der Wagnereimagchinen. Richten und Schärfen der Maschinenwerkzeuge, Einsetzen von Hobel- und Kehlmessern.

Unfallverhütung: Anwendung und Einstellen der Schutzvorrichtungen.

Allgemeine Fachkenntnisse : Massverhältnisse der Eadteile (Badsturz, Unterachse), Bestimmung der Achsenstocklänge; Wagenarten und Wagenaufbau, Wagenteile, Stärkeverhältnisse und Beanspruchung.

Merkmale und Eigenschaften der Holzvorbindungen, wie stumpfe Fuge, Nute, Uberplattung, Schiftung, Schlitze, Verzapfung, Zinken, Verleimung, Verschraubung.

Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes. Holzberechnungen.

Biegen von Holz.

Lesen von Zeichnungen. Anfertigung von Modellen.

· ' · - · ' . . C. Fachzeichnen.

Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: Werkstattzeichnung eines Wagenteils, wie Postgestell, Vorder- oder Hintergestell (Gestöss), Handkarrengestell, Ead, Kastenteile.

Maßskizze eines Wagenteiles nach Modell.

Die Zeichnungen sollen technisch richtig dargestellt sein und die nötigen Eisse, Schnitte und Masseintragungen sowie die wichtigsten Holzverbindungen enthalten.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Büeksicht genommen werden. Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben.

Eigenschaften der Leistungen

;

qualitativ und quantitativ vorzüglich . . ."

sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet , . . . . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar . . . . . . . .

den Mindestanf orderungen -, die an einen angehenden Wagner zu stellen sind, nicht entsprechend . . , . .

unbrauchbar .

Beurteilung

sehr gut gut genügend

Note

l 2 3

ungenügend 4 unbrauchbar 5

778

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. "Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das entsprechende Prüfungsförmular kann vom Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

Pos. 1. Eichten von Werkzeugen/Schleifen, Abziehen, Feilen.

» 2. Eeissen. Ausnützung und Einteilung des Materials (Holzfaserrichtung).

» 3. Ausarbeiten des Holzes. Fasson.

» 4. Zusammensetzen. Bohren, Stemmen, Schlitzen, Fugen, Zusammenpassen.

» 5. Verleimen und Verhobein. Festigkeit, Sauberkeit.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Eos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkzeug- und Maschinenkunde.

» 8. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (3--4 Stunden).

Pos. 1. Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung, Arbeitsmenge).

Prüfringsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Beruf skenntnissen ; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundhchen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

779 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Règlement ersetzt dasjenige vom 23. Dezember 1986 und tritt am 1. April 1947 in Kraft.

.

Bern, den 17. Januar 1947.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stämpfli.

7108

Aufgebot.

Spiez, nicht rekrutiert, zurzeit als Angehöriger einer deutschen Fallschirmjägereinheit in englischer Kriegsgefangenschaft, -wird aufgeboten, Donnerstag, den 27. Februar 1947, 15:00 Uhr, im Obergericht in Bern, Schanzenstrasse 17, in eigener Militärstrafsache in der Eigenschaft als Angeklagter zu erscheinen.

.

Bern, den 17. Februar 1947.

.

Der Grossrichter: Oberstlt. Loosli.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 18. Januar Aufenthalts, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 80 erkannt: Die gemäss Urteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 28. Juli 1948 gegen Alfred Büger ausgesprochene Busse von Fr. 80 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom. 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des Strafgesetzbuches umgewandelt in 8 Tage Haft.

·

780 Gemäss Ait. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dein er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um "Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 11. Februar 1947.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts:

Dr. Walter Meyer.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Die gemäss Urteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Oktober 1942 gegen Johann Dillier ausgesprochene Busse von Fr. 150 im Restbetrage von Fr. 90 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des Strafgesetzbuches umgewandelt in 9 Tage Haft.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege vom 17. Oktober 1944 kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 10. Februar 1947.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Strafantrag.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat uns gestützt auf Art. 85 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944

781 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafenthaltes, wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Bern und Solothurn im Dezember 1945 durch: a. versuchten Kauf von 150 Goldstücken à nominell Fr. 20 von einer für den Handel mit Gold nicht konzessionierten PerBon und zum Preise von Fr. 41 statt höchstens von Fr. 31.80 per Stück, b, versuchte Vermittlung des Kaufs von 150 Goldstücken à nominell Fr. 20 für den initbesehuldigten .Lederer Emil, ohne eine Konzession zum Handel mit Gold zu besitzen und zum Preise von Fr. 42 statt höchstens von Fr. 31.80 per Stück.

Auf Grund des Untersuchungsergebnisses stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter folgenden .

Strafantrag: .

.

· ·1. Sie seien in contumaciam zu einer Busse von Fr. 600 zu verurteilen.

2. Es seien Ihnen die bisher erwachsenen Kosten aufzuerlegen.

Indem wir Ihnen von diesem Strafantrag Kenntnis geben, setzen wir Sie davon in Kenntnis, dasa die Akten beim Sekretariat unserer Kommission, Schanzenstr. 17 in Bern (Obergerichtsgebäude), II. Stock, Zimmer 83, eingesehen werden können. Sie werden hiermit aufgefordert, zu der gegen Sie erhobenen Anschuldigung Stellung zu nehmen. Wir setzen Ihnen dazu eine Frist von 10 Tagen seit -Veröffentlichung dieser Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist wird der unterzeichnete Eichter zum Urteil schreiten. Er ist, unabhängig vom Antrag des Generalsekretariates, in der Beurteilung des Falles frei.

Bern, den T.Februar 1947.

.

Der Präsident : des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts .

.als Einzelrichter: O.Peter.

Strafmandat.

pinelli & von Meyenburg,-Fabrikation und Handel mit Damenkonfektion, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 4 der Margenverfügung Nr. 7 A/43 der eidgenös-

782 sischen Preiskontrollstelle vom l, Dezember 1948 für den Detailhandel mit Damen- und Kinderkonfektion, und Verfügung Nr. 442 A/42 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 1. Oktober 1942 über konfektionierte Artikel der Bekleidungs- und Wäschebranche (Fabrikation), begangen in Zürich dadurch, dass Sie als Mitinhaberin der Firma Bampinelli & von Meyenburg vom 1. Januar bis 20..September 1945, a. die Kalkulation der Detailverkaufspreise für Damenkonfektion nicht genehmigen liessen, b. die Höchstpreise auf Damenkonfektionswaren überschritten, wobei die Firma Rampinelli & von Meyenburg eine Preisüberschreitung von Fr, 288.45 beging und einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr, 33.60 erzielte, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: I. 1. einer Busse von . . .

. . Fr. 50.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 7,-- fr, übrige Kosten . . . , .

» 13.-- II. Die Mitangeschuldigte, Rampinelli Eita, Bern, Laubeggstr. 165, wird als Rechtsnachfolgerin der Firma Eampinelli & von Meyenburg für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 1.Februar 1947.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

783

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich vom Juli 1945 bis 16-Februar 1946, a. durch Bezug (Diebstahl) von ca. 120 kg Brot, 50 kg Einback, 54 kg Weissmehl, 30 kg Kuchenteig, 8 kg Konfekt, etwas Patisserie von Ihrem Arbeitgeber, Bäcker Meier Johann, ohne Abgabe von Bationierungsausweisen, &. durch Abgabe dieser .Lebensmittel an 16 Mitangeschuldigte ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen, c. durch Bezug von Fleischwaren in nicht feststellbarem Umfange vom Mitangeschuldigten Ullmann Eobert ohne Abgabe von Bationierungsausweisen, als Gegenleistung für folgende, diesem ohne Rationierungs: ausweise abgegebenen Waren: ca. 4 kg Brot, l kg Zwieback und Einback, 5--6 Weissbrötchen zu je 100 g, d. durch Verletzung der Höchstpreisvorschriften in nicht genau feststellbarem Ausmasse, indem Sie sich von den Mitangeschuldigten Schlipf, Bützer, Haug, Honegger, Jotti, Landerer, Giger, Hahn, Sommer, Müller, Burlat und Brandii Fr. 1.70 für das .Kilo Weissmehl, statt den zulässigen Höchstpreis von Fr. 1.52, und 50 Ep. für .das Kilo Brot, statt den ab l, Oktober 1945 zulässigen Höchstpreis von 48 Ep. bezahlen Hessen, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 400 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: ' Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . . .

Fr. 400.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Sprüchgebühr. .· » 50.-- b. übrige Kosten . . . . . . » 27.SO Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

. Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie

784 in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 28. Januar 1947.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : A. Wettach.

Verfügung

der durch Urteil der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Nr. 653 vom 81. März 1944 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von einem Monat.

.

Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Donnerstag, den 17. April 1947; "15 Uhr, im Gemeinderatssaal in Herzogenbuchsee, wovon dem Beschuldigten und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hiermit Kenntnis gegeben wird.

Bern, den 17. Februar 1947.

.

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Präsident: O.Peter.

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen: ditorund Küchenbursche, zuletzt Militärkaserne in Zürich, nunmehr unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Bezug von fEr. 3500 in Banknoten von nicht näher bekannten amerikanischen Urlaubern und Abgabe dieser Bank-

785 noten an einen nicht naher bekannten Franzosen, auf Montag, den 28. April 1947, auf 15.45 Uhr, in .das Bezirksgebäude, Badenerstrasse 90, I. Stock, Zimmer 142, in Zürich.

Basel, den 14. Februar 1947.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

ausweisen, im Kettenhandel und zu Überpreisen, auf Montag, den 28. April 1947, 15.15 Uhr, in das Bezirksgebäude, Badenerstrasse 90, 1. Stock, Zimmer 142, in Zürich.

Basel, den 14. Februar 1947.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

Umwandlung der ihm durch Strafmandat Nr. 2489 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 24. Mai 1944 auferlegten Busse im Bestbetrage von Fr. 20 in

:

786

2 Tage Haft, auf Freitag, den 28. Februar 1947, nachmittags 4% Uhr, in das Bezirksgebäude Badenerstrasse 90, Parterre, Zimmer 63, in Zürich. Das Erscheinen ist dem Beschuldigten freigestellt.

Basel, den 13. Februar 1947.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Soeben ist erschienen Heft 6 der Schriftenreihe des Aufklärungsdienstes der Eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft:

Entstehung, Aufgabe und Arbeit der Eidgenössischen Lohnbegutachtungskommission von Prof. Dr. F. Marbach Diese Schrift behandelt im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Preis- und Lohnpolitik die Prinzipien und Methoden, nach denen die Lohnbegutachtungskommission den Ausgabenindex und die Richtsätze für die Lohnanpassung errechnet. Prof. Marbach, Präsident der Lohnbegutachtungskommission, erörtert die Notwendigkeit und Möglichkeit, aber auch die Grenzen der Lobnanpassung, wobei namentlich den sozialen Erfordernissen und Erwägungen alle Beachtung geschenkt wird. Ein besonderer Abschnitt ist den Bichtsätzen der Lohnbegutachtungskommission, ein weiterer ihrer Anwendung in der Praxis gewidmet. Die Schrift enthält viele wertvollen Aufschlüsse für Behördenmitglieder und Betriebsinhaber, für Verbände der Arbeitgeber und für Gewerkschaftsorganisationen.

61 Seiten.

-

Preis Fr. 1.20.

Erhältlich im Buchhandel oder beim Werbedienst der Eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft, Lampenstrasse 2, Bern.

6171

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.02.1947

Date Data Seite

757-786

Page Pagina Ref. No

10 035 781

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